Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00533
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler
Advokatur Gähler
Marktgasse 64, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___, Mutter dreier in den Jahren 2009, 2010, 2011 geborener Kinder (Urk. 11/3 Ziff. 3), war zuletzt von 2008 bis 2009 als Agent Check-In/Gate am Flughafen Y.___ tätig (Urk. 11/3 Ziff. 5.4). Am 23. Oktober 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 11/23). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 11/26). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 11/27, Urk. 11/36, Urk. 11/45). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 14. April 2020; Urk. 11/55) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 11/62 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 18. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. Mai 2018 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden (Urk. 1 S. 2). Am 5. Oktober 2020 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um nähere Angaben zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu machen (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdeführerin weitere Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 19 f.), wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 21) bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin zunächst zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushaltsbereich qualifiziert worden sei (S. 1). Gestützt auf den Einwand der Beschwerdeführerin werde die Qualifikation auf 55 % Erwerbsbereich und 45 % Haushaltsbereich korrigiert. Es liessen sich keine Diagnosen nachvollziehen, welche Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Einzig die zuletzt im Jahr 2003 ausgeübte Tätigkeit im Tanzunterricht sei nicht mehr geeignet. Ihre bisherige Tätigkeit als Klassenassistentin wie auch eine angepasste Tätigkeit seien jedoch vollumfänglich zumutbar. Auch seien sämtliche Haushaltsarbeiten vollumfänglich zumutbar (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das MEDAS-Gutachten weise verschiedene Mängel auf. Es beruhe auf falschen Prämissen, sei in Bezug auf die rheumatologischen Gesundheitsprobleme nicht vollständig, widerspreche den Fachmeinungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der behandelnden Ärzte sowie der Haushaltsabklärung, sei mit Blick auf die grösstenteils objektivierbaren Befunde im Resultat nicht nachvollziehbar und schliesslich unzulänglich begründet. Es werde nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht nicht zu schmälern vermögen würden (S. 9 Rz 23). Dem Gutachten sei damit die Beweiskraft abzusprechen und der Beschwerdeführerin entweder (gestützt auf die sonst einhelligen Fachmeinungen) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen oder aber zwingend ein Gerichtsgutachten (inklusive rheumatologischer Begutachtung) einzuholen (S. 9 Rz 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 11/8/11-12) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
unidirektionale antero-inferiore volontäre Schulterinstabilität rechts
beginnende unidirektionale antero-inferiore Schulterinstabilität links
Weichteilrheumatismus
fortgeschrittener Morbus Bechterew
Polyarthrose auch der kleinen Gelenke
Die Therapie der Wahl sei die Physiotherapie, wobei die Beschwerdeführerin schlechte Erfahrungen gemacht habe. Da aber die Therapie noch nie wirklich wahrgenommen worden sei, sei dieser Schritt zwingend notwendig, bevor an eine operative Intervention gedacht werden könne (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 11/8/7-8) folgende Diagnosen (S. 1):
Spondylitis ankylosans
unklare Schmerzen Metatarsophalangealgelenk (MTP) II und III beidseits
unklare Schmerzen vor allem Metacarpophalangealgelenke (MCP) II-IV
unklare Schmerzen Schulter rechts
Zustand nach Vorfusseingriffen beidseits extern durch Dr. med. B.___
Sie bitte darum, die Diagnose Spondylitis ankylosans nochmals zu hinterfragen (S. 2).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Fachchiropraktik, führte mit Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 11/8/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2011 (Ziff. 1.1) alle vier bis sechs Wochen, situativ je nach Bedarf (Ziff. 1.2). Eine längerdauernde volle Arbeitsfähigkeit sei noch nie möglich gewesen (Ziff. 1.3). Es bestehe eine komplexe Schmerzproblematik des gesamten Bewegungsapparates (Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei sehr schlecht (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei 8 Stunden zu 50 % zumutbar (Ziff. 4.1), eine angepasste Tätigkeit 4 Stunden pro Tag (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei sehr schlecht. Er könne sich keine Stelle vorstellen, wo die Beschwerdeführerin arbeiten könnte (Ziff. 4.3).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 11/25/3-5) aus, eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung sei momentan nicht möglich, es bedürfe weiterer medizinischer Abklärung (S. 3).
3.5 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Schreiben vom 24. März 2018 (Urk. 11/14) aus, die Diagnose Spondylitis ankylosans sei aufgrund einer mündlichen Mitteilung der Beschwerdeführerin gestellt worden. Bei unklarer Situation sei der Beschwerdeführerin empfohlen worden, die Diagnose nochmals zu hinterfragen (S. 3).
3.6 Dr. med. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Schreiben vom 5. April 2018 (Urk. 11/15) aus, er habe die Diagnosen fortgeschrittener Morbus Bechterew und Weichteilrheumatismus aus der Anamnese der Beschwerdeführerin.
3.7 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte mit Stellungnahme vom 15. Mai 2018 (Urk. 8/25/6-7) aus, es gebe weiterhin keine eindeutige Bestätigung für die in mehreren Berichten aufgelistete Diagnose «Spondylitis ankylosans beziehungsweise Morbus Bechterew» respektive einen Anhalt dafür, wer diese Diagnose denn primär gestellt habe und aufgrund welcher Befunde. Unzweifelhaft seien wohl nur die eindeutigen Befunde/Diagnosen aus dem Bereich des Bewegungsapparates. Inzwischen gebe es durch die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für eine offenbar seit vier Jahren laufende, medikamentöse Behandlung eines ADHS. Jedoch gebe es keinen psychiatrischen Bericht, da der Psychiater selbst erkrankt sei. Eine versicherungsmedizinisch abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit respektive deren Einschränkung rein nach Aktenlage sei hier vollkommen unmöglich. Es bedürfe daher zwingend einer polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie; S. 2).
3.8 Dem Bericht vom 4. Juli 2018 über die Haushaltsabklärung (Urk. 11/23) ist zur beruflichen Ist-Situation zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau gerne noch einer Arbeit nachgehen wolle, aber aufgrund ihrer Beschwerden ihr viele Tätigkeiten nicht möglich seien (S. 2 Ziff. 2.3). Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einer Mietwohnung (S. 2 Ziff. 2.3.1). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es aufgrund der finanziellen Situation wichtig sein würde, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Doch sie wisse nicht, was sie arbeiten könnte. Ihr würde ja schon das Austragen von Zeitungen nicht möglich sein. Sie würde so gerne noch etwas arbeiten, aber diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten alles kaputt gemacht (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushaltsbereich (S. 3 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, die Angaben der Beschwerdeführerin würden glaubhaft und nachvollziehbar sein (S. 3 Ziff. 2.6.1).
Im mit 30 % gewichteten Bereich «Ernährung» resultiere eine Einschränkung von 25 % (S. 5 Ziff. 6.1) und im mit 20 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» resultierte eine solche von 40 % (S. 6 Ziff. 6.2). Im mit 10 % gewichteten Bereich «Einkauf sowie weitere Besorgungen» wurden keine Einschränkungen festgestellt (S. 6 Ziff. 6.3). Im mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» resultierte eine Einschränkung von 35 % (S. 7 Ziff. 6.4) und im mit 20 % gewichteten Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» resultierte eine solche von 30 % (S. 7 Ziff. 6.5). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 28.5 % (S. 7 Ziff. 6.6) und bei einer Qualifikation von 90 % im Haushalt einen Teilinvaliditätsgrad von 25.65 % (S. 8 Ziff. 7).
3.9 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik F.___ AG, führte mit Bericht vom 5. Oktober 2018 (Urk. 11/40/11-14) aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 zu einem Erstgespräch gesehen (S. 1) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 3):
chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
ADHS, Erstdiagnose im Jugendalter, unter Substitution mit Concerta und Medikinet
depressive Symptomatik, derzeit mittelschwer bis schwer (ICD-10 F32.2)
Die medizinische und psychische Situation der Beschwerdeführerin sei sehr komplex mit chronischem multilokulärem Schmerzsyndrom bei diversen Ursachen sowie einer seit Jugend bekannten ADHS-Erkrankung unter Psychostimulanzien, die eher hoch dosiert erschienen. Eine begleitende Psychotherapie sei offenbar bisher neben der Verordnung der Psychopharmaka zweimal pro Jahr nicht durchgeführt worden, obwohl aktuell ein erhebliches depressives Syndrom bei Ehekonflikt und Überforderung in der Partnerschaft vorliege (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe sich weitere Gespräche noch vor den Ferien gewünscht. Dies sei wegen Terminschwierigkeiten nicht zustande gekommen (S. 4).
3.10 Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 11/35) aus, auf Grund der nur fragmentarischen Befunde könne im jetzigen Zeitpunkt keine abschliessende rheumatologische Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Basierend auf der von Dr. C.___ fortlaufend dokumentierten Funktionsbeeinträchtigung sei in jedem Fall die ursprüngliche Tätigkeit (Tanzausbildung) nicht mehr zumutbar. Für eine umfassende rheumatologische Standortbestimmung sei eine nochmalige detaillierte Untersuchung unumgänglich.
3.11 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.9) führte mit Bericht vom 11. Juni 2019 (Urk. 11/40/1-7) aus, sie kenne die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2018 und nur aus wenigen Gesprächen. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht vorgenommen werden (Ziff. 2.7). Sie habe bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Sie sehe die Beschwerdeführerin alle drei Monate zur Verordnung der Medikamente. Die Beschwerdeführerin wünsche sich keine häufigeren Gespräche (Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau. Seit Dezember 2018/Januar 2019 bis Anfang Juli 2019 übe die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Klassenassistentin in mehreren Klassen aus und arbeite insgesamt 16 Stunden pro Woche. Eine weitere Tätigkeit sei derzeit nicht vorgesehen (Ziff. 3.1). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit müsse durch eine gutachterliche Untersuchung festgelegt werden (Ziff. 5).
3.12 Dr. D.___ führte mit Stellungnahme vom 23. Juli 2019 (Urk. 11/61/5-6) aus, eine polydisziplinäre Begutachtung sei unausweichlich (S. 2).
3.13 H.___, Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, führte mit Stellungnahme vom 13. September 2019 (Urk. 11/61/6-7) aus, die Beschwerdeführerin habe ab Januar 2019 im Umfang von 16 Lektionen pro Woche eine Tätigkeit als Klassenassistentin ausgeübt. Auf das Schuljahr 2019/2020 habe sie dieses Pensum aber angeblich aus gesundheitlichen Gründen auf sechs Lektionen pro Woche reduzieren müssen. Diese Tatsache bestätige, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden sicher einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und sie ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit wohl weiter gesteigert hätte. Im Einwand vom 19. Dezember 2018 werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 50 bis 60 % nachgehen würde. Dies erscheine insofern glaubhaft, als die Beschwerdeführerin mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab Januar 2019 schon eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 % aufgenommen habe. Zudem würde auch aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit angezeigt sein. Damit sei die Qualifikation im Erwerb auf 10 % respektive ab Januar 2019 auf 55 % und im Haushalt auf 90 % respektive ab Januar 2019 auf 45 % festzusetzen (S. 1 f.).
3.14 Dr. D.___ führte mit Stellungnahme vom 18. September 2019 (Urk. 11/61/7) aus, eine polydisziplinäre Begutachtung sei definitiv durchzuführen.
3.15 Die Ärzte des I.___, Medas J.___, erstatteten am 14. April 2020 (Urk. 11/55) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Sie nannten keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Klassenassistentin (S. 7). Ferner nannten sie folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD- 10 F90.0)
primäre episodische Migräne, langjährig bereits anfallsfrei
residuelle Vorfussbeschwerden beidseits
Schulterbeschwerden beidseits rechtsbetont
cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom bei normalem Halswirbelsäule (HWS) MRI vom 21. Februar 2010
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Hüftschmerzen beidseits
Knieschmerzen beidseits
leichte oromandibuläre Dysfunktion
Status nach Oligoarthralgien und -arthritiden unklarer Ätiologie (Knie rechts, Hände Füsse) 2008
kein Anhalt für einen Morbus Bechterew
Satus nach Nephrolithiasis 2011
Status nach unklarer Gewichtsabnahme um 13 kg 2014
chronische Blasen-Nierenentzündung 2014
Gastroösophageale Refluxerkrankung (GERD)
Reizdarmsyndrom
Status nach Tonsillektomie
Allergien auf Clamoxyl, Dalacin, Ibubrofen, Morphin, Pethldin und Novalgin
Nikotinabusus (15 pyrs)
anamnestisch paroxysmale, höchstwahrscheinlich supraventrikuläre Tachykardien ohne wesentliche Beschwerden und ohne hämodynamische Bedeutung
Gemäss aktueller Anamnese beschreibe die Versicherte weiterhin eine polytope chronische Schmerzsymptomatik, es sei eine erste Episode ihrer Schmerzen im 18. Lebensjahr aufgetreten, es seien im Rahmen der nachfolgenden Besserung erst wieder vor 8 Jahren, im Zusammenhang mit der Geburt ihres dritten Kindes, erneut Schmerzen im Rücken und am Nacken aufgetreten, vor drei Jahren auch zusätzlich polytope Gelenkschmerzen hinzugekommen. Sie klage zusätzlich über Probleme links im Knie wegen einer Gelenkarthrose links, habe Beschwerden am unteren Rücken im Sinne dauerhafter Schmerzen, sei der Status nach Operation an beiden Füssen 2015 mit fortgesetzt chronischen Schmerzen zu erwähnen. Sie fühle sich entsprechend eingeschränkt. So könne sie im Haushalt nicht abwaschen, gelinge das Heben zum Beispiel von schweren Pfannen nicht, könne sie wegen der Schulterprobleme die Wäsche nur erschwert bearbeiten und nicht heben, sei beim Betten beziehen eingeschränkt wegen der Schulterbeschwerden. Staubsaugen sei möglich, sofern nicht gerade die Hände akut entzündlich seien. Hingegen sei die seit Kindheit an anzunehmende Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung unter Behandlung mit Concerta symptomatisch relativ stabil (S. 6).
Auch zu psychischen Problemen befragt beschreibe sie zwar, dass es auch krisenhafte Gefühle schon gegeben habe, nur aber im Zusammenhang mit den Schmerzen, und dass sie sonst diesbezüglich nicht eingeschränkt sei im Alltag. Eigentliche depressive Phasen gebe es nicht. Speziell auch in Konfrontation mit der Aktenlage, mit dem psychosomatischen Bericht von Dr. E.___, Klinik F.___, vom Oktober 2018, verneine sie dezidiert das Vorliegen einer depressiven Symptomatik. Partnerschaftskonflikte oder Überforderungssituationen negiere sie eindeutig. Auch relativiere sie die in jenem Bericht erwähnte Fremdplatzierung in schwieriger Pubertät respektive die dort beschriebenen Selbstverletzungen der Jugend. Auch erkläre sie sich verwundert über die Diagnose einer mittelschweren oder schweren Depression, was sicherlich auch in einem solchen Fall ein Therapieerfolg wäre, dem aber eben nicht so sei (S. 6).
Auch gemäss der aktuellen psychiatrischen Begutachtung liessen sich bei der Versicherten keine arbeitsrelevanten versicherungspsychiatrisch bedeutsamen psychischen Störungen verifizieren. Lediglich könne die Diagnose der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter attestiert werden. Jedoch sei diese seit zirka acht Jahren medikamentös behandelt, die Symptomatik gut beherrscht, was sich auch im geschilderten Tagesablauf und der aktuellen Exploration auch zeige. Eine arbeitsrelevante Einschränkung durch die Diagnose des ADHS könne nicht festgestellt werden. Es liessen sich aber auch keine anderen psychiatrischen Störungen eruieren. Es könne einzig aus den Laborbefunden ein Hinweis auf einen vermehrten Alkoholkonsum vermutet werden, jedoch hätten sich keine Hinweise auf einen schädlichen Alkoholgebrauch oder eine Abhängigkeitsdiagnose ergeben. Zusammenfassend könne somit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft attestiert werden (S. 6).
Aber auch in somatischer Hinsicht könnten aus orthopädischer Betrachtung zwar Diagnosen objektiviert werden, welche jedoch allesamt als nicht arbeitsrelevant für die angestammten Tätigkeiten (ausser allenfalls für die Tätigkeit mit Tanzunterricht) und für die Haushaltstätigkeit gelten würden. Die aktenkundigen Probleme mit beiden Schultern, der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS), der linken Hüfte, dem rechten Knie und beider Füsse könnten zwar ebenfalls konstatiert werden. Es würden sich hieraus jedoch hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils keine so relevanten Einschränkungen ergeben, dass die angestammten Tätigkeiten respektive eine adaptierte Tätigkeit quantitativ in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein würden. Einzig sei die zuletzt 2003 kurze Zeit durchgeführte Tätigkeit im Tanzunterricht aufgrund der Fussproblematik nicht mehr geeignet, wohl aber sämtliche anderen Tätigkeiten wie Haushaltsarbeit sowie die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Klassenassistentin. Insbesondere würden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Spondylarthritis ergeben, habe sich ein grosser Rheumastatus unauffällig gezeigt, zeigten sich auch die radiologischen Befunde ohne Hinweis für eine seronegative Spondylarthropathie beziehungsweise Morbus Bechterew (S. 6 f.).
Aber auch aus neurologischer Sicht könnten keinerlei neurogene Schmerzanteile objektiviert werden. Auch schmerzmedizinisch betrachtet könne aus neurologischer Sicht kein Hinweis gefunden werden für das Bestehen einer zentralen stressinduzierten Hyperalgesie oder für andere symptomatische Formen einer Hyperalgesie wie zum Beispiel einer opioidinduzierten Hypalgesie. Für eine polytope Schmerzstörung (sinngemäss synonym zur früheren Bezeichnung einer Fibromyalgie) fänden sich keine Erklärungen. In Zusammenschau auch mit dem psychiatrischen Gutachten würden sich keine Hinweise auf eine Angststörung, sonstige affektive Störung oder für Zwangsstörungen, welche zu funktionell-muskulären Störungen führen und damit eine Schmerzchronifizierung erklären könnten, ergeben. Es könne aber auch keine Störung der Persönlichkeitsentwicklung, keine signifikante Pathologie der psychisch-strukturellen Funktionen festgestellt werden, respektive sei auch kein signifikant feststellbarer, innerpsychisch schwer auflösbarer Konflikt objektivierbar, welcher in der Lage sei eine Somatisierungssymptomatik auszulösen. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht abgeleitet werden, zumal auch die Behandlungsaktivitäten höchst gering seien und eben auch Inkonsistenzen bestünden. Solche Inkonsistenzen würden sich insbesondere aus der so subjektiv hochgradig angegebenen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für eine berufliche Partizipation ergeben, obgleich doch eine recht gute aktive Lebensteilhabe beschrieben werde. Auch die Therapiemassnahmen seien auffallend gering im Widerspruch zu den subjektiv so erheblich einschränkenden Gesundheitsstörungen. Insbesondere könne aber das Ausmass der Schmerzen durch keine der somatischen oder psychischen Diagnosen hinreichend erklärt werden und sei es auch im klinischen und radiologischen Befund nicht hinreichend fassbar (S. 7).
Auch aus internistischer Sicht würden sich darüber hinaus keine Diagnosen, welche eine versicherungsmedizinische Relevanz hätten, ergeben. Es könnten keine Einschränkungen des Fähigkeitsprofils hieraus abgeleitet werden (S. 7).
Zusammenfassend könne somit aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnose mit Arbeitsrelevanz in den angestammten Tätigkeiten (Haushalt, Klassenassistentin, Flughafenbedienstete) oder für andere leidensadaptierte Tätigkeiten objektiviert werden (S. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, für die Tätigkeit als Klassenassistentin sowie im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, aktuell wie auch retrospektiv. Einzig die 2003 kurze Zeit in geringem Pensum (zirka drei Stunden pro Woche) durchgeführten Tanzkurse (Zumba) seien wegen der Fussbeschwerden nicht sinnvoll (S. 10 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.8). Aufgrund der muskuloskelettalen Beschwerden bestehe orthopädisch das folgende Zumutbarkeitsprofil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg rechts und 10 kg links sowie Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes und in gebückter Position seien nicht mehr zumutbar. Rein stehende und rein gehende Arbeiten sowie Arbeiten in kniender und gehockter Position mit Gehen auf unebenem Grund und ständigem Begehen von Treppen seien nicht zumutbar. Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen seien nicht zumutbar (S. 9 Ziff. 4.3).
3.16 Dr. D.___ führte mit Stellungnahme vom 30. April 2020 (Urk. 11/61/7-9) aus, auf das Gutachten sei abzustellen. Weder für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl aktuell als auch retrospektiv, sofern das genannte Belastungs- beziehungsweise Zumutbarkeitsprofil beachtet werde (S. 3).
4.
4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E. 3.16) - auf das polydisziplinäre I.___-Gutachten vom 14. April 2020 (vorstehend E. 3.15) ab.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde unter anderem geltend, das I.___-Gutachten widerspreche den Angaben von RAD-Arzt Dr. D.___ (Urk. 1 S. 3 Rz 4). Dies trifft nicht zu. Dr. D.___ hielt im Mai 2018 zwar unter anderem fest, unzweifelhaft seien wohl nur die eindeutigen Befunde/Diagnosen aus dem Bereich des Bewegungsapparates. Gleichzeitig wies er aber auch darauf hin, dass eine versicherungsmedizinisch abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit respektive deren Einschränkung rein nach Aktenlage vollkommen unmöglich sei. Es bedürfe daher zwingend einer polydisziplinären Begutachtung (vorstehend E. 3.7). Auch im Juli 2019 und im September 2019 wies er auf die Notwendigkeit einer Begutachtung hin (vorstehend 3.12 und 3.14). Nach Eingang des Gutachtens kam er zum Schluss, auf das Gutachten sei abzustellen (vorstehend E. 3.15).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den Vorbescheid vom 12. September 2018 argumentiert (Urk. 1 S. 3 Rz 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von einer Stunde pro Tag in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11/25 S. 8) war damals eine Hypothese, die aufzeigen sollte, dass bei einer Aufteilung von 90 % Haushalt und 10 % Erwerb auch basierend darauf kein rentenbegründender IV-Grad bestünde und deshalb auf eine Begutachtung verzichtet werden könne (vgl. Urk. 11/25 S. 7).
4.4 Die Rüge sodann, die gutachterliche Einschätzung stehe auch im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. C.___ vom 20. Februar 2018 (Urk. 1 S. 4 Rz 5; vgl. vorstehend E. 3.3), erweist sich als unbegründet. So gab Dr. C.___ keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
4.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert das I.___-Gutachten zudem dahingehend, als darin ausgeführt werde, eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht abgeleitet werden, zumal auch die Behandlungsaktivitäten höchst gering seien und auch Inkonsistenzen bestünden, indem trotz der geschilderten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eine recht gute aktive Lebensteilhabe beschrieben werde. Die unter falschen Prämissen erfolgte Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung lasse diese als nicht schlüssig erscheinen (Urk. 1 S. 4 f. Rz 8 ff.).
Vorliegend nannte von behandelnder Seite nur Dr. E.___ als Diagnose ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (vorstehend E. 3.9). Beim Bericht von Dr. E.___ handelt es sich nicht um einen fachärztlich psychiatrischen Bericht, da sie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist. Zudem hielt der psychiatrische I.___-Gutachter schlüssig fest, dieser Bericht sei nach der heutigen Untersuchung kaum nachvollziehbar. Für ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren fehlten ebenso biographische Hinweise wie für den Verdacht einer somatoformen Störung (vgl. Urk. 11/55/43 Ziff. 7.5). Auch der neurologische Gutachter führte aus, es seien keine konkreten Hinweise feststellbar, welche als Grundlage eine Somatisierungsreaktion erklären könnten. Die chronische Schmerzsymptomatik sei letztlich neurologisch nicht zu erklären (Urk. 11/55/57 Ziff. 7.1).
Ebenfalls nachvollziehbar erscheint der Schluss der Gutachter, die Behandlungsaktivitäten seien höchst gering. In psychiatrischer Hinsicht besteht einzig eine medikamentöse Behandlung des ADHS (vgl. Urk. 11/55/45 Ziff. 7.2). Aus neurologischer Sicht gab es bisher keine Therapieansätze (Urk. 11/55/58 Ziff. 7.2). Gegenüber der orthopädischen Gutachterin gab die Beschwerdeführerin an, nur Lodine und Dafalgan regelmässig einzunehmen. Sie habe keinen Hausarzt und gehe momentan auch nicht mehr zu Spezialisten. Der langjährige Chiropraktor sei jetzt pensioniert. Eine kontinuierliche Betreuung habe sie nicht (Urk. 11/55/79).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Feststellung, dass eine recht gute Lebensteilhabe beschrieben werde, sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 5 Rz 10), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hielt aufgrund ihrer Schilderungen (vgl. Urk. 11/55/39-40) nachvollziehbar fest, es bestehe eine unauffällige Lebensgestaltung mit üblichen Belastungen einer Mutter mit drei Kindern und einer nebenberuflichen Tätigkeit (Urk. 11/55/43 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem neurologischen Gutachter unter anderem an, ihre Sozialkontakte seien gut. Sie bekomme Besuch oder ginge auch gelegentlich abends in eine nahegelegene Bar mit Freundinnen (Urk. 11/55/53). Auch die orthopädische Gutachterin hielt fest, die Beschwerdeführerin gehe ein bis zwei Mal pro Woche mit Kolleginnen in den Ausgang. Sie spiele in ihrer Freizeit mit den Kindern und gebe als Hobby Natur, Garten und Kinder an (Urk. 11/55/79).
4.6 Die Rüge sodann, die gutachterliche Erwerbsunfähigkeitseinschätzung sei nicht hinreichend und nachvollziehbar anhand der Standardindikatoren begründet (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 18), erscheint als nicht gerechtfertigt. Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.7 Zudem trifft nicht zu, dass die orthopädische I.___-Gutachterin nicht begründet habe, dass keine Einschränkung in Erwerb und Haushalt bestehe (Urk. 1 S. 7 Rz 17). Dass sie dies nicht in erschöpfender Breite getan haben mag (vgl. Urk. 11/55/83 ff.), ist mit der Rechtsprechung umso mehr vereinbar, als keine einzige fachärztlich nachvollziehbare und durch Befunde untermauerte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten liegt, welche von der aktuellen Einschätzung der orthopädischen Gutachterin abweicht.
4.8 Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit der gutachterlichen Untersuchungen. Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 18. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.10) sei eine rheumatologische Gesamtbeurteilung dringend angezeigt. Auch der RAD-Arzt habe eine rheumatologische Begutachtung als zwingend angesehen (Urk. 1 S. 8 Rz 19 f.). Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Zwar trifft vorliegend zu, dass der RAD-Arzt vorgängig eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie, für notwendig erachtete (vgl. vorstehend E. 3.7). Daraus, dass die Gutachter in der Folge Abklärungen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie statt Rheumatologie vorsahen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2019; Urk. 11/51), kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesag-ten jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem hatte sie ausreichend Gelegenheit, sich gegen die angekündigte orthopädische statt rheumatologische Teilbegutachtung zur Wehr zu setzen. Sie machte davon aber weder vorgängig noch nachträglich im Verwaltungsverfahren Gebrauch, sondern übte erst beschwerdeweise entsprechende Kritik. Schliesslich haben sich vorliegend alle Gutachter eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und funktionelle Einschränkungen flossen in die Beurteilung ein. Es ist weder ersichtlich noch wurde geltend gemacht, inwiefern eine rheumatologische Begutachtung zu weiteren Erkenntnissen führen würde.
4.9 Zusammenfassend erweisen sich die gegen das polydisziplinäre Gutachten erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien zum Beweiswert vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens sind überdies keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), weshalb davon abzusehen ist.
Der Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass in einer näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, aktuell wie auch retrospektiv, besteht und dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Klassenassistenz um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt.
5.
5.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin im Haushaltsabklärungsbericht zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 90 % im Haushalt und zu 10 % im Erwerb zu qualifizieren sei (vorstehend E. 3.8). Nach einem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 11/36) und einer Stellungnahme der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.13) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 55 % Erwerbstätige und zu 45 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Ausführungen der Abklärungsperson sind nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 55 % Erwerbstätige und zu 45 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
5.2 Aufgrund der Qualifikation als Teilerwerbstätige gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Vorbescheid vom 12. September 2018 (Urk. 11/26) einen Einkommensvergleich vor. Trotz der in der angefochtenen Verfügung geänderten Qualifikation nahm die Beschwerdeführerin keinen neuen Einkommensvergleich vor, was aber notwendig gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass sie nunmehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, und nicht mehr von einer Arbeitsfähigkeit von nur einer Stunde ausgegangen ist. Da das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.3
5.3.1 In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln.
5.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
5.3.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
5.3.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
5.3.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.3.6 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.3.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbildung und erwirtschaftete nie ein regelmässiges Einkommen (vgl. Urk. 11/3/5 Ziff. 5.3, Urk. 11/6). Folglich ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) abzustellen.
Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 100 % arbeitsfähig und ging im Beschwerdezeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 26). Die befristete Anstellung als Klassenassistentin hat im Juli 2019 geendet (vgl. Urk. 11/44). Folglich sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, nämlich die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen für einfache Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens.
Da vorliegend für die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist und keine Arbeitsunfähigkeit besteht, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %. Selbst wenn vorliegend ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. auch E. 5.5). So würde der Invaliditätsgrad 25 % betragen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 55 % würde dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von maximal 13.75 % ergeben (25 % x 0.55).
5.4 Der Haushaltsabklärungsbericht wurde, abgesehen von der festgelegten Qualifikation von der Beschwerdeführerin, nicht bemängelt. Auf diesen ist abzustellen. Die Haushaltabklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 28.5 % (vorstehend E. 3.8), was bei einer Gewichtung von 45 % einem Teilinvaliditätsgrad von 12.8 % (45 % x 0.45) entspricht.
5.5 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 13.75 % (vgl. vorstehend E. 5.3.7) und einem solchen von 12.8 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.4) ein Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 26.55 %. Da damit ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.6 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch nach dem Gesagten zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Honorarnote vom 4. November 2020 (Urk. 16) machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 16.80 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) als angemessen, weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr. 2'150.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Remo Gähler, Winterthur, wird mit Fr. 2'150.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Remo Gähler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller