Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00593
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 5. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, seit Mai 2008 als Bauspengler bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 12/25), meldete sich am 21. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 12/1) unter Hinweis auf eine Meniskusoperation mit anschliessendem Infekt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf hin berufliche-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte die Akten des Taggeld- und des Unfallversicherers ein (Urk. 12/2-35). Mit Mitteilung vom 15. Januar 2018 beschied sie dem Versicherten, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. So sei es ihm gemäss Einschätzung des RAD-Arztes möglich, eine knie-angepasste Tätigkeit vollumfänglich rentenausschliessend auszuüben (Urk. 12/36).
Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 (eingegangen am 8. Juni 2018, Urk. 12/46) teilte der Versicherte mit, dass er anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei, am 17. Juni 2018 in die Klinik Z.___ eintrete, wo er ein neues Kniegelenk erhalte und die Rekonvaleszenzzeit abzuwarten sei, bevor über seinen Leistungsanspruch (Umschulung/Rente) definitiv entschieden werde. Abweichendenfalls bitte er um eine anfechtbare Verfügung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein am 8. Juni 2018 eingegangenes Gesuch eintrete und der Heilverlauf nach der Operation während rund sechs Monaten abzuwarten sei (Urk. 12/47). Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte sie dem Versicherten am 6. November 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/63). Mit Vorbescheid vom 22. August 2019 stellte sie sodann in Aussicht, seinem Rentengesuch nicht zu entsprechen (Urk. 12/82). Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Einwand vom 25. September [Urk. 12/86], ergänzende Eingaben vom 7. Oktober [Urk. 12/89], vom 11. Oktober [Urk. 12/92] und vom 13. November 2019 [Urk. 12/98] sowie vom 27. Januar [Urk. 12/102], vom 4. Februar [Urk. 12/104], vom 29. April [Urk. 12/111] und vom 25. Januar 2020 [Urk. 12/115]) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Gesuch um eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 8. Juli 2020, Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. September 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm «ab wann rechtens» eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine befristete Rente zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Michael Keiser ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 zog der Beschwerdeführer seine Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
1.4 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
1.5 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren um eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine dem Beschwerdeführer zumutbare knie-angepasste Tätigkeit könne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit als nicht verwertbar. Infolge dessen sei von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sofern ein unbefristeter Rentenanspruch verneint würde, wäre ihm mindestens eine befristete Rente zuzusprechen. So habe zeitweilig auch für adaptierte Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) nicht von einer neuanmeldungsrechtlichen, sondern von einer erstmaligen Rentenprüfung auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer auf die formlose Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2018 betreffend Abschluss Arbeitsvermittlung unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Restarbeitsfähigkeit (Urk. 12/36) mit Schreiben vom 7. Juni 2018 fristgerecht intervenierte (vgl. dazu: BGE 134 V 145 E. 5) und für den Fall, dass die Beschwerdegegner einen Anspruch auf Umschulung und Rente verneine, explizit den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Urk. 12/46; vgl. zur Verfügungspflicht der IV-Stelle: Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Rn 1 f. zu Art. 58).
Materiell im Streite steht zwischen den Parteien insbesondere, ob der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann respektive ob infolge vorübergehender Einschränkungen auch der Restarbeitsfähigkeit zumindest ein befristeter Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 17. November 2016 einer Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie links und wurde vom operierenden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ab 14. November 2016 (Erstbehandlung) arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/2/1-4). Aufgrund eines postoperativen Infekts erfolgten am 20. und 30. November sowie am 8. Dezember 2016 arthroskopische Gelenkspülungen im Spital B.___ (im Folgenden: B.___, Urk. 12/2/7-11). Gemäss Beurteilung des MRI-Befundes der B.___ vom 13. Dezember 2016 waren Zeichen einer ausgeprägten Arthritis erkennbar (Urk. 12/9/75 f.).
3.2 Am 19. Mai 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer bei weiterhin schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des linken Knies und der Diagnose einer Arthrofibrose im Kantonsspital C.___ einer offenen Arthrolyse (Urk. 12/58/13 f.). Mit Bericht vom 25. Juli 2017 sprach sich der orthopädische Facharzt Dr. med. D.___ für eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, jedoch seien dem Beschwerdeführer alle nicht kniebelastenden Tätigkeiten zumutbar (Urk. 12/58/5). Dies bestätigte er in seinem Bericht vom 28. November 2017, gemäss welchem noch Schmerzen nach über halbstündiger Gehzeit und Probleme bei knieenden Tätigkeiten sowie repetitivem Besteigen von Leitern und Treppen vorgelegen seien (Urk. 12/58/7-8).
3.3 Von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in überwiegend sitzend ausgeübter Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung ging denn auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, am 7. November 2017 aus (Urk. 12/31).
3.4 Anlässlich einer Konsultation im Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, der Klinik Z.___ vom 20. März 2018 klagte der Beschwerdeführer vor allem über Schmerzen medial, aber auch über eine eingeschränkte Beweglichkeit; im angestammten Beruf als Spengler erachtete ihn Dr. med. F.___, Konservativer Oberarzt Orthopädie, als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 12/52/15-16). Ein MRI vom 10. April 2018 liess eine ausgeprägte, fortgeschrittene, medialbetonte Gonarthrose erkennen (Urk. 12/42/2). Am 6. Juli 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Klinik Z.___ einer Implantation einer Knietotalprothese links (Urk. 12/49/1-3). Gemäss Austrittsbericht vom 14. Juli 2018 zeigte sich postoperativ ein komplikationsloser Verlauf (Urk. 12/50/2). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 22. August 2018 berichtete der Beschwerdeführer über nur wenige Schmerzen, es persistiere jedoch eine deutliche Schwellung des linken Kniegelenks sowie am Unterschenkel, vor allem nach Aktivität. Der Beschwerdeführer trainiere täglich zweimal eine halbe Stunde am Home-Trainer, das Arbeitsunfähigkeitsattest werde bis zur nächsten Verlaufskontrolle verlängert (Urk. 12/52/7-8, vgl. auch: Urk. 12/55/19). Gemäss Konsultationsbericht der Klinik Z.___ vom 2. Oktober 2018 ging es dem Beschwerdeführer drei Monate postoperativ zunehmend besser; die Schwellung sei unter Lymphdrainage deutlich reduziert. Persistieren würden leichte Schmerzen und Schwellungszustände, sobald mehr Aktivität durchgeführt werde. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis werde bis 12. November 2018 verlängert, anschliessend werde sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum melden, da sein Krankentaggeld auslaufe (Urk. 12/56/33). Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 16. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer über einen schleppenden Verlauf mit rezidivierenden Schwellungszuständen sowie Anlaufschmerz und Streifheitsgefühl nach längerem Stehen berichtet. Die zuständigen Ärzte empfahlen eine venöse Gefässabklärung (Urk. 12/66/1-2).
3.5 Der Angiologie Dr. med. G.___ schloss am 17. März 2019 auf einen Status nach Hypodermitis über dem linken Unterschenkel bei insuffizienter Perforansvene und empfahl das regelmässige Tragen eines Kompressiosstrumpfes. Er attestierte aus phlebologischer Sicht eine vom 17. Januar bis 5. Februar 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit; seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr eingeschränkt (Urk. 12/70/1-7).
3.6 Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle in der Klinik Z.___ am 23. April 2019 klagte der Beschwerdeführer über eine weiterhin unbefriedigende Situation. Nach einer Laufdauer von 1 ½ Stunden komme es zu einem deutlichen Aufschwellen des Kniegelenks, zudem leide er unter Anlaufschmerzen, das Treppensteigen sei möglich (Urk. 12/76).
3.7 Mit am 26. Juni 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Arztbericht, sprach sich Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der Klinik Z.___, dafür aus, dass dem Beschwerdeführer regelmässiges Knien und ständiges Stehen in der Zukunft nicht mehr möglich sein werden, dagegen sei ihm eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu acht Stunden täglich zumutbar (Urk. 12/79/1-5). Gemäss Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2019 konnte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter regelmässiger medizinischer Trainingstherapie die maximale Lauf- und Stehdauer auf zwei Stunden erhöhen (Urk. 12/90).
3.8 Am 10. September 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Schaumsklerosierung der insuffizienten Perforansvene. Im Zusammenhang mit am 17. September 2019 zusätzlich thrombosierten Seitenästen auf Kniegelenkshöhe und über dem Fussrist, welche Dr. G.___ für die aktuelle Schmerzproblematik verantwortlich erachtete, verabreichte er Lyman Gel und ging davon aus, dass sich die Symptomatik innert Tagen vollständig zurückbilden sollte (Urk. 12/97). Eine anfangs Oktober 2019 aufgetretene neuerliche Schwellung mit lokaler Rötung konnte gemäss Dr. G.___ mittels Kompressionsklebeverband innert zwei Wochen wieder vollständig entstaut werden (Urk. 12/98).
3.9 Eine Spect-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 10. Januar 2020, welche aufgrund des für den Beschwerdeführer weiterhin unbefriedigenden Verlaufs durchgeführt wurde, zeigte keine sicheren Hinweise auf eine Lockerung der Prothese und einen lediglich leichten synovitischen Reizzustand von geringer Intensität (Urk. 12/101, 12/103).
4. Unumstritten ist und zu keinen Weiterungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Spengler/Sanitär seit der Meniskusoperation im November 2016 und dem darauffolgenden Infekt mit diversen Folgeeingriffen nicht mehr ausüben kann. Ferner ist ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt (Urk. 1 S. 3 f.), dass er aus medizinisch-theoretischer Sicht eine angepasste Tätigkeit abgesehen von Operations-, Untersuchungs- und Rekonvaleszenzzeiten uneingeschränkt auszuüben vermag. Was diese Zeiten anbelangt (vgl. dazu: Urk. 1 S. 5), lassen die Akten den Schluss auf eine mindestens drei Monate dauernde Verschlechterung (vgl. nachfolgende E. 5.4) im Sinne einer Einschränkung auch in adaptierter Tätigkeit nicht zu. So lag gemäss Dr. D.___ nach der Arthrolyse vom 19. Mai 2017 spätestens ab 25. Juli 2017 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in allen nicht kniebelastenden Tätigkeiten vor (Urk. 3.2). Die am 6. Juli 2018 erfolgte Operation machte sodann lediglich einen Spitalaufenthalt von wenigen Tagen erforderlich. Zudem wurde bereits im Austrittsbericht auf einen bei der Entlassung guten Allgemeinzustand hingewiesen und vermerkt, dass die intraoperativ gewonnenen mikrobiologischen Proben unauffällig geblieben seien und die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos gelungen sei (E. 3.4, Urk. 12/52/2-3).
In den Berichten zu den anschliessenden Konsultationen wurde im Wesentlichen auf eine persistierende Schwellung des linken Knies hingewiesen, welche bei Belastung auftrete, wobei die Belastbarkeit bereits am 22. August 2018 zweimal tägliches Training auf dem Home-Trainer von einer halben Stunde zuliess und bis Juni 2019 gar eine Lauf- und Stehdauer von bis zu zwei Stunden (Urk. 3.4, 3.6, 3.7). Inwiefern der Beschwerdeführer durch die lediglich nach Aktivität eingetretenen Schwellungen insbesondere in einer primär sitzenden Tätigkeit über längere Zeit massgeblich hätte eingeschränkt sein sollen, erschliesst sich nicht aus den Akten.
Ob sich die von Dr. G.___ aus phlebologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar bis 5. Februar 2019 auch auf die Restarbeitsfähigkeit bezieht, kann angesichts der nur kurzen Dauer des Attestes offenbleiben; Hinweise auf weitere durch den phlebologischen Zustand verursachte Arbeitsunfähigkeiten sind den Akten nicht zu entnehmen.
Kein Widerspruch ist sodann darin zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer über längere Zeiträume Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. So äusserten sich die Ärzte regelmässig nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Wo sie auf diese Bezug nahmen, bejahten sie eine solche ausdrücklich (Urk. 12/58/5, 12/70/3, 12/79/5). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zu Recht die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugrunde, wobei eine optimal angepasste Tätigkeit gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. E.___ vom 7. November 2017 überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung ausgeübt werden sollte (E. 3.3).
Strittig und im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist.
5.
5.1 Für die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeiten zumutbar ist, sind unter anderem sein Alter und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung. Was die Frage nach dem Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit anbelangt (E. 1.3), stand diese nach der Beurteilung von Dr. E.___ vom 7. November 2017 (Urk. 3.3) grundsätzlich fest und wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2018 auch mitgeteilt (Urk. 12/46). Berücksichtigt man zu Gunsten des Beschwerdeführers die mit der operativer Versorgung des Kniegelenks vom 6. Juli 2018 einhergegangene Ungewissheit und eine Rekonvaleszenzzeit von zirka zwei Monaten bis Ende August 2018, verblieben dem am 14. August 1957 geborenen Beschwerdeführer vier Jahre bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters.
5.2 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:
- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der leidensangepasste Erwerbstätigkeiten (in körperlicher Hinsicht leicht, ohne überwiegendes Gehen) uneingeschränkt auszuüben vermag.
- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60-jähriger Versicherter, verfügt sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte(re)n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Aktivitätsdauer von vier Jahren und sieben Monaten. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben.
- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 3/4-jährige Beschwerdeführerin, ging nach ihrem Unfall vom 1. April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, war aber in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem arbeitete sie schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugen die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben.
- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %.
- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre.
Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgenden Fällen:
- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020, E. 4.2 ff.: Versicherte ist - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwerten.
- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020, E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit ausgeprägter arbeitsmarktlicher Desintegration.
- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.3 und E. 6: Die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
- Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit ausgegangen.
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
5.3 Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt 61 Jahre alt (E. 1.3, 5.1); es verblieben ihm noch vier Jahre bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter. Aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils ist er zwar auf überwiegend sitzende Tätigkeiten in Wechselbelastung angewiesen, war aber mit Ausnahme der Spitalaufenthalte mit anschliessenden Rekonsvaleszenzzeiten in angepasster Tätigkeit zumindest ab Ablauf des Wartejahres (November 2017) nie eingeschränkt und zeitlich voll disponibel (E. 4). Auch wenn sich seine berufliche Erfahrung im Wesentlichen in der langjährigen Tätigkeit im Sanitär- und Spenglerbereich erschöpft (Urk. 12/9/61, 12/12), bringt er damit nicht nur einen Berufsabschluss, sondern auch jahrzehntelange Berufserfahrung in wechselnden Anstellungen sowie zwischenzeitlich als Selbständigerwerbender mit. Als Inhaber des Meisterbriefs (Urk. 12/9/61, 12/9/69) weist er zudem neben fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnissen im betreffenden Handwerk kaufmännisch-betriebswirtschaftliche und berufspädagogische Kenntnisse auf (§ 45 ff. der deutschen Handwerksordnung, HwO/DE). Solche Qualifikationen sind in vielen Berufen gefragt. Angesichts dessen und der uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit von 100 % (E. 1.4) sind die Chancen des Beschwerdeführers auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt deshalb als intakt zu bezeichnen. Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).
Was das vom Beschwerdeführer angeführte, fortgeschrittene Alter anbelangt, lässt ein solches aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.2) für sich alleine nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 beruft (Urk. 1 S. 4), lag dort insbesondere eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration vor. Die Versicherte hatte während über 20 Jahren ausschliesslich in der eigenen Kosmetik- und Therapiepraxis gearbeitet und ihre Berufserfahrung ausserhalb dieses Bereichs lag Jahrzehnte zurück. Sie verfügte über keinerlei Kompetenzen, von denen sie in einer ihr zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit hätte profitieren können und war zudem nach einer Beinamputation auf rein sitzende Tätigkeiten angewiesen (E. 4.3 des Urteils). Dagegen kann der Beschwerdeführer auf jahrelange Tätigkeiten als angestellter sowie selbständiger Spengler und eine damit bewiesene Umstellfähigkeit zurückgreifen sowie auf kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse. Auch ist er nicht auf rein sitzende Tätigkeiten angewiesen. Die beiden Konstellationen sind somit nicht vergleichbar.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen verweist und dies als Argument gegen die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit vorbringt, gilt das unter E. 1.4 Dargelegte.
Letztlich lässt auch die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers, welche gemäss dessen Ausführungen einen mehrmaligen täglichen Rückzug für die entsprechende Behandlung nach sich ziehe (Urk. 1 S. 4), nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen, kann doch eine entsprechende Rücksichtnahme seitens potentieller Arbeitgeber jedenfalls erwartet werden.
Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 13 f. zu Art. 28), fällt der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht.
5.4 Was einen allfälligen befristeten Rentenanspruch anbelangt, lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, wonach ein solcher ausgewiesen wäre. So ist zwar für die Dauer der erfolgten Operationen mit anschliessender Rekonvaleszenz grundsätzlich auch in einer knie-adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) allerdings erst dann zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird beziehungsweise wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Davon ist vorliegend nicht auszugehen (E. 4).
6.
6.1
6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.2
6.2.1 Zwecks Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 beim letzten Arbeitgeber erzielten Lohn abzustellen, welcher gemäss Angaben des letzteren im Arbeitgeberfragebogen vom 18. August 2017 ohne Taggeldbezugsphase Fr. 72'150.-- betragen hätte (Urk. 12/25/4-5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 (frühest möglicher Rentenbeginn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 72'366.-- (Index 2016: 100.4, Index 2017: 100.7; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016-2019, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau).
6.2.2 Bezüglich Invalideneinkommen ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige («Total») von Männern im Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2018 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5’417.-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. «Total») und der Nominallohnentwicklung bei Männern im «Total» aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2017 und 2018 (Index 2017: 101.0, Index 2018: 101.5; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.15) resultiert für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'433.-- (Fr. 5’417.-- x 12 / 40 x 41.7 / 101.5 x 101.0) bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren Vollzeitpensum. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von knapp 7 % ([Fr. 72’366.-- abzüglich Fr. 67'433.--] / Fr. 72'366.-- x 100).
Selbst wenn – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (BGE 135 V 297) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'575.-- ausgegangen würde, bestünde mit einem Invaliditätsgrad von 30 % ([Fr. 72'366.-- abzüglich Fr. 50'575.--] / Fr. 72’366.-- x 100 ) kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber