Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00573
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 28. Januar 2021
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war zuletzt vom 1. September 2008 bis 6. Mai 2014 als Koch bei der Z.___ AG angestellt. Am 21. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Tinnitus, Morbus Menière, Depressionen und Methadon bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/15/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 30. April 2019 (Urk. 9/16) eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung, an welcher der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm (Urk. 9/18 f.). In der Folge tätigte die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (Urk. 9/36) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach am 5. Mai 2020 (Urk. 9/39) erhobenem Einwand verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2020 sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein Anspruch auf Umschulung, zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 17. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
1.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt stets einen Gesundheitsschaden voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen, ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Es bestehe deshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, respektive auf eine Umschulung (S. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) zur Hauptsache ein, dass ein hektisches und lärmbelastetes Umfeld, wie er es in seiner angestammten Tätigkeit als Koch ausübe, seinen Tinnitus drastisch verstärke, aufgrund des Schweregrades des Tinnitus nicht zumutbar sei und sich in erheblicher Weise ungünstig auf seine Gesundheit auswirke. Ein iv-relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, denn das Beschwerdebild bewirke eine (länger) andauernde Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch (S. 7). Vorliegend seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung erfüllt (S. 8).
3.
3.1
3.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019 (Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Tinnitus seit 2001 und eine mittelgradige depressive Episode seit 2018 (S. 3). Er hielt fest, wegen dem Tinnitus bestünden seit 2014 Schlafstörungen und der Beschwerdeführer sei tagsüber gereizt und nicht leistungsfähig als Koch (S. 2). Aktuell bestehe keine psychiatrische Medikation. Eine antidepressive Medikation mit Escitalopram sei aufgrund des Drucks auf das Innenohr abgesetzt worden (S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Koch sei nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von circa noch 4.2 Stunden (50%-Pensum) zumutbar. Einer Eingliederung stünden der Tinnitus und seine Konsequenzen mit Schlafstörung, Antriebslosigkeit und eine rasche Erschöpfbarkeit im Wege (S. 5).
3.1.2 Im am 3. Juli 2019 (Urk. 9/20) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht attestierte er neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit und wies darauf hin, der Beschwerdeführer wolle gerne arbeiten, sei jedoch aufgrund seines Tinnitus zeitlich nicht belastbar und weise kein Leistungsvermögen auf (S. 1). In der Sitzung vom 6. Juni 2019 habe er berichtet, dass er bei der Potenzialabklärung dermassen vom Tinnitus geplagt gewesen sei, dass es ihm übel geworden sei und er erbrochen habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, der Tinnitus hindere ihn auch daran, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese Aussagen würden nur zitiert, da keine Möglichkeit bestehe, diese zu objektivieren (S. 3).
3.2 Pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2019 (Urk. 9/35) in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde – bei unklarer medizinischer Gesamtsituation mit nicht abschliessender Diagnostik und nicht ausreichender Therapie – zunächst eine adäquate fachärztliche Therapie empfohlen über einen Zeitraum von 6-12 Monaten. Aufgrund der empfohlenen therapeutischen Massnahmen (neurologische Diagnostik sowie Behandlung bei Verdacht auf Migräne, Abklärung der Notwendigkeit einer Methadontherapie sowie Substitution von Methadon oder Entzug im Rahmen der ärztlichen Behandlung, adäquate Behandlung des Tinnitus durch einen Arzt aus dem Fachgebiet Otorhinolaryngologie [ORL], Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie mit adäquater pharmakologischer Begleittherapie und gegebenenfalls mit stationärer oder teilstationärer Behandlung nach Massgabe des Psychiaters über einen Zeitraum von sechs Monaten) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessern könne (S. 4).
3.3
3.3.1 Am 20. Januar 2020 (Urk. 9/33/7-9) diagnostizierte Dr. med. C.___, Oberarzt, von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals D.___ in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin einen dekompensierten chronischen Tinnitus, einen Status nach Polytoxikomanie sowie eine depressive Symptomatik (S. 2). Er hielt fest, bezüglich Arbeitsfähigkeit aufgrund eines dekompensierten Tinnitus seien vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck ausschlaggebend. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Bezüglich der psychischen Komorbiditäten und des Leidensdruckes werde daher eine entsprechende psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 2). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht (S. 3).
3.3.2 Mit Bericht vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/34/2-4) diagnostizierten die zuständigen Ärzte der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals D.___ einen Tinnitus aurium, einen Verdacht auf eine mittlere depressive Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom) und psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch; S. 2).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 4.3). Eine Arbeitsunfähigkeit bloss in angestammter Tätigkeit – auch wenn sie vollständig ist – genügt demnach nicht. Die Erwerbseinbusse bedarf zur Anspruchsbeurteilung auch bei einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit konkreter Bezifferung.
Die massgebliche Stellungnahme des RAD (E. 3.2) der Beschwerdegegnerin basiert ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht. In diesem Sinne wies RAD-Arzt Dr. B.___ darauf hin, dass die medizinische Gesamtsituation unklar ist. Zwar gelangten sowohl die behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für ORL, in ihrem Bericht vom 1. Februar 2019 (Urk. 9/12) als auch der mit dem Beschwerdeführer befasste Facharzt des Universitätsspitals D.___ Dr. C.___ (E. 3.3.1) übereinstimmend zum Schluss, dass bezüglich des diagnostizierten dekompensierten chronischen Tinnitus vor allem die psychischen Komorbiditäten und der Leidensdruck für eine mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sind, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mithin vornehmlich in psychiatrischer Hinsicht zu prüfen ist. Indes fehlt in den psychiatrischen Dokumentationen eine nachvollziehbare, schlüssige Herleitung der gestellten Diagnosen sowie eine Auseinandersetzung mit den daraus abzuleitenden Funktionseinschränkungen. Faktisch attestierte lediglich Dr. A.___ am 20. Februar 2019 (E. 3.1.1) eine zuerst 50%ige und hernach im am 3. Juli 2019 (E. 3.1.2) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch entsprechende Befunde zu erheben und eine stattgehabte Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Demnach erschöpfen sich die Ausführungen Dr. A.___s in der Wiedergabe seiner auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Einschätzung und Diagnosestellung. In diesem Sinne schlossen die Fachärzte des Universitätsspitals D.___ (E. 3.2.2) denn auch lediglich verdachtsmässig auf eine mittlere depressive Episode und nahmen dahingegen keine Stellung zur verbleibenden Leistungsfähigkeit. Allerdings diagnostizierten sie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und Cannabinoide und wiesen in Übereinstimmung mit den vorgenannten befassten Fachärzten auf dem Gebiet der Otorhinolaryngologie auf das unklare psychische Belastungsausmass des Tinnitus hin, was eine psychische Störung ohne weitere Abklärung auch nicht ausschliessen lässt.
4.2 In der Gesamtschau liegen in psychischer Hinsicht keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor (E. 1.5), gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlüssig beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen (E. 1.3). Dennoch ergeben sich daraus Hinweise, welche einen weiteren Abklärungsbedarf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als – wie der RAD der Beschwerdegegnerin richtigerweise anmerkt – unklar.
4.3 Nach dem Gesagten wäre auch eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirkungspflicht nicht rechtens. Hierbei kann offenbleiben, ob das Schreiben vom 14. August 2019 (Urk. 9/21) mit Auferlegung der Pflicht zur Durchführung von Massnahmen und Behandlungen nach Empfehlung des RAD (E. 3.2) den Ansprüchen an ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt, lässt doch die vorliegende medizinische Aktenlage eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen in jedem Fall nicht zu (E. 1.2).
5. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen und allenfalls erwerblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre, wobei die neuen medizinischen Abklärungen insbesondere auch die Frage der Wirksamkeit der auf Empfehlung des RAD auferlegten Massnahmen zum Thema haben werden. Ergibt die medizinische Aktenlage, dass von diesen eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (gewesen) wäre, bleibt ihr ein entsprechendes Vorgehen respektive die Anpassung der auferlegten Schadenminderungspflicht unbenommen.
Schliesslich wird im Rahmen dieser Abklärungen bezüglich der psychischen Erkrankung(en) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2), sofern sich eine Arbeitsunfähigkeit ergeben sollte.
6. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht