Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00531


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 6. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1994 geborene X.___ meldete sich am 7. Juli 2011 unter Hinweis auf eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Entwicklung und Lern- und Leistungsproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Durchführung beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/8). Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 teilte die Versicherte mit, sie ziehe ihr Gesuch zurück (Urk. 7/17). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 5. Juli 2012 ab (Urk. 7/18).

1.2    Am 16. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zur Durchführung beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/21). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte, teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 sowie 31. August 2016 mit, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Berufsvorbereitung zur Fotofachfrau (Urk. 7/38 und 7/46). Im August 2016 brach die Versicherte die Ausbildung zur Fotofachfrau ab (Urk. 7/50 S. 7). Mit Arztbericht vom 14. August 2017 stellte die Versicherte das Gesuch um Kostengutsprache für eine Ausbildung zur Fahrradmechanikerin (Urk. 7/62 S. 3). Mit Verfügungen vom 2. Februar und 12. März 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld für die Zeit vom 8. Januar bis 31. Dezember 2018 (Gesamtdauer der Ausbildung 8. Januar 2018 bis 31. Juli 2021) zu (Urk. 7/71 und 7/74). Am 5. Juli 2018 wurde ein Lehrvertrag zur Fahrradmechanikerin EFZ unterzeichnet (Urk. 7/78), der per 31. Oktober 2018 wieder aufgelöst wurde (Urk. 7/79). In der Folge teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mit, die beruflichen Massnahmen würden abgebrochen (Urk. 7/80).

1.3    Mit Arztbericht vom 20. Mai 2019 wurde das Gesuch um Kostengutsprache für eine Ausbildung zur Tierpflegerin gestellt (Urk. 7/91). Die IV-Stelle veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären, neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dipl.-psych. A.___, welches am 6. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/109). Mit Vorbescheid vom 7. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde das Leistungsbegehren abweisen (Urk. 7/111). Am 16. April 2020 stellte die Versicherte das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Lehrgang «FBA Tierheimbetreuerin» und erhob am 13. Mai 2020 Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. April 2020 (Urk. 7/115). Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 entschied die IV-Stelle in angekündigtem Sinne (Urk. 2 [= 7/123]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. August 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 19. Juni 2020 sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, subeventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, grundsätzlich habe die Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für eine erstmalige Ausbildung. Es werde empfohlen, als erstes den Lehrgang «FBA Tierheimbetreuer» zu absolvieren. Mit dem Nachweis, dass dieser oder ein ähnlicher Kurs abgeschlossen worden sei, könne sich die Versicherte für eine berufliche Ausbildung wieder anmelden. Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sie unter einer Phobie leide und im Bereich Schulbesuch eingeschränkt sei. Deshalb könnten zurzeit keine beruflichen Massnahmen gewährt werden. Es mangle an der Ausbildungsfähigkeit. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Rente, da sie durch die Phobie lediglich zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und keine weiteren Einschränkungen bestünden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde krankheitsbedingt über keine Erstausbildung verfügen. Die Invalidenversicherung müsse die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen, wozu auch Kosten für allfällige Vorbereitungskurse zählen würden. Betreffend den Rentenanspruch stütze sich die IV-Stelle auf das in Auftrag gegebene Gutachten. Dieses sei jedoch nicht schlüssig und stehe in krassem Widerspruch zu den anderen medizinischen Unterlagen. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Allenfalls sei daher ein Obergutachten einzuholen (Urk. 1).


3.    Unbestrittenermassen verfügt die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt über keine abgeschlossene Erstausbildung. Die IV-Stelle macht geltend, aufgrund ihrer Phobie sei sie zurzeit nicht ausbildungsfähig, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2). Zu prüfen bleibt damit, ob die IV-Stelle zu Recht von einer Ausbildungsunfähigkeit ausging.


4.    Im neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2020 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/109 S. 6):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4)

- Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F 19.20)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)

- spezifische, isolierte Phobie (ICD-10: F 40.2)

    Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es hätten sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit gezeigt. Beinahe alle Leistungen in den durchgeführten Tests würden einem normgerechten Wert entsprechen. Die nicht gelungene, berufliche Ausbildung könne auf die bis heute noch nicht aufgearbeiteten psychosozialen Belastungen zurückgeführt werden. Es erscheine empfehlenswert, dass sich die Explorandin einer spezifisch abgestimmten psychotherapeutischen Behandlung in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie unterziehe. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich mit einer solchen Behandlung ihr Störungsbild verbessern lasse und sie in Zukunft auch in bisher problematischen Situationen besser arbeits- und leistungsfähig bleiben könne. Ihre aktuelle berufliche Situation im Tierheim erscheine dabei vor dem Hintergrund dieses Kontextes günstig und empfehlenswert (Urk. 7/106 S. 15-16).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin berichte, sie habe versucht, zu 100 % zu arbeiten, was ihr nicht gelungen sei. Man habe sie nach Hause geschickt und ihr empfohlen, freitags jeweils frei zu machen. Eine solche Tätigkeit könne sie ihrer Meinung nach durchhalten. Im Alltag würden geringgradige Einschränkungen bei den sozialen Kontakten bestehen. Sie könne Menschen nur sehr schlecht vertrauen. Sie habe keine Freunde, jedoch Kontakt mit der gesamten Herkunftsfamilie (Urk. 7/109 S. 24).

    Die Explorandin sei allseits orientiert, Einschränkungen des Bewusstseins würden nicht bestehen. Es bestünden geringgradige Einschränkungen bezüglich der Aufmerksamkeit, hingegen keine Einschränkungen des Gedächtnisses oder der Konzentration. Die Explorandin sei vollständig schwingungsfähig, es würden sich gewisse Probleme bezüglich Selbstsicherheit zeigen. Hinweise auf Einschränkungen des Antriebs würden nicht vorliegen (Urk. 7/109 S. 33).

    Gemäss Unterlagen der integrierten Psychiatrie B.___ werde als Diagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und eine rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, dokumentiert. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Versicherte ohne Einschränkungen innerhalb der Untersuchung schwingungsfähig. Es bestehe kein Hinweis auf einen Interessensverlust. Die Explorandin könne mit der Familie Dinge unternehmen, eine Antriebsverminderung liege nicht vor. Sie müsse sich nicht zusätzlich hinlegen, gebe keine erhöhte Ermüdbarkeit und keine Schlafstörungen an. Damit würden aktuell keine Hauptsymptome für eine depressive Episode vorliegen, weshalb von einer Remission auszugehen sei. Gegen das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung würde der Umstand sprechen, dass die Explorandin seit März 2019 in einer affektiv teilweise sehr problematischen Situation in einem Tierheim adäquat interagieren könne. Bei problematischer Situation und Auseinandersetzung könne sie adäquat reagieren und danach wieder zu einer professionellen Distanz zurückkehren. Es komme weder zur Entwertung noch zur Herabsetzung. Sie könne mit Kritik umgehen und innerhalb der letzten zwölf Monate sei es zu keinen Ausbrüchen von gewalttätigem oder bedrohlichem Verhalten gekommen. Damit fehle die zentrale Problematik der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Zu diskutieren sei demgegenüber das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit einer gewissen emotionalen Instabilität und Überforderung in Belastungssituationen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin angebe, verschiedene Suchtdrogen eingenommen zu haben. Dann sei es zu einer Verlagerung zu Marihuana gekommen. Sie habe täglich Marihuana zu sich genommen und hierbei Antriebsstörungen und kognitive Einschränkungen verspürt. Als sie kein Marihuana mehr genommen habe, habe sie täglich zwei Liter Alkohol konsumiert. Sie habe hier gewisse Entzugserscheinungen mit Tremor und Unsicherheit gehabt. Insgesamt würden sich innerhalb der Beschreibung bezüglich verschiedener Substanzen eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums, ein körperliches Entzugssymptom und anhaltender Konsum trotz Verständnis bezüglich schädlicher Folgen finden. Es sei daher eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, zu diagnostizieren. Zudem liege eine spezifische Phobie vor. Die Explorandin gebe an, es komme zu Angst und Panik, wenn sie innerhalb einer Situation mit Schulen sei. Bereits die Vorstellung, dass sie erneut in die Schule gehen müsste, sei für sie belastend. Andere Angststörungen habe sie gelernt zu kontrollieren. So könne sie sich Menschenmassen aussetzen. Die Phobie erkläre auch die entsprechenden Abbrüche der Arbeitsversuche und Integrationsmassnahmen (Urk. 7/109 S. 35-37).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angelernten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/109 S. 41). Als angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit mit Ausbildung, bei der die Versicherte eine entsprechende zusätzliche Sicherheit innerhalb der Tätigkeit erlangen könnte, als ideal anzusehen. Es sei zu problematisieren, dass jegliche Ausbildungstätigkeiten abgebrochen wurden aufgrund der spezifischen Phobie. Potentiell bestehe jedoch die Möglichkeit, dass langfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Zum aktuellen Zeitpunkt sei jedoch auch in dieser Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/109 S. 42).


5.    Das bidisziplinäre Gutachten vom 6. Februar 2020 vermag zu überzeugen. Es beruht auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/106 S. 4-14, 7/109 S. 8-18), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/106 S. 4, 7/109 S. 24-25) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/106 S. 3, 7/109 S. 21-23). Die Gutachter haben die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten und schloss auf eine Ausbildungsunfähigkeit der Versicherten (Urk. 2). Zwar diagnostizierte Dr. Z.___ eine spezifische Phobie, welche als einschränkend in sehr spezifischen Situationen anzusehen sei (Urk. 7/109 S. 37). Gleichzeitig erachtete er jedoch eine Tätigkeit mit Ausbildung, bei der die Versicherte zusätzliche Sicherheit für sich selber gewinnen könne, als ideal (Urk. 7/109 S. 42). Zudem empfahl er eine konfrontative Therapie bezüglich der Phobie (Urk. 7/109 S. 10). Diese Empfehlungen lassen - entgegen der Ansicht der IV-Stelle - nicht auf eine generelle Ausbildungsunfähigkeit der Versicherten schliessen. Dafür spricht auch der Umstand, dass Dr. Z.___ davon ausging, die Versicherte könne langfristig und dauerhaft einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen, sobald sie bei einer Tätigkeit mit Ausbildung zusätzliche Sicherheit gewonnen hätte. Eine solche Prognose ergibt nur Sinn, wenn es der Versicherten überhaupt möglich ist, eine Ausbildung zu absolvieren, wovon Dr. Z.___ offensichtlich ausging. Die IV-Stelle ging daher zu Unrecht von einer generellen Ausbildungsunfähigkeit der Versicherten aus.

    Da die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen im Grundsatz anerkannte, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen. Es bleibt festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 6. Februar 2020 von einer Ausbildungsfähigkeit der Versicherten auszugehen ist, wobei Voraussetzung dafür die Durchführung einer Konfrontationstherapie ist. Es wird Sache der IV-Stelle sein, der Versicherten eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.

    Da von einer Eingliederungsfähigkeit der Versicherten auszugehen ist, erübrigt sich die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs.


6.    Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Unrecht von einer Ausbildungsunfähigkeit der Versicherten aus. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Versicherte Anspruch auf die Durchführung beruflicher Massnahmen hat.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Durchführung beruflicher Massnahmen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti