Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00553
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 6. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war vom 30. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 (Urk. 7/10/21-22) bei der Y.___ GmbH als ungelernter (vgl. Urk. 7/10/84) Maurer tätig, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 21. Februar 2018 am 4. Dezember 2017 Verletzungen am Kopf, am rechten Arm und rechten Bein aufgrund einer auf ihn heruntergefallenen Gipsplatte zuzog (Urk. 7/10/5). Unter Hinweis auf ein posttraumatisches, zerviko-zephales rechtsseitiges lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel (Ziff. 6.1) meldete sich der Versicherte am 10. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10+18) und holte bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 7/60; internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 18. September 2019, Urk. 7/58/2-70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62; Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/82 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. November 2020 an seinen gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (vgl. Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote (Urk. 16) ein.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Austrittsbericht der B.___ einzureichen. Die Einreichung eines von Dr. C.___ erstellten forensischen Gutachtens wurde ihm freigestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Urk. 19) legte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der B.___ vom 3. April 2020 (Urk. 20/1) sowie eine Vorabstellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Mai 2020 ins Recht (Urk. 20/2), was der Beschwerdegegnerin am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen zur medizinischen Situation sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig (S. 1). Aufgrund des Einwandes sei die Sache erneut dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Insgesamt liege keine langanhaltende gesundheitliche Einschränkung vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), angesichts des Berichts von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2020 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen sowie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens aufdrängen (S. 3 Ziff. 2 f.).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, es sei unklar geblieben, worauf sein auffälliges Verhalten im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zurückzuführen gewesen sei. Jedenfalls könne nicht mit dem psychiatrischen Gutachter davon ausgegangen werden, dass kein invalidisierendes psychisches Leiden vorliege (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers basierend auf rechtsgenüglichen Abklärungen zu Recht verneinte. Dabei ist lediglich strittig, ob der psychiatrische Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde und - wenn ja - ob basierend auf den eingeholten Unterlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Der somatische Gesundheitszustand und die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 7/58/62 Ziff. 6), steht in keinem Widerspruch zu den vorhandenen medizinischen Akten. Bereits im März 2018 wurde festgehalten, die somatischen Abklärungen inklusive durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten keinen pathologischen Befund ergeben (vgl. E. 3.3). Nichts anderes ergab sich bei den somatischen Untersuchungen vom Februar 2020 im Rahmen einer Hospitalisierung in der psychiatrischen Klinik B.___ (Urk. 20/1 S. 3-4). Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht steht in Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer beanstandete die Ablehnung seines Leistungsgesuchs schliesslich auch lediglich aufgrund - aus seiner Sicht vorliegender sowie invalidenversicherungsrechtlich relevanter - psychischer Beeinträchtigungen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
3.
3.1
3.1.1 Am 15. Dezember 2017 (Urk. 7/10/39) und 3. Januar 2018 stellte sich der Beschwerdeführer bei einem Arzt in Siena (Italien) vor. Er habe über Lumboischialgie geklagt trotz medikamentöser Behandlung. Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik weise der Beschwerdeführer eine reaktive depressive Störung auf, weshalb er weitere 40 Tage Ruhe brauche (ab Behandlung vom 1. Januar 2018; Urk. 7/10/38).
3.1.2 Sodann stellte sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 in der Notaufnahme des Universitätsspitals Siena vor aufgrund von Kribbeln im Thorax, Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen (seit zwei Monaten). Die Mitte Oktober 2017 aufgenommene Arbeit in der Schweiz sei als eine traumatisierende Erfahrung wegen den Arbeitsbedingungen und psychischer Misshandlung erlebt worden (Urk. 7/10/36 = Urk. 7/10/18 [Original in Italienisch]).
3.2 Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er in einem Restaurant plötzlich bewusstlos geworden sei, mit der Sanität notfallmässig ins Spital E.___ gebracht und von dort mit der Diagnose eines depressiven Zustandbildes zur stationären Betreuung in die B.___ überwiesen (Bericht vom 1. März 2018, Urk. 7/10/31-32).
3.3 In der B.___ wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis 12. März 2018 stationär behandelt (Austrittsbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 7/10/73-77). Beim Eintritt habe er sich stark leidend präsentiert und angegeben, seit dem Unfallereignis vom Dezember starke Schmerzen wechselnden Charakters zu haben. Die Schmerzlokalisation variiere innerhalb weniger Minuten, sei jedoch auf der rechten Körperhälfte insgesamt ausgeprägter. Eine somatische Abklärung in Siena habe keine Befunde erbracht (ohne Zustimmung des Beschwerdeführers hätten die Berichte und bildgebenden Befunde nicht angefordert werden können). Bei unauffälligem Neurostatus sei die Untersuchung mittels MRI, welches keinen pathologischen Befund ergeben habe, komplettiert worden. Im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner körperlichen Beschwerden ablenkbar gezeigt. Die depressive Stimmungslage äussere sich nach Angaben des Beschwerdeführers in gedrückter Stimmung und Libidoverlust. Im routinemässig durchgeführten Elektrokardiogramm hätten sich unspezifische Erregungsrückbildungsstörungen ohne entsprechende Klinik gezeigt. Die empfohlene weitere Diagnostik lehne der Beschwerdeführer ab.
In den Gesprächen dominiere inhaltliche Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, welcher den Unfall angeblich nicht bei der Unfallversicherung gemeldet habe (S. 4 «Verlauf»).
Bei den geschilderten Symptomen und fehlendem körperlichem Korrelat sei das Krankheitsbild als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Somatisierungsstörung (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F45.0) zu werten. Vorangegangene depressive oder manische Episoden verneine der Beschwerdeführer (S. 4 «Beurteilung»; vgl. auch S. 1).
3.4 Am 11. Oktober 2019 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (inklusive interdisziplinäre Beurteilung zusammen mit Dr. Z.___) erstattet (Urk. 7/60).
Dr. A.___ erhob folgenden Befund (S. 10 Ziff. 5.1): Der Beschwerdeführer sei pünktlich zum abgemachten Termin begleitet durch einen Bekannten gekommen und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Er habe ordentlich gepflegt gewirkt, bewusstseinsklar, angeblich desorientiert, habe aber schon bei der Begrüssung die Sprachkenntnisse des Gutachters gekannt, was auf eine Verhaltensinkonsistenz hindeute. Im formalen Denken habe er keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Er habe ganz knappe Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, jedes Mal total unpassend und fast realitätsfremd. Er habe Selbstgespräche geführt und dabei demonstrativ mit dem ganzen Körper gezuckt. Im Affekt habe er stark dysphorisch gereizt gewirkt, allerdings weder depressiv noch euphorisch/manisch, die affektive Schwingungsfähigkeit sei grösstenteils erhalten gewesen. Im Antrieb sei er unauffällig, psychomotorisch wenig lebhaft gewesen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht beurteilbar gewesen.
Zur Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung führte Dr. A.___ aus, die Anamnese-Erhebung betreffend Krankheitssymptome, -entwicklung, Familien- und persönliche Anamnese und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen. Sein Verhalten während der Exploration sei mit einer selbständigen Lebensführung nicht vereinbar gewesen. Bei einer zeitlichen, örtlich-situativen Desorientierung wäre er im Alltag nicht funktionsfähig. Bei der Begrüssung habe der Beschwerdeführer offensichtlich gewusst, zu welchem Anlass und zu wem er komme, was mit der angegebenen Desorientierung während der Exploration im Widerspruch stehe (S. 10 Ziff. 6).
Gemäss Dr. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden (Ziff. 7).
Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung aus, aufgrund der Berichte vom 1. März 2018 und 3. Mai 2018 der B.___ könne von einem psychischen Ausnahmezustand und einer Medikamenten-Überdosierung ausgegangen werden, wobei nicht ersichtlich sei, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich genommen habe. Der offensichtlich komplikationslose Verlauf der psychiatrischen Hospitalisierung vom 1. bis 12. März 2018 schliesse sämtliche Störungen aus dem organischen oder psychotischen Formenkreis aus. Die postulierte mittelgradige depressive Episode stehe im Widerspruch zum dokumentierten psychischen Befund vom 3. Mai 2018. Daher könne nicht von einer eigenständigen und selbstunterhaltenden depressiven Störung ausgegangen werden. Eine kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Persönlichkeitszügen könne als plausibel angenommen werden, die aber in sozialmedizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über längere Zeit eingeschränkt habe (S. 11 Ziff. 8 oben).
Dr. A.___ gab weiter an, er habe aufgrund des inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers keine fachgerechte Anamnese erheben können. Er habe vordergründig Verhaltensinkonsistenzen präsentiert. Schon bei der Begrüssung habe er offenbar gewusst, zu welchem Anlass er komme, habe sich aber während der Untersuchung total desorientiert gegeben. Bei der Frage nach psychiatrischer Behandlung habe er aus seinem Portemonnaie einige ärztliche Terminkarten hervorgenommen und ohne Probleme die Karte der Psychiaterin gefunden. Der Beschwerdeführer sei mit einer vollen Plastiktasche mit verschiedensten Medikamenten gekommen, wobei er am gleichen Tag (bestätigt von der Begleitperson) zum dritten Mal gezielt das Psychopharmaka (Antidepressivum Duloxetin) genommen habe. Dies wäre weder mit einem Verwirrtheitszustand noch mit einer Störung aus dem organischen Formenkreis zu vereinbaren. Daher habe am Schluss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine ersichtliche Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden können (S. 11 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 9.1 ff.). Auch aktenmässig sei keine längere Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet ausgewiesen (S. 13 Ziff. 10.7).
3.5 RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, schloss mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 auf plausible Diagnosen und nachvollziehbare Schlussfolgerungen der beiden Gutachter hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er merkte an, dass die sowohl bei der rheumatologischen und noch mehr bei der psychiatrischen Untersuchung beschriebenen Befunde und Verhaltensweisen, die ein extrem inkonsistentes Verhalten belegen würden, auf eine bewusstseinsnahe Darstellung oder auch Simulation hindeuten würden (Urk. 7/61/6).
3.6 Vom 11. bis 23. Dezember 2019 fand eine weitere Hospitalisierung des Beschwerdeführers in der B.___ statt (Bericht vom 23. Dezember 2019, Urk. 7/70/1-2). Er habe während der stationären Behandlung ein schweres depressives Syndrom mit starker Antriebslosigkeit gezeigt. Ausserdem habe er über starke Schmerzen im rechten Arm und im Kopf bei sehr hohem Leidensdruck geklagt. Da beim Beschwerdeführer in der Vorgeschichte diverse somatische Abklärungen inklusive MRIs gemacht worden seien, sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen. Ausserdem wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (S. 1). Vom 11. Dezember 2019 bis 9. Januar 2019 (richtig: 2020) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.7 Laut Bericht vom 23. Januar 2020 (Urk. 7/74) von Dr. D.___ befand sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Dezember 2019 bei ihr in Behandlung. Dank der Krisenintervention in der B.___ habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können. Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen:
- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Depression; aktuell mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.1)
- Persönlichkeitsstörung, kombinierte (ICD-10 F61.0)
3.8 Am 24. Juni 2020 erfolgte eine RAD-Stellungnahme durch Dr. med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Urk. 7/81/3-5). Dr. G.___ führte aus, im Austrittsbericht der B.___ vom 3. Mai 2018 seien im psychopathologischen Befund ein gereizt-dysphorischer Affekt und gesteigerter Antrieb genannt worden, was gegen eine depressive Symptomatik spreche. Es sei eine Einengung auf die berufliche Situation beschrieben worden, nicht etwa auf die angeblichen Schmerzen. Ansonsten sei angegeben worden, dass kein Anhalt auf Störungen der Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentrationsfähigkeit bestanden habe. Es seien keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erhebbar gewesen (S. 3).
Anlässlich der Begutachtung bei Dr. A.___ habe der Beschwerdeführer eine bunte Symptomatik, die zu Erkrankungen aus dem dementiellen sowie aus dem psychotischen Formenkreis passen könnten, gezeigt (S. 4 oben).
Im Bericht von Dr. D.___ seien keine Auffälligkeiten im Sinne von kognitiven Einschränkungen oder psychotische Symptome beschrieben. Die ICD-10-Kriterien für die von ihr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder mittelgradige bis schwere Depression seien nicht erfüllt. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung werde mit nichts begründet (S. 4 Mitte).
Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. Er habe dementielle und psychotische Symptome vorgespielt, die weder vorher noch nachher beschrieben oder gezeigt worden seien. Im Weiteren seien die von den Ärzten der B.___ und Dr. D.___ genannten Diagnosen nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht sei kein langanhaltender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 unten).
3.9 Im Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 3/3) hielt Dr. D.___ an den von ihr bereits gestellten Diagnosen fest, wobei die depressive Episode noch als mittelschwer eingestuft wurde. Nebst dem - nach Verfügungserlass - am 1. Juli 2020 erhobenen Befund wurde auch der Befund vom 2. Dezember 2019 aufgeführt: Es habe ein depressives Zustandsbild mit bedrückter Stimmung, Grübeln, Panikattacken und Zukunftsängsten, Antriebsminderung sowie Ein- und Durchschlafstörung auf dem Hintergrund diverser psychosozialer Belastungen imponiert. Des Weiteren seien passive Suizidgedanken ohne akute Handlungsrelevanz erkennbar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diverse Körperschmerzen geschildert. In Anbetracht der Schwere der Symptome und einer psychischen Dekompensation sei die ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend gewesen und es sei zur Zuweisung an die B.___ gekommen am 11. Dezember 2019 (S. 1).
Am 30. Januar sei per fürsorgerischer Unterbringung auf Zuweisung des Spitals H.___ der Eintritt in die B.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer über fünf Wochen hospitalisiert gewesen sei.
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile hätten zur Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen geführt. Aufgrund wiederholter Äusserungen von Drohungen gegenüber medizinischen Gutachten sei eine Gefährdungsmeldung an die Polizei erfolgt. Am 5. März 2020 sei eine achtwöchige Inhaftierung erfolgt. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich sei ein forensisches Gutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt worden. Gestützt darauf sei auf die Aufrechterhaltung der Haft verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen, unter anderem eine regelmässige psychiatrische Behandlung, entlassen worden. Er nehme die Termine wahr und zeige sich therapiemotiviert. Die bestehende Medikation sei unverändert beibehalten worden. Es hätten keine weiteren Drohungen oder aggressives Verhalten beobachtet werden können. Psychopathologisch dominiere ein ängstlich depressives Zustandsbild mit chronifizierten Schmerzen und Zunahme von Panikattacken in den letzten Wochen (S. 2).
3.10
3.10.1 Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der B.___ vom 3. April 2020 sowie eine Vorabstellungnahme der B.___, Gutachtensstelle Erwachsenenforensik, vom 4. Mai 2020 ein.
3.10.2 Am 30. Januar 2020 trat der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund fremdaggressiven Auftretens in die B.___ ein, wo er in der Folge bis am 5. März 2020 hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 3. April 2020, Urk. 20/1). Folgender Hergang führte nach Angaben des besagten Berichts zur FU: Nach einem Sturz im Tram sei der Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital H.___ gefahren worden, wo zerebrale Verletzungen hätten ausgeschlossen werden können. Als ihm dort seine Entlassung mitgeteilt worden sei, sei er aggressiv aufgetreten (Scheibe zerbrochen und in der Folge seine Hand verletzt). In der B.___ habe er sich nach medikamentöser Behandlung allmählich beruhigt. Er habe erklärt, dass er sich im Spital H.___ nicht ernstgenommen gefühlt habe. So habe man ihm beispielsweise keine Schmerzmittel gegeben. In der weiteren Befragung anlässlich des Eintrittsgesprächs bei der B.___ habe er angegeben, er leide seit längerer Zeit unter Stimmenhören. Gelegentlich habe er den Eindruck, dass Schatten ihn verfolgen würden. Er leide sodann unter negativen Gedanken. Aktuell könne er sich jedoch von jeglichen Suizidplanungen distanzieren (S. 2 «aktuelle Anamnese»).
Zum psychischen Befund (nach AMDP) wurde Folgendes festgehalten (S. 3): «Mässig gepflegtes Äusseres, wach, angespannt im Kontakt, Aufmerksamkeit und Gedächtnis ohne signifikante Defizite, formales Denken: Eingeengt auf somatische Erkrankungen, Stimmenhören angegeben. Affektiv dysthym, Schwingungsfähigkeit reduziert. Antrieb erhalten, unauffällige Psychomotorik, keine Zwänge. Keine circadianen Besonderheiten. Keine Einschränkungen bezüglich Schlaf und Appetit. Impulskontrolle gegeben. Steuerungsfähigkeit gegeben. Von Selbst- sowie Fremdgefährdung aktuell distanziert. »
Die beim Eintritt angegebene fragliche psychotische Symptomatik mit Stimmenhören und Verfolgungsängsten sei im weiteren Verlauf nicht mehr beklagt worden und es habe sich anhand von Verhaltensbeobachtungen kein weiterer Hinweis darauf ergeben. Psychopharmakologisch sei beim depressiven Erscheinungsbild und der Schmerzstörung eine komplikationslos verlaufende schrittweise Einstellung auf Cymbalta 60 mg erfolgt (S. 4 «Verlauf»).
Auf der Station sei es einmalig zu einem aggressiven Durchbruch gekommen. Eine Nachbesprechung der Situation sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, sich nicht mehr an seine Handlungen (laut und bedrohlich geworden wegen ausbleibender sofortiger Reaktion des Behandlungsteams nach einer Reklamation bezüglich des Essens) zu erinnern. Der Beschwerdeführer sei durch ausgeprägte Externalisierung aufgefallen (S. 4 unten).
In den psychotherapeutischen Gesprächen habe inhaltlich die Wut auf die medizinischen Gutachter dominiert. Er habe in diesem Zusammenhang wiederholt Drohungen mit Todesdrohungen gegenüber Ärzten ausgesprochen, welche ihn falsch beurteilt hätten. Teilweise habe er angegeben, sich nicht mehr an die Drohungen zu erinnern, habe im Verlauf jedoch immer wieder Drohungen und Todesdrohungen gegenüber den besagten Ärzten wiederholt. Er sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen und sich zu distanzieren, habe sich jedoch diesbezüglich nicht auslenkbar gezeigt und sich von seinen Drohungen nicht distanzieren können, weswegen eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei befragt worden. Da er seine Drohungen wiederholt habe, sei er bei bestehenden Fremdgefährdungsaspekten von der Station in Haft genommen worden (S. 5 oben).
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile würden zur Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen führen (S. 5 «Beurteilung»).
Die Ärzte der B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F61)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- chronische Virushepatitis B
- essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise
3.10.3 Am 4. Mai 2020 erstellte Dr. med. C.___ - so nach Angabe des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 19) sowie der behandelnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 3.9) - eine Vorabstellungnahme zur Begutachtung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Strafuntersuchung (Urk. 20/2). Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe eine depressive Symptomatik sowie eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe zudem über früher bestehende Suizidgedanken berichtet und es sei eine affektive Instabilität und Reizbarkeit durch frühere Behandler beschrieben worden, die aus Sicht von Dr. C.___ vor allem der depressiven Symptomatik zuzuordnen seien. Im Rahmen der Einschätzung der Ausführungsgefahr der angedrohten Taten (Drohungen und Todesdrohungen gegenüber dem psychiatrischen Gutachter «Dr. K.»; vgl. S. 1) falle der Beschwerdeführer in die niedrigste von neun Risikokategorien (S. 3 «Beurteilung»). Die konkrete Ausführungsgefahr für die angedrohten Gewalthandlungen gegen den Gutachter werde als gering eingestuft (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Gesamthaft entspricht das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.3): Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Insbesondere nahm Dr. A.___ auch in begründeter Weise Stellung, weshalb die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar ist (Widerspruch zum dokumentierten psychischen Befund). Damals war nach schlüssiger Darlegung von Dr. A.___ lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Persönlichkeitszügen plausibel.
Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien weitere psychiatrische Abklärungen durchzuführen, da sein Verhalten während der Begutachtung durch Dr. A.___ auffällig gewesen sei. Zum im Gutachten dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers, welches Dr. A.___ als inkonsistent einstufte, führte der RAD aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ausschliesslich während der Begutachtung - wie der RAD darlegte - dementielle und psychotische Symptome zeigte, die weder vorher noch nachher je beschrieben oder gezeigt worden sind (E. 3.8). Im psychiatrischen Gutachten wurden die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers aufgezeigt und in nachvollziehbarer Weise begründet, dass dieses Verhalten nicht Auswirkung eines versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens ist, da ein solcher nicht vorliegt. Zwar gab der Beschwerdeführer beim Eintritt in die B.___ Ende Januar 2020 eine psychotische Symptomatik wie Stimmenhören und Verfolgungsängste an. Diese Symptomatik beklagte er jedoch im weiteren stationären Verlauf nicht mehr und eine solche konnte auch im Rahmen der weiteren Beobachtungen nicht ausgemacht werden (vgl. E. 3.10.2). Die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der B.___, er leide «seit längerer Zeit» unter Stimmenhören (vgl. vorstehend E. 3.10.2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Insbesondere wurde eine solche Symptomatik auch zu keiner Zeit durch die behandelnde Dr. D.___ dokumentiert, was den Eindruck inkonsistenten Verhaltens wiederum bekräftigt. Auf solches wurde ebenfalls im Rahmen der forensischen Abklärungen hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe zwar geschlossene Fragen hinsichtlich psychotischer Symptome und nach Ich-Störungen zunächst bejaht. Auf konkretisierende Nachfragen habe er die jeweiligen Symptome nicht genauer zu beschreiben vermocht und im Verlauf der zweiten Untersuchung gar verneint (Urk. 20/2 S. 2 unten). Aufgrund der inkonsistenten Angaben zu den Symptomen entstand (auch) im Rahmen der forensischen Begutachtung der Eindruck, der Beschwerdeführer aggraviere einen Teil seiner Beschwerden. So benannte er Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Objektiv habe im Verlauf der Untersuchung jedoch weder eine Störung der Aufmerksamkeit noch des Gedächtnisses festgestellt werden können (Urk. 20/2 S. 2 Mitte).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ auf diverse Ungereimtheiten hinwies. So sei bei der Prüfung der Schulterbeweglichkeit, welche deutlich eingeschränkt gezeigt worden sei, schliesslich aber bei Ablenkung und beispielsweise beim Anziehen der Jacke eine normale Beweglichkeit zu beobachten gewesen. Ebenfalls würden die deutlichen Gebrauchsspuren der Hände auf einen lang andauernden kraftvollen Einsatz hindeuten, was diskrepant zur in der Untersuchungssituation fast fehlenden Handkraft beidseits sei. In der Blutuntersuchung sei weder das Schmerzmittel Olfen noch das Psychopharmakum Olanzapin noch das Benzodiazepin Lorazepan nachweisbar gewesen (Urk. 7/58/64-65).
4.2 Schliesslich ist mit Dr. A.___ - und auch dem RAD - darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Berichte von Dr. D.___ keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen psychischen Gesundheitsschaden zu belegen vermögen. Der RAD führte aus, dass die ICD-10-Kriterien der durch Dr. D.___ gestellten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung sowie mittelgradige bis schwere Depression) nicht erfüllt sind und die von ihr diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in keiner Weise begründet worden ist. Daran vermögen auch die Ausführungen im Bericht vom 9. Juli 2020 (vgl. E. 3.9) nichts zu ändern. Seitens der Ärzte der B.___ wurde bezüglich Persönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt. Diese wurde mit dem fremdaggressiven Verhalten und den paranoiden Anteilen begründet. Allerdings zeigten sich gerade die paranoiden Anteile während der fünfwöchigen Hospitalisierung im Jahr 2020 - abgesehen von den Angaben beim Eintrittsgespräch mit dem Stimmenhören und dem gelegentlichen Eindruck, ihn würden Schatten verfolgen - nicht (vorstehend E. 3.10.2). Was der RAD bezüglich der nicht erfüllten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der Diagnosestellung durch Dr. D.___ ausführte, gilt auch - bei Beachtung der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F45 - hinsichtlich jener der B.___, da der Beschwerdeführer eine psychische Ursache seiner Beschwerden durchaus zu diskutieren bereit ist und er nicht von einer rein körperlichen Natur seiner Beschwerden ausgeht (vgl. Urk. 20/2 S. 3 oben). Auch fehlt es an einer beträchtlichen medizinischen oder persönlichen Betreuung oder Zuwendung aufgrund der Schmerzen (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 224+233).
Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 13. April 2021 (Urk. 23) ist Rechtsanwalt Daniel Christe vorliegend mit Fr. 2'157.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’157.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti