Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00574
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, besuchte die obligatorische Volksschule. Sie absolvierte zudem eine einjährige Ausbildung am Kaufmännischen Lehrinstitut Y.___, welche sie im März 1998 mit einem Diplom abschloss (Urk. 14/7 S. 1 und S. 6, Urk. 14/32/3). Danach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig bei zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 14/102 S. 2-4). Ab dem 27. Juni 2006 arbeitete die Versicherte Teilzeit in variierenden Pensen zuerst als Hostess «Revier- und Baubewachung Nacht» und danach als Hostess «Anlassdienst Tag» bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 14/13/1-5 S. 2 f.). Am 1. November 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Invalidenversicherung ein erstes Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Nach erfolgten Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2. Juni 2009 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 14/30) und einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 14/31).
Von 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2012 arbeitete die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senior Administrator Post Distribution bei der A.___ AG (vgl. Urk. 14/32/4-5, Urk. 14/46 S. 1 f.). Danach bezog sie ab 1. Juni 2012 Leistungen der Arbeitslosenkasse Zürich (vgl. Urk. 14/38 S. 3 oben). Am 21. November 2012 (Urk. 14/33) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse somatische (MS, Rheuma am Rücken, Gicht in den Schultern und der Hüfte) sowie psychische Leiden erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 1. März 2014 trat die Versicherte eine unbefristete Stelle in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiterin der internen Post bei der B.___ AG an (vgl. Urk. 14/77). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Stelle bei der B.___ AG wurde der Versicherten per 31. Mai 2015 gekündigt (vgl. Urk. 14/96 S. 1 Mitte). Danach bezog sie von Juni 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung und übte daneben sowie nach Juli 2016 verschiedene Tätigkeiten aus, woraus sie ein geringes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 14/96 S. 1 unten, Urk. 14/102 S. 5). Zuletzt bezog die Versicherte Sozialhilfe (vgl. Urk. 14/89 S. 4 unten).
Am 1. Februar 2017 (Urk. 14/89) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 bestehende somatische und psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2018 (Urk. 14/105) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden vom 20. August 2018 (Urk. 14/107) und 27. September 2018 (Urk. 14/110) traf die IV-Stelle ergänzende Abklärungen und veranlasste unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten (neurologisch, psychiatrisch) bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, welches am 31. Juli 2019 (Urk. 14/123) erstattet und am 25. September 2019 (Urk. 14/125) sowie am 5. Februar 2020 (Urk. 14/133) ergänzt wurde. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 2020 (Urk. 14/136) zur Stellungnahme zugesandt, welche sie am 11. Juni 2020 (Urk. 14/140) unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen der Behandler (Urk. 14/139) erstattete. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme samt eingereichten medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (vgl. Urk. 14/141 S. 6-8), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ ab.
2. Die Versicherte erhob am 3. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente und ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in die Wege zu leiten (S. 2). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm von der Inclusion Handicap als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2 und S. 15). Daneben reichte sie diverse medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte (Urk. 3/3-8) ein.
Am 7. September 2020 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin ein bereits mit der Beschwerde eingereichtes Schreiben der Behandler, nun mit Unterschriften versehen, nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.
Am 20. Oktober 2020 (Urk. 17) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote vom 20. Oktober 2020 (Urk. 16) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin ficht die leistungsverweigernde Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) ausdrücklich bezüglich der Invalidenrente an, ist doch ihren Anträgen zu entnehmen, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Anträge hinsichtlich beruflicher Massnahmen machte die Beschwerdeführerin hingegen nicht (Urk. 1 S. 2). Ebenso finden sich in der Begründung der Beschwerde keine Ausführungen zu allfälligen beruflichen Massnahmen, vielmehr verlangte sie für den Fall, dass nicht auf die Berichte der Behandler abgestellt werden könne, die Anordnung eines Gerichtsgutachtens und, dass danach über ihren Anspruch «auf Ausrichtung einer IV-Rente» entschieden werde (vgl. S. 15 Ziff. 8). Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf eine Invalidenrente Streitgegenstand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.6 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass im Vergleich zum Entscheid vom Oktober 2014 aus medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung vorliege. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zugestellt worden. Der RAD habe sich zu den gegen das Gutachten gemachten Einwendungen geäussert. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden seien. Es könne darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1-3).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3. September 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ entspreche nicht den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch die Stellungnahmen auf Rückfragen des RAD sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin könnten diese Mängel nicht beheben (S. 4 Ziff. 1). Sie kritisierte, die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen im Gutachten sei mangelhaft (S. 4-8 Ziff. 2), es fehle an einer Diskussion und Bewertung der divergierenden früheren fachlichen Einschätzungen (S. 8 f. Ziff. 3), die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, bei aber fehlender Einschränkung in angepasster Tätigkeit sei bei einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurückgehenden Einschränkung nicht nachvollziehbar (S. 9 Ziff. 4) und das strukturierte Beweisverfahren sei vom Gutachter nicht – und von der Beschwerdegegnerin unvollständig - durchgeführt worden (S. 9-13 Ziff. 5). Zudem hätten die behandelnden Ärzte zu den Ausführungen des RAD, welche ebenfalls in die abweisende Verfügung eingeflossen seien, Stellung genommen (S. 13 f. Ziff. 6). Sie stütze sich bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Behandler. So sei nach Ablauf des Wartejahres am 27. Februar 2018 zunächst von einem Anspruch auf eine halbe Rente und ab Mai 2019 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (S. 15 Ziff. 7). Sollte das Gericht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abstellen, sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen (S. 15 Ziff. 8).
3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) gezeigt haben.
4.
4.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 12. September 2014 (Urk. 14/87), was den zum Vergleich des Gesundheitszustandes entscheidenden Verfügungszeitpunkt am 14. Oktober 2014 angeht, im Wesentlichen auf nächstehenden Unterlagen (S. 5-7):
4.2 Chefarzt Neurologie des Spitals D.___ Dr. med. E.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 14/56/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CISim Sinne eines ersten neurologischen Ereignisses, welches auf eine multiple Sklerose verdächtig sei (Ziff. 1.1). Er hielt fest, es bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit und momentan seien keine grösseren neurologischen Einschränkungen erkennbar (Ziff. 1.6-1.7).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 20. Oktober 2011 in Behandlung befand, wobei die Psychotherapie an Psychotherapeutin G.___ delegiert war (vgl. Urk. 14/96 S. 2 Mitte), nannte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 14/82) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2006 bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1; Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit [ICD-10 F63.1]) und eine depressive Verstimmung bei MS-Diagnose und Schmerzsymptomatik (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der internen Post attestierte Dr. F.___ eine seit 28. Oktober 2011 bis auf Weiteres bestehende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Zudem hielt er fest, auch wenn er die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit gestellt habe, seien die Auswirkungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin in einem Ausmass zu beobachten, wie bei einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.11). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie per 1. März 2014 einen 100%-Job antrete. Sie werde für die interne Post zuständig sein. Er betrachte dies als einen Arbeitsversuch (Urk. 14/82/8).
4.4 Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Urk. 14/79) meldete die pro infirmis der Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin bei der Firma B.___ AG. Die Beschwerdeführerin habe per 1. März 2014 eine Festanstellung mit Arbeitspensum von 100 % begonnen. Es werde sich erst nach der dreimonatigen Probezeit zeigen, ob die Beschwerdeführerin der Arbeitsbelastung im 1. Arbeitsmarkt standhalten könne.
Am 12. Juni 2014 (Urk. 14/83) teilte die pro infirmis mit, Anfang Juni 2014 habe das Probezeitgespräch über den Arbeitsversuch stattgefunden. Die Beschwerdeführerin freue sich sehr, dass sie diesen erfolgreich abgeschlossen habe und sie weiterhin bei der Firma B.___ AG tätig sein könne.
4.5 In seiner Stellungnahme vom 6. August 2014 (Urk. 14/87 S. 7) führte med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD gestützt auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 22. April 2012 (E. 4.3 vorstehend) sowie die Schreiben der pro infirmis vom 11. März und 12. Juni 2014 (E. 4.4 vorstehend) aus, soweiterkennbar habe sich die Beschwerdeführerin über die beruflichen Massnahmen bei pro infirmis stabilisiert und arbeite seit 1. März 2014 in einem 100 %-Pensum. Das Tätigkeitsprofil sei als ideal angepasst zu betrachten. Die genannten Diagnosen führten nicht weiter erkennbar zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit angepasst 50 % seit März 2008 bestehe somit seit Juni 2014 nicht mehr (S. 7).
4.6 Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88), es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Per 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung im 100 %-Pensum finden können, welche anhand der medizinischen Beurteilung als optimal angepasst anzusehen sei. Der Anspruch auf eine befristete Rente sei geprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass aus neurologischer sowie auch aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 habe sie das Leistungsbegehren mit einem Invaliditätsgrad von 26 % abgewiesen. Gemäss den medizinischen Unterlagen könne keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Entgegen der damaligen Einschätzung habe die Beschwerdeführerin die Arbeit in einer neuen Tätigkeit, welche der vorher ausgeübten entspreche, wieder aufnehmen können. Eine rentenbegründende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 14/96) als Diagnose neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Borderline; nicht näher bezeichnet passiv-aggressiv; narzisstisch; histrionisch; schizotypisch; paranoid in absteigender Ausprägung nach ADP IV Fragebogen; S. 1). Die Beschwerdeführerin könne äusserlich im Auftreten einen Eindruck von Leistungsbereitschaft und Können vermitteln, den sie damals noch nicht so klar wie heute durch den Verlauf seit 2014 in Frage stellen müssten (S. 2). Er führte aus, in angestammter Tätigkeit bestehe seit Juni 2015 mindestens eine 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit der schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich eine angepasste Arbeit im 1. Arbeitsmarkt machen oder könne im Bereich einer geschützten Arbeitsstelle mit maximal 4 Stunden pro Tag arbeiten (S. 2).
5.2 Dr. med. I.___ von der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2017 (Urk. 14/100/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Myelitis im März 2008 und ein multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom. Dr. I.___ hielt fest, von ihnen sei bislang keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit bezüglich jeglichen Tätigkeiten im Gehen/Stehen. In welchem Umfang angepasste Arbeiten möglich seien, müsste gutachterlich geklärt werden (Ziff. 1.7).
5.3 Leiter des Scherzambulatoriums des Spitals J.___ PD Dr. med. K.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung befand, berichtete am 8. März 2018 (Urk. 14/103), bis jetzt habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Die aktuelle medizinische Symptomatik sei ein Status nach Myelitis mit subjektiven Schmerzen in Füssen, Beinen, Armen, Händen, Rücken, Knöchel, Hüfte und beiden Knien (Ziff. 2.2).5.4
5.4.1 Dr. C.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2019 (Urk. 14/123) als Diagnose auf neurologischem Fachgebiet einen Zustand nach cervicaler Myelitis 2008 und als Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet eine Dysthymie (ICD-10 F34.1; S. 29 oben). Daneben attestierte er der Beschwerdeführerin zudem eine Persönlichkeitsakzentuierung (S. 27 unten).
Dr. C.___ führte aus, aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der leichten chronischen Depression bestehe eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht. Schichtarbeit und eine nächtliche Tätigkeit wirkten sich negativ auf eine affektive Störung aus und reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit in dieser angestammten Tätigkeit 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum betragen. Abgestützt auf den Bericht des Psychiaters Dr. F.___ vom Mai 2017 sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung seit ca. 2015 bestehe. Für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Post/in einer Spedition betrage die Arbeitsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt 100 % bezogen auf ein 100 %-Pensum, das heisse, die Arbeitsunfähigkeit sei 0 %. Zeitlich davor habe Dr. F.___ im Frühjahr 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % in dieser Tätigkeit gesehen. Dies erscheine zum Zeitpunkt seines Berichtes im Mai 2017 plausibel. Seitdem habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand gebessert. Eine genauere zeitliche Einordnung sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich (S. 32 f.).
Weiter hielt Dr. C.___ fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Anhand der Aktenlage bestehe diese mit Fluktuationen seit mehreren Jahren, geschätzt seit 2015, abgestützt auf die Berichte des Psychiaters Dr. F.___. Zwischenzeitlich sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit niedriger gewesen mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %, abgestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2017. Eine genauere zeitliche Zuordnung bezüglich der vergangenen zwei Jahre sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit bedeute dabei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder auch Bürotätigkeiten, die der Ausbildung der Beschwerdeführerin entsprächen. Sie habe in der Vergangenheit längere Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Büro gearbeitet. Für derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Restleistungsvermögen von acht Stunden pro Tag ohne Einschränkungen der Leistung. Zusammenfassend bestehe für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (leichte bis mittelschwere körperliche handwerkliche Tätigkeiten, Büroarbeiten) derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100 %-Pensum (S. 33 f.).
5.4.2 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte Dr. C.___ am 25. September 2019 (Urk. 14/125), eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (angestammt, Postmitarbeiterin, Security) beziehungsweise 50 % (angepasst) habe lediglich passager im Mai 2017 vorgelegen (S. 1). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sehe sie ihren Psychiater nur halbjährlich, zuletzt im März 2019. Dies weise nicht unmittelbar auf einen hohen Leistungsdruck hin. Die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater keine häufigeren Termine vergeben habe, um die Beschwerdeführerin selbst zu diagnostizieren, den Befund zu überprüfen und die Beschwerdeführerin zu behandeln, sowie die Tatsache, dass von Seiten der behandelnden Psychologin die Beschwerdeführerin nicht häufiger beim Psychiater vorgestellt worden sei, auch nicht zu einer medikamentösen Umstellung oder Einstellung, weise nicht drauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome vorgelegen hätten (S. 2). Da die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt im Befund nur eine geringe Psychopathologie aufgewiesen habe, gehe er aufgrund der niedrigen Behandlungsintensität zusammen mit seinem Befund davon aus, dass ab circa Sommer 2017 die gleiche Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, wie zum Untersuchungszeitpunkt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Revier- und Baubewachung sehe er aufgrund der chronischen Depression, da bei affektiven Erkrankungen Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko stark erhöhten. Des Weiteren bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung, die die Sozialkompetenz der Beschwerdeführerin einschränke. Wie die Biographie und die Aktenlage zeigten, gerate sie leicht in Konflikte, neige zur Externalisierung von Schuldzuweisungen und habe eine verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozial adäquat und deeskalierend zu handeln aufgrund emotional-instabiler Persönlichkeitsanteile. Aus diesem Grund sei eine Tätigkeit im Security Bereich für sie nicht vollständig leidensgerecht. Das heisse aber nicht, dass sie die Tätigkeit gar nicht ausüben könne. Sie müsse jedoch viel psychische Energie aufbringen, um sozial adäquate Verhaltensweisen aufrecht zu erhalten und nicht in Konflikte zu geraten. Zusammen mit der Belastung durch die chronische Depression sei deswegen für diese Tätigkeit das quantitative Restleistungsvermögen vermindert (S. 2 f.).
5.4.3 Auf neuerliche Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte Dr. C.___ am 5. Februar 2020 (Urk. 14/133), die soziale Funktionalität sei anhand der Eigenangaben besser als im Frühjahr 2017. Deswegen sei die Arbeitsunfähigkeit niedriger einzuschätzen (S. 2 f.). Möglich seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie kaufmännische Tätigkeiten, die der Ausbildung der Beschwerdeführerin entsprächen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und Auto fahren. Tätigkeiten könnten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Einschränkungen bestünden für Tätigkeiten im Akkord, mit Wechsel- und Nachtschicht sowie für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn wie z. B. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder in grosser Höhe. Es bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit konfrontativem, durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr, z. B. Beschwerdestelle (S. 3).
5.5 In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk. 14/139/1) zur gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___ führten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ aus, sie stimmten mit der Diagnose im Gutachten nicht überein. Ihre Diagnose sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das neuerliche Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen Beeinträchtigungen leide. Eine Arbeitsfähigkeit sei in keinem Bereich gegeben. Da sich die Schwierigkeiten vor allem im Sozialverhalten zeigten, träten diese bei jeder Arbeit auf. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 8. Mai 2019 verschlechtert. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess stehe und auch nur wenige Kontakte pflegen könne, seien die Auswirkungen ihrer Persönlichkeitsstörung noch ausgeprägter geworden. Die Therapiefrequenz sei bei Frau G.___ ein- bis zweimal im Monat und bei Dr. C.___ circa alle sechs Monate.
5.6 Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt zur Stellungnahme von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ am 19. Juni 2020 (Urk. 14/141 S. 7 f.) fest, die von Dr. F.___ im Mini-ICF-APP voll ausgeprägten Beeinträchtigungen in den Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz und Wissensanwendung und Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit könnten nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, ihren Alltag zu strukturieren, sich auf unterschiedliche Situationen, z.B. Gäste, einzustellen, besitze Lebenswissen, könne sich situativen Rollenerwartungen anpassen und sei auch in der Lage, selbständig Entscheidungen zu treffen. Es werde im Gutachten keine einer Persönlichkeitsstörung entsprechende durchgehende schwere Störung des Sozialverhaltens gesehen und daher auch nachvollziehbar argumentiert, dass eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr. C.___ nicht berücksichtig worden seien. Es könne weiter auf das vorhandene Gutachten abgestellt werden.
5.7 In ihrem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 27. August 2020 (Urk. 3/3 = Urk. 6) bemängelten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ die Beurteilung der RAD-Ärztin L.___. Sie führten aus, dass sie bereits im Bericht im Jahr 2013 festgestellt hätten, dass sich bei der Beschwerdeführerin charakteristische Muster einer Persönlichkeitsstörung zeigten (S. 1 Ziff. 2). Er, Dr. F.___, und Psychotherapeutin G.___ mit je 25 Jahren Berufserfahrung, hätten sich auf den Leidensverlauf seit 9 Jahren stützen können und hätten stets das Krankheitsbild einer akzentuierten Persönlichkeit respektive einer Persönlichkeitsstörung mit vielen psychopathologischen Befunden beschrieben (S. 1 f. Ziff. 3). Zur Nachvollziehbarkeit der im Mini ICF-App erhobenen Einschränkungen hielten sie fest, dass sie sich bei der Beschreibung der Einschränkungen auf die 9-jährigen einschränkenden Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezögen. Aus ihren 9-jährigen therapeutischen Erfahrungen könnten sie sagen, dass sich die Beschwerdeführerin besser darstellen könne, als sie es in ihrer chronisch beschränkten Selbstwirksamkeit im wirklichen Alltag umsetzen könne (S. 2 f. Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren, mindestens seit 2 Jahren, vollständig unfähig, im angestammten oder angepassten Arbeitsfeld arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 5 in fine). Abschliessend bemerkten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___, sie erlebten die absolute dominante Gewichtung der Einschätzung einer dreistündigen Exploration und ausführlichen Aktenstudiums des Gutachters und der RAD-Ärztin als wenig respektvoll gegenüber ihren, in all den Jahren erstellten Berichten, die seit dem Jahr 2013 stets ein konstantes Störungsbild beschrieben hätten, das tatsächlich auch mal widersprüchlich sein könne, weil die Wirklichkeit der Klinik und der Patienten sich nicht an die Konsistenzvorgaben von IV-Begutachtungen halte. Andererseits seien sie aufgrund ihrer Nähe zum Leidensgeschehen auch bei der Beschwerdeführerin als Fachleute befähigt, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der Erfahrung der negativen Erfahrungen über Jahre umfassend und nachhaltig einzuschätzen (S. 4).
6.
6.1 Das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. Urk. 14/113-120) - auf Vorschlag der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ (Urk. 14/117) - eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Juli 2019 samt Ergänzungen (E. 5.4) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführerin umfassend. Es beinhaltet neurologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen labortechnischen Erhebungen (Urk. 14/123 S. 9-24). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere mit der Beurteilung von Dr. F.___ - erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt (Urk. 14/123 S. 4-9, S. 25 f., S. 27 f., Urk. 14/125 S. 2 f., Urk. 14/133 S. 2 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 14/123 S. 10 f., S. 15, S. 20-28, S. 31).
Dr. C.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar.
Hinsichtlich der somatischen Leiden kam Dr. C.___ zum Schluss, dass aufgrund der Myelitis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des Rendements besteht, diese jedoch dazu führt, dass noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn zumutbar sind (vgl. E. 5.4). Dies ist vereinbar mit den ärztlichen Beurteilungen durch Dr. I.___ (E. 5.2) und Dr. K.___ (E. 5.3), welche selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten und Dr. I.___ davon ausgegangen war, dass eine reduzierte Belastbarkeit für Arbeiten im Gehen und Stehen besteht. Im Nachgang zum Gutachten bestätigten die Fachärzte der Klinik für Neurologie des Spitals J.___, gestützt auf ein MRI von September 2019, dass von einem stabilen Verlauf der Myelitis auszugehen ist (vgl. den Bericht des Spitals J.___ vom 16. Oktober 2019 [Urk. 14/139/6-10 S. 2 oben und S. 4]). Zu Veränderungen in somatischer Sicht ist es demnach nach der Begutachtung nicht gekommen.
Was die im Vordergrund stehenden psychischen Leiden – leichte chronische Depression, welche Dr. C.___ als Dysthymie interpretierte, und eine Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. E. 5.4, Urk. 14/123 S. 27 unten und S. 28 oben) - angeht, berücksichtigte Dr. C.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin sowie die Konsistenz und Plausibilität. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2; Urk. 1 S. 9-13 Ziff. 5) hat sich Dr. C.___ damit sehr wohl in genügender Weise mit den notwendigen Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) auseinandergesetzt. So legte Dr. C.___ zur Gesundheitsschädigung gemäss dem von ihm erhobenen Befund plausibel dar, dass rein syndromal leichtgradige depressive Symptome vorlagen, die den Schweregrad einer manifesten Depression nicht erfüllten und er als Dysthymie diagnostiziere (Urk. 14/123 S. 27 oben und S. 28 oben) sowie, dass auch die Persönlichkeitsakzentuierung nicht gravierend ausgeprägt ist (S. 27 unten). Er erläuterte schlüssig, dass die Dysthymie und Persönlichkeitsakzentuierung sich in Kombination – in anderen Worten komorbid – dahingehend auswirken, dass eine Tätigkeit in Wechsel- und Nachtschichten, wie die Tätigkeit in der Revier- und Baubewachung in der Nacht, nicht mehr vollschichtig ausgeübt werden kann (E. 5.4.1-2). Weiter zeigte Dr. C.___ nachvollziehbar auf, dass an Ressourcen eine abgeschlossene Berufsausbildung, gute Sprachkenntnisse und eine langjährige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie ein stützendes soziales Umfeld, ein stabiler Freundeskreis, gute soziale Kontakte und ein gutes Verhältnis zu den beiden Töchtern bestehen. Negativ ins Gewicht fallen die Abhängigkeit von der Sozialhilfe und die sehr hohen Schulden. Dr. C.___ erläuterte, dass die neurologische und psychiatrische Behandlung adäquat sind und bei der Beschwerdeführerin nur geringe Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Alltagsleben bestehen. So verfügt die Beschwerdeführerin über einen strukturierten Tagesablauf, geht viel raus mit diversen Hunden, besorgt zum Teil den Haushalt, kümmert sich um die Katzen, beschäftigt sich mit ihren Kindern (das heisst, mit den Kindern mit der früheren Partnerin), hat einen Freundeskreis, fährt in den Urlaub, macht Wanderungen, benutzt Medien, fährt Auto und empfängt Besuch (Urk. 14/123 S. 17 f. und S. 29-32).
Dr. C.___ zeigte vor dem Hintergrund dieser Aspekte (Indikatoren) überzeugend auf, dass aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der Dysthymie eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht besteht (E. 5.4.1-2). Wie Dr. C.___ schlüssig erläuterte, besteht diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit, weil bei affektiven Erkrankungen (Dysthymie) Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Beschwerdeführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 5.4.2).
Es ist daher nachvollziehbar, dass in den übrigen Tätigkeiten – insbesondere auch der angestammten Tätigkeit bei der internen Post - unter Berücksichtigung des von ihm aufgrund des Zustandes nach cervicaler Myelitis, der Dysthymie und der Persönlichkeitsakzentuierung formulierten Belastungsprofils (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Akkordarbeiten, Wechsel- und Nachschicht sowie ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und ohne Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr; E. 5.6) keine Einschränkungen des Rendements bestehen und die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist.
Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung von Dr. C.___, dass im Mai 2017 lediglich passager eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit gegeben war. So folgerte er zu recht, dass die ausbleibende Intensivierung der Therapie und fehlende medikamentöse Anpassung nicht darauf hinweisen, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome über längere Zeit vorgelegen haben (E. 5.4.2).
6.2
6.2.1 Im Unterschied zum Gutachten diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 eine Persönlichkeitsstörung und attestierte deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (E. 5.1). In den Schreiben vom 20. Mai 2020 (E. 5.5) und vom 27. August 2020 (E. 5.7) hielten er und Psychotherapeutin G.___ an dieser Diagnose fest, nahmen gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und kritisierten die Diagnosestellung von Dr. C.___.
6.2.2 Der psychiatrische Teil des Gutachtens von Dr. C.___ enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 14/123 S. 4-9, S. 9-19, S. 23 f.) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. C.___ war der Bericht von Dr. F.___ vom 12. Mai 2017 sowie auch die vorangehenden psychiatrischen Berichte von Dr. F.___ bei der Begutachtung bekannt (Urk. 14/123 S. 5-8). Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr. F.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2), was vorliegend der Fall ist . Dass somit Dr. C.___ – anders als die behandelnden Fachpersonen (Urk. 6 S. 1 Ziffer 2 am Schluss) – das häufige unkontrollierte Essen nicht als Essstörung interpretierte (vgl. Urk. 14/123 S. 11, S. 27) und aufgrund des beschriebenen Medienkonsums nicht auf ein Gefühl der inneren Leere schloss (S. 18, S. 27), liegt im Rahmen des gutachterlichen Ermessens.
Dr. C.___ setzte sich denn auch – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3) - mit der von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander. Er legte dar, dass er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellen kann, sondern eine Persönlichkeitsakzentuierung plausibel ist. So führte er überzeugend aus, dass er im emotional-instabilen Bereich keine gravierende Ausprägung feststellen konnte, da die Beschwerdeführerin keine längere Vorgeschichte von chronischer oder ausgeprägter Suizidalität hat, sie eine Essstörung verneinte und das Gefühl einer chronischen inneren Leere bei ihr nicht vorlag. Feststellen konnte er jedoch ein auffälliges Muster instabiler sozialer Beziehungen mit Kontaktabbrüchen sowie häufige Stellenwechsel (vgl. Urk. 14/123 S. 27 f.). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gutachten nach Art. 44 ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, ausser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. So berücksichtigte Dr. C.___ die von Dr. F.___ in seinen Berichten und Stellungnahmen aufgeführten Gesichtspunkte (Urk. 14/96-97). Dr. C.___ beachtete die Neigung der Beschwerdeführerin, leicht in Konflikte zu geraten sowie ihre verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozialadäquat zu handeln (E. 5.4), der geltend gemachte fehlende Antrieb und die fehlende Energie sowie die bestehende Müdigkeit (vgl. Urk. 14/123 S. 10, S. 15 unten), den gedrückten Affekt und die verminderte Schwingungsfähigkeit (S. 20 oben, S. 23), die eigenanamnestischen Insuffizienzgefühle (S. 23 unten), Ein- und Durchschlafstörungen (S. 24 oben), die Erwerbsbiographie mit häufigen Stellenwechseln (S. 28 oben) sowie der eigenanamnestische teilweise soziale Rückzug (S. 24 oben).
Schliesslich ist - insbesondere in Bezug auf die von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit – auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die anderweitige Einschätzung durch Dr. F.___ vermag das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen.
6.2.3 Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ begründeten in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2020 (E. 5.5) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem gestützt auf ein Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020. In ihren Schreiben vom 20. Mai und 27. August 2020 (E. 5.5 und E. 5.7) beharrten sie zudem im Grunde auf ihrer Diagnosestellung, verwiesen im Wesentlichen auf das von ihnen seit dem Jahr 2013 konstant beschriebene Störungsbild und drückten ihr Unverständnis über den als Respektlosigkeit verstandenen Umstand aus, dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als langjährige Behandler durch Dr. C.___ und die RAD-Ärztin in Frage gestellt wurde. Das von ihnen neuerlich durchgeführte Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) basierte auf subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin und die darin beschriebenen Einschränkungen bezogen sich laut Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ auf die «9-jährigen einschränkenden Fähigkeiten der Beschwerdeführerin» (vgl. E. 5.7). Es handelt sich dabei also nicht um eine gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zudem ist der RAD-Fachärztin Dr. L.___ zuzustimmen (E. 5.6), dass bei den von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aktivitäten und Fähigkeiten (in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, den Alltag zu strukturierten, sich auf unterschiedliche Situationen einzustellen, verfügt über Lebenswissen [Erfahrungsschatz], Vermögen, sich an Rollenerwartungen anzupassen, Fähigkeit, selbständig Entscheidungen zu treffen) die von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ im besagten Mini-ICF-App festgestellten vollständigen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz und Wissensanwendung sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht nachvollziehbar erscheinen (E. 5.6; vgl. auch die erheblichen Einschränkungen in den weiteren Bereichen, Urk. 3/6/1 Rückseite). Auch erfolgte keine Intensivierung der Behandlung und dies bei einer relativ tiefen Therapiefrequenz von ein- bis zweimal monatlich bei Psychotherapeutin G.___ und halbjährlich bei Dr. F.___ (E. 5.6 in fine). Soweit sie dennoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt geltend machten, führten sie dies auf den Umstand zurück, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess steht und auch nur wenige Kontakte pflegt. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten, rein psychosozialen Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Auch der von ihnen im Schreiben vom 27. August 2020 gemachten Aussage, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit zwei Jahren, also mindestens seit August 2018, und demnach über acht Monate vor der Exploration durch Dr. C.___ am 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/123 S. 2 Mitte) in angestammter und angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, lässt sich nicht mit einer nach der Begutachtung behaupteten Verschlechterung in Übereinstimmung bringen (E. 5.7).
Aus psychischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. C.___.
6.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) – neben der auf die Schreiben ihrer Behandler gestützten Kritik (E. 3.2), auf welche bereits oben in E. 6.2 eingegangen wurde - weitere Kritik am Gutachten von Dr. C.___ vor.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2; Urk. 1 S. 4-8 Ziff. 2) ist die Diagnosestellung von Dr. C.___ nicht mangelhaft. Wie aufgezeigt entspricht sein Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (E. 6.1 vorstehend). Dr. C.___ erhob seinen psychiatrischen Befund anhand des AMDP-Systems (Urk. 14/123 S. 23 f.). Bei diesem handelt es sich um ein System zur standardisierten Erfassung und Dokumentation eines psychopathologischen Befundes der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie, welches international Anwendung findet (vgl. den Wikipedia-Eintrag zum ADMP-System https://de.wikipedia.org/wiki/AMDP-Sys tem [besucht am 19. Mai 2021]). Gestützt auf den so erhobenen Befund stellte Dr. C.___ seine Diagnosen. Wie sich der Diagnosestellung der Dysthymie, welche er mit der entsprechenden ICD-10 Ziffer stellte (E. 5.4.1), und auch seiner fachlichen Diskussion über die möglichen Diagnosen (vgl. Urk. 14/123 S. 26-28) entnehmen lässt, verwendete er sehr wohl die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10). So diskutierte er neben der ausführlichen Behandlung der Dysthymie auch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ver-schiedene Ängste, wobei er da explizit darauf verwies, dass diese nicht als separate diagnostische Entitäten nach ICD-10 zu klassifizieren sind. Gerade was den Verzicht des Stellens der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung angeht, zeigte Dr. C.___ eingehend auf, weshalb er diese nicht stellte (E. 6.2.2 vorstehend; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge nach ICD-10 F60-62 spezifische Persönlichkeitsstörungen, kombinierte und sonstige Persönlichkeitsstörungen und anhaltende Persönlichkeitsänderungen in: Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 264 ff.). Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurückgehenden Einschränkung mit 50 % in angestammter Tätigkeit, aber ohne Einschränkung in angepasster Tätigkeit, sei nicht nachvollziehbar (E. 2.2; Urk. 1 S. 9 Ziff. 4). Diese Kritik verfängt nicht. Wie Dr. C.___ erklärte, geht die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Bau- und Revierbewachung in der Nacht auf die Kombination der Depression und der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile zurück, weil bei affektiven Erkrankungen (Dysthymie) die Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Beschwerdeführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 6.2). Dr. C.___ führte im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten auf, dass diese keine Wechsel- und Nachtschicht und Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr beinhalten sollten (E. 5.6).
6.4 Zusammenfassend entspricht die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 6.1). Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen; insbesondere, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.1; BGE 145 V 361). Weder die anderweitige Einschätzung von den behandelnden Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ noch die am Gutachten vorgebrachte Kritik durch die Beschwerdeführerin (E. 6.2 und E. 6.3) vermögen das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung gegenüber dem Gutachtenszeitpunkt auszugehen (E. 6.2.3). Es ist demzufolge auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen.
Der medizinische Sachverhalt ist damit sowohl aus somatischer als auch psychischer Sicht erstellt und das von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 und S. 15) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ somit aufgrund ihrer somatischen als auch der psychischen Leiden in der Revier- und Baubewachung Nacht zu 50 % und als Mitarbeiterin bei der Post/in einer Spedition zu 100 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeiten sind als angestammt zu werten, arbeitete die Beschwerdeführerin zumeist in vergleichbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 14/102 S. 1-5) und entspricht vor allem die letztgenannte Arbeit sowie vergleichbare Bürotätigkeiten ihrer Ausbildung am Kaufmännischen Lehrinstitut Y.___ und hatte sie eine solche bei der B.___ AG als letzte Vollzeitstelle bis zur Kündigung per 31. Mai 2015 inne (vgl. Urk. 14/7 S. 6, Urk. 14/96 S. 1). Ebenso ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils in jeglicher angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.4).
Da der Beschwerdeführerin weiterhin eine der angestammten im Bürobereich respektive eine vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist beziehungsweise die adaptierte Tätigkeit dem angestammten Beruf entspricht, kann für einen Einkommensvergleich auf die Methode des Prozentvergleiches zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). Daraus resultiert selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften – maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % aufgrund der Einschränkungen gemäss dem Belastungsprofil – bei einer medizinische ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 %. Da keine rentenrelevante Veränderung ausgewiesen ist, führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 10 und Urk. 11/1-16) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Am 20. Oktober 2018 (Urk. 17) reichte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm im Namen von Inclusion Handicap eine Honorarnote mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 10,42 Stunden zu einem Honorarstundenansatz von Fr. 250.-- und eine Administrationspauschale von 3% in der Höhe von Fr. 78.15 zuzüglich Mehrwertsteuer ein (Urk. 16).
Angesichts der zu studierenden gut 145 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15-seitigen Rechtsschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist der geltend gemachte Aufwand im Umfang von 10,42 Stunden vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Es findet jedoch für die Vertretung durch Inclusion Handicap der bei institutioneller Vertretung gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 185.-- Anwendung. Damit ist die Entschädigung bei einem Aufwand von 10,42 Stunden unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- für eine institutionelle Vertretung auf Fr. 2'138.40 (inklusive Barauslagen von Fr. 57.85 [3 % von Fr. 1'927.70 (10,42 x Fr. 185.--)] und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2020 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, wird mit Fr. 2'138.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller