Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00548


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, meldete sich am 14. Februar 2020 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 8/10).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/15) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/16 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 6. August 2020 (Urk. 1) direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Ausrichtung von Leistungen. Die Beschwerde wurde dem hiesigen Gericht am 25. August 2020 überwiesen (Urk. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss psychiatrischem Gutachten keine Diagnose bestehe, welche die Beschwerdeführerin in der Erwerbsfähigkeit einschränke (S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei bis und mit Juni 2020 nicht 100 % arbeitsfähig und in Behandlung gewesen. Zudem habe sie einer Untersuchung in der Neuropsychiatrie gehabt, welche habe abgewartet werden müssen, um das weitere Vorgehen der Behandlung festzusetzen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. Mai 2019 (Urk. 8/10/129-131) und nannte folgende Diagnosen:

- schwere depressive Episode ICD-10 F32.2) auf der Grundlage eines Borderline-Syndroms

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ ICD-10 F60.31)

Sie führte aus, sie kenne die Beschwerdeführerin seit März 2019. Die Beschwerdeführerin berichte über Kokain-Konsum und erscheine anlässlich der Konsultationen in verschiedenen affektiven Zuständen (S. 1). Die Beschwerdeführerin werde wohl im Lauf des nächsten halben Jahres wieder arbeiten, es sei jedoch fraglich, wie lange die nächste Stelle gehalten werden könne (S. 3 oben). Die zurzeit bestehende Situation der schweren Destabilisierung der jungen Frau und die Schwere der depressiv verzweifelten Verstimmungen in den depressiven Zuständen würden an eine Arbeitsfähigkeit nicht denken lassen. Es fehle aktuell die minimalste emotionale Konstanz (S. 3 unten).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 14. Oktober 2019 (Urk. 8/10/93-94) und nannte als Diagnose eine bipolare depressive Störung (ICD-10 F31.3) sowie als Differenzialdiagnose (DD) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit akzentuierenden, emotional instabilen Persönlichkeitszügen (S. 1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin wirke in der Gesprächssituation verunsichert und affektiv labil. Die Konzentration sei klinisch im zeitlich begrenzten Rahmen schwankend. Affektiv sei sie eingeschränkt schwingungsfähig. Die kognitive Belastbarkeit sei vermindert (S. 1). Es habe keine längere stabile affektiv-emotionale Phase erreicht werden können. Gelegentlich konsumiere die Beschwerdeführerin Kokain. Aus psychiatrischer Sicht heraus erscheine derzeit bis mittelfristig ein Wiedereinstieg im freien Arbeitsmarkt wenig realistisch. Die Behandlungsmotivation sei fraglich (S. 2).

3.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beratende Ärztin Vaudoise Versicherungen, nahm am 24. Oktober 2019 Stellung (Urk. 8/10/91-92) und führte aus, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf dem gesamten offenen Arbeitsmarkt für längere Zeit medizinisch einwandfrei ausgewiesen und mit den bisherigen ärztlichen Berichten überzeugend begründet (S. 1). Die Therapie sei zweifellose noch nicht korrekt eingestellt. Das liege aber zum Teil an der Beschwerdeführerin, welche (krankheitsbedingt) suboptimal kooperiere (S. 2).

    Am 12. Dezember 2019 nahm Dr. A.___ erneut Stellung (Urk. 8/10/70-71) und führte aus, die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit sei nach dem dokumentierten Verlauf schwer zu beantworten, denn die aktenkundig diagnostizierte Störung schliesse erhebliche Umtriebigkeit nicht aus, sondern diese sei dafür weitgehend pathognomonisch (S. 1). Fehlende Krankheitseinsicht und dementsprechend lockere Therapieadhärenz gehörten ebenfalls zur mitgeteilten Diagnose. Medizinische Klarheit bringe allenfalls eine externe psychiatrische Begutachtung (S. 2).

3.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung am 3. Februar 2020 (Urk. 8/10/41-52 = Urk. 8/10/26-38) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 11 Ziff. 6.2):

- bipolare affektive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F31.7), unter Vorbehalt bei bestehendem Substanzkonsum Kokain

- bestehender Substanzkonsum Kokain (ICD-10 F14.1)

- Probleme am Arbeitsplatz

    Sie führte aus, die Grundstimmung sei ausgeglichen und adäquat gewesen, aber auch ernst. Die Beschwerdeführerin habe sich im spontanen Kontaktverhalten offen, freundlich und gut zugänglich gezeigt (S. 7). Es habe klinisch keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe sich bei einer Gesprächsdauer von etwa zwei Stunden ohne Pause ausreichend gut konzentrieren können. Eine Erschöpfungstendenz oder Müdigkeit im Rahmen der Begutachtung sei nicht festgestellt worden. Depressionstypische Denkinhalte seien nicht beklagt und auch nicht objektiviert worden. Ein Interessenverlust, der alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, sei nicht festgestellt worden. Es seien keine Einschränkungen im sozialen und Integrationsniveau festgestellt worden. Das Aktivitätsniveau sei im normalen Bereich gelegen und die Freudfähigkeit vorhanden gewesen. Die Schwingungsfähigkeit habe sich normgerecht gezeigt und der psychomotorische Antrieb sei unauffällig gewesen. Es lägen keine depressionstypischen Schlafstörungen vor (S. 8 oben).

    Zum Explorationszeitpunkt sei bei der Beschwerdeführerin keine konkrete Symptomatologie mehr vorgelegen. Der psychische Befund habe sich als nahezu unauffällig dargestellt. Dies decke sich mit der eigenen Einschätzung der Beschwerdeführerin, die sich selbst wieder als stabilisierter, fast genesen erlebe. Die in den Akten beschriebene Symptomatologie könne zusammengefasst werden als mittlere depressive Episode vor dem Hintergrund beziehungsweise im Rahmen einer bipolaren Störung, welche derzeit vollständig remittiert sei (S. 9 oben).

    Eine Arbeitsunfähigkeit liege bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr vor. Dies im zuletzt ausgeübten Beruf als Mitarbeiterin einer Personalvermittlungs-Agentur im zuletzt ausgeübten Pensum von 100 %. Die bislang durchgeführten Therapien und Massnahmen hätten sich somit als ausreichend erwiesen um eine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Eine stationäre Behandlung sei offensichtlich nicht notwendig gewesen. Eine depressive Störung oder auch akute anderweitige psychiatrische Störung sei heute nicht festgestellt worden beziehungsweise sei als remittiert anzusehen. Hierzu sei ausserdem angemerkt, dass eine Depression oder auch eine bipolare Störung rein formell bei gleichzeitig bestehendem Substanzkonsum, in diesem Fall der Kokainkonsum, nicht attestiert werden dürfe, da psychotrope Substanzen affektive Symptome auslösen, verstärken und/oder mit unterhalten könnten. Um eine affektive Störung zu attestieren, werde eine vollständige Abstinenz von mindestens sechs Monaten gefordert, welche bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege oder vorgelegen habe (S. 9 f.).

    Aufgrund mangelnder Akten könne der exakte Remissionszeitpunkt nicht konkret bestimmt, sondern nur geschätzt werden. Hierfür gebe es Hinweise in der Anamnese. Möglicherweise habe sich eine deutliche Zustandsverbesserung vor etwa ein bis zwei Monaten ergeben, so dass die Beschwerdeführerin wieder in der Lage gewesen sei, alleine den Haushalt zu führen und ihren Hund wieder zu sich zu nehmen. Sämtliche beruflichen Massnahmen, gegebenenfalls mit Hilfe des RAV, seien per sofort möglich, zumutbar und auch als zukunftsorientiert, ressourcenwirkend und stabilisierend anzusehen. Parallel sollte und könne die ambulante Behandlung fortgesetzt werden. Vom weiteren Konsum von Kokain sollte vollständig abgesehen werden. Insgesamt liege zum aktuellen Zeitpunkt keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Für einen anderen, alternativen Arbeitsplatz bestehe keine Einschränkung (S. 10). Die Angaben der Beschwerdeführerin deckten sich mit den Angaben in den Akten und den heute geäusserten Umständen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine psychiatrische Störung oder eine auffällige Persönlichkeit festgestellt worden. Ein akuter und florider Gesundheitsschaden liege aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Derzeit fänden ambulante Gespräche einmal pro Woche und eine Medikation statt. Dieses aktuelle Setting sei insofern als angemessen zu bezeichnen, als dass hierunter das Zustandsbild stabil und die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Das Setting könne somit beibehalten werden. Allerdings sollte die Gabe eines Phasenstabilisators dringend diskutiert und die Verordnung nachgeholt werden (S. 11).

3.5    Dr. Z.___ berichtete am 20. Februar 2020 (Urk. 8/10/9-11) und führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit März 2019 in ambulant psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer bipolaren depressiven Störung, wobei eine längere affektiv emotionale Stabilisierung noch nicht habe erzielt werden können. Es träten immer wieder depressive Verstimmungszustände oder Krisen auf. Eine vollständige Remission oder Genesung hätten bis jetzt nicht erreicht werden können. Es zeige sich weiter, dass kognitiv-affektive Auffälligkeiten auch in kurzen euthymen Phasen vorhanden seien, die das psychosoziale Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag beeinträchtigten. Es lägen Hinweise für das Vorliegen einer neuropsychologischen Funktionseinschränkung vor. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für einen regelmässigen Benzodiazepin-, Alkohol- oder Drogenkonsum ergeben (S. 1).

    Die gutachterlichen Feststellungen reflektierten nur aus einer Optik die momentanen krankheitsrelevanten Beschwerden der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die gesamte Komplexität beziehungsweise Komorbidität des Krankheitsbildes. Die Gutachterin habe sich mit dem Krankheitsverlauf nicht seriös auseinandergesetzt. Eine Abklärung der Arbeits- und der Eingliederungsfähigkeit sowie das Ermitteln der Ressourcen und des Belastbarkeitsprofils seien nicht durchgeführt worden. Die emotional-kognitive Belastbarkeit sei noch vulnerabel, so dass es jederzeit zu einer Verschlechterung kommen könne. Eine längere affektiv emotionale und prognostisch relevante stabile affektive Phase habe noch nicht erreicht werden können (S. 2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Fortführung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei derzeit aus psychiatrischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit reduziert. Wiedereingliederungsmassnahmen seien angezeigt (S. 3).


4.

4.1    Die psychiatrische Gutachterin Dr. B.___ konnte in ihrem Gutachten vom Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.4) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennen und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

4.2    Das Gutachten von Dr. B.___ vom Februar 2020 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass die psychiatrische Gutachterin die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.5) in ihre Beurteilung weitestgehend einbezogen hat.

    So hat sie sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 8/10/41-52 S. 5, S. 7 f.), ebenso mit dem Behandlungserfolg (S. 9 unten). Sie legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin zum Explorationszeitpunkt keine konkrete Symptomatologie mehr vorhanden gewesen sei und sich der psychische Befund nahezu unauffällig dargestellt habe (S. 9 oben). Die Gutachterin erachtete es als überraschend, dass der Beschwerdeführerin bisher kein Phasenstabilisator verordnet worden sei. Dies sollte durch den Behandler nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin nachgeholt werden (S. 9 unten). Derzeit fänden ambulante Gespräche einmal pro Woche sowie eine Medikation mit Valdoxan statt. Dieses aktuelle Setting sei als angemessen zu bezeichnen, da hierunter das Zustandsbild stabil und die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Das Setting könne so beibehalten werden (S. 11 Mitte). Zum Aspekt der Persönlichkeit wies sie darauf hin, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine psychiatrische Störung oder eine auffällige Persönlichkeit festgestellt worden sei (S. 11 Mitte). Als persönliche Ressourcen können dem Gutachten die Ausbildung der Beschwerdeführerin (S. 2 f.), der gute Kontakt zu ihrer Mutter sowie der Schwester, mit der sie bis zu fünfmal am Tag telefoniere (S. 4), sowie ihr Freundeskreis, den sie derzeit wieder aufbaue und sich etwa zweimal pro Woche treffe (S. 4), entnommen werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden sich mit den Angaben in den Akten und den anlässlich der Begutachtung geäusserten Umständen decken (S. 11).

    Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit (S. 9 f., S. 11 f.) ist zudem so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. Im Übrigen hielt auch die Beschwerdeführerin selbst fest, sich in ihrer eigenen Einschätzung als stabilisierter und fast genesen zu erleben.

4.3    Nachdem sich die Gutachterin Dr. B.___ in ihrer Beurteilung (auch) an den Standardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3-1.5). Somit ist betreffend die Diagnosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen.

4.4    Der Bericht von Dr. Z.___ vom 20. Februar 2020 (E. 3.5) vermag die gutachterliche Einschätzung nicht umzustossen. So führte er einzig die Diagnosen auf und legt weder die erhobenen Befunde dar, noch gab er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die von ihm angeführten Gründe, weshalb eine vollständige Remission beziehungsweise Genesung bis jetzt nicht habe erreicht werden können, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend. So machte er geltend, dass kognitiv-affektive Auffälligkeiten auch in euthymen Phasen vorhanden seien und das psychosoziale Funktionsniveau beeinträchtigten. Abgesehen davon begründete Dr. Z.___ nicht näher, weshalb der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit lediglich reduziert, ohne jedoch anzugeben in welchem Umfang sich die Reduktion verhält, zumutbar seien. Sodann hat das Gericht – bei Berichten von behandelnden Ärzten - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).

4.5    Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Personalberaterin im Pensum von 100 % als auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist. Es besteht weder eine Leistungseinschränkung noch eine zeitliche Limitierung (S. 11f.).

    Ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad (vorstehend E. 1.2) ist damit zu verneinen.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach