Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00586


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 29. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, ist seit 1998 bei der Y.___ AG als Bodenleger angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 15. Mai 2017 war (Urk. 7/6; Urk. 7/19 Ziff. 2.2). Unter Hinweis auf eine Polyarthritis meldete er sich am 4. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/11; Urk. 7/45; Urk. 7/55-56) und holte ein bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein, das am 14. November 2019 erstattet wurde (Urk. 7/95).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99-107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/113 = Urk. 2).


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 8. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2018 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventuell sei vom hiesigen Gericht ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Sodann wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK sowie in deren Rahmen eine persönliche Befragung beantragt (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 mit der Mitteilung zur Kenntnis gebracht, dass über den Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 8).

2.2    Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechtsanwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Beschwerdeführers zurück. In der Folge wurde die Hauptverhandlung bei allen Beteiligten kurzfristig abgesagt. Am 2. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Aliotta ein erklärendes Schreiben ein (Urk. 16), welches der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 17). Am 10. Juni 2021 (Urk. 19) äusserte er sich erneut zu den Umständen betreffend die abgesagte Hauptverhandlung.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das psychiatrische (richtig: bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische) Gutachten vom November 2019 davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine, in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1 unten). Das Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände bei Kälte und Nässe (S. 2 oben).

    Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Lohnangaben des Arbeitgeberfragebogens Fr. 76'346.50, das Invalideneinkommen betrage gestützt auf statistische Angaben Fr. 53'442.70. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe somit kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte).

    Die Beurteilung der im Einwandverfahren eingereichten neuen medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass es durch einen Schub der rheumatoiden Arthritis vorübergehend zu einer Verschlechterung gekommen sei. Eine dauerhafte Verschlechterung sei hingegen nicht ausgewiesen. Auch aus psychiatrischer Sicht habe kein neuer Sachverhalt dargelegt werden können. Deshalb werde weiterhin auf das Gutachten vom November 2019 abgestützt. Ein leidensbedingter Abzug könne nicht gewährt werden, da dieser bereits in der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden sei. Zur bemängelten Qualifikation der Übersetzerin beim Gutachten sei zu sagen, dass diese zertifiziert sei und anlässlich der Begutachtung keine Einwände gegen diese getätigt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er benötige bei der psychotherapeutischen Behandlung keine Übersetzung (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten vom November 2019 könne nicht abgestellt werden (S. 5 f. Ziff. 2.2). Im Rahmen der Begutachtungen hätten massive sprachliche Schwierigkeiten vorgelegen. Zentrale Fehler der Übersetzung könnten nur durch mangelhafte Übersetzung erklärt werden. Die Beschwerdegegnerin habe die Qualifikation und den Namen der Übersetzerin offenzulegen (S. 6 Ziff. 2.3).

    Nach Durchführung der medizinischen Begutachtung sei eine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht eingetreten. Dies gehe aus der aktuellen rheumatologischen Untersuchung vom 24. Juli 2020 ebenso hervor wie eine lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2019 (S. 7 Ziff. 2.4). Dies gelte auch in leidensangepasster Tätigkeit, weshalb das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen in keiner Art und Weise zutreffe (S. 7 Ziff. 2.6). Sodann sei angesichts des beruflichen Werdegangs und der bisher ausgeübten schweren körperlichen Tätigkeiten ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 8 Ziff. 2.7). Der Invaliditätsgrad betrage mindestens 60 %, weshalb seit dem 1. Mai 2018 ein Rentenanspruch gegeben sei (S. 8 Ziff. 2.8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14. November 2019 abgestellt werden kann.


3. 

3.1    Die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Spitals Z.___ führten im Bericht zur nativen Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/11/8-9) aus, es zeige sich keine fortgeschrittene neuroforaminale Einengung, keine Nervenwurzelkompression, jedoch eine leichte multisegmentale Spondylarthrose mit leichtgradiger neuroforaminaler Einengung zwischen dem 4. und 5. Halswirbel (C4/C5) links sowie C5/C6 beidseits. Im Übrigen bestehe eine unauffällige Darstellung der HWS.

3.2    Dr. med. A.___, praktischer Arzt, nannte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 7/11/7) als Diagnose ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine Periarthritis humeroscapularis (PHS). Seit Juni bestünden hartnäckige Schmerzen in der rechten Schulter. Zuerst habe der Befund als zervikothorakales Schmerzsyndrom, jetzt eher als PHS imponiert. Trotz adäquater Schmerz- und Physiotherapie sei es zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen.

3.3    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals Z.___ nannten im Austrittsbericht vom 23. August 2017 (Urk. 7/1) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 21. bis 23. August 2021 folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1):

- chronische Polyarthritis, DD rheumatoide Arthritis

- Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose (ED) 21. August 2017

- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, DD Periarthropathia humeroskapularis beidseitig

- Nikotinabusus, täglich 1 Paket

- Nadelphobie

    Die Zuweisung sei aus dem Ambulatorium der Rheumatologie wegen seit Juni bestehender zervikaler Schmerzen mit Ausstrahlung über die rechte Schulter und den lateralen Oberarm rechts erfolgt. Im Verlauf bestehe die gleiche Symptomatik über die linke Schulter (S. 2 oben).

    Bei Eintritt habe sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) mit Schmerzangabe nuchal bei Rotation ab 60 Grad beidseits sowie bei Lateralflexion nach rechts gezeigt. Sonographischtten sich Synovitiden dritten Grades diverser Handgelenke beidseits und an der rechten Schulter eine Bursitis anterior gezeigt (S. 2 Mitte).

    Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 21. August bis 6. September 2017, anschliessend gemäss Rheumaarzt (S. 2 unten).

3.4    Am 7. September 2017 (Urk. 7/11/10-12) berichteten die Rheumatologen des Z.___ (vorstehend E. 3.3), der Patient habe gut angesprochen auf Steroid und Methotrexat (S. 2 Ziff. 4). Am aktuellen Arbeitsplatz bestehe eine zumutbare Belastbarkeit von 40 % (S. 2 Ziff. 6.1). Es sei damit zu rechnen, dass die ursprüngliche Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden könne (S. 2 Ziff. 7.2).

3.5    Am 16. Januar 2018 (Urk. 7/25 = Urk. 7/28) hielten die Rheumatologen des Z.___ fest, es sei aktuell unter Medikation von einer geringen Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis von 12 auf dem Crohn's Disease Activity Index (CDAI) auszugehen. Der Patient klage aber über zunehmende Raynaud-Anfälle, insbesondere bei Kälteexposition nach Wiederaufnahme der Arbeit mit 25 %. Prinzipiell sei gegen eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit nichts einzuwenden unter der Voraussetzung, dass eine Kälteexposition am Arbeitsplatz vermieden werden könne (S. 1 unten). Zusätzlich falle aber auch eine psychische Belastungssituation mit Tendenz zur Depression und Schlafstörungen sowie wiederholten Panikattacken auf. Langfristig sei sicher eine Anpassung der Arbeitsstelle oder eine Umschulung zu prüfen (S. 2 oben).

3.6    Im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/41) nannten die Rheumatologen des Z.___ als Diagnose unter anderem eine psychovegetative Reaktion bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine Begleitdepression (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei ab 1. Februar 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich für leichte Tätigkeiten ohne Kälteexposition und langes Überkopfarbeiten sowie ohne Belastung der Hand- und Fingergelenke monoton und über 10 kg (S. 1 Ziff. 1.1). Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht vier druckschmerzhafte Gelenke, insbesondere am Kniegelenk links, an den Handgelenken beidseits und am proximalen Interphalangealgelenk (PIP II) beidseitig. Im Vordergrund stehe die psychosoziale Belastungssituation. Es sei eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung vorgeschlagen worden, welche jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnt worden sei (S. 2 Ziff. 2.2).

3.7    Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, erstatteten am 17. Juli 2018 ihr bidisziplinäres Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/45).

    Dr. B.___ nannte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/45/1-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.3) eine seropositive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M05.30), ED August 2017, aktuelle Zeichen einer Kapselreizung beider Schultern im Sinne eines PHS, DD Vaskulitis bei seropositiver chronischer Polyarthritis, nicht näher bezeichnete Lokalisation (M05.29).

    Im klinischen Untersuchungsbefund sei ein positiver Gelenksbefund beider Schultern bei hier jedoch gleichzeitig auch bewusstseinsnaher, schmerzausweitender Beschwerdepräsentation zu erheben (S. 16 Mitte Ziff. 5). Es fänden sich eindeutige Zeichen der rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne der autoimmun-vermittelten Pathologie mit begleitenden arthrogenen, ligamentären Erkrankungszeichen, die unter der durchgeführten Kombinationsbehandlung regredient, jedoch weiterhin leistungslimitierend aufträten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit hohen Belastungsanforderungen an den Bewegungsapparat sowohl für statische und dynamische Anforderungen an die Gelenke und entsprechend an den Muskelsehnenapparat wie auch die dabei häufig auftretenden klimatischen Anforderungen und repetitiven Arbeitsaufgaben seien aus rheumaorthopädischer Sicht nicht leidensgerecht. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei somit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Für Tätigkeiten unter Ausschluss klimatischer Faktoren, mit Wechselbelastung, unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg sowie einarmig über 2 kg und Vermeidung von Zwangshaltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Die erhaltene Alltagsaktivität unterstütze die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (S. 16 f. Ziff. 5).

    Dr. C.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/45/20-32) folgende Diagnose (S. 9 Ziff. 4):

- DD Anpassungsstörung (F43.2), leichtgradige depressive Episode (F32.1)

    Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund finde sich eine depressive Verstimmung. Die Symptomatik habe sich in engem Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik auf Grundlage der körperlichen Erkrankung entwickelt. Der aktuelle Befund, die Angaben zur Alltagsaktivität und die durchgeführte Behandlung sprächen für eine depressive Symptomatik in Verbindung mit belastenden Lebensereignissen, hier dem Auftreten einer körperlichen Erkrankung. Die Beschwerden seien somit der ICD-10 Diagnose einer Anpassungsstörung zuzuordnen. Deren Prognose sei grundsätzlich günstig. Hier sei allerdings der Verlauf in erster Linie abhängig von der Entwicklung der körperlichen Erkrankung. Differentialdiagnostisch könne eine leichte depressive Episode erwogen werden (S. 10 f. Ziff. 5). Der angegebene chronische Schmerz im Bewegungsapparat sei keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen, sondern es handle sich um eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Zusammenfassend bestehe keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die vorliegende depressive Störung eher leichtgradig ausgeprägt sei und die anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität für eine leistbare Arbeitsaufnahme spreche (S. 11 Mitte Ziff. 5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einem Rendement von 100 % zu 100 % zumutbar (S. 12 Ziff. 5).

    Gemäss der gutachterlichen Konsensbeurteilung (Urk. 7/45/33-34) sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der rheumatologischen Grunderkrankung nicht mehr gegeben. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.8    Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 31. August 2018 (Urk. 7/47/1-2) zur Verlaufskontrolle und Stellungnahme zum D.___-Gutachten (vorstehend E. 3.7) aus, aktuell seien keine Synovialitiden objektivierbar und es liege keine manifeste systemische Entzündungsaktivität vor. Insgesamt seien die ausgeprägten muskuloskelettalen Beschwerden nicht nur durch die entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bedingt. Es liege ein depressiv überlagertes Schmerzsyndrom vor. Eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % erscheine auch für nur leichte Tätigkeiten derzeit nicht realistisch. Die Behandlung der Depression erscheine aktuell diesbezüglich prognosebestimmend (S. 2).

3.9    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2018 (Urk. 7/47/3-6) zum D.___ Gutachten (vorstehend E. 3.7) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 14. Februar 2018 in regelmässiger Behandlung. Er werde von der delegiert arbeitenden Psychotherapeutin G.___ zirka einmal wöchentlich behandelt, wobei die Behandlung auf Spanisch beziehungsweise Portugiesisch erfolge (S. 1 oben). Es sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) zu stellen (S. 3 unten). Wenn sich die Schmerzen aus rheumatologischer Sicht nicht vollumfänglich durch die körperliche Erkrankung erklären liessen, sollte die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt werden (S. 4 Mitte). Mit der Einschätzung der psychiatrischen Teilgutachterin, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sein, werde nicht übereingestimmt. Es werde eine Belastungserprobung, beginnend zunächst in einem Pensum von 20 %, in angepasster Tätigkeit empfohlen (S. 4 unten).

3.10    Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/56 = Urk. 7/59) aus, der Patient sei bis auf Weiteres nicht imstande, Arbeiten unter Raumtemperatur durchzuführen. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien nicht möglich, ebenso wenig Arbeiten in Zwangshaltung. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 Mitte)

3.11    Im Bericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 7/92 = Urk. 7/94) nannten die Ärzte des Z.___ neu folgende Diagnose (S. 2 Ziff. 1.3):

- lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom des fünften Lendenwirbels (L5) rechts, Erstmanifestation (EM) im September 2019

- MRI vom 30. September 2019: Osteodiskal bedingte neuroforaminale Stenose rechts mit Affektion der Nervenwurzel L5 rechts. Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne Hinweise für eine Aktivierung

    Die rheumatoide Arthritis werde in Remission begriffen interpretiert, mit jedoch aktuell nun lumboradikulärem Schmerz- und leichtem motorischem Ausfallsyndrom L5 rechts. Sicherlich wirke sich der neue Befund auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 3 oben).


4. 

4.1    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, erstatteten am 14. November 2019 ihr bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten mit neuropsychologischer Untersuchung (Urk. 7/95).

4.2    Dr. J.___ nannte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/95/55-74) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 6.1):

- seropositive rheumatoide Arthritis, ED August 2017

- aktuell ohne Hinweise für eine Arthritisaktivität

- Status nach Synovitiden an Hand- und Fingergelenken, konventionell-radiologisch ohne erosive Veränderungen

- primäres Raynaud-Syndrom an den Fingern

- zunehmende Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung mit

- diffuser Schmerzdominanz und Oberflächensensibilitätsverminderung der gesamten rechten Körperhälfte

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.2) nannte er eine Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung, Diskrepanzen und Inkonsistenzen.

    Die Untersuchung habe keine Synovitiden oder Arthritisaktivitäten an den Gelenken, eine freie und schmerzlose Beweglichkeitsprüfung segmental panaxial sowie eine deutliche Fehlform im oberen Abschnitt der Brustwirbelsäule (BWS) im Rahmen einer Kyphose gezeigt. Das Schmerzverhalten sei auffällig diskrepant gegenüber den reproduzierbaren Befunden und dem spontanen Bewegungsverhalten, sofern sich der Versicherte nicht beobachtet fühle. Es werde eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstlimitierung wie auch eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung beurteilt (S. 11 oben Ziff. 4.3). Es handle sich um eine komplexe Schmerzentwicklung mit somatischen und psychischen Anteilen (S. 13 Ziff. 6.2). Die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung müsse psychiatrisch beurteilt werden (S. 15 Ziff. 7.1).

    Aufgrund der Angaben des Versicherten seien die Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen unterschiedlich und inkonstant. So erwähne er die Unmöglichkeit, im Haushalt mitzuhelfen, jedoch unternehme er regelmässige Spaziergänge und Wanderungen, gehe mit dem jüngeren Sohn auch schwimmen und pflücke zeitweise in seinem Schrebergarten Unkraut. Zudem treffe er Kollegen zum sozialen Austausch. Bei der Befragung und im spontanen Bewegungsverhalten sei kein Schonverhalten im Bereich der Hände feststellbar gewesen (S. 16 f. Ziff. 7.5).

    In der bisherigen, erheblich gelenk-, weichteil- und wirbelsäulenbelastenden Arbeit sei eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Man müsse davon ausgehen, dass sich die Arthritiskrankheit immer wieder schubartig reaktivieren könne, vor allem unter anhaltend grösseren Belastungen. Dazu komme eine deutliche Fehlform der oberen BWS. Das Ausmass der Somatisierungsstörung mit einem Ganzkörperschmerzsyndrom betont rechts und diffuser Ausbreitung wirke zusätzlich limitierend (S. 17 Ziff. 8.1).

    In einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Vermeiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen werde eine zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit beurteilt. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei auch in einer Verweistätigkeit begründet, indem bei einem solchem Schmerzsyndrom mit Somatisierungsstörung immer wieder kurze Pausen eingehalten werden müssten. Die bewusstseinsnahen Elemente würden dabei berücksichtigt und von den limitierenden Schmerzwahrnehmungen im Rahmen der Somatisierungsstörung abgegrenzt. Um dem Versicherten gerecht zu werden, sei das Attestieren einer bleibenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit korrekt und nachvollziehbar. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde mit Beginn ab Mitte 2018 datiert, ab 1. Februar 2018 bis Mitte 2018 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 17 f. Ziff. 8.2).

    Solche Schmerzentwicklungen könnten therapeutisch weder alleine rheumatologisch noch psychiatrisch positiv beeinflusst werden. Das Thema müsse mehrdisziplinär angegangen werden (S. 18 Mitte Ziff. 8.3). Als medizinische Massnahme werde eine mehrwöchige stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen. Dr. J.___ sei bemüht, sich nicht in eine Diskussion betreffend psychiatrischer Diagnostik zu begeben, sondern sich an rheumatologisch-somatische Aspekte zu halten, meine aber, dass es im Rahmen einer solchen Schmerzentwicklung Sinn mache, sich als Rheumatologe nicht nur somatisch zu äussern (S. 19 Ziff. 8.3).

4.3    Dr. phil. I.___ kam in ihrem Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 7/95/75-88) zum Schluss, es sei beim Beschwerdeführer von einer leichten neuropsychologischen Störung auszugehen. Die Funktionsfähigkeit sollte im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit aber leicht eingeschränkt sein. In der angestammten Tätigkeit als Bodenleger dürfte er aus rein neuropsychologischer Sicht nicht relevant eingeschränkt sein, die Arbeitsunfähigkeit betrage zirka 10 % (S. 10 Mitte).

4.4    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/95/23-54) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1; vgl. auch Konsensbeurteilung S. 6 Ziff. 4.2):

- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (F33.00)

- anhaltende Schmerzstörung (F45.4) in leicht- bis mittelgradiger Ausprägung in Abgrenzung zu einer erheblichen Verdeutlichung bis Aggravation

    Die gesamte Untersuchung sei in Anwesenheit einer zertifizierten Übersetzerin für Portugiesisch durchgeführt worden. Der Versicherte habe keine Einwände gegenüber der Übersetzung durch die Übersetzerin benannt. Er habe jedoch angegeben, dass die Psychotherapie ohne Übersetzung durchgeführt werde (S. 3 Mitte Ziff. 1.1).

    Der Versicherte sei mit dem Auto etwa 40 Minuten vor dem angegebenen Termin vor der Praxis vorgefahren, wobei er vom Untersucher zufällig beobachtet worden sei. Der Versicherte habe den Untersucher nicht gekannt. Er sei mit dem eigenen Auto vorgefahren, habe das Lenkrad ohne Einschränkungen führen und sich entsprechend beim Rückwärtsfahren ohne Einschränkungen bewegen können. Es sei in der etwa 10-sekündigen Interaktion ein interaktionell kompetentes Gegenüber ohne erhebliche Einschränkungen zu dokumentieren gewesen. Der Versicherte habe den Untersuchungsraum mit schwersten Einschränkungen, Schonhaltung und schmerzverzerrtem Gesicht betreten. Er habe den Stift aufgenommen und diesen nicht führen können. Er habe angegeben, er könne aufgrund der Schmerzen nicht unterschreiben. Als er gebeten worden sei, trotzdem unter Umständen einfach nur drei Kreuze zu machen, sei unter schmerverzerrtem Gesicht, stöhnend und verzweifelt wirkend, eine Unterschrift unter die Schweigepflichtentbindung gesetzt worden. Es habe sich innerhalb dieser Interaktion gezeigt, dass zwei vollständig verschiedene Gegenüber agierten (S. 13 Ziff. 3).

    Der Versicherte sei auf die erhebliche Inkonsistenz in Interaktion, Körpersprache und Habitus aufmerksam gemacht worden. Es sei dann (erneut) ein vollständig anderes Gegenüber zutage getreten. Die Körpersprache habe sich geändert und die Schonhaltung sei aufgegeben worden. Er habe angegeben, er könne eben das Lenkrad halten und müsse hier nicht die Hände öffnen und schliessen. Das müsse man verstehen. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass er das Lenkrad erheblich drehen müsse, so dass er die eine Hand lösen und seinen Körper nach hinten drehen müsse, um im Rückwärtsgang entsprechend adäquat zu agieren, habe der Versicherte angegeben, er wolle hierzu nichts mehr sagen. In der gesamten anderen Untersuchungszeit habe sich eine ausgeprägte Schonhaltung mit Angabe von schwersten Schmerzen gezeigt. Der Versicherte habe etwa alle 5 Minuten aufstehen müssen und angegeben, er könne aufgrund der schwersten Schmerzen nicht sitzen. Er habe sich immer wieder an die Schulter, an den Arm oder ans Bein gegriffen. Teilweise seien ihm vor Schmerzen Tränen in die Augen gekommen. Es fänden sich somit zwei vollständig unterschiedliche Versionen der Interaktion (S. 19 Mitte Ziff. 3.2). Die geänderte Interaktion habe zirka 10 Minuten gedauert (S. 19 Ziff. 4.1).

    Nach Angaben des Versicherten seien die schweren Schmerzen sein Problem. Die Hände seien den ganzen Tag schmerzhaft. Am Morgen seien sie so eingefroren, dass er sie zunächst in kaltes Wasser halten müsse. Auch bei Nachfrage sei eiskaltes Wasser angegeben worden, obwohl bei ihm ja ein Raynaud-Phänomen vorliege (S. 13 Ziff. 3.1).

    Mit der behandelnden Fachärztin spreche der Beschwerdeführer auf Portugiesisch, wobei seine Ehefrau übersetze. Mit der behandelnden Psychotherapeutin sei die Kommunikationssprache Spanisch (S. 18 unten Ziff. 3.2).

    Innerhalb der Aktendokumentation fänden sich unter anderem eine depressive Symptomatik und eine Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen (S. 23 oben Ziff. 6.2). Der Versicherte gebe eine geringgradige Traurigkeit aufgrund der Umstände der Erkrankung an. Es sei somit ein Hauptsymptom zu dokumentieren. Es komme zur Selbstentwertung beziehungsweise zu einem Gefühl der Wertlosigkeit aufgrund der Erkrankung, zu einer gewissen Gewichtszunahme und zu einer verringerten sexuellen Appetenz seit der Einnahme der schweren somatischen Medikamente. Es fänden sich somit eine Hauptkomponente einer Depression und einige Nebenkomponenten, womit zum aktuellen Zeitpunkt von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen sei (S. 23 Mitte Ziff. 6.2). Diese könne auch therapeutisch interpretiert werden. Es finde sich eine rezidivierende depressive Erkrankung, da bereits innerhalb der Aktendokumentation wiederholt depressive Symptome von einer Verlaufsdauer von mehr als 2 bis 6 Wochen zu diagnostizieren (gewesen) seien (S. 23 unten Ziff. 6.2).

    Innerhalb der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine leichte neuropsychologische Einschränkung gefunden. Diese könne durch eine längerfristig bestehende rezidivierende depressive Erkrankung ätiologisch miterklärt werden. Innerhalb der rheumatologischen Einschätzung (vorstehend E. 4.2) sei bei der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erheblicher Verdeutlichungstendenz dokumentiert worden. Es komme zu ausgeprägtem Vermeidungsverhalten über die reine Schmerzsymptomatik hinaus und somit zu einem entsprechenden Krankheitsgewinn. Bei der anhaltenden Schmerzstörung sei als zusätzliches Kriterium der emotionale Konflikt oder das psychosoziale Problem zu differenzieren. Es finde sich eine ausgeprägte Gewalterfahrung in der Kindheit und Jugend. Zusätzlich ergebe sich aus der Schmerzstörung eine Möglichkeit, Hilfe zu erhalten. Zu thematisieren sei jedoch auch eine erhebliche Verdeutlichung, die sich innerhalb der Interaktion immer wieder zeige. Es müsse damit differenziert werden zwischen bestehender bewusstseinsferner Symptomatik und Verdeutlichung bis hin zu Aggravation. Diese Divergenz finde sich auch innerhalb der Untersuchung. In der Gesamtevaluation in diesem Spannungsverhältnis sei die somatoforme Schmerzstörung maximal als mittelgradig bis leichtgradig einzustufen (S. 24 Ziff. 6.2).

    Hinsichtlich des Schweregrads der Störung seien beide psychiatrischen Störungen als leichtgradig ausgeprägt zu dokumentieren (S. 24 Ziff. 6.3). Bezüglich der Psychopharmakotherapie fänden sich keine ausreichenden Angaben für einen psychiatrischen Befundbericht, jedoch Hinweise auf einen geringen Leidensdruck, wie etwa die anamnestisch selbständige Absetzung von Saroten, welches in der angegebenen Dosierung von 25 mg zudem nicht einmal als initiale Dosierung zu sehen sei. Zusätzlich zu dokumentieren sei, dass verschiedene antidepressiv wirksame Medikationen auch eine Zulassung bei Schmerz besässen. Wellbutrin habe diese Zulassung nicht, dennoch werde es beim Versicherten eingesetzt (S. 26 Mitte Ziff. 7.2). Insgesamt zeige sich bei regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung ein gewisser Leidensdruck, der jedoch nicht als stark ausgeprägt zu dokumentieren sei (S. 27 Mitte Ziff. 7.3).

    Es fänden sich zwei vollständig divergente Modi innerhalb der Untersuchung, was als erhebliche Inkonsistenz und als eine über eine reine Verdeutlichung hinausgehende Struktur zu werten sei. Es sei daher eine deutliche bewusstseinsnahe Aggravation der Bedeutung und des Schmerzbildes sowohl innerhalb der Untersuchung als auch innerhalb der anamnestischen Darstellung zu dokumentieren. Die realistischen Einschränkungen basierend auf einer psychiatrischen Symptomatik seien als sehr geringgradig anzusehen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei bewusstseinsfern und könne nicht einfach im Auto oder innerhalb einer argumentativen Struktur abgeschaltet werden (S. 27 Ziff. 7.3).

    Aus rein psychiatrischer Sicht finde sich in der bisherigen Tätigkeit nur eine sehr geringgradige Einschränkung. Der Versicherte könne 8 Stunden pro Tag ohne Einschränkungen arbeiten (S. 28 Ziff. 8.1). Während dieser Anwesenheitszeit finde sich eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit basierend auf kognitiven Einschränkungen, die im Bereich von 20 % anzusetzen sei. Es finde sich somit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 28 f. Ziff. 8.1). Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine solche vorzuschlagen, die keine erheblichen kognitiven Anforderungen beinhalte. Auszuschliessen seien zum Beispiel buchhalterische Tätigkeiten sowie der Umgang mit Zahlen und Abrechnungen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer fehlenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 29 Ziff. 8.2).

4.5    In der Konsensbeurteilung (Urk. 7/95/1-22) gelangten die Gutachter zum Schluss, betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei die rheumatologische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zentral. Der Rheumatologe dokumentiere eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen und begründet (S. 10 Mitte Ziff. 4.7). In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2018 bis Mitte 2018 50 %. Danach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % basierend auf der rheumatologischen Einschränkung. Psychiatrisch und neuropsychologisch fänden sich in der angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen (S. 11 Mitte Ziff. 4.8). Innerhalb der angestammten Tätigkeit sei die rheumatologische Diagnose als Leitdiagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit anzusehen. In der Zusammenführung der Einschränkungen bleibe diese auch in der angepassten Tätigkeit als relevant anzusehen. Die psychiatrischen, neuropsychologischen kognitiven Defizite und anderen psychiatrischen Defizite seien innerhalb dieser Diagnose miteingeschlossen (S. 11 Ziff. 4.9). Der Rheumatologe gebe explizit an, dass er sich nicht nur somatisch, sondern auch anderweitig äussere. Er dokumentiere damit, dass er innerhalb des rheumatologischen Teilgutachtens auch die vom psychiatrischen Gutachter zu diagnostizierende Schmerzproblematik mitberücksichtige (S. 11 f. Ziff. 4.10).


5. 

5.1    Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk. 7/97 S. 5 f.) aus, auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten (vorstehend E. 4) könne abgestellt werden.

5.2    Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 7/103) zum bidisziplinären Gutachten (vorstehend E. 4) aus, in ihrer Untersuchung würden die Sensibilitätsstörungen nicht - wie im Gutachten vermerkt – auf der gesamten rechten Körperhälfte angegeben, sondern im Dermatom L5 rechts, was die Relevanz dieser Diagnose untermauere (S. 1 Mitte). Sie sei im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden (S. 1 unten). Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien theoretisch ganztags zumutbar. Zumutbar sei zum Beispiel ein reduziertes Pensum im Rahmen einer Aufsichtstätigkeit (Museum, Parkwächter et cetera; S. 2).

5.3    Am 27. Februar 2020 (Urk. 7/106) berichteten die Ärzte des Z.___, es sei im Februar 2020 zu einem erneuten Schub der rheumatoiden Arthritis mit Polyarthritis am PIP III rechts und am Handgelenk rechts bei Verdacht auf Coxitis rechts gekommen (S. 1, Diagnosen). Es würden nun erneut Steroide ausschleichend eingesetzt. Eine Umstellung auf Rituximab mit halbjährlichen Infusionen sei gegebenenfalls auch bei Nadelphobie ein gangbarer Weg (S. 2 unten). Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 unten).

5.4    M. Ed. G.___, Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. univ. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___ (vorstehend E. 3.9), nannten in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 7/105) zum bidisziplinären Gutachten (vorstehend E. 4) folgende Diagnosen (S. 5):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)

- chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

    Im Gutachten stehe, dass der Patient am Morgen seine Hände in eiskaltes Wasser halte. Hier müsse sich ein Übersetzungsfehler eingeschlichen haben. Der Patient halte am Morgen seine Hände 15 Minuten in heisses Wasser, dann warte er 20 bis 30 Minuten, halte seine Hände wieder in heisses Wasser und warte wieder. Insgesamt halte er seine Hände etwa 6-7 Mal in heisses Wasser und nehme seine Medikamente ein. Erst danach könne er mit beiden Händen eine Tasse halten (S. 2 oben). Wenn der Patient seine depressiven Symptome anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht von sich aus erwähnt habe, heisse das nicht, dass er nicht an diesen leide. Es sei anzunehmen, dass er nicht genug verstanden habe, worum es sich bei dieser Untersuchung gehandelt habe (S. 2 Mitte). In der Behandlung habe er nämlich immer wieder betont, wie er Pausen einlegen müsse, wie er schnell ermüde und sein Antrieb vermindert sei (S. 4 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5).

5.5    Dr. K.___ vom RAD (vorstehend E. 5.1) führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020 (Urk. 7/112 S. 3) aus, es sei zu einem neuen Schub der rheumatoiden Arthritis gekommen. Damit müsse bei schwankendem Krankheitsverlauf trotz intensiver Therapie leider gerechnet werden. Hierauf sei auch im Gutachten hingewiesen worden. Dies führe zu vorübergehenden Verschlechterungen, eine massgebliche dauerhafte Veränderung sei dadurch hingegen nicht ausgewiesen. Es könne am rheumatologischen Teilgutachten festgehalten werden.

5.6    Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2020 (Urk. 7/112 S. 3 f.) aus, es sei aus psychiatrischer Sicht kein neuer medizinischer Sachverhalt dargelegt worden. Am psychiatrischen Teilgutachten und an der RAD-Stellungnahme vom 21. November 2019 (vorstehend E. 5.1) könne daher festgehalten werden.

5.7Die Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Bericht vom 24. Juli 2020 (Urk. 3/3) aus, aktuell bestünden Synovitiden des PIP III und IV rechts bei ubiquitärer Druckdolenz im Rahmen des sekundären fibromyalgieformen Schmerzsyndromes (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien theoretisch zumutbar (S. 3 Mitte).


6. 

6.1    Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ vom 14. November 2019 (E. 4.4) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.5). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen ist.

6.2    Zu Recht wandte Dr. H.___ dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (E. 1.4) sein besonderes Augenmerk zu. Anschaulich legte er dar, weshalb die zwei vollständig divergenten Modi innerhalb der Untersuchung auf eine deutliche bewusstseinsnahe Aggravation der Bedeutung (und) des Schmerzbildes schliessen lassen. Dass die realistischen psychiatrischen Einschränkungen nur als sehr geringgradig anzusehen seien, ist aufgrund des vorübergehend manifestierten kompetenten, beweglichen und selbstsicheren Gegenübers ohne weiteres nachvollziehbar. Dies deckt sich nicht nur mit den Beobachtungen des rheumatologischen Mitgutachters (E. 4.2), sondern auch mit den rund eineinhalb Jahre zuvor anlässlich der bidisziplinären Begutachtung zuhanden der Krankentaggeldversicherung getroffenen Einschätzungen (E. 3.7). Auch hier war vom rheumatologischen Teilgutachter eine bewusstseinsnahe schmerzausweitende Beschwerdepräsentation erhoben worden. Die psychiatrische Gutachterin hatte bei anamnestisch aufscheinender Alltagsaktivität auch damals keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt.

    Einig mit den Vorgutachtern ging Dr. H.___ auch dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe.

    Richtigerweise differenzierte er zwischen bestehender bewusstseinsferner Symptomatik und der bewusstseinsnahen Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation. In der Gesamtevaluation in diesem Spannungsverhältnis sei die somatoforme Schmerzstörung maximal als leicht- bis mittelgradig einzustufen. In affektiver Hinsicht ging er von einer aktuell leichtgradigen depressiven Erkrankung aus. Diese Diagnose erscheint als eher grosszügig gestellt. So führte Dr. H.___ aus, es fände sich eine Hauptkomponente einer Depression und einige Nebenkomponenten, wobei er sich bei der Diagnosestellung auf die ICD-10 berief. Diese sieht indes vor, dass für eine leichte depressive Episode mindestens zwei der drei Hauptsymptome (gedrückte Stimmung; Interessensverlust, Freudlosigkeit; Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit) vorhanden sein und insgesamt mindestens vier oder fünf Symptome auftreten sollten (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 169-172). Dr. H.___ hielt denn auch relativierend fest, die leichte depressive Symptomatik könne auch therapeutisch interpretiert werden, was ebenfalls für eine volle Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht spricht.

6.3    Die Einschätzungen von Dr. H.___ stimmen mit denjenigen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlern dahingehend überein, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers auf einer Somatisierungs- sowie einer affektiven Störung beruhen. Die Behandler erklärten jedoch beide als schwergradiger, so etwa in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2020. Unbehelflich ist dabei ihr Vorbringen, anlässlich ihrer Behandlung habe der Beschwerdeführer immer wieder betont, wie schnell er ermüde und wie stark sein Antrieb vermindert sei, er habe wohl den Zweck der Begutachtung gar nicht richtig verstanden. Dabei verkennen die Behandler, dass der Beschwerdeführer es auch anlässlich der neutralen Begutachtung keineswegs darauf angelegt hatte, sich gesünder darzustellen, als er dies effektiv ist. Im Gegenteil wurden nicht nur vom psychiatrischen, sondern auch vom rheumatologischen Teilgutachter gut nachvollziehbar eine Aggravation festgestellt und diese von den effektiv feststellbaren medizinischen Einschränkungen abgegrenzt. Eine solche Abgrenzung nahmen M. Ed. G.___ und Dr. L.___ als Behandler und Vertrauenspersonen naheliegender Weise nicht vor. Auch eine Indikatorenprüfung (E. 1.4) führten sie nicht durch. Ihr Schluss von den genannten Diagnosen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, wobei sie auch keine Differenzierung in angestammte und angepasste Tätigkeit vornahmen.

    Es ist eine Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Dem ist Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), dies umso mehr, als die Behandler von F.___ auch das überzeugende neutrale bidisziplinäre Vorgutachten vom Juli 2018 (E. 3.7) bereits mit ähnlichen Argumenten kritisiert hatten (E. 3.9).

    Die neutrale, umfassende Beurteilung durch Dr. H.___ erscheint somit als klar überzeugender als die Einschätzung durch die Behandler. Daran vermag auch ein allfälliger Übersetzungsfehler bei der Beschreibung des Morgenrituals nichts zu ändern. Ob und wie oft der Beschwerdeführer seine Hände am Morgen in kaltes oder heisses Wasser taucht, ist angesichts der von mehreren Gutachtern eindrücklich geschilderten verschiedenen Hinweisen auf eine Aggravation unerheblich. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (E. 2.1), dass anlässlich der Begutachtung keine Einwände gegen die Übersetzerin geäussert worden sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun, wo sich weitere Fehler in der Übersetzung eingeschlichen hätten und weshalb diese zentral beziehungsweise entscheidrelevant wären.

6.4    Auch das von Dr. J.___ verfasste neutrale rheumatologische Teilgutachten (E. 4.2) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen ärztlichen Bericht (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

    Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass den Gutachtern der Z.___-Bericht vom 2. Oktober 2019 (E. 3.11) noch nicht vorlag (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 7/104 S. 3 f.), in welchem neu ein lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts diagnostiziert wurde. Die Rheumatologen des Z.___ äusserten gleichzeitig die Meinung, der neue Befund wirke sich sicherlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dieselben Ärzte hielten am 15. Januar 2020 dann zwar fest, die Arbeitsfähigkeit betrage 20 %. Erfahrungsgemäss beziehen sich behandelnde Ärzte bei dieser Angabe auf die angestammte Tätigkeit. Entsprechend hielten die Rheumatologen des Z.___ denn auch fest, leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung – mithin angepasste Tätigkeiten - seien theoretisch ganztags zumutbar. Sie attestierten also in Kenntnis des neu diagnostizierten Schmerzsyndroms L5 rechts eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und entzogen somit ihrem und des Beschwerdeführers Argument, wonach diese Diagnose im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden sei (E. 5.2), gleich wieder den Boden.

6.5    Medizinisch belegt und vom Beschwerdeführer als Argument für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ins Feld geführt wurde schliesslich ein erneuter Schub der rheumatoiden Arthritis im Februar 2020 (E. 2.2; E. 5.3). Trotz dieses Schubs blieben die Rheumatologen des Z.___ aber bei ihrer Einschätzung, wonach leichte Tätigkeiten in Wechselbelastungen theoretisch zumutbar seien (E. 5.3, E. 5.7). Mit RAD-Arzt Dr. K.___ kann ein solcher Schub somit zwar zu vorübergehenden Verschlechterungen führen, eine massgebliche dauerhafte Veränderung bewirkt er hingegen nicht (E. 5.5). Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzungen durch den rheumatologischen Teilgutachter Dr. J.___ vom November 2019 in der Zwischenzeit an Gültigkeit eingebüsst hätten.

6.6    Dr. J.___ attestierte in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründete er mit dem erhöhten Pausenbedarf aufgrund des Schmerzsyndroms mit Somatisierungsstörung. Wie Dr. H.___ (E. 6.2) grenzte auch er dabei die bewusstseinsnahen Elemente von den limitierenden Schmerzwahrnehmungen ab. Damit setzte er sich nur scheinbar in Widerspruch zu seiner eigenen – an sich korrekten – Aussage, die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung müsse psychiatrisch beurteilt werden. Denn wie er richtig anmerkte, ist eine solche Problematik mehrdisziplinär anzugehen (E. 4.2). Entscheidend ist, dass eine Konsensdiskussion zwischen dem psychiatrischen und dem rheumatologischen Teilgutachter stattfand, anlässlich welcher die rheumatologische Diagnose zur Leitdiagnose bezüglich der Arbeitsfähigkeit erhoben und die Einschränkungen zusammengeführt wurden. Ersichtlicher Weise wurde dabei die vom Rheumatologen vorgenommene Beurteilung der an sich psychiatrisch zu diagnostizierenden Schmerzproblematik durch den Psychiater unterstützt und die vom Rheumatologen vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit damit spezialärztlich abgeglichen und abgesichert. Dieses Vorgehen ist aus Sicht des Beschwerdeführers umso weniger zu beanstanden, als die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung zu einer tieferen Arbeitsfähigkeit gelangten als der Psychiater in seinem Teilgutachten.

6.7    Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer wirbelsäulenschonenderen Tätigkeit ohne grobmanuelle Aktivitäten und ohne kaltfeuchte Exposition, mit Vermeiden von repetitiv längeren Wegstrecken, Wegstrecken auf der Treppe/Leiter oder auf unebenem Boden und ohne kniende Arbeitspositionen ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für den Zeitraum von Februar 2018 bis Mitte 2018 und von 80 % für den Zeitraum ab Mitte 2018 erstellt.

    Von einer weiteren medizinischen Begutachtung sowie von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die vorliegenden Akten erweisen sich zur Beantwortung der strittigen Fragen als ausreichend, weshalb auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).


7. 

7.1    Dem Einkommensvergleich vom 26. November 2019 (Urk. 7/96) legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/19) und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/6) ein Jahreseinkommen im Jahr 2016 von Fr. 75'664.-- zugrunde, welches sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 76'346.50 im Jahr 2018 hochrechnete. Dieser Betrag ist ausgewiesen, rechnerisch korrekt und unbestritten.

7.2    Zu Recht nicht bestritten wurde sodann, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt wurde (LSE 2018, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

    Das im Jahr 2018 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘417.--, mithin Fr. 65’004.-- im Jahr (Fr. 5‘417.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 67’767.-- (Fr. 65’004.-- : 40.0 x 41.7). Bei einem zumutbaren Pensum von 80 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'214.--.

7.3    Nachdem der erhöhte Pausenbedarf bereits in die Bemessung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eingeflossen ist (E. 4.2), sind vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa, BGE 126 V 75 E. 5b/aa) ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, indem er lediglich pauschal auf seinen beruflichen Werdegang verwies (E. 2.2).

7.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 76'347.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 54’214.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 22‘133.-- und mit rund 29 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8. 

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

8.2    Am 28. April 2021 lud das hiesige Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom Montag, 31. Mai 2021, 9.00 Uhr, vor (Urk. 9). Am Freitag, 28. Mai 2021, teilte Rechtsanwalt Aliotta telefonisch (Urk. 14) und schriftlich (Urk. 15) mit, er ziehe den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Namen des Beschwerdeführers zurück.

8.3    Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) findet die Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend Anwendung.

    Gemäss Art. 124 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es das Gericht, welches den Prozess leitet. Daran ändert auch die Dispositionsmaxime nichts, der gemäss ein Rechtsmittel oder auch ein prozessualer Antrag zurückgezogen werden kann. Diese Dispositionsfreiheit besteht zudem nicht unbegrenzt: Das Rechtsmittel kann nur bis zu dem Zeitpunkt zurückgezogen werden, in welchem darüber entschieden wurde; ist ein Urteil gefällt, gibt es nichts mehr, das zurückgezogen werden könnte. Gleiches gilt für einen Verfahrensantrag: Hat das Gericht darüber entschieden, existiert er nicht mehr; an seine Stelle tritt entweder der den Antrag ablehnende Beschluss oder im Zustimmungsfall die entsprechende prozessuale Anordnung des Gerichts.

    Zur Hauptverhandlung (deren Durchführung schliesslich als Folge des vom Beschwerdeführer praktizierten Verhaltens aus pragmatischen Gründen unterblieben ist) hat das Gericht vorgeladen. Eine - ob auf Antrag einer Partei oder aus welchem Anlass auch immer ergangene - gerichtliche Vorladung ist grundsätzlich verbindlich; es steht nicht im Belieben der Parteien, ihr Folge zu leisten.

8.4    Gemäss Art. 133 lit. e ZPO enthält die Vorladung unter anderem die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird. Mit Vorladung vom 28. April 2021 (Urk. 9) wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zur Prozesshandlung einer persönlichen Befragung im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO wurde somit in klar ersichtlicher Weise nicht vorgeladen, da sie ansonsten hätte erwähnt werden müssen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt Aliotta (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2) wurde der Beschwerdeführer somit keineswegs im Ungewissen darüber gelassen, ob im Rahmen der Hauptverhandlung eine persönliche Befragung durchgeführt werde. Dies umso weniger, als gegenüber Rechtsanwalt Aliotta bereits anlässlich der Terminfindung am 20. April 2021 auf entsprechende Nachfrage telefonisch explizit mitgeteilt worden war, dass keine persönliche Befragung stattfinden werde (vgl. Urk. 19 S. 2; Urk. 14). Es überzeugt daher nicht, wenn Rechtsanwalt Aliotta als Grund für den kurzfristigen Rückzug des Parteiantrags auf Durchführung der Hauptverhandlung angab, der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er vom hiesigen Gericht noch persönlich befragt werde (Urk. 16 S. 3 Ziff. 4), zumal auch diese Begründung nicht als Rechtfertigung dafür dienen kann, den Rückzug erst am letzten Arbeitstag vor der auf den frühen Morgen angesetzten Verhandlung mitzuteilen.

8.5    Indem der Beschwerdeführer dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat, dass er keine Hauptverhandlung mehr wünsche, sondern damit bis buchstäblich am letzten Tag zugewartet hat, hat er nicht nur elementare Anstandsregeln verletzt, sondern namentlich einen erheblichen und unnötigen Aufwand verursacht, namentlich indem der Termin bei der fünfköpfigen Gerichtsdelegation, bei der Beschwerdegegnerin und bei der Dolmetscherin kurzfristig abgesagt werden musste.

8.6    Aufgrund des deutlich erhöhten Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Rechtsanwalt Aliotta wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall das Gericht ihm persönlich eine Ordnungsbusse auferlegen kann (Art. 128 ZPO).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBoller