Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00568


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ war seit November 2008 bei der Y.___ AG vollzeitlich als Vorsorgeberater tätig. Am 26. August 2013 rutschte der Versicherte im Badezimmer aus und prellte sich das linke Knie, welches am 2. Oktober 2013 operiert wurde. Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) trat zunächst bis zum 1. Oktober 2013 als Unfallversicherung und danach als Krankentaggeldversicherung auf den Schaden ein, leistete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (Urk. 6/5). Am 26. März 2014 (Eingangsdatum) liess die Helsana die Anmeldung zum Leistungsbezug von X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zukommen (Urk. 6/4-7). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Helsana - so auch deren vertrauensärztlichen (orthopädischen) Untersuchungsbericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 6/16) - bei. Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 reduzierte die Helsana ihre Krankentaggeldleistungen schrittweise und stellte diese per 8. Juli 2014 ein (Urk. 6/19 S. 9 f.). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 6/27) gab der Versicherte am 30. März 2015 die ihn behandelnden Ärzte und Kliniken an (Urk. 7/28), woraufhin die IV-Stelle dort Arztbericht einholte (Urk. 6/30-31). Im Weiteren liess die IV-Stelle X.___ durch die Z.___ polydisziplinär begutachten (Z.___-Gutachten vom 12. Oktober 2015, Urk. 6/43). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm in seiner (abschliessenden) Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Mai 2019, Urk. 6/157 S. 7-9). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert hatte (im Sinne eines Rückfalls betreffend Knie, vgl. Urk. 6/46 und Urk. 6/50), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/54 und Urk. 6/61).

    X.___ erlitt am 15. Dezember 2015 einen Autounfall und wurde bei der Diagnose Lendenwirbelkörper (LWK)1- und LWK2-Fraktur und Stauchungsfraktur des Brustbeines am Folgetag operiert. Die Helsana trat auf den Schaden ein, übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (vgl. beigezogene Akten, Urk. 6/69). Nachdem im Mai 2016 eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion von 2002 festgestellt worden war, erfolgte am 6. Juli 2016 eine weitere Operation (Urk. 6/79). Am 18. Oktober 2016 wurde das Osteosynthesematerial der Operation vom 16. Dezember 2015 entfernt und eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt (vgl. Urk. 6/100). Am 24. März 2017 fiel der Versicherte zuhause die Treppe hinunter und zog sich dabei diverse Prellungen und Rippenbrüche zu, wobei auch die Supraspinatussehne an der rechten Schulter riss (vgl. Urk. 6/107). Daraufhin liess die Helsana - mit Zusatzfragen seitens der IV-Stelle (Urk. 6/140) - X.___ durch die Z.___ AG polydisziplinär begutachten (Z.___-Gutachten vom 6. November 2018, Urk. 6/143). Zum Gutachten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 11. Dezember 2018 Stellung (Urk. 6/157 S. 17 f.). Mit Verfügung vom 14. März 2019 sprach die Helsana für die Unfallereignisse vom 15. Dezember 2015 und vom 24. März 2017 dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % (bei einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'300.-- zu (Urk. 6/150). Mit Schreiben vom 22. April 2019 machte X.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/152, unter Beilage eines Berichtes der ambulanten neurologischen Sprechstunde des Kantonsspitals B.___ vom 6. Februar 2019, Urk. 6/153), wozu sich RAD-Arzt Dr. A.___ am 6. Mai 2019 erneut äusserte (Urk. 6/157 S. 19 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Mai 2019, Urk. 6/160, Einwand vom 1. Juni 2019, Urk. 6/162) sprach die IV-Stelle - gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 30. Juli 2019, Urk. 6/164 S. 3 f.) - dem Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2018 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. September 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2014 eine halbe und ab dem 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen; subeventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-180), was dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer das auftrags der Helsana (nach dem Rückzug ihrer Verfügung vom 14. März 2019) - unter Verzicht der IV-Stelle auf Beteiligung (Urk. 6/179) - erstellte interdisziplinäre Gutachten der C.___-Begutachtungen des Universitätsspitals D.___ vom 2. März 2021 ein (Urk. 9-10). Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde das C.___-Gutachten vom 2. März 2021 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 24. September 2021 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 8. September 2021 (Urk. 13-14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 12. Oktober 2015 davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 26. August 2013 ab September 2014 (frühester möglicher Rentenbeginn) sowohl die angestammte Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst als auch eine gleichermassen angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen sei.

    Aus dem im Nachgang zu den am 15. Dezember 2015 (Autounfall) und am 24. März 2017 (Treppensturz) ereigneten Unfallereignissen eingeholten polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 6. November 2018 ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz dieser Unfälle und einiger durchgeführter Operationen - ohne zu einer länger als drei Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit zu führen - zwar seit der Erstbegutachtung nicht wesentlich verändert habe, dass ihm aber ab November 2017 die Ausübung einer weiter an die neu hinzugetretenen Behinderungen angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei.

    Für die Zeit vom 1. September 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 28. Februar 2018 (Verbesserung ab November 2017 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. März 2018) ermittelte die Beschwerdegegnerin ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzuges einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte im Hauptstandpunkt mit seiner Beschwerde (Urk. 1), dass ihm ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab September 2014 und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab März 2016 zustehe und er überdies einen über den 28. Februar 2018 hinausgehenden (unbefristeten) Rentenanspruch habe. Subeventuell bringt er vor, dass weitere Abklärungen nötig sind, da auf das Z.___-Gutachten 6. November 2018 nicht abgestellt werden könne.


3.

3.1    Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, internistischen, neurologischen und psychiatrischen) Z.___-Gutachten vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/43), werden die eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (S. 4-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. In der Konsensbeurteilung wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

    -    Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit/bei

        -    Rumpfmuskulärer Dysbalance bei defizitärer Rumpfmuskulatur

        -    im MRI des LWS vom 2. Juni 2014 beschriebener radikulärer Läsion         L5/S1

        -    Im aktuellen MRI der LWS dokumentierte Spondylolisthesis L5/S1             Meyerding I/II mit begleitenden Neuroforamenstenosen und             Spondylarthrosen sowie präsakraler Diskushernie

        -    Weiter nicht neurokompressive Diskushernie L1/2

        -    Status nach Wurzelinfiltration links Klinik E.___ 2014 mit             seither nach eigenen Angaben anhaltenden therapieresistenten             lumbovertebralen und lumboischialgieformen, in das linke Bein             ausstrahlenden Schmerzen

    -    Gonarthrose links mit/bei

        -    Degenerativen Kniegelenkbinnenschäden

        -    Status nach häuslichem Unfall im Bad mit Kontusion des linken             Kniegelenks am 26. August 2013

        -    Status nach ASK des linken Kniegelenks am 2. Oktober 2013,             laterale und mediale Teilmeniskektomie und Knorpeldébridement             medial

        -    Postoperativ chronisch anhaltender Kniegelenkreizzustand

        -    Im aktuellen MRI des linken Kniegelenks beschriebene muciode             Degeneration der medialen und lateralen Restmeniskusanteile,             fortgeschrittene retropatellare Arthrose, florider Gelenkerguss

        -    Nachvollziehbare Belastungsinsuffizienz des linken Kniegelenks

    -    Gonarthrose rechts mit/bei

        -    Im aktuellen MRI beschriebene degenerative mediale Meniskopathie         III mit begleitender medialer Seitenbandtendinopathie, ausgeprägte         Retropatellararthrose mit floridem Gelenkerguss, grossvolumiger             Bakerzyste

        -    Nachvollziehbare Belastungsinsuffizienz des rechten Kniegelenks

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Anamnestisch Status nach Arthrotomie der rechten Schulter 2002 ohne     verbliebene klinisch-funktionelle Einbussen

    -    Anamnestisch Status nach Vorderarmfraktur rechts ohne verbliebene     klinisch-funktionelle Einbussen

    -    Psoriasis vulgaris

    -    Zustand nach Tonsillektomie

    -    Missempfindungen lateral am linken Unterschenkel,     differentialdiagnostisch diskrete Läsion bei L5 links

    Im Rahmen dieser polydisziplinären gutachterlichen Abklärung seien beim Beschwerdeführer ausschliesslich orthopädisch-somatische Befunde im Bereich der LWS und beider Kniegelenke auszumachen gewesen. Der übrige Bewegungsapparat gelte orthopädisch-traumatologisch als altersassoziiert. Die weitere neurologische und internistische Abklärung habe keine Beeinträchtigungen ergeben. Auch im Rahmen der psychiatrischen Abklärung seien keine Beeinträchtigungen feststellbar gewesen. Bei den vorliegenden orthopädischen Befunden und Diagnosen sei die Belastbarkeit beider Kniegelenke und der LWS beim Beschwerdeführer deutlich beeinträchtigt. Die Beschwerden am gegenseitigen Kniegelenk hätten sich wahrscheinlich «aufgepfropft» und gründeten auf der vermehrten fehlstatischen Belastungsnotwendigkeit des rechten Kniegelenks bei schmerzhafter Belastungsinsuffizienz des gegenseitigen Kniegelenks. Die tieflumbalen Rückenschmerzen seien ätiopathogenetisch getrennt zu bewerten und gründeten auf der MRI-bestätigten Diskopathie einerseits sowie auf der Diagnose einer bereits chirurgisch formulierten Spondylolyse und Anteriolisthese L5 über S1 Meyerding I/II. Es seien nur noch rückenadaptierte und an den Befund der beiden Kniegelenke adaptierte leichte Tätigkeiten möglich. Die derzeitige Tätigkeit als selbständig von Zuhause aus arbeitender Vorsorgeberater bei der Y.___ entspreche in idealer Weise einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, nach eigenem Ermessen seine Arbeitsposition wechseln zu können und sich seine Arbeitszeit selbständig einzuteilen. Längerfristiges Sitzen provoziere tieflumbale Rückenschmerzen, sodass Bewegungspausen und auch gelegentliches Abliegen die Rückenbeschwerden ausreichend zum Abklingen brächten. Es sei somit ein mehr oder weniger ganztägiges Pensum möglich, die obigen Einschränkungen ergäben aber eine Leistungsminderung von circa 50 %. Aussendiensttätigkeiten mit Besuch von Kunden, verbunden mit längerem Gehen, Treppensteigen etc. seien ungünstig. In der Zusammenschau sei der Beschwerdeführer weder längerfristig für überwiegend sitzende geschweige für stehende oder umhergehende Tätigkeiten geeignet. Den sitzenden Tätigkeiten ständen das Rückenleiden und gehenden Tätigkeiten - beispielsweise mit dem häufigen Ein- und Aussteigen in einem PKW, Treppensteigen - die Kniegelenkbefunde entgegen. Gemäss dem im polydisziplinären Konsens festgelegten Belastungs-
/ Ressourcenprofil seien nur noch leichte, wechselbelastende rückenadaptierte und beide Kniegelenke schonende Tätigkeiten möglich. Bei der vorliegenden Rückenpathologie seien keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd, mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 Kilogramm limitiert. Bei der bilateral vorliegenden Kniegelenkspathologie seien insbesondere Arbeiten kniend, hockend, verbunden mit häufigem Treppensteigen, Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern ausgeschlossen. Die zumutbare Gehstrecke sei mit 1000 Metern beziehungsweise einer Zeit von circa 15 Minuten limitiert. Der Beschwerdeführer sei als Vorsorgeberater bei der Y.___ AG mit Tätigkeiten in einem häuslichen Büro zu circa 50 % arbeitsfähig. Eine Restarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von nur noch zu circa 50 % gelte auch für leidensadaptierte Tätigkeiten. Die Beschwerden am linken Kniegelenk datierten seit einem Kontusionstrauma nach einem Unfall vom 26. August 2013. Die stattgehabten operativen und konservativen Behandlungsmassnahmen hätten bis jetzt keine nachhaltige Besserung bewirken können. Für eine operative Behandlungsindikation wie beispielsweise eine TEP-Implantation bestehe bei diesem erst 54-jährigen Beschwerdeführer noch keine hinreichende indikative Begründung. Zusammenfassend bestehe retrospektiv im Längsverlauf seit dem Unfallereignis im August 2013 durchgehend eine Restarbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 %. Die Prognose sei offen. Eine operative Stabilisierung des präsakralen LWS-Segmentes L5/S1 sei naturgemäss möglich, jedoch derzeit noch nicht zwingend indiziert. Bei einem adäquaten Verhalten, das heisse bei einer hinreichenden Entlastung der LWS und der Kniegelenke und bei Beachtung der Belastungskriterien am Arbeitsplatz bestehe die Möglichkeit einer spontanen Beschwerdeminderung. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Mittel- bis langfristig würden gegebenenfalls eine Spondylodese L5/S1 und eine bilaterale Kniegelenk-TEP-Versorgung notwendig werden.

3.2    Im polydisziplinären (orthopädisch-traumatologischen, rheumatologischen, und psychiatrischen) Z.___-Gutachten vom 6. November 2018 (Urk. 6/143), welches im Auftrag der Helsana erstattet wurde, wurden - unter Einbezug der eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte (S. 3-22) - folgende unfallrelevanten Diagnosen gestellt:

    -    Status nach geschlossener Reposition und dorsaler perkutaner     Spondylodese Th12-L3 und Implantation eines Titan-Wirbelkörperersatzes     L1 und L2 infolge Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 mit verbliebener     Bewegungseinschränkung

    -    Rechtsseitige Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur infolge Unfallereignis     vom 24. März 2017 mit verbliebener Bewegungseinschränkung

    -    Lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Wirbelkörperfraktur L1, L2     und Spondylodese

    Im Weiteren wurden nachfolgende nicht-unfallrelevante Diagnosen genannt:

    -    Gonarthrose beidseits

    -    Senk-Spreiz-Fuss beidseits

    -    Epikondylitis medialis humeri beidseits

    -    Status nach Spondylodese L5/S1 vom 18. Oktober 2016 ohne Hinweise auf     eine neuroradikuläre Symptomatik

    -    Impression der Deckplatte LWK 1 ohne Funktionseinbusse

    -    Geringgradige Omarthrose und AC-Arthrose rechts

    -    Psoriasis

    Bei der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung der LWS imponiert. Bei Überprüfung der LWS-Funktionen habe sich eine sichtbare Lendenstreckensteife mit messbar eingeschränkten Finger-Boden-Abstand von 47 Zentimetern gefunden. Die im thorakolumbalen Übergang verlaufende Operationsnarbe sei reizlos und weise eine erhaltene Hautverschieblichkeit auf. Die paralumbale Muskulatur sei seitengleich geringgradig atrophiert. Weder liessen sich Druck- noch Bewegungsdolenzen erheben. Der neurologische Status im Bereich der unteren Extremitäten sei unauffällig, insbesondere liessen sich keine Nervenwurzelirritationen erheben. Radiologisch liessen sich aufgrund der durchgeführten Röntgenaufnahme vom 12. September 2018 eine mässiggradige multisegmentale Chondrose der LWS sowie multisegmentale geringgradige Gefügestörungen L2/3 - L4/5 bei einer Facettengelenksarthrose LWK 4/5 nachweisen. Im Segment L5/S1 mit intervertebralen Spacern sowie bezüglich des Wirbelkörperersatzes LWK 2 liessen sich auch radiologisch keine Lockerungszeichen erkennen und korrespondierten insofern mit dem erhobenen klinischen Befund. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien jedoch aufgrund der zunehmenden degenerativen Veränderungen im Anschlusssegment L4/5 und den oben beschriebenen geringgradigen Gefügestörungen zu erklären. An beiden Kniegelenken finde sich eine von der Norm abweichende Konturenzeichnung. Insbesondere imponiere die Wulstbildung im Bereich des inneren Gelenkspaltes beidseits als knöcherne Deformierung einer voranschreitenden Gonarthrose als auch eine beidseitige Kapselschwellung. Zusätzlich fänden sich rechtsseitig das positive Zeichen einer tanzenden Patella sowie ein beidseitiges retropatellares Reiben bei Durchbewegung der Kniegelenke. Die Beinachsen seien in Form eines Genu varum beidseits konfiguriert. Die bei der Untersuchung erhobenen Befunde mit zusätzlich endgradiger Beugeeinschränkung korrespondierten mit den aktuellen Röntgenaufnahmen, welche eine geringgradige mediale Gonarthrose und Zeichen für eine beidseitige Retropatellar-Arthrose auswiesen. In diesem Zusammenhang sei auch die eingeschränkte funktionelle Untersuchung mit Hinweis des Beschwerdeführers auf Schmerzzunahme in beiden Kniegelenken nachvollziehbar. Im Bereich der rechten Schulter finde sich eine druckindolente, 9 Zentimeter lange, leicht eingezogene Operationsnarbe sowie keloidartige veränderte Arthroskopiezugänge. Eine Druckdolenz lasse sich im Bereich dieser anatomischen Punkte nicht erheben. Hingegen sei die schulterumgebende Muskulatur im Vergleich zur kontralateralen Seite leicht verschmächtigt. Es habe sich ein Druckschmerz im Bereich des Processus coracoides sowie der Bizepssehne gefunden. Die aktive Beweglichkeit der rechten Schulter sei endgradig vor allem hinsichtlich Elevation und Abduktion eingeschränkt. Die Krafttests für die Kennmuskeln seien rechtsseitig abgeschwächt gewesen. Die Impingementzeichen seien rechtsseitig positiv gewesen, ausserdem habe sich ein Druckschmerz über dem Epicondylus medialis beidseits gefunden. Die klinischen Befunde fänden ihre Bestätigung im aktuell durchgeführten MRI der Schulter vom 21. September 2018 mit Nachweis einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne. Im Vergleich zum MRI vom 9. August 2017 sei jedoch - abgesehen von einer geringgradigen Omarthrose und leicht aktivierten AC-Gelenksartrose - keine Veränderung eingetreten. Die erhobenen Untersuchungsbefunde mit Nachweis von Funktionseinschränkungen der LWS, des rechten Schultergelenks sowie beider Kniegelenke bedingten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Ebenso seien Zwangshaltungen der LWS, beider Kniegelenke sowie Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Schulterhöhe sowie repetitive Rotationsbewegungen mit der rechtsseitigen oberen Extremität nicht zumutbar. Repetitives Treppengehen sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste sowie axiale Stauchungsbelastungen seien zu vermeiden. Zumutbar sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperposition nach eigenem Wohlbefinden auszusuchen (S. 25 f.) Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Vorsorgeberater, welche mit Home-Office, telefonischer Beratung sowie Kundenbesuchen verbunden sei, sei mit 50 % einzuschätzen. Die Einschränkung gründe vornehmlich auf den ermittelten pathologischen Kniegelenksbefunden. Längere Autofahrten über 45 Minuten seien mit dem Rückenleiden nicht zu vereinbaren. In einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit entsprechend dem vorformulierten Belastungsprofil sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Entsprechend bestehe in der bisherigen Tätigkeit unfallbedingt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (20%ige Arbeitsunfähigkeit wegen des bestehenden Rückenleidens). Nicht-unfallbedingt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (30%ige Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen auf die beidseitigen Gonarthrosen). Gesamthaft bestehe in der angestammten Tätigkeit als Vorsorgeberater demnach eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit bestehe unfallbedingt eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 90 % (10%ige Arbeitsunfähigkeit wegen des verbliebenen Rückenleidens). Nicht-unfallbedingt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (wegen der beidseitigen Gonarthrosen). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55). Retrospektiv betrachtet sei die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 15. Dezember 2015 bis 15. März 2016 aufgehoben gewesen. Ab dem 16. März bis 5. Juli 2016 sei in der bisherigen Tätigkeit von einer 50%igen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab dem 6. Juli 2016 (Schulterarthroskopie rechts) bis Januar 2017 könne infolge der im Oktober 2016 durchgeführten Spondylodese L5/S1 die Arbeitsfähigkeit als aufgehoben angesehen werden. Ab Februar 2017 bis zum Unfallereignis am 24. März 2017 könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden. Nach dem Unfall vom 24. März 2017 sei die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis Ende Mai 2017 aufgehoben gewesen. Vom 1. Juni 2017 bis zur Schulteroperation am 4. September 2017 könne eine 50%ige beziehungsweise 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Vom 4. September bis 4. Dezember 2017 habe die Arbeitsfähigkeit 0 % betragen. Seit dem 5. Dezember 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 58 f.).

    Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein entzündliches rheumatisches Leiden, weder anamnestisch noch klinisch und labormässig, insbesondere liege keine Psoriasisarthritis vor (S. 26). Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit Wechselbelastung, abwechselnd sitzend/stehend und gehend, mit einer Gewichtslimite von 10 Kilogramm zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei er in der bisherigen gut adaptierten Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Home-Office und mit telefonischer Beratung zu 80 % arbeitsfähig. Eine Einschränkung bestehe darin, dass er wegen der Rückenbeschwerden nicht längere Zeit Auto fahren könne. Unfallbedingt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Nicht-unfallbedingt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, woraus aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere. In einer Verweistätigkeit bestehe unfallbedingt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Nicht-unfallbedingt bestehe wegen der Gonarthrosen eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Gesamthaft bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Im Erstgutachten von 2015 sei die Gehstrecke mit 1000 Metern beziehungsweise einer Zeit von 15 Minuten limitiert; die Gehfähigkeit habe sich inzwischen etwas verbessert, sodass die damals beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % angehoben werden könne. Im Vergleich zum orthopädischen Status von 2015 habe sich der Finger-Boden-Abstand von 25 Zentimeter auf 45 Zentimeter erhöht und es sei kein Kletterphänomen mehr feststellbar (S. 70). Im retrospektiven Verlauf zeige sich, dass der Beschwerdeführer bis 2015 zu 100 % gearbeitet habe, danach wegen rezidivierender Unfälle aber nicht mehr, bis ihm auf den 31. Dezember 2017 gekündigt worden sei. Im Gutachten von 2015 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit eingeschätzt worden. Nach dem Unfallereignis vom Dezember 2015 sei er bis circa März 2016 zu 100 % und danach wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Postoperativ nach der Spondylodese-Operation und den Rotatorenmanschetten-Rekonstruktionen sei er jeweils vorübergehend zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht seit circa November 2017 zu 80 % arbeitsfähig.

    Im psychiatrischen Gutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 und am 24. März 2017 zwei Unfälle erlitten habe, in dessen Zusammenhang er Schmerzen berichte. Bei fehlendem Nachweis krankhafter beziehungsweise unfallbedingter psychiatrischer Störungen sei in psychiatrischer Hinsicht weder das Belastungsprofil noch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 79 f.).

3.3    Im Bericht des B.___ vom 6. Februar 2019 über die ambulante neurologische Sprechstunde (Urk. 6/153) wurden folgende Diagnosen gestellt:

    -     Zervikobrachialgie rechts mit rezidivierender Fühlstörung im rechten Arm

        -    Anamnese: seitMonaten rezidivierende Fühlstörungen im             rechten Arm

        -    Neurostatus (29. Januar 2019): AHV-Schweregefühl rechts, aber             keine manifesten Paresen, BSR und RPR rechts abgeschwächt,             sensibel an den Armen keine Defizite

        -    ENMG (29. Januar 2019): DML Nervus medianus rechts leicht             verlängert auf 4.14 ms, sensible NLG Nervus medianus rechts mit             42.0 m/s leicht herabgesetzt, somit Befund eines leichten CTS             rechts; keine pathologischen Befunde Kennmuskeln C5, C6 und C7         rechts

        -    MRI HWS (31. Januar 2019): Foramenstenosen mit Kompression C5         beidseits und C7 beidseits

        -    Prozedere: differentialdiagnostisch zentrale Genese erwägen unter             anderem wegen der rezidivierenden Sensibilitätsstörungen

    -     Residuelle Schulterschmerzen rechts bei

        -    Status nach arthroskopischer Re-Re-Rekonstruktion Supraspinatus         rechts vom 4. September 2017 bei Re-Ruptur

        -    Status nach arthroskopischer Rekonstruktion Supraspinatus rechts         vom 6. Juli 2016

        -    Status nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts             vom 20. September 2002

    -    Sensomotorisches CTS rechts

    Der Beschwerdeführer sei wegen rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im rechten Arm (attackenartig für eine halbe Stunde mit Betroffensein aller Finger der rechten Hand und mit manchmal Kopfschmerzen danach) vorstellig geworden. Im neurologischen Untersuchungsbefund seien abgesehen von den auffälligen Gangproben wegen der Knieschmerzen keine sensomotorischen Defizite an den Armen aufgefallen, allerdings seien die C6-Reflexe rechts abgeschwächt. In der elektrophysiologischen Diagnostik habe sich der Befund eines leichten sensomotorischen CTS auf der rechten Seite ergeben, ansonsten seien die Befunde normal gewesen; insbesondre habe sich keine Denervierungsaktivität im Muskulus biceps brachii als Kennmuskel für C6 (ebenso nicht für C5 und C7) gefunden und auch die F-Wellen für den Nervus medianus beidseits seien unauffällig gewesen. Das mit der Frage einer C6-Wurzel-Kompression veranlasste MRI der HWS habe neuroforaminale Engen mit Kompression der Wurzeln C5 und C7 beidseits, aber nicht C6 ergeben. Dennoch sei von einer Zervikobrachialgie als Ursache der Beschwerden auszugehen. Die Schmerzen im rechten Arm sprächen gegen Migräne-Auren und auch gegen eine zentrale Genese der Symptomatik Es sei eine konservative Therapie mit NSAR und Physiotherapie empfohlen und bei Therapieresistenz gegebenenfalls eine sukzessive Infiltration der Wurzeln C5 und C7 rechts.

3.4    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ging das C.___-Gutachten vom 2. März 2021 (Urk. 10) ein, welches auftrags der Helsana - unter Verzicht auf Beteiligung der IV-Stelle (Urk. 6/179) - unfallbezogen erstellt wurde. Dabei sind für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Im interdisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädischen, psychiatrischen) C.___-Gutachten vom 2. März 2021 wurden folgende unfallkausale somatische Diagnosen aufgeführt:

    -     LWK-1 und -2 Fraktur am 15. Dezember 2015 (Verkehrsunfall) mit/bei:

        -    Status nach geschlossener Reposition und dorsaler perkutaner             Spondylodese (Fixateur intern, VIPER 2) Th12/13, Thorakotomie             links und Implantation eines Titan-Wirbelkörperersatzes L1/L2 am         16. Dezember 2015

        -    Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials Th12/L3 am             18. Oktober 2016

        -    Stauchungsfraktur des Corpus sterni

    -    Traumatische (partielle, transmurale) Re-Re-Ruptur Supraspinatussehne     und traumatische artikularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne     Schulter rechts am 24. März 2017 (Treppensturz) mit/bei:

        -    Cuff-Arthropathie Grad 3 nach Hamada mit/bei Status nach             arthroskopischer double-row Re-Re-Rekonstruktion der             Supraspinatussehne (2x-Helix-Anker) und subakromialer             Dekompression des rechten Schultergelenks am 4. September 2017

        -    Status nach undislozierter Spondylophytenfraktur BWK9/10             paramedian rechts, geheilt

        -    Status nach Rippenfraktur C1 link, geheilt

    In somatischer Hinsicht wurden zudem noch folgende unfallfremde Diagnosen gestellt:     

    -    Chronisches Lumbal- und Lumbosakralsyndrom bei degenerativer     Spondylodese mit/bei:

        -    Spondylodese L5 mit Anterolisthesis L5/S1

        -    Hernierung der Bandscheiben L1/L2 und L5/S1 mit bilateraler             foraminaler Einengung und Nervenwurzelkompression L5

        -    L5-Syndrom beidseits

        -    Spondylarthrosen betont auf Höhe L3/4 und L4/5

        -    Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 mit Foraminotomie             (Laminektomie beidseits) und interkorporeller Fusion am             18. Oktober 2016

    -    Chronisches Zervikalsyndrom bei degenerativer zervikaler Spondylodese         mit/bei:

        -    osteodiskale Foramenostenosen C4/C5 beidseits und C6/C7 beidseits

        -    Kompression der Wurzeln C5/C7 beidseits

        -    Osteochondrose Typ Modic 1 der Segmente C4/C5 und C6/C7

    -    Aktivierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts bei

        -    Status nach arthroskopischer double row Rekonstruktion bei Re-            Ruptur der Supraspinatussehne (2x Helix-Anker), Bicepstenodese             (1x Jugger-Knot), subakromialer     Dekompression mit Bursektomie             und Acromioplastik Schulter rechts am 6. Juli 2016

        -    Status nach offener, transossärer Rotatorenmanschetten-            Rekonstruktion der Supraspinatussehne Schulter rechts am             20. September 2002

    -    Medial und retropatellar betonte Pangonarthrose (Varusgonarthrose)     beidseits mit/bei:

        -    Status nach Kniekontusion links vom 26. August 2013

        -    Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks mit lateraler und         medialer Teilmeniskektomie und Chondroplastik am 2. Oktober             2013

        -    Ausschluss einer Psoriasis-Arthropathie nach Punktion der             Kniegelenke

        -    Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks am             10. November 2015

    Im Weiteren wurde auf psychiatrischem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), aktuell unter antidepressiver Medikation mit Amitriptylin, mit leichtgradig ausgeprägten paranoiden Symptomen, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 19). Der Erkrankungsbeginn liege vor circa 2 Jahren. Es bestehe phasenweise ein dysfunktionaler Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Depression bei verschiedenen unfallbedingten und unfallfremden orthopädischen Diagnosen des Thorax, der Wirbelsäule, der rechten Schulter und der Kniegelenke, welche objektivierbar seien.

    Unfallbedingt bestehe orthopädisch eine Gesamteinschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Vorsorgeberater von 30 %, wobei 20 % auf das Rückenleiden (LWK-1 und LWK-2 Fraktur) und 10 % auf die Schulterbeschwerden (Status nach Re-Ruptur der Supraspinatussehne zurückzuführen seien. Begründet sei die Einschränkung durch den vermehrten Zeitbedarf (zum Einlegen von Pausen zur Entlastung des Rückens) und durch das langsamere Arbeitstempo aufgrund der Schmerzen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe unfallbedingt orthopädisch eine Gesamteinschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, wobei hierbei je 10 % auf den Rücken beziehungsweise die Schulter entfielen (S. 15 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht sei es in den letzten eineinhalb bis zwei Jahren zu einer zunehmenden Einschränkung der Durchhaltefähigkeit gekommen, weshalb aufgrund der mittelschweren depressiven Symptomatik eine relevante Einschränkung vorliege. Aufgrund des sozialen Rückzugs sei der Beschwerdeführer in den sozialen Interaktionen aktuell stark eingeschränkt, sodass er in seinem bisherigen Beruf als Vorsorgeberater nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten zumutbaren Tätigkeit (eine Arbeit, welche ihn kognitiv weder überfordere noch unterfordere, mit sozialen Interaktionen in einem bekannten Umfeld und in einer wohlwollenden, stützenden Arbeitsumgebung) wäre ihm ein Zeitpensum von 60 % möglich. Es bestehe eine zusätzliche quantitative Leistungseinbusse durch die verringerte Konstanz bei der Arbeit und die verringerte Belastbarkeit in sozialen Interaktionen, wodurch aus psychiatrischer Sicht ohne Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen für die angepasste Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (S. 21 f.).

    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Dezember 2015 eine LWK-1 und LWK-2 Fraktur und beim Unfall vom 24. März 2017 eine Supraspinatussehnen-Ruptur der rechten Schulter erlitten habe. Unfallkausale Restfolgen dieser Unfälle seien thorakolumbale Rückenschmerzen in der oberen LWS mit Funktionseinschränkung sowie rechtsseitige Schulterbeschwerden mit verbliebenen Funktionseinschränkungen. Die im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte mittelgradige Depression sei als teilkausal zu den Unfällen zu sehen. Die bisherige Tätigkeit als Vorsorgeberater sei nicht durchführbar, dies wegen der mittelgradigen Depression. Verweistätigkeiten seien in einem 30%igen Pensum möglich, wobei 50 % dieser 70%igen Einschränkung auf die Depression und additiv dazu 20 % auf die muskoskelettalen Beschwerden (Rücken und Schulter rechts) zurückzuführen seien. Berufsmassnahmen seien nicht angezeigt, die Tätigkeit als Vorsorgeberater wäre bereits eine optimal angepasste Tätigkeit (S. 5).

3.5    Am 8. September 2021 nahm Dr. A.___ vom RAD Stellung zum C.___-Gutachten vom 2. März 2021 (Urk. 14) und wies darauf hin, dass die erneute polydisziplinäre C.___-Begutachtung etwas mehr als zwei Jahre nach derjenigen durch die Z.___ stattgefunden habe. Aus rein versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht habe das aktuelle Gutachten kein wesentlich anderes Ergebnis als das vorhergehende, abgesehen von einer teilweise unterschiedlichen Formulierung der Diagnosen und einer geringfügig anderen Bewertung der Arbeitsfähigkeit, obwohl in letzterem ausschliesslich die unfallbedingten Diagnosen berücksichtigt würden: gemäss Z.___ bestehe in der bisherigen und zugleich angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, gemäss C.___ bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Während aber im letzten Z.___-Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei, sei dies im aktuellen C.___-Gutachten gänzlich anders. So bestehe seit circa 1.5 bis 2 Jahren eine depressive Episode, aktuell unter antidepressiver Medikation mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F32.1) mit sogar leichtgradig ausgeprägten paranoiden Symptomen. Im psychiatrischen Teilgutachten werde sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllen würde, wenn man auf die Anzahl der Symptome nach ICD-10 abstützen würde. Folglich werde zum Zeitpunkt der C.___-Begutachtung für die bisherige Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % postuliert.

    Der beigezogene RAD-Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzte die Stellungnahme dahingehend, dass er festhielt, auf das psychiatrische Teilgutachten könne abgestellt werden (Urk. 14 S. 3).


4.    

4.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

4.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 3. August 2020 aus, dass gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 6. November 2018 zwar davon auszugehen sei, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Erst-Begutachtung durch die Z.___ im Jahr 2015 nicht wesentlich verändert habe - mit Ausnahme der kurzzeitigen Unfall-beziehungsweise Rekonvaleszenz-bedingten höheren Arbeitsunfähigkeiten -, er aber dennoch ab November 2017 zu 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 2). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers soll sich von 50 % auf nun 80 % erhöht haben, obwohl sich der Gesundheitszustand offensichtlich mit den beim Autounfall und dem Treppensturz erlittenen Verletzungen verschlechtert hat und das bisher formulierte Belastungsprofil weiter eingeschränkt werden musste, was nicht plausibel erscheint. Insbesondere kann der blosse Hinweis, dass sich die Gehstrecke zwischenzeitlich etwas gebessert habe - ohne entsprechend dargelegten Befund -, keine solche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit begründen.

    Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin in der irrigen Annahme, dass gegen ihre Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) keine Beschwerde erhoben worden sei (vgl. 6/179), auf eine Beteiligung am interdisziplinären C.___-Gutachten 2. März 2020, welches die Helsana in Auftrag gab und deshalb lediglich unfallbezogen erstellt wurde (Urk. 10). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass schon aufgrund der unfallkausalen Restfolgen (Rücken und Schulter rechts) aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit und von 20 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Die weiteren zahlreichen unfallfremden Diagnosen (S. 11) wurden dabei nicht berücksichtigt und führen wohl aufgrund ihrer Erheblichkeit - insbesondere im Sinne einer gesamthaften Würdigung - zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit. Diesem Umstand pflichtete auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. September 2021 bei, indem er festhielt, dass beim C.___-Gutachten bei fast gleicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum älteren Z.___-Gutachten nur die unfallbedingten Diagnosen berücksichtigt worden seien (Urk. 14 S. 3). Neu hinzugetreten ist seit circa anfangs 2019 ein depressives Leiden, welches den Beschwerdeführer gemäss psychiatrischer Beurteilung zusätzlich und erheblich einschränke. So sei ihm die bisherige Tätigkeit als Vorsorgeberater nicht mehr zumutbar und auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nur im Umfang von 50 % möglich (Urk. 10 S. 19 ff.). Gemäss psychiatrischer RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ kann auf das psychiatrische C.___-Teilgutachten abgestellt werden (Urk. 14 S. 3). Die Entwicklung einer solchen Depression als teilkausale Folge der diversen (unverschuldeten) erlittenen Unfälle mit den daraus resultierenden Schmerzen, Funktionsbeeinträchtigungen sowie dem damit zusammenhängenden Verlust der sozialen Funktion (Arbeitslosigkeit, sozialer Rückzug) erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar (Urk. 10 S. 20 f.).

4.3    Die Entwicklung des psychischen Leidens sowie dessen ausgeprägte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trat ab circa Anfang 2019 ein und somit erst nach dem Z.___-Gutachten vom 6. November 2018, weshalb zu jenem Zeitpunkt auch (noch) keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 3.3). Da aber für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind, sind die neuen Feststellungen im Zusammenhang mit der vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 aufgetretenen psychiatrischen Erkrankung ab Anfang Januar 2019 zu berücksichtigen.

    Indem die Beschwerdegegnerin sich nicht am von der Helsana in Auftrag gegebenen C.___-Gutachten beteiligte und dieses deshalb nur unfallbezogen erstellt wurde, blieb die Entwicklung des psychischen Leidens ab Anfang 2019 sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Verwaltung (vgl. hierzu E. 4.1). Diese hat den Gesundheitszustand ganzheitlich, das heisst psychiatrisch und insbesondere auch im Zusammenwirken mit den zahlreichen unfallbedingten und unfallfremden somatischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären und hernach über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger