Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00552


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 29. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene, im Jahr 2012 aus der Y.___ in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit 1968 bestehende Verschmächtigung und Verkürzung des ganzen linken Beines am 4. Januar 2013 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Leistungszusprache ab und verneinte mit zwei Verfügungen vom 18. Februar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/8 f.). Diese Verfügungen blieben unangefochten.

    Am 28. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Lähmung am linken Bein infolge Kinderlähmung, Osteoporose (Knochenriss am linken Knie), einen im Jahr 2016 erlittenen Herzinfarkt sowie einen Lichen ruber planus (Knötchenflechte) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Nach einem Standortgespräch sowie medizinischen Abklärungen (Urk. 9/14, 9/17, 9/20) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Oktober 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. November 2019 [Urk. 9/22]; Einwand vom 5. Dezember 2019 [Urk. 9/23] sowie vom 20. Januar 2020 [Urk. 9/27]) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/35, 9/38, 9/43) und verneinte mit Verfügung vom 6. August 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/47]).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Vergung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Auswirkungen neu entscheide, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2020 (richtig: 23. Oktober 2020) in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11-13/1-7).

    In seiner mit Eingabe vom 9. November 2020 erstatteten Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zugleich die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung samt Parteibefragung (Urk. 15, 16/5-6), woran er auf telefonische Nachfrage vom 5. Juli 2021 hin festhielt (Urk. 17).

2.2    Am 15. September 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt, wobei die IV-Stelle, welcher das persönliche Erscheinen freigestellt worden war, auf eine Teilnahme verzichtete (Prot. S. 3; vgl. Urk. 20). Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen seiner Triplik an seinen Rechtsbegehren fest und bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, dass er Schweizer Bürger sei (Prot. S. 3-5). Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme gegeben (Prot. S. 5). Sodann teilte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer mit, dass ihm das Verhandlungsprotokoll nach dessen Ausfertigung zugestellt und dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie das Urteil schriftlich mitgeteilt würden (Prot. S. 5).

    Mit Eingabe vom 14. September 2021 (Eingangsdatum: 15. September 2021) hielt die IV-Stelle im Rahmen ihrer Duplik an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die in den Art. 4-51 IVG normierten Leistungen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 6 N 6). Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen – nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

1.3    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3; 126 V 241 E. 4).

1.4    Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2; 130 V 71 E. 2.2).    

1.5    Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden an Knie und Bein hätten bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden, eine angepasste Tätigkeit sei ihm indes schon damals zumutbar gewesen. Eine wesentliche Verschlechterung sei in der Schweiz nicht eingetreten, auch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft würden. Die dermatologischen und kardiologischen Beschwerden begründeten zudem keine Arbeitsunfähigkeit. Es liege folglich kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, weshalb sich auch eine vertiefte Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen erübrige (Urk. 2, 8).

    In ihrer Duplik vom 14. September 2021 führte die IV-Stelle aus, der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 16/6) beinhalte keine neuen relevanten Aspekte, zumal dieser bereits in den Akten enthalten und folglich bekannt sei, wenn auch als Urk. 9/17 S. 13 und Urk. 9/17 S. 14. Die Verfügung vom 6. August 2020 basiere demnach auf den vollständigen Akten (Urk. 20).

2.2    Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, zumal sich die IV-Stelle nicht zur Problematik der Vorvertraglichkeit sowie zur Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens mit der Y.___ geäussert habe. Weiter habe sich die IV-Stelle bloss teilweise mit der medizinischen Problematik auseinandergesetzt und die vorhandenen Beschwerden bagatellisiert, obwohl eine Gesamtschau derselben zeige, dass eine Verschlechterung in der Schweiz eingetreten sei (Urk. 1). In seiner Replik vom 9. November 2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Gesundheit erodiere zusehends, der aktuelle Zustand müsse polydisziplinär abgeklärt werden, ein Abstützen auf den Zustand im Jahr 2013 verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz. Ob das Sozialversicherungsabkommen zum Tragen komme, sei schliesslich im Rahmen einer Gerichtsexpertise zu prüfen (Urk. 15).

    In seiner Triplik vom 15. September 2021 argumentierte der Beschwerdeführer, beim Entscheid über die Erstanmeldung aus dem Jahr 2013 handle es sich um einen formellen Entscheid, die IV-Stelle habe materiell keine Abklärungen getroffen. Folglich sei eine eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht von Belang. Problematisch sei auch, dass die Anwendung des Staatsvertrages nicht thematisiert worden sei, was nun Sache des Gerichts sei, zudem kenne das Invalidenversicherungsrecht keine Vorvertraglichkeit. Wichtig sei schliesslich, dass sämtliche Beschwerden im Rahmen einer Gesamtschau und nicht losgelöst voneinander betrachtet würden, zumal die Polioerkrankung sich auf die Statik und somit auf die Knie, auf die Hüfte und den Rücken auswirke, hinzu kämen die Herzbeschwerden. Entsprechend sei eine Verschlechterung eingetreten, weshalb es nun einer sauberen Neuabklärung bedürfe. Unterlasse man dies, seien Art. 6 (Gleichheitsgebot) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt (Prot. S. 3-5).


3.

3.1    Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht verletzt haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.2    Mit Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, aus welchen Gründen sie einen Gesundheitsschaden als nicht ausgewiesen erachte, dass sich angesichts der eindeutigen Arztberichte eine Begutachtung erübrige und dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt und entsprechende Arztberichte eingeholt worden seien. Auch wies sie darauf hin, dass sich angesichts einer nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit vertiefte Abklärungen hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erübrigen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).

3.3    Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist zudem nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist.


4.

4.1    Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher, vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG), nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, also bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.1 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall; indessen besteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2).

4.2    Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138).

4.3    Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen bildete Gegenstand der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9). Die IV-Stelle trat dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) – auf die Erstanmeldung ein und traf keinen (formellen) Nichteintretensentscheid, sondern verneinte, nach materieller Prüfung der Sache (vgl. E. 1 des Sachverhaltes), einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2013 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung; mit anderen Worten fällt eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden (Polioerkrankung) ein Rentenanspruch entstehen konnte, ausser Betracht (res iudicata). Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 6.2).

4.4    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich vorliegend Ausführungen dazu, ob im Zeitpunkt der Erstanmeldung das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Y.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll (SR «…») zur Anwendung kamen. Auch für die Beurteilung der Neuanmeldung kann diese Frage offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Prot. S. 3), weshalb er gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, sofern er bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. vorstehend E. 1.2).


5.

5.1    Die IV-Stelle ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift indes zunächst auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Folgen seiner unbestrittenermassen erlittenen Polioerkrankung sei eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass die Diagnose der Polioerkrankung bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) bekannt war und dieser massgeblich zu Grunde lag, wie aus dem Bericht von Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 5.2.1) hervorgeht. Mithin betrifft die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieselbe gesundheitliche Problematik, welche bereits Gegenstand der Erstanmeldung vom 4. Januar 2013 (Urk. 9/2) war. Bei einer Verschlechterung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich indes nicht um einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.1 und E. 4.2).

    Demgegenüber ging die IV-Stelle hinsichtlich derjenigen vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung geltend gemachten somatischen Beschwerden (Osteoporose, Herzinfarkt sowie Lichen ruber planus), welche sich von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Polioerkrankung) völlig unterscheiden und welchen folglich die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Februar 2013 nicht entgegengehalten werden kann, von einem neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung aus. Zu prüfen ist somit, ob diese Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeigeführt haben, welche eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. 1.4 f.).

5.2

5.2.1    Die rentenablehnende Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2012 (Urk. 9/1 S. 4 f.). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit seiner Polioerkrankung im ersten Lebensjahr unter Lähmungen am linken Bein. In früheren Jahren seien fünf Korrektur-Operationen an den Weichteilen durchgeführt, jedoch keine orthopädie-technischen Massnahmen oder Schuhzurichtungen ergriffen worden. Die Längendifferenz am linken Bein betrage ungefähr fünf Zentimeter, der Beschwerdeführer könne in der Standphase das Bein passiv jedoch gut in endständiger Extension stabilisieren, weshalb ein Knieführungsapparat nicht notwendig sei. Für eine sitzende oder weitgehend sitzende Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen, auch könne der Beschwerdeführer relativ gut am selben Ort stehen, indem er an die Lähmungsveränderungen nach durchgemachter Poliomyelitis gut adaptiert sei. Jede berufliche Tätigkeit mit Umhertragen von Lasten mit Treppensteigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen sei nicht möglich. Für eine berufliche Tätigkeit im bisherigen Bereich als Maschinenzeichner oder in einem ähnlichen Gebiet als technischer Zeichner liege keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.

5.2.2    Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist unbestritten, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits vor Einreise in die Schweiz am 30. März 2012 (Urk. 9/2) vorlag. Entsprechend hielt die IV-Stelle fest, die versicherungsmässigen Voraussetzungen (fehlende Beitragsjahre) für eine Leistungszusprache seien nicht erfüllt (Urk. 9/4). Die daraufhin erlassene leistungsabweisende Vergung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.3

5.3.1    Die rentenablehnende Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten:

    Den Berichten des Universitätsspitals B.___ vom 18. Januar 2018 (Herzzentrum; Urk. 9/20 S. 1-4) sowie vom 21. März 2019 (Dermatologische Poliklinik; Urk. 9/20 S. 5 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jahreskontrolle nach akutem Koronarsyndrom (April 2016) über ein gutes allgemeines Wohlbefinden sowie darüber berichtete, dass er im Alltag im Rahmen seiner Gehbehinderung uneingeschränkt leistungsfähig sei. Die Ärzte hielten fest, es könne weiterhin von einem stabilen kardialen Verlauf ausgegangen werden. Anlässlich der Jahreskontrolle des Lichen ruber planus stellten die Ärzte einen erfreulichen Verlauf fest, da aktuell bis auf eine minimale Erosion buccal links keine Beschwerden mehr bestünden.

    Ergänzend führten die Ärzte der Dermatologischen Poliklinik im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2020 (Urk. 9/38) aus, dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitsunhigkeit attestiert worden, den Termin zur Verlaufskontrolle im März 2020 habe er nicht wahrgenommen, er habe sich auch nicht mehr gemeldet.

5.3.2    Den Sprechstundenberichten der Universitätsklinik Z.___ vom 14. Februar 2019 (Urk. 9/17 S. 7-9), vom 11. April 2019 (Urk. 9/17 S. 10 f.), vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/17 S. 12 f.), vom 2. Juli 2019 (Urk. 9/17 S. 14 f.) sowie vom 11. Juli 2019 (Urk. 9/17 S. 16 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: symptomatische Gonarthrose links (Exazerbation Dezember 2018), Insuffizienzfraktur lateraler Femurkondylus links (April 2018), manifeste multifaktorielle Osteoporose, Poliomyelitis Bein links, Status nach in der Y.___ vorgenommenen Korrektureingriffen an der linken Hüfte, am linken Knie medial und lateral sowie Achillessehnenverlängerungen wegen (eigenanamnestisch) einer Hüftbeuge-/Knieflexions- und Spitzfusskontraktur. Als Nebendiagnose stellten die Ärzte einen Status nach Stenting und PFO-Verschluss 2016 bei akutem Koronarsyndrom. Die behandelnden Ärzte berichteten im Februar 2019 hinsichtlich der Kniearthrose von einer annähernden Beschwerdefreiheit und im April 2019 von keiner wesentlichen Instabilität aufgrund der Beinverkürzung, weshalb eine Schienenversorgung nicht indiziert sei. Im Juni 2019 führten die Ärzte aus, die Knieschmerzen seien nach Infiltrationen besser geworden, es werde nun versucht, die Folgen der Poliomyelitis mittels Soft-Cast-Wrap zu mildern, was eine funktionelle Verlängerung der Beinlänge bewirke, wobei ein vollständiger Ausgleich der Beinlängendifferenz nicht anzustreben sei. Im Juli 2019 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe den Versuch mit dem Soft-Cast-Wrap abgeschlossen, er wünsche keine weiteren Versorgungsversuche, sondern werde sich in Y.___ bei einem Orthopädietechniker vorstellen. Schliesslich hielten die Ärzte im Juli 2019 fest, bei aktuell kompensierter Schmerzsituation werde auf weitere Massnahmen verzichtet, weitere Verlaufskontrollen seien nicht geplant. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.

5.3.3    Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Fachärztin Chirurgie und Praktische Ärztin, stellte im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/17 S. 1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: symptomatische Gonarthrose links, manifeste multifaktorielle Osteoporose sowie postpoliomyelitische Deformation am Bein links. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ einen Status nach Stenting sowie eine arterielle Hypertonie fest. Sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, attestierte ihm in einer angepassten sitzenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei bis vier Stunden täglich, was sie im undatierten Verlaufsbericht (eingegangen bei der IV-Stelle am 26. Februar 2020, Urk. 9/35) bestätigte.

5.4    Aus der Gegenüberstellung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass im entscheidrelevanten Zeitraum seit der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) neue Befunde hinzugetreten sind, welche einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermögen. Angesichts des im Jahr 2016 akuten Koronarsyndroms mit anschliessendem Stenting und PFO-Verschluss sowie den aufgrund der Osteoporose in den Jahren 2017 und 2018 erlittenen Fragilitätsfrakturen am lateralen Femurkondylus hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zumindest vorübergehend) verschlechtert. Folglich bleibt zu prüfen, ob damit eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.


6.

6.1    Aktenausweislich attestierte keiner der Fachärzte des Universitätsspitals B.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit, vielmehr erachteten sie ihn (zumindest in einer angepassten Tätigkeit) als arbeitsfähig. So gingen sie hinsichtlich des Koronarsyndroms denn auch von einem stabilen kardialen Verlauf aus, der Beschwerdeführer selbst berichtete über ein gutes allgemeines Wohlbefinden sowie über eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Anlässlich der Jahreskontrolle des Lichen ruber planus wurden weiter ein erfreulicher Verlauf festgehalten sowie bis auf eine minimale Erosion buccal links keine Beschwerden mehr festgestellt; ebenso ist dem Verlaufsbericht zu entnehmen, dass mit Blick auf den Lichen ruber planus nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Auch die Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ attestierten bei kompensierter Schmerzsituation und Verzicht auf weitere Massnahmen keine Arbeitsunfähigkeit (vorne, E.5.3.2). Einzig die Hausärztin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3.3), obwohl sie der Diagnose Status nach Stenting ebenfalls keine Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit zumass. Nach dem Gesagten vermag ihre Einschätzung allerdings nicht zu überzeugen, was umso mehr gilt, als auch med. pract. D.___, Facharzt Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/46 S. 3-5) dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung und in Gesamtschau seiner Beschwerden und in Würdigung der medizinischen Aktenlage eine vollständige Arbeitshigkeit in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit attestierte. Demnach besteht beim Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Fachärzte und des RAD-Arztes eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, im Sitzen ausgeübten Tätigkeit.

6.2    Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9/14 S. 3) sowie seiner seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 ausgewiesenen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9/12) und der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG).

6.3    Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.4    Selbst wenn im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Triplik, wonach es sich vorliegend nicht um eine Neuanmeldung, sondern um eine Erstanmeldung handle, weshalb der Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht verlangt werde und die Folgen der Polioerkrankung in die Würdigung miteinbezogen werden müssten (vgl. vorstehend E. 2.2), gefolgt würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. So attestierte bereits Dr. A.___ in seinem Bericht vom 27. November 2012 (vgl. vorstehend E. 5.2.1) dem Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Polioerkrankung und den entsprechenden Beschwerden eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und schloss einzig Tätigkeiten mit Umhertragen von Lasten mit Treppensteigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen vom Belastungsprofil aus. Damit übereinstimmend attestierten die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit, sondern berichteten über eine annähernde Beschwerdefreiheit respektive über eine kompensierte Schmerzsituation, weshalb auf weitere Massnahmen verzichtet werde (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C.___, attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit, welche sie indes nicht begründete (vgl. vorstehend E. 5.3.3). Schliesslich hielt RAD-Arzt med. pract. D.___ in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/46 S. 3-5) fest, aufgrund der in den medizinischen Akten genannten Einschränkungen liege aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitshigkeit vor. Auch wenn für kniebelastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel nachvollziehbar sei, bestehe in einer entsprechend angepassten Tätigkeit keine Einschränkung. In diese Einschätzung bezog er auch die mit der Neuanmeldung geltend gemachten Beschwerden im Sinne einer Gesamtschau mit ein, mithin berücksichtigte er bei der Erstellung seines Belastungsprofils und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht bloss die Kniebeschwerden respektive die Folgen der Polioerkrankung, sondern auch die Beschwerden aus kardiologischer sowie dermatologischer Sicht. Vor dem Hintergrund aber, dass aus dermatologischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dass aus kardiologischer Sicht über ein – auch aus Sicht des Beschwerdeführers – gutes allgemeines Wohlbefinden sowie über einen stabilen kardialen Verlauf berichtet worden war (vgl. vorstehend E. 5.3.1), wäre vorliegend beim Beschwerdeführer auch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beschwerden eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden) Tätigkeit ausgewiesen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % führen würde (vgl. vorstehend E. 6.2).


7.

7.1    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5 und E. 6) denn auch zu Recht aus.

7.2    Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge gefolgt werden, die IV-Stelle habe es unterlassen, eine sorgfältige Neuabklärung im Sinne einer Gesamtschau vorzunehmen und dadurch sowohl das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 6 EMRK sowie das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungsverbot verletzt (vgl. vorstehend E. 2.2). Die vorstehenden Ausführungen haben vielmehr gezeigt, dass die IV-Stelle ihren Entscheid basierend auf den vollständigen medizinischen Akten und in Würdigung sämtlicher im Rahmen der Neuanmeldung relevanter Beschwerden getroffen hat. Inwiefern sie dadurch das Gleichbehandlungsgebot respektive das Diskriminierungsverbot verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert begründet.


8.    Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.

9.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

9.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46; 100 V 6; 98 V 115; vgl. auch § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

9.3    Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11, 12 und 13/1-7).

    Dem Formular sowie den Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt; der Verdienst der Ehefrau beläuft sich auf monatlich Fr. 5'826.--. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für Ehepaare von Fr. 1’700.-- sowie für Kinder unter zehn Jahren von Fr. 400.-- (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II. 3.) sowie der geltend gemachten Ausgaben von monatlich insgesamt Fr. 2'929.-- für Mietkosten, Auslagen für die Kinderbetreuung, ungedeckten Gesundheitskosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Fahrtkosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung der Ehefrau sowie Steuern, verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 797.--. Unter diesen finanziellen Verhältnissen ist es ihm zuzumuten, für die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Verfahrens selber aufzukommen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

9.4    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25August 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas unter Beilage des Doppels von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme