Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00529
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 21. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, ist seit dem 10. August 2001 als Produktionsmitarbeiter in der Bäckerei der Y.___ tätig (Urk. 10/7/1, Urk. 10/14). Unter Hinweis auf «Nacken-, Arm- und Rückenbeschwerden bei einem Sturz auf die linke Schulter» meldete sich der Versicherte am 7. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfall- (Urk. 10/7+22+41) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/42) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/45; Urk. 10/48+51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 2)
2. Der Versicherte erhob am 18. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, Zürich (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte am 21. Oktober 2020 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 12+13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Juli 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei ihm im Verlauf vom August 2019 wieder zu 50 % zumutbar gewesen. In einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit bestehe hingegen bereits seit dem 23. April 2019 wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit von zirka sechs Wochen nach dem Schleudertrauma vom 18. Juli 2019 sei nicht langandauernd gewesen, weshalb diese auch nichts an der zuvor erfolgten gutachterlichen Einschätzung ändere. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 3 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten vom 23. März 2019 könne nicht abgestellt werden. Dieses sei veraltet, da er am 18. Juli 2019 einen Unfall erlitten habe (S. 3 f. Ziff. 7 ff.). Es sei unter anderem gestützt auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. Z.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 Ziff. 11 ff.). Sodann könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da die Gutachterin in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehe (S. 5 Ziff. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 23. April 2019 ausging und einen Rentenanspruch dementsprechend verneinte.
3.
3.1 Aus dem Bericht vom 30. April 2019 der Rheumatologen des Kantonsspitals A.___ (Urk. 10/38/13-16) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich der Hals- (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) leidet. Eine Schmerzausstrahlung in die Arme bei der Arbeit liege nicht direkt vor, es komme jedoch zu Schmerzen mit einhergehenden Kribbelparästhesien im linken Unterarm ulnarseitig sowie in sämtlichen Fingern, Finger III bis V verstärkt. Sodann bestehe eine Muskelschwäche im ganzen linken Arm, vorwiegend im Ellbogen- und Handgelenk. Lumbal würden beidseits paravertebrale Schmerzen im lumbosakralen Übergang, die rechts zum Trochanter ausstrahlen würden, bestehen. Weiter werde ein Schmerz im Fussrücken und bei sämtlichen Zehen erwähnt. Eine Muskelschwäche oder eine Fühlstörung in den unteren Extremitäten werde verneint (S. 2 «jetziges Leiden»).
Die Ärzte stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisch rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 links bei Diskushernie C5/6 und C6/7 bei Status nach Stolpersturz im August 2018
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung von L5 rechts ohne neurologische Ausfallsymptomatik
- thorakospondylogenes Schmerzsyndrom links
- aktenanamnestisch radiologisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose beidseits
Nach Beurteilung der Ärzte hätten sich weder in der klinischen rheumatologischen Untersuchung noch in der neurologischen Beurteilung (vgl. dazu auch den Bericht vom 15. April 2019, Urk. 10/15) Hinweise für eine Nervenwurzelirritation gefunden bei unauffälliger elektrophysiologischer Diagnostik bei unverändertem Mr-tomographischem Befund mit anhaltender Kompression der Nervenwurzeln C6 und C7 links und Kontakt zum Myelon ohne Myelopathie. In der Kraftgradmessung bei den Physiotherapeuten habe sich ebenfalls kein eindeutiger Kraftverlust gefunden, wobei in der Bellometrie eine relativ grosse Streuung zwischen den einzelnen Messpunkten bestanden habe, was gegen einen strukturellen Kraftverlust spreche. In der internen wie externen (gemäss telefonischer Rücksprache) Physiotherapie sei zudem eine Selbstlimitierung notiert worden.
Zusammenfassend sei eine relevante Teilkomponente der panvertebralen Rückenschmerzen unverändert auf eine funktionelle Problematik basierend auf einer Gelenks- und Weichteilirritation zurückzuführen. Dennoch würden zervikal wie auch lumbal degenerative Veränderungen vorliegen, die an der HWS bildmorphologisch und an der LWS aktenanamnestisch bekannt seien und bei der Arbeit als Bäcker mit monotoner Körperhaltung sowie beim repetitiven Heben und Tragen von schweren Lasten in teils ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen zu relevanten Schmerzen führen könnten.
In einer leidensangepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von statischen Positionen in flektierter Oberkörperhaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % zumutbar. Unter optimalen Bedingungen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 3 «Beurteilung»; vgl. zum Ganzen auch den auf denselben Untersuchungen basierenden Formularbericht vom 17. Mai 2019, Urk. 10/18/710).
3.2 Seit dem 9. Oktober 2018 ist der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzbeschwerden alle sechs Wochen in der Klinik B.___ bei Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Fähigkeitsausweis Interventionelle Schmerztherapie sowie Vertrauensarzt, in Behandlung (undatierter Bericht, eingegangen am 15. Mai 2019, Urk. 10/17). Unter Diagnosen führte Prof. C.___ die Folgenden auf: Impingement Hüfte beidseits, Fazettenarthrose lumbal, ISG-Arthropathie rechts, Diskushernien C5/6 und C6/7 mit Spinalkanalstenose und eventuell Myelopathie, costosternale Blockaden (Ziff. 2.5). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er keine ausgestellt (Ziff. 1.3). Die berufliche Situation des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt (Ziff. 3).
3.3 Im Auftrag des Unfallversicherers erstellte Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, das Gutachten vom 23. Mai 2019 (Urk. 10/22/5-20). Gestützt auf die ausführliche Befunderhebung (S. 7-10) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 11):
- deutliche Selbstlimitierung/Aggravation
- mögliche rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Degenerative Veränderungen der HWS ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur.
- radiologischer Nachweis degenerativer Veränderungen an HWS, LWS und den Hüftgelenken
- anamnestischer und klinischer Hinweis auf myofasciale Beschwerden
- Status nach Stolpersturz am 9. August 2018
Bei der Untersuchung habe sich eine deutliche Selbstlimitierung und Aggravation gezeigt, so dass das Gespräch und die Untersuchung erschwert gewesen seien. Eine Indikation für eine Operation sei nicht gegeben (S. 12). Aus orthopädischer Sicht sei ab sofort die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 50 % möglich, Steigerung auf 75 % nach Ablauf von 14 Tagen und Steigerung auf 100 % nach Ablauf von nochmals 14 Tagen. Die stufenweise Wiederaufnahme erfolge ausschliesslich bei Dekonditionierung (S. 13 zu Ziff. 8). Aus somatischer Sicht würden sich krankheitsbedingt Einschränkungen für ausschliesslich schwere Arbeiten in Kombination mit häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und auch Tätigkeiten über Kopf ergeben. Krankheitsbedingt könne der Beschwerdeführer körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet würden, ab sofort in vollem Pensum ausüben, wobei zu einer stufenweisen Wiedereingliederung bei Dekonditionierung geraten werde (S. 14 oben).
3.4 In der Verlaufskontrolle vom 1. Juli 2019 im A.___ habe sich im Vergleich zur letzten Konsultation zervikal und lumbal ein unverändertes Beschwerdebild präsentiert. Ebenfalls sei ein weitgehend unveränderter neurologischer Status erhoben worden (Bericht vom 2. Juli 2019, Urk. 10/38/7-9, insbesondere S. 2 «Beurteilung»).
3.5 Am 18. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall erlitten, als er mit dem Auto vor einer Barriere gebremst habe und ihm dabei ein anderes Auto aufgefahren sei. Wie dem Bericht vom 26. Juli 2019 der Ärzte und Ärztinnen des Universitären Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik E.___ weiter zu entnehmen ist (Urk. 10/38/10-11), habe er sich am 25. Juli 2019 notfallmässig bei ihnen vorgestellt. Er habe über seit dem Unfall bestehende sehr ausgeprägte Nackenschmerzen mit Brustschmerzen ohne Ausstrahlung in die Schulter berichtet. Ebenfalls habe er Armschmerzen im Bereich des Dermatoms C7 links angegeben, wobei diese bereits vor dem Unfall seit einigen Monaten bestanden hätten, jedoch noch weniger ausgeprägt. Kopfschmerzen, Bewusstseinsverlust, Erbrechen oder Übelkeit hätten seit dem Unfall nicht bestanden (S. 1 «Anamnese»).
Im Befund wurden insbesondere Schmerzen bei Palpation der HWS mit starker Anspannung der Muskulatur und Schmerzen bei Palpation des Halses lateral mit einer leichten Schwellung am Hals, Kraft M5 von 5 der oberen und unteren Extremitäten, leichte Kribbelparästhesie bei Palpation der Finger II bis V bei ansonsten keiner Sensibilitätsminderung festgehalten. Der Spurling-Test sei aufgrund der Muskelspannung nicht durchführbar gewesen, Trömner beidseits negativ. Thorakal und über der LWS hätten keine Schmerzen bestanden (S. 2 f.).
Mittels MRI habe eine Fraktur oder eine Myelopathie ausgeschlossen werden können. Das Röntgen des Thorax habe keine Verbreiterung des Mediastinums gezeigt und das EKG sei unauffällig gewesen. Es werde eine konservative Behandlung mittels Schmerzmittel und Muskelrelaxans empfohlen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für drei Wochen mit Reisefähigkeit attestiert (S. 2 «Beurteilung und Prozedere»). Folgende Diagnosen wurden aufgeführt (S. 1):
- Zervikalgie und schmerzhafte Radikulopathie C7 links mit/bei
- Schleudertrauma nach Autounfall am 18. Juli 2019
- Diskushernie C6/C7 rechts mit Kompression der Wurzel C7 links
3.6 Prof. C.___ hielt mit Kurzbericht vom 29. August 2019 fest, der Beschwerdeführer habe mittlerweile ein Hals-Distorsionstrauma erlitten und sei dementsprechend krankgeschrieben worden. Bezüglich des ISG liege keinerlei Veränderung vor. Der Beschwerdeführer wolle keine Infiltrationen oder gar eine Fusion und melde sich wieder bei Bedarf (Urk. 10/38/12).
3.7 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 24. Februar 2020 (Urk. 10/42/7-8; vgl. auch Bericht vom 11. Februar 2020, Urk. 10/38/1-6, sowie Stellungnahme vom 12. Februar 2020, Urk. 10/42/12) aus, der Beschwerdeführer sei am 9. August 2018 auf die linke Schulter gestürzt und habe seither relevante Nackenbeschwerden. Leider sei es am 18. Juli 2019 zu einem Autounfall mit Schleudertrauma und Kompression der Wurzel C7 links gekommen (Ziff. 1). Unter Belastung leide er aktuell immer noch an einem zervikobrachialen Syndrom und es komme zur Dekompensation des Rückens. Aus diesem Grund könne er zurzeit nur 50 % arbeitsfähig geschrieben werden (Ziff. 2 und 6). Die Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit sei aus betrieblichen Gründen und auch aus Belastungsgründen nicht zu erhöhen (Ziff. 7). Dr. Z.___ verwies auf die Diagnosestellung im Bericht der Universitätsklinik E.___ (Ziff. 3; vgl. E. 3.5).
3.8 Prof. C.___ empfahl zur Linderung der Schmerzen im Bereich des Beckengürtels zwei Behandlungsoptionen: Einerseits eine erneute Infiltration des rechten ISG oder eine minimal-invasive Stabilisation des rechten ISG in Kombination mit einer endoskopischen Denervation desselben (Bericht vom 3. Juni 2020, Urk. 10/52/2).
3.9 Am 30. März 2020 nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung (Urk. 10/44/57). Er führte aus, gestützt auf die vorliegenden Arztberichte sei ein somatischer Gesundheitsschaden mit daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Er nannte folgende Diagnosen:
- chronisch-rezidivierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und C7 links bei Diskushernie C5/6 und C6/7 links mit Neuroforaminalstenosen der C6- und C7-Wurzel links, klinisch und neurophysiologisch ohne Anhalt für radikuläre Läsion
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung von L5 rechts ohne neurogene Ausfallsymptomatik mit/bei
- multifaktorieller Genese bei Facettengelenk-Dysfunktion mit myofaszialer Begleitreaktion und Diskopathie
- MRI Oktober 2018: bei L4/5 aktivierte Osteochondrose und mittelgradige rezessale Kompression L5 rechts; Diskopathie L5/S1 mit leichter Irritation S1 rechts
Diese Gesundheitsschäden seien seit längerem stabil.
Da die bisherige Tätigkeit durch den Arbeitgeber als oft verbunden mit Heben und Tragen leichter und manchmal mittelschwerer Lasten beschrieben werde, sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 29. August 2019 (zuvor vom 25. Juli 2019 bis 28. August 2019 100 %) nachvollziehbar im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen der HWS und LWS. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei jedoch, abstellend auf die in allen Arztberichten beschriebenen klinischen Befunde und zweifellos plausiblen Angaben im Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ganztägig-vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen mit einer höchstens minimalen Leistungsminderung von zirka 10 % wegen der nachvollziehbaren Notwendigkeit, zwecks Wechsel der Position/Arbeitshaltung. Dies gelte seit dem Untersuchungstag bei Dr. D.___ (23. April 2019), wobei die zumutbare Arbeitsfähigkeit höchstens vorübergehend für maximal sechs Wochen nach dem am 18. Juli 2019 erlittenen «Schleudertrauma» unterbrochen worden sei.
3.10 Auf Nachfrage des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 2/3) gab Dr. Z.___ am 16. Juli 2020 an, es sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bemühe sich, diese Teilarbeitsfähigkeit aufrecht zu halten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht erhöht werden wegen der Schmerzprogression. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf jede Art von Arbeit (Urk. 3/3).
4.
4.1 Im Rahmen der Untersuchung bei Dr. D.___ wehrte dieser diverse Bewegungsfunktionsprüfungen ab aufgrund von Schmerzen. Teils fielen die aktiven Funktionsüberprüfungen auffallend aus, wohingegen die passive Überprüfung einen Normalbefund ergab. Das in der Untersuchungssituation gezeigte Gangbild sei im Widerspruch gestanden zum gemeinsam zurückgelegten Weg vom Wartebereich zum Untersuchungszimmer (vgl. Urk. 10/22/12-14). Insofern ist die von Dr. D.___ genannte deutliche Selbstlimitierung sowie Aggravation nachvollziehbar und ausgewiesen. Bereits die Ärzte des A.___ wiesen auf eine Selbstlimitierung hin, welche auch seitens der externen Physiotherapie bestätigt worden ist (vgl. E. 3.1). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 49 E. 1.2). Dabei ist nicht in Abrede zu stellen, dass beim Beschwerdeführer durchaus zwar verschiedene objektivierbare Befunde im Bereich des Rückens dokumentiert und von den Ärzten im Rahmen ihrer Beurteilungen auch berücksichtigt wurden. Gestützt auf die umfassende Befunderhebung und die schlüssige Beurteilung sowohl durch Dr. D.___ wie auch seitens der Ärzte des A.___ ergibt sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustandes. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter aufgrund der Rückenproblematik des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Dieser steht hingegen eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht entgegen. Dr. D.___ bezifferte diese auf 100 %. Durch die Ärzte des A.___ wurde dem Beschwerdeführer eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % attestiert und auch der RAD-Arzt begründete eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit als zumutbar (vgl. E. 3.9).
4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers machte der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft, welche Dr. D.___, den Ärzten des A.___ oder auch der Universitätsklinik E.___ entgangen waren oder mit denen diese sich nicht befasst hatten. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannte Dr. Z.___ keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden. Ohnehin führte er weder Diagnosen noch die durch ihn erhobenen Befunde auf. Er verwies diesbezüglich jeweils auf andere Arztberichte (vgl. Urk. 10/38/2-3, 10/42/8 Ziff. 3). Dementsprechend mangelt es in seinen Berichten an einer eigentlichen medizinischen Begründung, womit seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist.
Aus den Berichten von Prof. C.___ lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Diesen mangelt es ebenfalls an einer Beschreibung des erhobenen Befundes. Zudem erachtete er es - trotz Behandlung seit Oktober 2018 und offenbar regelmässigen Behandlungen - offensichtlich nicht als notwendig, sich über die berufliche Situation des Beschwerdeführers zu erkunden, da er ihm ohnehin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.2, 3.6 und 3.8).
4.3 Die Diskushernien C5/C6 und C6/C7 bestanden bereits vor dem Autounfall vom Juli 2019. Ebenfalls wurde in den MRI-Aufnahmen vom August 2018 und März 2019 bereits eine Kompression der Wurzeln C6 und C7 ersichtlich (Berichte A.___ vom 4. Oktober 2018, Urk. 10/7/23-24, und vom 30. April 2019, Urk. 10/38/13; vgl. auch Bericht Arbeitsplatzanalyse vom 8. Februar 2019, Urk. 10/7/2). Es fehlt somit an einer objektivierbaren Verschlimmerung aufgrund des Unfallereignisses vom Juli 2019. Die geschilderte Beschwerdeproblematik anlässlich der notfallmässigen Konsultation in der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.5) lässt ebenfalls auf keine erhebliche gesundheitliche Veränderung aufgrund dieses Unfalles schliessen. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer lediglich eine vorübergehende dreiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, Dr. D.___ stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin, da diese Dr. D.___ regelmässig mandatiere, ist zu erwähnen, dass das Gutachten durch den Unfallversicherer veranlasst wurde und nicht durch die Beschwerdegegnerin.
Ohnehin führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Versicherungsträger gemäss gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
4.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten von einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht hingegen seit dem 23. April 2019 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c).
5. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist aufgrund der Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 3 % auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, Zürich (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden, da dieses veraltet sei zufolge des Unfalles vom 18. Juli 2019 und seinen danach verstärkt ausgeprägten Beschwerden. Es sei auf die Einschätzung der Behandler, allen voran Dr. Z.___, abzustellen. Wie zuvor dargelegt findet sich in den Akten keinerlei Stütze für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufgrund des Unfallereignisses vom 18. Juli 2019, weshalb die Beurteilung von Dr. D.___ dadurch nicht als veraltet gelten kann. Sodann sind die Berichte von Dr. Z.___ derart rudimentär, dass gestützt darauf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht als ansatzweise ausgewiesen erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer wurde sodann bereits von seiner Rechtsschutzversicherung darauf hingewiesen, dass vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkannt werde (vgl. Schreiben vom 12. Juni 2020, Urk. 3/10). Aufgrund der Akten- und Rechtslage mussten ihm daher die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen als die Gefahr zu unterliegen, weshalb seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti