Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00549


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 23. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1963 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf multiple medizinische Beschwerden am 5. September 2007 (Urk. 8/1) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12) und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) einen Leistungsanspruch der Versicherten. Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Auf die von der Versicherten am 26. Juli 2012 (Urk. 8/27) eingereichte Neuanmeldung trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 nicht ein (Urk. 8/33); auch diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Unter Hinweis auf Schilddrüsenbeschwerden, Bluthochdruck, Diabetes, Bandscheibenbeschwerden sowie Migräne und unter Beilage eines Schreibens ihrer Wohngemeinde (Urk. 8/35) meldete sich die Versicherte am 2Dezember 2019 (Urk. 8/34) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte abermals beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/39, 8/41, 8/45) und verneinte, wie mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 in Aussicht gestellt (Urk. 8/47), mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/48]).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2; 130 V 71 E. 2.2).

1.4    Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, aus ärztlicher Sicht liege in einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Dem Belastungsprofil entsprechend seien schwere körperliche Tätigkeiten sowie eine nasskalte Umgebung zu vermeiden und regelmässige Positionswechsel sowie Pausen einzulegen. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei vielmehr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

    In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, sie sei auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und habe geprüft, ob die glaubhaft gemachte Veränderung tatsächlich ausgewiesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten mit Ausnahme der Bandscheibenbeschwerden, deren postoperativer Verlauf positiv gewesen sei, keine erheblichen neuen Beschwerden diagnostiziert. Während Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneine, attestiere Dr. med. Z.___, FMH für Neurochirurgie, eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, was angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Schmerzen hätten sich bereits seit dem Jahr 2019 gebessert, als plausibel erscheine. Im Übrigen bestätige auch Dr. Y.___ diese Aussage; inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. Y.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen sowie des positiven Krankheitsverlaufes hingegen vollständig arbeitsunfähig sein sollte, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben, da sie weiterhin nicht arbeitsfähig sei. Es sei ihr zudem nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungsprofil berücksichtigt werden könne (Urk. 1).


3.

3.1    Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüberstellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

    Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) verneinte die IV-Stelle, nach materieller Prüfung des Sachverhaltes (vgl. Urk. 8/6, 8/8, 8/10, 8/11, 8/12), den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

3.2

3.2.1    Die Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) basierte im Wesentlichen auf den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten.

3.2.2    Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 20September 2007 (Urk. 8/6 S. 20 f.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Cervico-cephales und cervico-brachiales Syndrom beidseits bei/mit

- Verdacht auf Mehretagenkompressionssyndrom

- mässig ausgeprägtem beidseitigem Karpaltunnelsyndrom

- Verdacht auf ein leichtes Thoracic-outlet-Syndrom beidseits

- Status nach Spaltung des Karpalkanals rechts am 25. August 2004

- depressiven Episoden

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ die folgende auf:

- Status nach abdominaler Hysterektomie mit Adnexektomie links und Zystenexstirpation rechts

    Dr. A.___ erklärte, da die Patientin nicht mehr bei ihm in Behandlung stehe, könne er zur Prognose und zur Arbeitsfähigkeit keine Aussage machen.

3.2.3    Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Chronisches cervico-brachiales Syndrom rechtsbetont bei/mit

- Osteochondrosen

- Chronische lumbospondylogene Schmerzen beidseits

- Mittelgradige depressive Störung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest:

- Arterielle Hypertonie

- Hypothyreose bei Status nach Hypoparathyreodismus, Strumektomie

- Adipositas

    Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2005 in allen Bereichen.

3.2.4    PD Dr. med. C.___, Universitätsspital D.___, nannte im Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/12) als Diagnosen:

- Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Verdacht auf aktivierte Osteochondrose L1/2

- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits (rechts, Status nach Operation?)

- Migräne

    PD Dr. C.___ führte aus, da die Beschwerdeführerin bei ihm nicht weiter in Behandlung stehe, habe er keine Untersuchung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit durchgeführt.

3.2.5    Im Anschluss an die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2008 (Urk. 8/13 S. 3 f.), wonach die angeführten Befunde und Diagnosen nicht ausreichend nachvollziehbar und plausibel seien, weshalb ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht eindeutig erkennbar sei, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

3.3

3.3.1    Anlässlich der Neuanmeldung vom 26. November 2019 (Urk. 8/34) holte die IV-Stelle abermals Arztberichte ein.

3.3.2    Im Bericht über die postoperative Kontrolle des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei schwerer Osteochondrose L4/5 vom 8. Januar 2020 (Urk. 8/39 S. 8 f.) hielt Dr. Z.___ fest, es liege ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit einer deutlich schmerzgeminderten Beschwerdeführerin vor. Diese berichte, dass es ihr zunehmend bessergehen würde und die Schmerzintensität aktuell bei weitem nicht mehr so ausgeprägt sei wie vor der Operation. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben, Kraftentfaltung und Sensibilität seien symmetrisch, die Reflexe mittellebhaft auslösbar, die Nervendehnungstests negativ. Es bestehe kein Durchfederungsschmerz im Lumbalbereich. Er empfehle, die Pregabalin-Dosierung zu reduzieren um herauszufinden, inwieweit die Schmerzen im Oberschenkel noch persistierend seien; diesfalls empfehle er eine neurologische Abklärung. Ansonsten seien derzeit keine weiteren therapeutischen Massnahmen indiziert.

3.3.3    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 8/39 S. 7) aus, die Beschwerdeführerin sei bis zum 31. Oktober 2019 arbeitsunfähig gewesen. Eine Beschäftigung zu 100 % halte er für möglich, vorausgesetzt, es handle sich um Arbeiten, welche mit regelmässigen Positionswechseln und idealerweise regelmässigen Pausen einhergingen; zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten und solche in nasskalter Umgebung.

3.3.4    Dr. Y.___ berichtete am 3. März 2020 (Urk. 8/41 S. 11) über folgende Diagnosen:

- Arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus, unter oralen Antidiabetika (OAD)

- Hypothyreose

- Chronische Lumboischialgie beidseits mit

- chronischer Chondrose

- schwerer Spondylarthrose

- Spondylodese L4/5 Dr. Z.___ 2019

- Chronischer Husten unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose gastroösophagealer Reflux, chronische Bronchitis, Computertomographie des Thorax’ vom 23. August 2018 unauffällig

    Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an invalidisierenden Rückenschmerzen bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Die Schmerzen hätten sich infolge der Operation durch Dr. Z.___ im Jahr 2019 gebessert. Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für berufliche Tätigkeiten jeglicher Art, auch im Haushalt sei sie stark eingeschränkt. Sie könne nicht länger als zehn Minuten stehen, bei jeglicher Belastung, welche länger dauere, müsse sie pausieren. Das Heben von Gewichten über fünf Kilogramm sei nicht möglich, bereits zwei Kilogramm seien schmerzhaft. Aus diesem Grund sei die Prognose schlecht, zumal eine Chronifizierung der Schmerzen vorliege.


4.

4.1    Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) verändert hat.

    Aufgrund des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Befunde, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2).

4.2    Den vorstehend unter E. 3.2 aufgeführten Arztberichten stehen die unter E. 3.3 aufgeführten Arztberichte gegenüber.

    Mit Blick auf die somatischen Beschwerden ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Hypertonie als auch die Hypothyreose bereits im Rahmen der Verfügung vom 21. Oktober 2008 berücksichtigt wurden und beide Diagnosen von Dr. B.___ unter denjenigen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt wurden (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Keine Erwähnung mehr in den Arztberichten Dr. Z.___s und Dr. Y.___s fanden zudem das (chronische) cervico-cephale und cervico-brachiale Syndrom, das Karpaltunnelsyndrom, die Adipositas sowie die Migräne (vgl. vorstehend E. 3.2.2-3.2.4), weshalb diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.

    Neu hinzugekommen sind die Diagnosen eines Diabetes mellitus sowie eines Hustens unklarer Ätiologie (vgl. vorstehend E. 3.3.4). Allerdings kann dem Bericht Dr. Y.___s nicht entnommen werden, ob und welche funktionellen Auswirkungen diese Diagnosen für die Beschwerdeführerin haben sollten. Da eine bestimmte Gesundheitsschädigung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, damit sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen kann, und zudem erforderlich wäre, dass ein festgestellter Gesundheitsschaden weitere Heilbehandlungen erforderlich machen und/oder die versicherte Person in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.2.2), lässt das blosse Nennen einer Diagnose ohne weitere Ausführungen und ohne Hinweis auf eine allfällige funktionelle Einschränkung nicht auf eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes schliessen. Dass sich die von der Hausärztin nebst der Rückenproblematik genannten Diagnosen in bedeutsamer Weise auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden, ist denn auch mit Blick auf die von Dr. Y.___ beschriebenen Funktionseinschränkungen zu verneinen, machte die Ärztin hierfür doch ausschliesslich belastungsabhängige (Rücken)Schmerzen verantwortlich.

    Ausgewiesen ist eine gesundheitliche Verschlechterung hingegen mit Blick auf die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin in dem Sinne, als das von Dr. Z.___ diagnostizierte (und von Dr. Y.___ in ihrem Bericht bestätigte) lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose L4/5 (vgl. vorstehend E. 3.3.2 und E. 3.3.4) operiert werden musste, was zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte.

4.3    Die noch von Dr. A.___ und Dr. B.___ diagnostizierte depressive Episode respektive mittelgradige depressive Störung (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.2.3), welche indes weder von einem entsprechenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Facharzt diagnostiziert noch unter Angabe der ICD-10-Kodifizierung aufgeführt wurde, fand demgegenüber weder in den Bericht von Dr. Y.___ noch von Dr. Z.___ Eingang, auch brachte die Beschwerdeführerin selbst nicht vor, an einer solchen zu leiden, weshalb in psychischer Hinsicht nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist.

4.4    Nach dem Gesagten ist von einer Verschlechterung des somatischen, nicht aber des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Vergung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) auszugehen.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob durch die Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.

    Während Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3.4), führte Dr. Z.___ wiederum aus, er halte eine vollständige Arbeitstätigkeit, unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils, für möglich (vgl. vorstehend E. 3.3.3).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ als Facharzt der Neurochirurgie ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging und festhielt, dass sich bei der klinischen Untersuchung keine neurologischen Auffälligkeiten ergeben hätten und keine weiteren therapeutischen Massnahmen indiziert seien (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber Dr. Z.___ an, deutlich schmerzgemindert zu sein, zumal die Schmerzintensität bei weitem nicht mehr so ausgeprägt sei wie präoperativ (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Schliesslich bestätigte Dr. Y.___ in ihrem Bericht selbst eine Besserung der Schmerzen infolge der Operation (vgl. vorstehend E. 3.3.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliegen sollte, weshalb auf die von Dr. Z.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des von ihm festgelegten Belastungsprofils abzustellen ist.

5.2    Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 8/34 S. 5) sowie ihrer seit 2012 ausgewiesenen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 8/40) und der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1.2) beziehungsweise wäre selbst bei einem höchstmöglichen Leidensabzug von 25 % - für eine Gewährung in dieser Höhe sich aus den Akten indes keinerlei Anhaltspunkte ergeben - nicht rentenbegründend.

5.3    Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/19) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es sei ihr nicht möglich, eine Arbeit zu finden, bei welcher das von der IV-Stelle verlangte Belastungsprofil berücksichtigt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG) welcher von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).


6.    Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme