Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00579


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 16. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war zuletzt bis März 2015 als Pizzakurier tätig (Urk. 8/7 Ziff. 3), als am 7. November 2018 die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 8/7). Am 3. Dezember 2018 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. Mai 2019 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 8/23), welche am 10. Dezember 2019 abgeschlossen wurde (Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36, Urk. 8/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/43 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurden ihm antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit Ablauf des Wartejahres im Oktober 2019 sei in jeder Tätigkeit, in welcher die Position regelmässig gewechselt werden könne, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (S. 1). Seit dem Jahre 2016 sei der Beschwerdeführer beim Sozialamt gemeldet. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei daher auf den Durchschnitt derjenigen Einkommen abzustellen, die er in den Jahren davor erzielt habe. Es sei von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 36'090.80 auszugehen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen, was zu einem Invaliditätsgrad von 6 % führe. Die ergonomischen Einschränkungen seien im reduzierten Pensum bereits angemessen reduziert, weshalb kein weiterer Abzug gerechtfertigt sei. Insgesamt resultiere kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort merkte die Beschwerdegegnerin ergänzend an, es handle sich nicht um einen Fall für eine Parallelisierung. Das niedrige Valideneinkommen sei nicht auf unterdurchschnittliche Löhne zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer jeweils in Teilzeit oder in Zwischenverdiensttätigkeiten gearbeitet habe (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), aus versicherungsmedizinischer Sicht und mittels ärztlichen Dokumenten belegt und nachvollziehbar sei, dass ihm eine Tätigkeit, in welcher er regelmässig die Position wechseln könne, in einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne. Nicht einverstanden sei er jedoch mit der Berechnung des Invaliditätsgrades (S. 5 Rz 7). Er habe sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügt, weshalb keine Ausnahme bezüglich Parallelisierung vorliege. In Italien habe er das Gymnasium abgeschlossen und zwei Jahre an der Universität Wirtschaft und Handel studiert. Er sei unter anderem als Versicherungsagent tätig gewesen. In der Schweiz setze eine solche Tätigkeit gute Deutschkenntnisse voraus, über welche er noch nicht verfügt habe. Aus diesem Grund habe er lediglich als Pizzakurier und Reinigungskraft arbeiten können. Er habe sich intensiv darum bemüht, seine sprachlichen Fertigkeiten in Deutsch stetig zu verbessern. Dies zeige, dass er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt für eine vergleichbare, anforderungsreiche und damit besser bezahlte Stelle, wie es bei seinen Arbeitsverhältnissen in Italien der Fall gewesen sei, habe erhöhen wollen und immer noch wolle. Er begnüge sich nicht freiwillig mit einem bescheideneren Einkommen in der Schweiz, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausnahme hinsichtlich Parallelisierung nicht gegeben seien (S. 6 Rz 11). In denjenigen Tätigkeiten, die er als Gesunder ausgeführt habe, habe er einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil seine persönlichen Eigenschaften, namentlich fehlende respektive unzureichende Sprachkenntnisse in Deutsch sowie ausländerrechtlicher Status, dies verunmöglicht hätten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen könne (S. 6 Rz 12). In seinem Tätigkeitsprofil als Hilfsarbeiter habe er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'090.80 erzielt. Das massgebende Jahreseinkommen als Hilfsarbeiter gemäss LSE-Tabelle betrage jedoch Fr. 67'742.60, womit die zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens 41.72 % betrage (S. 7 Rz 13). Da er nur noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen könne, sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen (S. 7 Rz 15). Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 57.5 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 7 Rz 16).

2.3    Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 in jeder Tätigkeit, in welcher die Position regelmässig gewechselt werden kann, in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen bleibt damit die Berechnung des Invaliditätsgrades.


3.

3.1    Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2017 folgende Diagnosen (Urk. 8/32/3-4 S. 1):

- rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 (gegebenenfalls L4) links

- mehrsegmentale (Osteo-)Chondrosen der LWS, Deck- und Bodenplattenirregularitäten wahrscheinlich nach Morbus Scheuermann, L1/2 paramedian linksseitige flache Diskushernie mit leichter Stenosierung rezessal, L4/5 flache breite Diskusprotrusion, Flavumhypertrophie und kleine foraminale bis extraforaminale Diskushernie links mit möglicher Affektion der Wurzel L4 foraminal und eventuell L5 rezessal links, L5/S1 flache mediolaterale Diskushernie links mit Affektion der Wurzel S1 rezessal, mehrere Wurzeltaschenzysten rechts, leichte zum Teil kaudal aktivierte Spondylarthrosen (MRI Februar 2017)

- im Verlauf leichte Zunahme der diskogenen Stenose L5/S1 rezessal links (MRI Juli 2017)

- muskuläre Dysbalancen

- Status nach Prostataoperation wegen Hyperplasie, Urosepsis 2015

    Der Beschwerdeführer habe kurzzeitig gut auf die epidurale Infiltration bei interkurrent vermehrten Reizzeichen S1 links infolge im MRI tendenziell leicht zunehmender diskogener Stenosierung L5/S1 rezessal angesprochen. Es sei Physiotherapie rezeptiert worden (S. 1).

3.2    Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Januar 2019 (Urk. 8/17/2-5) ein rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 links sowie L4/5 links, Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen (Ziff. 2.5). Seit dem Jahre 2013 sei der Beschwerdeführer wiederholt arbeitsunfähig gewesen, vom 13. Oktober 2018 bis 14. Januar 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Die Prognose sei ungünstig für Tätigkeiten mit langem, mehr als 30 Minuten dauerndem Stehen, Sitzen oder Laufen. Wechselbelastende Tätigkeiten seien gegebenenfalls möglich (Ziff. 2.7). Eine angepasste Tätigkeit sei derzeit während zwei bis vier Stunden täglich möglich (Ziff. 4.2).

3.3    Am 17. Dezember 2019 führte Dr. Z.___ bei unveränderten Diagnosen (Urk. 8/29 Ziff. 1.2) aus, eine angepasste Tätigkeit ohne langes Sitzen und Stehen, ohne Gewichtsbelastung sowie ohne längeres Laufen sei in einem Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 2.1-2). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, legte am 13. März 2020 dar, anhand der vorliegenden Arztberichte sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die Angabe des Hausarztes, dass sowohl die bisherige als auch eine andere, adaptierte Tätigkeit während maximal vier Stunden täglich zumutbar sei, da längeres Stehen, Gehen oder Sitzen unmöglich sei, sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht im Hinblick auf die radiologisch nachgewiesenen, multisegmentalen Bandscheibenprotrusionen mit festgestellter Nervenwurzelirritation links nachvollziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Retrospektiv gelte diese Einschätzung durchgehend ab Oktober 2018 und vorerst bis auf Weiteres (Urk. 8/35 S. 4).

3.5    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer jeweils nicht länger als 30 Minuten stehen, gehen oder sitzen muss, von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausging.

    Der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.


4.

4.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Die Beschwerdegegnerin legte das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahre 2019 auf Fr. 36'090.80 fest (Urk. 8/34 S. 1). Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 1.4) als Reinigungsmitarbeiter sowie Pizzakurier tätig und bezog zwischenzeitlich auch immer wieder Arbeitslosengelder (vgl. Urk. 8/25). Nachdem der Beschwerdeführer ein sehr unregelmässiges Einkommen aus Tätigkeiten in verschiedenen Branchen erzielte und die geleisteten Pensen nicht mehr genau eruiert werden können, ist das Valideneinkommen - entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu berechnen. Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer das Studium in Italien nicht abgeschlossen und ging auch vor seiner Einreise in die Schweiz verschiedenen Tätigkeiten nach (vgl. Urk. 8/21/2). Für die Berechnung des Valideneinkommens sind daher leidglich diejenigen Tätigkeiten massgebend, die der Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübt hat, und es ist vom standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors auszugehen. Der mittlere Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen, belief sich im Jahre 2018 auf monatlich Fr. 5'417.-- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'336.-- (Fr. 65'004.-- : 40 x 41.7 : 2260 x 2279).

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

    Nachdem der Beschwerdeführer aktuell nicht erwerbstätig ist, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, weshalb sich das Invalideneinkommen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.5) auf Fr. 34'168.-- beläuft (Fr. 68'336.-- x 0.5; vgl. vorstehend E. 4.2).

4.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich insbesondere mit Bezug auf die Tabellen des Bundesamtes für Statistik geltend, Teilzeitpensen von Männern wirkten sich lohnmindernd aus, weshalb im vorliegenden Fall ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 7 Rz 15). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 Laut der gestützt auf die LSE 2018 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5’897.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'144.--) zwar eine Differenz von Fr. 247.-- oder 4.02 %. Daraus ergibt sich jedoch noch keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Nachdem den somatischen Einschränkungen bereits im Rahmen des noch zumutbaren Pensums von 50 % Rechnung getragen wurde, und eine Kaderfunktion aufgrund der Erwerbsbiographie wohl kaum in Frage kommt, ist dementsprechend ein zusätzlicher Leidensabzug nicht gerechtfertigt.

4.5    Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34'168.-- (vorstehend E. 4.3) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 68'336.-- (vorstehend E. 4.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 34'168.--, was einem Invaliditätsgrad von 50 % und damit einer halben Rente ab Oktober 2019 entspricht.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 19. November 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutgeheissen, wobei der Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe, hierzu jedoch keine Fristansetzung erfolge (Urk. 9). Nachdem keine Honorarnote eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig