Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00583


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 1. Juni 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1964 geborene X.___, Mutter einer im Jahr 1997 geborenen Tochter, war zuletzt seit Juli 1992 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 7/12). Am 16. Mai 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mangels Erfüllung des Wartejahres wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2015 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/21).

1.2    Am 5. Januar 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24-25). Die IV-Stelle erteilte ihr am 25. Februar 2016 im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein Job Coaching (Urk. 7/37). Am 26. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, keine weitergehenden Leistungen zu gewähren und ihre Unterstützung abzuschliessen (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 7/45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

1.3    Die Versicherte meldete sich am 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf eine Rhizarthrose, Daumensattelgelenk, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten am 2. April 2020 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/70, Urk. 7/75) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2020 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/77 = Urk. 2).


2.     Die Versicherte erhob am 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Januar 2021 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin teilte am 22. Februar 2021 mit, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 2. März 2021 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 17/1-9), welche der Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden (BGE 132 V 93 E. 4).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin arbeite trotz Schmerzen weiter als Kassiererin/Betriebsmitarbeiterin. Somit erziele sie auch das gleiche Einkommen wie bis anhin. Dieses Einkommen müsse angerechnet werden. Es bestehe somit keine Erwerbseinbusse. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 1). Die Qualifikation sei nie genauer abgeklärt worden, da sie keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt habe. Da aktuell keine Arbeitsunfähigkeit bestehe müsse auch gestützt auf das aktuelle Gesuch die Qualifikation nicht genauer überprüft werden (S. 2). Aus näher dargelegten Gründen sei keine Verschlechterung, die sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirke, ausgewiesen (Urk. 6 S. 2 f. Rz 2 ff.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass vorab festzustellen sei, dass ihr psychischer Gesundheitszustand bereits zum Zeitpunkt des letzten Entscheids der Beschwerdegegnerin vom April 2016 hätte abgeklärt werden müssen. Die psychischen Beschwerden bestünden nach wie vor. Aufgrund des frustranen Therapieverlaufs und der Kosten habe sie vorläufig jedoch die Therapie abgebrochen (S. 4 Rz1). Aufgrund einer neu aufgetretenen Rhizarthrose sei eine Verschlechterung der medizinischen Situation ausgewiesen (S. 5 Rz 3). Auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Invalidität hätte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt abklären müssen (S. 5 Rz 4). Sie würde bei guter Gesundheit zwischen 80 % und 100 % arbeiten. Auch in der früheren angestammten Tätigkeit bei der Y.___ habe sie in diesem Pensum gearbeitet. Sie habe damals rund 100 % gearbeitet unter Berücksichtigung der Überstunden. Heute könne sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch 50 % arbeiten (S. 5 f. Rz 5). Heute arbeite sie als Kassierin und im Service, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend die Qualifikation hätte überprüfen und einen Einkommensvergleich machen müssen (S. 6 Rz 6). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (S. 6 Rz 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 7/45) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).


3.

3.1    Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa) - auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 8) einzugehen.

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

3.4    Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat insoweit grundsätzlich ihre Berechtigung, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 2) nur sehr knapp zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/75) Stellung nahm (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).

    Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings nicht vor. Die Beschwerdegegnerin präzisierte die angefochtene Verfügung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und setzte sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 6), wozu diese in der Folge in Kenntnis sämtlicher Aktenstücke Stellung nehmen konnte (Urk. 11 f.). Es war ihr möglich, ihr Anliegen sachgerecht vor dem hiesigen Gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, darzulegen.

    Soweit überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden kann, ist sie somit als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist deshalb abzusehen.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 7/45) stellte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:

    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.2)

- Persönlichkeit mit selbstunsicheren, neurasthenischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0), Differentialdiagnose (DD) ICD-10 Z73

    Aktuell bestehe wieder eine mittelgradige depressive Symptomatik infolge erhöhter psychischer Belastung am Arbeitsplatz. Eine erneute Krankschreibung sei notwendig geworden, um eine zunehmende Suizidalität zu verhindern (S. 1). Als Sachbearbeiterin in der Administration bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember 2015 bis auf weiteres, mindestens bis Ende Juni 2016. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil wurde wie folgt beschrieben: Ein wohlwollendes Umfeld, ohne psychische und soziale Belastungen mit hohen Anforderungen an die soziale Abgrenzungsfähigkeit, kein Stress durch hektisches Arbeitsklima oder autoritäre Vorgesetzte über längere Zeit, keine Bedienung von gefährlichen Maschinen wegen Konzentrationsstörungen und latenter Suizidalität. Nach aller klinischen Erfahrung liege ein schwieriger Weg vor der Beschwerdeführerin. Die bisherigen Umstellungsangebote des Arbeitgebers seien nicht erfolgreich gewesen. Es sei fraglich, ob sie die Depression dauerhaft werde überwinden und sich beruflich nach 23 Jahren an einer anderen Stelle werde integrieren können. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie keine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen werde. Sie sei auf Unterstützung und wohlwollende Begleitung angewiesen (S. 2).

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt der Pensionskasse B.___, nannte mit Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 7/27) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bei schwerem Arbeitskonflikt (ICD-10 F33.11, ICD-10 Z56), bestehend seit Frühling 2014. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin leide seit längerem an einem depressiven Zustandsbild, das sich trotz intensiver ambulanter fachärztlicher Behandlung bei Dr. Z.___ sowie der antidepressiven Dauermedikation im Verlauf nur wenig gebessert habe. Durch den gescheiterten Eingliederungsversuch am neuen Arbeitsplatz sei die Beschwerdeführerin erneut zurückgeworfen worden und habe eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes erlebt. Vorläufig sollte via Invalidenversicherung eine Eingliederung angestrebt werden, allenfalls zuerst im geschützten Rahmen. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit bis dahin fortsetzen, würde allenfalls in vier bis fünf Monaten eine vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung indiziert sein. Zurzeit bestehe für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei vorläufig noch nicht absehbar (S. 6 Ziff. 7.1).

4.3    Mit Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 7/45) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und auch gut begründet. Ihre Einschränkungen basierten im Wesentlichen auf einem Arbeitsplatzkonflikt. Zudem seien auch Probleme im privaten Umfeld vorhanden (Betreuung der Mutter, die Erledigung von Haushalt und Erziehung der Tochter). Dies seien Umstände, die von der Invalidenversicherung nicht versichert seien.


5.

5.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2020 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte mit Bericht vom 12. Dezember 2019 (Urk. 7/55/2) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechtsbetont. Die Beschwerden hätten im Laufe des letzten halben Jahres deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit ihrer neuen beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie, wo sie viel hantieren müsse. Ein operatives Vorgehen sei besprochen worden. Zwei Infiltrationen durch einen handchirurgischen Kollegen hätten scheinbar zu keiner Verbesserung geführt. Eine nächtliche Daumenschiene trage die Beschwerdeführerin bereits, auch seien mehrere lokale Anwendungen erfolgt. Aktuell sei sie auf perorale Antirheumatika angewiesen. Er habe der Beschwerdeführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen, vor allem bezüglich berufliche Massnahmen.

5.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Handchirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital E.___, berichtete am 16. Januar 2020 (Urk. 7/55/3-4) über eine gleichentags stattgefundene Sprechstunde und nannte als Diagnose eine symptomatische Rhizarthrose beidseits, rechts grösser links (Stadium III nach Eaton und Litler; S. 1). Aufgrund der vorliegenden Befunde sowie der bisher gescheiterten konservativen beziehungsweise interventionellen Therapie bestehe die Indikation zur Resektionsarthroplastik beider Daumensattelgelenke. Weitere Therapiealternativen würden eine Daumensattelgelenksarthrodese oder aber ein endoprothetischer Gelenkflächenersatz sein. Die Beschwerdeführerin lehne eine operative Intervention aber vehement ab, da sie sich eine mehrwöchige beziehungsweise mehrmonatige Ausfallszeit nicht leisten könne. Als Therapiealternative sei eine Röntgenreizbestrahlung erörtert worden (S. 2).

5.3    Oberärztin Stellvertreterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, Chefarzt des Instituts für Radio-Onkologie, E.___, berichteten am 13. März 2020 (Urk. 7/62/6-7) über eine Zuweisung zur analgetischen Radiotherapie des Daumensattelgelenks rechts und nannten als Diagnose eine Rhizarthrose beidseits rechts mehr als links. Da die Beschwerdeführerin einer Operation gegenüber ablehnend eingestellt sei, werde sie zur analgetischen Bestrahlung zugewiesen. Die Radiotherapie starte am 19. März 2020 und ende voraussichtlich am 1. April 2020 (S. 1).

5.4    Dr. med. H.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 16. März 2020 (Urk. 7/61/7-8) über ein gleichentags durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) und führte aus, es bestünden multisegmentale Facettengelenksarthrosen, betont in den beiden unteren Segmenten der LWS ohne wesentliche Änderung zur Voruntersuchung vom 1. April 2015. Es liege eine unverändert geringe bis mässige, osteodiskoligamentär bedingte rezessale und foraminale Stenose L4/5 vor. Neu zur Voruntersuchung bestehe eine Bulging-Disc beziehungsweise Diskusprotrusion L2/3 und L3/4 ohne Wurzelaffektion (S. 1 f.).

5.5    Dr. med. I.___, Hausarzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 7/61/1-6) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2. März 2020 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 17. März 2020 stattgefunden habe (Ziff. 1.1 f.). Zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, vom 16. bis 27. März 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Unter Potential für die Eingliederung hielt er fest, die bisherige Tätigkeit sei bis zum 17. (März) voll zumutbar gewesen (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Moment nicht möglich, nach der Therapie solle eine Neubeurteilung erfolgen (Ziff. 4.2).

5.6    Dr. D.___ (vorstehend E. 5.2) führte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 7/62/1-3) aus, die Beschwerdeführerin habe sich einmal in seiner Handsprechstunde befunden (Ziff. 1.2). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diesbezüglich wären die weiterbehandelnden Kollegen zu befragen (Ziff. 1.3). Zur Prognose der Arbeitsfähigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen keine Aussage getroffen werden (Ziff. 2.7).

5.7    In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom 2. April 2020 (Urk. 7/67 S. 4) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KBE» (= Kundenberater) ausgeführt, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (AUF). Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin, einfach unter Schmerzen, als Kassiererin in ihrem Pensum von 50 % und verdiene somit auch dasselbe wie zuvor, selbst wenn diese Tätigkeit nicht angepasst sei. Es entstehe keine Erwerbseinbusse. Aufgrund fehlendem Wartejahr könne kein Rentenanspruch entstehen. In einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und somit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden.

    In einem Eintrag im Feststellungsblatt vom 24. Juli 2020 (Urk. 7/76 S. 2 f.) wurde unter dem Titel «Stellungnahme KBE» ausgeführt, die Qualifikation sei nie festgelegt worden, da es bisher nicht notwendig gewesen sei. Das aktuelle Gesuch werde abgewiesen, da kein iv-relevanter Gesundheitsschaden bestehe, so müsse auch hier aktuell die Qualifikation nicht näher abgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin arbeite nach wie vor in ihrer Tätigkeit, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit ein volles Pensum ausüben könne.

5.8    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden folgende Berichte eingereicht, welche den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2020 betreffen:

    Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte mit Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 17/1) als Diagnose eine aktivierte Rhizarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Infiltration, sodass er am 2. November 2017 Depo-Medrol und Lidocain infiltriert habe. Am 10. November 2017 müsse die Beschwerdeführerin ihre Arbeit in einem Restaurant antreten, wo Fondue und schwere Pfannen transportiert werden müssten. Ob dies mit diesem Daumen möglich sei, sei noch nicht klar. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Stelle offenbar stark angewiesen und möchte auf keinen Fall eine Kündigung riskieren.

    Dr. J.___ führte mit Bericht vom 25. September 2018 (Urk. 17/2) aus, die Beschwerdeführerin sei nach der Infiltration vom 2. November 2017 nie ganz beschwerdefrei gewesen, aber die Spritze habe doch eine gewisse Wirkung gezeigt. In letzter Zeit hätten die Schmerzen erneut zugenommen, dies vor allem an der rechten Hand. Die linke Hand sei weitaus weniger betroffen. Bei der Untersuchung habe er vor allem recht ausgeprägte schmerzhafte Krepitationen im Sattelgelenk gefunden. Es bestehe eine leichte Subluxationsstellung des MC I nach radial. Ein operatives Vorgehen oder eine erneute Infiltration wünsche die Beschwerdeführerin vorerst nicht.

    Dr. J.___ führte mit Bericht vom 5. November 2018 (Urk. 17/4) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin beim RAV als arbeitslos gemeldet. Ein operatives Vorgehen könne sie aus diesem Grund nicht planen. Auch Ergotherapie lehne die Beschwerdeführerin ab, da sie den Nutzen nicht sehe.

5.9    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ärztezentrum Dreispitz, nannte mit Bericht vom 23. März 2020 (Urk. 17/6) als Diagnosen eine Iliosakralgelenk (ISG) Reizung beidseits und eine Facettenreizung L3-S1 beidseits. Er führte aus, aufgrund der chronischen starken Schmerzen sei die Infiltration der Iliosakralgelenke sowie der medialen Äste der Facetten L3-S1 geplant (S. 1).

5.10    Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2020 ergingen weitere Arztberichte.

    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte erfüllt, weshalb diese vorliegend berücksichtigt werden können.

    Dr. I.___ führte mit Bericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 12/1) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100 % arbeitsfähig sei, sei er nicht einverstanden. So stünden der Wirbelsäulenbefund und das MRT einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entgegen (S. 1 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fraglich, allenfalls betrage sie 70 %. Unter angepasste Tätigkeit führte er aus, diese müsse wechselseitig sein und körperliche Schonung und Bewegung sollten möglich sein (S. 2 Ziff. 5). Eine drohende Invalidität sei nicht vorhanden und weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 2 Ziff. 6).

5.11    Dr. med. L.___, Praktische Ärztin, führte mit Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 12/2) aus, mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin als Kassierin zu 100 % arbeitsfähig sei, sei sie nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronisch schmerzenden Daumengelenk rechts trotz Therapie, sie habe Schmerzen beim Trinken, Essen, Schlucken wegen nicht therapierbarer Pharyngitis/Laryngitis und sei psychisch instabil (S. 1 Ziff. 4). Unter angepasste Tätigkeit führte sie aus, keine Computerarbeit (Tastatur) wegen Daumengelenk rechts, kein psychischer Druck (Stress, Arbeiten unter Zeitdruck, entspanntes Team), Teilzeit, um Erholung und Entspannung zu generieren (S. 2 Ziff. 5). Drohende Invalidität sei vorhanden, ein Burnout und ein psychischer Zusammenbruch seien wahrscheinlich (S. 2 Ziff. 6). Es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine psychosomatische und Burn-Out-Abklärung, notwendig (S. 2 Ziff. 7).


6.

6.1    Bei der Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin im April 2016 stand der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zentrum. So diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ und der Vertrauensarzt Dr. A.___ jeweils eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 4.1 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte dazumal einen Leistungsanspruch mit Verweis auf psychosoziale Faktoren (vorstehend E. 4.3).

6.2    Ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Jahr 2016 mit demjenigen im Jahr 2020 zeigt, dass nun somatische Beschwerden im Vordergrund stehen. So wurde eine Rhizarthrose beidseits, rechts mehr als links, diagnostiziert (vorstehend E. 5.1 ff.). Zudem wurden multisegmentale Facettengelenksarthrosen, betont in den beiden unteren Segmenten der LWS, diagnostiziert, wobei diese offenbar schon 2015, allenfalls in mässiggradiger Ausprägung, bestanden haben (vorstehend E. 5.4). In einem Bericht vom März 2020, welcher erst im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, wurden als Diagnosen eine Iliosakralgelenk (ISG) Reizung beidseits und eine Facettenreizung L3-S1 beidseits genannt (vorstehend E. 5.9). Ein aktueller Bericht einer psychiatrischen Fachperson liegt nicht bei den Akten (vgl. vorstehend E. 5).

6.3    Zu den Auswirkungen der Rhizarthrose und der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nahm weder der behandelnde Facharzt Dr. C.___ (vorstehend 5.1) noch der behandelnde Facharzt Dr. D.___ (vorstehend E. 5.2) Stellung. Letzterer hat die Beschwerdeführerin nur einmalig in einer Sprechstunde untersucht (vgl. vorstehend E. 5.6) und aufgrund der vorliegenden Befunde sowie der bisher gescheiterten konservativen beziehungsweise interventionellen Therapie die Indikation zur Resektionsarthroplastik beider Daumensattelgelenke bejaht. Da die Beschwerdeführerin eine operative Intervention aber vehement abgelehnt habe, habe er als Therapiealternative eine Röntgenreizbestrahlung erörtert (vgl. vorstehend E. 5.2). Über das Ergebnis dieser Alternativtherapie lässt sich den Akten nichts entnehmen. Es ist einzig ersichtlich, dass eine analgetische Radiotherapie des Daumensattelgelenks rechts vom 19. März 2020 bis voraussichtlich am 1. April 2020 geplant war (vorstehend E. 5.3).

    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I.___, erachtete im März 2020 eine leidensangepasste Tätigkeit nicht als möglich und hielt eine Neubeurteilung nach der Therapie für sinnvoll (vorstehend E. 5.5). Im Oktober 2020 hielt er die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, für nicht korrekt, und begründete dies mit dem Wirbelsäulenbefund und einem MRT und damit eher mit den Rücken- als mit den Daumenproblemen. Er äusserte die Vermutung, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage allenfalls 70 % (vorstehend E. 5.10).

    Die Frauenärztin der Beschwerdeführerin, Dr. L.___, hielt die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, ebenfalls für nicht korrekt, äusserte sich aber nicht zum möglichen Pensum in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 5.11).

6.4    Nach dem Gesagten liegt keine fachärztliche Beurteilung eines behandelnden Arztes zu den Auswirkungen der Rhizarthrose und den Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bei den Akten. Insgesamt geht aus den Berichten aber hervor, dass die Ausprägung der Beschwerden derart schwer ist, dass weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. So hätten die Beschwerden bezüglich der Rhizarthrose deutlich zugenommen, dies auch im Zusammenhang mit der neuen beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie (vorstehend E. 5.1, E. 5.8). Es wurde auch eine Resektionsarthroplastik beider Daumensattelgelenke als indiziert erachtet (vorstehend E. 5.2). Hinzu kamen Rückenbeschwerden, welche offenbar immerhin so stark waren, dass eine Infiltration geplant war (vgl. vorstehend E. 5.9).

    Die Beschwerdegegnerin hat die Akten nicht ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, was unverständlich ist. Es ist Aufgabe des RAD, nicht der Sachbearbeitung, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vorstehend E. 1.6), was insbesondere darin begründet ist, dass - wie hier - vorab medizinische Fragen und die dazu ergangenen fachlichen Stellungnahmen zu würdigen und gegebenenfalls weiterführende Abklärungen zu veranlassen sind. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit in der Gastronomie kaum längerfristig gewachsen ist und diese Tätigkeit eher nicht einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Ein Belastungsprofil wäre durch den RAD festzulegen gewesen.

    Dementsprechend findet die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, in den medizinischen Akten keine Stütze.

6.5    Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht nicht getätigt. So stand dieser nicht im Vordergrund der Neuanmeldung, und es wurde weder im Revisionsverfahren noch im Rechtsmittelverfahren ein Bericht einer behandelnden psychiatrischen Fachperson eingereicht.

6.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine seit Erlass der Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 7/45) eingetretene Verschlechterung anhand der vorhandenen medizinischen Akten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

6.7    Was die erwerbliche Situation anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Status der Beschwerdeführerin nicht festgelegt und keinen Einkommensvergleich vorgenommen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sinngemäss als zu 60 % Erwerbstätige (vgl. S. 2 Rz 3). Zu diesem Pensum war sie nach Lage der Akten vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ tätig (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 2.9, Urk. 7/1/1), auch nach März 2015 (vgl. Urk. 7/12/10, Urk. 7/18). Die neue Stelle als Betriebsmitarbeiterin übt sie in einem Pensum von 50 % aus (Urk. 7/49/6). Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/12) geltend macht, sie habe ab 4. März 2015 ein Pensum von 80 % ausgeübt (vgl. Urk. 11 S. 3), trifft dies eher nicht zu. Dazumal erhielt die Beschwerdeführerin Krankentaggelder. Auch aus der entsprechenden Verfügung des Arbeitgebers betreffend Lohnfortzahlung geht hervor, dass der Beschäftigungsgrad 60 % betrug (vgl. Urk. 7/12/11). Vieles weist somit darauf hin, dass die beschwerdegegnerische Qualifikation eines 60%igen Erwerbspensums nachvollziehbar ist. Diese Frage muss indes vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden und ist weiteren diesbezüglichen Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin zugänglich.


7.

7.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

7.2    Der IV-Stelle obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1, vorstehend E. 1.5). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen dieser ihr obliegenden Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere eine allfällige Veränderung zur Situation 2016 und die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, als auch den erwerblichen Sachverhalt in geeigneter Weise abkläre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


8.

8.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Honorarnote vom 8. März 2021 (Urk. 20) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von total 12 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 81.40 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) gerade noch als angemessen, weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) wie beantragt auf insgesamt Fr. 3'009.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'009.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller