Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00588
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
Advokaturbüro
Neugasse 116, 8005 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der in einem Vollzeitpensum als Bauarbeiter/Eisenleger und daneben teilzeitlich in der Unterhaltsreinigung tätig gewesene (Urk. 7/18, Urk. 7/21 und Urk. 7/109) X.___, geboren 1967, meldete sich am 17. Januar 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie beruflichen Massnahmen (Urk. 7/23, 7/34, 7/38 und 7/53-54) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75 und 7/79) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. April 2013 (Urk. 7/82), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00505 bestätigt wurde (Urk. 7/96).
1.2 Am 7. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/94). Die IV-Stelle trat nach dem Vorbescheid vom 9. März 2015 (Urk. 7/101) auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2015 nicht ein (Urk. 7/102).
1.3 Am 31. Mai 2018 ging bei der IV-Stelle ein undatiertes Leistungsbegehren des Versicherten ein (Urk. 7/119). Diese stellte gestützt auf ein am 22. Februar 2019 erstattetes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/140) mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/142). Hieran hielt sie nach Einwänden des Versicherten vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/143) und 5. September 2019 (Urk. 7/147) fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ab (Urk. 7/160 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer angemessenen Invalidenrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung im April 2013 nicht wesentlich verändert habe (S. 1 unten). Er sei in einer angepassten Tätigkeit (weiterhin) zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Gegenüberstellung der Diagnosen mache die erhebliche Gesundheitsveränderung seit 2013 sichtbar (S. 4). Die Gutachter hätten sich mit den Veränderungen seit 2013 nicht auseinandergesetzt. Insbesondere seien die erheblichen Beschwerden der Wirbelsäule nur mit der erfolgreichen Diskektomie C6/7 erwähnt worden und die Probleme mit den anderen Wirbeln (lumbal, Brustwirbel, cervikal) hätten keine Beachtung gefunden (S. 4 Ziff. 2). Auch habe keine Auseinandersetzung mit Berichten der Fachärzte stattgefunden. Es leuchte nicht ein, weshalb die schmerzhaften Beschwerden bei Karpaltunnelsyndrom und die Hohlfüsse keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten (S. 5 Ziff. 3). Das psychiatrische Teilgutachten sei dürftig ausgefallen, weshalb ein neues in Auftrag zu geben sei (S. 6 Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung, welche mit der vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2014 (Urk. 7/96) bestätigten Verfügung vom 25. April 2013 (Urk. 7/82) ihren Abschluss fand, derart verschlechtert hat, dass nunmehr ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Dem Urteil vom 3. Oktober 2014 (Urk. 7/96) lag folgender Gesundheitszustand zugrunde (vgl. E. 4.1):
3.2 Die Ärzte der Uniklinik Y.___ erhoben mit Berichten vom 17. Februar (Urk. 7/9/3-4) und 7. März 2012 (Urk. 7/19/10-11) folgende Diagnosen:
- Morbus Ledderhose beidseits
- zwei kleine osteochondrale Läsionen Tibia rechts bei Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts am 15. September 2009
- Pes cavovarus beidseits
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 7/19/1-8) - bei diagnostischer Übereinstimmung mit den Ärzten der Uniklinik Y.___ - aus, eine Arbeitsfähigkeit als Eisenleger sei lebenslänglich nicht mehr denkbar (Ziff. 1.8). Hingegen sei eine Umschulung des Eisenlegers auf eine manuelle Tätigkeit vorwiegend sitzender Art aus gesundheitlichen Erwägungen durchaus denkbar und sollte möglichst bald mit diesem besprochen werden (Ziff. 1.11).
In einem weiteren Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/71/1-9) erhob Dr. Z.___ als zusätzliche Diagnosen Dupuytrenknoten beidseits sowie mittelgradige Depressionen bei über dreijähriger Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1). In der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger sei der Beschwerdeführer vom 15. September 2009 bis am 21. Juli 2010 vollständig, vom 22. Juli 2010 bis 4. April 2011 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit 5. April 2011 wiederum vollständig arbeitsunfähig. Er sei in der Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt, wohingegen bei der Benutzung der Hände nur eine geringe Einschränkung bestehe. In der psychischen Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer durch leichte bis mittlere Phasen der Depression eingeschränkt. Seiner ursprünglichen Arbeit als Eisenleger könne er unmöglich nachgehen. Eine behinderungsangepasste, rein sitzende Tätigkeit erachtete Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer hingegen grundsätzlich als ganztags zumutbar (Urk. 7/71/9).
3.4 Laut Feststellungsblatt vom 19. März 2013 (Urk. 7/73) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 14. Februar 2013 fest, gestützt auf die nachvollziehbaren Angaben von Dr. Z.___ sei ab dem 15. September 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer rein sitzenden Tätigkeit, hingegen in wechselbelastenden Tätigkeiten nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen unter Beachtung des folgenden Belastungsprofils: körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ohne ausschliessliches Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, ohne Kauern und Steigen auf Leitern, Gerüste und Treppen (S. 3 unten).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden medizinischen Berichten:
4.2 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 13. August 2018 (Urk. 7/125/9-12 = Urk. 7/126) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten):
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Status nach radikulärem Schmerz- und Ausfallsyndrom C6/7 links
- Status nach anteriorer Diskektomie und Cage-Implantation C6/7 und Exstirpation des freien Sequesters (August 2017)
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechts betont
- chronisch generalisierte Polyarthralgien, am ehesten bei Polyarthrose
- symptomatische Gonarthrose rechtsbetont (Röntgen März 2015)
- Coxarthrose beidseits rechtsbetont (Röntgen März 2015)
- mechanische Fussschmerzen beidseits rechtsbetont bei
- beginnender Lisfrancarthrose rechts
- Morbus Ledderhose und kleinem Morton Neurom links
- Pes cavovaus beidseits
- mittelgradige depressive Episode (Juni 2017)
- Morbus Dupytren und Ledderhose beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 3 oben):
- distal symmetrische sensomotorische Polyneuropathie mit vorwiegend demyelinisierendem Schädigungsmuster
- Karpaltunnelsyndrom links betont
Der Beschwerdeführer leide an belastungsabhängigen Schmerzen. Eine Arbeitstätigkeit mit schwerem Heben, langem Stehen oder langem Gehen ohne Wechselbelastung sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer benötige wahrscheinlich auch vermehrte Pausen. Die Frage, wie viele Stunden pro Tag eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (S. 3 Mitte).
4.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 27. September 2018 (Urk. 7/130 = Urk. 3/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten):
- generalisiertes Schmerzsyndrom am ehesten degenerative muskuloskelettale Beschwerden seit 2011
- cervicospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Osteochondrose C5/6 und C7/B1 und L5/S1
- massive neuroforaminale Einengung Segment C5/6 beidseits, Infiltration C5/6 links (Februar 2017)
- erneut radikuläres Ausfallsyndrom C6/7 links ohne Ansprechen auf systemisch/lokale Steroide (Juli 2017)
- erfolgreiche mikrochirurgische anteriore Diskektomie, Sequesterentfernung und Cage Implantation C6/7 (August 2017)
- discogen beidseits neuroforaminale Stenose L5/S1 rechts, Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI Juli 2016)
- Haltungsinsuffizienz segmentale Dysfunktion bei lumbaler Hypermobilität, thorakolumbale Skoliose
- rechtsbetonte Coxarthrose und Gonarthrose mit medialer Meniscusläsion, retropatellärer Knorpelschaden rechts (April 2014)
- rechtsbetonte Fussschmerzen bei Lisfrankarthrose
- Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts (September 2009) mit verzögerter Heilung bei Morbus Dupuytren und Ledderhose beidseits und Pes cavovarus beidseits
- beginnendes Morton-Neurom interdigital III/IV links
- mittelgradige depressive Episode (Juli 2017)
- sensomotorische distale Polyneuropathie
- Karpaltunnel rechtsbetont
Des Weiteren stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte):
- Oberlippenhämangiom
- Epididymitis chronica rechts
- Prostatahyperplasie
- schwerer Vitamin D-Mangel substituiert
- leichter Folsäuremangel
- metabolisches Syndrom
- Adipositas mit BMI 31
- arterielle Hypertonie; Dyslipidämie, Prädiabetes
- Statosis hepatis und Lipomatose des Pankreas
- Myopie/Astagmatismus und Presbyopie beidseits mit Brillenkorrektur
Der Beschwerdeführer sei dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Mitte). Aufgrund der schweren degenerativen generalisierten Veränderungen sei er in seiner Tätigkeit stark handicapiert (S. 5 Mitte).
4.4
4.4.1 Am 22. Februar 2019 erstatteten Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Federführung von Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das polydisziplinäre Gutachten des G.___ (Urk. 7/140) und stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- ventrale Spondylodese HWK6/7 (10. August 2017)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 7):
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Restless-Legs-Syndrom
- Morton-Neuron links
- postoperative Recurrensparese rechts (HWS-Operation 2017)
- Morbus Dupuytren Finger IV und V Stadium 0 beidseits
- Morbus Ledderhose beidseits
- Hohlfüsse beidseits
- Übergewicht (BMI 28.7 kg/m2)
- arterieller Hypertonus
- Dyslipidämie
- Prädiabetes
- Verdacht auf nicht-alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLS)
- Nierenzysten
- Folsäure- und Vitamin-D-Mangel
4.4.2 In der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer Schmerzen in beiden Knien, beiden Schultern, im rechten Ellenbogen und eine Taubheit im Zeige- bis Ringfinger beider Hände angegeben. Es hätten sich reizlose, stabile Kniegelenke mit einer freien Beweglichkeit gezeigt. Für die in den Akten seit Juni 2015 von rheumatologischer Seite mehrfach erwähnte symptomatische rechtsbetonte Gonarthrose finde sich in den Akten weder ein entsprechender radiologischer Befund, noch finde sich dafür von orthopädisch-traumatologischer Seite klinisch ein Anhalt (S. 32 oben).
Beide Schultergelenke seien ebenfalls reizlos und frei beweglich gewesen. Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer mit beiden Armen ohne sichtbare Einschränkungen heftig gestikuliert. Es bestehe kein Anhalt für eine relevante Erkrankung beider Schultergelenke, weder für das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur, eines Impingementsyndroms oder einer Reizung der Akromioklavikulargelenke. Auch finde sich in den vorliegenden Akten kein Hinweis auf bisher bestehende Beschwerden im Bereich beider Schultern oder eine bisher erfolgte radiologische Diagnostik (S. 32 Mitte).
Das rechte Ellbogengelenk sei reizlos und frei beweglich. Es seien zwar Druckschmerzen über dem Gelenkspalt, dem Epicondylus humeri ulnaris und dem Sulcus ulnaris rechts angegeben worden, das Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Sulcus nervi ulnaris und die Provokationstests für eine Epicondylitis humeri ulnaris und radialis seien beidseits jedoch negativ gewesen (S. 32 Mitte).
Bezüglich der Taubheit im Zeige- bis Ringfinger beider Hände werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. Beschwerden im Bereich beider Füsse seien vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden. An beiden Füssen seien Vernarbungen der Plantaraponeurose und an beiden Händen Vernarbungen der Hohlhandfaszie über dem 4. und 5. Strahl ohne Gelenkkontrakturen tastbar. Die Beschwerdefreiheit beider Füsse decke sich mit den Angaben in den Akten, worin die angegebenen Beschwerden nach adäquater Schuhversorgung als rückläufig beschrieben worden seien (S. 32 Mitte).
Es seien keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) angegeben worden. Die Beweglichkeit der HWS sei in Bezug auf die Seitneigung nach links und die Rotation des Kopfes nach beiden Seiten gering eingeschränkt, die spontanen Kopfbewegungen seien jedoch ohne seitliche Einschränkungen. Über dem Dornfortsatz von C7 und dem rechten Facettengelenk C5/6 seien Druckschmerzen angegeben worden. Hinweise auf eine Reizung radikulärer Nervenwurzeln hätten bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und fehlendem paravertebralem Muskelhartspann nicht bestanden. Im MRI der HWS vom 2. Februar 2018 sei ein regelrechter postoperativer Befund dargestellt (S. 32 unten).
Bei den in den Berichten der Rheumatologie des B.___ erwähnten Problemen handle es sich teilweise um lediglich radiologische Befunde ohne klinische Relevanz beziehungsweise um aktuell nicht mehr vorhandene Beschwerden. Der damals als potentielle Ursache der Beschwerden infrage kommende schwere Vitamin-D-Mangel werde durch tägliche Substitution mit Vitamin D3 behandelt. Im Februar 2017 hätten in der erfolgten Szintigraphie keine entzündlichen Veränderungen bestanden (S. 34 unten).
Im Bericht der Neurochirurgie des B.___ vom 7. Mai 2018 sei erwähnt worden, dass bildgebend keine Anhaltspunkte für Komplikationen sowie ebenfalls keine Anhaltspunkte für neu eingetretene Pathologien in den Anschlusssegmenten nach der HWS-Operation bestünden. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem aktuell erhobenen Untersuchungsbefund (S. 35 oben).
4.4.3 Die neurologische Untersuchung habe keine wegweisenden oder spezifischen Befunde geliefert. Insbesondere hätten keine radikulären Ausfälle an den Armen und Beinen festgestellt werden können. Die Anamnese lasse an ein beidseitiges, ausschliesslich sensibles Karpaltunnelsyndrom und ein Restless-Legs-Syndrom denken. Das CTS zeige aber keine sensomotorischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer berichte über nächtliche Parästhesien in den vom Medianus versorgten Fingern und die Verordnung von nächtlichen Schienen, die er aber nicht mehr regelmässig benütze. Es sei somit aktuell nicht klinisch relevant und ohne Bedeutung für die Frage der Arbeitsfähigkeit und die Definition einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 61 unten).
Der Beschwerdeführer beschreibe ausserdem Unruhe, Schmerzen und Kribbelparästhesien in den Füssen und Unterschenkeln im Liegen, was sich durch Aufstehen und Bewegen bessere (S. 61 unten).
Das beschriebene Morton-Neurom scheine der Beschwerdeführer nicht mit einer spezifischen Neuralgie wahrzunehmen (S. 62 oben).
Bis auf das Morton-Neurom links, das Karpaltunnelsyndrom und die postoperative nicht mehr relevante Recurrensparese fänden sich in den Akten keine weiteren konkreten neurologischen Diagnosen. Die beschriebenen lumbalen und zervikalen Diskusdegenerationen mit zum Teil neuroforaminaler Einengung oder Kontakt zu Nervenwurzeln zeigten keine sensomotorischen Ausfälle. Bei der im Austrittsbericht des B.___ vom 10. Juli 2017 angegebenen Diagnose einer distal symmetrischen sensomotorischen Polyneuropathie mit vorwiegend demyelinisierendem Schädigungsmuster dürfte es sich um eine elektroneurographische Diagnose handeln, die (noch) kein klinisches Korrelat zeige. Das linksbetonte Karpaltunnelsyndrom decke sich mit der Anamnese (S. 63 unten).
4.4.4 Symptome, Beeinträchtigungen, Defizite oder Phänomene mit Krankheitswert lägen auf psychiatrischem Gebiet nicht vor. Eine konkrete psychiatrische Diagnose könne daher nicht genannt werden. Insbesondere liege keine solche aus dem depressiven Spektrum vor. Auch aus dem somatoformen Bereich könne keine Diagnose abgeleitet werden, namentlich keine somatoforme Schmerzstörung. Der psychopathologische Befund sei zwar nicht unauffällig ausgefallen, die beschriebenen Auffälligkeiten seien aber als normalpsychologisch beziehungsweise zum Temperament zugehörig einzuschätzen. Dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Thematisierung der körperlichen Behinderung seiner Mutter emotional eingebrochen sei, sei als normalpsychologische Reaktion zu werten. Die starke Bindung an die Mutter müsse nicht pathologisiert werden (S. 76 oben).
Auf der psychiatrischen Ebene seien keine Faktoren vorhanden, die die Prognose einschränkten. Eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie finde nicht statt und habe offenbar auch nie stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer bereits in relativ jungen Jahren eine Rückkehr ins Berufsleben für sich ausschliesse, sei äussert ungünstig (S. 77 Mitte).
Die vom Hausarzt im Bericht vom 25. Januar 2013 zugrunde gelegte Diagnose einer mittelgradigen Depression sei anamnestisch nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe er diese auf die über dreijährige Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt, was eine nicht nachvollziehbare Kausalattribution darstelle. Die Rheumatologische Klinik des B.___ habe im Bericht vom 4. Juni 2015 den Verdacht auf eine reaktive Depression gestellt und im Austrittsbericht vom 10. Juli 2017 sei wiederum von einer mittelgradigen depressiven Episode die Rede gewesen. Anamnestisch seien diese Diagnosen retrospektiv nicht nachvollziehbar. Dazu passende Symptome seien vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden. Ausserdem sei er offenbar nie psychopharmakologisch behandelt worden (S. 77 unten).
4.4.5 Aufgrund der Spondylodese und der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers für körperlich anhaltend leichte bis mittelschwere und darüberliegende Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule (S. 7 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter/Eisenleger bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in der Tätigkeit als Reinigungskraft eine solche von 80 % (S. 8 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig (S. 9 Mitte).
4.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 fest (Feststellungsblatt vom 17. Juni 2019, Urk. 7/141), dass das umfangreiche Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen (S. 7 unten).
4.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. September 2020 (Urk. 3/3) eine mittelgradige Depression mit ängstlichen Zügen (F23.1).
Sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2020. Seit 2011 leide er unter diversen Schmerzen am Körper mit verschiedenen somatischen Diagnosen, die es ihm zu 100 % verunmöglichten, seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau nachzukommen. Seit Mitte 2019 seien seine psychische Resistenz und seine psychosozialen Ressourcen stark reduziert. Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen Depression mit ängstlichen Zügen (F23.1), die mit Medikamenten behandelt werde. Die Stimmung sei gedrückt, er leide an Schlafstörungen, starker Ermüdbarkeit, starken Schmerzen, Konzentrationsstörungen und pessimistischen Zukunftsperspektiven, Ängsten um seine kranke Mutter und seine in Kolumbien festsitzende Frau, die wegen Corona nicht nach Hause kommen könne. Sein gesamtes soziales Netzwerk sei durch Covid eingeschränkt. Die Suche nach einer angepassten Arbeit sei in diesem Zustand (depressiv und mit den körperlichen Schmerzen und Einschränkungen) nicht möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu höchstens 10-20 % arbeitsfähig. Dieses Pensum leiste er schon bei der Haushaltsführung.
5.
5.1 Laut Urteil vom 3. Oktober 2014 (Urk. 7/96) war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung im April 2013 (Urk. 7/82) aufgrund eines Morbus Ledderhose beidseits, zwei kleinen osteochondralen Läsionen Tibia rechts bei Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenkes, Pes cavovarus beidseits sowie Dupuytrenknoten beidseits in der Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt, wohingegen bei der Benutzung der Hände nur eine geringe Einschränkung bestand, weshalb ihm die ursprüngliche Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr, hingegen eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit vollzeitlich zumutbar war (E. 3). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des G.___ (E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich allein schon aus den neu hinzugetretenen Diagnosen ergebe, dass es ihm aktuell deutlich schlechter gehe als im Jahre 2013 (Urk. 1 S. 3 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der Benennung neuer Diagnosen allein nicht auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden kann. Denn invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die gestellten Diagnosen entscheidend, sondern vielmehr die funktionellen Auswirkungen dieser Störungen (vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3).
Anlässlich der Begutachtung im G.___ gab der Beschwerdeführer zwar Schmerzen in beiden Knien, beiden Schultern und im rechten Ellenbogen an. Überdies klagte er über eine Taubheit im Zeige- und Ringfinger beider Hände. Allerdings konnte für die angegebenen Beschwerden kein entsprechendes pathologisches Korrelat gefunden werden. Laut den Gutachtern fanden sich funktionelle Einschränkungen nur in Bezug auf die HWS, indem die Beweglichkeit (Seitneigung nach links und Rotation des Kopfes nach beiden Seiten) gering eingeschränkt war, wobei die spontanen Kopfbewegungen ohne wesentliche Einschränkungen waren. Der Beschwerdeführer klagte über keine Fussbeschwerden mehr und das beschriebene Morton-Neurom schien er nicht mit einer spezifischen Neuralgie wahrzunehmen. Die Verbesserung der Fussbeschwerden gegenüber 2013 führten die Gutachter auf die Versorgung mit orthopädischen Schuhen zurück, welche bereits nach der Versorgung eine Verbesserung zeitigte und zur Beschwerdefreiheit im Begutachtungszeitpunkt führte, obwohl tastbare Vernarbungen der Plantaraponeurose vorlagen (E. 4.4.2). An Armen und Beinen konnten klinisch keine radikulären Ausfälle festgestellt werden, und das Karpaltunnelsyndrom und das Restless-Legs-Syndrom waren klinisch nicht relevant (E. 4.4.3).
Insoweit der Beschwerdeführer monierte, eine leichte Verbesserung durch die Versorgung mit den orthopädischen Schuhen habe sich schon im März 2012 gezeigt (Urk. 1 S. 5 oben), trifft dies nur auf die Rückfussbeschwerden zu. Im Frühling 2012 berichteten die Ärzte der Uniklinik Y.___, die Rückfussbeschwerden seien unter der Therapie und dem Künzli-Stabilschuh besser geworden. Hauptsächliche Schmerzen bestünden aber weiterhin, vor allem im Bereich der Plantarfaszie in der Region der palpablen Knoten (Urk. 7/16 S. 1 Mitte).
Insgesamt kann dem Gutachten entnommen werden, dass aktuell lediglich aufgrund der Spondylodese und der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers besteht, aufgrund derer er in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.2 An dieser Einschätzung ändern die Arztberichte der Klinik für Rheumatologie des B.___ (E. 4.2) und von Dr. C.___ (E. 4.3) nichts. Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ attestierten übereinstimmend mit den Gutachtern eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit konnten sie nicht beantworten. Dr. C.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit stark eingeschränkt sei, wobei nicht klar ist, von welcher Tätigkeit sie ausging, da sie angab, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeit ausübe. Die Frage, zu wie vielen Stunden eine dem Leiden angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar ist, liess sie unbeantwortet.
5.3 Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich nicht mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4 unten). So führte die Orthopädin (E. 4.4.2) aus, bei den in den Berichten der Rheumatologie des B.___ (E. 4.2) erwähnten Problemen handle es sich teilweise lediglich um radiologische Befunde ohne klinische Relevanz beziehungsweise um aktuell nicht mehr vorhandene Beschwerden. Der als Ursache der Beschwerden infrage kommende schwere Vitamin-D-Mangel werde behandelt und die Szintigraphie vom Februar 2017 zeige keine entzündlichen Veränderungen. Die im Bericht der Neurochirurgie des B.___ (Urk. 7/127/38-39) erwähnten fehlenden Anhaltspunkte für neu eingetretene Pathologien in den Anschlusssegmenten nach der HWS-Operation stehe in Übereinstimmung mit dem aktuell erhobenen Untersuchungsbefund. Der Neurologe (E. 4.4.3) stellte mit Verweis auf die im Austrittsbericht des B.___ vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/125/13-15) gestellte Diagnose einer distal symmetrischen sensomotorischen Polyneuropathie mit vorwiegend demyeliniserendem Schädigungsmuster fest, dass es sich um eine elektroneurographische Diagnose handeln dürfte, die kein klinisches Korrelat zeige. Schliesslich hielt der Psychiater fest (E. 4.4.4), die vom Hausarzt gestellte Diagnose einer mittelgradigen Depression sei anamnestisch nicht nachvollziehbar und der in der Rheumatologischen Klinik des B.___ im Bericht vom 4. Juni 2015 gestellte Verdacht auf eine reaktive Depression und die im Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 7/125/13-15) erwähne mittelgradige depressive Episode seien retrospektiv nicht nachvollziehbar, da dazu vom Beschwerdeführer keine passenden Symptome angegeben worden sei.
5.4 Der Beschwerdeführer wirft dem psychiatrischen Gutachter (E. 4.4.3) zu Unrecht vor, das psychiatrische Teilgutachten sei dürftig ausgefallen (Urk. 1 S. 6 Mitte). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass seine Untersuchungen nicht lege artis erfolgt sein sollen. Insbesondere ist von einem psychiatrischen Gutachter nicht zu verlangen, dass er sich - ohne dass es bei seiner Exploration Anhaltspunkte dafür gibt - zu aus Laiensicht möglichen Folgen einer somatischen Krankheit auf die Psyche äussert. Weder aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie (E. 4.2) noch dem Bericht von Dr. C.___ (E. 4.3) geht hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden auf seinen psychischen Gesundheitszustand auswirken. Insoweit in beiden Arztberichten eine mittelgradige Depression diagnostiziert wurde, fehlen Hinweise darauf, dass die Diagnose anlässlich eines psychiatrischen Konsiliums von einem psychiatrischen Facharzt gestellt wurde, und den Berichten sind keine psychiatrischen Befunde zu entnehmen. Dass der psychiatrische Gutachter angesichts dieses Mangels zum Schluss kam, dass eine mittelgradige Depression retrospektiv nicht nachvollziehbar sei, deutet nicht auf eine Nachlässigkeit bei der Begutachtung, sondern auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den in den Vorberichten gemachten Aussagen hin.
Auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin (E. 4.6) vermag die Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 2) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2), und der Bericht vom 3. September 2020 datiert, äusserte sich Dr. H.___ über den psychischen Gesundheitszustand seit Mitte 2019, obwohl der Beschwerdeführer erst seit Januar 2020 in ihrer Behandlung steht. Damit ist dem Bericht die Beweistauglichkeit abzusprechen.
5.5 Zusammenfassend genügt das G.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an eine Expertise (vgl. E. 1.4). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenabweisung wohl verändert hat, ihm indessen weiterhin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700. festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 8 Ziff. 3) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen mit einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher