Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00572


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 5. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1970 geborene X.___ war seit 1997 als selbständige Rechtsanwältin tätig (Urk. 8/3/4). Mit dem auf den 20. Dezember 2014 datierten Formular meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Problematik, welche seit dem 14. Juli 2014 ihre Arbeitsfähigkeit schwankend zwischen 50 % und 100 % einschränke, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/9, Urk. 8/23, Urk. 8/31, Urk. 8/36) und Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei (vgl. Urk. 8/54/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/55-59) verneinte sie mit Verfügung vom 21. September 2017 das Bestehen eines Leistungsanspruchs (Urk. 8/60). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/63) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.01152 vom 31. Oktober 2018 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/66).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/76-80, Urk. 8/84-87) und liess die Versicherte anschliessend in der Gutachtenstelle Y.___ interdisziplinär (orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch, allgemeinmedizinisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 28. Oktober 2019 (Urk. 8/98/1-75) sprach sie der Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/109, Urk. 8/114, Urk. 8/118) – mit Verfügung vom 8. Juli 2020 vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 eine ganze Rente sowie vom 1. April 2016 befristet bis zum 31. August 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, mit Eingabe vom 3. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr von Juli 2015 bis Ende Dezember 2016 eine ganze Rente, im Jahr 2017 eine Dreiviertels-Rente, im Jahr 2018 eine halbe Rente und ab 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch und zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs wurden in den Erwägungen 1.1-3 des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.01152 vom 31. Oktober 2018 wiedergegeben (Urk. 8/66). Darauf ist zu verweisen.

1.2    Zu ergänzen ist, dass bei der Invaliditätsbemessung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich Vorrang zukommt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 7) folgt aus dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 28. Oktober 2019, dass die Beschwerdeführerin wegen einer generalisierten Angststörung, psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol sowie einer minimalen neuropsychologischen Funktionsstörung ab dem 29. Juni 2014 in der Tätigkeit als Rechtsanwältin zunächst vollständig und dann in abnehmendem Ausmass arbeitsunfähig war, wobei anlässlich der Begutachtung noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestand (Urk. 8/98/5-8). Ebenfalls unbestritten ist, dass die angestammte Beschäftigung als selbständige Rechtsanwältin einer optimal behinderungsangepassten Arbeit entspricht (Urk. 8/98/51).

    Die IV-Stelle hat die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf gestützt auf die medizinischen Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016 sowie am 17. März 2017, dass sie ab November 2016 wieder zu 50 % gearbeitet habe (Urk. 8/49, Urk. 8/51), ermittelt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Juni bis 12. Juli 2014 zu 100 %, vom 14. Juli bis 2. November 2014 zu 50 %, vom 3. November bis 7. Dezember 2014 zu 70 %, vom 8. Dezember 2014 bis 31. August 2015 zu 100 %, vom 1. September bis 31. Dezember 2015 zu 80 %, vom 1. Januar 2016 bis 14. Mai 2019 zu 50 %, vom 15. Mai bis 9. Oktober 2019 zu 25 % und seit dem 10. Oktober 2019 zu 20 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/98/8, Urk. 8/107/8-11). Die vorübergehenden Verschlechterungen der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich infolge von Unfällen (von 70 % vom 25. August bis 31. Oktober 2016, 100 % vom 9. Februar bis 23. März 2017, 70 % vom 24. März bis 1. Mai 2017, 100 % vom 13. November bis 3. Dezember 2017, 80 % vom 4. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 und 100 % vom 24. Februar bis 24. April 2019 [Urk. 8/98/8, Urk. 8/107/10]) liess sie unberücksichtigt, da diese die für eine Rentenrevision relevante Wartezeit von 3 Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht erfüllen. Dies ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und 7, Urk. 2 S. 7).

    Zwischen den Parteien besteht zudem zu Recht Einigkeit darüber, dass das einjährige Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 29. Juni 2015 abgelaufen ist. Da die IV-Anmeldung am 8. Januar 2015 eingegangen ist und der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entsteht, ist ein allfälliger Invalidenrentenanspruch am 1. Juli 2015 entstanden (Urk. 2 S. 8). Auch die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde Rentenleistungen ab dem 1. Juli 2015 (Urk. 1 S. 2).

    Strittig ist, ob die Invaliditätsgradermittlung durch gewöhnlichen Einkommensvergleich oder mittels eines Prozentvergleichs zu erfolgen hat.

2.2    Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle gestützt auf die Angaben im individuellen Konto (IK) davon ausging, die Einkommen der Beschwerdeführerin hätten seit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 stark geschwankt. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin zumutbar. Deshalb sei der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen, zumal das von den Y.___-Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil dafür genügend präzise sei. In einer ersten Phase nach dem Rentenbeginn am 1. Juli 2015 bestehe wegen der (höchstens) 80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von (mindestens) 80 % und damit der Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2016 könne die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % ausüben. Mit Wirkung ab 1. April 2016, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit, habe sie noch Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Seit Mitte Mai 2019 betrage die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht noch 25 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, werde die Rente unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit per Ende August 2019 befristet (Urk. 2 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 7).

2.3    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad sei mit einem Einkommensvergleich auf der Basis einer genauen Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens zu ermitteln (Urk. 1 S. 4). Ihr Leiden habe im Jahr 2011 mit dem Verlust ihres damaligen Partners begonnen. Werde wegen der Schwankung ihrer jährlichen Einkommen als selbständige Rechtsanwältin der fünfjährige Zeitraum von 2005 bis 2010 für die Festlegung des Durchschnittseinkommens herangezogen, seien die tiefsten und höchsten Einkommen berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) seien für die Jahre 2005 bis 2010 Einkommen zwischen Fr. 72‘700.-- und Fr. 136‘200.-- zu entnehmen. Das Durchschnittseinkommen betrage Fr. 97‘928.--; dieses sei als Basis zur Festlegung des Valideneinkommens heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindizes betrage das Valideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2015 Fr. 101‘990.93, 2016 Fr. 102‘864.27, 2017 Fr. 103‘243.98, 2018 Fr. 103‘737.61 und 2019 Fr. 104‘256.30 (Urk. 1 S. 7 f.). Die Einkommenszahlen ab 2011 entsprächen dem Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6 f.). Das Invalideneinkommen ab 2015 zeige sich im IK-Auszug nur ungenügend, zumal die Jahreseinkommen ab 2017 noch nicht eingetragen seien. Stattdessen sei auf die Geschäftsabschlüsse, nach Abzug des dort in den Jahren 2012 bis 2018 als Ertrag verbuchten Unfalltaggelds und unter Hinzurechnung des mit der Anwaltstätigkeit zusammenhängenden Einkommens aus einem Verwaltungsratsmandat, abzustellen (Urk. 1 S 8 f.). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem Y.___-Gutachten und den Taggeldkarten der Krankentaggeldversicherung ergebe, zeige sich in den Geschäftsabschlüssen, indem zwischen 2011 und 2016 eine stetige Abnahme und zwischen 2017 und 2019 eine Zunahme der Gewinne verzeichnet worden sei. Diese Entwicklung sei zeitlich etwas versetzt zu den Auswirkungen des Verlusts des damaligen Partners erfolgt. Damit bilde der Verlauf der Einkommen respektive Geschäftsabschlüsse die wirtschaftliche Auswirkung der Krankheit und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit in ausreichendem Mass ab (Urk. 1 S. 6 f.). Aus der Gegenüberstellung der Valideneinkommen für die Jahre 2015 bis 2019 und der Invalideneinkommen von Fr. -20‘909.65 im Jahr 2015, Fr. 16‘740.21 im Jahr 2016, Fr. 32‘603.51 im Jahr 2017, Fr. 50‘633.32 im Jahr 2018 und Fr. 60‘517.41 im Jahr 2019 resultierten Invaliditätsgrade von 121 % (2015), 84 % (2016), 68 % (2017), 51 % (2018) und 42 % (2019). Deshalb habe sie von Juli 2015 bis Ende 2016 Anspruch auf eine ganze Rente, im Jahr 2017 auf eine Dreiviertels-Rente, im Jahr 2018 auf eine halbe und im Jahr 2019 auf eine Viertels-Rente (Urk. 1 S. 8 f.).


3.    

3.1    Soll der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs bestimmt werden, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Unbestrittenermassen ist für den Einkommensvergleich auf die Einkommensverhältnisse im Juli 2015 abzustellen.

3.2    Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwältin schwankte gemäss IK-Auszug vor Eintritt der Invalidität relativ stark: Für das Jahr 2000 wurde ein Einkommen von Fr. 45‘800.-- abgerechnet, für 2001 von Fr. 52‘200.--, für 2002 von Fr. 66‘600.--, für 2003 von Fr. 81‘700.--, für 2004 von Fr. 109‘200.--, für 2005 von Fr. 93‘700.--, für 2006 von Fr. 80‘500.--, für 2007 von Fr. 72‘700.--, für 2008 von Fr. 99‘400.--, für 2009 von Fr. 100‘900.-- und für 2010 von Fr. 136‘200.-- (Urk. 8/101).

    Auch die jährlichen Einkünfte in der rentenrelevanten Zeit zwischen 2015 und 2019, als die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in wechselndem Ausmass eingeschränkt war, weisen von Jahr zu Jahr erhebliche Differenzen auf. Dies folgt bereits aus den von der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Geschäftsabschlüsse ermittelten, um die Unfalltaggelder bereinigten und durch das mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundene Verwaltungsratshonorar ergänzten Jahreseinkommen von Fr. -20‘909.65 im Jahr 2015, Fr. 16‘740.21 im Jahr 2016, Fr. 32‘603.51 im Jahr 2017, Fr. 50‘633.32 im Jahr 2018 und Fr. 60‘517.41 im Jahr 2019 (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 8/115).

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdeführerin geht selber vom Fehlen einer engen zeitlichen Kongruenz zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten und ihrem Erwerbseinkommen aus, indem sie ausführt, die abnehmende Entwicklung ihres Erwerbseinkommens sei zeitlich etwas versetzt zu den Auswirkungen des Verlusts ihres damaligen Partners erfolgt (Urk. 1 S. 6). Aber auch eine zeitlich verzögerte Korrelation lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit feststellen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.3.2    Die Berichtsperiode der Jahresergebnisse 2015 bis 2019, die jeweils einem Kalenderjahr entspricht, ist nicht deckungsgleich mit den folgenden Zeitperioden ab Juli 2015, während denen ein konstanter Arbeits(un)fähigkeitsgrad zu verzeichnen war: 1. Juli bis 31. August 2015 (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 1. September bis 31. Dezember 2015 (80%ige Arbeitsunfähigkeit), 1. Januar 2016 bis 24. August 2016 (50%ige Arbeitsunfähigkeit), 25. August bis 31. Oktober 2016 (70%ige Arbeitsunfähigkeit), 1. November 2016 bis 8. Februar 2017 (50%ige Arbeitsunfähigkeit), 9. Februar bis 23. März 2017 (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 24. März bis 1. Mai 2017 (70%ige Arbeitsunfähigkeit), 2. Mai bis 12. November 2017 (50%ige Arbeitsunfähigkeit), 13. November bis 3. Dezember 2017 (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 4. Dezember 2017 bis 19. Januar 2018 (80%ige Arbeitsunfähigkeit), 20. Januar 2018 bis 23. Februar 2019 (50%ige Arbeitsunfähigkeit), 24. Februar bis 24. April 2019 (100%ige Arbeitsunfähigkeit), 25. April 2019 bis 14. Mai 2019 (50%ige Arbeitsunfähigkeit), 15. Mai bis 9. Oktober 2019 (25%ige Arbeitsunfähigkeit) und ab dem 10. Oktober 2019 (20%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. vorstehend E. 2.1).

    Eine Zuordnung der Jahresergebnisse auf einzelne Monate, Wochen oder gar Tage, um sie mit den einzelnen Perioden gleichbleibender Arbeitsfähigkeit in Einklang bringen zu können, ist mangels weiterer Aufschlüsselung der Ergebnisse auf kleinere Zeiteinheiten nicht möglich. Das in den Zeitintervallen mit konstantem Arbeitsfähigkeitsgrad erzielte Erwerbseinkommen lässt sich vor diesem Hintergrund nicht zuverlässig ermitteln, womit auch keine genaue Beziehung zwischen zeitlichem Umfang der Arbeitsfähigkeit und Erwerbseinkommen – zeitgleich oder verzögert - eruiert werden kann.

3.3.3    Dennoch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin über das ganze Jahr 2016 betrachtet in geringerem Ausmass arbeitsunfähig war als 2017, als sie unfall- und operationsbedingt während mehreren Monaten zu 70-100 % der Arbeit fernbleiben musste (Urk. 8/107/10). Trotzdem erzielte sie im Jahr 2017 laut Geschäftsabschluss ein rund doppelt so hohes Einkommen wie im Vorjahr. Dies fügt sich gut ein in die stark schwankenden Einkommen in den Jahren 2000 bis 2010, als noch kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Jahresergebnisse selbständig erwerbender Rechtsanwälte in signifikanter Weise von der invaliditätsfremden generellen Auftragslage abhängen, welche sich bis zu einem gewissen Grad auch steuern lässt. Zudem wirken sich auch betriebliche Faktoren auf die Geschäftsergebnisse Selbständigerwerbender in der Beratungsbranche aus, etwa Fixkosten wie die Büromiete, die unabhängig von Arbeitszeit und -leistung anfallen. Es kann den Geschäftsergebnissen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ab 2017 in einer anderen Kanzleigemeinschaft praktizierte, was sich – etwa über die Höhe der mitzufinanzierenden Kanzleikosten – auf die Geschäftsabschlüsse auswirkt (Urk. 8/115/1 ff.).

3.3.4    Zudem weisen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenrevisionszeitpunkte jeweils Anfang 2017, 2018 und 2019 (Urk. 1 S. 2) keinen zeitlichen Zusammenhang mit den attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf. Auch kann das aus den starken Einkommensschwankungen resultierende Erfordernis, das Invalideneinkommen für jede Phase gleichbleibender Arbeits(un)fähigkeit aus dem durchschnittlichen Einkommen für einen längeren Zeitabschnitt zu ermitteln, in der hier zu beurteilenden Situation mit häufig und bereits nach kurzer Zeit wechselndem Arbeitsfähigkeitsgrad nicht erfüllt werden.

3.5    Aufgrund dieser Überlegungen muss davon ausgegangen werden, dass der Einkommensentwicklung in den Jahren 2015 bis 2019 in wesentlichem Umfang auch invaliditätsfremde, einer selbständigen Erwerbstätigkeit inhärente (konjunkturelle, betriebliche oder persönliche) Faktoren zugrunde lagen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 3.2) und die von der Beschwerdeführerin bereinigten Geschäftsabschlüsse zur zifferngenauen Ermittlung des Invalideneinkommens während der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsphasen nicht geeignet sind. Der IV-Stelle ist beizupflichten, dass in dieser Situation die Invaliditätsgradermittlung mittels eines Prozentvergleichs als einzige Invaliditätsbemessungsmethode ein korrektes Ergebnis zeitigt. Dabei ist auch von Belang, dass die von den Gutachtern attestierte (zeitlich-quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sämtlichen psychisch bedingten Fähigkeitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP und der leichten neuropsychologischen Funktionsstörung Rechnung trägt; darüber hinaus gehende qualitative Limitierungen mit Einfluss auf das erzielbare Einkommen als selbständige Rechtsanwältin werden von den Gutachtern nicht erwähnt (Urk. 8/98/7-8, Urk. 8/98/51). Demnach ist die Invaliditätsgradermittlung durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin erhob keine weiteren Einwände dagegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt