Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00545


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 14. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1964, mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2017 eine ganze befristete Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen und gleichzeitig einen Rentenanspruch ab 1. August 2017 verneint hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe vom 24. August 2020 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 erheben liess mit folgenden Anträgen:

In Abänderung der angefochtenen Verfügung seien die per 31. Juli 2017 eingestellten Rentenleistungen weiterhin zu gewähren.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und […] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle (Urk. 8)

    sowie nach Einsicht in die weiteren Verfahrensakten;

    unter dem Hinweis darauf, dass die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zum mit Verfügung vom 30. Juni 2021 (Urk. 18) beigezogenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Dezember 2020 in Sachen X.___ gegen die Suva (Urk. 22/35), mit dem der Einspracheentscheid der Suva vom 26. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärung und Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen wurde, verzichtete (vgl. Urk. 20);

    in Erwägung, dass

    vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht bis Ende Juli 2017 befristete,

    die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit begründete, dass die orthopädisch-traumatologische Behandlung im Mai 2017 abgeschlossen worden sei und dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit (leicht, überwiegend im Sitzen und ohne wirbelsäule, hüft und fussbelastende Zwangshaltungen) zu 70 % zumutbar sei, weshalb es ihm dann wieder möglich sei, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad von 34 %), was demgegenüber der Beschwerdeführer bestreiten liess (vgl. Urk. 1),

    aus den vorliegenden Akten (vgl. dazu insbesondere das Feststellungsblatt für den Beschluss [Urk. 9/117]) hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen tiefgründigen Abklärungen veranlasste, sondern im Wesentlichen die medizinischen Erkenntnisse der Suva und das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil (S. 7, mit einer Pensumsreduktion von 30 %) übernahm,

    der Einspracheentscheid der Suva vom 26. Februar 2019 (Urk. 22/2) - wie bereits ausgeführt - mit Urteil vom 28. Dezember 2020 (Urk. 22/35) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen wurde,

    die Rückweisung zu erfolgen hatte (vgl. Urk. 22/35 E. 5.2 und 5.3), weil erstens unklar war, ob der medizinische Endzustand eingetreten war, zweitens keine genügende neurologische Beurteilung stattgefunden hatte und drittens das Zumutbarkeitsprofil aus medizinischer Sicht nicht überzeugte (insbesondere unklar war, ob bei dessen Formulierung den neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angemessen Rechnung getragen wurde),

    der Suva im genannten Urteil UV.2019.00073 vom 28. Dezember 2020 aufgegeben wurde, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, und ihr angesichts der Umstände die Einholung eines versicherungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens empfohlen wurde (E. 5.4),

    angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - im Wesentlichen auf die medizinischen Akten der Suva stützte und dass auch die weiteren Arztberichte, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Urk. 9/117/20), nämlich die Berichte von Oberarzt med. pract. Y.___ von der Z.___ vom 25. Februar 2019 (Urk. 9/83/7-10) und Oberarzt (Fusschirurgie) Dr. med. A.___ von der Klinik B.___ vom 6. September 2019 (Urk. 9/101/7), nicht aus neurologischer Sicht erstellt wurden,

    hinzu kommt, dass der Psychiater med. pract. Y.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich auf etwa 2 bis 4 Stunden pro Tag (mit allmählicher Leistungssteigerung) schätzte (Urk. 9/83/9), diese Einschätzung aber in der angefochtenen Verfügung nicht weiter thematisiert wurde (vgl. Urk. 2),

    die orthopädisch-traumatologische Behandlung entgegen dem Eindruck, der in der angefochtenen Verfügung erweckt wird, im Mai 2017 keineswegs abgeschlossen war, sondern sich der Beschwerdeführer nicht nur im Jahr 2017, sondern auch in den nachfolgenden Jahren erheblichen medizinischen Behandlungen unterziehen musste (vgl. Urk. 22/35 S. 9 ff.),

    aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2020, soweit damit die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente bis zum 31. Juli 2017 befristet wurde, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein polydisziplinäres (insbesondere auch neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;

    in weiterer Erwägung, dass

    die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

    nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat,

    diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

    nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2020, soweit damit die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente bis zum 31. Juli 2017 befristet wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2017 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker