Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00580
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 26. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit dem 15. März 2018 bei der Z.___, Zürich, im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses als Bodenleger tätig gewesen (Urk. 10/8/129 Ziff. 3), als er am 22. Juni 2018 an seinem Arbeitsplatz von einem Gerüst stürzte und sich dabei Verletzungen im Bereich seines Rückens zuzog (Urk. 10/8/129 Ziff. 6). Am 15. November 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 22. Juni 2018 (Urk. 10/8/1-129, Urk. 10/13/1-23, Urk. 10/20) bei und verneinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/33) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 10/34 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei sein Gesundheitszustand ergänzend abzuklären; eventuell sei ihm eine befristete Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. November 2020 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag eine versicherte Gesundheitsschädigung indes nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2, 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4). Soweit Anzeichen für Ausschlussgründe beziehungsweise für eine Aggravation neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2).
Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Aggravation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitet, und welche nicht auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist, keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, weshalb sich sowohl eine diagnostische Zuordnung als auch eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens erübrigt. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 E. 3.2.2).
1.7 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) davon aus, dass nach dem Unfallereignis vom 22. Juni 2018 vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, dass nach Ablauf des Wartejahres eine solche von 50 % bestanden habe (S. 1), und dass nach einer zumutbaren schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums ab Anfang 2020 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten auszugehen sei, weshalb ein langandauernder Gesundheitsschaden zu verneinen sei (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass weder die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % ab Beginn des Jahres 2020 überprüft worden sei, noch dass ihm im Hinblick auf die Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden sei (S. 6). Zudem sei selbst dann, wenn der Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 bis Ende des Jahres 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, zu folgen sei, zumindest von einem Anspruch auf eine befristete Rente für diesen Zeitraum auszugehen (S. 7).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.
3.2 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/8/109) ein akutes Lumbovertebralsyndrom und erwähnten, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 an seinem Arbeitsplatz von einem Baugerüst aus einer Höhe von ungefähr einem Meter auf den Rücken gestürzt sei. Anschliessend habe er unter Schmerzen lumbal gelitten und weitergearbeitet. In der Folge habe er am 28. Juni 2018 mit einer anderen Person eine Last von einem Gewicht von 80 Kilogramm angehoben und dabei erneut unter plötzlich einschiessenden Schmerzen lumbal gelitten.
3.3 Die Ärzte des B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 7. Juli 2018 (Urk. 10/8/113), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers eine kleine flache mediane Diskushernie L1/2, ohne Tangierung der neuralen Strukturen, ohne eine frische traumatische ossäre Läsion der LWS und ohne lumbale Nervenwurzelaffektion ergeben habe.
3.4 Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. September 2018 (Urk. 10/8/82-84) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- posttraumatisches thorakolumbales, myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und mit funktionellen Paresen mit/bei:
- klinisch ohne myelo-radikuläre Reizzeichen
- keine Neurokompression (MRI der LWS vom 7. Juli 2018)
- kein Hinweis für Fraktur oder spinale Kompression (MRI des Schädels und der spinalen Achse vom 24. August 2018)
Die Ärzte führten aus, dass eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und Sensibilitätsstörung bestehe (S. 2). Therapeutisch sei eine Fortsetzung der Physiotherapie bei myofaszialem Syndrom und funktioneller Gangstörung sowie eine psychosomatische stationäre Therapie angezeigt (S. 3).
3.5 Mit Bericht vom 10. Januar 2019 (Urk. 10/13/15-17) führten die Ärzte der C.___ aus, dass sich in der klinischen Untersuchung weiterhin fluktuierende Paresen gezeigt hätten, dass motorische evozierte Potentiale einen Normalbefund, und dass eine elektromyographische Untersuchung keinen Hinweis für eine Myopathie ergeben hätten. Therapeutisch sei die Wiederaufnahme der Physio- und Psychotherapie angezeigt. Die Ursachen der subjektiven Urin- und Stuhlinkontinenz seien neurologisch nicht zuzuordnen, wobei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Ausprägung einer funktionellen Störung handle (S. 3).
3.6 In ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 10/13/4-9) erwähnten die Ärzte des D.___, dass der Beschwerdeführer vom 21. Oktober bis 29. November 2018 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- posttraumatisches thorakolumbales myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung mit funktionellen Paresen
- dissoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei:
- starken Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 22. Juni 2018
- traumatischen Erlebnissen in der Kindheit
- anamnestisch Gesichtsschmerz beidseits Mittelgesicht
- myofasziales Syndrom
- Verdacht auf Hämorrhoidalleiden mit Obstipation
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unter quälenden Rückenschmerzen ohne wesentliches Ansprechen auf Analgetika leide. Bei der funktionellen Gang- und Sensibilitätsstörung handle es sich mangels physischer Korrelate und aufgrund mehrfach beobachteter ausgeprägter Fluktuation der Intensität seiner Ausfälle vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Biografie um eine dissoziative Bewegungsstörung. Es sei zu vermuten, dass es infolge des Sturzes mit Schmerzen und Hilflosigkeit unterbewusst vor dem Hintergrund in der Vergangenheit erlebter Hilflosigkeit und Traumatisierung zu einer Manifestation als Lähmung mit Sensibilitätsverlust gekommen sei. Der Beschwerdeführer verfüge indes über einen ausgesprochen starken Willen, könne sich sehr gut für sich selbst und seine Interessen einsetzen und habe zahlreiche Ressourcen, was den Verlauf deutlich positiv beeinflussen könne. Dem Beschwerdeführer sei ein Rezept für einen Rollstuhl und eine Bescheinigung, dass er aus medizinischem Grund eine rollstuhlfähige Wohnung benötige, ausgestellt worden (S. 5).
3.7 Die Ärzte der E.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 22. März 2019 (Urk. 10/29/16-23), dass der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 4. März 2019 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
Behandlungsdiagnosen:
- artifizielle Störung (ICD-10 F68.1) im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen mit/bei:
- Immobilität in den Beinen
- Inanspruchnahme eines Rollstuhls
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Rückenschmerzen (ICD-10 M54.99)
- Mobilitätseinschränkung (ICD-10 R26.3)
- Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.3) im Sinne einer Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 22. Juni 2018 bei:
- traumatischen Erlebnisse in der Kindheit
Nebendiagnosen:
- schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen: Analgetika (ICD-10 F55.2)
- posttraumatisches, thorakolumbales, myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung mit funktionellen Paresen
Die Ärzte führten aus, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf des Aufenthaltes stabilisiert habe. Da der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei der Wiederherstellung seiner Immobilität regredierend reagiert habe, sei ein Fokus auf Akzeptanz und Strategien der Selbstwirksamkeit gelegt worden. Im Familiengespräch hätten sich aufrechterhaltende (psychosoziale) Faktoren gezeigt. Während des Aufenthaltes hätten sich wiederholt Anzeichen dafür gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine vollständige Immobilität - wie von ihm angegeben - aufweise. Oftmals sei sein Rollstuhl in seinem Zimmer aufgefunden worden, während er im Badezimmer gewesen sei. Am letzten Tag seines stationären Aufenthaltes habe sodann vom Pflegeteam beobachtet werden können, wie er in seinem Einzelzimmer ohne augenscheinliche Einschränkungen herumgegangen sei und die Vorhänge zugezogen habe. Beim Beschwerdeführer liege deshalb eine artifizielle Störung mit absichtlichem Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome oder Behinderungen vor. Aus diesem Grunde habe sich der Beschwerdeführer im Rollstuhl sitzend präsentiert. Auf Grund einer regredierenden Reaktion habe jedoch auf eine Konfrontation mit diesen Beobachtungen verzichtet werden müssen. Da die depressive Symptomatik im stationären Rahmen regredient gewesen sei, habe bei Klinikaustritt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % bestanden (S. 6).
3.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, erwähnte im Bericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/29/9-11), dass er vom Beschwerdeführer während zweier Vorgespräche am 24. und am 27. Juni 2019 konsultiert worden sei, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- posttraumatische Belastungsstörung
- soziale Phobie
Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall (vom 22. Juni 2018) an seinem ganzen Körper unter Schmerzen leide. Zudem leide er unter Angstzuständen und Zukunftsängsten und habe sich sozial zurückgezogen. Seit dem Jahre 2018 benütze er einen Rollstuhl und leide unter Depressionen und Hoffnungslosigkeit, Perspektivenlosigkeit, negativer Selbstwahrnehmung und Kraftlosigkeit (S. 1). Die Störung habe Krankheitswert. Es habe seit dem Jahre 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).
3.9 In ihrem Bericht vom 6. März 2020 (Urk. 10/31) führten die Ärzte der E.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Januar bis 4. März 2019 stationär behandelt worden sei (Ziff. 1.1), und dass während des Klinikaufenthalts in diagnostischer Hinsicht die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt gewesen seien. Symptomatisch seien eine verminderte Freudfähigkeit, eine Interessensverminderung, eine Antriebsminderung, Gedankenkreisen, eine verstärkte Reizbarkeit, Durchschlafstörungen und passive lebensmüde Gedanken festzustellen gewesen. Im Behandlungsverlauf sei bezüglich der Beinimmobilität eine artifizielle Störung diagnostiziert worden und es habe im Verlauf ein ursprünglich differentialdiagnostisch in Betracht gezogener Verdacht auf eine dissoziative Bewegungsstörung ausgeschlossen werden können. Die diagnostische Einschätzung (als artifizielle Störung) sei auf Grund der vom Beschwerdeführer präsentierten und subjektiv wahrgenommenen Rollstuhlbedürftigkeit bei fehlenden somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitätseinschränkung (in den medizinischen Vorbefunden) erfolgt. Zudem hätten sich im stationären Setting durch Beobachtungen des Pflegepersonals Hinweise auf eine Gangfähigkeit des Beschwerdeführers gezeigt (Ziff. 2.4). Bei Klinikaustritt habe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Auf Grund der Mobilitätseinschränkung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Parkettleger nicht zuzumuten gewesen (Ziff. 4.1) und es sei ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit empfohlen worden. Auf Grund einer eingeschränkten Belastbarkeit und einer bei Klinikaustritt nur teilweise remittierten depressiven Episode sei ein Einstieg in den Arbeitsprozess im Umfang eines tiefen Pensum angezeigt gewesen (Ziff. 2.7). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag, bei einer tiefen Belastung, zuzumuten gewesen (Ziff. 4.2).
3.10 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer auf Grund der Akten erfolgten Stellungnahme vom 14. April 2020 (Urk. 10/32/3-5) aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Rückenleidens die bisherige Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr ausführen könne. Diesbezüglich habe seit Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten sei für die Zeit vom Juni 2018 bis März 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab März beziehungsweise ab Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen. Im weiteren Verlauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Zeit von sechs Monaten beziehungsweise ab Anfang 2020 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe erreichen können (S. 2). Durch eine regelmässige integrative psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % bis 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen gewesen (S. 3).
3.11 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2020 (Urk. 10/32/5) fest, dass auf Grund der medizinischen Akten eine somatische Gesundheitsstörung, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Leistungsspektrums begründen könnte, nicht ausgewiesen sei.
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 22. Juni 2018 unter einem thorakolumbalen, myofaszialen und allenfalls lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer kleinen Diskushernie L1/2 (vorstehend E. 3.3), jedoch ohne Tangierung der neuralen Strukturen, ohne myelo-radikuläre Reizzeichen, ohne Neurokompression und ohne Hinweise für Fraktur oder spinale Kompression (vorstehend E. 3.4) litt. Die Ärzte der C.___ stellten am 5. September 2018 (vorstehend E. 3.4) eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und einer Sensibilitätsstörung fest und gingen in ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2019 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass sowohl eine Untersuchung der motorisch evozierten Potentiale als auch eine elektromyographische Untersuchung einen Normalbefund ergeben hätten. Demnach sind in somatischer Hinsicht gemäss den erwähnten Beurteilungen der beteiligten Ärzte funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit nicht erstellt und es ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht zu objektivieren. Die Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 5. September 2018 erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien. Diese Beurteilung, welche in somatischer Hinsicht mit den Beurteilungen durch die Ärzte der D.___ vom 26. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) und denjenigen durch Dr. I.___ vom 22. April 2020 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmt, vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass es sich bei den funktionellen Paresen, Gang- und Sensibilitätsstörung um ein funktionelles und mithin psychogenes Leiden, ohne physische Korrelate, handle.
4.2
4.2.1 Auch die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 22. April 2020 (vorstehend E. 3.11) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügte er über eine für die Beurteilung der somatischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung durch Dr. I.___ der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
4.2.2 In Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. I.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. I.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. I.___, welche weitgehend mit derjenigen durch die Ärzte der C.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf in somatischer Hinsicht abgestellt werden kann.
4.2.3 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___ vom 22. April 2020 (vorstehend E. 3.11) ist in somatischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigende somatische Gesundheitsstörung nicht ausgewiesen war. Somit ist aus rein somatischen Gründen auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar.
4.3 In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer neben einem thorakolumbalen, myofaszialen und möglicherweise lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und funktionellen Paresen unter einer dissoziativen Bewegungsstörung leide. Sie stellten hingegen einen ausgesprochen starken Willen fest, und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen verfüge. Demgegenüber stellten die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 22. März 2019 (vorstehend E. 3.7) neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine artifizielle Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen fest. In ihrem Bericht vom 6. März 2020 (vorstehend E. 3.9) präzisierten die Ärzte der E.___ sodann, dass sie vorerst differentialdiagnostisch im Sinne einer Verdachtsdiagnose eine dissoziative Bewegungsstörung im Sinne einer Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen und bei traumatischen Erlebnissen in der Kindheit in Betracht gezogen hätten, dass sie diese Verdachtsdiagnose im Behandlungsverlauf indes ausgeschlossen hätten. Die Diagnose einer artifiziellen Störung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundgetan habe, obwohl es an somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitätseinschränkung gefehlt habe. Zudem sei während des stationären Aufenthalts mehrmals zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er sich unbeobachtet gewähnt habe, gangfähig gewesen sei. Davon abweichend ging Dr. F.___ in seinem Bericht vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.8) in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer sozialen Phobie aus.
4.4 In psychischer Hinsicht erfüllen die Beurteilungen durch die Ärzte der E.___ vom 22. März 2019 (vorstehend E. 3.7) und vom 6. März 2020 (vorstehend E. 3.9) grundsätzlich die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E.1.8). Denn als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie verfügten sie über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte der E.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode sowie von einer artifiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen ausgingen. Denn sie legten dar, dass der Beschwerdeführer, als er sich unbeobachtet wähnte, mehrmals als gangfähig zu beobachten war, und dass die Diagnose einer artifiziellen Störung zu stellen sei, weil der Beschwerdeführer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundgetan habe, obwohl es ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätseinschränkung gefehlt habe. Die Ärzte hielten zeitnah fest, dass aufgrund der regredienten depressiven Symptomatik bei Klinikaustritt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Da gemäss Bericht vom 6. März 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) die letzte Kontrolle am Austrittstag, nämlich dem 4. März 2019, stattgefunden hatte (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 1.1), ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Auffassung der E.___-Fachpersonen gemäss ihrem ein Jahr später ohne erneute Kontrolle verfassten Bericht vom 6. März 2020 ein Einstieg in den Arbeitsprozess lediglich im Umfang eines niedrigen Pensums, auf Grund der Mobilitätseinschränkung die Ausübung der Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Dem zeitnah zum Klinikaustritt erstellten Bericht vom 22. März 2019 kommt deshalb höherer Beweiswert zu. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die geschilderten psychischen Beschwerden keine versicherte Gesundheitsschädigung darstellen (dazu nachfolgend E. 5).
4.5 Die Ärzte des D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) eine dissoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen und bei traumatischen Erlebnissen in der Kindheit und stellten dem Beschwerdeführer ein Rezept für einen Rollstuhl aus, ohne diese Beurteilung in diagnostischer Hinsicht nachvollziehbar zu begründen. Sodann hatten die Ärzte des D.___ offensichtlich keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer, welcher während seines stationären Aufenthalts in der E.___ als gangfähig zu beobachten war, über eine Gangfähigkeit verfügte. Aus diesem Grunde fehlt es der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehbaren Begründung für die postulierte Mobilitätseinschränkung aus somatischen Gründen. Auf deren Bericht kann daher nicht abgestellt werden.
4.6 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.8). Denn es ist davon auszugehen, dass dieser einerseits keine Kenntnis der psychiatrischen Vorakten, insbesondere des Austrittsberichts der Ärzte der E.___ vom 22. März 2019, hatte. Andererseits vermag seine Beurteilung in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, insbesondere da er in diagnostischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung postulierte, ohne dass er diese Diagnose in nachvollziehbarer Weise begründet hätte. Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling/Mom-bour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015) wird für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, dar. Der Beurteilung durch Dr. F.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdeführer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen hätten. Des Weiteren fehlt es der Beurteilung durch Dr. F.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit dem Jahre 2018.
4.7 Gestützt auf die in diagnostischer Hinsicht nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung der psychischen Komponente des Beschwerdebildes durch die Ärzte der E.___ vom 22. März 2019 (vorstehend E. 3.8) und die in diagnostischer Hinsicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. H.___ vom 14. April 2020 (vorstehend E. 3.10) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich als nicht gangfähig und rollstuhlbedürftig ausgab, obwohl es ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätseinschränkung fehlte, und obwohl er während seines Aufenthalts in der E.___ verschiedentlich als gangfähig hatte beobachtet werden können, in psychischer Hinsicht unter einer artifiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen sowie unter einer mittelgradigen depressiven Episode litt.
5.
5.1 In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer nicht lediglich ein verdeutlichendes Verhalten, sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen im Rahmen einer artifiziellen Störung vorlag, und dass eine erhebliche Aggravationsproblematik eindeutig im Vordergrund stand. Gestützt auf die erwähnte nachvollziehbare und einleuchtende Beurteilung durch die Ärzte der E.___ ist vorliegend daher von einer erheblichen Aggravation an der Grenze zu einer eigentlichen Simulation auszugehen. Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind daher klar überschritten.
5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
5.3 Gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der E.___ ist es in Bezug auf die depressive Symptomatik im Verlauf des Klinikaufenthalts zu einer Stabilisierung gekommen und die depressive Episode sei bei Klinikaustritt regredient gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei der Wiederherstellung seiner Immobilität regredierend reagiert, weshalb auf eine Konfrontation mit der festgestellten Gehfähigkeit verzichtet worden sei. Zudem wurden psychosoziale, (die Beschwerden) aufrechterhaltende Faktoren festgestellt. Diese Umstände lassen insgesamt darauf schliessen, dass ein bewusstseinsnahes Verhalten im Sinne einer artifiziellen Störung eindeutig im Vordergrund stand, und dass es sich bei der bei Austritt remittierten mittelgradigen depressiven Störung nicht um eine davon losgelöste verselbständigte Gesundheitsschädigung handelt (vgl. vorstehend E. 1.6). Vielmehr erscheint die depressive Störung als ein eng mit der artifiziellen Störung verbundenes Leiden und nicht um eine davon losgelöste beziehungsweise verselbstständigte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. An einer erheblichen Aggravation ist daher nicht zu zweifeln. Aus diesem Grunde sowie auf Grund der festgestellten Inkonsistenzen ist ein erhebliches krankheitsmässiges Geschehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4).
5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher weder darauf zu schliessen, dass die erhebliche Aggravation auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, noch, dass neben der Aggravation eine ausgewiesene verselbständigte, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Gesundheitsschädigung bestünde, deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen wären (vorstehend E. 1.6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die artifizielle Störung beziehungsweise die Aggravation eindeutig im Vordergrund stand, ohne dass sie ihrerseits auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre.
6. Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Damit liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 E. 4.3) und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), an dieser Rechtslage nichts ändert, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, erübrigt sich vorliegend eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz