Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00540


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 16. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokat MLaw Ferhat Kizilkaya

Advokatur GTK GmbH

Bäumleingasse 22, 4051 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit 21. Mai 2017 bestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit am 9. Oktober 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeld- sowie des Unfallversicherers bei (Urk. 13/3, 13/5, 13/12, 13/19) und teilte dem Versicherten am 28. Februar 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/17). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht zur Durchführung eines Entzuges von Cannabis und Opioiden sowie zu einer sechsmonatigen Abstinenz von Cannabis, Opioiden, Benzodiazepinen und Alkohol mit anschliessender Haaranalyse (Urk. 13/23). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 13/34, 13/50, 13/55, 13/56, 13/69, 13/85) und veranlasste eine psychiatrische und orthopädische Begutachtung des Versicherten (Urk. 13/60, 13/67); die medizinische Abklärungsstelle Y.___ erstattete das Gutachten, datierend vom 11. September 2019, am 27. September 2019 (Urk. 13/71; Beantwortung der Rückfragen vom 25. Oktober 2019, Urk. 13/79).

    Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Hinblick auf zukünftige Leistungsansprüche die Pflicht zur Inanspruchnahme einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung, zu einem begleitenden Ausschleichen und Sistieren der Opiat-Schmerzmedikation sowie zu einer regelmässigen Kontrolle der antidepressiven Medikation und einer schrittweisen Reduktion derselben (Urk. 13/93). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Februar 2020 [Urk. 13/95]; vom Versicherten eingereichte medizinische Berichte [Urk. 13/103, 13/108]; Einwand vom 19. Mai 2020 [Urk. 13/113]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2020 das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 13/118]). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 lehnte die IV-Stelle sodann das Gesuch des Versicherten um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (Urk. 13/121).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ab April 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ein bidisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung durch Advokat Ferhat Kizilkaya sowie den Verzicht auf Leistung eines Kostenvorschusses (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. September 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7-9). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Mit Schreiben vom 12. November 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten und ersuchte zugleich um Fristansetzung zur Einreichung einer Replik (Urk. 15, 16), woraufhin ihm mit Schreiben vom 18. November 2020 mitgeteilt wurde, dass er eine solche umgehend und ohne vorheriges Gesuch um Fristansetzung einreichen könne, weshalb sich die Ansetzung einer Frist vorliegend als unnötig erweise (Urk. 17). In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer weiteren Eingabe.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, zur Abklärung der Leistungspflicht seien medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt, die Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen und eine medizinische Begutachtung veranlasst worden. Der Unfall vom 21. Mai 2017 habe zu einer bloss wenige Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt, eine volle Arbeitsfähigkeit aus chirurgisch-orthopädischer Sicht sei bereits in dem durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachten vom Mai 2018 ausgewiesen worden, was die Gutachter der Y.___ bestätigt hätten. Aus psychiatrischer Sicht habe aufgrund der Suchtproblematik eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei; weder im Zeitpunkt der Begutachtung noch im Drogenscreening oder in der Haarprobe vom April 2019 seien Hinweise auf einen illegalen Substanzgebrauch nachgewiesen worden, weshalb nicht von einer länger dauernden, invalidisierenden Suchtproblematik auszugehen und folglich von der diesbezüglichen Einschätzung des Gutachtens der Y.___ abzuweichen sei. Aufgrund der im Gutachten diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung liege eine Leistungsminderung von 20 % vor, die attestierten akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Krankheit dar. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens aufgelegten Berichte zeigten, dass kein eindeutiges Korrelat für die beklagten Beschwerden vorliege, weshalb das Zustandsbild im Gutachten der Y.___ zutreffend als somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei und mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % einhergehe. Die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache seien folglich nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, seine von 17. Mai 2017 bis mindestens 30. Juni 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei von diversen Spezialisten festgestellt worden, weshalb das diesbezügliche Gutachten in Frage gestellt werde. Dass die orthopädischen Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten, wirke befremdlich und unglaubhaft; in Abweichung vom orthopädischen Gutachten sei folglich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2017 bis frühestens Juni 2020 auszugehen. Zudem leide er an psychischen Krankheiten und sei gemäss Bericht der Z.___ GmbH seit Mai 2018 vollständig arbeitsunfähig, was auch der Gutachter bestätige. Dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass von einer aktuellen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei, weshalb aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2018 bis 11. September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, ab 12. September 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Er erfülle folglich die Voraussetzungen von Art. 28 IVG, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Da er nachweislich an diversen Beschwerden orthopädischer und psychiatrischer Natur leide und seit 2017 nicht mehr arbeitstätig sei, über keine Berufsausbildung, wenig Arbeitserfahrung in der Schweiz sowie über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge, erscheine ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angemessen. Da schliesslich das orthopädische Gutachten in den Schlussfolgerungen nicht kongruent mit den Berichten der behandelnden Ärzte sei und folglich nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen entspreche, sei eventualiter ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Auf das psychiatrische Gutachten sei hingegen abzustützen (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 11. September 2019 (Urk. 13/71). Dr. med. univ. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter die folgenden fest:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1), iatrogen bedingt

- Zustand nach pathologischem Spielen (ICD-10: F63.0)

- Spondylolyse L5 (Unterbrechung der knöchernen Verbindung im Bereich der Gelenkfortsätze) an der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M43.06)

- Röntgen September 2019: keine Instabilität, leichte bis punktuell moderate Degeneration

- Aktuell September 2019: keine lokalen Beschwerden, keine radikuläre Ausstrahlung

- MRI LWS August 2017 und CT August 2018: bilaterale Spondylolyse L5, leichte Bandscheibenvorwölbungen ohne neuronale Kompression

- Leichte Abnützung der Zwischenwirbelgelenke an der Halswirbelsäule C4-Th1 (ICD-10: M47.83)

- Röntgen September 2019: altersentsprechend unauffällig ohne Anzeichen für eine Instabilität

- Aktuell September 2019: keine objektivierbaren funktionellen Einschränkungen oder Anzeichen einer lokalen Reizung, kein Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik

- MRI August 2017 und Dezember 2018: beginnende Abnutzung der Zwischenwirbelgelenke C4-Th1 mit einer leichten Bandscheibenvorwölbung ohne Hinweis auf eine neuronale Kompression

- Bandscheibenvorfall Th7/8 mit Kontakt zum Rückenmark und beginnende Abnützung des Wirbel-Rippengelenks Th7 (ICD-10: M51.3 und M47.84)

- Röntgen September 2019: altersentsprechend unauffällig

- Aktuell September 2019: kein Hinweis auf eine lokale Reizung, kein Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik

- MRI August 2017 und Dezember 2018: Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zum Rückenmark Th7/8, ansonsten altersentsprechend unauffällig

- Zustand nach einer arthroskopischen Operation am Kniegelenk rechts vor ungefähr vier Jahren (anamnestisch mit Entfernung eines freien Gelenkkörpers; ICD-10: M23.4)

- Aktuell September 2019: der Eingriff ist folgenlos abgeheilt und es bestehen keine lokalen Beschwerden oder Einschränkungen

3.1.2    In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Zügen festgestellt worden. Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik bestehe eine nachvollziehbare Einschränkung in allen Teilbereichen des Lebens, weshalb auch die Leistungsfähigkeit in beruflicher Hinsicht leicht gemindert sei. Angesichts der drohenden Chronifizierung seien die empfohlenen Therapiemassnahmen möglichst rasch und umfassend umzusetzen, da ansonsten eine zunehmende Verschlechterung der Leistungsfähigkeit zu erwarten sei. Hinweise auf einen fortgesetzten Konsum von Cannabinoiden, Kokain oder Alkohol hätten sich nicht gezeigt und auch im Drogenscreening hätten sich keine Hinweise auf illegale Substanzen gefunden; zudem seien die Haarproben im April 2019, bis auf die verordnete Schmerzmedikation, negativ gewesen (S. 5).

    Aus orthopädischer/traumatologischer Sicht hätten sich in der klinischen Exploration altersentsprechend unauffällige Befunde ohne Hinweis auf objektivierbare funktionelle Einschränkungen oder Beschwerden gezeigt. Das angegebene Ausmass der Schmerzen könne weder nachvollzogen noch bestätigt werden. Die Symptomatik werde somit in Zusammenhang mit der von psychiatrischer Seite festgestellten somatoformen Schmerzstörung gesehen. Die in der umfassenden Bildgebung nachgewiesenen leichten bis punktuell moderaten Abnützungen an der Wirbelsäule stünden aufgrund der fehlenden entsprechenden Klinik aus orthopädischer/traumatologischer Sicht nicht in Zusammenhang mit den beklagten Beschwerden respektive den subjektiv empfundenen Einschränkungen. Es handle sich folglich um bildgebende Zufallsbefunde, weshalb derzeit keine Indikation für operative Eingriffe respektive interventionelle Massnahmen bestehe. Aus orthopädischer/traumatologischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf oder in einer angepassten Tätigkeit festgestellt werden (S. 5).

3.1.3    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und führten aus, die generelle, leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei eine Folge der psychiatrischen Diagnosen (S. 7).

    Ergänzend führten die Gutachter im Rahmen der Rückfragen am 25. Oktober 2019 (Urk. 13/79) aus, nach dem Unfall am 21. Mai 2017 habe für zwei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Anschliessend könne die von internistischer Seite her ausgestellte Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer/traumatologischer Sicht nicht mehr nachvollzogen respektive bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine retrospektive Einschätzung angesichts der geringen fachspezifischen Aktenlage bloss eingeschränkt möglich, es sei jedoch seit der erstmaligen fachpsychiatrischen Einschätzung im Vorgutachten des Krankentaggeldversicherers vom 15. Mai 2018 (vgl. Urk. 13/19 S. 3-50) bis 10. September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, zumal zwischenzeitlich keine weiteren psychiatrischen Einschätzungen stattgefunden hätten. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeur entspreche dabei zugleich einer angepassten Tätigkeit.

3.2    Nach Erstattung des Gutachtens hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, Neurochirurgie Klinik D.___, im ambulanten Sprechstundenbericht vom 20. Januar 2020 (Urk. 13/85) zuhanden des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers folgende Diagnosen fest:

- Chronifiziertes cerviko-thorakovertebrales sowie beidseitiges cervikospondylogenes und cervikocephales Schmerzsyndrom nach Kontusion vom 21. Mai 2017

- Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW Kinn rechts, Monokelhämatom, Schulter- und Hüftschmerzen

- Mischintoxikation mit Alkohol, THC und Kokain

- PET/MR März 2019: gering aktivierte Costotransversalarthrose Th7 beidseits, kleine links paramediane bis rezessale Diskushernie Th7/8 mit Myelonkontakt, erhöhter Knochenumbau im osteochondralen Übergang erste Rippe beidseits, kein pathologischer Knochenumbau

- MRI HWS und BWS Dezember 2018: fortgeschrittene Facettengelenksarthrose cervical betont HWS 6/7 beidseits, Diskusprotrusion BWK 7/8 mit Kompression des linksseitigen Myelons

- Neurologische Untersuchung Februar 2019: klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf eine Myelopathie

    Dr. C.___ führte aus, es bestehe weiterhin ein erheblicher, chronifizierter Schmerzzustand insbesondere im Bereich der oberen HWS kraniocervical, aber auch bei tiefer Palpation am Hals rechts. Es würden täglich mehrere Analgetika, Antidepressiva und zusätzlich Schlafmedikation eingenommen bei möglicherweise psychosomatischer Belastungssituation. Zusätzliche Therapien würden derzeit keine durchgeführt, auch keine Psychotherapie. Aus neurochirurgischer Sicht liege derzeit keine Indikation für ein operatives Vorgehen vor.

    Ergänzend hielt Dr. C.___ im Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2020 (Urk. 13/103) fest, im interdisziplinären Konsens werde kein eindeutiges Korrelat für die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers gesehen. Eine Option wäre eine rheumatologische Bestandesaufnahme und gegebenenfalls eine stationäre rheumatologische Rehabilitationstherapie mit psychosomatischer Begleitung. Weitere neurochirurgische Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter wie angepasster Tätigkeit ausging und einen Leistungsanspruch verneinte.

4.2    Das bidisziplinäre Gutachten vom September 2019 (vgl. E. 3.1) beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, insbesondere auch die Rückfragen vom Oktober 2019, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.

    Daran vermögen weder die Sprechstundenberichte von Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) noch das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ (vgl. Urk. 13/108) etwas zu ändern, zumal die Gutachter in Kenntnis der von Dr. C.___ und Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen (vgl. Urk. 13/71 S. 11) und nach ausführlicher eigener Befunderhebung (Urk. 13/71 S. 14-18) festhielten, im Rahmen der klinischen Exploration hätten sich altersentsprechend unauffällige Befunde ohne Hinweise auf objektivierbare funktionelle Einschränkungen gezeigt, weshalb das angegebene Ausmass der Schmerzen weder nachvollzogen noch bestätigt werden könne und die Symptomatik folglich in Zusammenhang mit der von psychiatrischer Seite festgestellten somatoformen Schmerzstörung gesehen werde (vgl. E. 3.1.2). Die Gutachter attestierten aus orthopädischer/traumatologischer Sicht dementsprechend eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wovon auch die Gutachter des vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Gutachtens ausgegangen waren, zumal diese im Mai 2018 eine bloss sechswöchige Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall vom 21. Mai 2017 attestiert, ab Juli 2017 jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie angepasster Tätigkeit festgehalten hatten (vgl. Urk. 13/19 S. 46 f.). Dr. C.___ äusserte sich demgegenüber zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit, hielt jedoch fest, dass zur Beschwerdesymptomatik im interdisziplinären Konsens kein eindeutiges Korrelat bestehe, wodurch er die Ausführungen der Gutachter der Y.___ nachgerade bestätigte. Entsprechend vermögen die vorstehend erwähnten Berichte das Gutachten aus somatischer Sicht nicht in Zweifel zu ziehen, was umso mehr gilt, als die von Dr. E.___ vorgebrachte reaktive Depression infolge des unterbrochenen Schlafes fachfremd diagnostiziert wurde.

    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das orthodische Gutachten sei nicht beweiskräftig, da die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht kongruent mit den anderen Arztberichten seien (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), vermag er mithin nicht durchzudringen und ist überdies auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3

4.3.1    Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so anerkennt dieser, ab September 2019 zwar über eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 80 % zu verfügen, er beanstandet indessen, dass die Beschwerdegegnerin von der Einschätzung der Gutachter, wonach von Mai 2018 bis September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, abgewichen ist (Urk. 1 S. 6).

4.3.2    Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1).

4.3.3    Vorliegend äusserten sich die Gutachter nachvollziehbar zu den von der Rechtsprechung definierten Standardindikatoren, stellten die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und akzentuierter Persönlichkeitszüge, bezogen bei ihrer Einschätzung sowohl die persönlichen, familiären als auch sozialen Aktivitäten mit ein (Urk. 13/71 S. 24 f.) und äusserten sich hinsichtlich der therapeutischen Bemühungen (Urk. 13/71 S. 25) sowie zur Konsistenz (Urk. 13/71 S. 26), weshalb ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend nachvollziehbar begründet ist. Mithin ist auf die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % abzustellen. Dies ist – wie vorstehend dargelegt (E. 4.3.1) – nicht weiter strittig.

4.3.4    Nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist demgegenüber die von den Gutachtern rückwirkend attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im Zeitraum von 15. Mai 2018 bis 10. September 2019. In diesem Zusammenhang hielten die Gutachter im Rahmen der Beantwortung der Rückfragen ausdrücklich fest, die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei angesichts der geringen fachspezifischen Aktenlage bloss eingeschränkt möglich (vgl. E. 3.1.3). Dies vermag dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit offenkundig nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass weder Behandlungsresistenz noch ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen sind (Urk. 13/71 S. 25 und S. 27; Urk. 13/19 S. 19). Sodann ging die psychiatrische Gutachterin im Gutachten vom Mai 2018 aufgrund der Mini-ICF-App zuvor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, sie erhob indes bloss wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde (Urk. 13/19 S. 20-26). Darüber hinaus traten im Rahmen der Begutachtung zahlreiche Diskrepanzen zu Tage, während die psychiatrische Gutachterin insbesondere von einem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung berichtete (Urk. 13/19 S. 31). Die von ihr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellte Diagnose der Suchterkrankung (Cannabinoide; Urk. 13/19 S. 31) liess sich im Rahmen der Begutachtung durch die Y.___ mangels Konsums nicht bestätigen (Urk. 13/71 S. 28; vgl. auch Urk. 13/55, wonach bereits im Zeitraum vor der Begutachtung, zwischen September 2018 und Februar 2019, keine Anhaltspunkte mehr für einen gewohnheitsmässigen Cannabis-Konsum vorlagen), was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer den Konsum ohne Weiteres zu beenden vermochte. Angesichts der Aktenlage sowie auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) lässt sich die von den Gutachtern der Y.___ rückwirkend bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufrecht erhalten.

4.4    Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Einholung eines bidisziplinären Obergutachtens (Urk. 1 S. 2, S. 7) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.5    Zusammenfassend ist mit der IV-Stelle von einer seit Anfang Juni 2017 bestehenden, ununterbrochenen 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter wie angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1).


5.

5.1    Es bleibt zu prüfen, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

    Ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit unverändert beim bisherigen Arbeitgeber tätig wäre und das im IK-Auszug dokumentierte Einkommen erzielte, lässt sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht abschliessend feststellen; ein Arbeitgeberbericht ist denn auch nicht aktenkundig (vgl. dazu etwa Urk. 13/19 S. 16, wonach seine Vorgesetzte ihn entlassen und ihm gesagt haben soll, er verdiene zu viel). Ungeachtet dessen lässt sich ein Rentenanspruch nicht begründen, auch wenn für das Valideneinkommen auf den im letzten Beschäftigungsjahr erzielten Lohn abgestellt wird. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 11. Juni 2018 (Urk. 13/22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen effektiven Jahreslohn von Fr. 80'634.-- erzielte (vgl. auch Urk. 13/3 S. 11). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 (0.4 % im Jahr 2017 und 0.6 % im Jahr 2018, vgl. Nominallohnindex, Männer, Tabelle, T1.1.10, G-S) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 81'442.--.

5.4    Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).

    Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2018 (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit 21. Mai 2017 [Urk. 13/2], frühester Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2018 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen ist. Angesichts der bisherigen mehrjährigen erfolgreichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur (vgl. Urk. 13/2 S. 5-6, vgl. auch Urk. 13/71 S. 12) und regelmässigen Weiterbildungen (vgl. Urk. 13/19 S. 16) rechtfertigt es sich, auf die Tabelle LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 2, Sektor 3, Dienstleistungen, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2018) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'762.-- (Fr. 5'272.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Vorliegend rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug, zumal die Gutachter der Y.___ der generellen, bloss leichten gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der ihm aus medizinischer (psychiatrischer) Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung trugen (vgl. E. 3.1.3). Überdies sind angeblich mangelnde Sprachkenntnisse nicht abzugsrelevant, zumal der Beschwerdeführer im angestammten Beruf arbeitsfähig ist.

Ebenso wenig rechtfertigt sich schliesslich ein Abzug unter dem Aspekt der Teilzeittätigkeit, erzielen Männern im Rahmen einer Beschäftigung im Umfang von 75 bis 89 % gar mehr Einkommen als Männer mit einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. BFS, Tabelle T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Männer ohne Kaderfunktion, Vollzeit [90 % oder mehr]: Fr. 6'144.--, Teilzeit [75-89 %]: Fr. 6'476.--).

5.6    Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 81'442.--, Invalideneinkommen Fr. 52'762.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'680.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht (vgl. E. 1.2).

    

6.    Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.

    Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.

7.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Advokat Ferhat Kizilkaya als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46; 100 V 61; 98 V 115).

    Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 7, 8); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Advokat Ferhat Kizilkaya zu gewähren.

7.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Ferhat Kizilkaya, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichte Advokat Ferhat Kizilkaya seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 15 f.). Er machte einen Aufwand von 10.60 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 19.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 2'532.65, was sich angesichts des Umfanges der Beschwerdeschrift sowie des Umstandes, dass er den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte (Urk. 13/109-111), ihm mithin die Verfahrensakten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits bekannt waren (vgl. auch Urk. 13/113), als überhöht erweist. Angemessen erscheint demgegenüber ein Aufwand von 8 Stunden, weshalb Advokat Ferhat Kizilkaya im Umfang von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

7.4    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 21. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Advokat Ferhat Kizilkaya ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat MLaw Ferhat Kizilkaya, Basel, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat MLaw Ferhat Kizilkaya

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelBöhme