Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00530
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1975 geborene X.___ ist gelernter Tankrevisor und war als solcher ab dem 1. Januar 2008 für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/6, Urk. 8/11/89). Am 13. September 2011 kugelte er sich bei der Arbeit die rechte Schulter aus (Urk. 8/11/89); die operative Versorgung der rechten Schulter bei Status nach mehrfachen Schulterluxationen erfolgte am 5. Januar 2012 (Urk. 8/11/13). Im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 12. März 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 5. November 2012 wies diese das Leistungsbegehren mangels Erfüllens des Wartejahres und unter Hinweis auf die vollständige Erwerbstätigkeit des Versicherten ab (Urk. 8/32).
1.2 Am 18. Mai 2016 verdrehte sich der Versicherte das linke Knie (Urk. 8/34/3) und zog sich einen medialen Meniskusriss sowie eine partielle VKB-Ruptur zu; die operative Versorgung erfolgte am 23. Juni 2016 (Urk. 8/34/22). Die erneute Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug erfolgte am 4. Oktober 2016 (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 30. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten für die Schädigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/56/128). Mit Mitteilung vom 23. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Abklärungen (Urk. 8/59).
1.3 Nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden vom 1. bis 11. Dezember 2017 stationär hatte behandelt werden müssen (Urk. 8/72), lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 20. Dezember 2017 ab (Urk. 8/70). Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % eine Invalidenrente zu (Urk. 8/87). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juli 2018 ein zweites Mal stationär behandelt (Urk. 8/97). Am 27. November 2018 wurde der Versicherte von den Fachärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch sowie orthopädisch/chirurgisch untersucht (Berichte vom 29. November 2018, Urk. 8/100, Urk. 8/101). Im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden wurde der Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 8/102).
1.4 Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/120). In der Zeit vom 28. Mai bis 2. August 2019 war der Versicherte aufgrund des depressiven Geschehens das dritte Mal in stationärer Behandlung (Urk. 8/127); eine tagesklinische Behandlung erfolgte in der Zeit vom 16. August bis 6. Dezember 2019 (Urk. 8/158). Aufgrund einer beginnenden Coxarthrose unterzog sich der Versicherte am 17. Oktober 2019 einer Operation an der rechten Hüfte (Urk. 8/143). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 8/162 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 19. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 12. Oktober 2016 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ausschliesslich eine unfallbedingte Gesundheitsproblematik vorliege, weshalb eine Koordination zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung vorzunehmen und von einem Invaliditätsgrad von 23 % auszugehen sei. Die Auflage betreffend Behandlung der psychischen Beschwerden sei zwar erfüllt worden, dennoch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass von der Erfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht auszugehen sei, da sich ihr Mandant in der Zeit vom 28. Mai bis 2. August 2019 wiederum einem stationären Aufenthalt unterzogen habe; zudem nehme er eine Vielzahl von Medikamenten gegen die schwere Depression ein (Urk. 1 S. 9). Auszugehen sei von einer seit mehreren Jahren andauernden schweren Depression, was zur Zusprechung einer ganzen Rente führe (S. 10). Zudem sei der Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht eingeschränkt, insbesondere aufgrund einer Coxarthrose rechts, einer Bandscheibendegeneration L4/5, einer Rendinitis calcarea an beiden Schultern, einer beginnenden Omarthrose sowie einer fortgeschrittenen AC-Gelenksarthrose (S. 10 f.). Sofern nicht ohnehin eine ganze Rente zugesprochen werde, sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (S. 12).
3.
3.1 Die behandelnden Fachärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 9. Januar 2018 aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die Einweisung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer in fraglich suizidaler Absicht im Zick-Zack über die Autobahn gelaufen sei (stationäre Behandlung vom 1. bis 11. Dezember 2017). Der Beschwerdeführer habe in stabilisiertem Zustand bei fehlender akuter Selbstgefährdung in die vorbestehende Wohnsituation entlassen werden können (Urk. 8/82).
3.2 Dr. med. univ. A.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum B.___, führte in seinem Bericht vom 23. Februar 2018 aus, dass sie den Beschwerdeführer im Anschluss an die stationäre Behandlung einmal wöchentlich betreuen würden. Bis zum 31. Dezember 2017 sei dabei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, ab dem 1. Januar 2018 von einer solchen von 80 %. Diagnostisch sei von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome auszugehen (ICD-10 F32.2), eine Prognose sei derzeit nicht möglich (Urk. 8/84).
3.3 Die behandelnden Fachärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Juli 2018 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer sei bei ihnen in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juni 2018 ein zweites Mal stationär behandelt worden. Die Entlassung sei auf Wunsch des Patienten in die angestammten Wohnverhältnisse ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt (Urk. 8/97/7-9).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie (RAD), stellte aufgrund der durchgeführten orthopädisch/chirurgischen Untersuchung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Vordere Knieinstabilität links mit/bei
- Status nach Kniegelenksdistorsion links am 18. Mai 2016 mit Rissbildung des medialen Meniskus an der Basis ohne wesentliche Dislokation
- Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie am 23. Juni 2016
- Partielle vordere Kreuzbandruptur
- Partielle Rissbildung des proximalen Muskulus popliteus, aktuell ohne Beschwerden
- Endgradiger Bewegungsschmerz und Bewegungseinschränkung rechte Schulter mit/bei
- Status nach Schulterdistorsion mit Limbus/SLAP-Läsion am 29. Januar 2010
- Anteriore Limbusläsion bei Status nach mehrmaligen Schulterluxationen rechts mit/bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Limbus/SLAP-Repair, Bursektomie und Acromioplastik am 5. Januar 2012
- Unklare Belastungsschmerzen beide Füsse
- Zurzeit ohne anatomische Befunde, MRI beide Füsse geplant
- Unklarer Belastungsschmerz rechtes Kniegelenk
- Zurzeit ohne klinischen Untersuchungsbefund
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben:
- Chronische Tonsillitis 7/2010
- Status nach peritonsillärem Abszess rechts 3/2004
- Tubenventilationsstörung rechts
- Konduktive Störung im Tieftonbereich rechts 7/2010
- Hochtonabfall beidseits
- Kortikale Nephrokalzinose rechts 12/2007
- Chondrosen auf den Ebenen L4/5 und L5/S1
- LWS mit von kranial gegen kaudal zunehmenden Spondylarthrosen
- Aktuell: ohne klinische Symptomatik
In einer leichten (angepassten) Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Bericht vom 29. November 2018; Urk. 8/101).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. November 2018 eine mittelgradig bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1/2). Sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit sei ab 1. Dezember 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter adäquater Therapie sollte innerhalb von 6 bis 9 Monaten eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein, bestenfalls bis zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Im aktuellen Zustand sei eine stationäre Einstellung der antidepressiven Medikation dringend zu empfehlen, danach eine regelmässige ambulante Weiterbehandlung (Urk. 8/100).
3.6 In seinem Bericht vom 10. Januar 2019 führte Dr. A.___ aus, dass aktuell diagnostisch aus psychiatrischer Sicht von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome auszugehen sei (ICD-10 F33.2). Seit dem 14. Dezember 2017 stehe der Beschwerdeführer bei ihnen in regelmässiger Behandlung mit monatlich 3-4 Terminen. Trotz der erfolgten zwei Hospitalisationen sowie der regelmässigen ambulanten Behandlungen hätten sie keine Verbesserung des Zustandes erreichen können. Der depressive Zustand habe sich chronifiziert, sodass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/109).
3.7 Die für den neuropsychologischen Bericht der Klinik Z.___ vom 15. März 2019 verantwortlichen Fachleute hielten nach durchgeführter umfassender neuropsychologischer Untersuchung fest, dass sich in nahezu allen geprüften kognitiven Bereichen schwere Defizite ergeben hätten. Dabei seien drei der vier Parameter der Symptom- und Performanzvalidierung auffällig ausgefallen, sodass die Plausibilität der ermittelten Ergebnisse der kognitiven Tests in Frage gestellt sei. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit keine Aussagekraft. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe beim Patienten eine schwere depressive Episode vorgelegen, welche sich möglicherweise ungünstig auf die Motivation und die Anstrengungsbereitschaft ausgewirkt habe. Sie würden daher primär die Behandlung der depressiven Störung empfehlen, allenfalls in einem stationären Setting (Urk. 8/115 S. 4).
3.8 In der Zeit vom 28. Mai bis 2. August 2019 weilte der Beschwerdeführer ein drittes Mal zur stationären Behandlung an der Klinik Z.___. Die für den Austrittsbericht vom 8. August 2019 verantwortlichen Fachärzte gingen diagnostisch weiterhin von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome aus (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer habe anfangs auf der Akutstation im geschlossenen Isolationszimmer aufgenommen werden müssen. Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung habe der Beschwerdeführer am 2. August 2019 in die angestammten Wohnverhältnisse entlassen werden können (Urk. 8/127).
3.9 In seinem Bericht vom 27. September 2019 führte Dr. A.___ aus, dass bei unveränderter Diagnose auf dem offenen Arbeitsmarkt weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/132).
3.10 In der Zeit vom 16. August bis 6. Dezember 2019 stand der Beschwerdeführer an der Klinik E.___ in Behandlung. Die für den Austrittsbericht vom 8. Mai 2020 verantwortliche Fachärztin ging von der Zuweisungsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome aus (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer sei ohne Eigen- und Fremdgefährdung in kaum verbessertem psychischem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. Sie würden die Weiterführung der ambulanten Behandlungstermine im Psychiatriezentrum B.___ empfehlen (Urk. 8/158).
4.
4.1 Die vorliegend zu prüfende Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte aufgrund seit dem 18. Mai 2016 bestehender Kniebeschwerden. Unter Berücksichtigung der am 4. Oktober 2016 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ergibt sich dabei nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2017 ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Mai 2017. Unbestritten ist, dass aktuell die seit Dezember 2017 aufgetretenen psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen, sodass zunächst zu prüfen ist, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten eine Anspruchsprüfung für die Zeit ab Dezember 2017 möglich ist.
4.2
4.2.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sowohl die im Rahmen der stationären, tagesklinischen und ambulanten Behandlungen involvierten Fachärzte als auch Dr. D.___ vom RAD von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen bei einem rezidivierenden schweren depressiven Geschehen. Auch wenn der engmaschigen therapeutischen Betreuung des Beschwerdeführers in der Zeit ab Dezember 2017 bis hin zur angefochtenen Verfügung ein gewisses Gewicht zukommt, ist diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Befunde einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.
4.2.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.2.3 Bezüglich der Einschätzung der Fachärzte der Klinik Z.___ ist neben der Stellung als behandelnde Fachärzte insbesondere auf die in den Berichten festgehaltenen Befunde hinzuweisen.
Zwar wird seitens der Fachärzte praktisch durchgehend eine schwere depressive Episode bescheinigt, die Befunde sind aber in Sachen Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration grösstenteils unauffällig (vgl. dazu Bericht vom 9. Januar 2018: keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, leichte Konzentrationsstörungen [Urk. 8/82 S. 2.], Bericht vom 2. Juli 2018: keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, keine Konzentrationsstörungen [Urk. 8/97 S. 8], Bericht vom 27. August 2018: Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert, Gedächtnis leicht reduziert [Urk. 8/97 S. 3], Bericht vom 10. Januar 2019: Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert, Gedächtnis reduziert [Urk. 8/109 S. 1-2], Bericht vom 8. August 2019: leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, keine Konzentrationsstörungen [Urk. 8/127 S. 2], Bericht vom 27. September 2019: Aufmerksamkeit und Konzentration etwas reduziert, Gedächtnis leicht reduziert [Urk. 8/132 S. 3]).
Weiter konnte auch während der neuropsychologischen Abklärung keine Konzentrationsschwäche festgestellt werden (Urk. 8/115 S. 3). Auch wenn die Testung schwere Defizite in allen geprüften Bereiche ergab, ist auf die Auffälligkeit der Symptom- und Performanzvalidierung hinzuweisen, sodass gestützt auf die entsprechenden Resultate mangels Aussagekraft der Testung keine Schlüsse gezogen werden können (vgl. Urk. 8/115 S. 4).
Nicht schlüssig erscheint weiter, dass die behandelnde Ärztin im Dezember 2017 gegenüber der IV-Sachbearbeiterin darauf hinwies, dass keine psychiatrische Krankheit vorliege, sondern belastende Lebensereignisse zusammengekommen seien (Urk. 8/68 S. 4), im Austrittsbericht vom 9. Januar 2018 dann jedoch trotzdem eine schwere depressive Episode bescheinigte, ohne jedoch eine Medikation zu verordnen. Auch die im weiteren Verlauf erfolgte Medikation erscheint der bescheinigten schweren depressiven Erkrankung nicht angemessen. So wurde eine solche zunächst gar nicht implementiert, dann im Sommer 2018 auf zwei Medikamente eingestellt (Urk. 8/97 S. 9), im August 2018 leicht erhöht (Urk. 8/97 S. 4) und dann im Januar 2019 trotz Chronifizierung wieder gesenkt (Urk. 8/109 S. 2). Im Übrigen wurde nie überprüft, ob die Medikamente eingenommen werden, auch nicht von der RAD-Ärztin.
4.2.4 Weiter genügt auch der RAD-Untersuchungsbericht den einschlägigen Beweisanforderungen nicht. Anlässlich der Untersuchung vom 29. November 2018 wurden die folgenden Befunde festgehalten: Hinweise auf Konzentrationsstörungen und leichte Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisleistungen unauffällig, Beschwerdeführer berichtet nicht über Grübeln oder Gedankenkreisen (Urk. 8/100 S. 4). Trotz der festgehaltenen, eher bescheidenen Einschränkungen führte Dr. D.___ aus, dass das Krankheitsbild einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gut nachvollziehbar sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging sie zudem über die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % hinaus und bescheinigt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2017. Nicht gewürdigt wurden weiter die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung, insbesondere hinsichtlich der festgestellten Auffälligkeiten der Symptomvalidierung. Zuletzt ergeben sich auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ geschilderten Tagesablaufs Unstimmigkeiten (Urk. 8/100 S. 2). So vermitteln die Angaben des Beschwerdeführers einen falschen Eindruck, da dieser zwei Mal pro Woche in die Physiotherapie geht und ein Mal pro Woche psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt (vgl. Urk. 8/101 S. 1).
4.3 Insgesamt ist für die verlässliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Gutachten in Auftrag zu geben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Den neusten medizinischen Akten ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben den bekannten psychischen Problemen sowie den Knie- und Schulterbeschwerden auch an Hüft- und Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 8/143 f.) leidet, sodass sich im Sinne einer umfassenden Abklärung des Leistungsanspruches eine bidisziplinäre Abklärung (psychiatrisch/ orthopädisch) aufdrängt.
4.4 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 auferlegten Schadenminderungspflicht wies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung zu Recht darauf hin, dass die entsprechenden Auflagen erfüllt worden sind. So wurde mit Vorbescheid 17. Mai 2019 noch auf die Beendigung einer stationären Massnahme auf eigenen Wunsch hin hingewiesen (Urk. 8/120). Dies bezog sich auf die zweite stationäre Unterbringung in der Zeit vom 23. Mai bis 13. Juni 2018, sodass eine Auflageverletzung schon aus zeitlicher Sicht ausser Betracht fällt. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2019 wieder in stationäre Behandlung, welche bis zum 2. August 2019 andauerte; sein therapeutisches Verhalten wurde demnach verfügungsweise zu Recht nicht mehr beanstandet.
4.5 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass die Sache zur bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote (Urk. 10) vom 21. Oktober 2020 auf Fr. 3'218.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'218.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty