Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00544
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 28. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, arbeitete ab 1. September 1999 als Betriebsmechaniker bei der Y.___AG, bis er die Kündigung auf den 31. Dezember 2002 erhielt (Urk. 9/16/2, Urk. 9/16/6). Am 6. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 22. Mai 2006, Urk. 9/31). Dieser kam zum Schluss, beim Versicherten sei die Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten zu mehr als 70 % eingeschränkt (Urk. 9/31/4 f.). Mit Verfügung vom 22. September 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/49).
1.2 Im November 2007 führte die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen durch und teilte dem Versicherten am 27. März 2008 mit, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/57, Urk. 9/65).
1.3 Im Rahmen einer im Sommer 2008 eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Gutachten, welches von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, am 16. April 2009 erstattet wurde (Urk. 9/70). Die IV-Stelle ging gestützt darauf von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und reduzierte die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 15. April 2010 aufgrund eines neu berechneten Invaliditätsgrades von 56 % ab 1. Juni 2010 auf eine halbe Rente (Urk. 9/85/1 f., Urk. 9/83). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2011 im Verfahren IV.2010.00389 gut und stellte fest, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Dazu erwog es, es sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Dr. A.___ habe vielmehr eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vorgenommen (Urk. 9/94/10). Zudem verneinte das Gericht die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, Urk. 9/94/12). In Umsetzung des erwähnten Urteils verfügte die IV-Stelle am 26. Januar 2012 die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 9/113, Urk. 9/99).
1.4 Anlässlich des im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/168) holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2012 ein und führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/178/2 f.). Aufgrund des neu errechneten Invaliditätsgrades von 100 % bestätigte sie die ganze Rente mit Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9/180).
1.5 Die IV-Stelle nahm im Juli 2014 erneut ein Revisionsverfahren an die Hand (Urk. 9/185). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2015 mit, dass Eingliederungs- respektive Integrationsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 9/205). Ferner liess die IV-Stelle den Versicherten durch Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 25. Oktober 2019, Urk. 9/228). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 9/234). Dagegen erhob der Versicherte am 2. März, ergänzt am 26. März 2020, Einwand und legte einen Bericht der Integrierten Psychiatrie E.___ vom 31. März 2020 vor (Urk. 9/235, Urk. 9/247 f., Urk. 9/249). Am 25. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und stellte die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/255 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 14. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik und verwies auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 25. Juni 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei während des Revisionsverfahrens und der Begutachtung eine Aggravation festgestellt worden (Urk. 2 S. 1). Demgegenüber hätten sich weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2006 noch in jenem von Dr. A.___ vom 16. April 2009 Hinweise auf Inkonsistenzen oder eine Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 3). Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen und es sei eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 3 %. Dies führte zur Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe im vorliegenden Revisionsverfahren gezielt überprüft, ob er aggraviere. Eine solch gezielte Abklärung sei weder bei der Prüfung des Leistungsgesuchs vom 6. April 2005 noch im Revisionsverfahren von 2008 erfolgt (Urk. 1 S. 9). Die Zweifel daran, ob er die ihm verschriebenen Medikamente in der verordneten Dosis einnehme, seien nicht neu, sondern hätten schon vor Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 bestanden (Urk. 1 S. 11). Ferner sei bisher noch nie eine gezielte neuropsychologische Untersuchung mit Symptomvalidierungstests durchgeführt worden, weshalb die Vergleichsbasis fehle (Urk. 1 S. 12). Eine diesbezügliche angebliche Veränderung sei weder relevant noch erheblich (Urk. 1 S. 13). Bei der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ handle es sich um eine andere Beurteilung des von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitsschadens (Urk. 1 S. 16). Es liege kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 17). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 3 % sei akten- und gesetzeswidrig (Urk. 1 S. 18).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die relevante Vergleichsbasis sei die Revision von 2012 (Urk. 8 S. 2). Aus dem Gutachten von Dr. A.___ aus dem Jahr 2009 liessen sich keine Hinweise auf eine unzureichende Medikamenteneinnahme oder eine Aggravation ableiten. Es handle sich damit um ein früher nicht gezeigtes Verhalten und es sei ein Revisionsgrund gegeben (Urk. 8 S. 3). Als Eventualbegründung machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, gegenüber dem Gesundheitszustand, welcher der Mitteilung vom 28. Juni 2012 zugrunde gelegen habe, liege aufgrund des gutachterlichen Befundes aus dem Jahr 2019 eine erhebliche Verbesserung vor (Urk. 8 S. 4).
2.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass keine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten sei (Urk. 12 S. 7).
2.5 Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens oder eine gesundheitlich relevante Verbesserung vorliegt, so dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen durfte.
3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Unter einer Sachverhaltsabklärung muss dabei eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1). Dabei kann die Basis auch eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sein, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
Im Zuge des im Jahr 2007 an die Hand genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, Urk. 9/62) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2009 (Urk. 9/70, Urk. 9/79) ein. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/85). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung in der Folge mit Urteil vom 19. Juli 2011 auf und stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 22. September 2006, Urk. 9/49) und der rentenherabsetzenden Verfügung vom 15. April 2010 nicht verbessert hatte (vgl. Urk. 9/94/10). Damit nahm das Gericht eine materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vor.
Die rentenbestätigende Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9/180), welche das im Jahr 2012 begonnene Revisionsverfahren (Urk. 9/168) beendete, erfüllt diese Voraussetzungen – entgegen der Ansicht der Parteien (Urk. 8, Urk. 12) – demgegenüber nicht. Es wurde dort zwar ein Einkommensvergleich durchgeführt, welcher neu zu einem 100%igen Invaliditätsgrad führte (Urk. 9/178/3). Allerdings gründete diese Mitteilung auf der fachfremden Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 27. Juni 2012, welche sich mit den Angaben der E.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 9/177) nicht auseinandergesetzt, sondern diese vielmehr unkritisch übernommen hatte (Urk. 9/178/3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist damit die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 9/85). Rechtsprechungsgemäss bildet die hier angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Verfügung vom 15. April 2010 beruhte auf dem Gutachten von Dr. A.___, welches gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Wesentlichen eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts war, wie sie schon Dr. Z.___ vorgenommen hatte (Urk. 9/94/10).
4.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 22. Mai 2006 (Urk. 9/31) die folgenden Diagnosen: Mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen und einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F32.11, F63.9, F51.2), ursprünglich ausgelöst durch die Trennung und Familienzerrüttung. Es komme auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus in Frage (ICD-10 F60.3). Als ihn seine Frau verlassen habe, habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert und seine Stelle verloren. Eine reguläre Behandlung habe bis heute kaum stattgefunden (Urk. 9/31/4). Der Beschwerdeführer nehme Risperdal, Fluctine, Nexium und Ponstan ein (Urk. 9/31/3). Es finde sich aktuell eine Negativ-Symptomatik, welche geprägt sei durch verminderte Belastbarkeit, Reizbarkeit mit impulsiver Aggressivität, Antriebsarmut, Affektarmut mit fehlender Modulationsfähigkeit, Rückzugsverhalten und einer Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen, Ausdruckslosigkeit bei innerer Angetriebenheit, Unstetigkeit und Konzentrationsunfähigkeit, eine schwere Schlafstörung und auf körperlicher Ebene Kopf- und Magenschmerzen (Urk. 9/31/4). Die beschriebene Störung entspreche einem Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Sie sei hauptsächlich durch die Antriebsarmut, die verminderte Belastbarkeit, die Reizbarkeit, verbunden mit verminderter Impulskontrolle, das Rückzugsverhalten mit der Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen sowie die erheblichen Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Die Störung sei zwar durch die Trennung ausgelöst worden, es habe sich dann aber rasch eine Eigendynamik entwickelt, welche unabhängig von diesen Faktoren zu einem Andauern des psychischen Leidens geführt habe. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten von mehr als 70 % (Urk. 9/31/5). Der bisherige Behandlungsverlauf sei nicht ermutigend, es sollte eine stationäre Rehabilitation angestrebt werden (Urk. 9/31/5).
4.3 Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 16. April 2009 folgende Diagnosen (Urk. 9/70/8): Depressive Episode (ICD-10 F32), seit 2005, in der Ausprägung schwankend zwischen leicht (ICD-10 F32.0) und mittelschwer (ICD-10 F32.1); mit anamnestischem Status nach zweifachem Suizidversuch, bei Status nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (IDC-10 F43.21), nach Trennung von der Ehefrau im Jahr 2003. Der Beschwerdeführer nehme täglich 3.5 mg Risperdal, 60 mg Remeron, 2 mg Temesta und 4 bis 6 mal täglich 15 mg Truxal ein (Urk. 9/70/4). Die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch und er habe bei der testpsychologischen Untersuchung kooperativ und speditiv mitgearbeitet. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz, die Auffassung, die Merkfähigkeit, die Konzentration und das Gedächtnis seien angemessen. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer distanziert (Urk. 9/70/6). Die ursprüngliche Anpassungsstörung des Beschwerdeführers sei insgesamt mittelschwer bis schwer ausgeprägt gewesen (Urk. 9/70/10 f.). Nach seinen Untersuchungen habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine mindestens leichte depressive Episode ausreichend erfülle, durch die dazukommende Störung der Impulskontrolle und die zwei anamnestisch bekannten Suizidversuche könne der Schweregrad jedoch durchaus als mittelgradig bezeichnet werden. Ergänzend zur bisherigen Therapie sei eine erneute Anpassung der Medikation und eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente zu empfehlen (Urk. 9/70/12). Eine Therapieoptimierung sei dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. (Urk. 9/70/13). Die Arbeitsunfähigkeit, die mit einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode verbunden sei, betrage 50 % (Urk. 9/70/14). Eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach zwei Jahren sei zumindest nicht auszuschliessen (Urk. 9/70/15).
In seiner Ergänzung vom 19. August 2009 (Urk. 7/79) führte Dr. A.___ auf die Frage, ob eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. G.___ im Mai 2006 eingetreten sei, aus, dass er das nicht mit Sicherheit beantworten könne, da das Gutachten von Dr. Z.___ kaum nachvollziehbar sei. Es bleibe somit festzustellen, dass bis April 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, da Dr. Z.___, warum auch immer, offensichtlich von einem schwer ausgeprägten Gesundheitsschaden ausgegangen sei. Auch aus medizinisch-theoretischen Gründen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Juni 2007 bestehe. Diese Einschätzung begründe sich durch die in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierte Tatsache einer überzufällig häufigen spontanen Remission depressiver Zustandsbilder nach 9 bis 12 Monaten.
In seinem Urteil vom 19. Juli 2011 erwog das Gericht, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe Dr. A.___ die Situation und dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders beurteilt. Eine solche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stelle keinen Revisionsgrund dar (Urk. 9/94/10). Die Kritik von Dr. A.___ an der Diagnosestellung durch Dr. Z.___ erweise sich als nicht berechtigt. Dr. Z.___ sei weiter von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von sicher 70 % ausgegangen, während Dr. A.___ im Revisionsverfahren von einer solchen von 50 % ausgegangen sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ zum damaligen Zeitpunkt erscheine vertretbar, eine zweifellose Unrichtigkeit dieser Annahme lasse sich nicht begründen. Damit entfalle die Möglichkeit einer Bestätigung der zu Unrecht ergangenen, angefochtenen Revisionsverfügung durch das Gericht mittels substituierter Begründung (Urk. 9/94/12). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/94/13).
5.
5.1 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 25. Oktober 2019 (Urk. 9/228) ein. Darin erhob der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. C.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25), bestehend seit 2003, über mehrere Monate anhaltend, sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Die Persönlichkeitsänderung sei seit 2003 vorhanden und halte bis heute an (Urk. 9/228/34). Es könne davon ausgegangen werden, dass die beschriebene, extrem kränkende Trennung von der Ehefrau durchaus einer Extrembelastung entspreche, wobei kulturelle Faktoren eine gewisse Rolle spielen könnten (Urk. 9/228/31).
In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer dysphorisch und gereizt gewirkt, allerdings könne er diese Affekte in verständnisvoll angenehmer Atmosphäre im Verlauf gut kontrollieren und wirke dann offener und vertrauensvoll. Er habe auch immer wieder Selbstmordgedanken. Die Sinnestäuschungen, die er von früher berichte, würden nur vage beschrieben und seien uncharakteristisch. Es gebe im aktuellen Befund auch keine Hinweise auf Ich-Störungen. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer gelegentlich etwas umständlich und im Sinne einer leichten Denkeinengung immer wieder auf die Scheidung fokussiert. Er klage auch über einen mittelstark bis stark ausgeprägten sozialen Rückzug. Die ganze affektive Situation scheine aber sehr von den Umgebungsbedingungen abhängig zu sein. So nehme die Reizbarkeit in Stresssituationen deutlich zu, in der entspannten Untersuchungssituation sei sie aber nur zu Beginn zu spüren gewesen. Genauso beschreibe er aber, dass beim Besuch der Enkelin die Depression vollständig weg sei. Er sei dann wie ein anderer Mensch und könne sich freuen und auch mit den Kindern der Ehefrau und der Enkelin etwas unternehmen (Urk. 9/228/24 f.). Die angegebenen Suizidgedanken wirkten etwas demonstrativ, es lägen keine konkreten Pläne oder Vorstellungen über die Durchführung eines Suizids vor (Urk. 9/228/25).
Die Laborkontrollen bestätigten einen vorhandenen, allerdings sehr niedrigen Spiegel der Wirkstoffe Mirtazapin (Remeron), Quetiapin (Seroquel) und Risperidon (Risperdal). Das Drogenscreening im Urin sei für alle untersuchten Substanzen (Amphetamine, Ecstasy, Cannabis, Kokain, Opiate und auch Benzodiazepine) negativ (Urk. 9/228/25).
Im Bericht des Beschwerdeführers falle immer wieder auf, dass er Dinge sehr vage schildere und angebe, dass er sich mit Manchem nicht auseinandersetzen und auch nicht darüber reden wolle. In diesem Rahmen seien auch deutliche Inkonsistenzen festzustellen. So berichte er im zweiten Gutachten von Dr. A.___ von fünf Jahren Schulzeit in der Türkei, bei der neuropsychologischen Untersuchung von vier Jahren und in der vorliegenden psychiatrischen Untersuchung von drei Jahren. Zum Alter der Einschulung gebe er an, dazu keine Ahnung zu haben. Zudem erscheine die geschilderte Beschwerdesituation aggraviert. Insbesondere berichte er, dass ihn seine körperlichen Beschwerden aufgrund von Bandscheibenproblemen und Arthrosen bei der Arbeit wesentlich einschränkten. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er aber ohne Angabe von Schmerzen oder körperlichem Unwohlsein mehr als zwei Stunden sitzen und zwei Mal die Treppen in den dritten Stock steigen können. Diese Inkonsistenzen seien auch im Rahmen der neu aufgetretenen Persönlichkeitsstörung, die auch eine hypersensitive Wahrnehmung sowie eine mangelnde Kontrolle der Affektstörung beinhalte, nicht vollständig erklärbar. Auch der negative Befund der Benzodiazepine im Drogenscreening sei nicht erklärbar. Bei verlässlicher Einnahme von Temesta hätte sich hier ein positiver Befund zeigen müssen.
Nicht zuletzt habe die neuropsychologische Untersuchung wesentliche Hinweise auf eine (vermutlich bewusstseinsnahe) Aggravation ergeben. So entspreche der in den Testverfahren festgestellte Befund einem solchen, wie er bei einer demenziellen Erkrankung vorkomme. Diese stehe aber in völligem Widerspruch zum allgemeinen Auftreten in der klinischen Untersuchung sowie den aktuellen Lebensumständen und könne klinisch ausgeschlossen werden. Für eine Zunahme der kognitiven Störungen in den letzten Jahren, nachdem im ersten Vorgutachten noch ein kognitiv weitgehend unauffälliger Befund berichtet worden sei, gebe es keinerlei Belege. Eine signifikante Abnahme der Intelligenzwerte in dieser Zeit sei ebenfalls nicht plausibel. Die mangelnde Plausibilität des neuropsychologischen Testergebnisses gehe so weit, dass nach der Beurteilung der Expertin keine Stellung zu Diagnose, Prognose und Arbeitsfähigkeit genommen werden könne (Urk. 9/228/39).
Zur Arbeitsfähigkeit ergänzte Prof. Dr. C.___, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Betriebsmechanik könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % anwesend sein. Die Leistungsfähigkeit werde auf 60 % geschätzt. Dies sei zum Teil auf die Motivationslage des Beschwerdeführers und seine Fokussierung auf die Beschwerden zurückzuführen. Andererseits sei aber auch durch die gegebene Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Affektkontrolle und depressiven Symptomen immer wieder mit interaktionellen Schwierigkeiten mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten zu rechnen (Urk. 9/228/41). Die Gesamtarbeitsfähigkeit betrage daher 60 %. Bei der Beurteilung sei die Aggravation der Beschwerden zu etwa 10 % miteinbezogen worden (Urk. 9/228/42).
Mit dem Vorbehalt der schwierigen retrospektiven Beurteilung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in den letzten 17 Jahren könne nach der vorliegenden Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in den Jahren nach 2002 und auch einige Jahre seit dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Insofern sei die Verfügung der ganzen Rente im Jahr 2006 und die Gewährung der unveränderten Rente im Jahr 2008 plausibel. Die Argumente, die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ zu einer Reduktion auf eine halbe Rente geführt hätten, seien medizinisch ebenfalls gut nachvollziehbar. Es sei damit zu rechnen, dass durch den zeitlichen Abstand zum traumatisierenden Ereignis eine Teilverarbeitung stattgefunden habe und damit auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit einhergegangen sei. Allerdings gelte die im vorliegenden Gutachten geschilderte Argumentation bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit (wohl richtig: Arbeitsfähigkeit) von 60 % seit 2009 weiter. Die rein medizinisch geschilderten Gesichtspunkte im zweiten Gutachten von Dr. A.___ erschienen plausibel (Urk. 9/228/42).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse vor allem in der Interaktion mit anderen Mitarbeitern respektive dem Vorgesetzten einige Besonderheiten bieten. So sei eine verständnisvoll freundschaftliche Arbeitsatmosphäre förderlich (Urk. 9/228/42 f.). Zudem solle die Arbeit nicht allzu viele externe Reize bieten und auch Ruhepausen ermöglichen. Nach der Eingewöhnungsphase sei eine Präsenz von 100 % mit einer Arbeitsleistung von 80-100 % möglich. Allerdings sei zweifelhaft, ob solche unterstützenden Bedingungen im ersten Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer als ungelernten Hilfsarbeiter realistisch seien (Urk. 9/228/43). Von der jetzt aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit sei seit zirka 2009 auszugehen (Urk. 9/228/45 f.).
5.2 Im Bericht vom 31. März 2020 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers merkte Dr. med. H.___, Oberärztin der E.___, zu den vom Gutachter veranlassten Blutuntersuchungen an, dass der Risperidonspiegel (neuroleptische Hauptmedikation) ausreichend gut eingestellt sei. Das Seroquel (Quetiapin) in niedriger Dosis (150 mg) diene als Medikation zur Nacht der inneren Unruhe und sei beim Beschwerdeführer keine neuroleptische Hauptmedikation (400-800 mg), zu denen die Referenzwerte gedacht seien. Die Medikamentenspiegel-Kontrolle mit 112 mmol/l sei also entsprechend niedrig, aber bei einer täglichen Dosis von 150 mg adäquat. Der Urinstatus sei durchwegs negativ, was bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Reservemedikation (Temesta) damals nicht gebraucht habe. Sie habe keinen Hinweis darauf gehabt, dass der Beschwerdeführer die verschriebenen Medikamente nicht beziehungsweise nicht in der verschriebenen Dosierung eingenommen habe (Urk. 3 S. 1).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort als Eventualbegründung vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund des anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. C.___ vom 6. August 2019 erhobenen Befundes erheblich verbessert, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 8 S. 4). Dies bestreitet der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 7).
Wie bereits erwähnt, ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. E. 1.4 hiervor). Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Gutachten auf 60 % in der bisherigen Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Tätigkeit, dies unter Berücksichtigung der Aggravation im Umfang von 10 % (Urk. 9/228/42 f.). Dazu führte er aus, die Argumente, die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ zu einer Reduktion der Rente geführt hätten, seien medizinisch gut nachvollziehbar (Urk. 9/228/42). Des Weiteren bezog Prof. Dr. C.___ die Konzeptualisierung seiner Diagnosen auf das Jahr 2003 zurück und gab an, er diagnostiziere im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ im Anschluss an die Anpassungsstörung keine depressive Episode, sondern eine Persönlichkeitsveränderung (Urk. 9/228/45). Zur Arbeitsfähigkeit gab Prof. Dr. C.___ schliesslich an, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Jahr 2009 weiter (Urk. 9/228/42, Urk. 9/228/45 f.). Bereits Dr. A.___ hatte in seinem Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Juni 2007 respektive April 2009 erwogen (Urk. 9/79/2). In diesem Zusammenhang hatte das Sozialversicherungsgericht aber festgestellt, Dr. A.___ habe lediglich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als Dr. Z.___ eingeschätzt, und es verneinte eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 abschliessend. Wenn also Prof. Dr. C.___ seine Argumentation bis ins Jahr 2009 zurückbezog, so steht fest, dass er seinerseits in diesem Punkt die Arbeitsfähigkeit anders als Dr. A.___ respektive Dr. Z.___ beurteilte. Ob sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herauslesen ist, kann nach dem Folgenden offen bleiben.
6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Umständen jedoch auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst, die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und –verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).
6.3 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, bei den bisherigen Rentenrevisionen sei nicht gezielt überprüft worden, ob er aggraviere, was zu berücksichtigen sei. Zudem habe bisher noch nie eine neuropsychologische Untersuchung stattgefunden, weshalb die Vergleichsbasis dazu fehle (Urk. 1 S. 9 und S. 12 f.). Die RAD-Ärztin erachtete aufgrund der im aktuellen Revisionsverfahren getätigten Spezialabklärungen und dem anschliessenden Gespräch vom 12. Februar 2019 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer (Urk. 9/209/3) eine psychische Erkrankung zwar nicht als ausgeschlossen, jedoch als nicht schwerwiegend. Daher konnte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie noch in der RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2012 bescheinigt worden war (Urk. 9/178/3), nicht mehr nachvollziehen und empfahl zusätzlich zur psychiatrischen Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung inklusive Beschwerdevalidierung (Urk. 9/232/5). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin diese in der Folge veranlasste, zumal es seitens der IV-Stelle grundsätzlich dem RAD obliegt, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem gilt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 5.1 hiervor) gerade ein neu festgestelltes Aggravationsverhalten als eigenständiger Revisionsgrund und ist damit – unabhängig davon, ob gleichartige Beschwerden bereits bei der Rentenzusprache oder im Vergleichszeitpunkt eine Rolle spielten (Urk. 1 S. 13 f.) – geeignet, eine Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen, sofern sich das Verhalten auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirkt. Die Frage der Erheblichkeit beurteilt sich damit nach dem Umfang der festgestellten Aggravation. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im aktuellen Revisionsverfahren zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung mit Beschwerdevalidierung veranlasste, und diese kann auch die Grundlage für den Nachweis einer allfälligen Aggravation bilden.
6.4 Prof. Dr. C.___ wies in seinem Gutachten auf deutliche Inkonsistenzen hin, wie beispielsweise die aggraviert geschilderte Situation der körperlichen Beschwerden (Urk. 9/228/39). Wie der Beschwerdeführer zwar richtigerweise vorbringt (Urk. 1 S. 10), trifft es zu, dass die somatischen Beschwerden nicht invalidisierend sind, was auch sein Hausarzt, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigte. Insbesondere führte dieser am 7. März 2017 aus, der Beschwerdeführer leide infolge degenerativer Veränderungen an einer chronischen Lumbalgie sowie chronischen Beschwerden an der Halswirbelsäule, und er zog auch chronifizierte, myofasziale Schmerzen in Erwägung (Urk. 9/208/5). Er befand jedoch, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei alleine auf das psychische Leiden zurückzuführen (Urk. 9/208/8). Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Prof. Dr. C.___, er sei bei der Arbeit aufgrund seiner Bandscheibenbeschwerden und der Arthrose vor allem beim Stehen und längeren Sitzen eingeschränkt (Urk. 9/228/20). Kontrastierend dazu konnte er dann aber während der über zweistündigen psychiatrischen Untersuchung ohne Angabe von Schmerzen sitzen und auch zweimal die Treppen in den dritten Stock hinaufsteigen (Urk. 9/228/39). In Anbetracht des Umstandes, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven Beobachtungen korrelieren, bezeichnete Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeschilderung zu Recht als aggraviert. Überdies wies er darauf hin, dass diese Inkonsistenzen nicht durch die hypersensitive Wahrnehmung oder mangelnde Affektkontrolle der neu aufgetretenen Persönlichkeitsstörung zu erklären sind (Urk. 9/228/39).
Des Weiteren wies Prof. Dr. C.___ auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seiner Schulzeit hin. Zudem erwähnte er die Diskrepanz zwischen den verordneten Medikamenten und deren Nachweisbarkeit im Blut (Urk. 9/228/39). Insbesondere erwähnte er, die verordnete, eher hohe Dosis von 8 mg Risperidon könne unmöglich zu einem solch niedrigen Medikamentenspiegel führen, selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Relation von Dosis und Spiegel durch verschiedene Resorptionstypen unterschiedlich sein könne (Urk. 9/228/37, Urk. 9/228/38). Daran vermag der Bericht der E.___ vom 31. März 2020 nichts zu ändern, zumal die Behandler ihre Ansicht, wonach der Risperidonspiegel ausreichend gut eingestellt sei, nicht näher begründeten (Urk. 3 S. 1). Ins Auge fallen zudem die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Medikamenteneinnahme. Er gab dazu in der neuropsychologischen Untersuchung zum einen an, er nehme seine Medikation gemäss Verordnung ein, was bedeutet hätte, dass Temesta lediglich als Reservemedikation gedacht wäre. Gleichzeitig erwähnte er dann aber auch, dass er durchschnittlich zirka zwei Temesta pro Tag nehme (Urk. 9/228/61). Eine Verwechslung von Temesta und Quetiapin (Urk. 12 S. 4) erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin nicht.
Die neuropsychologische Gutachterin legte im Weiteren dar, dass die formale Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den allermeisten überprüften Teilleistungen unterdurchschnittliche bis teils sogar weit unterdurchschnittliche Resultate ergeben hätte und mittels kursorischer nonverbaler Intelligenzabklärung ein Intelligenzquotient von 69 resultiert habe. Diese Testresultate entsprächen theoretisch mindestens einer mittelgradigen kognitiven Störung (Urk. 9/228/67). Demgegenüber stellte Dr. A.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2009 keinerlei Beeinträchtigungen der Intelligenz, der Auffassung, der Merkfähigkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses fest (Urk. 9/70/6). Eine Abnahme der Intelligenz seit der Begutachtung durch Dr. A.___ beurteilte die Gutachterin als nicht plausibel (Urk. 9/228/68 f.). Sie sah die auffälligen Resultate der Symptomvalidierungstests vielmehr im Rahmen einer unzureichenden Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich die Resultate weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch allfällige, unerwünschte Medikamentennebenwirkungen und auch nicht durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers erklären liessen. Aufgrund der von ihr als wahrscheinlich erachteten Aggravation konnte die Gutachterin aus neuropsychologischer Sicht sodann keine Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen (Urk. 9/228/68). Diese Ausführungen der Gutachterin korrelieren insbesondere mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er – trotz testpsychologisch erhobener weit unterdurchschnittlicher nonverbaler Lern- und Gedächtnisleistung – während der kurzen Untersuchungspause ohne zu Zögern in die richtige Richtung des Cafés gegangen war, wo seine Ehefrau auf ihn wartete, und er auch zweimal mit seiner Hand korrekt in Richtung Jona wie auch in Richtung des Cafés zeigen konnte (Urk. 9/228/67).
6.5 Zusammengefasst ist von einer (bewusstseinsnahen) Aggravation des Beschwerdeführers während der Begutachtung durch Prof. Dr. C.___ und lic. phil. D.___ auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11, Urk. 12 S. 4) bestanden vor der Begutachtung im August 2019 keine hinreichend klaren Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers. Dr. A.___ empfahl zwar in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 eine unangekündigte und unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente (Urk. 9/70/11). Allerdings erwog er diese offenbar aufgrund von möglichen Interaktionen zwischen den verordneten Medikamenten und einer allfälligen Anpassung der Medikation (Urk. 9/70/12). Anlässlich der Untersuchung hielt Dr. A.___ zudem ausdrücklich fest, die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch gewesen und er habe kooperativ und speditiv mitgearbeitet (Urk. 9/70/6). Damit kann nicht gesagt werden, dass die empfohlenen unangekündigten Kontrollen auf eine allfällige Aggravation zurückzuführen gewesen wären. Das Gericht hatte in seinem Urteil ebenfalls über keine aggravatorische Tendenzen berichtet.
6.6 Das neu festgestellte Aggravationsverhalten stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 6.2), und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 1.4).
Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % in der angestammten Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Beschäftigung. Dazu führte er nachvollziehbar aus, dass eine angepasste Tätigkeit insbesondere den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen mit mangelnder Affektkontrolle, deprimierten Symptomen und rascher Erschöpfbarkeit sowie der aktuell aufgehobenen Tagesstruktur Rechnung zu tragen habe (Urk. 9/228/42). Aus dem Gutachten geht insbesondere hervor, dass die affektive Situation des Beschwerdeführers deutlich von den Umgebungsbedingungen abhängt. So gab der Beschwerdeführer eine Zunahme der Reizbarkeit in Stresssituationen an. Auch der Gutachter bemerkte dies, stellte aber fest, dass der Beschwerdeführer seine zu Beginn vorhandenen dysphorischen und gereizten Affekte in der verständnisvollen und angenehmen Atmosphäre im Verlauf gut kontrollieren konnte und dann auch offener und vertrauensvoller wirkte. Gemäss eigener Angabe fühlt sich der Beschwerdeführer denn auch beim Besuch der Enkelin wie ein anderer Mensch und kann sich freuen und etwas unternehmen (Urk. 9/228/24 f.).
Wenn also eine Arbeitstätigkeit in einer verständnisvollen, freundschaftlichen Atmosphäre ohne allzu viele externe Reize und mit der Möglichkeit, Ruhepausen einzulegen (Urk. 9/228/42 f.), stattfindet, ist die gutachterliche Schlussfolgerung, es bestehe dort im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit von 80-100 %, nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Rechtsprechungsgemäss ist bei der ärztlichen Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit auf den Mittelwert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2), womit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer behinderungsgerechten Beschäftigung resultiert.
Es liegt daher nicht eine jeglichen Rentenanspruch ausschliessende Aggravation vor, sondern es ist von einer entsprechenden Gesundheitsschädigung auszugehen, wobei sich das aggravierende Verhalten lediglich auf das Ausmass der Störung bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.3). Prof. Dr. C.___ bereinigte denn auch seine Einschätzung im Umfang der Aggravation und bezifferte diese mit 10 % (Urk. 9/228/42, Urk. 9/228/43).
7.
7.1 Bei dieser Sachlage ist mit Blick darauf, dass es um psychische Leiden geht, zu prüfen, ob aus rechtlicher Sicht von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung (90 % in einer angepassten Tätigkeit) abzuweichen ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und ob und in welchem Umfang seine Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.4 mit Hinweis).
7.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
7.3
7.3.1 Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass der Gutachter angesichts der geschilderten Symptomatik auf eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25), von 2003 an über mehrere Monate anhaltend, und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), seit 2003, schloss (Urk. 9/228/34). Dabei sprach er von einer chronifizierten Symptomatik, wies aber auch auf Inkonsistenzen und eine aggravierte Beschwerdesituation hin (Urk. 9/228/38, Urk. 9/228/39)
Zum Indikator Behandlungserfolg oder –resistenz legte der Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in psychiatrischer Behandlung in der E.___ steht, wobei dort überwiegend alltagsorientierte Themen sowie seine Medikation besprochen werden. Die Kränkung durch die Trennung der Ehefrau kann aber gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch leitliniengerechte, psychotherapeutische Massnahmen bearbeitet und gegebenenfalls überwunden werden, wobei der Beschwerdeführer aber für einen solchen problemorientierten Ansatz wenig Motivation zeige (Urk. 9/228/37). Eine gezielte Bearbeitung der Persönlichkeitsproblematik hat daher noch nicht stattgefunden (Urk. 9/228/38). Zudem wies der Gutachter auch auf den sehr niedrigen, im Widerspruch zur verordneten hohen Dosis Risperidon stehenden Medikamentenspiegel hin (Urk. 9/228/37). Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einem Schnupperbesuch bei der Integrationsorganisation ESPAS teilnahm (Urk. 9/206/1), ansonsten aber keine weiteren Eingliederungsbemühungen getätigt hat. Es kann damit nicht von einer manifesten Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Bezüglich der relevanten Komorbiditäten ist zu erwähnen, dass sich gemäss Gutachter die Persönlichkeitsstörung respektive die Persönlichkeitsänderung und die Anpassungsstörung nach dem kränkenden Ereignis kombinieren. Hinzu kommt die objektiv schwierige psychosoziale Situation (Urk. 9/228/41).
7.3.2 Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich die vom Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung, in verschiedenen Lebensbereichen auswirken. Daher stellte er auch keine wirklich ausgeprägten Ressourcen mehr fest (Urk. 9/228/36). Damit kommt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eine ressourcenhemmende Wirkung zu.
7.3.3 Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält dahingehend Ressourcen bereit, dass er durch die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit sozialpsychiatrischen Elementen unterstützt wird. Zudem ist auch seine Ehefrau trotz gelegentlicher Konflikte eine Bezugsperson, die ihn unterstützt (Urk. 9/228/36).
7.3.4 Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» lässt sich dem psychiatrischen Gutachten entnehmen, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Der Gutachter wies aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus mit den Verwandten seiner Ehefrau in den Urlaub fahren könne und auch sonst trotz seiner Symptomatik mit Spaziergängen aktiv ist, ihm jedoch gemäss eigener Aussage eine vergleichbare Aktivität bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 9/228/38). Des Weiteren erkannte der Gutachter einen erheblichen Leidensdruck, welcher sich jedoch überwiegend auf die erlebte Kränkung durch die Trennung von der ersten Ehefrau und die schwierige psychosoziale Situation dreht (Urk. 9/228/38). Damit lässt sich ein relevanter Leidensdruck nicht in Abrede stellen.
7.3.5 Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. C.___ hält in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren stand. Die gutachterliche Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. In Anbetracht der Komorbiditäten, der ressourcenhemmenden Persönlichkeitsstruktur, des reduzierten Alltagsniveaus und des Leidensdrucks, aber auch der festgestellten Aggravation und des vorhandenen sozialen Umfelds, kann die gutachterlich angegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit, respektive 90 % in einer angepassten Beschäftigung, auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollzogen werden.
8.
8.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung respektive der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG, BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
8.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen korrekterweise anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), da der Beschwerdeführer seit der Kündigung bei der Y.___AG keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (BGE 139 V 592 E. 2.3). Es ist dabei jedoch auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.7 und 4.2.2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 (Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02, Total Ziff. 1-96), ergibt dies einen Jahreslohn von gerundet Fr. 68'924.-- (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch]) respektive Fr. 62'031.-- in einem dem Beschwerdeführer zumutbaren 90 %-Pensum.
8.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin neu auch für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE TA1 für Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 ab. Dies begründete sie damit, dass die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden, psychosozialen Gründen erfolgt sei (Urk. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer führt dagegen korrekterweise aus, es sei beim Valideneinkommen auf den zuletzt bei der Y.___AG erzielten Verdienst abzustellen (Urk. 12 S. 7). Dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ lässt sich dazu insbesondere entnehmen, dass sowohl die diagnostizierte Anpassungsstörung als auch die andauernde Persönlichkeitsstörung im Jahr 2003 begannen (Urk. 9/228/34) und es infolge der psychischen Krise zu einer deutlich eingeschränkten Arbeitsleistung mit der Folge der Kündigung durch den Arbeitgeber kam (Urk. 9/228/36). Zudem trifft es nicht zu, dass es den Arbeitgeber Y.___AG nicht mehr gibt, was ein Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigen würde.
Damit ist für die Bemessung des Valideneinkommens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute nach wie vor bei der Y.___AG tätig wäre. Es ist daher von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 65'000.-- im Jahr 2002 auszugehen (Urk. 9/16/5, Urk. 9/32/4), Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2020 resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 77'248.-- (Fr. 65'000.-- / 1933 Punkte [2002] x 2279 Punkte [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch]). Ausgehend davon ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 15'217.-- und damit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (zum Runden: BGE 130 V 121).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber