Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00570

damit vereinigt: IV.2020.00381


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 1. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sprach ihm mit Verfügung vom 24. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab Februar 2001 zu (vgl. Urk. 6/13, Urk. 6/289 lit. A).

    Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hob die halbe Rente mit Verfügung vom 14. April 2014 auf (vgl. hierzu Urk. 9/137 und Urk. 9/176 S. 3 lit. D). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 6/176).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Y.___ am 24. August 2016 erstattet wurde (Urk. 6/215), und hob mit Verfügung vom 24. Januar 2018 die bisher ausgerichtete Rente per Ende Mai 2014 auf (Urk. 6/266). Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 12. November 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00187 mit der Feststellung auf, dass der Versicherte ab Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 6/282). Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 5. März 2019 das kantonale Urteil und die Verfügung vom 24. Januar 2018 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/289).

1.2    Die IV-Stelle veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Z.___ am 30. März 2020 erstattet wurde (Urk. 6/328), und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/337, Urk. 6/340) mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eine Erhöhung der Rente ab (Urk. 6/350 = Urk. 23/2).

    Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 6/354 = Urk. 2).


2.    

2.1    Am 12. Juni 2020 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 23/2; Prozess Nr. IV.2020.00381) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm die per Ende Mai 2014 eingestellte Rente weiterhin zu gewähren sowie ab September 2016 eine ganze Rente zuzusprechen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 23/1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 (Urk. 23/5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23/7).

2.2    Am 2. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab September 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

2.3    Am 13. November 2020 veranlasste das Gericht eine ergänzende Stellungnahme der Z.___-Gutachter (vgl. Urk. 9), die am 31. Dezember 2020 erstattet wurde (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. Januar 2021 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 19). Der Beschwerdeführer nahm am 9. Februar 2021 dazu Stellung (Urk. 20), was den Parteien am 12. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

    Am 29. Dezember 2020 (Urk. 10) hatte der Beschwerdeführer ferner zwei augenärztliche Berichte vom 3. November 2020 (Urk. 11/1) und vom 10. Dezember 2020 (Urk. 11/2) eingereicht.

2.4    Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde der Prozess Nr. IV.2020.00381 in Sachen der Parteien mit dem Prozess Nr. IV.2020.00570 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2020.00381 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 23/0-8 geführt (Urk. 23/8, Urk. 24). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Rückweisung und damit möglicherweise verbundene Verschlechterung Gelegenheit zur Stellungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug gegeben (Urk. 24). Er erklärte am 25. März 2021, an der Beschwerde festzuhalten (Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin am 29. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 23/2) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit ab 2014 zu 60 % und ab April 2019 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Somit liege nun die gleiche Einschätzung vor wie bei der erstmaligen Rentenzusprache und es bestehe kein Revisionsgrund. Die im Mai 2014 eingestellte halbe Rente werde ab Juni 2014 wieder ausgerichtet (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 23/1), er könne, wenn überhaupt, nur in einem geschützten Bereich als arbeitsfähig angesehen werden (S. 2 Ziff. 3b). Die Auffassung, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sei aus näher dargelegten Gründen unzutreffend (S. 3 Ziff. 3c). Die erhobenen neuropsychologischen Defizite seien vollumfänglich zu seinen Gunsten zu würdigen (S. 3 f. Ziff. 3d). Dass der Hauptgutachter gar keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anführe, sei absolut nicht nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 3f). Bei der Invaliditätsbemessung sei ein Leidensabzug von 25 % angezeigt, um seiner fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit Rechnung zu tragen (S. 5).

2.3    Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 5. März 2019 (Urk. 6/289) unter Bezugnahme auf das 2016 erstattete Gutachten (vgl. nachstehend E. 5.3) aus, es sei ab Juni 2016 ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 2.2) gegeben (S. 4 f. E. 5.1.1). Sodann bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit der (im August 2016 erfolgten) Begutachtung erheblich verschlechtert habe (S. 6 E. 5.2). Auch sei die Sache in Punkten, die für die - beschwerdeweise gerügte - Standardindikatorenprüfung allenfalls von Bedeutung sein könnten, nicht spruchreif (S. 6 f. E. 5.3). Ferner sei ungeklärt, ob die Arbeitsaufgabe im Jahr 2002 gesundheitliche Gründe gehabt habe, was für die Bemessung des Valideneinkommens von Bedeutung sei (S. 7 f. E. 5.4.2). Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin begründete es unter anderem damit, dass offene Fragen zum Belastungsprofil aus Sicht der Atemwegserkrankung und zur Selbsteingliederungsfähigkeit nach über 15 Jahren Rentenbezugsdauer sowie Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung bestünden (S. 8 E. 6).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie die vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen zu beantworten sind und wie es sich demzufolge mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf verhält.

    Nicht Gegenstand des vorliegenden - die Verfügungen vom 29. Mai und 16. Juli 2020 betreffenden - Verfahrens sind die im Dezember 2020 eingereichten augenärztlichen Berichte vom November/Dezember 2020 (Urk. 11/1-2).


3.    

3.1    Die Rentenzusprache ab Februar 2001 basierte im Wesentlichen auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Ärzte des Spitals A.___ vom 20. August 2001 (Urk. 10/13/1-12). Darin wurden folgende Diagnosen mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 9 Mitte):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei

- funktionell mechanischem thorako-spondylogenem Syndrom

- Epicondylitis humeri radialis rechts

    Als Diagnose mit relevantem Krankheitswert wurde ein Asthma bronchiale bei Nikotinabusus genannt (S. 9 Mitte).

3.2    Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, die Rückenschmerzen würden als funktionell-mechanisches thorakospondylogenes Syndrom mit ungenügender Kraftausdauer der Rückenextensoren eingestuft. Als mögliche Ursache der unterschiedlichen Gelenkbeschwerden bestehe eine allgemeine Bandlaxität. Ein Fibromyalgiesyndrom liege nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit sei seitens des Bewegungsapparates auf mindestens 50 % zu schätzen und verbessere sich nach einer Rehabilitation auf 75-100 % (S. 8 unten). Der Rheumatologe stellte im Rahmen seiner Untersuchung ein hörbares endexpiratorisches Giemen im Rahmen einer chronic obstructive pulmonary disease (COPD) bei chronischem Nikotinkonsum fest (Urk. 10/13/18-19 S. 2 oben).

3.3    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/13/13-17) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an einem Schmerzsyndrom, für das es keine ausreichende körperliche Erklärung gebe und das am ehesten den Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung entspreche. Die Belastungen, die mit der Eröffnung eines Kebab-Standes einhergegangen seien, seien als Auslöser für die Schmerzproblematik denkbar (S. 4 Mitte). Das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild reduziere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um etwa 50 % (S. 5 Mitte). Die Langzeitprognose sei ungewiss, da bereits eine Chronifizierung bestehe. Als prognostisch günstig sei die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu etwa 40 % für den eigenen Betrieb arbeite
(S. 5 unten).

3.4    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass eine Objektivierung der vom Beschwerdeführer geklagten Symptomatik schwerfalle. So passten die im thorako-lumbalen Übergangsbereich liegenden Schmerzen nicht mit den Symptomen im Bereich des rechten Beins im Sinne einer radikulären Symptomatik zusammen. Zeichen eines entzündlichen Prozesses hätten sich weder klinisch noch labormässig eruieren lassen. Der Beschwerdeführer zeige offensichtlich einen Leidensdruck (S. 9 unten). In der bisherigen Tätigkeit seien Einschränkungen hinsichtlich der körperlich schwereren Arbeiten wie Heben von schweren Gewichten und Putzen vorhanden. Sämtliche administrativen Tätigkeiten seien jedoch zumutbar (S. 9 f.). Gesamthaft resultiere aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 oben). Die aktuelle Arbeit entspreche grösstenteils den Erfordernissen einer angepassten Tätigkeit. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50-60 % (S. 10). Nach Durchführung der geforderten beruflichen und medizinischen Massnahmen dürfte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen 75 % und 100 % liegen (S. 10 unten).


4.

4.1    Vom 14. Juli bis 3. August 2015 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik B.___. Im Austrittsbericht der Ärzte der B.___ vom 21. September 2015 (Urk. 10/254/5-8 = Urk. 6/274/26-29) wurden folgende psychiatrischen Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Die Ärzte der B.___ führten aus, der Beschwerdeführer gehe kaum noch aus dem Haus und verbringe den ganzen Tag im Bett oder vor dem Fernseher
(S. 1 unten). Im Vordergrund stünden eine starke Anspannung und innere Unruhe, Hoffnungslosigkeit mit Gedankenkreisen und starken Ein- und Durchschlafstörungen (S. 3 oben). Sie empfahlen die ambulante Weiterbehandlung und eine Optimierung der antidepressiven Therapie. Eine erneute stationäre Therapie der depressiven Störung erscheine indiziert (S. 4 Mitte).

    Vom 5. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Beschwerdeführer wiederum in der B.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10/184/5-8) wurde ausgeführt, hinsichtlich der Symptomatik habe in den Bereichen Schlaf, Antrieb, Nervosität, Anspannung und Lebensmüdigkeit eine stückweite Verbesserung, jedoch keine Remission erreicht werden können (S. 3 Mitte).

4.2    Dem Bericht der Ärzte des Spitals C.___, Pneumologie, vom 1. März 2016 (Urk. 10/192/1-3) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Stadium II, Risikogruppe B

- gehäufte Infektexazerbationen

- aktuell signifikant reversible obstruktive Ventilationsstörung, normale CO-Diffusion

- Risikofaktor: persistierender Nikotinkonsum

- lokalisierte Bronchiektasen im rechten Unterlappen mit Sekretanschoppung

- koronare Herzkrankheit

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ 2

- schwere depressive Episoden

    Die behandelnden Ärzte führten aus, dass neben der ausgebauten inhalativen Therapie ein Rauchstopp sowie eine regelmässige körperliche Aktivität essentiell seien. Beides könne sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung derzeit nicht vorstellen (S. 3 oben).

4.3    Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 24. August 2016 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/215), basierend auf einer allgemeininternistischen, einer psychiatrischen, einer rheumatologischen, einer kardiologischen und einer pneumologischen Untersuchung sowie den ihnen überlassenen Akten (vgl. S. 1 unten).

    Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 5.1):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

- zervikospondylogenes Syndrom bei leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und bei anamnestisch Status nach HWS-Distorsion anlässlich Autounfall 2004

- thorakospondylogenes Syndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung

- lumbospondylogenes Syndrom bei leichten degenerativen LWS-Veränderungen

- Impingement-Syndrom linke Schulter

- Verdacht auf Sulcus ulnaris Syndrom beidseits

- koronare Herzkrankheit/Koronarsklerose

- Asthma bronchiale

- sacculäre Bronchiektasen und Verdichtung im rechten posterobasalen Lungenunterlappen

- Immunglobulin-Subklasse 4-Mangel

    Zudem wurden unter anderem folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 30 Ziff. 5.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch

- Verdacht auf Hepatopathie (Differentialdiagnose: medikamentös-toxisch)

    Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über weitgehend therapieresistente konstante generalisierte Rückenschmerzen mit Ausstrahlung gegen beide Schultern, gegen die Flanken und gegen das Becken, zudem über intermittierend auftretende Handgelenkschmerzen, eine allgemeine Angespanntheit, Unruhe, Ängste, einen Reizhusten mit Atemnot bereits beim Gehen in der Ebene und eine konstant vorhandene Müdigkeit geklagt (S. 31 oben).

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer freundlich und angepasst gewesen sei und die gestellten Fragen ausführlich beantwortet habe. Er habe durchwegs schwer geatmet und ein Giemen gezeigt. Er habe vor allem somatische Beschwerden mit diffusen, ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat und Atembeschwerden angegeben (S. 16 unten). Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Appetit und negative Zukunftsperspektiven. Es sei im Verlauf auch zur Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Klinikbehandlung und teilstationärer Behandlung gekommen. Die somatischen Beschwerden liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestünden deutliche psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, auch mit lebensgeschichtlichen Belastungen. Der Beschwerdeführer betreibe einen regelmässigen Alkoholkonsum, rauche Zigaretten und es bestehe eine Analgetika-, aber auch Benzodiazepin- und Hypnotikamedikation, wodurch die Symptomatik verschlechtert werden könne. Diagnostisch handle es sich um einen schädlichen Substanzgebrauch (S. 19 unten). Das alkoholspezifische CDT sei nicht pathologisch erhöht gewesen, was gegen einen chronischen Äthylismus spreche (S. 17 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in allen Tätigkeiten, die auch somatisch angepasst seien, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20 unten).

    Aus Sicht des Bewegungsapparates sei dem Beschwerdeführer eine leicht bis mässiggradig eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, insbesondere des Achsenskeletts, zu attestieren, so dass körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr, körperlich mittelschwere Tätigkeiten nur mit einer Einschränkung von 50 % zumutbar seien, wogegen in einer körperlich leichten Tätigkeit mit nur leichter Rückenbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden imponiert (S. 31 Mitte).

    Aus kardiologischer Sicht weise der Beschwerdeführer eine koronare Herzkrankheit bei normaler Pumpfunktion auf. In der Fahrradergometrie sei der Beschwerdeführer mit Erreichen von 33 % der Soll-Leistung schlecht leistungsfähig gewesen. Aus kardiologischer Sicht seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten momentan nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer körperlich nicht oder leicht belastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 31 unten).

    Aus pneumologischer Sicht wurde ausgeführt, dass anamnestisch seit dem 30. Lebensjahr ein Asthma bronchiale bestehe. Computertomografisch hätten sich im Februar 2016 erstmals sacculäre Bronchiektasen im rechten posterobasalen Unterlappen mit Verdacht auf konsolidierende Pneumonie gefunden. Laborchemisch zeige sich zudem ein Immunglobulin-Subklasse 4-Mangel als möglicher Co-Faktor für gehäufte Infektexazerbationen (S. 29 Mitte). Aus rein pneumologischer Sicht bestehe für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 31 unten)

    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verantwortlich. Zudem könnten aktuell eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, diagnostiziert werden, welche sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S. 31 f.). Dem Beschwerdeführer könne für sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (S. 33 Mitte). Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden, dies mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 32 oben). Schon im Jahr 2002 sei die MEDAS nach Abheilung der Epicondylitis von einer baldigen Arbeitsfähigkeit von 75-100 % ausgegangen (S. 33 unten). Die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien mindestens seit der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Februar 2014 anzunehmen (S. 32 oben). Es handle sich um eine Besserung des Zustandes, die eigentlich schon lange zu erwarten gewesen, jedoch erst im Jahr 2013 überprüft worden sei (S. 34 oben).

4.4    Im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, vom 20. Januar 2017 (Urk. 10/233/1-2) wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits im Sitzen kurzatmig sei.

4.5    Die Ärzte des Spitals C.___, Pneumologie, führten im Bericht vom 15. Februar 2017 (Urk. 10/233/6-8) aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der aktuellen Verlaufskontrolle zunehmende Belastungsdyspnoe beklagt, so dass er auch Alltagsaktivitäten praktisch nicht mehr bewältigen könne. In einer Fahrradergometrie mit Pulsoxymetriemessung habe der Beschwerdeführer nur gerade 23 % der Soll-Leistung erreicht; ihm müsse eine sehr schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert werden. Die Inhalationstherapie sei weiterzuführen, vordringlich sei die Teilnahme an einer pulmonalen Rehabilitation (S. 2 f.).

4.6    Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, nannten im Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 10/254/1-2 = Urk. 6/274/22-23) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- AC-Gelenksarthropathie sowie subacromiales Impingement Schulter rechts

- artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, AC-Arthropathie, subacromiales Impingement Schulter links

- Epicondylitis humeri radialis links

    Der Beschwerdeführer habe bezüglich der linken Schulter von den Infiltrationen soweit gut profitiert, auch wenn er nicht komplett beschwerdefrei sei. Seit Anfang Mai habe er nun aber auch Beschwerden in der rechten Schulter (S. 1 unten).

4.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. Juni 2017 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 10/254/3-4 = Urk. 6/274/24-25) aus, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 alle zwei bis drei Wochen zu ihm in die Praxis komme. Seit Beginn der Therapie habe sich sein Gesundheitszustand betreffend Depressionen und auch Lungenfunktion schrittweise und deutlich verschlechtert (S. 1). An eine Arbeitstätigkeit sei weiterhin nicht zu denken (S. 2).

4.8    Die Ärzte des Spitals C.___, Pneumologie, nannten im Bericht vom 29. November 2017 (Urk. 6/262) über die pneumologische Verlaufskontrolle vom 20. Oktober bis 29. November 2017 die gleichen Diagnosen wie im März 2017 (vorstehend E. 5.2). Der COPD Assessment-Test vom 30. Oktober 2017 habe 30 von 40 Punkten ergeben, vereinbar mit einer schweren Beeinträchtigung durch die COPD (S. 2 Mitte).

4.9    Die Ärzte des Spitals C.___, Pneumologie, nannten mit Bericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/296 = Urk. 6/303/2-8) nebst den bisher gestellten Diagnosen (vorstehend E. 5.2) einen übermässigen Alkoholkonsum, eine Kapsulitis mit chronischer AC-Gelenkssymptomatik rechts und eine Impingement-Symptomatik und AC-Gelenks-Arthropathie mit partieller Supraspinatus-Sehnenläsion Schulter links und Infiltration zirka Mai 2017 (Ziff. 2.5 Nr. 6-8).

    Aus pneumologischer Sicht sei aufgrund der rasch progredienten Verschlechterung der Lungenfunktion von einer anhaltend schweren Einschränkung auszugehen. Rein lungenfunktionell bestehe eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von mindestens 60 %. Mitberücksichtigt werden müssten jedoch auch die ausgedehnten somatischen Beschwerden und insbesondere die psychische Situation (Ziff. 2.7).

4.10    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/296 Ziff. 1.1), führte mit Bericht vom 17. Mai 2019 aus, die Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Aus seiner Sicht sei und bleibe der Patient dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/297/7).

4.11    Dr. E.___ (vorstehend E. 5.7) nannte mit Bericht vom 1. Juli 2019 (Urk. 6/300/8-12) als Diagnosen eine zunehmend therapieresistente depressive Symptomatik und die COPD (Ziff. 2.2) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. Juli 2014 bis 28. Februar 2030 (Ziff. 1.3).

4.12    Vom 19. Juni bis 27. Juli 2019 weilte der Beschwerdeführer stationär im Rehazentrum G.___, wo mit Austrittsbericht vom 8. August 2018 (Urk. 6/307/10-16) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt wurden (S. 1):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Differentialdiagnose (DD) mit Panikattacken

- schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.4)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2O)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Kapsulitis mit chronischer Schulter- und AC-Gelenkssymptomatik rechts

- Impingement-Symptomatik und AC-Gelenks-Arthropathie mit partieller Supraspinatus-Sehnenläsion Schulter links

- chronisch obstruktive Pneumopathie, aktuell GOLD-Stadium 3, Risikogruppe D

- lokalisierte Bronchiektasen im rechten Unterlappen

- koronare Herzkrankheit

- Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ 2

- Kapsulitis mit chronischer Schulter- und AC-Gelenkssymptomatik rechts

    In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während des Aufenthalts vier von fünf Benzodiazepinen ausschleichen und absetzen können, womit subjektiv und objektiv eine Verbesserung der Selbstwirksamkeit und eine Regredienz der Ängste habe beobachtet werden können (S. 4 oben).

4.13    Am 20. und 21. August 2019 war der Beschwerdeführer im Universitären Herzzentrum, Universitätsspital H.___, hospitalisiert, wo mit Austrittsbericht vom 22. August 2019 (Urk. 6/311/2-6) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt wurde (S. 1 f.):

- Ausschluss koronare Herzkrankheit (KHK)

- subsegmentale Lungenembolie im laterobasalen Unterlappen rechts und laterobasalen Unterlappen links, Erstdiagnose (ED) 17. August 2019

- chronisch obstruktive Pneumopathie, GOLD Stadium III, Risikogruppe D

- Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ 2, ED unklar

- metabolisches Syndrom

- schwere depressive Episoden und generalisierte Angststörung

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Nach am 21. August 2019 erfolgter Koronarangiographie sei der Beschwerdeführer ins Spital C.___ zurückverlegt worden (S. 2 Mitte).


5.    

5.1    Am 20. März 2020 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/328). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 6/327), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 9 ff. Ziff. 4.1), sowie ein allgemeininternistisches (Urk. 6/326), ein pneumologisches (Urk. 6/330), ein rheumatologisches (Urk. 6/331), ein psychiatrisches (Urk. 6/334) und ein neuropsychologisches (Urk. 6/329) Teilgutachten.

5.2    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 9 ff. Ziff. 4) nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.2):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

- Asthma-COPD-Overlap-Syndrom (ACOS)

- Asthma bronchiale, Diagnose 2003

- Nikotinabhängigkeit, Precontemplation, >60 py

- Bronchiektasen im posterobasalen Unterlappen rechts

- Schulter-Impingement rechts mehr als links und Supraspinatustendinopathie beidseits

- Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits

- chronisches Zervikovertebralsyndrom bei leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgenbilder vom 29. Juni 2016)

- begleitende muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (M. trapezius und Mm. rhomboidei)

- Störungen durch Alkohol, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F10.25)

- Störung durch Sedativa, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch von Tranquilizern (ICD-10 F13.25)

    Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.):

- Status nach Problemen in Beziehung zu 2 Ehepartnerinnen (ICD-10 Z63.0) mit Status nach Scheidung von 2 Ehen

- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59), finanzielle Probleme, Sozialamtabhängigkeit

- Status nach Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55)

- atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) mit Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

- Immunglobulin Subklasse 4 Mangel

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichtgradigen degenerativen BWS- und LWS-Veränderungen (Röntgenbilder der BWS und LWS vom 29. Juni 2016)

- leichtgradiger Knick-Senkfuss links mehr als rechts, kompensierbar

- Spreizfüsse

- deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit pseudoneurologischen Ausfällen, variablen Bewegungsausmassen der Halswirbelsäule (HWS) und der Hüftgelenke, 3/5 positiven Waddell-Zeichen und 13/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- mehrfaktoriell bedingte geringe neuropsychologische Testleistungen

5.3    Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen führten die Gutachter aus, es bestünden aus pneumologischer Sicht Einschränkungen für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen oder in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei es schwierig, die eigentlichen funktionellen Auswirkungen der genannten Diagnosen abzuschätzen, da die Aussagekraft der klinischen Untersuchung durch die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung beeinträchtigt werde. Diese betreffe nicht nur die Region der Halswirbelsäule, sondern insbesondere auch der Schultergelenke rechts mehr als links und auch der Ellbogengelenke. Es erscheine unter Annahme eines somatischen Kerns der Beschwerden aus rheumatologischer Sicht im Verlauf wegen Zunahme der Beschwerden und der klinischen Befunde eine verstärkte Einschränkung im Sinne von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen vorzuliegen (S. 13 Ziff. 4.3). Dem Versicherten seien repetitive Bewegungen mit Belastung der schmerzhaften Region an den Ellbogengelenken derzeit nicht mehr zumutbar, wie auch Tätigkeiten auf oder über der Schulterhorizontalen sowie Arbeiten mit spezifischer Belastung der Halswirbelsäule. Gewichtmässig bestehe weiterhin nur in einer körperlich leichten Tätigkeit eine fehlende zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies entspreche auch schon den Angaben im letzten Vorgutachten.

5.4    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit an einem Kebab-Stand weiterhin 5 Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements eingesetzt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse ab 2016 angenommen werden. Aus pneumologischer Sicht erlaubten die aktuellen Daten lediglich die Feststellung einer gesicherten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab April 2019. Dabei seien lediglich leichte körperliche Tätigkeiten durchführbar (S. 15 Ziff. 4.7).

    Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 16 ff. Ziff. 4.8) führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei eine adaptierte Tätigkeit wie folgt zu definieren: Körperlich leichte Arbeit unterhalb der Schulterhorizontalen und ohne repetitive Belastungen der Muskelansätze im Ellbogenbereich bezüglich des Tennis- und Golfellbogens beidseits sowie ohne spezifische Belastung der Halswirbelsäule im Sinne einer wiederholt oder längerdauernd vornüber geneigten oder reklinierten Haltung oder einer Tätigkeit mit repetitiven Torsionsbewegungen (S. 16).

    In einer derart adaptierten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht im Gegensatz zur letzten Beurteilung im Y.___-Gutachten von 2016 nicht mehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, sondern im Sinne einer Leistungseinbusse aufgrund der multilokulären Beschwerden mit organischem Kern noch eine Restarbeitsfähigkeit geschätzt von 80 % (S. 16 unten). Die Einschränkung um 20 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf beziehungsweise ein etwas vermindertes Arbeitstempo, wobei ausdrücklich festgehalten werde, dass die erwähnten Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt seien
(S. 16 f.).

    Weiterhin gelte in einer mittelschweren Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % und in einer körperlich schweren und/oder die Halswirbelsäule spezifisch belastenden Tätigkeit beziehungsweise Arbeiten auf oder über der Schulterhorizontalen eine Einschränkung um 100 %, wobei dies den Angaben im Vorgutachten entspreche (S. 17 oben).

    Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit je nach Belastungsprofil um 50 % beziehungsweise um 100 % gelte weiterhin seit dem letzten Gutachten von 2016. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (zuvor keine Einschränkung) in einer adaptierten Tätigkeit gelte gemäss Aktenlage seit Mai 2017, da damals die ersten fachärztlichen Abklärungen wegen des zusätzlichen Schulter-Impingements rechts erfolgt seien und auch periarthropathische Ellbogenbeschwerden erwähnt würden. Diese Einschränkung um 20 % gelte vorerst andauernd. Die neuropsychologischen Befunde seien mangels Validität für eine Bemessung der Arbeitsfähigkeit und das Erstellen eines Belastungsprofils nicht verwertbar. Aus pneumologischer Sicht erlaubten die aktuellen Daten lediglich die Feststellung einer gesicherten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab April 2019. Dabei seien lediglich leichte körperliche Tätigkeiten durchführbar (S. 17 Mitte).

    Es müsse, wie im psychiatrischen Fachgutachten umfangreich dargelegt, eine Verschlechterung ab 2016 angenommen werden. Es habe somit in einer ideal adaptierten Tätigkeit auf Grund der psychischen Problematik ab 2016 noch eine Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag bestanden (S. 17 unten). Ab April 2019 könnten die Gutachter auf Grund der pneumologischen Problematik eine weitere Verschlechterung nachvollziehen, seither bestehe in einer leichten adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 50 %. Die aus rheumatologischer Sicht attestierte Einschränkung sähen sie nicht teiladditiv, diese sei mit der Einschränkung von 50 % bei leichten Tätigkeiten gebührend berücksichtigt (S. 18 oben).

5.5    In der Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen führten die Gutachter aus, der Versicherte sei in einigen Funktions- und Fähigkeitsstörungen leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Ein gewichtiger Teil der Funktionseinbussen sei auf Alkohol- und Tranquilizer-Überkonsum zurückzuführen. Die Testresultate zeigten keine spezifischen Ressourcen. Im Alltag sei der Explorand aber in der Lage, grundlegende Anforderungen wie Körperpflege, Einkauf etc. selbständig zu erledigen, auch könne er öffentliche Verkehrsmittel benutzen (S. 14 Ziff. 4.5).

    Betreffend Konsistenzprüfung führten sie aus, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus, es werde aber eine gleichmässige Einschränkung geklagt. Der Leidensdruck sei gross (S. 14 Ziff. 4.6). Die geklagten Funktionseinbussen seien aus psychiatrischer Sicht nicht durchwegs plausibel, sie könnten nur teilweise nachvollzogen werden und mit der depressiven Fehlentwicklung erklärt werden (S. 14 f.). Aus rein pneumologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen. In der klinischen rheumatologischen Untersuchung bestünden deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, sodass einige Befunde inkonsistent und auch nicht plausibel seien (S. 15 oben). Dies betreffe insbesondere die im Fachgutachten beschriebenen pseudoneurologischen senso-motorischen Ausfälle an den Armen und Beinen. Auch die aktiv bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Vergleich zu der passiven Untersuchung sei im Sinne einer Inkonsistenz zu werten, wobei der Gutachter diese der Schmerzfehlverarbeitung zuschreibe (S. 15).

    Aus neuropsychologischer Sicht bestünden insofern Inkonsistenzen, als der Versicherte mit den in der Untersuchung gezeigten Leistungen nicht dazu in der Lage wäre, weitgehend selbständig zu leben und selbständig den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Auch spiegelten sich im Gespräch keine kognitiven Dysfunktionen in der Art und Ausprägung, wie dies den Testleistungen entsprechen würde (S. 15 Mitte).

5.6    Betreffend medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, Abstinenz sowohl bezüglich des Alkohols wie auch ein deutlich mässigerer Gebrauch von Tranquilizern müssten therapeutisch angegangen und verlangt werden. Aus pneumologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung einer Spiroergometrie nach Absolvierung einer ambulanten pulmonalen Rehabilitation und Durchführung eines medizinisch begleiteten Rauchstoppversuches schlüssig beurteilt werden. Für die Zukunft sei ein Rauchstopp zur Stabilisierung der Lungenfunktion und damit auch der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit relevant (S. 18 Ziff. 4.10).


6.

6.1    Am 31. Dezember 2020 erstatteten die Z.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 13).

6.2    Zum funktionellen Schweregrad äusserten sie sich wie folgt: Der Versicherte sei von 1986 bis 2001 in einer ersten Ehe verheiratet gewesen und Vater von zwei 1988 und 1992 geborenen Söhnen geworden. Nach einem schweren Erlebnis sei er 2002 in die Türkei geflüchtet, wo er von 2005 bis zur Trennung 2012 erneut verheiratet gewesen und noch einmal Vater von zwei 2005 und 2011 geborenen Kindern geworden sei. Es könne davon ausgegangen, dass er in dieser Zeit trotz den psychiatrischen Vorbelastungen und der Schmerzstörung sozial habe funktionieren können, sodass bezüglich dem funktionellen Schweregrad ausgesagt werden könne, dass bis zu seiner Rückkehr aus der Türkei in die Schweiz 2013 kein relevanter funktioneller Schweregrad der Funktionseinbussen angenommen werden könne (S. 3 Mitte). Obschon bereits in einem Gutachten von 2013 von einem schädlichen Alkoholkonsum gesprochen worden sei, sei dieser in den beiden psychiatrischen Klinikaufenthalten von 2015 (vgl. vorstehend E. 5.1) nicht diagnostiziert worden, es habe sich jedoch eher ein deutlicher Überkonsum an Tranquilizern mit erschwerter Einsichtsfähigkeit des Versicherten gezeigt. Es stelle sich die Frage, ob ab 2013 bis heute wesentliche Veränderungen in der psychiatrischen Diagnostik und in den Komorbiditäten aufgetreten seien. Der ab 2013 behandelnde Psychiater Dr. E.___ beschreibe eine Zunahme der invalidisierenden Schmerzstörung und einer zusätzlichen Komorbidität von rezidivierenden Depressionen und gleichzeitig noch durch die COPD, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtige (S. 3 unten).

    2014 und 2015 habe der Versicherte jeweils wegen schwerer depressiver Episode bei chronischer Schmerzstörung und zusätzlichem Benzodiazepine-Konsum hospitalisiert werden müssen. Von August bis September 2015 sei eine dritte psychiatrische Hospitalisation erfolgt, dies erneut wegen schwerer depressiver Episode, chronischer Schmerzstörung und Tranquilizerüberkonsum. Es habe im Bereich Schlafantrieb, Nervosität, Anspannung und Lebensmüdigkeit eine stückweise Verbesserung erzielt und der Versicherte habe in einem Flug in die Türkei für die Scheidung der zweiten Ehe am 3. November 2015 zurückkehren können. Im August 2016 sei er im Y.___ begutachtet worden. Diesmal seien erneut eine rezidivierende depressive Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, und eine Störung durch Alkohol diagnostiziert worden (S. 4). Es seien jedoch leichte Tätigkeiten als zu 70 %, vollschichtig, zumutbar erachtet worden (S. 4 f.).

6.3    Am 1. Juli 2019 habe Dr. E.___ einige Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben: Der Versicherte sei erschwert fähig sich an Regeln und Routinen anzupassen, Planung und Strukturieren von Aufgaben gelängen nur erschwert, er sei wenig flexibel und kaum umstellungsfähig, könne persönliche Kompetenzen kaum einsetzen, habe Mühe, Sachverhalte differenziert und kontextbezogen aufzufassen und angemessen Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Durchhaltefähigkeit sei praktisch aufgehoben. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei stark abgemindert (S. 5 oben).

    Aus der Stellungnahme von Dr. E.___ gehe nicht hervor, dass der Versicherte einen massiven Alkohol- und Tablettenüberkonsum eingegangen sei, was natürlich aus psychiatrischer Sicht ausgesprochen wichtig festzuhalten wäre (S. 5 Mitte).

    Im Juli 2019 sei eine Hospitalisation in der Rehaklinik G.___ erfolgt, wo eine generalisierte Angststörung, differentialdiagnostisch mit Panikattacken diagnostiziert worden sei. Erneut sei eine schwere depressive Episode festgehalten worden, eine chronische Schmerzstörung und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (S. 5 unten). Dem Versicherten sei es gelungen, vier von fünf Benzodiazepinen ausschleichen. Es sei zu einer Verbesserung der Selbstwirksamkeit und eine Regredienz der Ängste gekommen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass zwischen 2014 und heute kein durchwegs funktioneller Schweregrad von Beeinträchtigung vorgelegen habe (S. 6 oben).

6.4    Betreffend diagnoserelevante Befunde führten die Gutachter aus: verminderter Antrieb, reduziert schwunglos im psychodynamischen Gesamteindruck, Affekte teilnahmslos müde. Psychisch sei der Versicherte ratlos, scheu, überfordert und unsicher, wenig zielstrebig. Im Denken zeige er Perseverationstendenz und vergesse einiges von sich aus zu berichten, was mit dem Alkohol- und Tranquilizerabusus zusammenhängen dürfte. In Stimmung und Affekt sei er deutlich affektarm, deutlich affektlabil (S. 6 Mitte).

    Anlässlich der Begutachtung sei der Versicherte nur als leichtgradig depressiv klinisch erlebt und eingestuft worden. Im zeitlichen Längsverlauf sei die Depressivität in der Intensität wechselhaft ausgeprägt. Im Vordergrund hätten die Ängste, die funktionellen Beeinträchtigungen durch die Ängste im Bereich der Atmung und der ungünstige therapeutische Selbstheilungsversuch mit ständigem Alkoholkonsum und ständigem Tranquilizerkonsum gestanden (S. 6 unten).

    Es könne also psychiatrisch gesichert davon ausgegangen werden, dass sowohl durch die Sedativa-Einnahme als auch durch den ständigen Alkoholkonsum einige der Funktionsbeeinträchtigungen wie Vigilanz, Antrieb, affektive Leistungsfähigkeit massgeblich negativ zusätzlich beeinträchtigt würden, mithin liessen sich alle Funktionsbeeinträchtigungen (nicht?) mit einer real bestehenden schwersten fixierten depressiven Erkrankung, auch nicht mit einer über Jahre bestehenden schwersten Angststörung, erklären, sie würden zusätzlich durch den Substanzmittelabusus negativ beeinträchtigt (S. 6 f.). Insofern sei die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wechselhaft, zwischen leicht bis mittelgradig ausgeprägt, nie schwer, nie vollständig, zumal der Versicherte seine soziale Funktionsfähigkeit habe aufrechterhalten können (S. 7 oben).

6.5    Betreffend Behandlungs- und Eingliederungserfolge respektive -Resistenz sei bereits im Gutachten erwähnt worden, dass es deutlich ungünstig sei, wenn die Behandler in der Praxis Dr. E.___ ständig von einer ausgesprochenen ungünstigen und chronifizierten psychiatrischen Fehlentwicklung ausgingen, in ihren Berichten aber nichts davon berichteten, dass der Versicherte ständig Alkohol und Tranquilizer konsumiere. Dies dürfte ein Hauptfaktor sein, weshalb sich der Versicherte in seinem Selbstwerterleben ständig negativ erlebe, keine Ressourcen glaube mehr mobilisieren zu können, weil er sich seinem Suchtverhalten zuwende, was gleichzeitig zusätzlich wiederum teilweise psychisch schädigend sei. Dies müsste aber therapeutisch angegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass es möglich gewesen wäre, in den letzten Jahren seinen Suchtmittelkonsum konsequent anzugehen (S. 7 Mitte).

6.6    An Komorbiditäten liege ein chronifiziertes, psychisch relevant überlagertes Rückenleiden seit 1996 und seit 2006 oder 2007 eine COPD vor. Eine wesentliche psychiatrische Komorbidität könne nicht ausgemacht werden. Eine relevante Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Auch körperlich hätten sich keine wesentlichen Komorbiditäten ergeben (S. 7 unten).

6.7    Der Versicherte sei von der Persönlichkeitsstruktur eher unsicher, ratlos, rasch überfordert, zeige ein etwas appellatives Hilflosigkeitserleben. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nach dem Scheitern der zweiten Ehe und der Rückkehr in die Schweiz ab 2014 sozial und beruflich den Anschluss verpasst habe, was gesichert geeignet gewesen sei, dass er depressiv dekompensiert und zunehmend Ängste entwickelte habe sowie auch auf ungünstige Selbstheilungsversuche zurückgreife. Trotzdem könne im Längsverlauf nicht von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden. Der Versicherte habe immerhin in der Türkei auch das Gymnasium besucht, habe dann allerdings wegen politischen Schwierigkeiten 1980 oder 1982 in die Schweiz ausreisen müssen, wo er immer als ungelernter Arbeiter gearbeitete und am Schluss selbständig einen Kebabstand geführt habe (S. 7 f.).

    Die Zusprache einer halben Rente ab 2001 sei ein Umstand, der letztendlich an der Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten mitgewirkt haben dürfte. Trotzdem sei ihm die soziale Funktionsfähigkeit auch in einer zweiten Ehe und erneutem Vaterwerden von zwei Kindern in der Türkei 2003 und 2013 gut geglückt, was nicht auf eine relevante beeinträchtigte Persönlichkeit hinweise, im Gegenteil könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte immer wieder fähig gewesen sei, persönliche Ressourcen zu mobilisieren (S. 8 Mitte).

6.8    Der soziale Kontext sei sicher komplex. Der Versicherte habe zwei Ehen durchlebt. Gesichert habe er 2002 eine massive narzisstische Kränkung erlebt, als seine Gattin nach 16 Jahren Ehe ihn mit einem anderen Mann betrogen und ihn veranlasst habe, in die Türkei auszuwandern. Immerhin habe er sich dort nochmals verheiratet und sei nochmals Vater von zwei Kindern geworden. Schon deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er in seinen persönlichen Kompetenzen und im Sozialbereich trotz und mit den Schmerzen immer habe funktionieren können. Zumindest sei aus der Türkeizeit zwischen 2003 und 2013 keine psychiatrische Behandlung bekannt, auch habe kein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik stattgefunden (S. 8 unten). Nach der Rückkehr in die Schweiz habe der Versicherte kein Berufsauskommen mehr gehabt und sei auf die Invalidenversicherung beziehungsweise Ergänzungsleistungen angewiesen gewesen. Dass dies geeignet gewesen sein könnte, dass er zunehmend depressiv dekompensierte und zunehmend Ängste entwickelte, könne nachvollzogen werden. Das Ausmass der Folgen der Depression und der Angststörung reichten jedoch nicht aus, um ein vollständiges invalidisierendes Leiden davon abzuleiten (S. 9 oben).

6.9    Auf der Verhaltensebene zeige der Versicherte keine relevante histrionische Aggravationstendenz, eher zeige er eine deutliche Rückzugstendenz, habe sich auch von seinen sozialen Funktionsfähigkeiten eher verabschiedet, sich mehrheitlich zurückgezogen, was allerdings auch mit dem Suchtverhalten zusammenhänge (S. 9 Mitte).

    Es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und nie eine vollständige Einschränkung der Fähigkeiten. Eine mittelgradige Beeinträchtigung könne in Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten ausgemacht werden, ebenso in Spontanaktivitäten (S. 9 unten).

    Der Leidensdruck scheine zumindest gemäss den Akten zwischen 2014 und 2019 eher zugenommen zu haben. Die Angststörung beziehungsweise Panik-Störung und die Depression seien im Ausmass unterschiedlich von leicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Dazu komme, dass der Versicherte seit Jahren ungünstige Selbstheilungsversuche eingegangen sei, dass neu auch eine Störung durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch und Störung durch Sedativa, ständiger Substanzgebrauch angenommen werden müsse. Dieses Suchtverhalten könne der Versicherte jedoch aufgrund seiner Ressourcenmobilisierungsfähigkeit angehen. Nehme er keine Drogen und keinen Alkohol mehr ein, könnte sein Leistungsvermögen wieder wie früher auf 50 % gesteigert werden (S. 10).


7.

7.1    Dem Versicherten wurde im Jahr 2002 eine halbe Rente ab Februar 2001 zugesprochen. Eine im Jahr 2014 ergangene rentenaufhebende Verfügung wurde 2015 vom damals zuständigen Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Sache wurde zurückgewiesen, damit nach ergänzenden Abklärungen neu verfügt werde (Urk. 6/176). Eine weitere Verfügung vom 24. Januar 2018, mit welcher die Rente per Ende Mai 2014 aufgehoben wurde, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. November 2018 aufgehoben und es wurde dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab Juni 2014 zugesprochen (Urk. 6/282). Dieses Urteil und die Verfügung vom 24. Januar 2018 wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2019 aufgehoben und die Sache wurde zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/289).

    Die ab Februar 2001 zugesprochene halbe Rente hat somit im Ergebnis bis heute Bestand gehabt; die Verfügungen von 2014 und 2018, mit denen sie aufgehoben werden sollte, wurden ihrerseits aufgehoben, ebenso das Urteil des hiesigen Gerichts, das eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente bewirkt hätte.

7.2    Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 5. März 2019 (Urk. 6/289) fest, Streitgegenstand (des damaligen Verfahrens) «bildet die von der Vorinstanz (…) dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2014 - in Herabsetzung der seit 1. Februar 2001 bezogenen halben Rente , und ob der Anspruch ab einem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 zu erhöhen ist.» (S. 3 E. 2).

    Ferner führte das Bundesgericht unter anderem aus, der Zeitpunkt der Änderung (des Gesundheitszustandes) und damit auch der Rentenherabsetzung sei unklar. Aus näher genannten Gründen sei auf den Juni 2016 abzustellen: «Somit konnte der Rentenanspruch frühestens im Oktober 2016 ändern (), die halbe Rente somit frühestens auf Ende dieses Monats herabgesetzt oder aufgehoben werden. In diesem Zeitpunkt () hatte der Beschwerdeführer die halbe Rente seit mehr als fünfzehn Jahren (ab 1. Februar 2001) bezogen, was die Frage aufwirft, ob er über eine genügende Selbsteingliederungskapazität verfügt, was Voraussetzung für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der halben Rente ist (…).» (S. 4 f. E. 5.1.2 am Ende).

    Schliesslich hielt das Bundesgericht auch fest, es bestünden «gewichtige Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit der Begutachtung erheblich verschlechtert hat, welche Anlass für weitere Abklärungen gewesen wäre», dies insbesondere in pneumologischer Hinsicht und bezogen auf eine im Gutachten von 2016 (vgl. vorstehend E. 5.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannte Schulterproblematik (S. 6 E. 5.2).

7.3    Die Ausführungen des Bundesgerichts dürften so verstanden werden, dass dieses eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Juni 2016 angenommen hat, die zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen Rente ab Oktober 2016 hätte Anlass geben können, gleichzeitig aber den damals vorhandenen medizinischen Unterlagen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung entnommen und deshalb weitere Abklärungen veranlasst hat.

    Diese Abklärungen haben in der vorliegend angefochtenen Verfügung gemündet, mit welcher die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Rentenzusprache ab Februar 2001 nicht revisionsrelevant geändert, weshalb sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs - den sie nunmehr als auch ab Juni 2014 bestehend anerkannte (Urk. 2) - ablehnte (Urk. 23/2).

7.4    Der Standpunkt, es sei keine revisionsrelevante Veränderung des Sachverhalts ersichtlich, ist mit den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts von 2018 (Urk. 6/289) nicht vereinbar. Das Bundesgericht hat ausgeführt, im Unterschied zur medizinischen Aktenlage bei der 2002 erfolgten Rentenzusprache, wo vor allem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei fraktionell mechanischem thorako-spondylogenem Syndrom und eine Epicondylitis humeri radialis rechts eine Rolle gespielt hätten, sei 2016 im Y.___-Gutachten eine (rezidivierende) depressive Störung diagnostiziert worden. Ferner hätten sich (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) die Atemwegbeschwerden verschlimmert und neu sei zudem eine koronare Herzkrankheit/Koronarsklerose festgestellt worden, womit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei (S. 4 f. E. 5.1.1). Gleiches gilt für den Vergleich des eben dargelegten 2002 massgebenden Sachverhalts mit den im Z.___-Gutachten von 2020 genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, so namentlich eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, ein Asthma-COPD-Overlap-Syndrom (ACOS), ein Schulter-Impingement vor allem rechts, eine Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen, Störungen durch Alkohol, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch und eine Störung durch Sedativa, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch von Tranquilizern (vorstehend E. 6.2).

    Bezogen auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist somit vom Vorliegen eines Revisionsgrunds auszugehen. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

7.5    Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen wurde im Z.___-Gutachten von 2020 ausgeführt, aus pneumologischer Sicht bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen oder in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen. Aus rheumatologischer Sicht erscheine unter Annahme eines somatischen Kerns der Beschwerden im Verlauf wegen Zunahme der Beschwerden und der klinischen Befunde eine verstärkte Einschränkung im Sinne von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen vorzuliegen und dem Versicherten seien repetitive Bewegungen mit Belastung der schmerzhaften Region an den Ellbogengelenken derzeit nicht mehr zumutbar, wie auch Tätigkeiten auf oder über der Schulterhorizontalen sowie Arbeiten mit spezifischer Belastung der Halswirbelsäule. Gewichtmässig bestehe weiterhin nur in einer körperlich leichten Tätigkeit eine fehlende zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies entspreche auch schon den Angaben im letzten Vorgutachten (vorstehend E. 6.3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht könne der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit an einem Kebab-Stand weiterhin 5 Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements eingesetzt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse ab 2016 angenommen werden. Aus pneumologischer Sicht erlaubten die aktuellen Daten lediglich die Feststellung einer gesicherten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab April 2019, dabei seien lediglich leichte körperliche Tätigkeiten durchführbar. Eine adaptierte Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Arbeit unterhalb der Schulterhorizontalen und ohne repetitive Belastungen der Muskelansätze im Ellbogenbereich bezüglich des Tennis- und Golfellbogens beidseits sowie ohne spezifische Belastung der Halswirbelsäule im Sinne einer wiederholt oder längerdauernd vornüber geneigten oder reklinierten Haltung oder einer Tätigkeit mit repetitiven Torsionsbewegungen; dafür bestehe aus rheumatologischer Sicht im Gegensatz zur letzten Beurteilung im Y.___-Gutachten von 2016 nicht mehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, sondern im Sinne einer Leistungseinbusse aufgrund der multilokulären Beschwerden mit organischem Kern noch eine Restarbeitsfähigkeit geschätzt von 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit je nach Belastungsprofil um 50 % beziehungsweise um 100 % gelte weiterhin seit dem letzten Gutachten von 2016. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % (zuvor keine Einschränkung) in einer adaptierten Tätigkeit gelte gemäss Aktenlage seit Mai 2017, da damals die ersten fachärztlichen Abklärungen wegen des zusätzlichen Schulter-Impingements rechts erfolgt seien und auch periarthropathische Ellbogenbeschwerden erwähnt würden (vorstehend E. 6.4).

    Somit ist gemäss der nachvollziehbaren - und indikatorengestützten (vgl. vorstehend E. 7) - gutachterlichen Beurteilung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit (Juni) 2016 aus rheumatologischer Sicht, einer solchen von 60 % aus psychiatrischer Sicht (5 Stunden pro Tag = 25 Wochenstunden : 41.7 = 0.6) seit (Juni) 2016 und einer solchen aus pneumologischer Sicht von 50 % seit April 2019 auszugehen. Da die diesbezüglichen Einschränkungen sich nicht kumulieren, ist somit die Arbeitsfähigkeit mit 60 % ab Juni 2016 und 50 % ab April 2019 zu beziffern.

7.6    Die vom Bundesgericht bemängelte ungenügende Berücksichtigung der Standardindikatoren (vorstehend E. 3.3) dürfte mittels der vom Gericht eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (vorstehend E. 7) behoben sein.

    Nicht geklärt hat die Beschwerdegegnerin hingegen - entgegen den Anweisungen des Bundesgerichts (vorstehend E. 3.3) - die Frage, ob die Arbeitsaufgabe im Jahr 2002 gesundheitliche Gründe gehabt habe, und die Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit nach über 15 Jahren Rentenbezugsdauer.

    Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen kläre und sodann - ausgehend von dem vorstehend festgelegten Grad der Arbeitsfähigkeit (E. 8.5) - die Invaliditätsbemessung vornehme und über den Rentenanspruch verfüge. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, von den Z.___-Gutachtern eine zusammenhängende Stellungnahme zu den praxisgemäss massgebenden Standardindikatoren einzuholen, weshalb dies vom Gericht nachgeholt werden musste (vgl. Urk. 9). Somit ist sie zu verpflichten, die entsprechenden Kosten von Fr. 2'100.-- (Urk. 14) zurückzuerstatten.

8.3    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2020 und 16. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Fr. 2’100.-- zu erstatten.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher