Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00555
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
HAK Rechtsanwälte
Weberstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Basler Versicherungen
Aeschengraben 21, 4051 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene und in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter tätige X.___ erlitt am 31. August 2010 einen Unfall, als er im Urlaub von einer Mauer neben dem Gehweg fiel und etwa drei Meter nach unten in den Sand des danebenliegenden Strandes stürzte (Urk. 8/4/37). Dabei zog er sich eine Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2 zu, was operativ saniert wurde (Urk. 8/4/26-27). Am 11. März 2011 (Urk. 8/1) meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen beim Gehen, Schwierigkeiten beim Gewichte Halten und neuralgische Schmerzen im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 8/28) für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
1.2 Am 21. September 2018 erlitt der mittlerweile in einem Pensum von 60 % als Call Agent tätige Versicherte einen zerebrovaskulären ischämischen Insult im Centrum semiovale rechts (Urk. 8/31/8-9 und Urk. 8/38/2). Am 11. November 2019 (Urk. 8/33) meldete er sich unter Hinweis auf einen Status nach Geburtsgebrechen (mit Kleinwuchs, Skoliose, Kyphose, Strabismus, Mundasymmetrie, Blasenstörung), ADHS (mit verkürzter Aufmerksamkeit, Unruhe, Raumwahrnehmungsproblemen und Inflexibilität), Status nach LWK2-Berstungsfraktur sowie auf juvenile idiopatische Arthritis (mit polyartikulärem Befall der Hände und Füsse) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen, führte ein Standortgespräch durch und holte Akten des Krankentaggeldversicherers ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50, Urk. 8/51 und Urk. 8/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 24. Juni 2020 sei aufzuheben und ihm sei eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei eine halbe Rente auszurichten, subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Die IV-Stelle schloss am 24. September 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde die Basler Versicherungen zum Prozess beigeladen (Urk. 10), welche sich innert Frist jedoch nicht vernehmen liess (Urk. 11 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, seine Tätigkeit als Call Agent ab dem 26. November 2019 jedoch teilweise wieder habe aufnehmen können. Bezogen auf sein 60%iges Arbeitspensum bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 1). Das reduzierte Arbeitspensum von 60 % habe der Beschwerdeführer selbst gewählt und es bestünden keine Hinweise, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem vollen Pensum arbeitstätig sein könne. Ebenso sei er bisher nicht auf der Suche nach einer weiteren Teilzeit-Anstellung gewesen. Zur Ermittlung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen sei auf die Angaben des Arbeitgebers abgestellt worden, wonach der Beschwerdeführer Fr. 35'970.95 im angestammten 60%igen Pensum verdient habe. Aufgerechnet auf ein Vollpensum ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'951.60. Zur Ermittlung des Einkommens mit gesundheitlichen Einschränkungen habe man sich auf das Einkommen in einem 100%igen Pensum gestützt. Gestützt auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit betrage das möglich zu erzielende Einkommen Fr. 23'980.65. Ein zusätzlicher Abzug von diesem Einkommen rechtfertige sich nicht und es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheit ein tieferes Einkommen als andere Arbeitnehmende in seiner Funktion erzielen würde. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 60 %, welcher mit einem Pensum von 60 % multipliziert werde. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), seine Arbeitsfähigkeit betrage bezogen auf eine Vollzeittätigkeit maximal 50 % (S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe zudem intern die Meinung vertreten, es bestehe ein iv-relevanter Gesundheitsschaden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb nicht mindestens weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden seien. Aufgrund seiner verschiedenartigen Beschwerden, insbesondere auch aus dem psychiatrischen Bereich, dränge sich vorliegend ein polydisziplinäres Gutachten auf. Sodann werde seitens der Beschwerdegegnerin angenommen, er sei im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt. Während des Standortgesprächs habe er jedoch mitgeteilt, dass er eine Putzfrau habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er im Haushaltsbereich überhaupt nicht eingeschränkt sei. Sodann hänge die Reduktion des Arbeitspensums mindestens teilweise mit seinen gesundheitlichen Beschwerden zusammen. Er habe zwischen dem 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 eine befristete halbe Rente bezogen. Neben seinen Geburtsgebrechen seien nach seinem Unfall vom 31. August 2010 in Frankreich weitere gesundheitliche Beschwerden hinzugekommen, die er mit viel Einsatz habe kompensieren müssen, bis es nicht mehr gegangen sei und er sein Pensum habe reduzieren müssen (S. 6). Ihm sei zudem per Ende September 2020 gekündigt worden und wegen der Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation nach dem Schlaganfall werde es für ihn wohl nicht mehr möglich sein, im ersten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, zumal nun auch psychische Leiden vorhanden seien. Ferner sei ein leidensbedingter Abzug angebracht. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Merkmale sei ein Abzug von 25 % angezeigt. Es sei anzunehmen, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende allfällige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden könne (S. 7).
3.
3.1 Anlässlich des Standortgesprächs vom 25. November 2019 (Urk. 8/36) gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seiner Tätigkeit als Call Agent nur noch mit zwei Fingern schreiben könne. Bei zu hoher Belastung habe er aufgrund der Nervenschädigungen im Gesicht einen Speichelfluss. Die Beschwerden habe er zwar schon immer gehabt, aufgrund seines Alters und seit dem Insult sei alles jedoch schlimmer geworden. Schmerzen aufgrund der Arthritis habe er jedoch nicht vermehrt. Er sei momentan in einem 60%igen Pensum angestellt, da ihm dies finanziell ausreiche. Aktuell arbeite er im Umfang von 50 % und sei somit 17 % krankgeschrieben (S. 2). Der Beschwerdeführer berichtete zudem, dass er über ein soziales Netz verfüge, jedoch keine Hilfe benötige. Für den Haushalt habe er eine Putzfrau, habe Freunde und Familie, sei aber ansonsten kein besonders sozialer Mensch, da er autistische Züge habe. In seiner Freizeit gehe er viel spazieren. Er stehe jeweils erst vormittags auf und arbeite deshalb erst ab dem Nachmittag. Es sei für ihn völlig normal, spät schlafen zu gehen und somit ausschlafen zu müssen. Er kiffe ca. 12 Joints über den Tag verteilt, da ihm dies helfe, sich zu beruhigen und genügend Konzentration aufzubringen. Eine Suchtmittelbehandlung strebe er nicht an, da ihm der Konsum helfe und er sich nicht vorstellen könne, dass er ohne den Konsum morgens besser aufstehen könnte (S. 3 f.). Bei seinem Hausarzt nehme er wöchentlich Termine wahr, zum Psychologen gehe er ein bis zwei Mal pro Monat und hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden sei er in der Klinik Y.___ in regelmässiger Behandlung. Der Beschwerdeführer führte ausserdem aus, er erwarte die Zusprache einer halben Invalidenrente, damit er weiterhin 50 % arbeiten könne. Seine Eltern hätten ihn nie bei der IV-Stelle angemeldet, da er als gesundes Kind erzogen worden sei. Nun finde er es aber an der Zeit, dass er gerechterweise eine Rente erhalte (S. 5).
3.2 Die Ärzte des Rehazentrums Z.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 18. Oktober 2018 (Urk. 8/45/19-24) betreffend Neurorehabilitation vom 2. bis 17. Oktober 2018 (nach Insult) aus, der Beschwerdeführer habe motiviert am physiotherapeutisch geleiteten, ärztlich supervisierten medizinischen Trainingsprogramm teilgenommen und gute Fortschritte verzeichnet. Von Seiten der Mobilität sei der Beschwerdeführer komplett selbständig und könne lange Strecken gehen sowie Treppen problemlos bewältigen. Ebenso habe er sehr vom allgemeinen Kraft- und Konditionsaufbau in der medizinischen Trainingstherapie profitiert. Sie entliessen den Beschwerdeführer in die angestammten Verhältnisse bei Weiterführung der ambulanten Physiotherapie und Ergotherapie und empfahlen den stufenweisen Wiederbeginn der bisherigen beruflichen Tätigkeit (S. 3).
3.3 Der leitende Oberarzt für Handchirurgie an der Klinik Y.___, Dr. med. A.___, hielt in seinem Bericht vom 15. Juli 2019 (Urk. 8/40/7-9) folgende Hauptdiagnosen fest (S. 1):
- Fortgeschrittene Handgelenksdestruktion links mit radiocarpaler palmarer Luxationsstellung
- Differenzialdiagnose chronisch entzündlich im Rahmen rheumatoider Arthritis
- Destruktion der Langfingermittelgelenke am II., III. und V. Strahl Hand rechts mit palmarer Luxationsstellung
- Chronisch entzündlich bei rheumatoider Arthritis
Als Nebendiagnosen wurden die folgenden aufgeführt (S. 1):
- Status nach zerebrovaskulärem ischämischem Insult 21. September 2018
- Status nach LWK 2-Berstungsfraktur vom 31. März 2010 mit dorsaler Instrumentierung LWK 1-3
- Status nach Entfernung von Spondylodesematerial 13. September 2010
- Status nach miniretroperitonealer Lumbotomie, Diskektomien L1/2 und L2/3, Korpelktomie L2, Cage-Spondylodese und autologe Spongiosaplastik am 21. September 2010
- Status nach Geburtsgebrechen mit Kleinwuchs, Skoliose, Kyphose, Strabismus, Mundasymmetrie, Blasenstörung
Das klinische und radiologische Bild präsentiere sich so, wie dies bei einer rheumatoiden Arthritis gelegentlich gesehen werde. Die Grundgelenke der rechten Hand stünden in einer palmarsubluxierten und stark nach ulnar deviierten Stellung. Palpatorisch habe man sowohl auf Höhe des Handgelenkes rechts wie auch der Grundgelenke den Eindruck einer chronischen Entzündung mit teigig aufgetriebenem Weichteilgewebe. Auf der linken Seite sehe man eine noch erhaltene Beweglichkeit im Handgelenk bei kompletter palmarer Luxationsstellung des Carpus. Die Sensibilität im Versorgungsgebiet des N. medianus sei uneingeschränkt (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, FMH Neurologie, Speziell Verhaltensneurologie, und lic. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, berichteten am 29. Oktober 2019 (Urk. 8/45/35-38) zu Händen des überweisenden Dr. D.___ über ihre Verlaufsuntersuchung bei perinatal erworbener zerebraler Funktionsschwäche und bei Status nach zerebrovaskulärem ischämischen Insult. Sie hielten fest, es zeigten sich beim allseits orientierten, kooperativen, motorisch etwas unruhigen, im Affekt initital etwas mürrisch, jedoch schwingungsfähig wirkenden Beschwerdeführer mit etwas erhöhter Kritikbereitschaft, gutem Arbeitstempo und intaktem Antrieb folgende kognitive Befunde: Qualitativ leicht fluktuierende verbale Lernfähigkeit (Gesamtleistung jedoch durchschnittlich), leicht unterdurchschnittliche visuo-verbale Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, mittelgradig unterdurchschnittliche semantische Ideenproduktion sowie bei einer Papier-Bleistiftaufgabe Hinweise auf mittelgradige Einschränkung der Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung. Dabei sei aufgrund der Arthrose eine deutliche Verkrampfung der Hände feststellbar, die die Leistungsfähigkeit trotz guter Anstrengungsbereitschaft einschränke.
Diese Befunde entsprächen unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben einer insgesamt leichten bis mittelgradigen Funktionsstörung, einerseits gut im Rahmen residueller Symptomatik des erlittenen ischämischen Hirninfarktes erklärbar, aggraviert durch die bereits anlässlich der Voruntersuchung (im Jahr 2014, Urk. 8/45/8-9) festgestellten vorbestehenden Leistungsschwächen im Sinne einer einfachen Aufmerksamkeits- und Aktivierungsstörung (ADHS), die bis zum erlittenen Hirninfarkt relativ gut habe kompensiert werden können (S. 3).
Die Fachleute bezifferten die aktuelle Arbeitsfähigkeit als um zirka 50 % eingeschränkt und verwiesen auf die zusätzlich aus somatischen Gründen bestehende Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Anlässlich der Berichterstattung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/31/20-21) hatten Dr. B.___ und Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, bei vergleichbaren Befunden bereits eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestiert.
3.5 Der behandelnde Psychologe des Beschwerdeführers, dipl. psych. F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2020 (Urk. 8/44) eine perinatal erworbene zerebrale Funktionsschwäche, akzentuiert als Folge eines zerebrovaskulären ischämischen Insults im Centrum semiovale rechts (September 2018). Seitdem berichte der Beschwerdeführer über eine vermehrte Erschöpfbarkeit, Verlangsamung und über vermehrte Konzentrationsschwierigkeiten. Dies gehe einher mit einer Verminderung der spontanen und adaptiven Flexibilität. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer juvenilen idiopathischen Arthritis mit polyartikulärem Befall, zum Teil mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen.
Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 %, wahrscheinlich weniger. Der Wunsch des Beschwerdeführers sei aber, eine 40-50%ige Anstellung beim jetzigen Arbeitgeber zu behalten. Er arbeite gerne und seine Tätigkeit beim Call Center erfülle auch einen Teil seiner sozialen Bedürfnisse (S. 1). Sein aktueller Gesundheitszustand könne am ehesten mit dem Wort «labil» beschrieben werden. So sei für den Beschwerdeführer schon die Kopfschmerzenfreiheit und die Absenz von Nackenverspannungen ein Superzustand. Der behandelnde Psychologe gab zudem an, er begleite den Beschwerdeführer in Form einer (niederfrequentierten) Psychotherapie seit Juni 2015. Die Behandlung habe der Beschwerdeführer aus eigenem Wunsch heraus gesucht, um die Anforderungen des Alltags mit seinen Einschränkungen zu meistern und psychische Stabilität zu erlangen. Die Psychotherapie werde mit ausdrücklicher Erlaubnis des Beschwerdeführers nach Bedarf mit dem Facharzt Dr. D.___ besprochen (S. 2).
3.6 Dem Bericht von Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 22. Februar 2020 (Urk. 8/45/3-6) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2012 bei ihm ihn Behandlung befindet. Er habe den Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2019 bezogen auf sein 60%iges Arbeitspensum zu 20 % krankgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeitspensum von 60 % gewählt, sei aber auch sonst nicht in der Lage, 100 % zu arbeiten. Seit dem Insult im September 2019 sei es zu progredient zunehmenden Beschwerden des Gedächtnisses, der Konzentration, Erschöpfung und der Zunahme der Hand- und Fussbeschwerden gekommen (S. 1). Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen nannte Dr. D.___ Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und teilweise Schmerzen. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wobei alle vorhandenen Ressourcen keine Hilfe seien (S. 3). Sowohl die bisherige als auch die angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 40 % bis maximal 50 % zumutbar. Die Prognose sei stationär bis verschlechternd (S. 4).
4. Den medizinischen Akten sind grundsätzlich übereinstimmende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Sowohl der behandelnde Psychologe F.___ (E. 3.5) als auch Dr. D.___ (E. 3.6) und die neuropsychologischen Fachleute (E. 3.4) schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 40 % bzw. maximal 50 %. Insbesondere die progredient zunehmenden Beschwerden des Gedächtnisses, die Erschöpfbarkeit, Verlangsamung und die vermehrten Konzentrationsschwierigkeiten wurden dabei als Beschwerden genannt. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende ist sodann ersichtlich, dass die Anforderungen an die Konzentration, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen gross sind (Urk. 8/38 S. 3).
Neben den genannten psychischen Einschränkungen leidet der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen Handgelenksdestruktion links mit radiocarpaler palmarer Luxationsstellung, einer Destruktion der Langfingermittelgelenke am II., III. und V. Strahl. Zudem erlitt er am 21. September 2018 einen zerebrovaskulären ischämischen Insult (vgl. E. 3.1 hiervor). Die attestierte 40-50%ige Arbeitsfähigkeit erscheint unter Berücksichtigung der Diagnosen und funktionellen Einschränkungen somit nachvollziehbar, was grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb, weshalb sie dementsprechend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 2 S. 2).
5.
5.1 Vorliegend im Zentrum steht die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem gewählten 60%igen Arbeitspensum als Call Agent als erwerbstätig mit freiwilliger Pensumsreduktion zu Gunsten von mehr Freizeit zu qualifizieren ist oder der Umfang des Arbeitspensums aufgrund seiner Einschränkungen entsprechend gewählt wurde.
Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich vor, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Standortgesprächs angegeben, er habe das 60%ige Pensum selbst gewählt, da ihm ein entsprechendes Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreiche (Urk. 8/49/5 und Urk. 2 S. 2). Zudem lägen keine Hinweise vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem vollen Arbeitspensum arbeitsfähig wäre. Der Beschwerdeführer sei seit der befristeten Rente ab dem 1. Juni 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/49/5). Der Beschwerdeführer begründete sein reduziertes Arbeitspensum demgegenüber (auch) mit gesundheitlichen Gründen (Urk. 1 S. 6).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 31. August 2010 (Rückenverletzung) eine befristete halbe Rente zugesprochen. Bis zu seinem Unfall hatte der Beschwerdeführer bei der G.___ AG seit 1994 in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Aufgrund der abgerechneten Einkommen mit der AHV (Urk. 8/6) ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zeitlebens in einem Vollzeitpensum tätig war.
Im Rahmen der Untersuchung vom 9. Januar 2012 (Urk. 8/31/27-34) hielt der zuständige Kreisarzt fest, dass aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht der medizinische Endzustand erreicht sei und andere medizinische Massnahmen keine wesentliche Änderung der Unfallfolgen versprechen würden. Der Beschwerdeführer ermüde bei ausschliesslichem Sitzen stark und fühle sich zu einem höheren als 65%igen Arbeitspensum nicht in der Lage, was aufgrund der Untersuchung nachvollziehbar sei (S. 5). Unter einer optimal ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes müsste eine 100%ige Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ungefähr weitere sechs Wochen nach Einrichtung des Arbeitsplatzes möglich sein (S. 5).
Hinsichtlich der kreisärztlichen Beurteilung ist anzumerken, dass diese sich ausschliesslich auf den Unfall und die Unfallfolgen beschränkte und die restlichen nicht unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess.
5.3 Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall in einem 100%igen Arbeitspensum tätig war und die Unfallfolgen ausgeheilt waren. Im Rahmen der Beurteilung der Unfallfolgen unberücksichtigt geblieben sind indes die neuropsychologischen Einschränkungen, welche unter anderem im Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers begründet sind und welche er bislang kompensieren konnte. Im Jahr 2014 wurden die neuropsychologischen Einschränkungen medizinisch abgeklärt und führten zur Attestierung einer mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Trotz dieser ausgewiesenen Beschwerden hat der Beschwerdeführer entgegen der ärztlichen Einschätzung im Umfang von 60 % gearbeitet.
Seine Äusserung anlässlich des Standortgesprächs, wonach das 60%ige Pensum frei gewählt wurde, da ihm dies finanziell ausreiche, ist insofern zu relativieren, als er bereits im Jahr 2014 angegeben hat, dass er finanziell zusätzlich durch seine Eltern unterstützt werde (Urk. 8/31/20). Bereits ein Blick auf das erzielte Einkommen von Fr. 2'760.-- (Urk. 8/38/4) zeigt, dass von einer eigenständigen Lebensführung bis zu seiner Anmeldung bei der IV-Stelle keine Rede sein konnte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bereichen liegen (Konzentrationsfähigkeit, Schnelligkeit und Erschöpfbarkeit), an welche in seinem Beruf hohe Anforderungen gestellt wurden (Urk. 8/38/3).
5.4 Hält man sich alle diese Umstände vor Augen, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Pensumsreduktion respektive die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit nach der Aufgabe der letzten Arbeitsstelle nach dem Unfall (Urk. 8/18/6) nicht aus freien Stücken erfolgte. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuropsychologischen Störungen wohl seit längerer Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, dies jedoch zu kompensieren in der Lage war. Dass er im Zuge der subjektiven Schwierigkeiten nach dem Unfall, welchen im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen zu Recht keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde, eine Stelle mit einem geringeren Arbeitspensum suchte, mutet bei attestierter 50%iger Arbeitsunfähigkeit als gesundheitlich bedingt an.
Demgemäss ist der Beschwerdeführer als voll Erwerbstätiger zu qualifizieren, ohne dass auf eine freiwillige Pensumsreduktion zu schliessen wäre.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die aktuelle 60%ige Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 24. Juni 2020 befand sich der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis mit der H.___ AG und bezog seinen Lohn basierend auf seinem Arbeitspensum von 60 %. Geht man davon aus, dass er als Gesunder am gleichen Ort in einem Vollzeitpensum arbeiten würde, ergibt sich eine Einkommenseinbusse von 40 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
6.3 Der Beschwerdeführer hatte sich am 11. November 2019 (Urk. 8/33) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Er hat damit sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin ab 1. Mai 2020, Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seine Anstellung per Ende September 2020 gekündigt wurde (Urk. 1 S. 7). Dies könnte eine erwerbliche Veränderung darstellen. Für die Abklärung des Sachverhalts ab diesem Zeitpunkt und die Ermittlung der Ansprüche des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der E. 6.4 verfahre.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Abdullah Karakök
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Basler Versicherungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic