Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00557


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 23. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964 und zuletzt tätig als selbständiger Taxifahrer, meldete sich am 7. November 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/19). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 19. November 2018 ab (Urk. 11/45). Mit Verfügung vom 20. November 2018 hob die IV-Stelle die tags zuvor erlassene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/47), da der Einwand sich mit dieser überschnitten habe und entsprechend noch nicht habe geprüft werden können.

    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 27. August 2019 ein (Urk. 11/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2020, Urk. 11/81; Einwand vom 21. Januar 2020, Urk. 11/83; ergänzende Einwandbegründungen vom 13. Februar und 20. April 2020, Urk. 11/87 und Urk. 11/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2020 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 26. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-97), worüber der Beschwerdeführer am 25. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 12). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ vom 9. November 2020 nach (Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2021 informiert wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 23. Februar 2021 seine Honorarnote ein (Urk. 16 und Urk. 17). Da der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2020 in den IV-Akten lediglich unvollständig vorhanden war (vgl. Urk. 11/92/4-5), reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen nach telefonischer Aufforderung des Gerichts (Urk. 18) mit E-Mail vom 10. Mai 2021 nach (Urk. 19 und Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten keine dauerhafte psychische Einschränkung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aufgrund der kardiologischen Probleme bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei hingegen vollumfänglich zumutbar. Damit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ mangelhaft sei, da darin von Aggravation seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Die Vorbefunde und auch das Becksche-Depressionsinventar (BDI) zeigten allerdings eine schwere depressive Episode. Die Gutachter würden die abweichende Meinung zu den behandelnden Ärzten ungenügend begründen, so dass nicht auf die Schlussfolgerungen der Gutachter abgestellt werden könne. Dies zeige auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 9. April 2020 deutlich auf. Darüber hinaus könne eine negative Antwortverzerrung die Folge von Störungen mit Krankheitswert sein - die Gutachter hätten allerdings unterlassen, individuell zu entscheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrung ausreichend sicher beurteilt werden könne. Die Behandelbarkeit eines psychiatrischen Leidens schliesse darüber hinaus nicht aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung dennoch invalidisierend sei (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

    Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).

2.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 27. August 2019 ab (Urk. 11/73). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/73/12 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.1.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertrophe Kardiomyopathie vom apikalen Typ mit/bei:

- Anstrengungsdyspnoe NYHA links und Status nach Angina pectoris NYHA II

- Status nach zweimaliger Synkope 2017

- Im Langzeit-EKG vom September 2017: Komplexe ventrikuläre Extrasystolie mit 26 kurzen nicht anhaltenden Kammertachykardien (maximal 14 Schläge, maximale Frequenz 186/min)

- zusätzlich beginnendes Sick-Sinus-Syndrom mit abnormen Sinusbrachykardien und repetitiven Sinusstillständen bis maximal 2.641 Sekunden

- Implantation eines ICD-/Schrittmachersystems MEDTRONIC Evera MRI XT DR am 15. November 2017

    

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine Nikotinabhängigkeit 20py/20 Zigaretten täglich und eine nicht stenosierende Koronarsklerose (Koronarangiographie vom 11. Oktober 2017) als kardiovaskuläre Risikofaktoren.

    Die Gutachter konstatierten, dass im psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose habe gestellt werden können. Die kardiologischen Vordiagnosen seien bestätigt worden. Als Ergebnis der Untersuchungen könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Oktober 2017 Kenntnis davon habe, dass er seinen Beruf als selbständiger Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Sowohl die Erkrankung selbst wegen potenziell relevanter Rhythmusstörungen, als auch die Einlage des ICD-Systems verhinderten eine gewerbsmässige Tätigkeit im berufsmässigen Personentransport. Klinische Stabilität und Anfallsfreiheit (sofern anhand der regelmässigen ICD-Abfragen dokumentiert) erlaubten die Führung eines PKWs für private Zwecke, nicht jedoch gewerbsmässig.

    Leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeiten seien gegenwärtig aus kardialer Sicht möglich. Überkopfarbeiten, Heben von Lasten etc. seien davon ausgenommen (Schrittmacher/Defi-System, Sondenzug vermeiden). Gegenwärtig sei die Leistungsfähigkeit vermutlich infolge extrakardialer Erkrankungen und Dekonditionierung mittelschwer eingeschränkt, das begründe aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht. Personentransportverkehr sei nicht mehr möglich.

    Die Arbeitfähigkeit als Taxifahrer sei seit Oktober 2017 aufgehoben. Während der Krankenhausbehandlungen sei formal von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, ansonsten könnten keine relevanten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden (Urk. 11/73/8).

3.1.2    Dr. B.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus (Urk. 11/73/24 f.), dass der Versicherte durch die Verunmöglichung des Taxifahrens ab 2017 nachvollziehbar belastet sei, wobei eine eigenständig psychiatrische Erkrankung nicht habe festgestellt werden können. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört, seine Ressourcenlage sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.

    Im BDI verwirkliche der Beschwerdeführer einen Wert, der formal für eine depressive Störung spreche. Im Rahmen des «TOMM» (Test of Memory Malingering) habe der Beschwerdeführer ein Ergebnis verwirklicht, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche. Eine Aggravation allein reiche als mögliche Erklärung nicht aus.

    hme man an, dass eine behandlungspflichtige depressive Erkrankung vorliegen würde, so überraschten mehrere Dinge: Zum einen sei die Frequenz der verhaltenstherapeutischen Sitzungen viel zu gering (vor allem deswegen, weil dies die einzige Behandlung sei, die der Beschwerdeführer erhalte), zum anderen überrasche es, dass kein antidepressiv wirksames Medikament in Frage kommen solle. Allerdings sei diese Problematik in Folge der vorangegangen Erwägungen nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne ab sofort in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.

    Dem Beschwerdeführer solle nicht abgesprochen werden, dass er unter der Tatsache, nicht mehr Taxi fahren zu dürfen, leide. Eine über dieses normal-psychologisch erklärbare Leiden hinausgehende psychiatrische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Routinemässig sei ein Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt worden, das höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe. Somit könnten sie die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht nachvollziehen.

    Bei der Durchsicht der Akten falle auf, dass der Psychiater des Beschwerdeführers diesen für absolut arbeitsunfähig halte und die Prognose als schlecht beurteile. Dies sei bereits aus sich heraus nicht erklärbar. Der Behandler habe, was ihm selbstverständlich nicht vorzuwerfen sei, an Phänomene wie Aggravation oder Simulation nicht gedacht. Dies sei hier mit dem bereits beschriebenen Ergebnis nachgeholt worden.

    Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu begründen, das gelte formal auch für die Verweistätigkeit, wobei klar sei, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen worden sei, allerdings nicht aus psychiatrischen Gründen.

3.2    Am 9. April 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 20 [vgl. Urk. 11/92/4-5, allerdings nur unvollständig]). Er hielt dafür, dass das psychiatrische Teilgutachten Mängel aufweise und der Gutachter zu einer falschen Einschätzung hinsichtlich Diagnostik und Arbeitsfähigkeit komme.

    Zum ersten stelle Dr. B.___ fest, dass die subjektiven Herzbeschwerden nicht genügten für ein Absetzen einer eventuellen adäquaten Behandlung. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit einer schweren Kardiomyopathie, die habe operiert werden müssen. Die Erkrankung führe dazu, dass er seinem langjährigen Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen könne. Ein reines EKG, selbst ein 24stündiges, könnte nicht beweisen, dass es zu sehr schweren bis lebensgefährlichen Nebenwirkungen kommen könne. Es sei zu Übelkeit, Erbrechen, Nervosität, vegetativer Erregtheit, Schwindel und Ohnmachtsgefühlen gekommen, weshalb die Behandlung nicht habe fortgeführt werden können.

    Im Gutachten werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer objektiv über seine Beschwerden berichte, die auf eine Depression hindeuteten. Auch die von Dr. B.___ selbst durchgeführte Testpsychologie mit einem BDI entspreche einer schweren Depression. Der erstbehandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe zu Beginn des Verlaufs der Erkrankung 2017 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Es komme häufig vor, dass sich Anpassungsstörungen zu einer Depression entwickelten. Ebenfalls habe der Hausarzt Dr. E.___ am 24. August 2017 eine Depression diagnostiziert. Dr. B.___ würdige die vorhergehende Diagnostik zu wenig. Es habe eine Fülle von angegebenen Beschwerden gegeben, die auch noch zusätzlich testpsychologisch, gemäss BDI bestätigt worden seien.

    Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Vorbehandler alle falsch lägen und sich im schlimmsten Fall täuschen liessen und stütze sich lediglich auf das Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM ab.

    Es könnte eine falsch positive Einschätzung des TOMM vorliegen, eine Validierung des Tests fehle und es komme kein anderes zusätzliches Testverfahren zur Anwendung. Ferner sei die klinische Erhebung der Psychopathologie zu gering. Gerade bei einem zu begutachtenden Patienten, mit einer vordiagnostizierten schweren Depression und im Hinblick auf die Affektivität sollte dies erfolgen und die Untersuchungsergebnisse sollten weiterführend erläutert und diskutiert werden. Warum Dr. B.___ genau nicht zu einer Diagnose komme, werde nicht diskutiert.

    Auf die angeblich vorliegenden Inkonsistenzen werde während des Gutachtens klinisch gar nicht eingegangen. Es finde keine Konfrontation statt, keine Hinterfragung. Kein Nachfragen beim Patienten über seine Symptomatik, wozu das Gutachten doch dienen sollte. Es werde lediglich festgehalten, dass das Antwortverhalten auffällig gewesen sei. Warum es so gewesen sei, die Belege dafür, bleibe Dr. B.___ schuldig. Zudem habe das Gespräch mit einem Dolmetscher stattgefunden, welches die Authentizität, Genauigkeit und Richtigkeit der Antworten zusätzlich erschwere. Dr. B.___ stelle weiter fest, dass der Behandler nicht an eine Aggravation und Simulation gedacht habe, dies entspreche selbstverständlich nicht den Tatsachen.

    Ebenfalls verwundere, dass die Besprechung des Gutachtens seitens der Gutachter per E-Mail erfolgt und nicht mal eine reguläre Besprechung durchgeführt worden sei. Seiner Meinung nach werde dieses der Auftragsstellung einer Begutachtung nicht gerecht, da viele Fragen, die entstünden, nicht geklärt werden könnten und vor allem Missinterpretationen vorprogrammiert seien. Ebenfalls fehle die Diskussion darüber, ob zumindest eine ungünstige Beeinflussung der psychiatrischen Symptomatik mit den kardialen Diagnosen vorliege.

    Bezüglich der Behandlungsfrequenz liege zudem ein Irrtum vor. So behaupte Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe eine zu niedrige Behandlungsfrequenz. Auch dies scheine missverständlich zu sein. Der Beschwerdeführer komme zu wöchentlichen Sitzungen. Er wisse nicht, welche Frequenz Dr. B.___ vorschlagen würde. Die Frequenz sei sicher nicht zu niedrig.

    Das Gutachten sei in sich nicht schlüssig, es liege weiterhin eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), neben der Kardiomyopathie vor, die den Beschwerdeführer massiv verunsichere und Ängste auslöse. Es bestünden weiterhin eine schwer depressive Stimmungslage und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Schmerzen und eine reduzierte Belastbarkeit. Eine neue Beurteilung sei angezeigt.

3.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ vom 9. November 2020 (Urk. 14) über die tagesklinische Behandlung vom 14. September bis zum 6. November 2020 einDie Behandler diagnostizierten (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und (2) eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3).

    Der Beschwerdeführer beklage, seit 1990 (Umzug in die Schweiz) und erneut seit 2018 unter einer Depression zu leiden. Zudem beklage er intensive Gesundheitsängste.

    Im Verlauf der Therapie habe sich der Beschwerdeführer auf Ressourcen wie sein gutes soziales Netz besinnen können und sei nun eher in der Lage, auch einmal Hilfe anzunehmen. Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) zeige zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression (DW 94), wobei sich der Wert leicht gebessert habe. Das Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) zeige zu Beginn der Therapie sowohl für das Misstrauen wie auch die Depressivität Werte, die weit über der Norm lägen. Im Verlauf der Behandlung zeige sich auf der Paranoid-Skala keine Veränderung der Symptome und auf der Depressivitäts-Skala ein sehr leichter Rückgang der Symptome. Die Werte befänden sich jedoch nach wie vor deutlich oberhalb des Normbereichs.

    Subjektiv sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig seit Juli 2017. Als positives Leistungsbild sei festzuhalten, dass er beim Laufen und Sitzen weniger Schmerzen habe. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass er im Liegen Schmerzen und massive Angst verspüre, was zu Schlafstörungen führe. Der Beschwerdeführer sei im Alltag in allen Bereichen eingeschränkt, besonders beim Heben von Lasten. Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes voll arbeitsunfähig in sämtlichen Tätigkeiten.

    Sie entliessen den Beschwerdeführer am 6. November 2020 leichtgradig gebessert, aber noch immer 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung. Bei sehr guter Compliance und Motivation habe die Depression leichtgradig gebessert werden können, verbleibe aber auf mittelgradigem Niveau, vor allem bedingt durch die nach wie vor vorhandene Herzkrankheit und die Angststörung. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert. Der Beschwerdeführer werde im Hause die Einzeltherapie ein- bis zweimal monatlich mit regelmässigen psychiatrischen Kontrollterminen fortsetzen.


4.    

4.1    Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge des kardiologischen Gesundheitszustandes seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben kann. In einer dem kardiologischen Leiden angepassten Tätigkeit ist er aus somatisch-kardiologischer Sicht voll arbeitsfähig. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.

    Strittig und zu prüfen bleibt, ob der psychische Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

4.2    Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen (Urk. 11/73/19 ff.) und kardiologischen Untersuchungen (Urk. 11/73/31 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/73/12 ff.). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11/73/26). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass infolge Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die Vorbefunde sowie das BDI würden eine schwere Depression attestieren - die Abweichung zu den Vorbefunden sei darüber hinaus nicht ausreichend begründet worden. Auch habe Dr. B.___ es unterlassen, individuell gutachterlich zu entscheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrungen ausreichend sicher beurteilt werden könne (Urk. 1).

    Dr. B.___ erhob, bis auf eine psychomotorische synthyme Unterstreichung der Stimmung und des Affektes sowie die subjektiven Angaben durch den Beschwerdeführer, dass er unter Schlafstörungen, einer Störung des Appetits und einer Beeinträchtigung des sexuellen Interesses leide, komplett unauffällige Untersuchungsbefunde (Urk. 11/73/23 f.). Darüber hinaus verwirklichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Test of Memory Malingering (TOMM) ein Ergebnis, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spricht. Dr. B.___ konstatierte, dass eine Aggravation alleine als mögliche Erklärung nicht ausreiche (Urk. 11/73/24). Bezüglich der Vorbefunde konstatierte Dr. B.___, dass der behandelnde Psychiater Simulation und Aggravation nicht geprüft habe, was ihm nicht vorzuwerfen sei (Urk. 11/73/26). Darüber hinaus erachtete Dr. B.___ die Funktions- und Leistungsfähigkeit als beurteilbar, da er den Beschwerdeführer ansonsten nicht als aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig beurteilt hätte.

    Damit begründete Dr. B.___ - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die von den Behandlern stark abweichende Einschätzung hinreichend und gut nachvollziehbar.

4.3.2    Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2020 aus, dass das Gutachten lediglich auf das Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM abstütze, allerdings kein weiterer Versuch unternommen worden sei, die angegebenen Beschwerden zu objektivieren. Es wäre möglich, dass das TOMM falsch positiv sei, eine Validierung des Tests liege nicht vor. Die klinische Erhebung der Psychopathologie sei zu gering. Auch fehle die Diskussion, ob die kardialen Diagnosen die psychiatrische Symptomatik ungünstig beeinflusse. Der Beschwerdeführer komme zu wöchentlichen Sitzungen, dies sei sicher nicht eine zu niedrige Behandlungsfrequenz (vgl. E. 3.2).

    Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ legte Dr. B.___ plausibel und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer darunter leide, dass er nicht mehr Taxi fahren dürfe, allerdings darüber hinausgehende psychiatrische Leiden nicht zu diagnostizieren seien aufgrund eines Beschwerdevalidierungsverfahrens, welches höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe, so dass die beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 11/73/26). Dem Hinweis von Dr. A.___, dass die Behandlungsfrequenz mit einmal wöchentlich ausreichend sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ äusserte, zuerst zweimal monatlich und danach nur noch einmal monatlich zur Behandlung zu gehen (Urk. 11/73/22).

    Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

4.3.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ ein (Urk. 14). Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Damit ist der Bericht über die tagesklinische Behandlung im Zentrum Z.___ vom 14. September bis zum 6. November 2020 grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

    Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass darin zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit insbesondere auch die subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers selbst durch das positive und negative Leistungsbild stark berücksichtigt wurde, womit dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilung zulässt. Die Herleitung der Diagnose «Sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)» ist aufgrund der äusserst dürftigen Erläuterungen dazu unklar und nicht nachvollziehbar.

    Darüber hinaus ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4    Zusammenfassend ergeben sich mehrere deutliche und gewichtige Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten psychiatrischen Leistungseinschränkungen durch Aggravation begründet sind (Beschwerdevalidierung im Gutachten, keinerlei medikamentöse Behandlung, niederfrequente fachärztliche Behandlung), zumal der Gutachter im Rahmen der klinischen Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben hat. Eine psychiatrische Erkrankung, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 

    Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.


5.    In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der infolge des somatischen Gesundheitszustandes qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommenen Einkommensvergleich zu verweisen, welcher einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergibt (Urk. 11/24; vgl. auch Buchhaltungen 2014-2016, Urk. 11/12; IK-Auszug vom 16. Juli 2019, Urk. 11/70). Dieser wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4; Urk. 8), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, machte mit Honorarnote vom 23. Februar 2021 (Urk. 17) einen Gesamtaufwand von 17:40 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.60 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand, insbesondere die 11:20 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie fünf Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz bezüglich unentgeltlicher Prozessführung anerkannt werden und eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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