Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00532
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 19. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist gelernter Eisenwarenverkäufer und arbeitete als Fachverkäufer für verschiedene Heimwerkermärkte, unter anderem von August 2008 bis Februar 2011 als Standortleiter eines Werkzeugfachmarktes (Urk. 10/90/5), zwischenzeitlich auch in selbständiger Stellung als mobiler Eisenwarenhändler (vgl. Urk. 10/90/1-3). Nach einer ersten Anmeldung vom 20. Dezember 2007 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Urk. 10/3) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten medizinischen (Urk. 10/15-16, Urk. 10/19) und erwerblichen (Urk. 10/24, Urk. 10/35) Abklärungen Arbeitsvermittlung (Urk. 10/26), welche sie nach Anstellung als Filialleiter per 1. August 2008 abschloss (Urk. 10/35). Ein weiteres, wegen Depression, Burnout und ADHS am 20. Januar 2014 eingereichtes Leistungsgesuch (Urk. 10/37) wies die IV-Stelle unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2014 (Urk. 10/65) mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 10/68) ab.
Mittlerweile arbeitete X.___ seit September 2015 als Verkaufsberater in einem 30%-Pensum, wobei er seit Dezember 2015 wegen der Folgen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) und eines Schlafapnoesyndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung wiederholt krankgeschrieben war (Urk. 10/71, Urk. 10/77/5). Infolge dessen meldete er sich mit am 29. März 2016 unterzeichnetem Formular erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/71). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 10/76) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/77) und holte bei der letzten Arbeitgeberin (Bericht vom 11. April 2016, Urk. 10/75) sowie bei den behandelnden Ärzten (Urk. 10/78, Urk. 10/82, Urk. 10/87) Auskünfte ein. Im Rahmen der Eingliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 25. Oktober 2016, Urk. 10/93) gewährte die IV-Stelle als Frühinterventionsmassnahme Arbeitsvermittlung mit Hilfe eines Coaches (Mitteilungen vom 25. Oktober 2016 [Urk. 10/92] und vom 8. Februar 2017 [Urk. 10/101] und übernahm die Kosten für PC-Kurse (Mitteilung vom 8. Februar 2017, Urk. 10/102). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2017 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 10/105) und leitete das Verfahren zur Prüfung eines Rentenanspruchs ein. Nach Eingang diverser Verlaufsberichte der behandelnden Fachpersonen (Urk. 10/110-121) beauftragte die IV-Stelle die Z.___ mit einer polydisziplinären Untersuchung des Versicherten, über welche mit Gutachten vom 8. März 2018 berichtet wurde (Urk. 10/138). Mit Verfügung vom 27. März 2018 legte die IV-Stelle dem Versicherten zur Abstinenz von Cannabis und zur Beobachtung der Fatigue bzw. zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit auf, sich einer mindestens zweiwöchigen stationären Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/145), deren Notwendigkeit der mittlerweile vertretene Versicherte in Frage stellte (Schreiben vom 30. April 2018, Urk. 10/164). Nach weiteren Abklärungen über den Umstand der Einnahme von CBD-Tropfen (Urk. 10/168 ff.) gab die IV-Stelle bei der A.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 23. Januar 2019 in Auftrag (Urk. 10/183; Nachtrag vom 6. Februar 2019, Urk. 10/184). Zu dieser Aktenlage nahm PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Neurologie und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wiederholt Stellung (Urk. 10/187/10 ff.). Mit Schreiben vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/188), wogegen dieser Einwände erhob (Urk. 10/196). Auf Antrag hin erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. September 2019 Kostengutsprache für eine vom 16. September bis 11. Oktober 2019 dauernde Potenzialabklärung bei der C.___ GmbH (Urk. 10/200), einschliesslich Taggeld (Urk. 10/201, Urk. 10/203). Die Durchführungsstelle berichtete darüber am 9. Oktober 2019 (Urk. 10/205), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mitteilte, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden (Urk. 10/206). Nach Eingang des Verlaufsberichts des behandelnden Neurologen (Urk. 10/214 ff.) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Rente mit Verfügung vom 17. Juni 2020 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 19. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 17. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2016 eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er am 16. September 2020 (Urk. 6) diverse Unterlagen ein (Urk. 7 und Urk. 8/2-8). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. September 2020 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) unter Auflage ihrer Akten (Urk. 10/1-226). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 (Urk. 11) zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.3.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das A.___-Gutachten vom 23. Januar 2019 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt höchstens zu 30 % arbeitsunfähig sei und diese Einschränkung nie höher gewesen sei, weshalb das Mindestmass an durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch während des Wartejahres nicht erfüllt worden sei. Aus medizinischer Sicht könne den Empfehlungen des Abschlussberichts der Potenzialabklärung nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung durch die Multiple Sklerose (MS) sei nicht ausgewiesen und die Tagesmüdigkeit lasse sich durch Therapien verbessern.
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter nicht auf der im Z.___-Gutachten geforderten vertieften Abklärung der Auswirkungen der kognitiven Störung sowie der Fatigue unter stationären Bedingungen und Langzeitbeobachtung basiere. Ausserdem stehe deren Einschätzung in krasser Diskrepanz zu den Wahrnehmungen und Erkenntnissen der Eingliederungsfachleute. Daher sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend eine klärende medizinische Stellungnahme dazu einzuholen. Sollte hierauf verzichtet werden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Defizite weder als Eisenwarenverkäufer noch in leitender Position arbeitsfähig sei, woraus sich ein IV-Grad von 50 % ergebe.
3.
3.1 Gestützt auf die medizinischen Vorakten sowie die eigenen internistischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen an verschiedenen Tagen im Dezember 2017 erstatteten die Gutachter der Z.___ am 8. März 2018 das erste der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten (Urk. 10/138). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) eine koronare Herzkrankheit, Stentin 2010, (2) eine multiple Sklerose vom schubförmigen Verlauf (EDSS 2,0) sowie (3) ein Adultes ADHS (Urk. 10/138/49). Ohne Auswirkungen seien eine Präadipositas, ein Nikotinkonsum, eine Unterschenkelvarikose, eine anamnestische COPD, kompensiert, eine Polytoxikomanie mit Konsum von Cannabinoiden und Kokain sowie eine leichtgradige kognitive Störung (ICD-10: F06.7; Urk. 10/138/49 f.). In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, dass in schweren körperlichen Tätigkeiten sowie in Arbeiten mit Exposition auf gefährdenden Höhen die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mit der multiplen Sklerose assoziierten leichten Ataxie auf Dauer nicht mehr gegeben sei, dies wahrscheinlich seit Erkrankungsbeginn im Jahre 2000. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit mit einem geringen Pensum von zirka 20-30 % erscheine angesichts der von ihnen erhobenen objektiven Befunde leistbar, fraglich sei die Fahreignung (Urk. 10/138/44 f., Urk. 10/138/52). Die erhobene leichte kognitive Störung sei hinsichtlich der Frage einer Irreversibilität nochmals unter Abstinenzbedingungen zu prüfen. Die berichtete Ermüdung (Fatigue) habe sich in den hiesigen objektiven Befunden nicht ausreichend nachzeichnen lassen, hierzu sei eine Langzeitbeobachtung unter stationären Bedingungen zu empfehlen. In Abhängigkeit vom Ergebnis könne zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (gegebenenfalls über die obgenannte Teilarbeitsfähigkeit hinausgehend) ausreichend fundiert Stellung genommen werden. Fatigue-Syndrome seien mit der MS assoziiert, müssten jedoch nicht vorliegen, und ihr eigener klinischer Eindruck lege dies auch vorerst nicht nahe. Der zerebrale Bildbefund deute keine erhebliche Krankheitsaktivität an und der Beschwerdeführer berichte keine kürzlichen neuen Erkrankungsschübe; auch der klinische neurologische Befund sei eher nur leicht auffällig gewesen (Urk. 10/138/45, Urk. 10/138/52 f.). Die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität spreche für eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgung und Freizeitaktivität, was mit der berichteten Müdigkeit/Ermüdung nicht einfach in Einklang zu bringen sei. Eine vertiefende Prüfung der tatsächlichen Limitation in einem grösseren zeitlichen Längsschnitt erscheine also angezeigt. Fatigue-Syndrome würden in der nichtmedizinischen Rezeption nicht selten als quasi krankheitsimmanent gegeben und sich dabei einer klinischen Manifestation entziehend angenommen, was nicht unbedingt mit der schulmedizinischen Rezeption übereinstimme. Letztere kenne klinisch fassbare Fatigue-Syndrome mit erkennbaren Störungen von Wachheit, Attenz und kognitivem Tempo (sowie auch motorischer Ermüdung). Ein Uhthoff-Phänomen im engeren Sinne (Verschlechterung unter Wärmeexposition) sei im Fall des Beschwerdeführers nicht berichtet (Urk. 10/138/54 f.).
3.2 Die in der Folge dem Beschwerdeführer auferlegte stationäre Behandlung zur Beobachtung der Fatigue (Verfügung vom 27. März 2018, Urk. 10/145) fand unter anderem zufolge fehlender Kostentragung nicht statt (vgl. Urk. 10/152; Urk. 10/175). Abklärungen zur Fahreignung erbrachten, dass das kantonale Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer unter gewissen verkehrsmedizinischen Auflagen das Führen eines Motorfahrzeuges weiterhin gestattete (vgl. Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Januar 2018 [Urk. 10/161/1] sowie Antrag des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D.___, Verkehrsmedizin, vom 21. November 2017 [Urk. 10/161/2-3]). Ferner konnte der Beschwerdeführer eine ärztliche Empfehlung für die Einnahme von CBD-Tropfen vorlegen (Urk. 10/171). RAD-Arzt PD Dr. B.___ erachtete daraufhin in seinen Stellungnahmen vom 15. Juni und 9. Juli 2018 ein Obergutachten für notwendig, wobei der Nachweis zu erbringen sei, dass im Zeitpunkt der Untersuchungen keine Substanzeinwirkung (CBD/THC/Kokain) vorhanden sei. Die Fatigue solle während den Untersuchungen beobachtet werden (Urk. 10/187/12 f.).
3.3 Am 19. und 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. E.___ (fallführender Oberarzt der A.___-Begutachtung und Facharzt FMH Innere Medizin), Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM und MAS Versicherungsmedizin, sowie lic. phil. H.___ und M. Sc. I.___, Fachpsychologe bzw. -psychologin für Neuropsychologie FSP, gutachterlich untersucht.
3.3.1 Im Gutachten vom 23. Januar 2019 wurden folgende relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 10/183/6):
1. Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 2. bis 5.
2. Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlauf (ICD-10: G35.1)
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
4. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
5. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, unbehandelt
- Aktuell: AHI von 39,1/h
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
- Koronare Herzkrankheit
- Linksherzkatheter 2011 USZ: keine signifikante Stenosierung
- kvRf: Dyslipidämie, Nikotinabusus
- Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD Nebenwirkung von Tecfidera, NASH)
- Sonographie Abdomen vom 18.1.19: Kein Hinweis für Hepatopathie
- Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10: F13.1)
- DD: Kokainabhängigkeit
- Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1)
Zur Krankheitsentwicklung und Herleitung der aktuellen Diagnosen (Urk. 10/183/5) führten die Gutachter aus, dass bereits in früher Kindheit beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden sei, welche augenblicklich mit Focalin gut behandelt sei. Einen früheren schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabis habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sistiert, was durch die aktuelle toxikologische Untersuchung belegt werde. Im Rahmen der ADHS-Erkrankung zeige der Beschwerdeführer gewisse Persönlichkeitsveränderungen, einhergehend mit einer gewissen Impulsivität; ferner bestehe eine gewisse narzisstische Komponente, wobei der Beschwerdeführer die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfülle. Wiederholt sei es zur Ausprägung von depressiven Episoden gekommen, wobei der Beschwerdeführer aktuell eine leichtgradige Episode dieser rezidivierenden depressiven Störung aufweise. Sie äussere sich vor allem in einer leicht deprimierten Stimmungslage, Energiemangel (überlappend mit einer MS-bedingten Fatigue), einem Antriebsmangel sowie Schlafstörungen.
Aus neurologischer Sicht sei seit dem Jahre 2000 eine Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlauf bekannt. Aktuell zeigten sich ein leichtes Tetrapyramidal-Syndrom mit Pyramidenbahnzeichen, eine stumme Zone linkes Bein und linksbetont gesteigerte Muskeleigenreflexe. Eine manifeste Paraspastik habe nicht festgestellt werden können. Im Hirnnervenbereich zeigten sich neben leicht hypermetrischen Blicksakkaden eine sakkadierte horizontale Blickfolge, jedoch keine Hinweise auf einen pathologischen Spontan-/Blickrichtungsnystagmus oder auf anderweitige komplexe zentralnervöse Augenmotilitätsstörungen. In der Koordinationsprüfung würden Zeichen einer residuellen sensiblen Ataxie im Bereich des rechten Beines bei ubiquitär eingeschränktem Vibrationsempfinden rechts dominieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Selbstbeurteilungs-Fragebogen FSMC (Fatigue Skala für Motorik und Kognition) die Kriterien für eine schwere kognitive Fatigue erfülle, dürfe die Beurteilung des Schweregrades der Ermüdbarkeit nicht ausschliesslich auf diesen Selbstbeurteilungsbogen abstützen, sondern müsse im Gesamtkontext der beruflichen und ausserberuflichen Aktivitäten beurteilt werden. Während der Begutachtung hätten sich, mit Ausnahme der neuropsychologischen Abklärung, wo gegen Ende der Untersuchung eine erhöhte Ermüdbarkeit aufgetreten sei, keine Anzeichen vermehrter Ermüdbarkeit gezeigt. Auch die ausserberuflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Spaziergänge, Auftritt als Gastmusiker, Fotografieren, Malen, Möbel bauen, Mofa reparieren) würden gegen eine signifikante Fatigue sprechen. Der Beschwerdeführer führe ein Motorfahrzeug, was ebenfalls ein Mindestmass an Konzentration und Aufmerksamkeit voraussetze, so dass nicht von einer hochgradigen invalidisierenden Fatigue ausgegangen werden könne.
Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung könne bei gegebener Beschwerdevalidität eine leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert werden, welche wohl multifaktoriell bei Multipler Sklerose, einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Kindheit und unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom sowie aktuell leichtgradiger Episode einer rezidivierenden depressiven Störung bedingt sei.
3.3.2 Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, es bestehe eine leichte neuropsychologische Störung mit mittelschwerer Verminderung der verbalen und visuellen Erfassungsspanne, mittelschwer verminderter Umstellfähigkeit und leicht verminderter figuraler Flüssigkeit. Das visuelle Arbeitsgedächtnis sei leicht defizitär. Angesichts der auf somatischer Ebene fassbaren fokal-neurologischen Defizite bestünden Einschränkungen der Koordinations- und Gehfähigkeit, so dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zugemutet werden könnten, die ausschliesslich im Stehen und im Gehen, ohne Möglichkeit, sich hinsetzen zu können, und täglich über mehrere Stunden absolviert werden müssten. Auch kämen keine körperlich repetitiv mittelschweren bis schweren Tätigkeiten in Frage. Es dürften dem Beschwerdeführer angesichts der bein- und rechtsbetonten Ataxie und der Tiefensensibilitätsstörung im Bereich des rechten Beines keine Tätigkeiten zugemutet werden, die das Gehen/Stehen/Balancieren auf Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in Höhen aufgrund der erhöhten Sturz- und Absturzgefahr beinhalteten. Ferner müsse dem Beschwerdeführer aufgrund der motorischen Fatigue, die sich im Bereich der Hände beidseits manifestiere (repetitives Handling von Werkzeugen-/Geräte-Demonstration), die Möglichkeit einer Pause zwischen den Gerätedemonstrationen gewährt werden, da davon auszugehen sei, dass leichte Koordinations-/Feinmotorikstörungen beim repetitiven Gebrauch auftreten könnten. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des berufsmässigen Führens eines Motorfahrzeugs seien ungeeignet, solange das Schlafapnoesyndrom unbehandelt bleibe. Insgesamt sei die Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt (Urk. 10/183/6 f.).
3.3.3 In der angestammten Tätigkeit als Eisenwarenverkäufer und Verkaufsberater bestehe bei einer ganztags zumutbaren Arbeitspräsenz von 100 % eine Leistungseinschränkung von 30 %. Mit Sicherheit würden diese Angaben ab Gutachtenszeitpunkt gelten. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht konklusiv möglich. Es sei aber eher nicht davon auszugehen, dass früher über einen längeren Zeitraum eine höhere als die aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin in einer anderen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit umsetzen könne. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen oder Gehen ohne Möglichkeit, sich hinsetzen zu können, körperliche repetitiv mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, mit Notwendigkeit des Besteigens von Leitern oder Arbeiten auf Gerüsten oder in sturzgefährdeter Höhe. Es müsse gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer bei Tätigkeiten mit den Händen regelmässig kurze Pausen einschalten könne. Die Tätigkeit sollte kognitiv einfach und klar strukturiert sein, allenfalls auch rein repetitiven Charakter haben und weitgehend automatisiert und überlernt sein. Dabei sollten die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit geringgehalten werden. Auch hier würden die Angaben mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelten (Urk. 10/183/7 f.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits qualitativ durch die somatisch fassbaren fokalneurologischen Defizite bedingt, quantitativ wirke sich die leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Fatigue und die leichte psychiatrische Komorbidität einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei sich die aus fachärztlicher Sicht angegebenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht additiv auswirken würden, da sich die Auswirkungen der jeweiligen Krankheitsbilder grösstenteils überlappen würden (Urk. 10/183/8).
3.3.4 Im Nachgang zu diesem Gutachten teilte Prof. Dr. E.___ mit Schreiben vom 6. Februar 2019 mit, dass ihnen nach Versand des Gutachtens die Klinik für Pneumologie des Spitals J.___ einen neuen Schlafbericht habe zukommen lassen. Es zeige sich, dass der Befund der von ihnen veranlassten Watch-Pad-Untersuchung vom 19. November 2018 doch verwertbar gewesen sei. Der (näher ausgeführte) Befund sei vereinbar mit einer mindestens mittelschweren Schlafapnoe. An der Konklusion des polydisziplinären Gutachtens vom 23. Januar 2019 ändere sich hierdurch aber nichts (Urk. 10/184).
3.4 Nach negativem Vorbescheid (Urk. 10/188) ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem - vorgängig zum Rentenentscheid - um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die letzte, nur im Teilzeitpensum ausgeübte Tätigkeit als Promotor von K.___-Geräten sei nicht an einem festen Arbeitsort möglich gewesen, sondern habe zusätzlich beanspruchende, oft über weite Strecken führende Fahrwege zu den verschiedenen Baumärkten nötig gemacht. Nach sechsjähriger Absenz von einer Vollzeitanstellung sei er trotz Arbeitswilligkeit nicht zur Selbsteingliederung befähigt und beantrage ein Arbeitstraining (Urk. 10/198/3). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin eine vom 16. September bis 11. Oktober 2019 dauernde Potentialabklärung bei C.___, in L.___ (Urk. 10/200).
Im Abschlussbericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/205) wird der Gesamtverlauf dahingehend zusammengefasst (S. 4), dass der Beschwerdeführer am 16. September 2019 mit einem Pensum von 3.5 Stunden an fünf Tagen gestartet sei. Bereits nach dem ersten Arbeitstag sei er zwei Tage nicht im Programm gewesen. Grund dafür seien wahrscheinlich Medikamente gewesen, welche er als Vorbereitung für die anstehende Operation (Entfernung von Lymphknoten) habe einnehmen müsse. Er habe darauf körperlich reagiert und seine Schmerzen hätten sich so sehr verstärkt, dass er nicht habe am Programm teilnehmen können. In der zweiten Woche hätten sie ihn nach Hause geschickt, da er einen sehr geschwächten Eindruck gemacht habe. Bis zum (ambulanten) Operationstermin am 25. September 2019 sei er zur Erholung zu Hause geblieben. Am Tag nach der Operation habe er an einer K.___-Geräte-Schulung teilgenommen, was offensichtlich eine zu hohe Belastung für ihn gewesen sei. Er sei am Freitag sichtlich erschöpft (verminderte Feinmotorik, gerötete Augen, langsames Sprechen, Konzentrationsschwierigkeiten) gewesen und habe das Programm frühzeitig verlassen. In der dritten Woche sei es dem Beschwerdeführer erstmals gelungen, an drei aneinander folgenden Tagen (3.5 Stunden/Tag) im Programm anwesend zu sein, was sehr anstrengend für ihn gewesen sei. Die restlichen Tage der Woche habe er sich erschöpft, müde gefühlt, habe über Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen, vor allem in den Händen, geklagt. Eine Teilnahme am Programm für den Rest der Woche sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei motiviert im Programm erschienen, habe Durchhaltewillen gezeigt, sei kooperativ und bemüht gewesen alles auszuprobieren. Aufgrund der vielen Fehlzeiten, seiner geringen Arbeitsfähigkeit (max. 30 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt, vgl. S. 2) und der schwankenden Leistungsfähigkeit würden sie zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Integrationsmassnahmen empfehlen, sondern eine Anstellung im geschützten Rahmen.
3.5 Dr. med. M.___, praktische Ärztin, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 23. Oktober 2019, dass infolge verminderter Belastbarkeit, häufiger Wechsel von «guten»/«schlechten» Tagen und muskulärer Steifheit eine zirka 40%ige Arbeitstätigkeit, wechselnd belastend (sitzend, stehend, mit genügend Erhöhungszeiten) möglich sei (Urk. 10/214).
3.6 Der behandelnde Neurologe, Dr. med. N.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2020 über die neurologische Verlaufsuntersuchung vom 21. Januar 2020 (Urk. 10/218) und führte in seiner Beurteilung aus: Die Multiple Sklerose zeige erfreulicherweise einen recht konstanten, das heisst stabilen Verlauf, ohne anamnestisch erinnerbare schubförmige Verschlechterung und ohne chronische Progredienzen. Schwieriger sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die diskrete Ataxie (Blindstrichgang, unmöglich verschärfter Romberg, diskrete Bradydysdiadochokinese der Hände und vor allem unvollständige VOR-Suppression) sei der in Ruhe objektivierbare Befund. Dabei bleibe die geschilderte rasche Ermüdung gut nachvollziehbar und verständlich. Dies betreffe einerseits die allgemeine Gleichgewichtsfunktion, aber auch die motorischen Handlungen beider Arme, Hände. In Anbetracht der Multiplen Sklerose als Grunderkrankung und auch des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms halte er (Dr. N.___) eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % für adäquat. Sollte mit der nächtlichen Beatmung bzw. der optimalen Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS) ein besserer Zustand erreicht werden, könne die vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesmüdigkeit besser beeinflusst werden, was seine Arbeitsfähigkeit tagsüber allenfalls auf 50 % stabilisieren könne. Dr. med. N.___ vermerkte eingangs, dass die Behandlung des seit 2016 bekannten mittelschweren OSAS bis jetzt nicht erfolgt sei (Urk. 10/218/3). Betreffend die massgebenden Symptome der allgemeinen Müdigkeit sei die optimale symptomatische Therapie wichtig. In diesem Rahmen erachte er auch die adäquate Anpassung des Schlafapnoe-Syndroms als ganz zentral. Deshalb empfehle er auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dieser, nämlich somnologischer-pneumologischer und allgemein internistischer Sicht (Urk. 10/218/1).
Bereits im Bericht vom 12. Januar 2017 hatte Dr. N.___ verschiedenste Tätigkeiten im Bereich des früheren Tätigkeitsbereichs (Fachmann für Eisenwaren, leichtere handwerkliche Tätigkeiten) in reduziertem zeitlichem Rahmen mit vermindertem Belastungsausmass für gut möglich erachtet und ein insgesamt 50%iges Pensum aus neurologischer Sicht für machbar gehalten (Urk. 10/98/2).
3.7 RAD-Arzt PD Dr. B.___ erklärte am 6. April 2020 nach Einsicht in diese Akten, dass eine Verschlechterung der Symptomatik der Grunderkrankung explizit verneint werde. Von den therapeutischen Optionen, wie im A.___-Gutachten vorgeschlagen (nächtliche Atemdrucktherapie, Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung), könne insbesondere eine Besserung der beklagten Tagesmüdigkeit erwartet werden. Seitens der Behandler erfolge eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschadens, weshalb die Einschätzung der Gutachter weiterhin gelte (Urk. 10/222/4).
4.
4.1 In formeller Hinsicht erfüllt das A.___-Gutachten alle von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Grundlage geforderten Anforderungen (E. 1.3): Es stützt sich auf die vollständigen (medizinischen) Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf umfassenden eigenen Abklärungen (auch - wie von Dr. N.___ gefordert -pneumologischen/allgemeininternistischen) und legt seine Einschätzung in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen derselben begründet dar. Dabei ist festzuhalten, dass nach übereinstimmenden ärztlichen Befunden die objektivierbaren Auswirkungen der MS stationär sind und sich nachweisbar in einer leichten, näher ausgeführten, Ataxie zeigen, welche die im A.___-Gutachten (übereinstimmend auch mit den Z.___-Gutachtern) näher umschriebenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht zur Folge haben. Die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht gründet in erster Linie auf der unterschiedlichen Gewichtung der geklagten Erschöpfungssymptomatik, die der behandelnde Dr. N.___ bereits im Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 10/69) als unklarer Pathogenese beurteilte und daher eine Schlafabklärung veranlasste. Während Dr. N.___ indes die durch die MS verursachten Einschränkungen in Feinmotorik, Fühl- und Gleichgewichtsstörungen, deren Kompensation zur raschen Ermüdung beitragen würden, nebst dem unbehandelten OSAS als Ursache eines verminderten Belastungsausmasses von 50 % ansieht (E. 3.6), erachteten die A.___-Gutachter eine quantitative Einschränkung von lediglich 30 % als gegeben.
4.2 Die A.___-Gutachter (vgl. insbesondere im neurologische Teilgutachten, Urk. 10/183/32-46) begründeten ihre Einschätzung vorab - in Nachachtung der von der Invalidenversicherung geforderten objektivierten Einschätzung - damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte, schwere kognitive und motorische Fatigue im Gesamtkontext der beruflichen und ausserberuflichen Aktivitäten und in Zusammenschau der mehrstündigen neuropsychologischen Testung und den dort dokumentierten klinischen Verhaltensbeobachtungen gesehen werden muss (Urk. 10/183/41). Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Erschöpfungssyndrom (Müdigkeit und Erschöpfung in Abhängigkeit von körperlicher und geistiger Tätigkeit; morgens am geringsten und zunehmend bis zur Mittagszeit; nicht jeden Tag vorhanden und sich bessernd durch Erholung; auch bei geistiger Aktivität kaum vorhanden) nicht typischerweise einer Fatigue, beispielsweise bei einer MS, entspreche. Eine solche Fatigue sei typischerweise konstant vorhanden und könne durch Erholung (Schlaf) kaum verbessert werden. Sie sei auch nicht abhängig von geistiger oder körperlicher Tätigkeit und nur ein leichtes Ausdauertraining sei in Studien für eine Verbesserung der Symptomatik belegt (Urk. 10/183/57). Der psychiatrische Gutachter konnte daher das geklagte Müdigkeitssyndrom nicht erklären, jedenfalls weder allein der MS noch der leichten depressiven Episode zuschreiben (Urk. 10/183/58). In der zweieinhalb Stunden dauernden (vgl. Urk. 10/183/32) neurologischen Begutachtung zeigten sich der Gutachterin keine Zeichen einer übermässigen Ermüdbarkeit. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung erhobenen und validierten Testbefunde einer leichten kognitiven Störung führte die neurologische Gutachterin nicht zwangsläufig ausschliesslich auf die MS zurück, sondern erachtete es als notwendig, das Ergebnis im Kontext mit den übrigen Diagnosen, insbesondere des unbehandelten OSAS sowie des vorgängig über mehrere Jahre bestehenden Kokainkonsums, zu sehen. Hinsichtlich der Fatigue-Symptomatik ergaben sich aus neurologischer Sicht sodann leichte Zweifel dahingehend, dass die Fatigue ausschliesslich hirnorganischer Natur ist. So führte die neurologische Gutachterin Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer beschreibe, dass die Müdigkeit bei Beschäftigung und bei Aktivitäten (Spaziergänge bis zu vier Stunden, reger Kundenkontakt) in den Hintergrund trete und vor allem bei monotonen, kognitiv und körperlich weniger fordernden Tätigkeiten oder bei Aktivitäten, die nicht seinen Interessen entsprechen würden, auftrete. Dies entspreche nicht einer typisch krankheits-/störungsspezifischen Fatigue-Symptomatik bei MS, sondern könne durchaus auch durch motivationale und/oder psychische Ko-Faktoren miterklärt werden. Ferner wies die Gutachterin darauf hin, dass die geklagte bzw. im FSMC eruierbare schwere Fatigue-Symptomatik in Anbetracht der ausserberuflichen Aktivitäten (Spaziergänge, Auftritte als Gastmusiker, Fotografieren, Malen, Möbel bauen, Mofa reparieren und Besuch eines «Mofa-Events») sowie des strukturierten Tagesablaufes (Tagesplanung, Versorgung Haustier, Haushaltsführung) relativiert werden muss und auch das Führen eines Fahrzeuges ein Mindestmass an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzüglich einer Leistungsreserve erfordert (Urk. 10/183/42).
Damit (vgl. auch E. 3.3.2) begründet das Gutachten nachvollziehbar, weshalb ungeachtet der Selbstangaben das Ausmass der Fatigue zu einer weniger einschneidenden quantitativen Arbeitsunfähigkeit führt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt und die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2). Vorliegend besteht kein Anhalt dafür, dass der behandelnde Facharzt Aspekte dargelegt hätte, die die Gutachter nicht oder zu wenig berücksichtigten, zumal sich hinsichtlich der Darstellung objektivierbarer Einschränkungen keine Unterschiede ausmachen lassen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen lassen sich daher nicht alleine aufgrund der abweichenden Einschätzung des behandelnden Facharztes oder der Hausärztin in Frage stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten, entgegen ihrer Einschätzung einer weitgehenden, Fatigue-bedingten Einschränkung von 50 % und mehr, die Fahreignung nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 10/138/24) und sie sich nicht mit den ausserberuflichen Aktivitäten auseinandersetzten. Demzufolge ist zu vermuten, dass ihre Einschätzung in quantitativer Hinsicht weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, was sich insbesondere auch in der von der Hausärztin verwandten, vom Beschwerdeführer ebenfalls benutzten Wortwahl («gute/schlechte» Tage) aufzeigt (E. 3.5). Ferner bleibt festzuhalten, dass Dr. N.___ einen wesentlichen Einfluss des (unbehandelten) mittelschweren OSAS für gegeben erachtete (E. 3.6) und bereits die ambulanten Behandler des Spitals O.___ anlässlich der am 24. August 2016 erfolgten Kontrolluntersuchung ein gutes (objektiv wie subjektiv) Ergebnis der Maskentherapie festhielten (Urk. 10/119), weshalb davon auszugehen ist, dass mit entsprechender Compliance innert kurzer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Müdigkeit auch noch zu erreichen ist.
4.3 Der Beschwerdeführer monierte, dass diese Einschätzung nicht - wie im Z.___-Gutachten empfohlen - unter stationären Bedingungen erfolgte. Dies ist zwar zutreffend, jedoch konnte die Einschätzung einerseits unter Abstinenz von beeinflussenden Substantien erfolgen, andererseits bestätigte sich das vom neurologischen Z.___-Gutachter festgehaltene fehlende objektivierbare Korrelat für eine kognitive oder motorische Fatigue (Urk. 10/138/24) aufgrund zeitlich andauernden, klinischen Untersuchungen, neuropsychologischen Abklärungen und Verhaltensbeobachtungen. Insbesondere ist zu beachten, dass die neurologische Untersuchung am zweiten Tag von 14:00 bis 16:30 Uhr erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am Vormittag eine dreistündige neuropsychologische Testung absolviert hatte und am Vortag jeweils drei Stunden vormittags und nachmittags exploriert worden war (Urk. 10/183/2). Dies erlaubte, in Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten, eine objektivierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Dabei ist darauf abzustellen, dass die A.___-Gutachter, hätten sie ohne eine - über mehrere Wochen dauernde - stationäre Beobachtung keine valable Einschätzung vornehmen können, dies auch deklariert hätten.
4.4 Der Bericht über die Potenzialabklärung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/205) vermag ebenfalls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des A.___-Gutachtens vom 23. Januar 2019 zu begründen (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführer musste sich zeitgleich einer ambulanten Operation, offenbar mit vorbereitender Medikation, unterziehen, weshalb die gezeigte Leistungsfähigkeit nicht zum Nennwert genommen werden kann. Ausserdem nahm er während der Abklärung am Tag nach der Operation an einer K.___-Schulung teil. Auch wenn die Eingliederungsfachfrau eine gute Leistungsbereitschaft feststellen konnte, scheint die Aussagekraft dieses Berichts angesichts den neben der Abklärung sich ergebenden Belastungen als derart beschränkt, dass auch von einer Stellungnahme der Gutachter hierzu wenig Erhellendes zu erwarten ist. Im Übrigen stehen die Feststellungen, wonach nach einem Pensum von zwei bis drei Stunden ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit beklagte wurde, in Einklang mit der von den Gutachtern postulierten Notwendigkeit, regelmässige Pausen einzulegen, sowie den qualitativen Einschränkungen in kognitiver Hinsicht, wonach die zumutbaren Tätigkeiten kognitiv einfach und klar strukturiert sei sollten und insbesondere rein repetitiven Charakter haben, weitgehend automatisiert und überlernt sein sollten (E. 3.3.3; Urk. 10/183/8), die Potenzialabklärung jedoch kaum Routinetätigkeiten forderte.
4.5 Zusammenfassend ist daher gestützt auf das in allen Punkten beweiskräftige A.___-Gutachten vom 23. Januar 2019 davon auszugehen, dass bei ganztägiger Präsenz medizinisch-theoretisch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, unter Berücksichtigung der von den Gutachtern näher umschriebenen motorischen und kognitiven Einschränkungen (vgl. E. 3.3.3).
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Erwerbsvergleich vor und begründete dies damit, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nie mehr als zu 30 % durchschnittlich eingeschränkt gewesen sei.
Zwar vermuteten die A.___-Gutachter, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nie über das Ausmass der im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Arbeitsunfähigkeit hinausging. Diese Vermutung ist während des aktenkundig stabilen Verlaufes der MS-Erkrankung plausibel. Der medizinischen Aktenlage ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zwei Krankheitsschübe durchlitt, nach Angaben von Dr. N.___ im Mai und Dezember 2015 (vgl. Urk. 10/82/2). Dieser schrieb den Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2015 zu 100 % und ab 25. Mai 2016 zu 70 % arbeitsunfähig, mit einer prognostizierten Verbesserung per 6. Juni 2016 (Urk. 10/82/3; vgl. auch das Zeugnis der Hausärztin vom 28. September 2016, Urk. 10/89/2, welche bereits ab 3. bis 24. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vermerkte). Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. März 2016 zum Leistungsbezug an, weshalb in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. September 2016 darstellt. Von September 2015 bis und mit August 2016 errechnet sich unter Zugrundelegung der von den A.___-Gutachtern eingeschätzten Leistungseinbusse von 30 % sowie der infolge des Schubes vorübergehend attestierten Arbeitsunfähigkeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls 60 % ([120 % (September bis Dezember 2015) + 400 % (Januar bis April 2016) + 93 % (Mai) + 41 % (Juni) + 60 % (Juli/August 2016)] : 12 = 59.5 %). Damit wäre nach Ablauf des Wartejahres im September 2016 jedenfalls die notwendige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für eine Dreiviertelsrente gegeben. Damit ist eine Bemessung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (September 2016) unter Beachtung allfälliger Veränderungen bis zum Verfügungszeitpunkt (Juni 2020) notwendig. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns bezog der Beschwerdeführer keine Eingliederungstaggelder, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG einem Anspruchseintritt nicht entgegenstünde.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt über einen eidgenössischen Fachausweis als Eisenwarenverkäufer sowie die Suva-anerkannte Staplerprüfung (Urk. 10/90/12-13). Ferner besuchte er geschäftsinterne Weiterbildungen im Personalmanagement, als Filialleiter und Lehrlingsbetreuer (Urk. 10/97/1, Urk. 10/90/3). Bis 2008 arbeitete er im erlernten Beruf als Fachverkäufer/Verkaufsberater, unterbrochen durch diverse anderweitige Temporäreinsätze bzw. Reisetätigkeit (vgl. Urk. 10/183/27), und vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2011 als Standortleiter (Urk. 10/90/4-11). Diese Stelle wurde ihm infolge der vom 29. September bis 17. November 2010 dauernden Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik P.___ AG im Herbst 2010 gekündigt (Urk. 10/48/2, Urk. 10/65/16). Anschliessend arbeitete er als Lagerist bzw. Sachbearbeiter im Verkaufsinnendienst bis zur Krankschreibung infolge einer Erschöpfungsdepression bzw. eines «Burn-out», das zur zweiten Hospitalisation führte (Urk. 10/48/2, Urk. 10/183/28, Urk. 10/65/16). Von August 2015 bis zur Krankschreibung im Januar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer in Festanstellung zu einem Pensum von 12 Wochenstunden als Verkaufsberater. Diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberin infolge anhaltender Krankheitsabsenz gekündigt (Urk. 10/75). In der Folge jedoch arbeitete er für dieselbe Arbeitgeberin als Promotor von K.___-Produkten an Ständen und in Baumärkten auf Abruf zu einem Pensum zwischen 20 und 25 %, so auch im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung (Urk. 10/183/28).
5.3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre. Dabei ist zu beachten, dass er die letzten Vollzeitstellen als Filialleiter bzw. Verkaufsberater im Innendienst aus gesundheitlichen Gründen verlor. Gemäss den Einschätzungen der A.___-Gutachter an die Anforderungen einer zumutbaren Tätigkeit (E. 3.3.3) ist ausserdem davon auszugehen, dass infolge der kognitiven Leistungsbeeinträchtigung eine Stelle als Filialeiter inklusive Lehrlingsbetreuung auch in reduziertem Pensum nicht mehr möglich ist. Gemäss Auszug aus dem IK vom 25. Februar 2014 (Urk. 10/42) erzielte der Beschwerdeführer als Filialleiter im Jahre 2009 einen Jahreslohn von Fr. 70'494.-- und als Verkaufsberater im Innendienst/Lagerist im Jahre 2012 einen solchen von Fr. 72'800.--. Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Einbrüche eine diesen Stellen adäquate Tätigkeit fortgesetzt hätte und einen vergleichbaren Lohn erzielt hätte. Dementsprechend kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt in Festanstellung zu einem Vollpensum erzielte Einkommen in kognitiv anspruchsvollerer Tätigkeit abgestellt werden. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle T 39 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019) errechnet sich auf der Basis eines 2012 erzielten Jahreslohnes von Fr. 72'800.-- ein auf das Jahr 2016 hochgerechnetes Erwerbseinkommen von Fr. 74'497.-- (Index Männer 2012: 2188 Punkte; 2016: 2239 Punkte). Dieser Wert ist als Valideneinkommen heranzuziehen.
5.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (Stand 2016) sind die LSE 2016 heranzuziehen, wobei auf Tabelle T1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, abzustellen ist. Im Dienstleistungssektor, Detailhandel, verdienten Männer im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten, wie Verkauf etc.), worauf angesichts der Berufsausbildung und der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers jedenfalls abzustellen ist, im Jahre 2016 Fr. 4'894.--. Umgerechnet auf die im Detailhandel 2016 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.8 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) errechnet sich bei voller Leistungsfähigkeit ein Jahreslohn von Fr. 61'370.75 (Fr. 4'894.-- : 40 x 41,8 x 12). Als Invalideneinkommen ist dieser Wert entsprechend der gutachterlichen Einschätzung um 30 % zu kürzen, womit ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 42'960.-- resultiert.
5.3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlich festgelegten (eingeschränkten) Anforderungsprofils seine Rest-Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 6.3.2.1, je mit Hinweisen). Bestehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteile 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.1 und 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 je mit Hinweis). Im Zumutbarkeitsprofil wurde dem Bedarf nach längeren, betriebsunüblichen Pausen bereits durch die auf 70 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Präsenzzeit Rechnung getragen. Allenfalls kann zusätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe muss, sich hinzusetzen, eine ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeit, wie sie im Verkaufsbereich anzutreffen ist (vgl. hierzu auch die Beurteilung der IV-Berufsberaterin, wonach zum Fachverkäufer langes Stehen und Auffüllen von Regalen gehöre, Urk. 10/24/4) und worunter auch die Tätigkeit als Promotor zählt, nicht mehr zumutbar ist. Dieser Umstand kann jedoch höchstens mit einem Abzug von 10 % Berücksichtigung finden, da dem Pausenbedarf bereits Rechnung getragen wurde; anderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) sind nicht ersichtlich. Damit ist das Invalideneinkommen auf mindestens Fr. 38'664.-- (Fr. 42'960.-- x 0.9) festzusetzen (Stand 2016).
5.3.5 Nicht abgestellt werden kann - wie vom Beschwerdeführer postuliert (Urk. 1 S. 8) - auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen als Promotor von K.___-Geräten. Bei dieser auf Abruf ausgeübten Tätigkeit einschliesslich langer Anfahrtswege lässt sich das effektiv ausgeübte Pensum nicht derart exakt eruieren, dass eine Hochrechnung auf ein allenfalls mögliches 70%iges Pensum zulässig wäre, zumal auch nicht feststeht, ob dieselbe Tätigkeit überhaupt in einem höheren Pensum zum selben Lohn angeboten würde.
5.4 Aus der Gegenüberstellung der so ermittelten Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'833.-- (Fr. 74'497.-- - Fr. 38'664.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 48 % (35'833.-- x 100/74’497), was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt. Im hier massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) traten keine revisionsrechtlich relevanten Änderungen ein und die parallele, statistische Nominallohnerhöhung beider Vergleichseinkommen vermag keine Änderung des Invaliditätsgrades zu bewirken.
6. Nach diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Eine «Überklagung» rechtfertigt nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c, vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Vorliegend entstand durch die Begründung des Rechtsbegehrens auf eine (mindestens) halbe Rente kein wesentlicher Mehraufwand, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung besteht.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter eine detaillierte Honorarnote über einen Zeitaufwand von 10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.60 ein, was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'453.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
7.2 Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3 Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’453.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti