Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00547
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 15. April 2001, meldete sich am 15. Juli 2011 unter Hinweis auf eine Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 13/8) und für Kontaktlinsen (Urk. 13/13). Am 21. September 2015 stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 13/22), welches am 20. Juni 2016 als «zurzeit noch verfrüht» abgewiesen wurde (Urk. 13/35). Nach erneuter Anmeldung (Urk. 13/57) erteilte die IV-Stelle am 28. Juni 2018 unter anderem eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Praktikerin PrA Hauswirtschaft (Urk. 13/77). Nach einer schriftlichen Verwarnung durch den Ausbildungsbetrieb und einer Aufforderung der IV-Stelle zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Urk. 13/92) wurde die erstmalige berufliche Ausbildung per 14. Juni 2019 eingestellt (vgl. Verfügung vom 16. Juli 2019, Urk. 13/108).
1.2 In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Dipl. psych. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und für Psychotherapie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten ein, das am 6. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 13/132). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 13/140) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019 zu (Urk. 13/147 und Urk. 13/157 = Urk. 2). Mit Verfügungen vom 1. Juli 2020 (Urk. 13/162) sowie 8. Juli 2020 (Urk. 13/163-164) gewährte ihr die IV-Stelle zudem eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, der Leistungsanspruch abzuklären, eventuell Umschulungsmassnahmen zu prüfen und die gesetzmässigen Leistungen zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Beschluss vom 26. März 2021 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin teilte am 22. April 2021 (Urk. 17) mit, dass sie an der Beschwerde festhalte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eine 50%ige Leistungsfähigkeit für Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Es bestehe eine Erwerbseinbusse von 50 %, welche auch dem Invaliditätsgrad entspreche (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Gutachten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % auszugehen. Dass die Gutachterin gleichzeitig von einem aus neuropsychologischer Sicht möglichen vollen Arbeitspensum ausgehe, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Inwiefern ein ADHS oder eine darüberhinausgehende Beeinträchtigung vorliege, sei trotz Hinweisen im neuropsychologischen Gutachten nicht weiter abgeklärt worden Dazu sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (S. 6 Mitte). Grundsätzlich habe eine Arztperson den Gesundheitszustand zu beurteilen. Deshalb sei eine (neuro-)psychiatrische Untersuchung notwendig, die vorliegende neuropsychologische Abklärung genüge nicht. Diese sei allfällig als Zusatzbefund in die ärztliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen (S. 7 f.). Da verschiedene Störungen (Visus und kognitive Einschränkungen) und Hinweise auf weitere ungeklärte Störungen im Rahmen eines ADHS oder darüberhinausgehend vorlägen, welche sich gegenseitig beeinflussten, werde beantragt, ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Neuropsychiatrie und/oder Psychiatrie und Ophthalmologie einzuholen (S. 8 oben). Aus den Akten ergebe sich, dass ein gesundheitsbedingter Abbruch der Ausbildung stattgefunden habe. Es werde beantragt, Umschulungsmassnahmen beim Abbruch einer erstmaligen Ausbildung zu prüfen und ebenfalls eine fachärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und den möglichen Tätigkeiten einzuholen, damit eine allfällige Restarbeitsfähigkeit bestmöglich ausgeschöpft werden könne (S. 9 Mitte).
3.
3.1 Im Abschlussbericht der A.___ vom 2. Juli 2019 (Urk. 13/105) wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin von Beginn an nur schwer gelungen sei, in die Praktische Ausbildung Hauswirtschaft einzusteigen. Es sei ihr nicht gelungen, sich an die Rahmenbedingungen zu halten. Zudem habe sie Auffälligkeiten im Sozialverhalten gezeigt. Es sei zu regelmässigen Verspätungen, störendem Verhalten im Unterricht sowie provozierendem und abwertendem Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitlernenden gekommen (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin sei aktuell noch nicht in der Lage, sich einem Ausbildungsmodell mit den Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes zu stellen. Vielmehr wäre es für sie zunächst zentral, die hierfür notwendigen sozialen Handlungskompetenzen zu erwerben und nachhaltig zu trainieren. Dieser Kompetenzerwerb stelle die Basis für jeden weiteren Schritt im Berufsleben dar. Für eine exakte Abklärung des persönlichen Entwicklungsstandes der Beschwerdeführerin sei ihres Erachtens eine neuropsychiatrische/psychologische Abklärung sowie eine genauere intrafamiliäre Abklärung zu empfehlen. Mögliche Differenzialdiagnosen, zusätzlich zur Sehbehinderung, sollten dringend abgeklärt werden, um die künftige Arbeitsmarktfähigkeit objektiv und nachhaltig beurteilen zu können (S. 4 Ziff. 10).
3.2 Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Juli 2019 (Urk. 13/109) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin neben der Sehbehinderung nur ein geringes kognitives Leistungsvermögen aufweise. Bei dieser Kombination gebe es im heutigen Arbeitsmarkt keinen Beruf, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erreichen könne. Für Sehbehinderte angepasste Berufe seien allesamt kognitiv anspruchsvoll. Im Rahmen der Berufswahl hätten sie sich daher darauf fokussiert, dass die Beschwerdeführerin einen Beruf erlerne, bei dem sie gesamthaft etwas fürs Leben lerne (S. 1 unten). Nach einer erfolgreichen Schnupperlehre als Praktikerin PrA Hauswirtschaft bei der A.___ habe die Beschwerdeführerin ein Lehrstellenangebot erhalten. Nachdem sie sich wiederholt nicht an die Regeln des Ausbildungsbetriebs gehalten habe, sei sie verwarnt worden. Es sei zu weiteren Verstössen gekommen, worauf die Ausbildung per 7. Juni 2019 abgebrochen worden sei (S. 2 oben). Es bestehe keine Eingliederungsmöglichkeit im ersten Arbeitsmarkt. Eventuell könne ein Einkommen aus einer Tätigkeit im geschützten Rahmen erzielt werden. Aus Sicht der IV-Berufsberatung werde die Rentenprüfung empfohlen, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte in seinem Bericht (undatiert; bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 25. September 2019, Urk. 13/113) aus, dass er bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe; die Beschwerdeführerin sei Schülerin gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit läge aber bei 90-100 % (Ziff. 1.3). Als aktuelle medizinische Symptomatik nannte er einen schlechten Visus und ein eingeschränktes Gesichtsfeld (Ziff. 2.2). Auf die Frage nach den Anforderungen der aktuellen Tätigkeit an die Beschwerdeführerin gab Dr. B.___ an, dass er dies nicht beantworten könne. Gleichzeitig führte er aus, dass eine visusgerechte Arbeit gehe (Ziff. 3.3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei für 8.5 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei faktisch erblindet (Ziff. 5).
3.4 Dipl. psych. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und für Psychotherapie FSP, nannte im neuropsychologischen Gutachten vom 6. Februar 2020 (Urk. 13/132) folgende Diagnose (S. 18 Mitte):
- gesamthaft als mittelgradig zu wertende neurokognitive Störungen im Rahmen einer Lernbehinderung
Sie führte zur testpsychologischen Untersuchung aus, dass die Kooperation / Motivation / Anstrengungsbereitschaft gut gewesen sei. Viele computergestützte Tests hätten nicht sinnvoll durchgeführt werden können (S. 15 oben). Viele Verhaltensweisen und Einschränkungen wären mit einer ADHS vereinbar, wiesen in der Breite der kognitiven Störungen jedoch deutlich über sie hinaus (S. 18 f.). Vermutlich handle es sich um eine angeborene entwicklungsneuropsychologische Störung, deren Ätiologie unklar bleibe. Es könne von psychosozialen Belastungen ausgegangen werden, die von der Beschwerdeführerin jedoch nur angedeutet worden seien (beispielsweise rigide normative Erwartungen in einem streng religiös geprägten Elternhaus, Ablösungsschwierigkeiten; S. 19 Mitte). Der Gesamt-IQ von nur 67 Punkten, der im Bereich der Minderbegabung liege, stelle mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Unterschätzung der Beschwerdeführerin dar, denn er gewichte sprachliche und bildungsabhängige Leistungen recht stark. Hier habe sie bei eigentlich guter Auffassungsgabe noch erhebliches Entwicklungspotential, werde jedoch häufig ausgebremst durch ihre Schwierigkeiten in den Bereichen Selbststeuerung und Selbstverantwortlichkeit (S. 19 unten). Die Beschwerdeführerin könne bei vorhandener Motivation und innerhalb eines passenden sozialen Rahmens auf ihre Stärken zugreifen und habe einen guten alltagspraktischen Verstand (S. 20 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gab Dipl. psych. Z.___ an, gemäss Richtlinien könne bei einer dem aktuellen Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit von einer etwa 50- bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei ein volles Arbeitspensum realistisch. Die Leistungsfähigkeit sei wegen der neuropsychologischen Störungen deutlich reduziert. Schwierigkeiten seien beim Arbeitstempo, bei der Konzentrationsfähigkeit und vor allem bei allen planerischen Leistungen zu erwarten. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitung könnten komplexe mündliche und schriftliche Anweisungen häufig nur lückenhaft aufgenommen, gelernt und dementsprechend auch nur eingeschränkt umgesetzt werden. Der Wissenserwerb sei eingeschränkt. Dazu stellten die Schwierigkeiten bei Emotionsregulation und Impulskontrolle im Arbeitsalltag eine deutliche Einschränkung dar und die willentliche Steuerungsfähigkeit erscheine eingeschränkt (S. 20 unten). In einer angepassten Tätigkeit könne weiterhin von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Die neuropsychologischen Defizite alleine stellten in ihrer Summe eine sehr deutliche Begrenzung der Leistungsfähigkeit dar. Sie liessen für Ausbildung und Berufsausübung eigentlich nur einen beschützten Rahmen als denkbar erscheinen. Neben einem hohen Zeitaufwand bei vielen Tätigkeiten müsse auch von qualitativen Einbussen ausgegangen werden, zudem von Unregelmässigkeiten und impulsiven Handlungen. Hinzu kämen die visuellen Beeinträchtigungen, die die Auswahl an geeigneten Ausbildungen und Tätigkeiten noch einmal sehr deutlich limitierten (S. 21 oben). An Tätigkeiten käme der gewählte hauswirtschaftliche Sektor durchaus in Frage, eventuell auch die Bereiche Bäckerei / Konditorei / Catering / kalte Küche. Unter Umständen wäre die Beschwerdeführerin auch für einfache handwerkliche Tätigkeiten in einer Werkstatt zu motivieren. Da es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um angeborene und breit gestreute neuropsychologische Einschränkungen handle, sei davon auszugehen, dass sich die Leistungsfähigkeit nicht mehr grundlegend verändern werde. Aufholmöglichkeiten bestünden am ehesten in den Bereichen Wissen und Sprache (S. 21 Mitte).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 17. Februar 2020 (Urk. 13/136/5-6) fest, auf das neuropsychologische Gutachten könne abgestellt werden. Aufgrund der Angaben zum IQ im Gutachten werde davon ausgegangen, dass der eigentliche IQ-Wert etwas über 69 sei und keine Intelligenzminderung im Sinne der ICD-10 bestehe. Aus somatischer Sicht sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. September 2019 eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aus neuropsychologischer Sicht werde im Gutachten eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Es werde auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt, da noch Verbesserungspotential in den Bereichen Wissen und Sprache bestehe, was aber auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei: rigide normative Erwartungen in einem streng religiös geprägten Elternhaus, Ablösungsschwierigkeiten und Mehrsprachigkeit in einem bildungsfernen Milieu. Insgesamt bestehe auf Dauer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die restliche 20%ige Arbeitsunfähigkeit (das heisse insgesamt 70%ige Arbeitsunfähigkeit) sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und auf Dauer nicht relevant.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes und hielt fest, dass für Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
4.2 Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin einerseits eine Sehbehinderung und andererseits kognitive Einschränkungen vorliegen. Im Bericht der A.___ wurden zudem Auffälligkeiten im Sozialverhalten erwähnt.
Aus medizinischer Sicht liegen Berichte des behandelnden Augenarztes Dr. B.___, ein Gutachten der Psychologin Z.___ sowie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ vor.
4.3 Ob aus ophthalmologischer Sicht auf den Bericht von Dr. B.___ vom September 2019, wonach der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Tätigkeit für 8.5 Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.3), abzustellen ist, kann ausgangsgemäss offen gelassen werden (vgl. unten).
4.4 In Bezug auf das neuropsychologische Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.4) ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen widersprüchlich erscheinen. So gab die Gutachterin einerseits an, dass betreffend Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von einer 50-70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Gleichzeitig führte sie aus, die neuropsychologischen Defizite alleine liessen für Ausbildung und Berufsausübung eigentlich nur einen beschützten Rahmen als denkbar erscheinen. Zudem erscheint die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70% als zu wenig präzis. Entsprechend den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte) ergäbe sich bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine halbe, bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ein solcher auf eine ganze Invalidenrente (vgl. auch vorstehend E. 1.2).
Schliesslich sind für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde das neuropsychologische Gutachten von einer Psychologin / Psychotherapeutin erstellt, ein Facharzt respektive eine Fachärztin für Psychiatrie hat nicht mitgewirkt.
4.5 RAD-Arzt Dr. C.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) vorliegend nicht zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Inhaltlich ging RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.5) angesichts der Angaben zur Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Gutachten nicht vom Mittelwert – mithin einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % –, sondern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Seine Argumentation, wonach die restliche 20%ige Arbeitsunfähigkeit auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und damit nicht relevant sei, vermag nicht zu überzeugen.
4.6 Insgesamt lassen die vorhandenen Berichte keine fundierte und objektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie der somatischen Beschwerden (Sehbehinderung) beziehungsweise allfälliger sich daraus ergebender Wechselwirkungen und damit auch der gesamthaften Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu.
4.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.8 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat. Im Rahmen einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung, welche auch die neuropsychologischen Einschränkungen berücksichtigt, ist auch zu klären, ob ein ADHS und eine Intelligenzminderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Schliesslich ist eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit - unter Einbezug der Sehbehinderung – erforderlich, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung nötig ist. Allenfalls sind nach diesen Abklärungen berufliche Massnahmen zu prüfen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.3) - und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni