Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00542
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 12. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war als Unterhaltsreinigerin und im Hausdienst tätig, als sie sich am 21. August 2015 unter Hinweis auf eine Depression, starke Schmerzen im Nacken und in der Schulter und einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse (Urk. 7/15; Urk. 7/32) und des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/24; Urk. 7/29; Urk. 7/35) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42; Urk. 7/45; Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/63 = Urk. 7/64/4-6 = Urk. 7/65/8-10) einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/3-7) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00149; Urk. 7/87/1-10) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen neu verfüge.
1.2 In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ ein, welches am 3. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/122/1-50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/124 = Urk. 7/128; Urk. 7/129) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/133 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 24. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. April 2016 eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 11) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau-ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, das eingeholte Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen aus den erhobenen medizinischen Befunden seien plausibel, weshalb darauf abzustellen sei. Anhand der erhobenen Befunde sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft seit jeher zu 80 % zumutbar, eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründet. Die Beschwerdeführerin könne in einem 80 %-Pensum ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (S. 1 unten f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie von allen psychiatrisch behandelnden Ärzten seit mindestens April 2015 und durchgehend bis heute zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde. Die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vermöge nicht zu überzeugen. So seien sowohl die Wechselwirkung zwischen der schweren psychischen Erkrankung und den chronischen Schmerzsyndromen als auch die absolut fehlenden Ressourcen nicht genügend beleuchtet worden. Vielmehr sei gestützt auf den interdisziplinären Bericht des Z.___ vom 13. Mai 2019 davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer somatischen und psychischen Leiden in jeder Tätigkeit voll erwerbsunfähig sei (S. 3 ff. Ziff. II).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat.
3.
3.1 Nachdem das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00149; Urk. 7/87/1-10) die bislang vorliegenden Berichte (vgl. E. 3 des genannten Urteils) als für die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend aussagekräftig beurteilte (vgl. E. 4 des genannten Urteils), kann auf eine Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet werden.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, führte in seinem Bericht vom 11. November 2018 (Urk. 7/95) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2017 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode, sowie einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Für die Tätigkeit als Reinigungskraft habe vom 8. August 2016 bis zum 2. November 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 3. November 2017 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor (Ziff. 1.3).
3.3 Eine Ärztin des Z.___ führte in ihrem Bericht vom 16. November 2018 (Urk. 7/96) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2017 behandle (Ziff. 1.1), und nannte als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) eine seit zirka 1985 bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine seit zirka 1985 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2).
Seit Mai 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die depressiven und posttraumatischen Symptome hätten sich trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung nicht wesentlich reduziert. Die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit sei deshalb negativ (Ziff. 2.7).
3.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2018 (Urk. 7/97) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit März 2016 behandle (Ziff. 1.1), wobei die Beschwerdeführerin dieses Jahr nur zwei Mal bei ihr in der ambulanten psychiatrischen Behandlung gewesen sei, namentlich im Juni und im September 2018, da sie regelmässig in der Tagesklinik behandelt worden sei (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (Ziff. 2.4).
3.5 In ihrem Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 7/100/7-10) führte eine Ärztin des Z.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 2.5; vgl. vorstehend E. 3.3) aus, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat im Z.___ psychologisch behandelt werde (Ziff. 1.2). Seit Mai 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.7). Es werde eine Weiterführung der psychiatrischen und psychologischen Behandlung empfohlen (Ziff. 2.8).
3.6 Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 13. Mai 2019 einen Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (Urk. 7/112 = Urk. 7/114) und nannten dabei folgende, nachfolgend gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- zervikozephales Syndrom
- Thorakolumbalskoliose
- lumbovertebrales Syndrom
- Beckenschmerzen beidseits
- Fibromyalgie
- Status nach laparoskopischer Adnexektomie am 5. Juni 2015
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sollten aufgrund der Befunde an der Halswirbelsäule (HWS) die oberen Extremitäten nur leicht belastet werden. Eine Eingliederung in eine so angepasste Arbeit sei auch bei multiplen, teilweise mit den HWS-Befunden einhergehenden Insertionstendinosen zu Beginn mindestens halbtags zumutbar. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht liege somit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, auch für angepasste Tätigkeiten. Aufgrund der Schwere der depressiven Störung, posttraumatischen Belastungssymptome und chronischen Schmerzen liege für die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie für eine leichte, angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 9). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2015, eine Besserung der psychischen Leiden und körperlichen Beschwerden habe bisher trotz Behandlungen nicht stattgefunden, weshalb kein Rehabilitationspotential ersichtlich sei (S. 10 Mitte).
3.7 Die Gutachterinnen und Gutachter der Y.___ erstatteten am 3. Februar 2020 (Urk. 7/122/1-50) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 15 ff. Ziff. II) sowie auf ein internistisches (S. 21 ff. Ziff. III-FF), ein psychiatrisches (S. 29 ff. Ziff. III-PSY) und ein rheumatologisches (S. 40 ff. Ziff. III-RHE) Teilgutachten.
Die Gutachterinnen und Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f. Ziff. I.4.2.a):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.10)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch Osteochondrose C6/7 (Radiographie Februar 2018)
- kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI August 2016)
- chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen
- S-förmige Thorakolumbalskoliose
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS), leichte kaudal betonte Spondylarthrose (Radiographie Februar 2018)
- kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI August 2016)
- Hypermobilität
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine (S. 9 Ziff. I.4.2.b).
In der interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachterinnen und Gutachter dar, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen an verschiedenen Körperstellen sowie psychische Probleme mit Depressionen und Angstzuständen angegeben habe. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können. Die Beschwerdeführerin sei durch die depressive Symptomatik im Alltag und in ihrer Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Es bestehe auch noch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht wirke sich dies nicht verstärkt auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Schmerzstörung äussere sich in der rheumatologischen Diagnose eines generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms. Objektiv hätten bei der rheumatologischen Untersuchung mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bestanden. Als Diagnose sei ein chronisches zervikospondylogenes und thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom gestellt worden. Weiter bestehe eine Hypermobilität. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei dadurch vermindert. Körperlich schwere Tätigkeiten und solche mit Zwangshaltungen seien für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet. Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine Diagnosen gestellt worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht (S. 9 Ziff. I.4.3).
Für die bisherige Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor. Aufgrund der Untersuchungsbefunde und den Befundangaben in den Akten ergäben sich keine Hinweise für eine frühere, höhergradige Arbeitsunfähigkeit (S. 10 Ziff. I.4.6). Auch für eine angepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit - worunter auch die Tätigkeit als Raumpflegerin falle - liege eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (S. 10 Ziff. I.4.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2015 krankgeschrieben. Eine kurzzeitig verstärkte depressive Symptomatik sei möglich. In den Akten würden aber keine lang anhaltenden depressiven Beschwerden höheren Grades beschrieben. Die von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit könne daher über die Zeit gemittelt seit April 2015 bestätigt werden (S. 10 f. Ziff. I.4.6.4 und Ziff. I.4.7.5). Die Leistungseinschränkung bei der angestammten wie auch bei der angepassten Tätigkeit sei verursacht durch das psychische Leiden mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode. Die bisherige Tätigkeit entspreche wie erwähnt einem angepassten Belastungsprofil, weshalb für diese Tätigkeit keine höhere Arbeitsunfähigkeit durch rheumatologische Befunde entstehe (S. 11 Ziff. I.4.8). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen sei nicht möglich (S. 11 Ziff. 4.9).
3.8 Med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 (Urk. 7/123/5-6) aus, das Gutachten der Y.___ sei umfassend und nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen aus den erhobenen medizinischen Befunden seien plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei durch die depressive Episode im Alltag und in ihrer Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Körperlich schwere Tätigkeit und Arbeiten in Zwangshaltungen seien ihr nicht mehr zumutbar. Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit jeher eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Für angepasste körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe seit jeher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
3.9 RAD-Ärztin med. pract. C.___ hielt am 16. Juni 2020 an ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.8) fest, wonach auf das Gutachten der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) abgestellt werden könne (Urk. 7/132/3). So sei das Gutachten umfassend und nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen aus den erhobenen medizinischen Befunden seien plausibel. Die psychiatrischen Befunde seien nach der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhoben und dokumentiert worden. Sie würden ein in sich schlüssiges Bild bieten und stünden nicht im Widerspruch zu den übrigen Fachgebieten. Der psychiatrische Gutachter würdige die bisherigen Berichte und den Verlauf und leite nachvollziehbar her, warum er den Diagnosen des Z.___ nicht folgen könne.
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom Februar 2020 (vorstehend E. 3.7) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachterinnen und Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/122/1-50 S. 13). Das Gutachten der Y.___ erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Gutachten der Y.___ die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich.
4.2 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Hypermobilität (vorstehend E. 3.7). Die rheumatologische Gutachterin führte in ihrem Teilgutachten aus, dass bis auf eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und die allgemeine Hypermobilität der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht sämtliche Fähigkeiten und Ressourcen zur Verfügung stünden, die zur Ausübung einer adaptierten Tätigkeit erforderlich seien (Urk. 7/122/1-50 S. 47 Ziff. III-RHE.7.4). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 7/122/1-50 S. 47 Ziff. III-RHE.8.1). Eine angepasste, leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr
ebenfalls zu 100 % zumutbar (Urk. 7/122/1-50 S. 47 f. Ziff. III-RHE.8.2). Aus Sicht des Bewegungsapparates gebe es keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, adaptierten Tätigkeit in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/122/1-50 S. 47 f. Ziff. III-RHE.8.1.4 und Ziff. III-RHE.8.2.5). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar.
4.3 Dr. A.___ diagnostizierte im November 2018 neben einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige bis schwere Episode, einen Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft vom 8. August 2016 bis zum 2. November 2018 eine 80%ige und seit dem 3. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2).
Die rheumatologische Gutachterin legte in ihrem Teilgutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung über sämtlichen fibromyalgietypischen Tenderpoints Druckschmerzen angegeben habe. Da sie jedoch auch Druckdolenzen an den sogenannten Kontrollpunkten angegeben habe, bestehe gemäss den American College of Rheumatology (ACR-)Kriterien keine Fibromyalgie, sondern ein generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (Urk. 7/122/1-50 S. 46 Ziff. III-RHE.7.1). Bezüglich der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Arbeitsunfähigkeiten zeitlich überschneiden, wobei es sich wohl um einen Schreibfehler handelt. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten sind nicht begründet und ausserdem ist Dr. A.___ Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, weshalb seinen Ausführungen zum rheumatologischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Vorbehalt zu begegnen ist. Der genannte Bericht vermag somit nichts an der gutachterlichen Beurteilung zu ändern.
4.4 Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 13. Mai 2019 (vorstehend E. 3.6) in somatischer Hinsicht ein zervikozephales Syndrom, eine Thorakolumbalskoliose, ein lumbovertebrales Syndrom, Beckenschmerzen beidseits, eine Fibromyalgie und einen Status nach einer laparoskopischen Adnexektomie am 5. Juni 2015 und attestierten der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Hinsichtlich der diagnostizierten Fibromyalgie kann auf die obigen nachvollziehbaren Ausführungen der rheumatologischen Gutachterin in ihrem Teilgutachten verwiesen werden. Bezüglich der übrigen diagnostizierten somatischen Diagnosen decken sich diese mit den gutachterlich festgestellten somatischen Diagnosen (vorstehend E. 3.7). In Bezug auf den Bericht der Ärzte des Z.___ vom 13. Mai 2019 hielt die rheumatologische Gutachterin in ihrem Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführerin aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans attestiert worden sei, was sich mit ihrer Auffassung decke. Zumutbar seien leichte, adaptierte Tätigkeiten. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig, was sich mit ihrer Auffassung decke. Weiter werde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht angegeben, dass aufgrund der Befunde an der HWS die oberen Extremitäten nur leicht belastet werden sollten. Eine adaptierte Tätigkeit sei mindestens halbtags zumutbar (Urk. 7/122/1-50 S. 47 Ziff. III-RHE.7.3.3).
Der rheumatologischen Gutachterin war somit der Bericht der Ärzte des Z.___ vom 13. Mai 2019 zum Zeitpunkt der Begutachtung der Beschwerdeführerin bekannt und wurde von ihr bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewürdigt. Ausserdem ist auch hier in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies zeigt sich aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte - im Gegensatz zur rheumatologischen Gutachterin (vgl. Urk. 7/122/1-50 S. 46 Ziff. III-RHE.7.3.1) - die Plausibilität der Beschwerden nicht überprüften. Der genannte Bericht vermag somit ebenfalls nichts an der gutachterlichen Beurteilung zu ändern.
4.5 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer angepassten, leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/122/1-50 S. 47 f. Ziff. III-RHE.8.2).
4.6 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0, F32.10) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7).
Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten hinsichtlich der gestellten Diagnosen aus, dass bei der Beschwerdeführerin diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, Interessensverlust, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Insuffizienzgedanken und leichte Konzentrationsstörungen bestehe. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch diffuse, ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne und die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückführen lassen. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, worüber die Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch habe reden können. Auch über die Belastungen mit häuslicher Gewalt in der Kindheit habe sie reden können und dabei weder eine emotionale Abstumpfung noch eine Erregtheit gezeigt. Dies spreche neben dem Fehlen traumatischer Erinnerungen in sich wiederholt aufdrängenden Gedanken oder Träumen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Verlauf sei deutlich chronifiziert, so dass sich beide Störungen gleichermassen zu je gleichen Anteilen und anhaltend einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/122/1-50 S. 33 f. Ziff. III-PSY.6.3). Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Hinsicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/122/1-50 S. 36 Ziff. III-PSY.8.1; vgl. vorstehend E. 3.7). Auch alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 80 % zumutbar (Urk. 7/122/1-50 S. 36 f. Ziff. III-PSY.8.2; vgl. vorstehend E. 3.7). Von den attestierten Arbeitsfähigkeiten könne mit Sicherheit seit mindestens der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Auch gemittelt über den Verlauf könne aber seit 2015, seitdem in den Akten fachärztliche psychiatrische Befunde vorlägen, eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden (Urk. 7/122/1-50 S. 36 f. Ziff. III-PSY.8.1.4 und Ziff. III-PSY.8.2.5; vgl. vorstehend E. 3.7).
4.7 Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.4), so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen in der Nacht, einer erhöhten Ermüdbarkeit am Tag, an Insuffizienzgedanken und leichten Konzentrationsstörungen leidet. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis sind hingegen nicht gestört (Urk. 7/122/1-50 S. 33 Ziff. III-PSY.4.3). Die Beschwerdeführerin ist durch die depressive Symptomatik im Alltag und in ihrer Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Es besteht auch noch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die sich jedoch nicht verstärkt auswirkt (Urk. 7/122/1-50 S. 9 Ziff. I.4.3). Ausserdem liegen psychosoziale Faktoren wie namentlich ein Migrationshintergrund, drei gescheiterte Ehen und finanzielle Probleme vor, die jedoch krankheitsfremd sind (Urk. 7/122/1-50 S. 9 Ziff. I.4.4, S. 36 Ziff.III-PSY.7.4).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2015 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält, wobei der Medikamentenspiegel darauf hinweist, dass die Compliance nicht optimal ist (Urk. 7/122/1-50 S. 34 Ziff.III-PSY.7.2; vgl. S. 7 f. Ziff. I.3.2, S. 15 ff. Ziff. II.1.1). Die Behandlung kann intensiviert werden, vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin nimmt die Medikamente regelmässig ein (Urk. 7/122/1-50 S. 34 Ziff.III-PSY.7.2, S. 38 Ziff. III-PSY.8.5.4). Eine teil- oder stationäre Behandlung hat bisher nicht stattgefunden. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, keinen Alkohol zu konsumieren, das alkoholspezifische CDT war aber grenzwertig pathologisch erhöht und ist somit kontrollbedürftig (Urk. 7/122/1-50 S. 38 Ziff.III-PSY.8.5.4).
In Bezug auf Komorbiditäten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet (vorstehend E. 4.5). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vgl. Urk. 7/122/1-50 S. 33 f. Ziff.III-PSY.6). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin praktisch nichts mehr im Haushalt macht, sie unterhält aber nach wie vor Kontakte und stützt viel auf die Hilfe von der Umgebung ab. Auch sonst macht sie nicht mehr viel, sie reist auch nicht mehr in die Ferien und lässt sich überall hinbegleiten. Sie fällt aber aus ihrem sozialen Rahmen nicht hinaus (Urk. 7/122/1-50 S. 38 Ziff.III-PSY.8.5.3). Zudem bestehen Ressourcen bezüglich angelernter Arbeiten, so war die Beschwerdeführerin mehrere Jahre mit voller Leistung arbeitsfähig (Urk. 7/122/1-50 S. 36 Ziff.III-PSY.7.4). Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über gewisse soziale Ressourcen.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le-bensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis im Frühjahr 2015 an drei verschiedenen Orten als Reinigungsmitarbeiterin angestellt, seither hat
sie nicht mehr gearbeitet und fühlt sich aufgrund der Schmerzen und Depressionen nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/122/1-50 S. 23 Ziff.III-FF.3.2.5, S. 32 Ziff. III-PSY.3.2). Demgegenüber hält sie nach wie vor Kontakte und telefoniert mit ihrer Mutter in Kroatien (Urk. 7/122/1-50 S. 32 Ziff. III-PSY.3.2, S. 38 Ziff.III.PSY-8.5.3). Die Beschwerdeführerin zeigt eine deutliche Selbstlimitierung, sie lässt sich überall hinbegleiten, auch zuhause erhält sie viel Hilfe mit täglicher Spitexbetreuung. Wenn ihr zu viel abgenommen wird, kann ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Die Beschwerdeführerin wurde durch eine Nachbarin zur gutachterlichen Untersuchung nach D.___ begleitet, sie kann sich also durchaus Hilfe mobilisieren (Urk. 7/122/1-50 S. 35 Ziff.III-PSY.7.3.2).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird, jedoch nicht alle verordneten Psychopharmaka einnimmt (Urk. 7/122/1-50 S. 34 Ziff.III-PSY.7.2; S. 38 Ziff. 8.5.4). Es ist deshalb durchaus von einem gewissen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.8 Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass das Gutachten der Y.___, wonach die psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit - worunter auch die Tätigkeit als Raumpflegerin fällt - von 20 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und diesem gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin sowie eine angepasste Tätigkeit seit April 2015 zu 80 % ausüben kann.
4.9 Dr. A.___ diagnostizierte im November 2018 neben einem Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode, und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft vom 8. August 2016 bis zum 2. November 2018 eine 80%ige und seit dem 3. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ diagnostizierte im Dezember 2018 eine rezidivierende depressive Störung, wobei sie erwähnte, dass sie die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 nur zwei Mal gesehen habe (vorstehend E. 3.4). Eine Ärztin des Z.___ diagnostizierte im November 2018 sowie im März 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Mai 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3, E. 3.5). In ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom Mai 2019 (vorstehend E. 3.6) stellten die Ärzte des Z.___ neben den soeben genannten psychiatrischen Diagnosen ein zervikozephales Syndrom, eine Thorakolumbalskoliose, ein lumbovertebrales Syndrom, Beckenschmerzen beidseits, eine Fibromyalgie sowie einen Status nach laparoskopische Adnexektomie am 5. Juni 2015 als somatische Diagnosen und attestierten der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine 50%ige und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2015.
In Bezug auf die vor der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin vorliegenden Berichte (vgl. Urk. 7/122/1-50 S. 34 Ziff.II.1) legte der psychiatrische Teilgutachter dar, dass in den Akten auch eine mittelgradige depressive Episode angegeben, aber auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeführt worden sei. Schliesslich sei im Z.___ eine rezidivierende depressive Störung festgehalten worden. Ein deutlicher rezidivierender Verlauf mit Phasen von Verschlechterung und Verbesserung und symptomfreien Intervallen sei aber nicht erwiesen. Die Beschwerdeführerin sei nie psychiatrisch hospitalisiert worden. Sie selber habe einen kontinuierlichen Verlauf angegeben. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die von der früher behandelnden Psychiaterin gestellt worden sei, könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin klage nicht über das wiederholte Erleben traumatischer Erinnerungen in sich aufdrängender Gedanken und Träume und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde. Insbesondere fehle für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung eine deutliche Entfremdung im Querschnittsbefund der heutigen Untersuchung oder Phasen von Erregtheit. Menschen mit einer deutlichen posttraumatischen Belastungsstörung würden in einem Untersuchungsgespräch auffallen; sie seien in sich gekehrt, würden nicht so viel reden, wie dies die Beschwerdeführerin getan habe, wirkten emotional abgestumpft bei der Schilderung der Anamnese und bei der Frage nach erlebter Gewalt oder sonstigen schlimmen Ereignissen, könnten sie in einen Erregungszustand kommen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Depression sei rein aufgrund der objektiv erhebbaren Befunde leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Aufgrund der täglichen Aktivitäten sei von einer deutlichen Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn auszugehen (Urk. 7/122/1-50 S. 35 Ziff.III-PSY.7.3.3).
Der psychiatrische Teilgutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb zum Zeitpunkt der Begutachtung von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.5). Er würdigte die bisherigen Berichte und den Verlauf und leitete die Diagnosen in nachvollziehbarer Weise her. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das psychiatrische Teilgutachten eher kurz ausfalle und oberflächlich sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II.6), erweist sich daher als unbegründet.
In Bezug auf die genannten Berichte ist erneut auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die vom behandelnden Arzt Dr. A.___ seit August 2016 bestehende 80%ige beziehungsweise 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.2) ist nicht näher begründet. Ausserdem ist die Einschätzung des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ als Allgemeinmediziner und Nephrologe keine fachärztliche. Auch die von den Ärzten des Z.___ seit April 2015 aus psychiatrischer Sicht bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6) ist nicht näher begründet und vermag nicht zu überzeugen.
Die genannten Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten nichts am Beweiswert des Y.___ Gutachtens zu ändern und die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) erweisen sich als nicht begründet.
4.10 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch eine angepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit - worunter auch die angestammte Tätigkeit fällt - seit April 2015 zu 80 % zumutbar ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das reduzierte Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.3 Nachdem der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch eine angepasste Tätigkeit seit April 2015 zu 80 % zumutbar ist (vorstehend E. 4.4, E. 4.9), ergibt dies einen eindeutig rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb auf eine ziffernmässige Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens verzichtet werden kann.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.
Nachdem die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwältin Ursula Sintzel trotz des Hinweises durch das Gericht (vgl. Urk. 11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nach Ermessen auf
Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger