Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00592
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 1. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, litt in ihrer Kindheit an schulischen Teilleistungsschwächen (Berichte der Schulpsychologin lic. phil. Y.___ vom 1. Oktober 1999 und vom 15. Mai 2001, Urk. 8/13 und Urk. 8/14; Bericht von Dr. Z.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 3. Januar 2003, Urk. 8/10). Nach dem Abschluss der Sekundarschule im Jahr 2007 (vgl. die Zeugnisse in Urk. 8/27) nahm X.___ im Rahmen eines Sozialjahres in der Institution A.___ ein Praktikum in einem Altersheim auf. In dieser Zeit wurde eine depressive Symptomatik manifest, wegen der X.___ im Frühjahr/Sommer des Jahres 2008 während drei Monaten im Zentrum B.___ stationär behandelt wurde (Anmeldeschreiben von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, vom 16. Januar 2008, Urk. 8/9; Bericht des Zentrums B.___ vom 1. Juli 2008, Urk. 8/11).
Anschliessend durchlief X.___ ein kaufmännisches Berufswahljahr, das sie im Jahr 2009 mit einem Zertifikat abschloss (Zeugnisse der Schule D.___, Urk. 8/26). Eine weiterführende Ausbildung ergab sich daraus jedoch nicht, sondern X.___ brach die entsprechende Schulung an der Schule D___ nach kurzer Zeit ab (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/30 und die Angaben in Urk. 8/157/20). Nach einem erneuten Pflegepraktikum in einem Alterszentrum (Zeugnis der Stadt Winterthur, Alter und Pflege, vom 29. August 2011, Urk. 8/29/1-2) trat X.___ im August 2011 in der Praktikumsinstitution die dreijährige Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (FaGe) EFZ an (Lehrvertrag vom 11./13. März 2011, Urk. 8/1). Im Sommer 2013 brach sie die Ausbildung ab (Lehrzeugnis vom 30. Juni 2013, Urk. 8/29/3-4, und Zeugnisse in Urk. 8/29/5-6), und im Herbst 2013 verbrachte sie zwei Monate in der Privatklinik E.___ der F.___-Gruppe, wo die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt wurde (Austrittsbericht vom 11. November 2013, Urk. 8/8).
1.2 Am 25. Juli 2014 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4) und ersuchte namentlich um Hilfe bei der Suche eines geschützten Ausbildungsplatzes (Urk. 8/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess mit der Versicherten am 29. August 2014 ein Standort-gespräch führen (Urk. 8/22), nahm neben den erwähnten anamnestischen Berichten den Bericht des Psychiatriezentrums W.___ der F.___-Gruppe vom 14. Juli 2014 zu den Akten, wo die Versicherte im Juli 2014 vorgesprochen und den Rat zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung erhalten hatte (Urk. 8/18/7-9), und holte zusätzlich den Bericht des Psychiatriezentrums W.___ vom 29. September 2014 ein (Urk. 8/20).
Im Dezember 2014 nahm die Versicherte einen Arbeitseinsatz in einem Brockenhaus der Arbeitsintegrationsinstitution G.___ auf, der jedoch im September 2015 beendet wurde, nachdem sich die Versicherte nicht dazu in der Lage gesehen hatte, die geplante Potentialabklärung durchzustehen (Bericht des Integrationsberaters der G.___ vom 16. Oktober 2015, Urk. 8/34; vgl. die Protokolleintragungen der Berufsberatung der IV-Stelle in Urk. 8/36). Am 19. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle ihr daraufhin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/35). In der Folge wurde die Versicherte vom 22. Oktober bis am 10. Dezember 2015 im Psychiatriezentrum W.___ stationär behandelt (Berichte vom 17. Dezember 2015 und vom 12. April 2016, Urk. 8/38 und Urk. 8/43); danach begab sie sich während drei Monaten in die ambulante Behandlung bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin lic. phil. I.___ (Bericht vom 20. Juni/4. Juli 2016, Urk. 8/49).
1.3 Nachdem sich die Versicherte am 30. August 2016 bei der IV-Stelle nach dem Stand der Rentenprüfung erkundigt und zudem darauf hingewiesen hatte, dass sie sich wieder zu einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen im Umfang von 50 % in der Lage fühle (Urk. 8/52), auferlegte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. September 2016, sich einer intensiven, regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, einschliesslich Labornachweis des fehlenden Cannabis-Konsums (Urk. 8/57). Im Oktober 2016 nahm die Versicherte daraufhin eine Behandlung bei der Psychologin Dipl. Psych. J.___ auf, die jedoch Anfang Februar 2017 wegen fehlenden Kostenträgers abgebrochen wurde (Bericht von J.___ vom 3. Februar 2017, Urk. 8/69).
Am 11. April 2017 führte die IV-Stelle mit der Versicherten wieder ein Standortgespräch (Urk. 8/72). Als dessen Folge sprach die IV-Stelle ihr die Übernahme der Kosten (einschliesslich Taggelder) eines Arbeitstrainings in einem Nähatelier der Institution Zürcher Eingliederung zu, mit dem sie bereits im Januar 2017 begonnen hatte (Urk. 8/72/1, Urk. 8/75-80 und Urk. 8/90; vgl. die Zielvereinbarung vom 19. Juni 2017, Urk. 8/81-82). Des Weiteren unterzog sich die Versicherte im September 2017 einem schriftlichen Berufsfeldertest (Urk. 8/84) und im Oktober 2017 einer Eignungsanalyse in Bezug auf den Beruf einer Kauffrau EFZ (Urk. 8/85).
Nach dem Abschluss der Tätigkeit im Nähatelier im Dezember 2017 (Abschlussbericht der Zürcher Eingliederung vom 20. Dezember 2017, Urk. 8/90; vgl. auch die Protokolleintragungen der Berufsberatung der IV-Stelle, Urk. 8/120/2-3 und Urk. 8/120/4-8) durchlief die Versicherte von Anfang Januar bis Anfang April 2018 ein Training in der K.___-Stiftung zur vertieften Abklärung der Eignung für eine Ausbildung zur Kauffrau (Zielvereinbarung vom Dezember 2017/Januar 2018, Urk. 8/92); die Kosten wurden wiederum von der Invalidenversicherung getragen (vgl. Urk. 8/91). Im Training bestätigte sich die Eignung (Schlussbericht der K.___-Stiftung vom 14. März 2018, Urk. 8/98), und die Versicherte konnte - wiederum mit Unterstützung der Invalidenversicherung - von April bis Juli 2018 zunächst das ausbildungsspezifische Training fortsetzen (Zielvereinbarung vom 26./27. März 2018, Urk. 8/101; Standortbestimmungsbericht der K.___-Stiftung vom 11./12. Juli 2018 zum Zeitraum Februar bis Juli 2018, Urk. 8/106) und danach mit der Lehre beginnen (Lehrvertrag Kauffrau EFZ vom 28. März 2018, Urk. 8/105). Nachdem sie die Probezeit bestanden hatte (Standortbestimmungsbericht der K.___-Stiftung vom 30. November 2018 zum Zeitraum August bis Oktober 2018, Urk. 8/110), erlitt sie Ende Oktober 2018 einen gesundheitlichen Einbruch und war im November und Dezember 2018 ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben (Zeugnisse von Dr. sc. nat. L.___ des Psychiatriezentrums M.___ der F.___-Gruppe, behandelnder Psychiater seit September 2017 [vgl. Urk. 8/134/2], Urk. 8/112), konnte die Ausbildung aber zunächst weiterführen (Standortbestimmungsbericht der K.___-Stiftung vom 31. Januar/1. Februar 2019 zum Zeitraum August 2018 bis Januar 2019, Urk. 8/116). Nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit im Februar und März 2019 (Zeugnisse von Dr. L.___, Urk. 8/118) wurde die Lehre jedoch am 19. März 2019 abgebrochen (Aufhebungsvereinbarung vom 20. März 2019, Urk. 8/126; Abschlussbericht der K.___-Stiftung vom 21. März 2019, Urk. 8/121; vgl. auch die Protokolleintragungen der Berufsberatung der IV-Stelle, Urk. 8/120/1-2 und Urk. 8/120/8-13).
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. L.___ vom 18. Juni 2019 ein (Urk. 8/134) und ordnete anschliessend auf die Empfehlung des RAD Arztes Dipl. med. P. S.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, hin (vgl. dessen Stellungnahme vom 26. Juli 2019, Urk. 8/160/7) eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung der Versicherten an, mit der sie Prof. Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, beauftragte (vgl. die Mitteilung und die Fragestellung vom 2. September 2019, Urk. 8/141 und Urk. 8/142). Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte im Sommer 2019 einer Wirbelsäulenoperation unterzogen (mikrochirurgische Dekompression im Bereich L4/5 mit Rezessotomie und Nukleotomie) und liess der IV-Stelle im Oktober 2019 die Berichte der Universitätsklinik P.___ hierzu zukommen (Urk. 8/145-149; EMail der Versicherten vom 17. Oktober 2019, Urk. 8/151). Die IV-Stelle holte aufgrund dieser neuen Information den Bericht des Hausarztes Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Oktober 2019 ein (Urk. 8/152 mit den beigelegten weiteren Berichten).
Am 28. und 29. Oktober 2019 fanden die Explorationen durch Prof. N.___ und Dr. O.___ statt; das Gutachten, in das zudem eine Laboruntersuchung vom 12. November 2019 einbezogen war (vgl. Urk. 8/153-155), wurde am 19. Dezember 2019 vorgelegt (Urk. 8/157). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Versicherte Anfang Januar 2020 durch den RAD-Arzt Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, im Hinblick auf die Wirbelsäulenproblematik untersuchen (Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2020, Urk. 8/158).
Nach Einholen der Stellungnahme von Dipl. med. S.___ vom 28. Januar 2020 zum Gutachten von Prof. N.___ und Dr. O.___ (Urk. 8/160/9-10) hielt die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 zu einer konsequenten antidepressiven Psychotherapie mit Einnahme der entsprechenden Medikamente an und ersuchte sie darum, einen Behandlungsplan einzureichen, falls sie bereits in fachärztlicher Behandlung sei (Urk. 8/159). Gleichzeitig eröffnete sie ihr im Vorbescheidverfahren, dass sie ihr ab März 2019 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen gedenke (Urk. 8/162; Feststellungsblatt in Urk. 8/160).
1.5 Die Versicherte liess mit Schreiben vom 20. April 2020 Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 28. Februar 2020 erheben (Urk. 8/177). Ausserdem korrespondierte der behandelnde Psychiater Dr. L.___, unterdessen mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie in eigener Praxis tätig, mit der IV-Stelle über den Vorbescheid und den verlangten Behandlungsplan (E-Mail-Austausch von Ende März 2020, Urk. 8/168-169 und Urk. 8/172; Schreiben der IV-Stelle vom 28. April 2020, Urk. 8/179), und Dr. L.___ liess der IV-Stelle seine Stellungnahme vom 31. Mai 2020 zum Gutachten von Prof. N.___ und Dr. O.___ zukommen (Urk. 8/182). Ausserdem äusserte sich Dr. L.___ in einem separaten Schreiben vom 6. Juli 2020 zu den Fragen der IV-Stelle zur künftigen Behandlung (Urk. 8/195).
Die IV-Stelle holte die nochmalige Stellungnahme von Dipl. med. S.___ vom 13. Juni 2020 ein (Urk. 8/185/2-3); anschliessend entschied sie mit Verfügung vom 9. Juli 2020 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten ab März 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 2 und Urk. 8/187+197; Feststellungsblatt in Urk. 8/185).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, und die Beschwerdegegnerin habe sie erneut psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 14 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, und ihr wurde ihre Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
Der Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 zugrunde liegt, reicht in die Zeit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a zurück, da die Frage nach dem Rentenanspruch aufgrund von langjährigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Diskussion steht. Die dargelegte intertemporalrechtliche Regelung, nach der bis Ende 2011 auf die vorangegangenen Gesetzesfassungen abzustellen wäre, ist indessen vorliegendenfalls nicht von Belang, da die massgebenden, im Folgenden zitierten Bestimmungen von der Revision 6a nicht tangiert worden sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281). Das Prüfungsraster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die Anwendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Ferner ist in Art. 26 IVV und in Art. 26bis IVV die Bemessung des Valideneinkommens von Versicherten festgelegt, welche wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben beziehungsweise eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten oder welche in Ausbildung begriffen sind.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
2.4 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben nach Art. 16 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind nach Art. 16 Abs. 2 IVG die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (lit. a), die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b), und die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (lit. c).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben gemäss Art. 22 Abs. 1bis IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen.
Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 20quater Abs. 1 und Abs. 2 IVV während einer beschränkten Zeitspanne weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld eines anderen Versicherungsträgers in mindestens der gleichen Höhe haben. Nach Art. 20quater Abs. 4 IVG entfällt der Anspruch auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird. Umgekehrt entsteht nach Art. 29 Abs. 2 IVG der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.
2.5 Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hatte, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 ist der Rentenanspruch, den die Beschwerdegegnerin geprüft hatte, nachdem die Beschwerdeführerin ihre kaufmännische Ausbildung im März 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festsetzung des Rentenanspruchs und der Bemessung des Invaliditätsgrades auf 50 % auf das Gutachten von Prof. N.___ und Dr. O.___ (Urk. 8/157), dem der RAD-Arzt Dipl. med. S.___ zu folgen empfohlen hatte (Urk. 8/160/9-10).
4.2 Prof. N.___ hielt aufgrund des Interviews mit der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2019 (vgl. Urk. 8/157/2) fest, aktuell liege ein leichtes depressiv-ängstliches Syndrom mit deprimierter Stimmung, erlebter Kraftlosigkeit, empfundener innerer Leere und Angst in Stresssituationen vor, zudem bestünden Insuffizienz- und Schuldgefühle; die Beschwerdeführerin sei während der Untersuchung aber aufhellbar in der Stimmung gewesen, habe immer wieder situationsadäquat gelacht und habe insgesamt auch über ihre Anamnese ohne Scheu und durchaus lebhaft berichtet (Urk. 8/157/25; vgl. auch Urk. 8/157/23). In Analyse der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Vorakten stellte Prof. N.___ sodann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode (F33.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10). Des Weiteren setzte sich Prof. N.___ damit auseinander, dass die behandelnden Fachpersonen verschiedentlich einen Zusammenhang der Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit deren Persönlichkeit vermutet hatten, gelangte jedoch zum Schluss, dass die Kriterien des ICD-10 für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht allesamt erfüllt seien und dass die beschriebenen dependenten und ängstlich-vermeidenden Züge der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung zugeordnet werden könnten, sodass die selbständige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer phobischen Störung nicht gerechtfertigt sei (Urk. 8/157/27-28). Schliesslich verneinte Prof. N.___ angesichts der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der neuropsychologischen Abklärung auch ausreichende Hinweise auf eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADHS; Urk. 8/157/26-27).
Im Anschluss an die Diagnosestellung beantwortete Prof. N.___ die verschiedenen Fragen zur Arbeitsfähigkeit; der Fragenkatalog gliedert sich in je einen Abschnitt mit Fragen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit, und es wird in beiden Kategorien nach der Anzahl an zumutbaren Präsenzstunden, nach der Leistungseinschränkung während dieser Präsenzstunden, nach dem Mass der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ein 100%Pensum und nach dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gefragt. Zusammengefasst hob Prof. N.___ das sehr wechselhafte Mass der Arbeitsfähigkeit hervor und hielt fest, dass Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlungen und in den angrenzenden Zeiträumen abgelöst würden durch Phasen einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in den symptomarmen Intervallen wie dem aktuellen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit war gemäss Prof. N.___ in einem zumutbaren Pensum von 60 % einer Vollzeitstelle mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zu realisieren, wobei der Gutachter die Einschränkung in der Präsenzzeit auf die deutliche Antriebsstörung und die rasche Ermüdbarkeit zurückführte und die Einschränkung in der Leistung mit den leichten kognitiven Störungen erklärte, welche die nicht vollständig abgeklungene depressive Episode begleiteten. Weiter wies Prof. N.___ darauf hin, dass die Einschränkungen durch die Erkrankung und nicht durch die Umgebungsbedingungen bei der Arbeit hervorgerufen würden, und definierte die Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten dementsprechend gleich; zu den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit hielt er zusätzlich fest, es müsse berücksichtigt werden, dass das Risiko von Krankheitsphasen mit länger dauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit erhöht sei, dass die Beschwerdeführerin - zumindest solange die Behandlung unverändert bleibe - immer wieder Ruhepausen während der Arbeit benötige und dass die kognitiven Anforderungen an die Tätigkeit nicht weit überdurchschnittlich sein sollten (Urk. 8/157/33-35).
Schliesslich äusserte sich Prof. N.___ zur Frage nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen. Dabei konstatierte er, dass die laboranalytisch festgestellten Medikamentenspiegel (vgl. Urk. 8/157/43-45) nicht der verordneten Dosis der Medikation entsprächen, und ging davon aus, dass die pharmakologische Behandlung bislang nicht konsequent leitliniengerecht durchgeführt worden sei und die Compliance der Beschwerdeführerin mangelhaft sei (Urk. 8/157/24+35).
4.3 Gemäss ihren Notizen vom 13. Februar 2020 (Urk. 8/160/10-12) legte die Beschwerdegegnerin - nach einer Rücksprache mit Dipl. med. S.___ im Anschluss an dessen Stellungnahme vom 28. Januar 2020 (Urk. 8/160/10) - der Invaliditätsbemessung die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit von 50 % zugrunde, die Prof. N.___ der Beschwerdeführerin für die symptomarmen Phasen attestierte, und schloss daraus im Sinne eines Prozentvergleichs unmittelbar auf den Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/160/11; vgl. auch Urk. 8/185/3).
5.
5.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen zunächst die Diagnostik von Prof. N.___. Zum einen liess die Beschwerdeführerin dabei in Frage stellen, dass sie zur Zeit der Exploration durch den Gutachter, wie von diesem angenommen, an einer lediglich leichten Episode ihrer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe (Urk. 1 S. 6-8 und S. 9 f.), und berief sich hierzu namentlich auf die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 31. Mai 2020 (vgl. Urk. 8/182/3-6). Zum andern liess sie die Beurteilung, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung und für eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung nicht erfüllt seien, als zu wenig fundiert rügen (Urk. 1 S. 8) und bezog sich auch in dieser Hinsicht auf Dr. L.___ (vgl. Urk. 8/182/6-7). Angesichts dieser geltend gemachten Mängel in der Diagnosestellung erachtete die Beschwerdeführerin sodann auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. N.___ als mangelhaft und hielt namentlich die Annahme einer dauerhaft nur 50%igen Arbeitsunfähigkeit für nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 8-11). Schliesslich liess die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die ergänzende Sachverhaltsdarstellung durch Dr. L.___ (Urk. 8/182/1-3) Einwendungen zur Annahme einer unzureichenden Kooperation bei der Medikamenteneinnahme vorbringen (Urk. 1 S. 11-12).
5.2 Über die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als solche besteht Einigkeit unter den Fachleuten, die im Laufe der Zeit mit der Beschwerdeführerin befasst waren. Die Ärztin und der Psychologe des B.___ gingen bereits anlässlich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 von einer schon länger bestehenden depressiven Störung aus (Urk. 8/11/1), der Arzt und die Ärztin der Privatklinik E.___ diagnostizieren im Herbst 2013 eine depressive Episode schweren Ausmasses (Urk. 8/8/1), die Ärztinnen des Psychiatriezentrums W.___ führten in den Berichten von Juli und September 2014 beide Male eine rezidivierende depressive Störung auf, die sie zuerst als mittelgradig und danach noch als leichtgradig einstuften (Urk. 8/18/7 und Urk. 8/20/1), in den Berichten des Psychiatriezentrums W.___ zur stationären Behandlung von Oktober bis Dezember 2015 wurde wiederum die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mit erneut mittelgradiger Episode, angegeben (Urk. 8/38/2 und Urk. 8/43/1), die Psychologin J.___ übernahm diese Diagnose im Bericht vom Februar 2017 (Urk. 8/69/1), und Dr. L.___ schloss sich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung im Bericht vom 18. Juni 2019 an und hielt fest, die Depression habe sich bei der Behandlungsaufnahme im September 2017 in Remission befunden, habe sich jedoch Ende 2018/Anfang 2019 verstärkt und sei nach zwischenzeitlich etwas besseren Wochen gegenwärtig als schwergradig zu qualifizieren (Urk. 8/134/2-3). Hinsichtlich der Diagnose der Depression stimmt Prof. N.___ damit überein mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.
Einigkeit besteht unter den Fachleuten nach dem Dargelegten auch darin, dass die depressive Symptomatik Schwankungen unterworfen war und dass sich dabei leichtere Episoden mit solchen schwererer Natur abwechselten. Dr. L.___ stellte diese Schwankungen mit unterschiedlicher Ausprägung der Symptome für die Zeit um den Abbruch der kaufmännischen Lehre in seinem Bericht vom 18. Juni 2019 anschaulich dar (Urk. 8/134/2-3), und Prof. N.___ hielt diese Darstellung sowie auch die Beschreibung der Symptome durch die Beschwerdeführerin für plausibel (Urk. 8/157/31-32). Dabei wies er darauf hin, dass die rezidivierende depressive Störung definitionsgemäss eine Erkrankung sei, bei der neben symptomarmen oder längeren symptomfreien Intervallen auch immer wieder akute, längerdauernde Krankheitsphasen auftreten könnten (Urk. 8/157/30), und bezeichnete dieses Risiko auch im konkreten Fall als erhöht (Urk. 8/157/34).
5.3 Dr. L.___ konnte aber dem Gutachter Prof. N.___ insoweit nicht folgen, als dieser für den Zeitpunkt der Begutachtung eine depressive Episode lediglich leichten Grades feststellte (Urk. 8/157/25+26+28). Vielmehr ging Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2020 davon aus, dass die depressive Symptomatik im Begutachtungszeitpunkt mindestens mittelschwer gewesen sei, und begründete diese abweichende Einschätzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie Prof. N.___ sie im Gutachten wiedergab, sowie mit den Ergebnissen der gutachterlichen Befunderhebung nach dem AMDP-System und der Beeinträchtigungs-Einstufung nach dem Mini-ICF-APP-Ratingbogen (Urk. 8/182/3-6; vgl. Urk. 8/157/38-39 und Urk. 8/157/40-41).
Tatsächlich erwähnte die Beschwerdeführerin im Gespräch mit Prof. N.___ mehrmals, dass es ihr gegenwärtig besonders schlecht gehe (vgl. Urk. 8/157/17+18+21). Darauf wies Dr. L.___ in seiner Stellungnahme zutreffend hin (vgl. Urk. 8/182/4-5). Auf der einen Seite vermochte Prof. N.___ jedoch im Auftreten und im Verhalten der Beschwerdeführerin während des Gesprächs Züge der Offenheit, Lebhaftigkeit und Fröhlichkeit zu erkennen (vgl. Urk. 8/157/23), und es leuchtet daher ein, dass er deren Angaben zum aktuellen Befinden relativierte. Auf der anderen Seite gab Prof. N.___ aber dem äusseren Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beurteilung auch kein Gewicht, das als unangemessen hoch erschiene. Denn auch wenn er von einer gegenwärtig leichten depressiven Episode ausging, leitete er aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren momentan schlechten Zustand zu Recht nicht ab, dass die depressive Symptomatik in der Vergangenheit nicht schon schwerer ausgeprägt gewesen sei. Vielmehr nahm er eingehend Bezug auf die Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen und erachtete diese als einleuchtend und als bezeichnend für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden unterschiedlichen Schweregrades (vgl. Urk. 8/157/25-26).
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Schweregrad der depressiven Episode gemäss den Kriterien des ICD mitbestimmt wird durch das Mass der Einschränkung in den Aktivitäten des täglichen Lebens, indem eine leichte depressive Episode in der Regel deren Weiterführung erlaubt, eine depressive Episode mittelschweren Grades hingegen durch erhebliche Schwierigkeiten in der Fortsetzung der alltäglichen Aktivitäten gekennzeichnet ist (vgl. ICD-10 F32.0 im Vergleich zu ICD-10 F32.1). Auf diesen Gesichtspunkt ging Prof. N.___ ein und hielt dabei zwar fest, dass sich das Einschränkungsmass, wie es aus dem einschlägigen Mini-ICF-APP-Rating resultierte, eher auf Krankheitsphasen stärkerer Ausprägung als die gegenwärtige beziehe, betonte aber gleichzeitig, dass auch aktuell noch von einer Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigung aus medizinischen Gründen auszugehen sei (Urk. 8/157/28). Dieser aktuellen Beeinträchtigung trug er bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dadurch Rechnung, dass er der Beschwerdeführerin selbst während der symptomärmeren Phasen beträchtliche Einschränkungen in der zumutbaren Präsenzzeit und zusätzlich in der Leistungsfähigkeit attestierte. Erst die Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und nicht bereits die isolierte Festlegung des Schweregrades der Depressivität sind indessen invalidenversicherungsrechtlich von Belang.
5.4 Diese Aussagen von Prof. N.___ zur Arbeitsfähigkeit leuchten grundsätzlich ein angesichts der medizinischen Vorakten und angesichts der beruflichen Biografie der Beschwerdeführerin.
Die Biografie macht einerseits Phasen einer guten Leistungsfähigkeit erkennbar; der Beschwerdeführerin gelang es etwa, 2008/2009 das kaufmännische Berufswahljahr erfolgreich abzuschliessen (Sachverhalt Ziffer 1.1), sie wurde im Jahr 2011 im Anschluss an das Pflegepraktikum bei der Stadt Winterthur in die Ausbildung zur FaGe aufgenommen (Sachverhalt Ziffer 1.1), die Zürcher Eingliederung stellte ihr im Dezember 2017 für die Arbeit im Nähatelier ein gutes Zeugnis aus (vgl. Urk. 8/90; Sachverhalt Ziffer 1.3), und das kaufmännische Training bei der K.___-Stiftung verlief zunächst gut und führte zum Abschluss eines Lehrvertrags (Sachverhalt Ziffer 1.3). Anderseits zeigt die Biografie aber, dass es der Beschwerdeführerin trotz dieser Leistungsfähigkeit bis anhin nicht möglich war, einen Ausbildungsabschluss zu erlangen. Insbesondere endete sowohl die begonnene Ausbildung zur FaGe als auch diejenige zur kaufmännischen Angestellten mit einem Abbruch, der beide Male mit einer Verstärkung der depressiven Symptomatik einherging, und mehrmals mussten auch Tätigkeiten ohne das Ziel eines Lehrabschlusses, wie etwa im Jahr 2007 das Praktikum in der Institution A.___ (Sachverhalt Ziffer 1.1) und im Jahr 2015 der Einsatz in einem Brockenhaus (Sachverhalt Ziffer 1.2), vorzeitig eingestellt werden.
Wenn Prof. N.___ unter diesen Umständen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in gesundheitlich stabileren Zeiten als um rund 50 % eingeschränkt beurteilte, so trug er damit auf der einen Seite den mehrfach erprobten Ressourcen und auf der anderen Seite der Gefahr, durch zu hohen Druck bei der Nutzung dieser Ressourcen einen gesundheitlichen Einbruch zu erleiden (so die Beschwerdeführerin selbst in Urk. 8/157/18 und Dr. L.___ in Urk. 8/134/3), aus medizinisch-theoretischer Sicht ausgewogen Rechnung. Die Beurteilung folgt den massgebenden bundesgerichtlichen Standardindikatoren, berücksichtigt des Weiteren zumindest implizit auch die spezifischen Merkmale der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, auch wenn Prof. N.___ ihnen keine eigenständige Diagnose zuordnete, und bezieht ferner die leichten kognitiven Störungen ein (vgl. Urk. 8/157/33), die Dr. O.___ anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung neben grundsätzlich guten, als Ressource gewerteten kognitiven Leistungen festgestellt hatte (Urk. 8/157/59; vgl. Urk. 8/157/29-30).
Nicht richtig ist sodann die Interpretation in der Beschwerdeschrift, dass Prof. N.___ für die Zukunft nicht mehr mit mittelgradigen oder schweren depressiven Episoden gerechnet habe, sondern dauerhaft von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei (Urk. 1 S. 9). Denn Prof. N.___ wies ausdrücklich darauf hin, dass das Risiko von Krankheitsphasen mit länger dauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit erhöht sei und eine optimal angepasste Tätigkeit dies tolerieren sollte (Urk. 8/157/34). Zutreffend ist nur, dass Prof. N.___ eine Anpassung der Medikation für angezeigt hielt und sich davon ein Abklingen der gegenwärtigen depressiven Restsymptomatik und eine Verminderung des Risikos neu auftretender akuter Phasen versprach (Urk. 8/157/30-31).
5.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbietet es sich indessen, bei der Festlegung der Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung vom Gesundheitszustand auszugehen, wie er sich im Falle eines Therapieerfolgs mutmasslich einstellen würde, solange die empfohlene Behandlung noch nicht durchgeführt worden und der Erfolgseintritt demgemäss ungewiss ist (vgl. 145 V 215 E. 8.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4b und 4c). Für die Anspruchsermittlung im strittigen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 sind somit die Auswirkungen des Störungsbildes massgebend, wie sie sich gemäss der Einschätzung von Prof. N.___ bis dahin präsentierten.
Daher ist für die Festlegung der Ansprüche, namentlich des Rentenanspruchs, im Beurteilungszeitraum nicht von unmittelbarer Bedeutung, ob Prof. N.___ die medikamentöse Behandlung zu Recht als bislang unzulänglich und somit als verbesserungswürdig erachtet hat. Auf die entsprechende Kritik von Dr. L.___ und seinen Hinweis auf eine Umstellung der Medikation in der Zeit zwischen der psychiatrischen Exploration und des erst zwei Wochen später - am 12. November 2019 - erhobenen Medikamentenspiegels (Urk. 8/182/1-3) braucht damit im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gutachters gewesen wäre, die Beschwerdeführerin vor der Abgabe einer Beurteilung mit dem Resultat der Laboruntersuchung und der Vermutung einer vernachlässigten Medikamenteneinnahme zu konfrontieren und sich zusätzlich beim behandelnden Psychiater Dr. L.___ über die bisherige Medikation und die Erfahrungen hierzu - gemäss der Stellungnahme von Dr. L.___ vom 31. Mai 2020 wurde im Laufe der Zeit eine grössere Zahl von Medikamenten mit unterschiedlichen Wirkungsmechanismen ausprobiert (Urk. 8/182/3) - zu informieren. Denn wie Dr. L.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2020 zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 8/195), ist eine zuverlässige Kenntnis von den bereits erprobten therapeutischen Vorkehrungen und von deren Erfolg oder Scheitern Voraussetzung dafür, dass Massnahmen der Schadenminderungspflicht auferlegt werden können und deren Einhaltung überprüft werden kann.
5.6 In Bezug auf den Rentenanspruch, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, gilt es vorab darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nach dem Abbruch der Ausbildung zur Kauffrau im März 2019 fortbestand, dass also im Zuge der Rentenprüfung nicht nur die Frage nach medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, sondern auch die Frage nach möglichen weiteren Vorkehren der beruflichen Eingliederung zu stellen war.
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete dem Gutachter diese Frage denn auch als ergänzende Frage zum Standard-Fragenkatalog, allerdings in der missverständlichen Formulierung, «ob berufliche oder/und medizinische Massnahmen geeignet» seien, «den Gesundheitszustand weiter zu verbessern» (Urk. 8/141 und Urk. 8/157/36). Es mag damit zusammenhängen, dass sich Prof. N.___ unter dieser Frage darauf beschränkte, sich zu den medizinischen Massnahmen zu äussern. Denn Ziel der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist nicht primär die Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern es wird damit angestrebt, die krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Dabei obliegt es nicht dem Arzt, sondern vielmehr den Fachleuten der Berufsberatung, geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen vorzuschlagen und zu ermöglichen. Die Berufsberater sind dafür jedoch auf Angaben zu den Anforderungen angewiesen, die solche Massnahmen aus medizinischer Sicht erfüllen müssen, um erfolgversprechend zu sein.
Die Frage nach den Voraussetzungen für eine gelingende berufliche Eingliederung kam indessen im Rahmen der Begutachtung durch Prof. N.___ kaum zur Sprache. Vielmehr wurden dem Gutachter abgesehen von der genannten Zusatzfrage offenbar nur die Standardfragen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit unterbreitet (vgl. Urk. 8/157/3335), die indessen dem vorliegenden Fall einer jungen Erwachsenen, die bei wiederholten gesundheitlichen Einbrüchen keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat, nicht genügend Rechnung tragen. Namentlich ist die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht auf einen solchen Fall zugeschnitten, sondern hier sind vielmehr die spezifischen Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG und mit der Invaliditätsbemessung von Versicherten ohne Ausbildung oder mit laufender Ausbildung im Sinne von Art. 26 und Art. 26bis IVV stellen (vgl. hierzu Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 3035-3042 und Rz 3091-3094).
5.7 Somit ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. N.___ mit gesamthaft 50%iger Einschränkung in symptomärmeren Phasen und bis zu 100%iger Einschränkung in Phasen der gesundheitlichen Verschlechterung nach dem Gesagten zwar nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Es fehlen jedoch Angaben dazu, wie diese Leistungsfähigkeit aus medizinischer und aus berufsberaterischer Sicht auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden könnte.
In medizinischer Hinsicht wäre hier eine vertiefende Auseinandersetzung mit der ganzen Geschichte der immer wieder gescheiterten beruflichen Massnahmen trotz guter schulischer Fähigkeiten und bescheinigter guter Arbeitsleistungen gefragt (vgl. beispielsweise die Protokolleintragungen der Beschwerdegegnerin zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nähatelier, Urk. 8/120/4-8, und den Abschlussbericht hierzu, Urk. 8/90), und bei der entsprechenden Analyse, bei der auch der behandelnde Psychiater eine massgebliche Rolle spielen müsste, wären neben den schriftlichen Dokumentationen über den Ausbildungsverlauf gegebenenfalls auch unmittelbare Auskünfte der Ausbildner einzuholen, etwa des Verfassers der Standortbestimmungsberichte der K.___-Stiftung. Von Interesse wäre dabei, ob es ungeachtet der Feststellung von Prof. N.___, dass die Einschränkungen nicht von den Arbeitsbedingungen, sondern von der Erkrankung als solcher herrührten (Urk. 8/157/34), Umstände gibt, die einen Eingliederungserfolg begünstigen oder umgekehrt behindern. Denn Dr. L.___ führte im Bericht vom 18. Juni 2019 aus, die Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit seien auch durch eine ausgeprägte Selbstunsicherheit mit sozialen Ängsten, Versagensängsten und einer Vermeidungstendenz bedingt, welche den Hintergrund für die rezidivierenden Depressionen bilde (Urk. 8/134/4), und Prof. N.___ scheint mit dieser Beurteilung insofern übereinzustimmen, als er die Rolle von psychosozialen Belastungsfaktoren als Auslöser einer majoren Depression bei erhöhter Vulnerabilität beschrieb (Urk. 8/157/26).
In beruflicher Hinsicht wäre alsdann ausgehend von der erfragten medizinischen Beurteilung namentlich zu prüfen, ob nach dem Abbruch der beiden EFZ-Ausbildungen zur FaGe und zur Kauffrau - vorerst - berufliche Eingliederungsmassnahmen niederschwelligerer Natur in Frage kämen, wie etwa gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen oder gestützt auf Art. 18a IVG die Unterstützung bei einem Arbeitsversuch.
5.8 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 hat, soweit dokumentiert, noch keine nähere Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten im gebotenen Sinn stattgefunden.
Zur Zeit des Ausbildungsabbruchs vom März 2019 befand sich die Beschwerdeführerin indessen gemäss den Darlegungen von Dr. L.___ in einer Phase schwerergradiger Depression (Urk. 8/134/3), und Prof. N.___ ging davon aus, dass diese Phase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit noch bis etwa September 2019 andauerte (Urk. 8/157/34). In den ersten Monaten nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder war die Beschwerdeführerin somit zweifellos noch nicht dazu in der Lage, eine Restarbeitsfähigkeit zu realisieren. Aber auch für die Zeit danach ist angesichts der bisherigen Berufsbiografie nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Vorkehren begleitender und unterstützender Art auf dem Arbeitsmarkt hätte Fuss fassen können. Dies gilt umso mehr, als auch Prof. N.___ konstatierte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Symptomatik und allenfalls auch begleitend durch adoleszente Reifungsprobleme eine Arbeitsstelle nicht ausreichend lang versehen könne beziehungsweise bislang habe versehen können (Urk. 8/157/29). Es erscheint daher als sehr unwahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin gelingen würde, eigenständig eine angepasste Stelle zu finden, soweit es auf dem Arbeitsmarkt überhaupt Arbeitgeber gibt, die entsprechend dem Kriterium im Gutachten von Prof. N.___ wiederkehrende längere Abwesenheiten mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit tolerieren.
Die Beschwerdeführerin war damit in der zur Diskussion stehenden Zeit von März 2019 bis zum Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2020 entweder gar noch nicht eingliederungsfähig oder sie konnte eine an sich bestehende Eingliederungsfähigkeit nicht umsetzen, weil die geeigneten Vorkehren hierzu noch nicht feststanden und getroffen worden waren. Damit hat sie in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ab März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente, ungeachtet der attestierten - zeitweiligen - Restarbeitsfähigkeit. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG war in diesem Zeitpunkt schon lange abgelaufen angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch ihrer ersten Lehre bei der Stadt Winterthur im Jahr 2013 keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr erlangt hatte.
Hat die Beschwerdeführerin somit im strittigen Zeitraum bereits aufgrund der psychischen Problematik einen Anspruch auf eine ganze Rente, so braucht an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen zu werden, welche zusätzlichen Einschränkungen aus dem Rückenleiden resultieren, das Anlass zur Operation vom Sommer 2019 gebildet hatte (Sachverhalt Ziffer 1.4). Dies gilt auch für den Einwand von Dr. L.___, dass wegen der Anordnung einer separaten orthopädischen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. R.___ (Urk. 8/158) eine polydisziplinäre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung verunmöglicht worden sei und zudem das Zufallsverfahren für die Anordnung polydisziplinärer Gutachten nicht zum Tragen gekommen sei (vgl. Urk. 8/182/9-10). Schliesslich ist es bei diesem Ausgang des Verfahrens auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Beschwerdegegnerin im Sinne des entsprechenden Antrags in der Beschwerdeschrift zur Veranlassung einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin zu verpflichten.
5.9 Die Beschwerdegegnerin wies in der Begründung der angefochtenen Verfügung richtigerweise darauf hin, dass kein Rentenanspruch hatte bestehen können, solange Taggeldleistungen erbracht worden waren (Urk. 2 S. 4), und hatte den Beginn der Rente für die Zeit nach dem Ausbildungsabbruch im März 2019 gestützt auf die Regelung in Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente (vgl. hierzu auch die Berechnung in Urk. 8/192) korrektermassen auf den 1. März 2019 angesetzt.
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung datiert allerdings bereits vom Juli 2014 (Urk. 8/4). Ab dann stand die Beschwerdeführerin durchgehend bei der Beschwerdegegnerin in der Abklärung und durchlief auf deren Veranlassung Eingliederungsmassnahmen. Dabei fällt allerdings auf, dass im Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. April 2020 lediglich in den Jahren 2017 und 2018 Taggeldzahlungen der Invalidenversicherung eingetragen sind, währendem in den übrigen Jahren jeweils der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige verbucht ist (Urk. 8/170). Gleichzeitig ist in den eingereichten Akten nicht dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit, die dem 1. März 2019 voranging, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin geprüft und ihr Rentenleistungen zugesprochen oder einen Rentenanspruch verneint hätte.
Der Grundsatz des Anspruchs auf eine Rente bei noch nicht möglicher beziehungsweise noch nicht erfolgter Eingliederung ist indessen auch für die Ansprüche in der Zeit vor dem Abbruch der letzten Ausbildung im März 2019 massgebend. Aufgrund der Anmeldung vom Juli 2014 und der Erkundigungen der Beschwerdeführerin vom März 2015 und vom August 2016 (Urk. 8/36/6 und Urk. 8/52) wäre demnach auch der Rentenanspruch für diese vorangegangene Zeit zu prüfen gewesen (zur Wahrung der Frist für die Geltendmachung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 10, N 20, N 34 und N 36 zu Art. 24 ATSG), zumal die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes im Brockenhaus im Oktober 2015 mitgeteilt hatte, dass aus gesundheitlichen Gründen derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/35). Gestützt auf den Grundsatz, dass von einer Verfügung auch diejenigen Ansprüche umfasst sind, über die zu Unrecht nicht verfügt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.2 und I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1, je mit Hinweis auf BGE 111 V 261 E. 3b), ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit vor März 2019 noch befinde.
6. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Des Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor März 2019 befinde.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor März 2019 befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel