Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00528


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 8. März 2021

in Sachen

X.___

c/o Y.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war von 1993 bis 2018 als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 8/9 Ziff. 5.4; Urk. 8/15). Unter Hinweis auf eine Kokainabhängigkeit, eine rezidivierende depressive Störung, einen nichtinsulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2 und eine Belastungsherzinsuffizienz meldete er sich am 3. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-32) mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/34= Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 (Urk. 2), wobei er erstere bei der IV-Stelle einreichte, welche sie am 17. August 2020 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift sinngemäss, die Verfügung vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11), am 10. November 2020 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

1.4    Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Januar bis 27. Juni 2019 keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 28. Juni 2019 sei ihm seine angestammte Tätigkeit als Coiffeur zu 60 % und eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1 Mitte). Als Coiffeur könnte er im Jahr 2019 Fr. 78'176.-- verdienen. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne er abgestützt auf statistische Werte Fr. 67'743.-- verdienen. Aufgrund des resultierenden Invaliditätsgrades von 13 % habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 werde von einer zumutbaren Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Coiffeur von maximal 40 % (2 Arbeitstage à 8.4 Stunden) ausgegangen, dies vor allem aufgrund der somatischen Probleme Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E. 11.90) und Herzinsuffizienz (I50.9). Bei einem Pensum von 40 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (S. 1 unten). Die angefochtene Verfügung sei daher unter Berücksichtigung des Berichts vom 10. Januar 2020 und des daraus resultierenden Invaliditätsgrads von 40 % zu überprüfen respektive anzupassen (S. 2).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. April 2020 (Urk. 8/24 S. 3-5; vgl. nachstehend E. 3.7) wieder. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Teamarbeit und soziale Kompetenzen ungeeignet seien, zumal es im zwischenmenschlichen Kontakt gelegentlich zu Konflikten kommen könne. Eine Tätigkeit mit Verantwortungsübernahme für Personen sei zu vermeiden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender und reizarmer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung und Betreuung aber zumutbar (S. 2 unten Ziff. 3). Aus somatischer Sicht seien aufgrund der Beinödeme Tätigkeiten vorwiegend im Stehen nicht zumutbar. Hingegen seien wechselbelastende sowie leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten vollumfänglich zumutbar (S. 3 Mitte Ziff. 3). Der errechnete Invaliditätsgrad von 13 % erweise sich daher als korrekt (S. 3 unten Ziff. 5).

2.4    In der Replik (Urk. 11) verwies der Beschwerdeführer weiterhin auf den Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020. Dort sei unter anderem festgehalten worden, eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Arbeitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus möglich sein (S. 1 unten). Dieser Einschätzung sei von der Beschwerdegegnerin nicht die nötige Beachtung geschenkt worden. Eine Arbeitshigkeit von 60 % als Coiffeur werde in keinem der Arztberichte so festgehalten (S. 2 oben).

2.5    Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.


3.     

- 3.1Vom 16. Januar bis 4. März 2019 war der Beschwerdeführer im klinischen Bereich der Klinik B.___ hospitalisiert. Im Abschlussbericht vom 1. März 2019 (Urk. 8/21/8-12) nannten med. practC.___ und med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 1): Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.2)

- rezidivierende depressive Störung als leichte Episode (F33.0)

- nichtinsulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2 (E11.90)

- Belastungsherzinsuffizienz (I50.9)

- Influenza, saisonaler Influenzavirus nachgewiesen, ausgenommen Vogelgrippe- und Schweinegrippe-Virus (J10.1)

    Der Patient sei zum stationären Kokainentzug zugewiesen worden, wobei es sich um die erste stationäre Entzugshandlung überhaupt handle (S. 1 Mitte). Der Patient berichte, seit seinem 20. Lebensjahr an Partys sporadisch Kokain zu konsumieren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern im Jahre 2010 sei der Konsum ausgeartet, wobei sich ein tägliches Konsummuster entwickelt habe. Um den Konsum aufrecht erhalten zu können, habe er mit dem Kokainhandel begonnen. Er sei verurteilt worden und es bestehe nun seit 3 Jahren eine von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich verfügte ambulante Massnahme mit der Auflage, eine Psychotherapie zu besuchen und regelmässig seine Abstinenz nachzuweisen. Er habe es aber in diesen 3 Jahren nie richtig geschafft, auf den Konsum zu verzichten. Im Mai 2018 habe er aufgrund finanzieller Probleme seine selbständige Arbeitstätigkeit als Coiffeur aufgeben müssen und habe seither keine geregelte Tagesstruktur mehr, wodurch die Häufigkeit der Konsumereignisse mit Kokain nochmals zugenommen habe. In einem Gespräch mit dem zuständigen Beamten des Justizvollzugs sei ihm deutlich gemacht worden, dass eine stationäre Entzugsbehandlung indiziert sei, ansonsten die Massnahme abgebrochen und der Antritt der Gefängnisstrafe unumgänglich werde (S. 1 f.). Der Psychostatus am 16. Januar 2019 habe eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen ergeben (S. 3 oben). Der Kokainentzug habe sich weitgehend komplikationslos gestaltet und habe nicht medikamentös unterstützt werden müssen (S. 3 Mitte).

    Eine suchtspezifische Anschlussbehandlung mit psychotherapeutischem Fokus, welche der Patient in derselben Institution wahrnehmen wolle, sei deutlich angezeigt. Dies erlaube ihm, weitere Alternativen zur Emotions- und Spannungsregulation zu erlernen, auszubauen und im Alltag umzusetzen. Dieses Vorgehen würde die Rückfallwahrscheinlichkeit in alte Konsum- und Verhaltensmuster deutlich mindern (S. 4 unten). Am 4. März 2019 sei der Patient in die stationäre Therapie E.___ übergetreten (S. 5 oben).

3.2    Am 4. Juli 2019 erstatteten die Fachleute der Klinik B.___ ihren Schlussbericht zur stationären Therapie, welche vom 4. März bis zum 27. Juni 2019 gedauert hatte (Urk. 8/21/13-21).

    Auf die Abhängigkeitsthematik habe sich der Patient im Verlauf der einzeltherapeutischen Gespräche nur teilweise einlassen können. Die selbständige Umsetzung der in den Sitzungen erlernten Skills sei ihm noch nicht zuverlässig gelungen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe er geäussert, dass er sich weiterhin in erster Linie auf seinen starken Willen verlasse, welcher ihn vor Rückfällen schützen werde (S. 2 Mitte).

    Während der Berichtsperiode habe beobachtet werden können, dass der Patient teilweise einen derben Umgangston gepflegt habe. Seine impulsive und aufbrausende Art könne durchaus als aggressiv festgehalten werden (S. 4 oben). Oft sei es ihm nicht gelungen, sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten. Er sei wiederkehrend zu spät gekommen. Die Erledigung der allgemeinen «Ämtli» habe keinen Anlass zu Kritik gegeben. Auch habe er unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was als soziale Kompetenz gewertet werden könne (S. 4 Mitte). Wenn er eine ausgeglichene Stimmung aufgewiesen habe, habe ihm eine respektvolle Haltung im Umgang mit seinem unmittelbaren sozialen Umfeld attestiert werden können. In anderen Stimmungslagen sei er als egoistisch und respektlos den Mitklienten gegenüber wahrgenommen worden. Altersadäquate Gespräche seien mitunter nicht möglich gewesen. Den Mitarbeitenden habe er oft vorgeworfen, sie seien unfähig, seine Bedürfnisse zu befriedigen (S. 4 unten).

    Der Einstieg ins Arbeitstraining sei von einer deutlich reduzierten körperlichen Verfassung gekennzeichnet gewesen. Der Patient habe mit einem zu niedrigen Blutdruck und mit Schmerzen in den Beinen gekämpft, die ein Arbeiten im Stehen immer wieder verunmöglicht hätten. Nach einer entsprechenden Anpassung der Medikation durch den Kardiologen habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert und die Arbeitsausfälle hätten abgenommen. Aus heutiger Sicht sei er nur noch bedingt in der Lage, den Anforderungen einer regulären Arbeitsanstellung zu genügen. Sein Arbeitstempo sei deutlich zu langsam und die Qualität seiner Arbeitsleistung sei sehr von der psychischen Verfassung abhängig. Inwieweit daran durch konsequentes Training wesentlich etwas zu verbessern sei, lasse sich zurzeit nicht beantworten (S. 7 oben). Auf der Basis seiner schlechten körperlichen Verfassung stehe derzeit eine berufliche Tätigkeit ausser Frage (S. 8 Mitte).

    Neben der Abhängigkeitserkrankung stünden in der jetzigen Lebensphase somatische Erkrankungen im Vordergrund (Herzinsuffizienz und Diabetes), die grosse Einschränkungen und die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit mit sich brächten. Der Patient habe sich kaum dazu motivieren lassen, seine Gewohnheiten zu verändern (zum Beispiel leichte Bewegung, Ernährungsumstellung, Medikamentencompliance). Als besondere Einschränkung habe sich auch seine Planung erwiesen. Von Beginn an habe er nämlich mitgeteilt, er werde den Sommer bei seiner Mutter in Italien verbringen, unabhängig von den Fortschritten der Therapie. So habe er sich in den wenigen Monaten der Behandlung auch nur bedingt auf die therapeutische Arbeit eingelassen. Obwohl erste Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien, seien diese voraussichtlich nicht von langer Dauer (S. 9 Mitte).

3.3    Die Ärzte der Abteilung Kardiologie des Stadtspitals F.___ nannten im Bericht vom 26. September 2019 (Urk. 8/35/8-9) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):

- dilatative Kardiomyopathie am ehesten bei langjährigem Kokain-Konsum

- Diabetes mellitus Typ 2

- Status nach schwerem langjährigen Alkohol- und Kokain-Abusus

    Es sei eine vorzeitige Vorstellung zur kardiologischen Kontrolle sowie zur Defibrillator (ICD)-Kontrolle 5 Monate nach Implantation erfolgt (S. 1 unten). Es habe sich ein kardiopulmonal stabiler Patient gezeigt, welcher über rezidivierende Schwindelattacken berichtete habe, am ehesten bedingt durch eine orthostatische Dysregulation bei ungenügender Trinkmenge. In der ICD-Kontrolle habe sich eine normale Funktion und keine Schockabgabe gezeigt (S. 2 unten).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Urologie, F.___, nannte im Bericht vom 27. September 2019 (Urk. 8/19/9) folgende Diagnosen:

- Phimose mit/bei

- Status nach Mykose vor zirka drei Jahren

- dilatative Kardiomyopathie mit/bei

- Status nach Pacemaker-Implantation

- Diabetes mellitus Typ 2

- Status nach Kokain- und Alkoholabusus

    Mit Operationsbericht vom 11. November 2019 (Urk. 8/19/10) dokumentierte Dr. G.___ die an diesem Tag stattgehabte Zirkumzision.

3.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 25. November 2019 (Urk. 8/19/1-5) betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.4). Die ambulante Behandlung erfolge seit dem 14. November 2019 (S. 2 Ziff. 1.1). Der Patient fühle sich im angestammten Beruf als Coiffeur wieder arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.2). Unter dem Titel «Ihre Prognose zur Arbeitsfähigkeit» (S. 3 Ziff. 2.7) gab Dr. H.___ an, vom Patienten sei eine volle Arbeitsfähigkeit in zirka 1 Woche in Aussicht gestellt worden.

3.6    I.___, Fachbereichsleiter des psychologisch-diagnostischen Dienstes, und Dr. D.___, Klinik Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/21/1-7) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1. März 2019 (vorstehend E. 3.1). Betreffend die Kokainabhängigkeit (F14.2) sei der Patient seit dem stationären Eintritt am 16. Januar 2019 abstinent (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge seit diesem Zeitpunkt bis dato (S. 3 Ziff. 1.1). Im Rahmen der stationären Behandlung (Integrationswohngruppe) habe er aktuell eine wöchentliche Psychotherapiesitzung à 60 Minuten (S. 3 Ziff. 1.2). An weiteren Behandlern wurden nebst Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) die Medizinische Klinik des F.___ (vorstehend E. 3.3) und die Kardiologie des Kantonsspitals J.___ angegeben (S. 3 Ziff. 1.4)

    Der Patient erprobe seine Arbeitsfähigkeit seit dem 29. November 2019 unregelmässig freitags von 14 bis 20 Uhr und samstags von 9 bis 19 Uhr in seinem angestammten Beruf als Coiffeur. Zudem sei er im Rahmen der Arbeitsintegration der Klinik Z.___ im Restaurationsbetrieb der Klinik stundenweise im Sinne einer Belastungserprobung beschäftigt. Zur Frage, inwieweit er die rund 40-prozentige Arbeit in seinem angestammten Beruf langfristig zuverlässig leisten könne, lasse sich in Bezug auf die psychiatrischen Probleme noch keine Prognose ausstellen. Für eine Prognose in Bezug auf die somatische Symptomatik werde auf die weiterbehandelnden Ärzte verwiesen (S. 4 f. Ziff. 2.7). Auch Informationen über die durch die aktuelle medizinische Symptomatik bedingten Funktionseinschränkungen seien bei diesen zu erfragen (S. 6 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich 8.4 Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1). Eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Arbeitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus möglich sein (S. 7 Ziff. 4.3).

3.7    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 (Urk. 8/24 S. 3-5) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten):

- Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain und Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20 und F10.20)

    Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2, ohne Komplikationen (S. 3 unten).

    Einschränkungen ergäben sich gemäss den klinischen Beschreibungen in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen (mässig ausgeprägt), der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten (mässig ausgeprägt) und der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung (mässig ausgeprägt; S. 3 unten).

    Der Beschwerdeführer habe viele Ressourcen: Er habe sich problemlos in die Patientengruppe integriert, habe alltägliche Aufgaben erledigen und an der Tagesstruktur teilnehmen können, habe unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was auf soziale Kompetenzen hindeute, und habe Zeit mit Freunden und Familie verbracht. Die Arbeit in der Küche habe er gut erledigen können, die küchenspezifischen Hygienevorschriften habe er jederzeit einhalten können, sein Erscheinungsbild sei jederzeit gut gewesen, seinen Arbeitsplatz habe er sauber gehalten und sei in der Lage gewesen, den Sommer in Italien bei seiner Mutter zu verbringen (S. 4 oben).

    Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Teamarbeit und soziale Kompetenzen ungeeignet, zumal es im zwischenmenschlichen Kontakt gelegentlich zu Konflikten kommen könne. Eine Tätigkeit mit Verantwortungsübernahme für Personen sollte vermieden werden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender und reizarmer Atmosphäre wären bei ausreichender Anleitung und Betreuung zumutbar. Aus somatischer Sicht seien aufgrund der Beinödeme Tätigkeiten vorwiegend im Stehen nicht zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten sowie leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten seien jedoch zumutbar. So habe Dr. H.___ aus somatischer Sicht im November 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 4 Mitte).

    Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur betrage 100 % vom 16. Januar bis zum 27. Juni 2019 und 40 % ab dem 28. Juni 2019 auf Dauer (ab Austritt und Abreise nach Italien). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 0 % vom 16. Januar bis zum 27. Juni 2019 und 100 % ab dem 28. Juni 2019 (S. 4 Mitte).

    Der psychopathologische Befund bei Eintritt in die Klinik B.___ sei weitgehend unauffällig gewesen, es seien lediglich eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen gefunden worden. Die Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt: Es seien keine Antriebsstörung, kein Interessensverlust und keine Freudlosigkeit festgestellt worden. Auch seien keine depressiven Episoden in der Vergangenheit bekannt. Eine F33.0 Diagnose sei daher nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Die Klinik B.___ habe festgestellt, dass das Arbeitstempo deutlich zu langsam und die Qualität der Arbeitsleistung von der psychischen Verfassung abhängig seien. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal aus neurokognitiver Sicht keine Einschränkungen bestünden, welche das Arbeitstempo, das Konzentrationsvermögen oder die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Auch im psychopathologischen Befund seien keine kognitiven Einschränkungen gefunden worden (S. 5 oben).

    Der kardiologische Status sei weitgehend unauffällig: Es seien leichte periphere Ödeme der unteren Extremitäten gefunden worden, jedoch sei die Leberpalpation unauffällig, das Abdomen normal, die Lungen wiesen ein vesikuläres Atemgeräusch über allen Lungenfeldern auf und es seien keine Rasselgeräusche zu finden. Ausserdem sei die Elektrokardiographie (EKG) unauffällig gewesen (S. 5 Mitte).


4. 

4.1    Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde bislang erst ein einziges Mal erfasst, und zwar bei Eintritt in die stationäre Klinik B.___ am 16. Januar 2019 (vorstehend E. 3.1). Er ergab eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Die Frage, ob die im betreffenden Bericht vom 1. März 2019 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als leichte Episode nachvollziehbar war, warf RAD-Arzt A.___ im April 2020 wohl zu Recht auf (vorstehend E. 3.7), auch wenn nicht dokumentiert ist, wie sich der Psychostatus beispielsweise am Berichtsdatum vom 1. März 2019 präsentierte. Nachdem ihm jedenfalls keinerlei weiteren fachärztlichen Berichte vorlagen, welche sich nachvollziehbar mit den objektiven Befunden und der Anamnese auseinandersetzten und eine belastbare Diagnose schlüssig herleiteten, konnte sein Vorhaben, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zuverlässig zu beurteilen, ohne diesen selber zu untersuchen, kaum gelingen.

4.2    Seine Begründung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stützte sich im Wesentlichen auf den Schlussbericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 4. Juli 2019 (vorstehend E. 3.2). In diesem fand er Hinweise auf beim Beschwerdeführer bestehende Ressourcen (vgl. E. 3.7). Das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren hat jedoch nicht nur die Ressourcen (Kompensationspotentiale), sondern auch die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3). Letztere wurden vom RAD-Arzt offenbar ausgeblendet, denn finden lassen sie sich im genannten Schlussbericht ebenso. Zu nennen sind etwa Mankos in sozialer Hinsicht, wonach der Beschwerdeführer teilweise einen derben Umgangston pflege und eine impulsive und aufbrausende Art habe sowie zuweilen respektlos und egoistisch aufgetreten sei. Sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten, sei ihm sodann oft nicht gelungen. Dass altersadäquate Gespräche mitunter nicht möglich gewesen seien, könnte ein Hinweis auf doch erheblichere psychische Defizite – etwa punkto Persönlichkeit – sein. Auch sei ihm die selbständige Umsetzung der in den Sitzungen erlernten Skills noch nicht zuverlässig gelungen, und die erzielten ersten Fortschritte seien wohl nicht von Dauer. Somit erscheint die Beurteilung der Ressourcen durch den RAD-Arzt als unausgewogen, da er sich mit den Belastungfaktoren kaum auseinandersetzte.

    Eine zentrale Aussage des genannten Schlussberichts vom 4. Juli 2019 war sodann, dass der Beschwerdeführer nur noch bedingt in der Lage sei, den Anforderungen einer regulären Arbeitsanstellung zu genügen, da sein Arbeitstempo deutlich zu langsam und die Qualität seiner Arbeitsleistung sehr von der psychischen Verfassung abhängig sei (E. 3.2). Dies sei nicht nachvollziehbar, so Dr. A.___, weil aus neurokognitiver Sicht keine entsprechenden Einschränkungen bestünden (vorstehend E. 3.7). Als Belegstelle gab er zum wiederholten Male einen Arztbericht vom 14. Januar 2020 (S. 19) an. Da ein solcher nicht existiert, muss er mit diesem Verweis die an diesem Datum als Urk. 8/21 akturierten diversen Arztberichte gemeint haben (vgl. vorstehend E. 3). In Urk. 8/21/19 findet sich indes nur das im Schlussbericht vom 4. Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) wiedergegebene Ergebnis des Deutsch- und Rechentests (DRT). Diesem ist allerdings durchaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Test deutlich mehr Zeit als das vorgesehene Zeitlimit benötigte. Im Übrigen erachtete Dr. A.___ den Test als nicht aussagekräftig, womit eine Belegstelle für die angeblich fehlenden neurokognitiven Einschränkungen weiterhin fehlt. Seinem erneuten Verweis auf den Psychostatus vom 16. Januar 2019 ist sodann dessen bereits oben (E. 4.1) diskutierte beschränkte Aussagekraft entgegenzuhalten.

4.3    Obwohl er dem RAD-Arzt vorlag (vgl. Urk. 8/24 S. 3 oben), fand schliesslich der aktuellste Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 (vorstehend E. 3.6) überhaupt keinen ersichtlichen Eingang in die Stellungnahme von Dr. A.___. Zwar ist er relativ knapp gehalten und enthält weder objektive Befunde noch eine Begründung der – weiterhin praktisch unverändert aufrecht erhaltenen – Diagnosen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aber – abgesehen von einem Unterbruch im Sommer 2019 – schon fast ein ganzes Jahr lang in ihrer stationären Behandlung befand, hätte ihre Einschätzung, wonach die bisherige Tätigkeit voraussichtlich 8.4 Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche möglich und eine berufliche Eingliederung über ein Arbeitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus auch zukünftig wohl nicht möglich sei, mit dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.4) Beachtung und Auseinandersetzung verdient. Auch die Dauer der Behandlung spricht zudem für eine ernstzunehmende, nachhaltige psychische Problematik.

    Die Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. A.___ lässt sich demnach nicht nachvollziehen. Es mangelt ihr an einer differenzierten Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung durch die Behandler. Zudem ist die Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung wie gesagt (vorstehend E. 4.1) nicht ausreichend. Mindestens eine eigene Untersuchung durch den RAD-Arzt wäre vorliegend indiziert gewesen. Ohne eine solche kann seiner reinen Aktenbeurteilung mangels Schlüssigkeit kein Beweiswert zukommen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5-6).

4.4    Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten bei unbestrittener langjähriger Kokainabhängigkeit Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung. Der Sachverhalt lässt sich indes bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend erstellen. Es fehlt an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob und welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie diese unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3-4) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

    Auch in somatischer Hinsicht bestehen Unklarheiten, zumal sich der Beschwerdeführer betreffend sein Herzleiden weiterhin in kardiologischer Behandlung – möglicherweise auch beim J.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) - befindet, jedoch keine aktuellen kardiologischen Berichte im Recht liegen. Der Allgemeinarzt Dr. H.___ gab am 25. November 2019 (E. 3.5) lediglich die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wieder, welcher sich offenbar als voll arbeitsfähig erachtete. Ob es auch in somatischer – insbesondere kardiologischer - Hinsicht eines neutralen Gutachtens bedarf, wird die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der von ihr zu beauftragende psychiatrische Gutachter zu entscheiden haben.

    Nachdem es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller