Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00524
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 7. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von drei Kindern (geboren 1992, 1999 und 2000), war zuletzt vom 3. Oktober 2016 bis 30. November 2017 teilzeitlich als Hauswirtschafterin tätig und meldete sich am 1. November 2018 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, Arthrosen, eine chronische Erschöpfung sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/33, Urk. 8/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 9. November 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/18). Am 2. April 2019 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/39) und stellte mit Vorbescheid vom 12. April 2019 (Urk. 8/41) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 24. April 2019 Einwand (Urk. 8/42, Urk. 8/47) erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie und Rheumatologie) bei dipl. Arzt Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Expertise vom 12. November 2019, Urk. 8/60/1-29). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2020 (Urk. 8/68) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 5. Februar 2020 Einwand (Urk. 8/71, Urk. 8/89) erhob. Am 15. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Erkrankung zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Einschränkung beziehe sich auf ihre bisherige Tätigkeit als Hauswirtschafterin sowie auf jede andere leidensangepasste Tätigkeit. Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % begründe jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die leistungsabweisende Verfügung erlassen, obwohl sie die Gesundheitsproblematik noch nicht umfassend geklärt habe. Der Beschwerdegegnerin respektive ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Störungen leide, und trotzdem sei lediglich eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung veranlasst worden. Der psychiatrische Gutachter habe zwar im Rahmen seiner Untersuchung kognitive Beeinträchtigungen feststellen können; anstatt aber eine neuropsychologische Testung in Auftrag zu geben, sei er ohne entsprechende fundierte Abklärung von einer Einschränkung von höchstens 30 % ausgegangen. Die im Nachgang zur Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe demgegenüber eine leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit eingeschränkter Belastung ergeben. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (S. 2 f. Ziff. 3, S. 5 f. Ziff. 5 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Die Gutachter Dr. Z.___ und dipl. Arzt Y.___ nannten am 12. November 2019 folgende interdisziplinäre Diagnosen (Urk. 8/60/1-29 S. 25 f.):
- - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- - psychiatrisch:
- - erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) mit/bei:
- -rheumatologisch chronisch generalisiertem myofaszialem Schmerzsyndrom von fibromyalgiformem Charakter
- - multiple biografische und aktuelle Belastungsfaktoren
- - rheumatologisch:
- - chronisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne organisch-strukturelles Korrelat
- -Hallux rigidus links betont (Grosszehengrundgelenks-Arthrosen)
- -Finger—Polyarthrose rechts betont
- - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- - psychiatrisch:
- - aktenanamnestisch leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), vollständig remittiert
- - rheumatologisch:
- -Status nach Hemithyreoidektomie, euthyreote Stoffwechsellage
- -Status nach Hysterektomie
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass die aktenanamnestisch gestellte Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0) retrospektiv bestätigt werden könne. Aktuell zeige sich die affektive Situation kompensiert im Sinne einer vollständigen Remission der damaligen Krankheitsphase. Die Beschwerdeführerin berichte hierzu korrelierend, dass sie sich aktuell psychisch kompensiert, sich nicht mehr persönlichkeitsverändert wie unter der Antidepressiva-Einnahme fühle und nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe und auch keine Antidepressiva mehr einnehme. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung werde die Diagnose einer erschwerten Schmerzverarbeitung im Kontext einflussnehmender psychodynamisch wirksamer Konfliktdynamiken und Belastungsfaktoren gestellt (S. 24).
In rheumatologischer Hinsicht werde die Diagnose eines chronischen generalisierten myofaszialen Schmerzsyndroms ohne organisch-strukturelles Korrelat gestellt. Klinische Hauptbefunde seien die ausgedehnten myofaszialen Druckdolenzen im Schulter- und Beckengürtel sowie an den oberen und unteren Extremitäten. Somatisch finde sich weiterhin kein organisches strukturelles Korrelat für die chronische und generalisierte Schmerzproblematik. Rein formal seien die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie erfüllt, wobei gewisse anamnestische Angaben auch zum therapeutischen Verlauf nicht ganz typisch seien. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen sei von einem chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom von fibromyalgiformem Charakter auszugehen. Differenzialdiagnostisch sei aus rheumatologischer Sicht auch an eine primär psychiatrische Störung – beispielweise an eine somatoforme Schmerzstörung – zu denken (S. 24 f.).
Aus rheumatologischer Sicht könne im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung eine Einschränkung von zirka 20 % begründbar abgeleitet werden. Unter der zusätzlichen Berücksichtigung der psychiatrisch zu gewichtenden einflussnehmenden Krankheitsfaktoren mit Mitgewichtung der Diagnose ICD-10 F54 resultiere integrativ interdisziplinär eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit oder in denkbaren Verweistätigkeiten (S. 26).
3.1.2 Dipl. Arzt Y.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 12. November 2019 (Urk. 8/60/1-21) aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren subjektiv massiv quälende und funktionell einschränkend erlebte Schmerzbeschwerden in Muskulatur und Gelenken im Vordergrund stünden. Im Kontext multipler persönlicher biografischer und aktueller Belastungsfaktoren fänden sich innerpsychische Belastungs- und Konfliktdynamiken, die hinreichend geeignet seien, im Rahmen einer psychiatrischen Krankheitskomponente ein Schmerzgeschehen richtungsgebend zu verstärken. Im Rahmen des Belastungsgeschehens zeige die Beschwerdeführerin punktuell diskrete nachlassende kognitive Leistungsfähigkeiten mit auch in der aktuellen Untersuchung punktuell aufgetretenen Konzentrationsschwierigkeiten und einmaligem Fadenverlieren. Darüber hinaus sei das kognitive Funktionsniveau während der gesamten psychiatrischen Exploration ausreichend gewesen und es fänden sich in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte kognitive Störungskomponente. Diesbezüglich müsse gegebenenfalls der weitere Verlauf abgewartet und auch die neurologische medizinische Aktenlage ausgewertet werden und abhängig davon könne im weiteren Verlauf eventuell zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung notwendig werden (S. 14 f.).
Dipl. Arzt Y.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des anhaltend berichteten Schmerzerlebens limitiert sei. Funktionell (Mini-ICF-APP) resultierten Einschränkungen hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und kognitiver Leistungsfähigkeit mit auch in der aktuellen Untersuchung gezeigtem leichtem kognitiven Leistungsabfall mit verschlechterter Konzentrationsleistung unter fortgesetzter Untersuchungsbelastung (S. 18, vgl. auch S. 13).
In psychiatrischer Hinsicht lasse sich im Rahmen der erhobenen Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen in Abwägung gegenüber den bestehenden Ressourcen/Leistungsreserven und den nicht primär medizinisch zu gewichtenden Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in den angestammten Betätigungsfeldern oder in denkbaren Verweistätigkeiten ableiten. Im Profil erscheine eine Tätigkeit mit der Möglichkeit für selbständiges Arbeiten mit flexibler Zeiteinteilung, idealerweise mit schwerpunktmässigem Telefonkontakt im Rahmen der Kundenbetreuung/-beratung/-aquirierung, empfehlenswert. Im Längsverlauf sei die aktuell ableitbare funktionelle Leistungseinschränkung seit der zunehmenden gesundheitlichen Verschlechterung mit zeitweiser psychischer Krise im Jahre 2016 anzunehmen. Zeitweise könne im Rahmen der anamnestisch berichteten depressiven Episode auch eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch bedingt vorgelegen haben, welche aber aktuell nicht mehr abzuleiten sei (S. 19).
Abschliessend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass abhängig vom Verlauf im Rahmen der Behandlung und der neurologischen Beurteilung gegebenenfalls eine ergänzende neuropsychologische Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit erfolgen sollte. Letztere zeige sich klinisch nur sehr diskret eingeschränkt und das MRI vom Oktober 2019 weise keine Ischämie oder Stenosen auf (S. 20).
3.2 A.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und B.___, M.Sc. Psychologie, nannten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 8/77) folgende Diagnosen (S. 1):
- - leichte bis mittelgradige kognitive Störung mit/bei:
- - Testpsychologie: verlangsamte Grundaktivierung, beeinträchtigte Daueraufmerksamkeit, reduzierte mentale Flexibilität, verminderte Belastbarkeit
- -unauffälliges MRI des Neurokraniums vom 4. Oktober 2019
- - chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom seit zirka 2007, am ehesten Fibromyalgie (Diagnose 2015)
- - depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastung
- - fluktuierende Missempfindungen rechtes Bein unklarer Genese
- - 2014 Status nach Depression; 2015 Diagnose Burnout
Die Fachpersonen hielten fest, dass das kognitive Leistungsprofil vordergründig Aufmerksamkeitsdefizite und exekutive Dysfunktionen in Form einer reduzierten Umstellfähigkeit sowie von Strukturierungsproblemen objektiviere. Die Grundaktivierung sei deutlich verlangsamt und die Fähigkeit zur dauerhaften Aufmerksamkeitszuwendung sei bei einem hohen Anteil relevanter Stimuli ebenfalls defizitär (inklusive Ermüdungseffekt über 15 Minuten). Die selektive Aufmerksamkeit sei möglicherweise beeinträchtigt und eine computergestützte Aufgabe zur Aufmerksamkeitsteilung habe aufgrund der Hypersensitivität gegenüber der auditiven Reizpräsentation nicht durchgeführt werden können. Die visuo-verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit sei verlangsamt, nicht aber die grapho-motorische Geschwindigkeit. Bei den Exekutivfunktionen zeige sich eine beeinträchtigte mentale Flexibilität (Umstellungsfähigkeit, Ideenproduktion), die weiteren überprüften exekutiven Teilleistungen bildeten sich testdiagnostisch unauffällig ab. Klinisch imponiere eine eingeschränkte Fähigkeit zur Strukturierung (bei der Gesprächsführung, freien Aufgabenstellung). Die verbale und nonverbale episodische Gedächtnisleistung zeige sich normgerecht. Die Belastbarkeit sei reduziert (maximal 90 Minuten) und die Störanfällig-/Ablenkbarkeit durch Geräusche sei stark erhöht. Der MRI-Befund des Neurokraniums (4. Oktober 2019) sei unauffällig (S. 3).
Die erhobenen Befunde entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung. Dabei imponierten Aufmerksamkeitsdefizite und exekutive Dysfunktionen wie sie bei Fibromyalgie- respektive chronischen Schmerzpatienten typischerweise auftreten könnten. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im strukturierten Setting einer Testsituation die Defizite, wie sie die Beschwerdeführerin im Alltag erfahre, nur ansatzweise objektivierbar seien (S. 3).
4.
4.1 Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ und dipl. Arzt Y.___ vom 12. November 2019 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/59/1-24 S. 11 f., S. 18, S. 20 ff.; Urk. 8/60/1-29 S. 10 ff., S. 15 ff., S. 23 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/59/1-24 S. 4 ff.; Urk. 8/60/1-29 S. 3 ff., S. 10 f., S. 16). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne diagnostizierte Dr. Z.___ aus rheumatologischer Sicht in schlüssiger Weise ein chronisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom ohne organisch-strukturelles Korrelat, Grosszehengrundgelenks-Arthrosen sowie eine Fingerpolyarthrose, wobei er unter Hinweis auf den erhöhten Pausenbedarf der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswirtschafterin attestierte (Urk. 8/59/1-24 S. 17, S. 22). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten beschrieb dipl. Arzt Y.___ einleuchtend, dass die anamnestisch festgestellte leichtgradige depressive Episode aktuell vollständig remittiert ist, und ging im Übrigen von einer erschwerten Schmerzbeschwerdeverarbeitung aus, wobei er aufgrund der daraus resultierenden Einschränkungen hinsichtlich Belastbarkeit, Durchhaltefähigkeit und kognitiver Leistungsfähigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit schloss (Urk. 8/60/1-29 S. 14, S. 18 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der psychiatrische Gutachter habe zu Unrecht keine neuropsychologische Begutachtung angeordnet, obwohl er kognitive Einschränkungen festgestellt habe. Aus diesem Grund könne nicht auf seine Einschätzung abgestellt werden. Im Nachgang zur Begutachtung habe sie selber eine neuropsychologische Abklärung veranlasst, welche gezeigt habe, dass sie unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Störungen leide. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen liege ihre Restarbeitsfähigkeit unter 70 %. Zudem seien im Gutachten die Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den neuropsychologischen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden (Urk. 1). Als Beleg legte sie den Bericht der Neurologin A.___ und der Psychologin B.___ vom 9. März 2020 auf (Urk. 3 [= 8/77], E. 3.2).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25.03.2015 E. 5.1). Der psychiatrische Gutachter, welcher über ausgewiesenes Fachwissen verfügt, erachtete den Beizug eines Neuropsychologen nicht für notwendig. Sein Hinweis darauf, dass eine neuropsychologische Begutachtung abhängig vom Verlauf der Behandlung und der neurologischen Beurteilung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ratsam wäre, zeigt, dass er sich mit dieser Frage auseinandersetzte. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Juni 2019 in neurologischer Behandlung stand und seitens der Neurologen ein abwartendes Prozedere empfohlen wurde, da keine neurologische Ursache für die geklagten Beschwerden gefunden werden konnte (Urk. 8/69 S. 3). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Bildgebung im Oktober 2019 ein unauffälliges Ergebnis, insbesondere weder eine Ischämie noch Stenosen, zeigte und sich klinisch lediglich diskrete kognitive Einschränkungen feststellen liessen, ist der Entscheid des psychiatrischen Gutachters nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag daher der Umstand, dass keine neuropsychologische Abklärung durchgeführt wurde, die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Daran ändert der aufgelegte Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 18. und 19. Februar 2020 nichts. Zwar wird darin von leichten bis mittelgradigen kognitiven Störungen berichtet (Urk. 3). Die erhobenen Befunde stimmen indes im Wesentlichen mit denjenigen, die der begutachtende Psychiater geschildert hatte, überein. So hatte dieser über eine mit zunehmender Belastung nachlassende kognitive Leistungsfähigkeit und Konzentrationsprobleme (Urk. 8/60 S. 14) berichtet. Zudem ging er neben der Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit auch von einer solchen der Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit aus (S. 19). Übereinstimmend wurde im Bericht der Psychologin B.___ und der Neurologin A.___ festgehalten, die Belastbarkeit sei reduziert (90 Minuten) und die Fähigkeit zur dauerhaften Aufmerksamkeitszuwendung sei defizitär (Urk. 3 S. 3). Die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung festgestellten Einschränkungen fanden im Gutachten demnach bereits Berücksichtigung, weshalb entgegen der Beschwerdeführerin auf keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als die vom psychiatrischen Gutachter bescheinigten 30 % zu schliessen ist. Im Bericht der Psychologin B.___ und der Neurologin A.___ wird denn auch keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Gestützt wird das psychiatrische Gutachten zudem durch den Bericht der behandelnden Ergotherapeutin vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8/69 S. 5 f.). Wie der psychiatrische Gutachter wies sie auf Ermüdungszeichen gegen Ende einer Doppelstunde hin, hielt jedoch gleichzeitig fest, eindeutige Fehlleistungen der Kognition würden sich nicht feststellen lassen. Zudem beschrieb sie die Beschwerdeführerin als vielseitig interessierte Person mit viel Gespür für Mensch und Tier und breitem Allgemeinwissen. Ihre Konzentrationsstörungen schienen von der Tageszeit, aber auch vom Inhalt (emotionale Beteiligung) abhängig zu sein (S. 6).
Hinsichtlich des Vorbringens, die Wechselwirkungen zwischen den somatischen und den psychiatrischen Beschwerden seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vornahmen (Urk. 8/60 S. 23 ff.), in deren Rahmen sie zum Schluss kamen, aus interdisziplinärer Sicht sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie in denkbaren Verweistätigkeiten auszugehen (S. 26).
Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1.
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbildung und war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in verschiedenen Bereichen tätig, wobei sie ihre berufliche Tätigkeit aufgrund ihrer familiären Verpflichtung vorübergehend ganz aufgab (Urk. 8/60 S. 10). Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei sie mangels formaler Qualifikation als Hilfskraft zu qualifizieren ist. Wie vorstehend dargelegt, ist sie in der Lage, einer angepassten Tätigkeit zu 70 % nachzugehen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Selbst unter Annahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 37 %.
Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais