Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00581


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 25. Juli 2010 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ in Teilzeitbeschäftigung auf Abruf (Urk. 7/8). Am 19. Mai 2011 rutschte sie zu Hause beim Wäsche tragen auf der Treppe zur Wohnung aus und prallte mit dem rechten Schienbein auf der Stufenkante auf (Urk. 7/13/90+95). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die obligatorischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/13/1-100). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich die Versicherte am 4. Juni 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte X.___ am 22. Juni 2012 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Sie werde prüfen, ob solche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten. Ebenso werde ein allfälliger Rentenanspruch geprüft, wobei dieser frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne (Urk. 7/6). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der Psychologin Dr. phil. A.___ (Urk. 7/7), den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/8) sowie den Arztbericht der Rheumaklinik des B.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/13/1-100). Sodann liess sie das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Dezember 2012 erstellen (Urk. 7/28/1-43). Am 10. April 2013 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 24. April 2013, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr in der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 bis nach Ablauf der einjährigen Wartezeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Unter der Annahme, dass sie zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und während den restlichen 30 % den Haushalt geführt hätte ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 78 % (Erwerbsbereich: Anteil 70 %, Einschränkung 100 %; Haushalt: Anteil 30 %, Einschränkung 27%). Ab Juni 2012 habe sich der Gesundheitszustand aber wieder soweit verbessert, dass medizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Versicherte erleide damit im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse mehr, weshalb der Invaliditätsgrad gesamthaft lediglich noch 8 % betrage. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2012 (Anmeldung im Juni 2012 plus sechs Monate) habe demnach kein Rentenanspruch mehr bestanden, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 7/30). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Felix Hollinger am 10. März 2013 (Urk. 7/31) bzw. am 17. Juli 2013 (Urk. 7/43) Einwand, wobei sie drei Berichte der E.___ vom 14. Juni 2013 über Konsultationen vom 8. November 2012, 19. März 2013 und 21. Mai 2013 einreichte (Urk. 7/42/1-6). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. September 2013 zum Einwand und den Berichten der E.___ ein (Urk. 7/49). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 19. Juni 2014 erstellen (Urk. 7/73/2-55). Mit erneutem Vorbescheid vom 30. Juni 2014 hielt die IVStelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 7/76). Dagegen erhob X.___ am 27. August 2014 durch Rechtsanwalt Hollinger Einwand (Urk. 7/84). Die IVStelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ab (Urk. 7/89). Die gegen diese Verfügung am 14. November 2014 (Urk. 7/90/3-14) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2016 ab (Urk. 7/94).

1.2    Am 15. Dezember 2017 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere um die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel dafür einzureichen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 15. Oktober 2014 wesentlich verändert habe (Urk. 7/98). In der Folge erstattete pract. med. G.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht von 28. Januar 2018 (Urk. 7/104) und die Versicherte reichte diverse weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/105/1-86). Am 5. Februar 2018 nahm H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/116/3). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/106). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 14. Februar 2018 (Urk. 7/107) bzw. am 12. März 2018 (Urk. 7/109), am 18. April 2018 (Urk. 7/113), am 23. Mai 2018 (Urk. 7/115) und am 16. Januar 2019 (Urk. 7/127) durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Einwand. Am 11. November 2018 erstattete ausserdem der Psychiater G.___ erneut einen Bericht (Urk. 7/125). Am 16. Juli 2019 nahmen die RAD-Ärztinnen H.___ sowie Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (Urk. 7/135/3-4). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/136). Dagegen erhob X.___ durch die CAP am 17. April 2020 (Urk. 7/137) bzw. am 29. Juni 2020 (Urk. 7/141) Einwand. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 8. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und alsdann über den Leistungsanspruch zu befinden.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 8. Oktober 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.12.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2. 

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2) aus, die Prüfung der medizinischen Unterlagen durch den RAD habe ergeben, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Es handle sich um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, der bereits im Zeitpunkt der früheren Verfügung bestanden habe. Neue Diagnosen hätten keine dauerhafte Beeinträchtigung bewirkt. Eine Persönlichkeitsstörung werde nicht nachvollziehbar hergeleitet, es bestehe vielmehr der Eindruck, dass sich der behandelnde Psychiater auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Der Invaliditätsgrad habe sich damit seit dem 15. Oktober 2014 nicht verändert und es sei weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Beschwerdegegnerin auf ihr neues Leistungsbegehren eingetreten sei, wäre sie verpflichtet gewesen, den Anspruch umfassend zu überprüfen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Sie habe keine ärztlichen Stellungnahmen eingeholt, keine Untersuchungen durch den RAD angeordnet und auch kein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sei lediglich eine Aktenbeurteilung durch den RAD erfolgt, wobei sämtliche Akten von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einholen und eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die angefochtene Verfügung sei nicht rechtmässig (Urk. 1).


3.

3.1    Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2016 (Urk. 7/94) bestätigte rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/89) stützte sich in medizinischer Hinsicht primär auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/73). Danach bestehen bei der Beschwerdeführerin als polydisziplinäre Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Narbe retromalleolär rechts (L90.5/91.0), ein Status nach Synovektomie und Sehnenscheidenspaltung peroneal rechts (M65.8) und eine Ansatztendinopathie Plantarfascie rechts (M76) sowie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, agitierte depressive Episode und reaktive depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) und ein Status nach Hypovitaminose D3, Erstdiagnose (Urk. 7/73/48).

    Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenläsion bestünden weder klinisch noch elektrophysiologisch, und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisch. Die aktuelle Symptompräsentation weise aus Sicht der neurologischen Gutachterin klar darauf hin, dass zur Symptomentstehung massgeblich psychologische Faktoren beigetragen hätten (Urk. 7/73/50; vgl. Urk. 7/73/60-61). Aus orthopädischer Sicht fehle die Diagnose in allen Berichten, obwohl sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Auch die jetzt gestellte (orthopädische) Diagnose (Urk. 7/73/45; vgl. Urk. 7/73/48) sei unbefriedigend, schliesse aber immerhin invasivere Behandlungsversuche aus. Trotz dieser allgemeinen Unsicherheit seien im Moment die Beschwerden überwiegend organisch erklärbar, ohne eine genaue neurologische und psychiatrische Ursache angeben zu können. Es bestünden eine Tenosynovitis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 7/73/50).

    Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 nicht mehr zumutbar, da sie mit dem Auto zu den Arbeiten habe fahren müssen, was angesichts der gezeigten Funktionseinschränkung am rechten Fuss zu gefährlich sei und deshalb unterbleiben müsse. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungseinbusse von 20 % ergebe sich infolge schmerzbedingter Einschränkung des Rendements. Man müsse davon ausgehen, dass die Stockbenutzung von der Beschwerdeführerin ausgehe, eine Umgewöhnung auf einen Handstock oder gar die gänzliche Abgewöhnung sei erfolglos gewesen. Verneine man die Notwendigkeit des Stockgebrauchs, sei eine adaptierte Tätigkeit möglich, aber nicht in der Reinigung. Weder aus allgemein-internistischer und neurologischer, noch aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Polydisziplinär sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzenden Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, eventuell mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 %. Es müsse betont werden, dass der Gesundheitszustand nicht stabil sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und habe dabei aktuell eine mittelgradige depressive Episode, bei welcher es sich um eine agitierte depressive Episode handle. Da die Erkrankung jedoch durch die Schmerzen und deren langjährigen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und die unsichere berufliche Zukunft verursacht worden sei, handle es sich insgesamt auch noch um eine reaktive depressive Episode. Diese sei mittels einer Willensanstrengung überwindbar (Urk. 7/73/51-52). Die Prognose sei infolge der Chronifizierung des Schmerzsyndroms und der eigenen Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin eher verhalten (Urk. 7/73/53).

3.2    Die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Neuanmeldung eingereichten Beweismittel (Urk. 7/105/1-86) enthielten unter anderem den Bericht der E.___ vom 15. April 2015, worin festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin an therapieresistenten Schmerzen am rechten Fuss leide. Es zeige sich aufgrund der klinischen und neurophysiologischen Untersuchung denn auch ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus suralis, was die Schmerzen am Fussrand gut erkläre. In der Voruntersuchung vom Mai 2014 habe in diesem Bereich noch bloss eine Sensibilitätsminderung bestanden. Darüber hinaus beschreibe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen bei Belastung des rechten Fusses, die jedoch wohl eher eine muskuloskelettale Ursache hätten (Urk. 7/105/28). Im Bericht vom 17. Juni 2015 erklärten die Ärzte der E.___, dass die Verdachtsdiagnose einer Fascitis plantaris nicht habe bestätigt werden können. Man gehe von einem neuropathischen Charakter der Schmerzen am rechten Fuss aus und weise die Beschwerdeführerin der Schmerzklinik des B.___ zu (Urk. 5/78/86). Das Institut für Anästhologie des B.___ hielt im Bericht vom 23. März 2016 fest, dass als Behandlung des nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndroms einzig eine medikamentöse Option in Frage komme. Wie lange das Schmerzbild noch bestehen bleibe, könne nicht gesagt werden. Die Klinikärzte empfahlen eine schrittweise Reduktion der Basisanalgesie sowie der antineuropathischen Medikation je nach Beschwerdeverlauf (Urk. 5/105/82-84).

3.3    Laut dem Bericht des Psychiaters G.___ vom 28. Januar 2018 (Urk. 7/104) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom mit latenter Suizidalität (ICD-10 F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) sowie eine Hypothyreose unter Substitution. Die Beschwerdeführerin habe immer relativ selbständig gearbeitet und sich vor allem durch ihre Tüchtigkeit verdient gemacht. Seit dem Unfall vom 19. Mai 2011 klage sie über chronische Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem im Fuss. Sie verzweifle darüber, nicht die Kontrolle zu haben und die Geduld zu verlieren. Dabei sei sie jeweils so gereizt, dass sie für die Umwelt unausstehlich werde und teilweise den Kopf verliere, vergesslich sei und sich nicht kontrollieren könne. Sie fühle sich von allem überfordert. Ziel wäre es, dass die Beschwerdeführerin eine sinnvolle und regelmässige ausserhäusliche Beschäftigung ausüben könnte. Später könnte eventuell die Reintegration in den Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum angestrebt werden.

3.4    Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin H.___ vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/116/2-3) zeigen die neu aufgelegten Berichte auf, dass keine der medizinischen Interventionen, die seit 2014 vorgenommen wurden (vgl. auch Urk. 7/105/1-86), eine Wirkung auf die geklagten Beschwerden gehabt haben. Die durchgeführte Bildgebung habe keinen Anhalt für einen pathologischen Befund gegeben, eine organische Ursache für die geklagten Beschwerden sei wenig wahrscheinlich. Dazu passend werde der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung sowie der Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen attestiert. Über die ebenfalls festgestellte depressive Störung sei bereits 2013 berichtet worden. Es würde somit zusammenfassend mit den neuen Arztberichten keine neuen medizinischen Sachverhalte mitgeteilt. Es könne von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden.

3.5    Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 23. März 2018 (Urk. 7/112/5-7) liegen bei der Beschwerdeführerin ein neuropathisches Schmerzsyndrom am Fuss rechts lateral, ein nozizeptives Schmerzsyndrom plantar rechts, eine mittelgradige depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, ein Status nach Carpaltunnelsyndromoperation am 23. Januar 2018, eine Hypothyreose, substituiert mit Euthyrox, sowie Refluxbeschwerden vor. Die Schmerzen am Fuss rechts hätten ihren Anfang im Unfall vom 19. Mai 2011 genommen und die Beschwerdeführerin habe in der Folge eine depressive Episode entwickelt. Seit dem 15. Oktober 2014 hätten sich die chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses verstärkt und die depressive Stimmung verschlechtert. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der chronischen Fussschmerzen keiner körperlichen Tätigkeit nachgehen und auch psychisch sei sie nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft, mit einer Besserung des Zustandes könne nicht gerechnet werden.

3.6    Laut dem Arztbericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 16. Mai 2018 (Urk. 8/114) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms mit Beugesehnensynovektomie rechts am 8. Dezember 2009 sowie ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms mit Beugesehnensynovektomie links am 23. Januar 2018. Gegenüber dem Zustand am 15. Oktober 2014 seien zusätzlich Carpaltunnelbeschwerden links aufgetreten. In Folge der Operation vom 23. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine schrittweise Verbesserung innerhalb von zwei bis drei Monaten zu erwarten. Der Heilungsverlauf sei verzögert, bleibende Schäden seien nicht zu erwarten.

3.7    Im Austrittsbericht vom 19. September 2018 (Urk. 7/121) hielten die Ärzte der E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine (1.) Fascitis plantaris rechts, Differentialdiagnose: symptomatisches Ossikel plantar, Längsruptur und Vernarbung Peroneus brevis-Sehne, oberflächliche Längsruptur Peroneus longus-Sehne Fuss rechts mit/bei Status nach Resektion Nervus suralis Fuss rechts Januar 2014 und Osteosynthesematerialentfernung Ferse rechts, Status nach Débridement und Tabularisierung Peroneus brevis, lateralisierende Calcaneusosteotomie Fuss rechts Januar 2013 und Status nach Spaltung Sehnenscheide und Synovektomie am 17. April 2012 bei Tenosynovitis der Peronalsehnen rechts, (2.) chronische Schmerzen sowie eine (3.) Depression. Die in der Klinik am 19. September 2018 durchgeführte Operation am rechten Fuss sei komplikationslos verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe in subjektivem Wohlbefinden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wundverhältnissen in die häusliche Umgebung entlassen werden können.

3.8    Am 11. November 2018 (Urk. 7/125) hielt der Psychiater G.___ einen gegenüber seinem Bericht vom 28. Januar 2018 (Urk. 7/104) unveränderten Zustand fest, wobei er nebst den im Bericht vom 28. Januar 2018 erwähnten Diagnosen zusätzlich eine störende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 61.1) diagnostizierte. Dazu präzisierte er im Bericht vom 28. Juni 2019, dass von den gestellten Diagnosen die Persönlichkeitsänderung diejenige Diagnose sei, die eine Veränderung seit Oktober 2014 darstelle (Urk. 5/132/1).

3.9

3.9.1    Die Ärzte der E.___ führten am 18. Dezember 2018 (Urk. 7/126/2-3) aus, die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen am rechten Fuss. Sie berichte über keine Veränderungen seit der Operation. Die Beschwerdeführerin trage nach wie vor einen OSG-Softcast und verwende Gehstöcke. Beides könnte aus ärztlicher Sicht weggelassen werden, obwohl die Gehstöcke wahrscheinlich zur Stabilisierung benötigt würden.

3.9.2    Am 15. März 2019 (Urk. 7/131/4-5) und am 20. Mai 2019 (Urk. 7/131/2-3) hielten die Ärzte der E.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über keine Verbesserung der Beschwerden durch die letzte Operation. Sie gehe immer noch an zwei Unterarmgehstöcken, eine Belastung des rechten Fusses sei schmerzbedingt nicht möglich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei sie bezüglich einer weiteren Operation sehr zurückhaltend. Es werde die Physiotherapie weitergeführt. Aufgrund von sekundären Beschwerden im Bereich des rechten Knies, lumbalen Rückenschmerzen und weiteren nicht beeinflussbaren Schmerzen im Bereich des rechten Fusses werde eine chiropraktorische Vorstellung empfohlen. Komplementärmedizinische Massnahmen und ambulante Schmerztherapie hätten keine Besserung erbracht.

3.10     Gemäss der Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___ vom 16. Juli 2019 (Urk. 7/135/3-4) liegt zwar aus somatischer Sicht neu ein Status nach Carpaltunnel-Operation vom 23. Januar 2018 vor, eine dauerhafte Beeinträchtigung werde deswegen aber nicht dokumentiert. Gegen eine erhebliche Verschlechterung der Handbefunde spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die medizinisch notwendige Entlastung hinaus Gehstöcke benutze. Bezüglich der Fussbeschwerden habe die erneute Operation am 19. September 2018 zwar keine Verbesserung erbracht, der entsprechende Zustand sei aber bereits am 14. Februar 2012 dokumentiert worden. Es handle sich mithin um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher auch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Medas F.___ bestanden habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals über Aggressivität, Impulsivität und innere Unruhe mit dadurch verursachten familiären Konflikten geklagt. Die vom behandelnden Psychiater genannten Diagnosen seien mit Ausnahme der Persönlichkeitsänderung, für welche keine Belege genannt würden, bereits im Bericht der L.___ vom 8. Oktober 2013 erwähnt und im Gutachten der Medas F.___ berücksichtigt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands sei damit nicht ausgewiesen.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/89) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

4.2    Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten keine Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränkte sich auf die Beurteilung der ihr von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Sie stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___ vom 16. Juli 2019 (Urk. 7/135/3-4), welche keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatten und eine reine Aktenbeurteilung vornahmen. Dabei kamen sie zum Schluss, dass aus somatischer Sicht bezüglich der Befunde an den Händen keine dauerhafte Beeinträchtigung dokumentiert werde. Im Bereich des Fusses sei eine erneute Operation vorgenommen worden, eine Verbesserung hätte diese aber nicht erbracht, die Beschwerdeführerin klage im Gegenteil über vermehrte Schmerzen. Es liege aber höchstens eine Verschlechterung aus subjektiver Sicht vor, objektiv handle es sich um den gleichen, seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher bereits bei der Begutachtung durch die Medas F.___ vom 19. Juni 2014 bestanden habe. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelange, so würden ebenfalls die gleichen Beschwerden genannt. Es ergebe sich auch in dieser Hinsicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

4.3    Es ist der Einschätzung des RAD insoweit beizupflichten, als bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein chronifizierter Schmerzzustand vorliegt und das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht mit den somatischen Diagnosen erklärt werden kann. Es sind aber immerhin neben den bekannten, seit dem Unfall im Jahr 2011 bestehenden Beschwerden im Bereich des Fusses rechts weitere im Bereich der linken Hand hinzugetreten und es wurde am 23. Januar 2018 eine Operation eines Carpaltunnelsyndroms links durchgeführt (Urk. 7/114). Wie auch bei den am Fuss durchgeführten Operationen war der postoperative Verlauf nicht wie erwünscht, nach dem an sich gelungenen Eingriff trat die erhoffte Besserung nicht ein. Die Prognose war wohl günstig und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit scheint durch die Beschwerden an den Händen nicht belegt, die Beschwerdegegnerin ging der Frage aber nicht weiter nach und holte auch hierzu keine Berichte ein. Hinsichtlich der Schmerzen im rechten Fuss ist überdies zu bemerken, dass im Gutachten der MEDAS F.___ eine neuropathische Genese verneint wurde (Urk. 5/73/50). Auch die Ärzte der E.___ stellten im Bereich des Nervus suralis im Mai 2014 bloss eine Sensibilitätsminderung fest. Am 15. April 2015 diagnostizierten sie jedoch ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Zudem verwarfen sie im Juni 2015 aufgrund einer therapeutischen Infiltration die Verdachtsdiagnose einer Fascitis plantaris (Urk. 5/105/78). Im September 2018 bestätigten sie diese Diagnose dann aber und sie führten deshalb die Operation vom 19. September 2018 durch (Urk. 5/121/1, Urk. 5/122/4). Diese Umstände weisen auf eine Veränderung auch im Bereich des rechten Fusses hin und hätten der näheren Abklärung bedurft.


4.4    Unverändert besteht bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Symptomatik. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil vom 18. März 2016 ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der Depression bislang optimal und nachhaltig ausgeschöpft habe. Es fehle an einer konsequenten Depressionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde (Urk. 7/94/17 E. 3.3.2). Aufgrund der vorhandenen Berichte lässt sich feststellen, dass keine Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte. Es kann aber nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin die Therapiemöglichkeiten genügend ausschöpft. Es lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob insofern eine Veränderung eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich bei jeder depressiven Erkrankung - auch bei leichten und mittelgradigen depressiven Störungen - in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 festzustellen ist, ob und inwiefern sich die depressive Störung auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirkt. Eine abschliessende Beurteilung der einzelnen massgeblichen Standardindikatoren ist allerdings auf der Grundlage der vorliegenden Berichte nicht möglich. Es lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik weiterhin lediglich um reaktives Geschehen handelt, welches mittels einer Willensanstrengung überwindbar und mittels einer konsequenten Behandlung gut therapierbar ist.

    Die vorliegenden Berichte enthalten zu wenige Angaben, als dass die Schwere der genannten depressiven Störung sowie der weiteren psychischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahrens geprüft werden könnten.

4.5    Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da der RAD-Beurteilung weder aktuelle Berichte aller behandelnden Ärzte zugrunde lagen, noch eigene Untersuchungen vorausgingen, vermag diese keinen genügenden Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem 15. Oktober 2014 zu geben.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zum Thema, ob und in welchem Ausmass anspruchsrelevante Änderungen in den gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2014 eingetreten sind, zurückzuweisen. Sie wird nach rechtskonformer Prüfung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger