Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00536


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 28. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1983 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Koch und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes Y.___ (Urk. 10/2/1, 10/13/3). Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Am 1. April 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Erstgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 10/10, 10/13). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 10/22-23, 10/28) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/15). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht in Aussicht (Urk. 10/34). Gleichentags auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Juli 2015, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 10/33). Gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 liess der Versicherte am 3. September 2015 Einwand erheben (Urk. 10/38). Ab Oktober 2015 nahm der Versicherte die ambulante Behandlung wieder auf und befand sich von Januar bis Februar 2016 in stationärer Behandlung in der Tagesklinik des Sanatoriums Z.___ (Urk. 10/55). Nachdem weitere medizinische Akten eingereicht wurden (Urk. 10/61, 10/63), auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2017, sich einer Steroidabstinenz über neun bis 12 Monate zu unterziehen. Die Abstinenz sei mittels Haaranalyse nachzuweisen (Urk. 10/65). Nachdem der Versicherte wiederholt mitgeteilt hatte, er sei nicht bereit, dieser Auflage zu folgen (Urk. 10/74, 10/83-84), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. September 2017 auch nach weiteren Einwendungen (vgl. Urk. 10/92 und 10/94) an der von ihr am 25. Januar 2017 auferlegten Schadenminderungspflicht fest (Urk. 10/88). Aufgrund eines weiteren Klinikaufenthaltes des Versicherten sistierte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 die Frist zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht (Urk. 10/101). Nach Einreichung eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 10/116), wurde der Versicherte am 13. und 16. August 2018 bidisziplinär (Innere Medizin und Psychiatrie) begutachtet (Konsensbeurteilung bidisziplinäres Gutachten vom 1. Oktober 2018, Urk. 10/144). Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, sich einer störungsspezifischen fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Aufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika wurden ihm kardiologische Abklärungen, ein Ultraschall der Leber sowie regelmässige Kontrollen der Nierenwerte empfohlen. Ebenfalls sei eine konsequente Abstinenz des schädlichen Gebrauchs von Anabolika zu erlangen, wobei der Nachweis nach Ermessen des Internisten mittels unregelmässigen Blut- und/oder Urinanalysen erfolgen könne. Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen werde innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. Dem Versicherten wurde eine Frist bis am 29. November 2018 angesetzt, um mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durchführen lassen werde (Urk. 10/148). In der Folge ersetzte die IV-Stelle am 25. November 2019 den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 und stellte dem Versicherten ab dem 1. Januar 2016 bis am 31. Oktober 2019 eine befristete halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/191). Dagegen liess der Versicherte am 10. Februar 2020 Einwand erheben (Urk. 10/196). Am 16. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 10/216]).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 20. August 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Rentenbeginn auf den 1. September 2014 festzusetzen. Ihm sei bis am 30. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 sowie über den 31. Oktober 2019 hinaus eine halbe Invalidenrente auszurichten; für die rückwirkenden Rentenleistungen seien Verzugszinsen von 5 % auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.6    Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.

    Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

    Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher ebenfalls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

1.7    Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst respektive perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgabenbereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen hätten nicht umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals, letztmals mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Ergänzend zu den medizinischen Berichten sei ein bidisziplinäres Gutachten erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Koch/Diätkoch eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde er weiterhin in einem 100 %-Pensum arbeiten. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit wie auch einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2015 ohne leitliniengerechte Behandlung zu 50 % zumutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 50 %. Bei konsequenter Umsetzung der im Schreiben vom 29. Oktober 2018 genannten Massnahmen, wäre sechs Monate nach Auferlegung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei eine Frist von einem Jahr bis Ende Oktober 2019 gewährt worden. Die Behandlungen seien dem Beschwerdeführer zumutbar, weshalb die Nichtumsetzung respektive teilweise Nichtumsetzung der Massnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers gehen würden. Es sei deshalb von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab November 2019 auszugehen. Die halbe Invalidenrente sei deshalb bis 31. Oktober 2019 zu befristen (Urk. 2 S. 5-6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, streitig sei die Höhe und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Dezember 2018 sowie die Rechtmässigkeit der auferlegten Schadenminderungsmassnahmen und der Sanktion einer Rentenbefristung. Unbestritten sei das invalidisierende Ausmass des Gesundheitsschadens von derzeit mindestens 50 %. Der Gutachter sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt im Sommer 2018 wie auch rückwirkend ausgegangen. Bei der von ihm beschriebenen und empfohlenen Behandlung sei eine Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Koch zu erwarten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter durchgehend auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliesse, obwohl sämtliche behandelnden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben hätten (Urk. 1 S. 6-7). Sodann sei mit dem Gutachten einwandfrei erstellt, dass es für einen Einfluss der Einnahme von Steroiden auf die Arbeitsfähigkeit keinen Beweis gebe. Die Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, ihm die Auflage zu machen, die Einnahme von Anabolika abzusetzen (Urk. 1 S. 7-8). Innert der angesetzten Frist habe er die Beschwerdegegnerin über die Suche nach einem auf Zwänge spezialisierten Psychiater des A.___ informiert. Dabei habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Korrespondenz ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen signalisiert. Die Einstellung der Rente wegen fehlender Mitwirkung sei nicht gerechtfertigt. Es sei des Weiteren so lange von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bis etwas anderes ärztlicherseits festgestellt werde. Dies sei bis dato nicht der Fall (Urk. 1 S. 10-11).


3.    

3.1    Aus dem Arztbericht vom 29. September 2014 (richtig wohl: 19. September 2014) von Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Psychologe, des Sanatoriums Z.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf eigene Initiative zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angemeldet habe. Im Mai 2011 habe ein Erstgespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Formgedanklich sei er sprunghaft und leicht abschweifend mit leicht im Rededrang gesteigert. Subjektiv bestehe eine leichte Gereiztheit und eine ausgeprägte innere Unruhe. Es bestehe eine leichte bis mittlere Konzentrations- sowie eine leichte Merkfähigkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe von leichtem Misstrauen berichtet. Er habe Zwänge im Sinne von Zwangshandlungen (Kontrolle, Ordnung, Reinlichkeit), diese würden seit der späten Jugend bestehen und jeweils mehrere Stunden pro Tag in Anspruch nehmen. Sie hätten keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen können. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht deprimiert, hoffnungslos und leicht ängstlich, im Antrieb jedoch leicht gesteigert gewesen. Es bestehe eine leichte motorische Unruhe sowie leichte Schlafstörungen. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung würden nicht bestehen. Im Verlauf der ambulanten Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nur unwesentlich verändert (Urk. 10/15/2-3). Die Behandler diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen DD: zwanghaft-paranoid akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10 F42.1) sowie einen Status nach leichter bis mittlerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/15/1). Im Verlauf der Behandlung sei eine ADHS-Testung durchgeführt worden, eine mögliche Diagnose habe jedoch nicht eindeutig erhärtet werden können (Urk. 10/15/2). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 lediglich zu einem Termin erschienen und habe auch sonst Termine nur unregelmässig wahrgenommen, weshalb es bisher nicht möglich gewesen sei, ein stabiles therapeutisches Setting aufzubauen (Urk. 10/15/5).

3.2    Gemäss Telefonnotiz vom 19. August 2016 berichtete lic. phil. D.___, Psychologe, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Behandlungsunterbruch von April bis September 2015 seit dem 6. Oktober bis am 31. Dezember 2015 in Behandlung in der Tagesklinik des Sanatoriums Z.___ befunden. Vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 sei er stationär im Sanatorium Z.___ gewesen. Seither finde einmal wöchentlich eine ambulante Behandlung statt. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, Eingliederungsmassnahmen an zwei Stunden pro Tag als Belastbarkeitstraining zu absolvieren (Urk. 10/55).

3.3    Mit Bericht vom 19. Oktober 2016 des Sanatoriums Z.___ attestierten Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. D.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; auf längere Sicht sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit denkbar, sofern weitere Therapiefortschritte erzielt und Wiedereingliederungsmassnahmen wie ein Belastbarkeitstraining durchgeführt würden. Als Diagnosen führten sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; bestehend seit der Kindheit oder Jugend), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; mindestens bestehend seit 2014), einen Status nach Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1; bestehend in leichter Ausprägung seit der Kindheit) sowie einen schädlichen Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (ICD-10 F55.5; Steroide und Hormone) auf (Urk. 10/61/1). Die Behandlung sei im März 2015 abgebrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt nicht zu vereinbarten Terminen erschienen sei. Im Juni 2015 habe er die ambulante Behandlung aufgrund verstärkter Zwangshandlungen (Putzzwang bis zu sechs Stunden am Tag) wieder aufgenommen. Wegen der Schwere der Zwangssymptomatik sei eine teilstationäre Behandlung für zielführender erachtet worden und der Beschwerdeführer sei vom 6. Oktober bis 31. Dezember 2015 in teilstationärer Behandlung in der Klinik Sanatorium Z.___ gewesen. Um die Expositionsübungen zu intensivieren, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 eine stationäre Behandlung aufzunehmen (Urk. 10/61/2). Mittels diagnostischem Interview sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem insgesamt wenig gebesserten Zustand entlassen worden. Die Zwangshandlungen hätten sich nach der Trennung von der Freundin im Verlauf weitgehend remittiert. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei der für den Zwang relevante interaktionelle Kontext der Paarbeziehung nicht mehr vorhanden gewesen. Zudem habe ihm die Energie und der Antrieb für die Zwangshandlungen gefehlt. Die Behandler erachteten weniger narzisstische, sondern eher emotional-instabile und zwanghafte Persönlichkeitszüge als Ursache für die psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers (Urk. 10/61/3). Prognostisch hielten sie fest, es könne mit weiteren Behandlungsfortschritten im Bereich der emotionalen und interaktionellen Kompetenz gerechnet werden, sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen (Urk. 10/61/4). Der Beschwerdeführer nehme nach eigenen Angaben unterdessen zwar weniger aber dennoch weiterhin Steroide ein. Inwiefern sich die Steroid-Einnahme auf die emotionale Stabilität auswirke, sei nur schwer einschätzbar. Nach Ansicht der Ärzte dürfte es sich jedoch sehr wahrscheinlich um einen krankheitsbegünstigenden Faktor handeln (Urk. 10/61/5).

3.4    Med. pract. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. April 2018, der Beschwerdeführer werde seit dem 15. Januar 2018 ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer sei in seinem siebten Lebensjahr erstmals in psychologischer Behandlung gewesen. Seit dem Jahr 2006 sei er bei wechselnden Psychiatern eher unregelmässig in ambulanter Behandlung gewesen, habe häufig wegen seiner Zwänge Termine nicht wahrnehmen können, weshalb es teilweise zu mehrmonatigen Unterbrechungen gekommen sei. In der Tagesklinik sei es für ihn entlastend gewesen, an Gruppentherapien mit anderen Patienten mit ähnlichen Störungsbildern teilzunehmen und seine Probleme dort gezielt angehen zu können. Ab Januar 2016 sei er für zwei Monate in stationärer Behandlung gewesen, was für ihn eher schwierig gewesen sei. Das stationäre Setting habe ihm mit seinen Zwängen grosse Mühe gemacht und sei eher stressig als hilfreich gewesen. Der Versuch einer ambulanten Therapie nach dem stationären Aufenthalt sei für ihn schwierig gewesen und er habe wegen den Zwängen viele Termine wieder absagen müssen; inzwischen komme er recht zuverlässig zu den Terminen. Der Beschwerdeführer habe sich dennoch kooperativ gezeigt und sei bereit, an seinen Problemen therapeutisch zu arbeiten. Das Thema Steroide sei thematisiert worden und er habe grundsätzlich Einsicht gezeigt, dass längerfristig aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine Reduktion sinnvoll wäre. Aktuell bestehe bei ihm jedoch keine Bereitschaft dazu, er wolle sich mit den Themen auseinandersetzen, die ihn am meisten belasten würden. Als Diagnosen nannte med. pract. F.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Er würde sodann von Auflagen bezüglich Inhalt der Psychotherapie abraten, da diese aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers von ihm als kränkende Einmischung aufgefasst würden und er sich entsprechend nicht darauf einlasse. Sinnvoller und umsetzbar sei, dass vom Beschwerdeführer eine regelmässige Teilnahme am ambulanten Setting sowie ein erneuter Eintritt in die Tagesklinik verlangt werde (Urk. 10/116).

3.5    In der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens vom 1. Oktober 2018 des Universitätsspitals A.___ (Urk. 10/144) führten Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Fachärzte Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, aus, aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers könne die Erstmanifestation der Zwangssymptomatik in die frühe Adoleszenz datiert werden. Bis nach Ende der Erstausbildung zum Koch habe sich das Funktionsniveau des Beschwerdeführers trotz der seit Jahren bestehenden Zwangssymptomatik kompensiert gezeigt. Eine Dekompensation im Sinne einer Vernachlässigung beruflicher, sozialer und freizeitlicher Aktivitäten zugunsten der Zwangshandlungen habe sich nachvollziehbar während der nachträglichen Anstellung im freien Arbeitsmarkt eingestellt. Die Diagnosen einer Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), eines schädlichen Gebrauchs von nichtabhängigkeitserzeugenden Steroiden und Hormonen (ICD-10 F55.5), einer remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) mit leichten bis maximal mittelgradigen früheren Episoden sowie einer zwanghaften und emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) seien aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und hätten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. August 2018 durch Prüfung der relevanten ICD-10-Kriterien bestätigt werden können. Eine reliable Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) habe sich nicht stellen lassen. Die Gutachter kamen zum Schluss, der definitive Ausschluss dieser Diagnose oder deren Bestätigung lasse sich erst nach erreichter Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik durch eine erneute Testung formulieren (Urk. 10/144/3). Während der störungsspezifischen stationären Behandlung im Jahr 2016 begründe die arbeitsrelevante Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen von der dadurch erreichten Teilremission im stationären Setting habe sich die Zwangssymptomatik seit dem Jahr 2015 stabil dargestellt. Aufgrund der fehlenden leitliniengerechten, störungsspezifischen Behandlung begründe diese damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Funktionell entscheidend sei zudem der Kooperationsgrad des Beschwerdeführers, der sich hinsichtlich der verschiedenen Behandlungsmodalitäten im Längsverlauf unterschiedlich darstelle. Währendem sich der Beschwerdeführer am 16. August 2018 gegenüber einer Psychotherapie grundsätzlich offen gezeigt habe, scheine er eine Behandlung mit einem SSRI sowie auch eine Steroidabstinenz abzulehnen. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer an seiner gegenwärtigen Behandlungsmodalität nichts ändere und demnach keine störungsspezifische, konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Zwangsstörung – einschliesslich Einnahme eines SSRI nach Wahl – wahrnehme, nicht an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie sowie an einem Expositionstrainig mit Reaktionsmanagement teilnehme – letzteres mit Vorteil zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie – sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig. Mit konsequenter Umsetzung dieser zusätzlichen Behandlungsmodalitäten sei innert einem halben Jahr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/144/4). Die Gutachter hielten sodann fest, die wesentlichen Elemente der lege artis ambulanten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gemäss S3-Leitlinie für Zwangsstörungen sei gegenwärtig nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer nehme gegenwärtig weder eine pharmakotherapeutische Intervention mit einem SSRI der Wahl noch eine störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie mit Exposition und Reaktionsmanagement in Anspruch. Durch Inanspruchnahme der erwähnten Behandlungsoptionen sei eine Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik zu erwarten. Weitere nicht-störungsspezifische Behandlungsoptionen seien als zusätzliche Behandlungsoptionen ihrer Ansicht nach ebenfalls zu empfehlen (Urk. 10/144/5).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Urk. 10/144) erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (10/144/9-12, 10/144/35-39), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen durch die begutachtenden Fachärzte. Die Gutachter haben ihre Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 10/144/3-4, 10/144/17-19, 10/144/59-73), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und - soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. insbesondere Urk. 10/144/57-59). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.2    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 S. 5). Strittig ist vorliegend sowohl die Höhe als auch der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Dezember 2018 (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei seit Mai 2011 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit lag jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vor, was er denn auch selber bestätigte (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer nahm während längerer Zeit an Beschäftigungsprogrammen der Sozialen Dienste teil (Urk. 10/13, 10/22-24, 10/32). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst mit Eintritt in die stationäre Behandlung im Oktober 2015 attestiert (vgl. Urk. 10/61/2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 in psychiatrischer Behandlung stand und kein Anstellungsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt bestand, lässt sich entgegen seinem Einwand (Urk. 1 S. 7) keine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit ableiten. Zudem nahm der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nur unregelmässig ambulante Behandlungen in Anspruch, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann (vgl. E. 3.1-3.4). Gutachter Dr. I.___ führte nachvollziehbar aus, dass die Zwangssymptomatik anamnestisch seit 2015 stabil sei, wobei er sich dabei auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützte und begründete damit wie im Gutachtenzeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fehlenden leitliniengerechten, störungsspezifischen Behandlung (vgl. Urk. 10/144/69). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 setzte und ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Art. 28 Abs. 1 litb IVG).


5.

5.1    Gestützt auf die Einschätzung von Dr. I.___, wonach der Beschwerdeführer ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig sei und nach konsequenter Durchführung der Massnahmen zur weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen könnte, wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. Mit einer konsequenten Umsetzung einer psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung wäre die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder möglich gewesen (Urk. 2 S. 5 f.). Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.

5.2    Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 (Urk. 10/148) wurden dem Beschwerdeführer folgende Massnahmen zur Schadenminderung auferlegt:

    «1. Fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung:

- eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Zwangsstörungen durch Teilnahme an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie

- einschliesslich der Einnahme eines SSRI nach Wahl mit Überprüfung der Serumkonzentration und

- Teilnahme an einem Expositionstraining mit Reaktionsmanagement zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie.

2. Aufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika werden folgende medizinische Untersuchungen empfohlen (Internistische Behandlung):

- Kardiologische Abklärungen (EKG; Ergometrie)

- Ultraschall der Leber

- Regelmässige Kontrolle der Nierenwerte

- Es ist eine konsequente Abstinenz des schädlichen Gebrauchs von Anabolika indiziert. Der Nachweis soll nach Ermessen des Internisten durch unregelmässige Blut- und/oder Urinanalysen erbracht werden. Diese Befunde sind uns jeweils sofort unaufgefordert zuzusenden. (…).

Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen wird innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. (…).

Wenn Sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf Ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. (…).»

    Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in dem ihm auferlegten Rahmen nicht zumutbar gewesen wäre, was von ihm denn auch nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei unrechtmässig erfolgt (Urk. 1 S. 8), kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Sowohl die Gutachter als auch die behandelnden Fachpersonen kamen zum Schluss, dass die regelmässige Teilnahme an einem ambulanten Setting zur Verbesserung des Gesundheitszustandes bezüglich der Zwangsstörungen des Beschwerdeführers notwendig ist (vgl. E. 3.4). Da der Beschwerdeführer während mehreren Jahren nur unregelmässig therapeutische Behandlungen in Anspruch nahm (vgl. E. 3.1-3.5), hat die Beschwerdegegnerin ihm zu Recht eine Schadenminderungspflicht auferlegt (E. 1.6-1.7). Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass durch eine fehlende Steroidabstinenz potentiell lebensbedrohliche Gesundheitsschäden erwachsen könnten und eine Abstinenz zur Wahrung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit Dringlichkeit zu fordern sei (Urk. 10/144/64, vgl. auch Urk. 10/144/18). Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegte. Bei der Steroidabstinenz stützte sie sich darauf, dass es sich dabei um eine Empfehlung handelte (vgl. Urk. 2 S. 7). Mithin hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Einschätzung die Steroidabstinenz dem Beschwerdeführer zu Recht empfohlen, vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht in Bezug auf die fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfüllt hat.

5.3    

5.3.1    Mit E-Mail vom 4. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er erfülle keine Auflagen. Er habe seit kurzem zusätzlich zur psychologischen Therapie auch zwei Mal wöchentlich für mehrere Stunden zwei Personen von der Spitex, die ihn mit «Expos» unterstützen würden (Urk. 10/149). Mit Schreiben vom 6. November 2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, mit dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 29. Oktober 2018 zu besprechen und die unterschriebene Einverständniserklärung innert Frist bis am 29. November 2018 einzureichen. Im genannten Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass ohne Bescheid davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer widersetze sich den Auflagen und sei nicht an einer Zusammenarbeit interessiert (Urk. 10/150). Am 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, er habe beim Hausarzt Blut und Urin abgeben, um seine Werte prüfen zu lassen. Zudem habe er am 17. Dezember 2018 einen Termin im Spital J.___ bei einem Radiologen und eine Sprechstunde bei Dr. K.___; er werde danach informieren, mit wem, wo und wann er den Abbau der Steroide beginnen werde (Urk. 10/170). Auf telefonische Nachfrage informierte der Beschwerdeführer, dass er im Februar 2018 einen Nabelbruch erlitten habe und Dr. K.___ prüfe, ob dieser operiert werden müsse. Seine Nierenwerte hätten sich verbessert, die Leberwerte seien gleich geblieben (Urk. 10/171). Mit E-Mail vom 31. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er nehme als Medikament Cipralex ein, die Therapie speziell auf Zwänge finde im A.___ statt sowie wenn möglich bei ihm zu Hause Expos»). Das Absetzen der Steroide oder die Einnahme davon habe nichts mit seiner Krankheit zu tun, weshalb eine Absetzung der Steroide zurzeit nicht in Frage komme und auch nicht weiter thematisiert werde (Urk. 10/174). Am 4. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde mit dem Medikament Paroxetin (20mg) eher hochdosiert starten. Er werde im A.___ in der Psychiatrie eine Therapie starten; entweder werde diese bei ihm zu Hause mit «Expos» stattfinden oder in einer Klinik. Eine Zwangstherapie einmal wöchentlich im Sanatorium Z.___ sei zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Möglichkeit (Urk. 10/175). Am 29. April 2019 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, über den Stand der Umsetzung der Schadenminderungspflicht zu informieren (Urk. 10/181). Auf Nachfrage bei der Abteilung Psychiatrie des A.___ wurde mitgeteilt, dass weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 für den Beschwerdeführer ein Dossier eröffnet worden sei; eine Therapie habe demnach nicht stattgefunden (Urk. 10/201).

5.3.2    Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers geht hervor, dass er längere Zeit nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei lic phil. L.___ und Dr. med. F.___ war (Urk. 10/176). Die Abklärungen beim A.___ ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben dort weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 wegen seinen Zwängen in Behandlung war. Entsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht bezüglich der fachpsychiatrischen Behandlung nicht nachgekommen ist.

    Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) davon abgesehen werden kann.


6.    

6.1    Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eingeräumte Bedenkzeit, die bis Ende Dezember 2018 dauerte (vgl. Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters, Urk. 10/163 und 10/168), war mehr als angemessen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, ein solches sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 10), vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn mit Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 29. Oktober 2018 auf die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der Behandlung hingewiesen (vgl. Urk. 10/148). Sodann wurde nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2018 dessen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist bis zum 29. November 2018 eine unterschriebene Einverständniserklärung einzureichen. Die vom Beschwerdeführer am 8. und 9. November 2018 verfassten E-Mail-Nachrichten – deren Inhalt im übrigen jeden Anstand vermissen lassen wurden nicht beantwortet (Urk. 10/151-162), weshalb der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass er damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Aus der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst geht denn zu keinem Zeitpunkt hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Auskünfte verzichtet hätte. Zudem verlangte sie mit Schreiben vom 26. April 2019 wiederum vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bekanntgabe des Standes betreffend Umsetzung der Auflagen und der Bezeichnung der behandelnden Ärzte (Urk. 10/181). Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers geht sodann lediglich hervor, dass er mit seiner Psychologin sowie seinem Psychiater Kontakt aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/176), indes längere Zeit keine Behandlungen mehr durchgeführt worden waren (vgl. insbesondere E-Mail vom 31. Januar 2019 an seine Psychologin, Urk. 10/176/3). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde daher entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) rechtsgenügend durchgeführt (E. 5.2). Damit bestand ab April 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad mehr; zu Gunsten des Beschwerdeführers räumte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis Ende Oktober 2019, mithin ein Jahr nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht ein, um den Auflagen nachzukommen, womit die Beschwerdegegnerin den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte und diese per November 2019 aufhob.

6.2    Abschliessend ist bezüglich der beantragten Verzugszinsen von 5 % für rückwirkende Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2) festzuhalten, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinse zu leisten sind. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte Personen, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (lit. b) sowie andere Sozialversicherungen, die Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit. c).

    Der Rentenanspruch des Versicherten entstand am 1. Januar 2016 (Urk. 2), womit die Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2018 verzugszinspflichtig wäre. Gemäss Aufstellung über Nachzahlungen der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020, verrechnete sie externe Nachzahlungen im Umfang von Fr. 27'098.-- mit dem Anspruch des Beschwerdeführers. Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer selbst erfolgte nicht. Für die mit den Leistungen der Gemeinden M.___ und L.___ sowie ausstehenden Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verrechneten Beträge ist kein Verzugszins geschuldet, mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Verzugszins zugesprochen hat.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


7.    

7.1    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 6 und 7/1-2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

7.2    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr800.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2). Davon machte dieser keinen Gebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten.

7.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 20. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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