Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00569


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2017 bei der Spitex Y.___ als Pflegefachfrau HF in einem 80%-Pensum angestellt. Am 16. Juni 2015 stolperte die Versicherte über einen Stuhl und zog sich dabei eine Verletzung des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 22. Juni 2015 [Urk. 8/30/24ff.], Arztzeugnis UVG vom 25. Juni 2015 [Urk. 8/30/23]). Am 6. November 2015 unterzog sich die Versicherte einem operativen Eingriff am linken Fuss (Urk. 8/30/16f.).

    Nach anfänglicher Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/11) meldete sich die Versicherte am 13. Juli 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/17). Die IVStelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/30), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/32, Urk. 8/33, Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/53, Urk. 8/54, Urk. 8/57, Urk. 8/74) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/26) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 5. September 2016, Urk. 8/41). Mit Mitteilung vom 21. April 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen gesundheitsbedingt nicht angezeigt seien (Urk. 8/59). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ AG, über welche am 19. Oktober 2017 berichtet wurde (Urk. 8/80). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. November 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/86). Hiergegen erhob die Versicherte am 24. November 2017 (Urk. 8/87) sowie ergänzend am 22. Dezember 2017 (Urk. 8/91) Einwand und legte weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 8/92, Urk. 8/105-109). In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und ersuchte die Z.___ AG um Stellungnahme (Urk. 8/99), zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/114, Urk. 8/133, Urk. 8/135, Urk. 8/140) bei und holte aktuelle Arztberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/142, Urk. 8/145-146, Urk. 8/150) ein. Mit Mitteilung vom 25. Mai 2019 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Beinorthese links (Urk. 8/154). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), worüber am 17. September 2019 Bericht erstattet wurde (Urk. 8/166-167). Ausgehend von der Möglichkeit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine stationäre Behandlung im Sinne einer interdisziplinären Schmerztherapie sowie der Beendigung der Opioid-Therapie auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 8/168). Mit neuem Vorbescheid vom 7. Januar 2020 stellte die IV-Stelle ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 eine ganze und ab 1. Dezember 2019 eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/187). Gegen die Herabsetzung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 13. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/190). Mit Verfügung vom 3. August 2020 sprach die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend der Versicherten ab Januar 2017 bis November 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % resp. 80 % eine befristete ganze Rente (Urk. 8/239) und ab Dezember 2019 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/231 = Urk. 2).


2.    Die Unfallversicherung ihrerseits stellte die Leistungen für die Heilbehandlungen per 28. Februar 2019 respektive die Taggeldzahlungen per 31. März 2019 ein und sprach der Versicherten ab 1. April 2019 eine UVG-Rente von 13 % zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Verfügung vom 11. Mai 2020; Urk. 8/199). Die dagegen am 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit heutigem Urteil in dem Sinne teilweise gut, als die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einer Erwerbseinbusse von 34 % ab 1. April 2019 habe (vgl. Prozess Nr. UV.2020.00142).


3.    Mit Eingabe vom 2. September 2020 (Urk. 1) erhob die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. August 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als ihr ab 1. Dezember 2019 nur eine halbe und nicht eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 (Urk. 10) räumte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Urk. 13) an ihrer Beschwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem Unfallereignis im Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. Der RAD habe die Beschwerdeführerin im August 2019 untersucht und gehe von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus, weshalb ihr ab Ende August 2019 eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Die Schadenminderungspflicht vom 8. Oktober 2019 behalte weiterhin ihre Gültigkeit. Mithin habe die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. September 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die RAD-Ärzte hätten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint. Die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 17 ATSG per Ende November 2019 seien entsprechend nicht gegeben. Im Übrigen seien die Einschränkungen im Haushalt zu berücksichtigen.


3.

3.1    Am 16. Juni 2015 stolperte die Beschwerdeführerin über einen Stuhl und zog sich dabei ein Distorsionstrauma am linken Fuss zu (vgl. Urk. 8/30/23). Bei nicht regredienter Schwellung des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) wurde am 1. Juli 2015 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses durchgeführt und ein Distorsionstrauma links mit/bei undisloziertem Volkmann-Dreieck, Syndesmosen-Teilriss und Riss des Ligamentum fibulo-talare anterior diagnostiziert. Es erfolgte eine Ruhigstellung im Vacoped für sechs Wochen (Urk. 8/30/21f.). Nachdem die konservativen Therapiemassnahmen erfolglos verliefen, erachteten die behandelnden Ärzte die Restabilisierung der Syndesmose indiziert. Am 6. November 2015 erfolgte im Spital A.___ ein operativer Eingriff (Débridement und TightRope Syndesmosenfixation; vgl. Operationsbericht vom 6. November 2015, Urk. 8/30/16f.). In der Folge diagnostizierten die Spitalärzte ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterschenkels/Fusses, welches sich postoperativ entwickelt habe (Urk. 8/30/9). Da die durchgeführten Therapien zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden führten, erfolgte am 8. April 2016 bei Verdacht auf eine Nervenkompression eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME; vgl. Austrittsbericht vom 19. April 2016, Urk. 8/135/514f.).

3.2    Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 in der Universitätsklinik B.___ vorstellig, wo die Diagnose eines CRPS bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/30/1ff.). Aufgrund persistierender Beschwerden trotz ausgeschöpfter ambulanter Massnahmen begab sie sich vom 29. August bis 17. September 2016 in eine intensive Rehabilitationsbehandlung in der Universitätsklinik B.___ und nahm danach eine regelmässige ambulante Ergo- und Physiotherapie mit Lymphdrainage in Anspruch (vgl. Urk. 8/135/507ff.). PD Dr. med. C.___, Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik B.___, hielt in seinem Bericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 8/135/440f.) fest, es zeige sich trotz intensiven medikamentösen und therapeutischen Massnahmen ein protrahierter Verlauf mit anhaltend hoher Aktivität im CRPS. Aus physikalisch-medizinischer Sicht könne eineinhalb Jahre nach dem auslösenden Ereignis ein medizinischer Endzustand postuliert werden, sofern die geplante lumbale Grenzstrangblockade auch zu keinem substantiellen Ansprechen führe. Er empfahl die Weiterführung der bisherigen Medikation, wobei diese im Verlauf auszuschleichen sei. Auch die Intervalle zwischen den Physiotherapiesitzungen seien zu verlängern und im Verlauf auszuschleichen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit konstatierte er, es sei nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin mittel- bis langfristig in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne. Medizinisch-theoretisch sei eine wechselbelastende Tätigkeit in einer Verweistätigkeit, unter Berücksichtigung der aktuellen Medikation, möglich, wobei das Pensum in der geplanten multidiszipliren Begutachtung festzulegen sei.

3.3    Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 21. September 2017 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (ICD-10: Z61.1). Sie erklärte, die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2011 infolge einer Trennung vom Ehemann in psychiatrischer Behandlung gewesen. Im April 2015 habe die Behandlung abgeschlossen werden können. Aufgrund der Komplikationen, die sich nach dem Unfallereignis vom 16. Juni 2015 entwickelt hätten, und den daraus entstehenden Belastungen, habe die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung wieder aufgenommen. Dr. D.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Diagnosen und den daraus folgenden Schmerzen als nicht gegeben (Urk. 8/135/405ff.). Dazu hatte sie bereits im Bericht vom 6. April 2017 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar sei, da sie vom somatischen Verlauf abhänge (Urk. 8/135/414f.; vgl. auch Urk. 8/54).

3.4    Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___ polydisziplinär begutachtet, worüber am 19. Oktober 2017 berichtet wurde (Urk. 8/135/325-391). Die Untersuchungen fanden am 21., 22. und 24. August 2017 sowie am 14. September 2017 statt.

3.4.1    Die orthopädische Gutachterin hielt fest, im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe sich eine geringe Schwellung des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie eine um 1.5 cm reduzierte Unterschenkelmuskulatur links als Hinweis auf die anhaltende Schonung des linken Beines beim Laufen an zwei Unterarmgehstützen gezeigt. Im Seitenvergleich sei eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken oberen und unteren Sprunggelenkes demonstriert worden. Das am 5. Januar 2017 durchgeführte MRI des linken Fusses sei unauffällig gewesen, ebenso die aktuell angefertigten Röntgenbilder des linken Fusses und Sprunggelenkes vom 21. August 2017. Die sichtbare inhomogene osteopene Knochenstruktur entspreche der anhaltenden Inaktivität. Seitens der Rheumatologie der Universitätsklinik B.___ werde anhaltend die Diagnose eines CRPS des linken Fusses gestellt. Bei Überprüfung der Diagnose anhand der Budapest-Kriterien sei das Vorliegen eines CRPS am linken Fuss aktuell noch zu bestätigen. Im Rahmen der hiesigen Untersuchung würden sich jedoch einige Diskrepanzen zeigen. Aufgrund des Vergleichs des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes mit den Befundangaben in den vorhandenen Akten sei von einem deutlichen Rückgang der CRPS-bedingten Beschwerden am linken Fuss auszugehen. Diskrepant zu den angegebenen massiven Schmerzen des linken Fusses sei die Tatsache, dass Paracetamol und Ibuprofen entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht adäquat eingenommen werden würden. Die analgetische Therapie der Beschwerdeführerin mit Opiaten (Oxycodon) sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht indiziert und daher zügig abzusetzen. Aufgrund des Nebenwirkungsspektrums und des Herabsetzens der Schmerzschwelle würden diese Medikamente dafür sorgen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Nicht nachvollziehbar sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei reklamierten erheblichen belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss die vorhandenen Einlagen entgegen ihren Angaben nicht trage. Aufgrund des Laufens an zwei Unterarmgehstützen ergebe sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau. In einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit bestehe jedoch von orthopädisch-traumatologischer Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/135/335f., Urk. 8/135/356f.).

3.4.2    Bei der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - so die neurologische Gutachterin - über einen Dauerschmerz im Bereich des oberen Sprunggelenkes links berichtet, weshalb sie beim Gehen den Fuss nicht aufsetzen könne und auf zwei Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sie habe auch über eine Überempfindlichkeit des linken Fusses berichtet. In den Akten werde ein CRPS Typ 1 beschrieben. Der neurologische Befund zeige jedoch keine Paresen oder Sensibilitätsausfälle. Neben der berichteten Überempfindlichkeit am Fuss würden eine leichte Temperaturdifferenz und geringe Unterschiede in der Schweisssekretion bestehen. Dies als Hinweis auf einen noch bestehenden, jedoch im Vergleich zu den Vorakten gebesserten Morbus Sudeck. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr gegeben. In einer Verweistätigkeit liege jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/367).

3.4.3    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Psyche aus ihrer Sicht keinen Einfluss auf die Schmerzen habe. Sie schätze sich aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ein. Der psychiatrische Gutachter konstatierte, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter depressivem Affekt, Freudlosigkeit, Antriebsschwäche und Erschöpfung leide. Im Untersuchungsgespräch habe die Beschwerdeführerin jedoch nur über ihre Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen berichtet. Im Affekt sei sie weder depressiv noch dysphorisch. Sie bezeichne sich auch als psychisch stabil. Hinweise für eine aktuell vorliegende, länger andauernde depressive Episode gebe es keine. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden hielt der Gutachter eine leichte Ausprägung fest. Aus psychiatrischer Sicht würden deshalb keinerlei Diagnosen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 8/135/337). Aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate riet der psychiatrische Gutachter jedoch zu einer schmerzdistanzierenden Medikation, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Die Prognose sei angesichts der guten Ressourcenlage günstig. Die Beschwerdeführerin zeige sich auch offen für einen Aufenthalt in einer Schmerzklinik mit Schmerzdistanzierung (Urk. 8/135/336, Urk. 8/135/385).

3.4.4    Auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin würden sich laut Z.___-Gutachter keine Erkrankungen finden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Laborchemisch seien bei der Untersuchung das Cholesterin mit 5,6 mmol/l und die Triglyceride mit 3,16 mmol/l erhöht gewesen. Für eine sekundäre Ursache der Hyperlipoproteinämie wie z.B. Diabetes mellitus, eine Hypothyreose oder ein nephrotisches Syndrom ergebe sich keinen Anhalt. Die meisten Hyperlipoproteinämien würden durch Über-/Fehlernährung und/oder Bewegungsarmut hervorgerufen werden, so sicherlich auch bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe über eine exzessive Tagesschläfrigkeit mit Einschlafneigung tagsüber geklagt. Aus internistischer Sicht sei diese erhöhte Tagesschläfrigkeit am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Entsprechend sei die Schmerzmedikation zu überprüfen (Urk. 8/135/337, Urk. 8/135/376).

3.4.5    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/135/335):

- Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk und CRPS Typ 1 linker Fuss nach Débridement und TightRope Syndesmosenfixation links am 6. November 2015 sowie Plattenentfernung am linken Sprunggelenk und Revision des Nervus saphenus am linken Malleolus medialis am 8. April 2016

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F11.1)

- Rezidivierende depressive Störung seit 2005, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

- Übergewicht (BMI 29.2)

- Gemischte Hyperlipoproteinämie

    Sie verneinten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Pflegefachfrau und attestierten ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (retrospektiv seit Ende 2015) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/135/338f.). Folgendes Belastungsprofil hielten sie im polydisziplinären Konsens fest: körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne Hocken. Unter einer oralen Antikoagulationstherapie mit Rivaroxaban seien Tätigkeiten mit einem erhöhten Verletzungs- bzw. Unfallrisiko zu vermeiden. Bei erhöhter Tagesschläfrigkeit sollten keine Fahrzeuge gelenkt werden (Urk. 8/135/338). In prognostischer Hinsicht konstatierten die Z.___-Gutachter, mit einer wesentlichen Besserung sei nach knapp zwei Jahren nicht mehr zu rechnen. Die Prognose in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei hingegen als günstig anzusehen. Zur Entlastung der Gelenke beider unterer Extremiten werde eine Gewichtsreduktion empfohlen. Die erhöhte Tagesschläfrigkeit sei am ehesten auf die Medikamenteneinnahme bei chronischem Schmerzsyndrom (inkl. Opioide) zurückzuführen. Die Schmerzmedikation sei deshalb zu überprüfen. Ferner werde aufgrund der Konzentrationsprobleme durch die Opiate zu einer schmerzdistanzierenden Medikation geraten, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose angesichts der guten Ressourcenlage günstig (Urk. 8/135/339). Hinsichtlich der empfohlenen Absetzung der Opiate präzisierten die Z.___-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2018 (Urk. 8/135/320ff.), ein abruptes Absetzen der Opiate sei aufgrund der Möglichkeit des Auftretens einer Entzugssymptomatik medizinisch nicht sinnvoll, jedoch seien diese so zügig wie möglich auszuschleichen (Urk. 8/135/321).

3.5    Die am 30. Oktober 2017 am Institut für Anästhesiologie des Universitätsspitals E.___ durchgeführte Grenzstrangblockade auf der linken Seite (Urk. 8/135/312) blieb ohne jeglichen Effekt (Urk. 8/135/310). In der Folge erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Anlage von zwei Stabelelektroden zur Rückenmarks-nahen Stimulation einverstanden. Der operative Eingriff erfolgte am 2. März 2018 und verlief komplikationslos (vgl. Urk. 8/135/288f.). Bei ausbleibender Verbesserung der Schmerzsituation wurde am 14. März 2018 eine Explantation der Elektroden durchgeführt (Urk. 8/135/282f., Urk. 8/135/265ff.).

3.6    Im Rahmen eines Erstgesprächs in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ hielt die untersuchende Ärztin Dr. med. F.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen psychosozialer Belastungssituationen (Scheidung) bekannt. Gegenwärtig sei sie bezüglich psychiatrischer Symptomatik jedoch beschwerdefrei (vgl. Sprechstundenbericht vom 21. November 2017, Urk. 8/135/307ff.).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. März 2018 (Urk. 8/135/268-279) zu Händen der Unfallversicherung aus, es bestehe weiterhin ein CRPS, allerdings würden seit Juni 2017 keine trophischen Störungen mehr vorliegen. Im Z.___-Gutachten würden zwar die bei einem CRPS für eine saubere Befunderhebung notwendige Fotodokumentation fehlen und auch keine exakten Messwerte der Hauttemperatur sowie der von der Beschwerdeführerin angegebenen bereits nach kurzer Zeit im Sitzen auftretenden Schwellungen vorliegen (vgl. Urk. 8/135/275f.). Es sei aber auf zahlreiche Inkonsistenzen hinzuweisen, die mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht übereinstimmen würden. So habe sie angegeben, dass sie kaum eine Stunde sitzen könne, dann komme es zu Schwellungen. Sie sei deshalb sehr schmerzgeplagt und könne nichts machen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin eine halbtägige Flugreise nach Florida unternommen, sei dort drei Wochen verweilt und auch sonst im Rahmen ihres alltäglichen Lebens nicht untätig. Insofern seien ihre Aussagen in Bezug auf das, was sie noch machen könne, zu relativieren. Ferner lasse sich die lediglich geringe Atrophie ausschliesslich der Unterschenkelmuskulatur vor dem Hintergrund der fast zweijährigen, weitgehend vollen Entlastung des linken Beines nicht ausreichend begründen. Es wäre zu erwarten, dass auch die Oberschenkelmuskulatur erheblich volumengemindert wäre (Urk. 8/135/277). Dass die Beschwerdeführerin längere Zeit Auto fahre, zu Hause die Wäsche mache und sich mit Freunden treffe, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre (Urk. 8/135/274). Die Annahme einer retrospektiven vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende 2015, wie sie die Z.___-Gutachter festhielten, sei vor dem Hintergrund der Beurteilung durch PD Dr. C.___, wonach im Juni 2017 noch ein florides CRPS sowie massive opioidpflichtige Schmerzen bestanden hätten und eine Belastung des linken Fusses nur bis 20 kg möglich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend begründbar (Urk. 8/135/277). Die Z.___-Gutachter würden denn auch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, solange sie das Oxycodon einnehme, noch nicht arbeitsfähig sei. Die (recte: Der) psychiatrische Gutachterin (recte: Gutachter) habe einen Entzug angesprochen, der nicht kalt durchzuführen sei, sondern im Rahmen einer stationären Behandlung. Er, Dr. G.___, erachte diese Massnahme als richtig. Die Beschwerdeführerin nehme hochdosiert seit über eineinhalb Jahre Oxycodon ein. Er gehe davon aus, dass nach einem Entzug das angegebene Zumutbarkeitsprofil im Umfang einer 100%ige Arbeitsfähigkeit korrekt sei (Urk. 8/135/278). In Bezug auf die durchgeführten Heilbehandlungen und deren Auswirkung auf den Gesundheitszustand äusserte Dr. G.___, er stimme der Beurteilung von PD Dr. C.___ zu und empfehle ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie sowie Lymphdrainagen innerhalb von sechs Monaten ausschleiche. Die Beschwerdeführerin solle Kompressionsstrümpfe tragen, womit fluktuierende Schwellungen des Fusses verhindert werden könnten. So sei es ihr auch möglich, die verordneten Einlagen zu tragen (Urk. 8/135/278).

3.8    Im Kontrollbericht der Schmerztherapie des E.___ vom 27. März 2018 wurde erstmals die Diagnose einer symptomatischen zervikalen Diskushernie C5/C6 gestellt (Urk. 8/135/263; vgl. auch MRI vom 12. Februar 2018 [Urk. 8/109]). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin infiltriert, was laut den behandelnden Ärzten eine Verbesserung der ausstrahlenden Schmerzen im Bereich des rechten Armes brachte (vgl. Urk. 8/135/243, Urk. 8/135/259).

3.9    Dr. med. H.___, beratender Arzt der Unfallversicherung, konstatierte, gestützt auf die am 17Oktober 2018 erstellte Bilddokumentation des verletzten linken Fusses könne die CRPS-Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Die Budapester-Kriterien seien nicht erfüllt - keine Rötung, keine Behaarung, keine Schweissbildung, keine Atrophie der Muskulatur trotz Minderbelastung seit gut drei Jahren. Vielmehr sei von einem Problem der Lymphödeme auszugehen, weshalb die Beweglichkeit zu trainieren sei. Ausserdem empfahl Dr. H.___, einen Medikamentenentzug durchzuführen (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2018, Urk. 8/135/227).

3.10    Am 27. August 2019 fand die orthopädisch/chirurgische sowie psychiatrische Untersuchung beim RAD statt, über welche am 17. September 2019 berichtet wurde (Urk. 8/166f.). RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, führte aus, dass eine Schädigung der Halswirbelsäule und des linken Fusses/Sprunggelenks bestehe. Primär sei festzuhalten, dass unverändert ein CRPS Typ 1 mit entsprechenden Beschwerden, Symptomen und Bewegungseinschränkungen vorliege. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen, insbesondere im Vergleich zum Z.___-Gutachten, sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Die Entlastung der linken unteren Extremität erfolge mit einer Oberschenkelorthese. Dies sei aus chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Dadurch würde die Fehlstellung im linken OSG/Fuss nur noch mehr fixiert und die Orthese sei kontraproduktiv für die Behandlung des noch bestehenden CRPS. Im Rahmen der heutigen Untersuchung habe ein Muskulaturdefizit der linken unteren Extremität mittels Umfangmessung nachgewiesen werden können. Im Z.___-Gutachten sei eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert worden. Dr. G.___ habe diese Einschätzung als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Aufgrund der noch erheblichen klinischen Symptomatik und der heutigen Untersuchung könne der Einschätzung der Z.___-Gutachter nicht gefolgt werden. Die Feststellung von Dr. G.___ sei hingegen nachvollziehbar und plausibel. Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen). Um eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, empfahl er die Beendigung der Opioid-Therapie sowie eine leitliniengerechte medikamentöse Psychopharmakatherapie unter Serumspiegelkontrolle, wobei der Entzug unter stationären Bedingungen zu erfolgen habe. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei empfehlenswert (Urk. 8/166 S. 11f.).

    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie RAD-Ärztin, hielt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Aktuell liege noch keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vor. Mit Hilfe von zusätzlichen medizinischen Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen könne jedoch eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten erreicht werden. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit solle die Beschwerdeführerin unbedingt die bereits von der Unfallversicherung empfohlene stationäre Behandlung im Sinne einer interdisziplinären Schmerztherapie mit dem Ziel, den Umgang mit den Schmerzen zu verbessern und die Schmerzmedikation zu reduzieren bzw. ganz abzusetzen, durchführen (Urk. 8/167 S. 8).


4.

4.1    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2    Die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ist als einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 413 zu verstehen. Damit ist weder eine Teilrechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2017 zu überprüfen ist.


5.

5.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die ärztlichen Untersuchungsberichte des RAD vom 17. September 2019. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die beiden RAD-Ärzte für ausgewiesen. Hingegen kam die IV-Stelle gestützt auf eine vorgenommene Ressourcenprüfung zum Schluss, dass sich die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung durch Dr. J.___ am 27. August 2019 nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Massgebend ab diesem Zeitpunkt seien einzig die somatisch bedingten Einschränkungen und somit eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %. Damit liege eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und mithin ein Revisionsgrund vor (Urk. 2, Urk. 8/170/15).

5.2    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

5.3    Die Berichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ basieren zwar auf einer Erhebung der Anamnese und der geklagten Beschwerden und einer - soweit sich dies aus den Berichten erschliessen lässt - umfassenden klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Indessen sind die von ihnen nach Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Akten gezogenen Schlussfolgerungen nicht plausibel.

5.3.1    Die Z.___-Gutachter diagnostizierten ein CRPS Typ 1 am linken Fuss mit Bewegungseinschränkungen, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In ihrem Gutachten vom Oktober 2017 schlossen sie die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes nach zwei Jahren aus und beurteilten die Beschwerdeführerin in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.3.5). Damit bestätigten die Z.___-Gutachter die bereits von PD Dr. C.___ gestellte Diagnose eines CRPS sowie dessen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund des CRPS nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr jedoch medizinisch-theoretisch eine wechselbelastende Verweistätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3.2). In Bezug auf die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkende Diagnose eines CRPS wies Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. März 2018 zwar darauf hin, dass im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ nicht alle für die Beurteilung des CRPS notwendigen Messungen vorgenommen worden seien. Letztlich stellte er aber die Diagnose des CRPS sowie die von den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte Verbesserung der Beschwerden nicht in Frage (E. 3.7). Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit stimmte Dr. G.___ der Einschätzung der Z.___-Gutachter insoweit zu, als dass nach einem Medikamentenentzug das von den Gutachtern angegebene Zumutbarkeitsprofil im Umfang einer 100%igen Arbeitsfähigkeit korrekt sei (vgl. E. 3.7). Dies verkennt der RAD-Arzt Dr. I.___, der eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Dessen Ausführung, wonach Dr. G.___ die von den Z.___-Gutachtern festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe (Urk. 8/166 S. 10), stimmt so nicht. Dies ist insofern von Belang, als der RAD-Arzt die Feststellungen von Dr. G.___ als nachvollziehbar und plausibel bezeichnete (Urk. 8/166 S. 12).

    RAD-Arzt Dr. I.___ äusserte in seinem Bericht zwar, dass sich die CRPS-Symptomatik seit der Begutachtung im August 2017 eher verschlechtert habe und verwies dabei auf eine im Seitenvergleich veränderte Hauttemperatur zum Zeitpunkt der Untersuchung. Im Übrigen ergab sich jedoch ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild, berichtete Dr. I.___ doch von einer unveränderten Hyperalgesie und Hyperästhesie im linken Fuss und OSG (Urk. 8/166 S. 9 u. 11, Urk. 8/135/356). Grosses Gewicht mass Dr. I.___ dem Muskulaturdefizit in der linken unteren Extremität zu, die er auf die Verwendung der (am 14. Februar 2019 abgegebenen, vgl. Urk. 8/154/1) Beinorthodese zurückführte (Urk. 8/166 S. 9 u. 11). Dazu ist festzuhalten, dass die Umfangmessungen der Z.___-Gutachern und jene von Dr. I.___ in etwa ähnlich ausfielen (Urk. 8/135/362, Urk. 8/166 S. 8). Gleichwohl ist aufgrund des Berichts von Dr. I.___ nicht auszuschliessen, dass infolge der Abgabe der Beinorthodese eine Verschlechterung eingetreten ist. Dazu kommt, dass nach der Z.___-Begutachtung ein rezidivierendes HWS-Syndrom bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aufgetreten ist. Zwar waren die im Mai 2018 durchgeführten Infiltrationen erfolgreich (vgl. Urk. 8/135/243). Dennoch mass Dr. I.___ der Schädigung der Halswirbelsäule eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/166 S. 10 f.), was für eine (zusätzliche) Verschlechterung seit der Z.___-Begutachtung spricht.

    Die Z.___-Gutachter und Dr. G.___ kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei, wobei Dr. G.___ deren Verwertbarkeit erst nach durchgeführtem Medikamentenentzug als gegeben erachtete. Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung von Dr. I.___ nicht zu überzeugen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete er mit dem vermehrten Pausenbedarf (Urk. 8/166 S. 12). Warum ein vermehrter Pausenbedarf gleich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit sich bringen soll, ist nicht ersichtlich und wird von Dr. I.___ nicht dargetan. Dies wäre aber umso erforderlicher gewesen, als er die Beurteilung von Dr. G.___ als nachvollziehbar bezeichnet hatte. Da auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, aber gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit der im August und September 2017 erfolgten Z.___-Begutachtung respektive der am 14. März 2018 vorgenommenen Beurteilung von Dr. G.___ bestehen und bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2020) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist eine weitere Abklärung unerlässlich.

5.3.2    Dr. J.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, wobei insbesondere eine Antriebsstörung sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit einschränkend seien (vgl. E. 3.10). Aus ihrem Untersuchungsbericht ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Aufmerksamkeit und Konzentration über die gesamte Untersuchungsdauer von drei Stunden aufrechtzuerhalten. Der affektive Rapport könne leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert. Formale Denkstörungen seien nicht gegeben, inhaltlich sei sie leicht auf den Unfall und die für sie persönlich dramatischen Folgen eingeengt. Die Affektivität sei leichtgradig zum depressiven Pol verschoben. Der Antrieb und die Psychomotorik seien nur geringfügig reduziert (Urk. 8/167 S. 6). Insofern ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Antriebsstörung sowie einer Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sein soll und dies durchgehend seit 6. November 2015, erwähnte Dr. J.___ in ihren Untersuchungsergebnissen doch explizit, dass diese nur geringfügig resp. überhaupt nicht beeinträchtigt seien, wenngleich sie gleichzeitig darauf hinwies, dass gemäss einer Mini-ICF-APP-Testung die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt sei (Urk. 8/167 S. 7). Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Vorakten. Dies wäre geboten gewesen, nachdem die Z.___-Gutachter eine Auswirkung der rezidivierenden depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ explizit erwähnte, dass die Arbeitsfähigkeit vom somatischen Verlauf abhängig sei. Im Weiteren wies Dr. J.___ auf den schädlichen Gebrauch des Schmerzmittels Oxycodon (Targin) hin und erklärte, unangenehme Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Somnolenz, Schwindel, Konzentrationsstörungen und andere kognitive Einschränkungen könnten durch die Überdosierung bedingt sein (Urk. 8/167 S. 8). Eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den durch das depressive Geschehen und dem schädlichen Opiatgebrauch bedingten Einschränkungen nahm sie indessen nicht vor.

    Die Ressourcenprüfung der IV-Stelle (vorgenommen am 3. Oktober 2019) basiert somit auf einer nicht beweiskräftigen psychiatrischen Beurteilung. Aber auch die Ressourcenprüfung an sich vermag nicht zu überzeugen. Darin wird hinsichtlich des Aktivitätsniveaus offenbar unter Bezugnahme der USA-Reise der Beschwerdeführerin angemerkt, dass sie in die Ferien verreise (Urk. 8/170/15). Die besagte Reise fand aber bereits zwei Jahre früher, nämlich im 2017, statt und kann daher nicht für eine aktuelle Ressourcenprüfung herangezogen werden (Urk. 8/135/351). Ferner wird im Rahmen der Ressourcenprüfung die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht empfohlen (welche denn auch mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 effektiv erfolgte; Urk. 8/168). Eine Auferlegung der Schadenminderungspflicht ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, erweist sich aber vorliegend insofern nicht als kohärent, als von Seiten der IV-Stelle den psychiatrischen Diagnosen eine Erheblichkeit für die Arbeitsfähigkeit abgesprochen wurde.

5.4    Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl in orthopädischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher orthopädischer und psychiatrischer Abklärungen in Form eines externen Gutachtens. Ferner stellt sich die Frage der Bemessungsmethode, da die Beschwerdeführerin bis zum Unfall in einem 80%-Pensum tätig war, weshalb eine Haushaltsabklärung vor Ort notwendig ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerde-

    gegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler