Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00595
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 31. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, absolvierte eine Anlehre als Plattenleger sowie bei der Schule Y.___ einen Lehrgang als PC-Techniker (Urk. 9/6/5) und arbeitete über ein Personalvermittlungsbüro an verschiedenen Stellen im IT-Bereich (Urk. 9/12-13). Während einer Phase der Arbeitslosigkeit wurde er am 2. Oktober 2011 Opfer einer Gewalttat, als er niedergeschlagen und mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert wurde (Urk. 9/15/5). Dabei zog er sich ein Schädelhirntrauma Grad I, eine doppelte Unterkieferfraktur sowie Zahnschäden zu. Nach osteosynthetischer Versorgung verblieben Kiefergelenkbeschwerden, von neurologischer Seite wurden keine bleibenden Schäden festgehalten, die Kaufähigkeit wurde nach stattgehabter Behandlung nicht als beeinträchtigt beschrieben (Bericht von Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 2. Februar 2015, Urk. 9/15/194). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 9/15/191) lehnte die Suva die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab.
1.2 Am 12. Dezember 2017 (Urk. 9/6) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die nicht richtig verheilte Kieferfraktur, Traumatisierung durch den Übergriff und weitere Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Unfallversicherung ein und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, unter anderem veranlasste sie die bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in der A.___ AG (Expertise vom 8. Juli 2019, Urk. 9/57-59). Am 31. Juli 2019 (Urk. 9/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand mit einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessert werden könne. Ebenfalls sei eine vollständige Abstinenz von Cannabis über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten notwendig. Sie forderte ihn auf, den Nachweis der Abstinenz jeweils unaufgefordert einzureichen, und teilte mit, während dieses Zeitraums keinen Entscheid über einen allfälligen IV-Leistungsanspruch zu fällen. Sobald eine Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorliege, werde geprüft, ob Eingliederungsmassnahmen aufgenommen werden könnten. Hiergegen protestierte der Versicherte (Urk. 9/65-66). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/75, Urk. 9/84 und Urk. 9/87) mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Nicole Schneider als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 23. Oktober 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 2. November 2020 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahingehend, dass bei der noch vorliegenden Restarbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Sodann könne die Arbeitsfähigkeit mit adäquaten Massnahmen gesteigert werden. Der Beschwerdeführer habe weder eine Cannabis-Abstinenz vollzogen noch sich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht so ausgeprägt seien, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen (Urk. 1), es seien nur die psychischen, nicht aber die körperlichen Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen worden (S. 6 f.). Sodann liege - aus näher dargelegten Gründen - keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (S. 8 ff.). Schliesslich bemängelte er den Einkommensvergleich und schloss - bei einem Tabellenlohnabzug von 25 % - auf einen Invaliditätsgrad von 43 % und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 13 ff.).
3. Die Fachpersonen der A.___ AG, welche das psychiatrische/neuropsychologische Gutachten (Urk. 9/57-59) erstellten, führten in ihrer Konsensbeurteilung vom 8. Juli 2019 (Urk. 9/59) aus, der Beschwerdeführer habe in den Wochen und Monaten nach dem tätlichen Übergriff vom 2. Oktober 2011 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten. Das Vollbild habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bis spätestens Ende März 2013 bestanden. Von April bis Juli 2013 sei er wieder im primären Arbeitsmarkt tätig gewesen. Die Kündigung sei wegen des (bestrittenen S. 12) Vorwurfs von Drogenkonsum erfolgt (S. 4).
Die Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte mit mittelgradige kognitive Störung multifaktorieller Ätiopathogenese, gut erklärbar im Rahmen des neuropsychologisch diagnostizierten ADHS beziehungsweise als Folge des Substanzkonsums. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu: leichte depressive Störung, hypochondrische Störung, Status nach Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig teilremittiert), Status nach Cannabis-Abhängigkeits-Syndrom (gegenwärtig teilremittiert, positiver THC-Laborbefund vom 20. Mai 2019), Status nach Konsum verschiedener psychotroper Substanzen (gegenwärtig abstinent), akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen und impulsiven Zügen, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, S. 6).
Die angestammte Tätigkeit als IT-Supporter befanden sie bei einer Anwesenheit von 70 % und einer Leistungseinbusse von 10 % als zumutbar, gesamthaft mithin zu 63 % (S. 12). In einer leidensangepassten Tätigkeit mit sehr geringen Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten, mit repetitiven Routinearbeiten, wohlwollendem Umfeld sowie engmaschiger Führung gingen die Experten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit mit um 5 % eingeschränkter Leistung aus, mithin einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 76 % (S. 14). Als funktionelle Einschränkungen nannten sie deutliche Aufmerksamkeitsstörungen, leichtere Konzentrationsstörungen, Redseligkeit und Impulsivität im Sinne häufigen Unterbrechens des Gegenübers (S. 16).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestritt die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter in psychiatrischer/neuropsychologischer Hinsicht nicht, sondern stützte seinen Einkommensvergleich ebenfalls auf die attestierte 76%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 1 S. 15). Dies ist denn auch nicht zu beanstanden, entspricht die Expertise doch den praxisgemässen Anforderungen. Der Bericht ist für die vorliegend relevanten Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So legten die Gutachter insbesondere aufgrund der neuropsychologischen Testung die konkreten Defizite des Beschwerdeführers dar und berücksichtigen sowohl die Anamnese detailliert wie auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Klagen. Bei ansonsten wenig auffälligen Befunden erscheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig.
4.2 Der Beschwerdeführer monierte zur Hauptsache, dass die somatischen Beschwerden keinen Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Hierbei verwies er auf einen im Jahr 2001 erlittenen Schlüsselbeinbruch rechts mit seither verkürztem Schlüsselbein, weswegen er mit dem rechten Arm keine Schwerarbeiten mehr verrichten dürfe. Weiter thematisierte er eine Autoimmunerkrankung sowie Rückenschmerzen (Urk. 1 S. 6).
Es ist offenkundig, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden im Gesamtkontext im Hintergrund stehen. In Bezug auf die Problematik des Schlüsselbeins ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, Gewichte über 30 kg oder repetitiv solche über 20 kg zu heben (Urk. 9/3/7-9). Zuletzt hat er keine solch schweren Tätigkeiten ausgeübt, sondern sich nach der Anlehre als Bodenleger, wo allenfalls schwerere Pakete mit Platten zu heben gewesen sein mögen, als IT-Supporter betätigt. Dass er nun mit der festgestellten Beeinträchtigung auf einen - wegen der Schlüsselbeinproblematik nicht mehr ausübbaren - schweren Beruf umsatteln möchte, ist nicht plausibel. Klar ist, dass das für den Beschwerdeführer in Frage kommende Arbeitssegment eine Vielzahl von in Frage kommenden Stellen beinhaltet. Allfällige diesbezügliche Einschränkungen sind bei der Frage des Abzuges vom Tabellenlohn zu klären.
Dass die Autoimmunerkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, begründete der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Inwiefern häufigere grippale Infekte oder ein einmalig abgeklärter Hautausschlag am Rücken (Urk. 9/57 S. 8 oben) eine andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen sollten, ist nicht erkennbar. Die Hausärztin Dr. med. B.___ verwies in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2019 (Urk. 9/71) auf eine allergische Problematik mit UV-Sensitivität sowie verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Ziff. 2.2), schloss deswegen aber nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.5 und 2.6).
Von Rückenschmerzen hatte die Hausärztin keine Kenntnis (Urk. 9/71) und auch anlässlich der Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer keine solchen (Urk. 9/57 S. 7 f.). Bei fehlender geltend gemachter Behandlung respektive bloss unspezifisch erwähnten Beschwerden ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andauernde Arbeitsunfähigkeit im in Frage kommenden Segment möglicher Tätigkeiten vorliegen sollte.
Bei dieser eindeutigen Aktenlage rechtfertigt sich die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin nicht und ist auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der A.___-Fachleute abzustellen.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 39'927.-- (Urk. 2) und stützte sich dabei auf das im letzten Jahr vor dem Überfall erzielte Einkommen (2010, Urk. 8/12). Der Beschwerdeführer seinerseits ging davon aus, dass kein Einkommen vorliege, welches als Referenz dienen könne, da er nie eine längerdauernde Anstellung bekleidet habe. Demgemäss sei auf die Werte gemäss LSE 2018 TA1, Hilfsarbeiterkräfte abzustellen und von einem Valideneinkommen von Fr. 67’766.65 auszugehen.
5.1.2 Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/12) zeigt, dass der Beschwerdeführer in keinem Jahr auch nur annähernd ein die Lebenskosten deckendes Einkommen erzielt hat. Im Jahr 2010 wurde mit Fr. 28'462.-- der höchste Wert verbucht, dies bei einer Anstellungsdauer von neun Monaten. Diese Werte zeigen, dass das Valideneinkommen nicht anhand dieser Zahlen festgelegt werden kann. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer implizit als Vollerwerbstätigen und brachte nicht vor, er verzichte zugunsten von mehr Freizeit auf die Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit. Dies ist auch nicht anzunehmen, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits in dieser Zeit vor allem durch einen Suchtmittelkonsum beeinträchtigt war. Auch wenn dies versicherungsrechtlich unbedeutsam sein sollte, war es offenbar doch der Grund für die auffällig tiefen Einkommen des Beschwerdeführers (Urk. 9/57 S. 33 unten f.).
5.1.3 Damit rechtfertigt es sich wie vom Beschwerdeführer beantragt, auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Angesichts eines fehlenden Lehrabschlusses ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen und die vom Beschwerdeführer genannte Zahl von Fr. 67'766.65 zu bestätigen.
5.2
5.2.1 Beim Valideneinkommen sind sich die Parteien zu Recht einig, dass auf den identischen Wert der LSE 2018 Kompetenzniveau 1 abzustellen ist (Urk. 2 und Urk. 1 S. 14). Umstritten ist einzig der Abzug vom Tabellenlohn. Währendem der Beschwerdeführer einen solchen von 25 % fordert, gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Abzug.
5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.2.3 Die qualitative Einschränkung des zumutbaren Stellenprofils ist nicht derart, dass der Stellenmarkt erheblich eingeschränkt wäre. Die Einschränkung auf Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Gewichtung unter 20 kg führt von vornherein zu keinem Abzug. Denn rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Sehr geringe Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten und repetitive Routinearbeiten (E. 3.) entsprechen dem Kompetenzniveau 1 und berechtigen nicht zu einem Abzug. Auch die Anforderung eines wohlwollenden Umfeldes sowie engmaschiger Führung begründen keinen Abzug, denn eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig ein grösserer Betreuungsaufwand (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 24 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die von den Parteien ins Zentrum gerückte Frage der Schadenminderungspflicht ist für die Rentenfrage nicht relevant. Denn die Beschwerdegegnerin entschied wohl «aufgrund der Akten». Diese waren aber vollständig und beinhalteten das aussagekräftige Gutachten der A.___ AG. Die auferlegte Schadenminderungspflicht bezieht sich vielmehr auf die künftige Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die sozialversicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im Falle einer Neuanmeldung. Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Prozess offenbleiben. Immerhin kontrastiert die fehlende Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung offenkundig mit der entsprechenden zwanglos nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung (Urk. 9/57 S. 45). Dass sodann die empfohlene Sistierung des Cannabis-Konsums keine positive Wirkung haben sollte, ist aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht erkennbar. Sollte der Beschwerdeführer künftig solches geltend machen wollen, träfe ihn entsprechend die Beweislast.
7. Der Beschwerdeführer verlangte beschwerdeweise nicht mehr die Zusprache von beruflichen Massnahmen, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Die angefochtene Verfügung trägt den Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und auch in der Begründung werden konkrete berufliche Massnahmen nicht substantiiert thematisiert. Auch aus diesem Grund ist nicht weiter darauf einzugehen. Dem Beschwerdeführer steht es indes frei, sich bei der Beschwerdegegnerin entsprechend anzumelden, sollte er Interesse an Unterstützung haben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
8.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
8.3 Aufgrund der Aktenlage musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. So stellte er in psychischer Hinsicht selber auf die gutachterliche Einschätzung ab, welche offenkundig keine Arbeitsunfähigkeit in einem Masse hervorbrachte, welche zum Anspruch auf eine Rente führen könnte. Dafür wäre nach seiner Berechnung ein Tabellenlohnabzug von 25 % notwendig, was angesichts der klaren Rechtsprechung in solchen Konstellationen ausgeschlossen ist. Dass die körperlichen Einschränkungen nicht relevant für den Prozessausgang sind, war ebenfalls von Beginn weg erkennbar, resultierte doch lediglich eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten.
Damit erweist sich die Beschwerdeerhebung als aussichtslos, da die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlustgefahren sind. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde können nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist.
8.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Schneider
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti