Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00550
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 13. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Y.___
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, Mutter zweier Kinder (geboren 2008 und 2013) schloss 2009 ihr Studium in Ethnologie an der Universität Z.___ ab (Urk. 9/29/9). Von 2002 bis 2005 war sie als Call-Center Agentin bei der A.___ AG, von 2004 bis 2008 und von 2010 bis 2011 als Luftverkehrsangestellte am Flughafen B.___ und von 2011 bis 2017 als Rückkehrberaterin bei der Organisation C.___ und daneben von 2013 bis 2017 als Mitglied der Schulbehörde D.___ tätig (Urk. 9/2/3, Urk. 9/29/4-5; Urk. 9/19). Am 24. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Makuladegeneration bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Am 5. September 2014 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Lupenbrille (Urk. 9/13), und am 8. September 2014 für ein portables Bildschirmlesegerät (Urk. 9/14). Seither wurden der Versicherten von der IV-Stelle zahlreiche weitere Hilfsmittel zugesprochen (vgl. etwa Urk. 9/21).
Die IV-Stelle erachtete zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit ein sehbehindertentechnisches Assessment als notwendig (Urk. 9/38), welches am 27. September 2016 bei der E.___ durchgeführt wurde (Urk. 9/37). Am 19. Juli 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Hilfsmittelschulung bei der F.___ (Urk. 9/58), welche die Versicherte sodann vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 absolvierte (Urk. 9/117). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Hilfslosenentschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juni 2017 zu (Urk. 9/107). Am 5. April 2018 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Versicherte sich zurzeit gesundheitlich dazu nicht in der Lage fühle. Betreffend Rente werde später eine separate Verfügung ergehen (Urk. 9/124). Am 19. August 2019 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch betreffend berufliche Situation ein, welches am 5. September 2019 stattfand (Urk. 9/160; Urk. 9/161). Die Versicherte beantragte am 28. Oktober 2018 (richtig wohl: 2019) (Urk. 9/163), es sei ihr eine Umschulung zur Tanztherapeutin zuzusprechen, wobei sie die entsprechende Ausbildung bereits begonnen habe.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/182-189) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/192 = Urk. 2). Ein Rentenentscheid erging bislang nicht.
2. Die Versicherte erhob am 24. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Kunsttherapeutin Fachrichtung Tanz und Bewegung zuzusprechen, eventuell sei das Dossier an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um ihr eine andere angepasste berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 14. November 2020 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin den bereits in den Akten befindlichen (Urk. 9/211) Haushaltsabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2020 sowie Lohnunterlagen ein (Urk. 12/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die berufliche Wiedereingliederung keine Umschulung benötige (S. 1). Diese verfüge über ein abgeschlossenes Studium in Ethnologie sowie über Berufserfahrung in der Beratung von Migranten. Damit seien ihr auch mit ihrer Sehbehinderung Tätigkeiten in einer sozialen Institution, in einem Hilfswerk (Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation) oder in Museen möglich. Sehbehindertenspezifische Schulungen seien bereits durchgeführt worden. Falls die Beschwerdeführerin für eine Anstellung in ihrer angestammten Tätigkeit weitere Unterstützung benötige, könnten die behinderungsbedingten Mehrkosten (Hilfsmittel, Hilfsmittelschulung, Supported Education) geprüft werden (S. 2 oben).
Für stark Sehbehinderte stünden heute verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, mit denen insbesondere Lese- und Schreibarbeiten wieder ermöglicht würden. Der Beschwerdeführerin seien ein Assessment bei der E.___ sowie eine Hilfsmittelschulung durch die F.___ zugesprochen worden. Damit seien beratende Tätigkeiten, wie die Beschwerdeführerin sie schon vor Eintritt der Behinderung ausgeübt habe, wieder möglich. Die dazugehörenden Aufgaben wie Lesen und Protokollieren seien mit geeigneten Hilfsmitteln und einem geübten Umgang damit gut zu bewältigen. Einschränkungen bestünden sicher im Erkennen der Mimik des Gegenübers, doch zeige die Erfahrung, dass Sehbehinderte trotzdem in solchen Berufen erwerbstätig sein könnten. Die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrem Hochschulstudium über eine gute Ausbildung und sei damit in der Lage gewesen, eine Stelle in einer beratenden Tätigkeit zu finden. Daran ändere die inzwischen eingetretene Sehbehinderung nichts; im Gegenteil könne sie nun zusätzliche entsprechende Berufserfahrung vorweisen (S. 2 Mitte).
Wenn die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche benötige, könne sie sich wieder bei der Beschwerdegegnerin melden (S. 3 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), obwohl sich ihre Sehkraft in den vergangenen Jahren massgebend verschlechtert habe, sollte gemäss derzeitigem Wissensstand keine vollständige Erblindung eintreten, auch wenn noch eine weitere Verschlechterung erwartet werden müsse. Deshalb sei dringend angezeigt, dass sie sich jetzt in ihrem noch jungen Alter von 38 Jahren auf eine berufliche Tätigkeit umschule, die sie möglichst bis zur Pensionierung ausüben könne (S. 6 Ziff. 10). Sie weise eine schwere Sehbehinderung auf (S. 6 Ziff. 12).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Tätigkeit in einem Museum könne sie nicht ausüben. Dazu legitimiere eine Ethnologiestudium nicht mehr, sondern es würden Zusatzausbildungen benötigt. Zudem könnten etliche Arbeiten in diesem Bereich wegen der Sehbehinderung gar nicht oder nur mit einer grossen Leistungseinbusse ausgeübt werden. Bei Hilfswerken seien sodann viele Arbeiten mit Reisetätigkeit verbunden, was auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung nicht möglich sei. Für administrative Tätigkeiten habe sie keine Ausbildung und werde nur wegen ihres Ethnologiestudiums sicher nicht angestellt, da sie nach Ansicht der Arbeitgeber überqualifiziert sei (S. 12 oben Ziff. 21). Bei Beratungsgesprächen müsse sodann immer mehr protokolliert werden, zudem müsse man diverse Dokumente der Beratenen lesen, um Auskunft geben zu können. In diesen Bereichen sei sie stark eingeschränkt. Um qualifiziert beraten zu können, werde neben Beratungskompetenz auch Fachwissen verlangt. Genau dieses Fachwissen fehle ihr für diverse in Frage kommende Tätigkeiten, würden doch heute auf dem Arbeitsmarkt immer mehr Diplome verlangt. Sie hätte Interesse an Sozialberatung, wofür heute aber eine Fachhochschulausbildung verlangt werde (S. 12 Mitte Ziff. 21). Physiotherapie oder Ergotherapie kämen im Übrigen nicht in Frage, weil sie in der einen Hand seit einer Operation Probleme habe (S. 12 unten Ziff. 21).
Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin sei somit nicht in der Lage gewesen, ihr realistische Tätigkeiten aufzuzeigen. Hingegen werde sie die Tätigkeit als Tanz- und Bewegungstherapeutin trotz ihrer starken Sehbehinderung ausüben können. Es bestehe ein Bedarf für solche Therapien, weshalb sie mit einer entsprechenden Ausbildung gute Aussichten auf dem Stellenmarkt habe oder auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen könne (S. 13 unten Ziff. 21).
Das Dossier sei bis heute nie von einem Ophthalmologen beurteilt worden, was bereits eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (S. 17 Ziff. 29). Zudem sei es weder dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) noch dem Rechtsdienst für inhaltliche Belange vorgelegt worden (S. 17 Ziff. 30). Es sei nicht einmal geklärt worden, ob es sich um eine schwere oder eine mittelschwere Sehbehinderung handle (S. 17 Ziff. 31). Dies sei vorliegend aber massgebend (S. 17 Ziff. 32).
Die bereits begonnene Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin könne sie gemäss Auskunft der Schule prästieren, weil hier Lesen und Schreiben eine untergeordnete Rolle spiele. Dies werde auch später im Beruf so sein, weshalb sie eine höhere Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreichen werde als mit den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Tätigkeiten (S. 18 Ziff. 35). Es könne nicht akzeptiert werden, dass ihr lediglich Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werden solle, nachdem die Beschwerdegegnerin bis heute keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe (S. 19 Ziff. 38).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und dabei insbesondere, ob ein Anspruch auf Umschulung zur Kunsttherapeutin Fachrichtung Tanz und Bewegung besteht.
3.
3.1 Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie, nannte im Bericht vom 14. Juli 2014 (Urk. 9/9) folgende Diagnosen:
- infantile heredogenerative Makuladystrophie nach BEST beidseits
- hohe Hypermetropie beidseits
Die Versicherte benötige zum Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit eine binokulare Lupenbrille sowie ein Kleinbildschirmlesegerät. Der Fernvisus des rechten Auges (OD) betrage cc 0.3, derjenige des linken Auges (OS) cc 0.4. Es liege kein stabiler Zustand vor, es sei eindeutig eine Verschlechterung bis zum Leseunvermögen zu erwarten. Es sei eine rasche Verschlechterung des Visus innerhalb von Monaten bis wenigen Jahren zu erwarten.
3.2 Im augenärztlichen Zeugnis vom 21. Juni 2016 (Urk. 9/22 = Urk. 9/28) hielt Dr. G.___ einen Fernvisus OD von cc 0.1 und OS von cc 0.16 fest.
3.3 Die Fachleute der F.___ führten in ihrem Antrag für berufliche Massnahmen vom 8. Juni 2016 (Urk. 9/24) aus, die Sehkraft der Versicherten habe sich inzwischen verschlechtert, so dass die Arbeitsbelastung trotz den vorhandenen Hilfsmitteln stark zugenommen habe. Die Arbeitsschritte erforderten mehr visuelle Anstrengung und der dynamische Arbeitsplatz mit der damit verbundenen Hektik sei schwieriger auszuhalten. Die Auswirkungen zeigten sich in Form von Kopfschmerzen und allgemeiner Erschöpfung. Weitere kompensatorische Anpassungen seien vermutlich nicht realisierbar, da die Versicherte im Wechsel an drei verschiedenen Arbeitsplätzen arbeite.
3.4 Die Fachleute der E.___ berichteten am 27. September 2016 über das am Vortag durchgeführte sehbehindertentechnische Assessment (Urk. 9/37). Sie führten aus, es bestehe auf dem rechten Auge mit vorhandener Gleitsichtbrille ein 4.6facher Vergrösserungsbedarf in 25 cm Lesedistanz sowie ein Fernvisus von 0.1. Auf dem linken Auge bestehe ein Vergrösserungsbedarf von 3.6fach und ein Fernvisus von 0.2. Für den binokularen Nahvisus erreiche die Versicherte mit der vorhandenen Lupenbrille einen Wert von 0.32 in 13 cm (gemeint wohl: Lesedistanz). Die Detailerkennung sei somit insgesamt sowohl in der Nähe als auch in der Ferne eingeschränkt, womit sie auf vergrössernde Hilfsmittel, kompensatorische Arbeitstechniken und – vor allem bei längeren Texten - auf auditive Entlastung angewiesen sei. Die tatsächliche Lesefähigkeit und auch die Fähigkeit, Gesichter zu erkennen, werde durch zentrale Gesichtsfelddefekte weiter eingeschränkt, so dass – je nach Grösse des Textes – einzelne Buchstaben oder ganze Wörter bei der Lektüre nicht wahrnehmbar seien. Der Lichtbedarf der Versicherten sei ebenfalls erhöht. Zwar verfüge sie an ihren PC-Arbeitsplätzen über zusätzliche Leuchten, welche sie aber zum Beispiel im Beratungsgespräch nicht einsetzen könne (S. 1 f.). Die Sehbehinderung der Versicherte sei aufgrund der Befunde als mittelschwer einzustufen (S. 2 oben).
Die Versicherte arbeite aktuell an mehreren Arbeitsorten. Für die C.___ kämen drei verschiedene Arbeitsorte zusammen, teilweise unter rudimentären Arbeits- und Lichtbedingungen in den Asylunterkünften. Die verwendeten Laptops seien mit der Vergrösserungssoftware Zoomtext inklusive Sprachausgabe ausgerüstet. Über einen Grossbildschirm mit Bildschirmschwenkarm, über Realspeak zur leichteren Verständlichkeit der Sprachausgabe sowie über die Software OpenBook, welche ihr eingescannte Texte vorlese, verfüge sie hingegen lediglich im Homeoffice. Durch die eingeschränkte Fähigkeit, Gesichter zu erkennen, habe sie Mühe, die Personen in den Unterkünften zu finden und in den anschliessenden Beratungsgesprächen führe die Schwierigkeit der Gesichtserkennung gepaart mit der schlechten Lichtsituation zu einer visuellen Belastung (S. 2 Mitte).
Zirka 60 % ihrer Arbeitszeit arbeite die Versicherte am PC und beherrsche die einschlägigen Microsoft-Programme gut. Sie sei eine versierte Anwenderin und beherrsche das Tastaturschreiben inklusive Nummernblock im zügigen Tempo und ohne visuelle Kontrolle. Bislang sei es ihr jedoch noch nicht gelungen, Tastaturbefehle in ihren PC-Bedienungsalltag zu integrieren. Die Sprachausgabe werde nur selten eingesetzt und Anwenderkenntnisse der Vergrösserungssoftware seien lediglich im Ansatz vorhanden. Insgesamt verfüge die Versicherte derzeit über keine sehbehindertengerechte und effiziente Arbeitsweise am PC, wodurch die Gesamtbelastung vergrössert werde. Deshalb werde ihr die Absolvierung einer sehbehindertentechnischen Grundschulung empfohlen. Auch der von der Versicherten angedachte Stellenwechsel hin zu einem einzigen Arbeitsplatz würde die Installierung eines angepassten Hilfsmittelsettings wohl vereinfachen (S. 3). Diese Massnahme sei geeignet, um die Leistungsfähigkeit respektive Belastbarkeit der Versicherte in Bezug auf die visuelle Einschränkung zu erhöhen. Trotz des Einsatzes der Hilfsmittel und kompensatorischer Arbeitstechniken bleibe möglicherweise ein behinderungsbedingter Mehraufwand bestehen, weshalb die Leistungsfähigkeit nach Abschluss der vorgeschlagenen Hilfsmittelausrüstung und der Schulung überprüft werden sollte (S. 4).
3.5 Dem Verlaufsprotokoll vom 4. Oktober 2016 zur Berufsberatung (Urk. 9/39) ist zu entnehmen, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 10. August 2016 von der Versicherten ein Stellenwechsel angesprochen worden sei. Einerseits könne man nicht zu lange in dem Bereich arbeiten, andererseits könnte ihre Stelle infolge Änderungen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) mit der Zeit gefährdet sein. Sie habe allerdings keine rechte Ahnung, wohin sie wechseln könnte. Sie würde gerne mit Leuten zusammenarbeiten. Eine administrative Arbeit könne sie sich nicht recht vorstellen, da sie dadurch stark ermüde. Mit adäquater Technik sollte sich dies aber verbessern. Aus Sicht der Berufsberaterin sei eine Tätigkeit wie die aktuelle angepasst (S. 4 Ziff. 3).
3.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 (Urk. 9/41) aus, die Versicherte leide an einer Maculadystrophie nach BEST, einer ererbten Erkrankung des Auges, die schon in frühen Jahren zu einer erheblichen Sehbeeinträchtigung führe. Zwischen den Berichten von 2014 und 2016 habe eine ganz erhebliche Verschlechterung stattgefunden. Da das zentrale scharfe Sehen fehle, müsse von einer funktionellen Blindheit ausgegangen werden. Es sei möglich, dass das noch vorhandene Sehen in der Peripherie erhalten bleibe. Es könne aber auch zu einer vollständigen Erblindung kommen.
Die Arbeit an sich mit einem hohen Anteil an Beratungsarbeit könne als angepasst angesehen werden. Die Versicherte könne hier auf ihre Ausbildung und auf reichhaltige Erfahrung zurückgreifen. Auch administrative Tätigkeit könne mit den entsprechenden Hilfsmitteln als angepasst angesehen werden. Allerdings müsse hier wohl auf Dauer auch bei guter Ausrüstung mit einem verlangsamten Arbeitstempo gerechnet werden. Die derzeitigen Arbeitsbedingungen müssten aber bei drei verschiedenen Arbeitsorten und ungenügender Beleuchtung sowie fehlender Schulung und Optimierung der Ausstattung mit Hilfsmitteln als unzureichend angesehen werden.
3.7 Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 9/50) aus, durch die vitelliforme Netzhaut-Dystrophie werde die Sehschärfe deutlich reduziert, aktuell OD 0.1 und OS 0.2, jeweils mit Korrektion. Die Erkrankung sei momentan nicht therapierbar und schreite in der Regel mehr oder weniger schnell fort: Der Visus sei in den letzten beiden Jahren von 0.3 rechts und 0.4 links abgefallen. Eine Umschulung sei auf jeden Fall in Erwägung zu ziehen, zumal eine Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz sicher nur mit maximaler Vergrösserung und unter erheblichem Zeitaufwand möglich sei.
3.8 Im Verlaufsprotokoll vom 19. Juli 2017 zur Berufsberatung (Urk. 9/60) wurde festgehalten, dass die Versicherte ungefähr Anfang des Jahres 2017 von der Psychiaterin krankgeschrieben worden sei, dies wegen einer Erschöpfungsdepression und Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der zu dieser Zeit stattfindenden Kampfscheidung, verschärft durch die zunehmende Sehbehinderung, die deswegen anstrengende Berufstätigkeit und die beiden Kinder. Anfang Mai 2017 sei schliesslich eine Hilfsmittelschulung über die F.___ beschlossen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt werde sich die Versicherte beruflich wohl neu orientieren müssen. Zwar sei die bisherige Tätigkeit an sich ziemlich angepasst gewesen, nicht jedoch der Umstand, dass diese an mehreren Orten stattgefunden habe. Möglicherweise werde eine Umschulung nötig sein (S. 2 Mitte).
Gleichentags erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Kosten der Hilfsmittelschulung bei der F.___ vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 9/58).
3.9 Die Fachleute der F.___ führten in ihrem Antrag für eine Lupenbrille vom 21. September 2017 (Urk. 9/101) aus, die Low Vision Beratung habe ergeben, dass die Versicherte mit einer binokularen Lupenbrille bei 2.5facher Vergrösserung, angepasst auf das bessere linke Auge, wieder Zeitungsdruckgrösse lesen könne. Die Lupenbrille könne überall hin mitgenommen werden (Urk. 9/101). Im gleichentags erstellten Antrag für ein Bildschirmlesegerät (Urk. 9/102) wurde ausgeführt, mit dem Bildschirmlesegerät könne die Versicherte ihre Kinder bei den Schulaufgaben unterstützen, da es einen grossen Überblick für beide Parteien gleichzeitig ermögliche. Dank dem hohen Positiv- und Negativkontrast bei 5facher Vergrösserung und der Echtfarbeneinstellung könne sie Schulunterlagen lesen, Bilder erkennen und auch hineinschreiben.
Für die erwähnten sowie weitere Hilfsmittel erteilte die Beschwerdegegnerin am 23. November 2017 Kostengutsprache (Urk. 9/110-113).
3.10 Am 16. Januar 2018 (Urk. 9/117) berichteten die Fachleute der F.___ über die vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2018 durchgeführte Hilfsmittelschulung. Sie führten aus, die Versicherte habe in der Schulung kompensatorische Arbeitstechniken erlernt, die ihr helfen würden, alle PC-Arbeiten durchführen zu können. Die Versicherte arbeite nach wie vor visuell und nutze ihr Sehvermögen. Durch die Vergrösserung sei es ihr möglich, auch kleine Schriftgrössen am PC zu lesen. Die Sprachausgabe diene als Unterstützung, könne manchmal als Entlastung eingesetzt werden, stosse aber sicherlich bei gewissen Anwendungen an ihre Grenzen, so zum Beispiel bei der Informationsbeschaffung im Internet und bei Darstellungsfragen in Word oder Powerpoint. Eine rein auf das Hören ausgerichtete Arbeit am Computer mache weder Sinn, noch sei dies ein Vorteil für die Effizienz oder Geschwindigkeit. Wegen der reduzierten Sehleistung könne davon ausgegangen werden, dass sämtliche Arbeiten anstrengender seien als ohne Sehbehinderung. Die kompensatorischen Arbeitstechniken hülfen, der Ermüdung entgegen zu wirken, könnten diese aber nicht wegzaubern. Es werde nicht davon ausgegangen, dass nach abgeschlossener Hilfsmittelschulung eine höhere Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Arbeitstechnik der Versicherten habe jedoch in dem Masse verbessert werden können, dass Arbeiten am Computer trotz Sehbehinderung weiterhin gewährleistet seien (S. 2).
3.11 Im Verlaufsprotokoll vom 5. April 2018 zur Berufsberatung (Urk. 9/125) wurde festgehalten, dass die Versicherte ihre Stelle bei C.___ auf Ende 2017 verloren habe. Nach absolvierter Hilfsmittelschulung beherrsche die Versicherte die Hilfsmittel nun gut. Ob dies wirklich den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts entspreche, müsse an sich noch überprüft werden. Bei einer Besprechung im Januar 2018 habe die Versicherte angegeben, dass sie das ihr aktuell mögliche Arbeitspensum auf 40-50 % schätze. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei immer noch schwankend. Die Versicherte habe die Idee einer kaufmännischen Ausbildung im Heimstudium gebracht (vgl. dazu auch Urk. 9/120). Die Berufsberatung habe hierzu nicht Hand bieten können, da davon ausgegangen werde, dass es der Versicherten mit dem Ethnologie-Studium möglich sein sollte, eine angepasste Stelle zu finden. Eine neue Ausbildung würde die Eingliederbarkeit kaum verbessern. Stattdessen sei ihr eine Unterstützung bei der Stellensuche plus Coaching durch die E.___ während einer Einarbeitungsphase angeboten worden. Die Versicherte sehe sich hierzu aber derzeit ausserstande, dies anzunehmen, da sie gesundheitlich belastet sei, und bitte um die Rentenprüfung (S. 2 oben).
Die Stellungnahme seitens der Berufsberatung falle so aus, dass die Versicherte stark sehbehindert sei. Dazu komme noch eine psychische Erkrankung, zu welcher allerdings kein Arztbericht vorliege. Betreffend die Sehbehinderung sei die Versicherte in der Lage, erwerbstätig zu sein, wenn auch wahrscheinlich mit eingeschränkter Leistung. Die Leistungsfähigkeit sei schwer einzuschätzen, hänge aber auch von der jeweiligen Tätigkeit ab. Es werde geschätzt, dass sie bei einer starken Sehbehinderung und hohen Ressourcen der betroffenen Person bei 50 % liege (S. 2 unten).
3.12 Der Bericht von lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (Urk. 9/126), ging am 3. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie hielt fest, sie behandle die Versicherte seit dem 3. Juli 2017 (Ziff. 1.1), und nannte als Fachdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion ICD-10 F43.21, beginnend im Laufe 2016, weiterhin instabil in Belastungssituationen.
Der Scheidung im November 2017 seien lange und heftige Paarauseinandersetzungen und Streitigkeiten um die Kinder vorausgegangen, die auch durch Kontakte mit Behörden und Beratungsstellen nicht hätten entschärft werden können und die Patientin sehr belastet hätten. Die Mädchen lebten heute bei ihr, sie trage die Last der Betreuung und Erziehungsarbeit weitgehend alleine. In die schwierige Trennungsphase sei auch die zunehmende Verschlechterung des Sehvermögens wegen der fortschreitenden Augenerkrankung gefallen. Infolgedessen habe sich auch der psychische Zustand verschlechtert und die Patientin habe sich aufgrund einer depressiven Symptomatik in psychologisch-psychiatrische Behandlung in die Vorgängerpraxis begeben müssen (Ziff. 2.1). Im Laufe der Behandlung sei ein leichter Rückgang der depressiven Symptomatik erfolgt, die Stimmung sei etwas stabiler geworden, die Patientin sei aber immer noch schnell ermüdbar und in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt (Ziff. 2.4). Sie könne bis auf Weiteres keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei bereits aufgrund ihrer Aufgabe als alleinerziehende Mutter an ihre Belastungsgrenze gelangt. Es sei nicht möglich, genau zu differenzieren, welcher Anteil an der Arbeitsunfähigkeit durch die psychische Einschränkung oder durch die somatische Erkrankung bedingt sei. Die Sehbehinderung sei jedoch sicher ausschlaggebend (Ziff. 2.7). Ihre Tätigkeit als Rückführungsberaterin habe die Patientin primär wegen der Verschlechterung des Sehvermögens aufgeben müssen. Auch ihre Tätigkeit als Mitglied der Schulbehörde D.___ habe sie aufgeben müssen (Ziff. 3.2-3).
3.13 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 20. Juni 2018 (Urk. 9/129) aus, es bestehe ein Fernvisus rechts von 0.1 und links von 0.2 (Ziff. 2.4). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im normalen Arbeitsmarkt (Ziff. 2.7). Der normale Arbeitsmarkt stelle niemanden ein, der nicht sehe (Ziff. 3.3). Die Patientin könne nur grosse Texte mit vergrössernden Sehhilfen langsam lesen (Ziff. 3.4). Ihre funktionelle Blindheit steht einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4). Sie sei sehr intelligent. Mit einem Stipendium der IV könnte sie zum Beispiel als Hypnosetherapeutin arbeiten oder als Beraterin im Asylwesen für kulturelle Fragen (Ziff. 5).
3.14 Lic. phil. J.___ (vorstehend E. 3.12) und Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom 4. Oktober 2018 (Urk. 9/140) aus, es sei seit Frühjahr 2018 eine deutliche und rasche Verbesserung des psychischen Zustandsbilds erfolgt. Die depressive Symptomatik sei remittiert (Ziff. 2.2), die Patientin sei aus psychiatrischer Sicht wieder arbeitsfähig (Ziff. 2.7). Lediglich die bisherige Tätigkeit in der Arbeit mit Migranten sei anstrengend sowie psychisch belastend und deshalb wegen des Risikos eines Rezidivs kurz- und mittelfristig nicht empfehlenswert. (Ziff. 3.4; Ziff. 4.1).
3.15 Dr. med. L.___, Fachärztin für Ophthalmologie, führte im Bericht vom 19. März 2019 (Urk. 9/156 = Urk. 9/166) aus, es sei funduskopisch eine deutliche Progredienz der atrophischen Zonen am hinteren Pol aufgefallen. Der Visus betrage momentan 0.1 rechts und 0.16 links mit Sehhilfe. Perimetrisch habe ein zentrales Skotom bis 10-12 Grad bewiesen werden können.
3.16 Dr. I.___ (vorstehend E. 3.7) führte im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019 (Urk. 9/158) aus, von der Patientin könnten Tätigkeiten, bei denen ein genaues Sehvermögen einschliesslich räumlichen Sehens und vor allem auch Farbensehen erforderlich sei, nicht ausgeübt werden.
3.17 Die Ausbildner des M.___ führten in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Urk. 9/164) aus, die Beschwerdeführerin habe anfangs März 2019 ihr Studium als Tanz- und Bewegungstherapeutin gestartet. Sie sei eine sehr motivierte Studentin und ihre Sehbehinderung sei kein Hindernis für ihre Ausbildung. Gewisse Pflichtbücher seien als Hörbücher erhältlich, das übrige Lernmaterial werde ihr von den Mitstudenten ihrer Lerngruppe mündlich vermittelt. Da ein grosser Teil der tanztherapeutischen Methode über die Eigenerfahrung im Tanzen und in der Bewegung erfolge, habe die Beschwerdeführerin sogar Vorteile, da ihr Bewegungsrepertoire ziemlich reich sei.
Im Anschluss an die Ausbildung werde sie die Möglichkeit haben, selbständig oder in Anstellung als Tanztherapeutin zu arbeiten. Sie habe sich bereits entschieden, nach ihrem Studium mit Blinden und Sehbehinderten tanztherapeutisch zu arbeiten. Das Angebot sei für diese Klientel gering, es gebe aber einen grossen Bedarf nach solchen Projekten. Als Betroffene sei die Beschwerdeführerin besonders geeignet, mit solchen Menschen zu arbeiten, da sie ihre Problematik bereits bestens kenne.
Im Schreiben des M.___-Sachberaters vom 20. November 2019 (Urk. 9/169) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich im Dezember 2021 die dreijährige Grundausbildung «Ressourcenorientierte Tanz- und Bewegungstherapie» abschliessen. Das entsprechende Ausbildungszertifikat entspreche den Anforderungen des EMR (Erfahrungsmedizinisches Register). Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung sei zudem Voraussetzung für die Aufnahme in die zweijährige Aufbauausbildung in «Prozessorientierter Tanz- und Bewegungstherapie». Diese ermögliche die Zulassung zur Höheren Fachprüfung HFP und damit zum eidgenössischen Berufsabschlusses.
3.18 Im Verlaufsprotokoll vom 18. Februar 2020 zur Berufsberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/183) wurde zum Erstgespräch vom 14. Januar 2020 (S. 3 f.) festgehalten, die Beschwerdeführerin wisse noch nicht, ob sie nach der dreijährigen Grundausbildung noch die zweijährige Weiterausbildung mache. Nur mit letzterer aber sei man EMR-anerkannt, so dass die Kosten von der Krankenkasse (Zusatzversicherung) übernommen würden. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass es in Kliniken sogar Vollzeitstellen gebe, wobei der Lohn dem einer Pflegefachfrau entspreche. Im Büro zu arbeiten sei nicht möglich, es werde ihr nach 2 Stunden am PC schwindlig und sie bekomme Kopfschmerzen. Betreffend Beratungstätigkeit könne sie die Gesichter der Ratsuchenden nicht erkennen und bekomme so die Mimik nicht mit, was gerade bei Fremdsprachigen, die sich nicht gut ausdrücken könnten, wichtig sei. Sie könne sich generell nicht vorstellen, in etwas hineingepresst zu werden, wo Druck herrsche, würde sie doch dort psychisch zugrunde gehen (S. 4).
Gemäss der Einschätzung der Berufsberatung seien für Sehbehinderte generell Tätigkeiten in der Beratung oder im Bürobereich angepasst. Spezifische Hilfsmittel könnten eingesetzt werden, mit denen bei effizientem Gebrauch einiges kompensiert werden könne. Eine gewisse Verlangsamung gegenüber Sehenden werde allerdings bestehen bleiben. Weiterhin sei keine Umschulung indiziert. Mit dem Ethnologiestudium und der Erfahrung in der Beratung verfüge die Beschwerdeführerin schon über eine gute Grundlage, um eine entsprechende Stelle zu finden, beispielsweise in einer sozialen Institution oder einem Hilfswerk (Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation) oder in Museen (S. 2 unten; vgl. auch S. 5 unten). Der Antrag auf Kostenübernahme für die Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin müsse abgewiesen werden. Es sei die Rente zu prüfen. Gemäss Erfahrung der Berufsberatung betrage die Leistungsfähigkeit bei einer schweren Sehbehinderung und hohen Ressourcen maximal 50 %. Unklar sei, ob bei der Beschwerdeführerin noch eine Einschränkung durch ihre psychische Erkrankung dazukomme (S. 3 oben).
3.19 Im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2020 zur am 27. August 2020 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 9/211 = Urk. 12/1) wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben und Eindrücke vor Ort erschienen die Bemühungen und Absichten der Beschwerdeführerin in einem ausgewogenen Rahmen zu liegen und die avisierte Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin eine passende Option für eine spätere berufliche Tätigkeit im Rahmen ihrer gesundheitlichen Einschränkung zu sein (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin wurde als 100 % Erwerbstätige qualifiziert (S. 7 oben).
4.
4.1 Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwertes voraus, dass die versicherte Person in der bisher ausgeübten und den weiteren ohne Zusatzausbildung offenstehenden Erwerbstätigkeiten eine nachhaltige Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Die Umschulung sollte sodann ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessern und ihr damit eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit vermitteln (vorstehend E. 1.4).
4.2 Was die erstgenannte Voraussetzung angeht, liegen in concreto ärztlicherseits kaum quantitative Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rückkehrberaterin oder den anderen von der Beschwerdegegnerin als möglich und zumutbar erachteten Tätigkeiten in der Beratung oder Kommunikation für eine soziale Institution beziehungsweise in einem Museum (vgl. vorstehend E. 2.1) vor. Die behandelnden Ärzte beschränkten sich im Wesentlichen darauf, den Fern- und Nahvisus beider Augen zu beziffern und die dadurch resultierenden qualitativen funktionellen Einschränkungen zu beschreiben. Immerhin hielt Dr. G.___ im Bericht vom Juni 2018 (vorstehend E. 3.13) zwar fest, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im normalen Arbeitsmarkt. Seine Begründung, der Arbeitsmarkt stelle niemanden ein, der nicht sehe, wird allerdings durch die Lebenswirklichkeit widerlegt und ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin noch über – wenn auch wenig – Sehkraft verfügt. Es ist mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) zu bedauern, dass die Beschwerdegegnerin für die RAD-Beurteilungen keinen Facharzt und keine Fachärztin für Ophthalmologie aufzubieten vermochte. Zwar ist die Einschätzung durch RAD-Ärztin Dr. H.___ vom November 2016 durchaus plausibel, wonach bei administrativer Tätigkeit auch bei guter Ausrüstung mit einem verlangsamten Arbeitstempo gerechnet werden müsse (vorstehend E. 3.6). Dazu, in welchem Mass die Arbeitsfähigkeit in den ohne Umschulung möglichen Tätigkeiten dadurch eingeschränkt sei, äusserte sich jedoch auch sie nicht.
Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin wiederum ist keine medizinische Fachperson. Ihrer Schätzung vom April 2018, dass die Leistungsfähigkeit bei einer starken Sehbehinderung und hohen Ressourcen der betroffenen Person bei 50 % liege (vorstehend E. 3.11), kann kein Beweiswert zukommen, auch wenn sie nicht abwegig erscheint. Ohnehin versah die Berufsberaterin auch diese Einschätzung mit der Relativierung, es müsse an sich noch überprüft werden, ob die Versicherte nun, nach absolvierter Hilfsmittelschulung, die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes erfüllen könne. Auch im Februar 2020, als sie diese Einschätzung wiederholte, fügte sie relativierend hinzu, es sei unklar, ob noch eine Einschränkung durch die psychische Erkrankung dazukomme (vorstehend E. 3.18). Ein durchaus berechtigter Hinweis, nachdem die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2016 gemäss ihrer behandelnden Psychologin lic. phil. J.___ (vorstehend E. 3.12) eine Anpassungstörung, längere depressive Reaktion, erlitten habe und sich im Frühjahr 2018 ausserstande sah, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vorstehend E. 3.11). Im Oktober 2018 hielten lic. phil. J.___ und Dr. K.___ sodann fest, die depressive Symptomatik sei zwar mittlerweile remittiert und die Patientin aus psychiatrischer Sicht wieder arbeitsfähig, die bisherige Tätigkeit in der Arbeit mit Migranten sei aber wegen des Risikos eines Rezidivs kurz- und mittelfristig nicht zu empfehlen (vorstehend E. 3.14).
Das Ausmass der Erwerbseinbusse, welche die Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten und den weiteren ohne Zusatzausbildung offenstehenden Erwerbstätigkeiten erleidet, wurde somit vorliegend nicht genügend genau evaluiert.
4.3 Noch nichts gewonnen wäre vorliegend mit der Annahme, unter den genannten Umständen sei der Richtwert einer 20-prozentigen Erwerbseinbusse jedenfalls klarerweise überschritten. Denn auch in diesem Fall wäre der Anspruch auf Umschulung noch nicht zuverlässig überprüfbar, sollte diese doch die Erwerbsfähigkeit der Versicherten erhalten oder verbessern, indem ihr eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit vermittelt wird (vorstehend E. 1.4).
Auch die Prüfung dieser zweiten Voraussetzung ist schwerlich durchzuführen, wenn die ohne Umschulung bestehende Erwerbsfähigkeit gar nicht als Vergleichswert zur Verfügung steht. Auch sie krankt zudem daran, dass die in der anvisierten Tätigkeit als Tanz- und Bewegungstherapeutin – aber auch in weiteren vergleichbaren angepassten Tätigkeiten wie etwa in der Ergotherapie – gestellten Anforderungen und bestehenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin nicht fachärztlich abgeklärt und schon gar nicht eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit quantifiziert wurde. Dies ändert sich auch durch die Bemerkung durch die Abklärungsperson im Bericht zur erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführten Haushaltsabklärung nicht, wonach die avisierte Ausbildung eine passende Option für eine spätere berufliche Tätigkeit zu sein scheine (vorstehend E. 3.19).
Dass eine Tätigkeit als Tanz- und Bewegungstherapeutin der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin in dem Sinne angepasst wäre, dass sie bedeutend weniger Lese- und Schreibarbeiten beinhaltet als eine Bürotätigkeit, leuchtet zunächst ein. Durchaus wären aber auch hier zumindest Fragezeichen dahingehend angezeigt, wie sich das Anforderungsprofil einer Tanz- und Bewegungstherapeutin im Detail präsentiert und ob beziehungsweise in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dieses erfüllen kann. Zu klären wäre, wie beispielsweise eine Therapiestunde bei der vorliegenden ausgeprägten Sehbehinderung konkret durchgeführt werden soll, etwa wie die Beschwerdeführerin ihren Schülern Hilfestellung geben möchte, ohne diese gut zu sehen, oder wie sie deren Stimmung erfassen möchte, ohne die Mimik erkennen zu können. Gerade auch bei der angestrebten Bewegungstherapie mit sehbehinderten Teilnehmern kann es sodann etwa unter Sicherheitsaspekten durchaus auch als Nachteil erscheinen, wenn weder Lehrperson noch Schüler über genügend Sehkraft verfügen. Zudem stellt sich die Frage nach allfälliger erforderlicher schriftlicher Dokumentation der Therapie zu Handen Dritter.
4.4 Auch mit diesen zur Beurteilung des Falles entscheidenden Fragen setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander und unterliess entsprechende Abklärungen. Solche wären nicht nur in medizinischer, sondern auch in berufsberaterischer Hinsicht angezeigt gewesen (und allenfalls kombiniert). So ist der Berufszweig der Tanz- und Bewegungstherapie vergleichsweise noch relativ jung und der Stellenmarkt soweit ersichtlich klein (vgl. etwa die einschlägigen Stellenportale im Internet), weshalb die Einschätzung der Ausbildner des M.___ (vorstehend E. 3.17), die Beschwerdeführerin werde im Anschluss an die Ausbildung die Möglichkeit haben, selbständig oder in Anstellung als Tanztherapeutin zu arbeiten, nicht unbesehen zum Nennwert genommen werden darf. Die erwähnte Stellungnahme kann angesichts des bestehenden Ausbildungsverhältnisses ohnehin nicht als neutral oder objektiv gelten. Ob der ins Auge gefasste Kundenkreis von Blinden und Sehbehinderten die Erwerbsaussichten angesichts seines engen Radius vermindert oder aufgrund der Spezialisierung erhöht, kann derzeit ebenfalls nicht beurteilt werden. Schliesslich ist auch das erzielbare Einkommen bei Ausfüllen eines Pensums von 100 % beim derzeitigen Aktenstand schwierig festzustellen.
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht genügend genau abgeklärt, sodass die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Umschulung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin oder auf eine andere Umschulung nicht möglich ist.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer und berufsberaterischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller