Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00600
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 31. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
PANVICA Pensionskasse
Talstrasse 7, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war vom 1. Februar 2000 bis am 31. Juni 2003 als Bäcker-Konditor für die Bäckerei Y.___, in Z.___, tätig, wobei er ab dem 23. Oktober 2002 krankgeschrieben war. Am 19. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf nach einer Diskushernienoperation mit Entfernung der Bandscheibe und Versteifung der Wirbel fortbestehende starke Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zu (Urk. 8/26).
1.2 Anlässlich der 2004 durchgeführten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 21. Dezember 2004 einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 8/51).
1.3 Nachdem die IV-Stelle eine weitere Revision der Rente und überdies eine Revision der Hilflosenentschädigung durchgeführt und den unveränderten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 28. und 29. Januar 2008 bestätigt hatte (Urk. 8/79, Urk. 8/80), legte die IV-Stelle anlässlich einer weiteren, im Jahr 2011 durchgeführten Revision, die aktualisierten medizinischen Unterlagen Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 8/103/2 f.). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 11. Mai 2011 mit, es bestehe weiterhin ein unveränderter Hilflosenentschädigungs- und Rentenanspruch (Urk. 8/104 f.).
1.4 Anlässlich des im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/123, Urk. 8/127) und teilte dem Versicherten am 27. September 2016 mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/130). Am 24. Oktober 2016 führte sie sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durch (Urk. 8/132) und teilte ihm am 3. November 2016 mit, auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe unverändert fort (Urk. 8/133).
1.5 Nach einem Hinweis vom 10. September 2018 auf verschiedene Tätigkeiten des Versicherten eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 8/146, Urk. 8/140). In dessen Verlauf führte sie zunächst Internetrecherchen durch und führte mit dem Versicherten in diesem Zusammenhang ein telefonisches Gespräch (Urk. 8/143 ff.). In der weiteren Folge gab sie beim Zentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 8/153), das am 12. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 8/162). Ferner holte sie eine schriftliche Auskunft des Strassenverkehrsamtes ein und führte weitere Internetrecherchen durch (Urk. 8/164, Urk. 8/166). Mit Vorbescheiden vom 12. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente, beides rückwirkend per August 2016, in Aussicht (Urk. 8/169, Urk. 8/170). Nachdem der Versicherte hiergegen am 10. Dezember 2019 Einwand erhoben (Urk. 8/173, Urk. 8/174) und diesen am 30. Januar 2020 begründet hatte (Urk. 8/179), hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung und die Invalidenrente mit Verfügungen vom 4. August 2020 wie angekündigt rückwirkend per 1. August 2016 auf (Urk. 8/185 = Urk. 2/1, Urk. 8/187 = Urk. 2/2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Keller, Winterthur, am 10. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente sowie betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin unverändert die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hin (Urk. 9) stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2021 einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 14). Mit Replik vom 1. März 2021 hielt er sodann in materieller Hinsicht an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 27. Mai 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihre Anträge ebenfalls und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom RAD zu den Akten (Urk. 24-25). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 24. Februar 2021 bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 26). Mit Verfügung vom 6. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur mit der Duplik eingereichten Anfrage an den Regionalärztlichen Dienst vom 27. Mai 2021 sowie zum unter Umständen zu prüfenden Rückkommenstitel der Wiedererwägung gegeben (Urk. 28), worauf dieser am 14. Oktober 2021 verzichtete (Urk. 32). Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 4. November 2021 die Beiladung der PANVICA Pensionskasse zum Verfahren (Urk. 33), welche sich innert Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
• Ankleiden, Auskleiden;
• Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
• Essen;
• Körperpflege;
• Verrichtung der Notdurft;
• Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenaufhebenden Verfügung aus, sie sei gestützt auf Hinweise aus der Nachbarschaft sowie eigene Recherchen zum Schluss gekommen, dass verschiedene Inkonsistenzen zu den bisherigen versicherungsmedizinischen Annahmen bestünden (Urk. 2/1 S. 2 f.). In der Folge sei eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Probleme (vor allem Rückenproblematik) seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Bäcker arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indessen zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2/1 S. 4).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei auf die Rentenrevision von 2011 abzustellen, da im Rahmen der Revision 2016 eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung erfolgt sei. Im Verhältnis zum Jahr 2011 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert. Nach einer Magenbypass-Operation im Mai 2013 habe der Beschwerdeführer sein Gewicht um rund 50 kg reduzieren können, was sich positiv auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Gesundheitszustand per (spätestens) August 2016 wieder so gut gewesen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % hätte arbeiten können. Ein Revisionsgrund sei damit ausgewiesen (Urk. 2/1 S. 7). Zwar treffe es zu, dass im Gutachten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde. Die Gutachter seien indessen zum Schluss gekommen, dass die Spezialabklärungen erst für die Zeit ab circa 2014 und insbesondere ab 2016 Hinweise auf ein beträchtliches Aktivitätsniveau und Ressourcen ergäben. Ein solches Aktivitätsniveau habe für die Zeit vorher nicht festgestellt werden können. Daher sei es in Verbindung mit dem durch die Magenbypass-Operation 2013 ausgelösten Gewichtsverlust von mehr als 50 kg überwiegend wahrscheinlich, dass seit der Revision 2011 eine Verbesserung der Beweglichkeit und der Funktionalität eingetreten sei. Auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung sei davon auszugehen. Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ab August 2016 gebesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden (Urk. 2/1 S. 10). Hinzu komme, dass die Gutachter ein aggravatorisches Verhalten festgestellt hätten. Ein solches Verhalten, welches vorliegend zumindest ab 2016 vorgelegen haben dürfte, stelle einen Ausschlussgrund für eine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung und gleichzeitig einen Revisionsgrund dar (Urk. 2/1 S. 7).
Falls die Rentenrevision 2016 als materielle Rentenprüfung qualifiziert werden sollte, käme eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 27. September 2016 in Betracht, da der spätestens per August 2016 massgebend verbesserte Gesundheitszustand und auch die Aggravation erst aufgrund der Meldungen aus der Nachbarschaft vom September 2018 und den darauffolgenden Spezialabklärungen in Verbindung mit dem Gutachten vom 12. Juli 2019 erkannt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine die Mitteilung vom 27. September 2016 als unrichtig und sie sei gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG aufzuheben (Urk. 2/1 S. 7). Da die 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen beginne, wenn die ärztliche Beurteilung vorliege beziehungsweise der medizinische Sachverhalt feststehe und das Gutachten am 15. Juli 2019 bei ihr eingegangen sei, sei die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst nach Erlass des Vorbescheids vom 12. November 2019 abgelaufen (Urk. 2/1 S. 10).
Eine wesentliche Verbesserung dürfte bereits im Laufe der Jahre 2014/2015 eingetreten sein, weshalb in diesem Zeitpunkt sowie im Sommer 2016, als der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder zu 100 % angepasst arbeitsfähig gewesen sei, eine Meldepflicht bestanden habe. Die im Rahmen der Rentenrevision gemachten Angaben hätten die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht aufzuzeigen vermocht. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Rentenzusprechung sowie der Revisionsmitteilungen auf die Meldepflicht hingewiesen worden, diese sei somit bekannt gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt. Da zudem ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege, könne die Rente rückwirkend ab der Verbesserung - also per August 2016 - aufgehoben werden (Urk. 2/1 S. 8). Vorgängige Eingliederungsmassnahmen müssten keine durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2016 noch nicht während 15 Jahren eine Rente bezogen habe und auch noch nicht 55 Jahre alt gewesen sei (Urk. 2/1 S. 8).
Beim Einkommensvergleich vom 10. Mai 2011 sei das Valideneinkommen auf einer falschen Grundlage bestimmt worden; namentlich seien die Kinderzulagen nicht ausgeschieden worden. Ferner könne aus heutiger Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in der damaligen Funktion bei der damaligen Arbeitgeberin tätig wäre (Urk. 2/1 S 8 u. S. 14). Für den Einkommensvergleich sei daher sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung 2016 abzustellen. Ein Vergleich dieser Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2/1 S. 8 f.). Beim Invalideneinkommen sei sodann kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urk. 2/1 S. 15).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei für die Beurteilung, ob eine massgebende Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, auf die Rentenrevision von 2016 abzustellen (Urk. 1 S. 4). Es werde bestritten, dass die durchgeführte Magenbypass-Operation zu einer Besserung der Rückenschmerzen und damit zu einer höheren Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es handle sich um eine reine Behauptung, die medizinisch nicht belegt sei, insbesondere ergäben sich auch aus dem B.___-Gutachten vom 12. Juli 2019 keine diesbezüglichen Hinweise (Urk. 1 S. 5). Es liege daher kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor, es erfolge bei unverändertem Gesundheitszustand eine reine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Nachweis einer entsprechenden Veränderung. Dies sei rechtlich unzulässig (Urk. 1 S. 9 f.).
Die Magenbypass-Operation einschliesslich des Gewichtsverlusts sei der Beschwerdegegnerin ferner im Zeitpunkt der Revision im Jahr 2016 bekannt gewesen. Sie hätte daher im Rahmen der Revision 2016 die Möglichkeit gehabt, eine Veränderung geltend zu machen. Im Rahmen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG könnten nur Beweismittel beigebracht werden, welche trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen seien, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne. Ein allfälliger Revisionsanspruch nach Art. 53 ATSG sei daher längst verwirkt (Urk. 1 S. 5 f.).
Was die angebliche Meldepflichtverletzung betreffe, sei die Magenbypass-Operation mit Gewichtsabnahme der Beschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen, in Bezug auf die Aktivitäten habe sodann keine Meldepflicht bestanden, da die Voraussetzungen für eine Meldepflicht, namentlich einer wesentlichen Änderung der für die Leistung massgeblichen Verhältnissen, nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 6). Von einer Meldepflichtverletzung könne somit nicht die Rede sein (Urk. 1 S. 7).
Sodann hätten sämtliche Gutachter die Plausibilität und Konsistenz seiner Angaben bestätigt, an keiner der einschlägigen Stellen im Gutachten finde sich der Vorwurf der Aggravation. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdegegnerin sei klar wider besseres Wissen erfolgt (Urk. 1 S. 9).
Die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien durchwegs mängelbehaftet. Die denunziatorischen Angaben aus der Nachbarschaft würden kritiklos übernommen und in keiner Art und Weise überprüft, die aus den Internetrecherchen gewonnenen Erkenntnisse seien allesamt ohne Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragestellungen, teilweise würden sie auf reinem Irrtum beruhen (Urk. 1 S. 14).
Sollte wider Erwarten ein Revisionsgrund bejaht werden, so wäre die Frage der Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. In den vergangenen Jahren seit der Rentenzusprechung seien eine ganze Reihe medizinischer Berichte und Beurteilungen erstellt worden, welche allesamt mit Blick auf die festgestellten Gesundheitsschäden eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden (Urk. 1 S. 14).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, anlässlich der Revision im Jahr 2016 habe keine fachärztliche Beurteilung bezüglich der invaliditätsbegründenden Rückenbeschwerden und der Arbeitsfähigkeit stattgefunden. Ferner sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt nicht nachvollziehbar und die Arztberichte seien nicht dem RAD vorgelegt worden. Die Mitteilung vom 27. September 2016 habe somit nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung basiert und komme als Vergleichsbasis nicht in Betracht (Urk. 7 S. 2).
Die geltend gemachten Mängel in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, namentlich, dass das Gutachten in einem Widerspruch zur übrigen Aktenlage stehe, seien pauschal und undifferenziert. Bezüglich der Gonarthrose sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem orthopädischen Gutachter angeführt habe, die Beschwerden seitens der Hüft- und Kniegelenke seien nach der Gewichtsreduktion verschwunden. Inwiefern aufgrund der subjektiven Beschwerdefreiheit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, sei nicht nachvollziehbar, das formulierte Belastungsprofil beinhalte denn auch eine Rücksichtnahme auf die Knie (Urk. 7 S. 3).
2.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik ergänzend dar, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Revision von 2016 einlässlich mit der revisionsrechtlich relevanten Fragestellung auseinandergesetzt. Die Plausibilität der damaligen medizinischen Beurteilung werde durch das B.___-Gutachten, welches einen unveränderten medizinischen Zustand bestätige, gestützt (Urk. 17 S. 2). Die gesamten medizinischen Akten würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Gewichtsabnahme zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt habe; die orthopädischen Gesundheitsschäden, welche ursprünglich zur Berentung geführt hätten, bestünden unverändert fort, hinzugetreten sei eine Gonarthrose beidseitig. Die Ausführungen betreffend die Meldepflichtverletzung seien vage und unbestimmt. Die Beschwerden im Bereich der Hüfte und der Knie seien irrelevant, da im Rahmen der Rentenzusprache und der bisherigen Revisionen jeweils allein das Rückenleiden die relevante Arbeitsfähigkeit begründet habe. Dieses dauere unverändert fort. Im Bereich der Knie sei sodann zwischenzeitlich eine Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothesen notwendig geworden (Urk. 17 S. 3).
2.5 Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, gemäss Stellungnahme des RAD gälten Kniegelenke nach der Implantation einer Knietotalendoprothese wieder als normal belastbar. Abgesehen von einer postoperativen Rehabilitationszeit von drei bis vier Monaten pro Kniegelenk bestehe gemäss RAD in dieser Hinsicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Knieproblematik liege daher nicht vor (Urk. 24 S. 1).
3.
3.1 Dem Feststellungsblatt vom 25. Februar 2004 (Urk. 8/23) ist zu entnehmen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 1. April 2004 einerseits auf dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. April 2003 basierte, worin dieser ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation L2/L3 im Jahr 1995 und Status nach Diskushernienrezidivoperation am 9. Dezember 2002 diagnostizierte (Urk. 8/8/1) und festhielt, die Wiederaufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei voraussichtlich in einigen Monaten ganztags möglich (Urk. 8/9/2). Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 2. Februar 2004, worin diese über eine am 13. Oktober 2003 durchgeführte OSME (Entfernung von Osteosynthesematerial), Exploration der Spondylodese L2/3 sowie Reinstrumentation und posterolaterale Fusion L2/3, Lumbotomie und ALIF mit trikortikalem Knochenblock bei persistierenden Rückenschmerzen mit Verdacht auf Pseudoarthrose berichteten, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bäcker von 100 % ab dem 25. Oktober 2002 attestierten und davon ausgingen, dass dieser nie mehr in einem körperlich anstrengenden Beruf werde arbeiten können. Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, bleibe abzuwarten (Urk. 8/22/6). Die Beschwerdegegnerin hatte dem RAD ihre Absicht unterbreitet, die Wartezeit am 25. Februar 2002 zu eröffnen, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen und die Revision acht Monate später einzuleiten, was Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2004 als nachvollziehbar erachtete (Urk. 8/23/2). Mit Verfügung vom 1. April 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zu (Urk. 8/26).
3.2 Im anlässlich der Revision im Jahr 2004 eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 15. Dezember 2004 wies dieser auf einen stationären Gesundheitszustand mit unveränderten Beschwerden hin. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/43/2). Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/45).
3.3 Die Mitteilung vom 28. Januar 2008, worin ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgehalten wurde (Urk. 8/79), basierte auf dem Bericht von Dr. D.___ vom 20. Januar 2008, worin dieser zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung mit intermittierend depressiven Phasen erwähnte, im Übrigen aber festhielt, es habe sich keine Veränderung des Zustandes ergeben (Urk. 8/77/2 f., vgl. auch Urk. 8/78).
3.4 Im 2011 durchgeführten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ ein. Er stützte sich auf den Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011. Diese stellte darin in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), phasenweise mit Suizidalität, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) sowie einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42; Urk. 8/101/1) und attestierte dem Beschwerdeführer seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 10. Juli 2009 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine angestammte Tätigkeit als Bäcker-Konditor; sie erachtete auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich (Urk. 8/101/3). Dr. A.___ hielt daraufhin einen unveränderten Gesundheitsschaden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes fest. Dies stimme ebenfalls mit der Einschätzung des Hausarztes überein (Urk. 8/103/3). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 11. Mai 2011 (Urk. 8/104).
3.5 Die Mitteilung vom 27. September 2016, worin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiederum bestätigt wurde (Urk. 8/130), stützte sich einerseits auf den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 2. September 2016, worin dieser einen stationären Gesundheitszustand erwähnte und zusätzlich eine Gonarthrose beidseits bei Status nach Meniskusteilresektion rechts 1986 und links 2000 sowie einen Status nach distalem Magenbypass mit mehrfachen Revisionen 2013 und einer Narbenhernienoperation 2014 diagnostizierte. Die Tätigkeit als Bäcker sei dem Beschwerdeführer ausser im Haushalt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine jeweils halbstundenweise Belastungsphase mit folgender Pause sowie der Möglichkeit, bei einer Verschlechterung kurzfristig abzusagen. Dem Beschwerdeführer sei nur kurzfristig körpernahes Heben von Gewichten unter 10 kg zumutbar; die Arbeiten sollten zeitweise im Gehen, Stehen und im Sitzen durchgeführt werden, wobei eine stark eingeschränkte Gang- und Standsicherheit bestehe (Urk. 8/127/2).
Andererseits lagen die Berichte von PD Dr. med. H.___, Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals I.___, vor, der in seinem Bericht vom 4. Mai 2015 die Hauptdiagnose eines Status nach offener Versorgung einer Narbenhernie sowie einer Trokarhernie am 18. März 2014 mit aktuell ziehenden Schmerzen pararektal links stellte. Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach laparoskopischem Magenbypass am 3. Mai 2013 bei morbider Adipositas, eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 8/123/5). Im am 28. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ergänzte Dr. H.___, der Beschwerdeführer habe sein Gewicht durch die am 3. Mai 2013 erfolgte Magenbypass-Operation von 135 kg (BMI: 44.0) auf 85.8 kg (BMI 27.1, Stand 4. Mai 2015) reduzieren können. Inwiefern die Gewichtsabnahme die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, könne von seiner Seite her nicht eingeschätzt werden (Urk. 8/123/3).
3.6
3.6.1 Im aktuellen, im Jahr 2018 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 7. November 2018 ein, worin dieser über einen stationären Gesundheitszustand berichtete, die bereits bekannten Diagnosen nannte und festhielt, im Beruf als Bäcker sei keine Tätigkeit mehr möglich und bei leichten Arbeiten müsse nach ein bis zwei Stunden die Möglichkeit bestehen, sich hinzulegen (Urk. 8/142/2).
3.6.2 RAD-Arzt Dr. C.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2019 davon aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten funktionellen Einschränkungen und der dazu vom Hausarzt bescheinigte körperliche und seelische Gesundheitsschaden stünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezialabklärungen. Einerseits würden chronifizierte gehstock-/rollatorpflichtige Schmerzeinschränkungen geltend gemacht, andererseits fänden sich jedoch umfängliche Fremdhinweise auf möglicherweise davon abweichende soziale Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zur Plausibilisierung empfehle er daher eine polydisziplinäre fachärztliche Evaluation (Urk. 8/168/3 f.).
3.6.3 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 12. Juli 2019 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/162/8 f.):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei Status nach operativen Eingriffen in den Jahren 1986, 1995, 2002 und 2003
- Gonarthrose beidseits, derzeit asymptomatisch bei Status nach Meniskusteilresektion rechts 1986, links 2000
- Coxarthrose beidseits leichten Grades mit leichter Bewegungseinschränkung, derzeit schmerzfrei.
Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/162/9):
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, Differentialdiagnose anhaltende somatische Schmerzstörung (anamnestisch)
- histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagnose: histrionische Persönlichkeitsstörung
- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig höchstens leichte depressive Episode
- dringender Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Opioiden
- leichtes Übergewicht (BMI 25.8) bei Status nach distaler MagenbypassOperation und laparoskopischer Cholezystektomie am 3. Mai 2013, Revisions-Laparotomie am 11. Mai 2013 und endoskopischer endoluminaler Stent-Einlage am 13. Mai 2013 sowie Operation einer Narbenhernie und Trokarhernie im März 2014
- Fussinsuffizienz beidseits mit Rückfussvalgus und Pes planus sowie Hallux rigidus, beschwerdefrei
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer gebe seit vielen Jahren konstant vorhandene, belastungsabhängige Kreuzschmerzen an, mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und phasenweiser Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel dorsal bis zum Knie. Gefühlsstörungen oder Lähmungen verneine er, weitere Beschwerden gebe er keine an (Urk. 8/162/6).
Auf internistischem Fachgebiet erwähnenswert sei ein Status nach Magenbypass-Operation im Mai 2013 mit Folgeeingriffen, wobei aktuell noch ein leichtes Übergewicht mit einem BMI von 25.8 vorliege (Urk. 8/162/6).
Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit zwei Walkingstöcken zur Untersuchung erschienen sei, auch trage er ein Lendenmieder. Im aufrechten Stand nehme er eine starke Rechtsneigung der oberen Wirbelsäulenhälfte bei konstitutionell flacher Brustkyphose und Lendenlordose ein. Die Lendenwirbelsäule zeige eine reizlose Narbe, die Muskulatur in diesem Bereich sei reduziert, sämtliche Bewegungen würden als schmerzhaft bezeichnet. Eine detaillierte segmentale Untersuchung und Bestimmung der Schmerzquellen seien aufgrund einer Schmerzabwehr nicht möglich gewesen. Die Beweglichkeit sei eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von etwa 40 cm. Die aktuellen Röntgenaufnahmen würden einen Zustand nach Spondylodese des Segments L2/3 ohne Anhaltspunkte für eine Pseudoarthrose zeigen. In den benachbarten Gelenken stelle sich eine möglicherweise symptomerzeugende Facettenarthrose L3/4 dar, die übrigen Segmente seien ohne relevante Degenerationszeichen. Letztlich könne die Ursache der als hochgradig empfundenen/geschilderten Schmerzhaftigkeit in der gesamten Lendenwirbelsäule nicht identifiziert werden. Daneben stelle sich bei der Untersuchung eine leichte Streckhemmung der Kniegelenke und palpatorisch eine ausgeprägte medialseitige Randzackenbildung dar. Röntgenologisch ergebe sich hier eine mässiggradige Gonarthrose rechts mit Verminderung der Gelenkspalthöhe medial und Zeichen einer leichten Femoropatellar-Arthrose. Seitens der Kniegelenke bestehe aktuell eine Beschwerdefreiheit. An den Füssen ergäben sich Zeichen einer mässiggradigen Fussinsuffizienz mit Rückfussvalgus, Pes Planus und Hallux rigidus. Diesbezüglich würden jedoch keine Beschwerden geschildert (Urk. 8/162/6 f.).
Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass auch in der Aktenlage nie eine relevante radikuläre Problematik dokumentiert sei. So stelle sich die Situation auch aktuell dar. Der Beschwerdeführer gebe zwar eine intermittierend vorhandene Ausstrahlung dorsal in den rechten Oberschenkel bis zum Knie an, Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik ergäben sich klinisch aber keine (Urk. 8/162/7).
Aus psychiatrischer Sicht seien in der Vergangenheit immer wieder die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sich aber keine über die Rückenschmerzen hinausgehende Schmerzangabe und keinerlei Angaben typischer psychovegetativer Symptome ergeben, auch lasse sich kein hintergründiger Konflikt feststellen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne daher nicht gestellt werden. Hingegen sei es eindeutig, dass eine psychisch bedingte Überlagerung der Rückenschmerzen ausgeprägten Ausmasses vorliege, weshalb die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werde. Es handle sich dabei um eine Überlagerung, Ausprägung und Ausdehnung der somatisch objektivierbaren Beschwerden, die als sehr bewusstseinsnah beurteilt würden. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer auch nicht depressiv gewesen, es habe allenfalls eine gewisse Klagsamkeit bestanden bei einer deutlich suggestiven Stimmungslage, der Versicherte habe aber auch lachen und fröhlich sein können. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens mit auch einem deutlich demonstrativen Verhalten, dem Gehen an Walkingstöcken, einem grotesken Hinken und exzessiven Klagen könne von einer deutlich histrionisch akzentuierten Persönlichkeit gesprochen werden, wobei die Symptomatik für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ausgeprägt und schwer genug sei. Des Weiteren bestehe ein dringender Verdacht auf einen abusiven, medizinisch nicht induzierten Gebrauch sowohl von Cannabinoiden als auch Opioiden (Urk. 8/162/7 f.).
Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass Rückenschmerzen prinzipiell unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit Status nach vier lumbalen Eingriffen und der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde erklärt werden könnten. Die Situation sei aber chronifiziert, wahrscheinlich auch im Rahmen einer Fehlverarbeitung; ungünstig sei auch der Langzeiteinsatz von Opiaten. Auffallend bei den klinischen Untersuchungen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer an zwei Walkingstöcken erschienen sei, stark gehinkt habe und den Oberkörper bei den Untersuchungen massiv zur rechten Seite gehalten habe, was mit den klinischen Befunden nicht zwanglos erklärt werden könne. Es bestehe auch ein deutlich demonstratives Element; zu erwähnen sei auch das ständige Vor- und Rückwippen mit dem Oberkörper in sitzender Position, was mit der histrionischen Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen dürfte (Urk. 8/162/11).
Die Gutachter kamen in der Gesamtwürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der als mittelschwer zu beurteilenden Tätigkeit als Bäcker mit der häufigen Notwendigkeit der Einnahme von Zwangshaltungen und dem repetitiven Tragen von Lasten arbeitsunfähig. Dies gelte seit Oktober 2002. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, mit einem Hebe- und Tragelimit von 5 kg, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, mit der Möglichkeit von Positionswechseln, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern und nicht in kniender oder kauernder Position. Für eine derart angepasste Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieses Belastungsprofil habe bereits im Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente im Oktober 2003 gegolten. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem bewusstseinsnahen Vortragen des Leidens auszugehen, das dem Erhalt der einmal vorgenommenen Fehlentscheidung diene. In die Folgen dieser Fehlentscheidung habe sich der Versicherte gut eingerichtet und er sehe auch keinen Weg heraus (Urk. 8/162/12). Mit einigen Schwankungen habe der aktuelle Zustand schon zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente im Oktober 2003 und somit auch im September 2016 vorgelegen (Urk. 8/162/13).
3.6.4 In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2019 empfahl RAD-Arzt Dr. C.___, auf das somatische Gutachten sei abzustellen, da dieses auf eigenen Untersuchungen der Gutachter beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige (Urk. 8/168/6).
RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzte, da im Gutachten prinzipiell ein Aggravationsverhalten beschrieben worden, könne ihrer Ansicht nach auf die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) auch verzichtet werden. Grundsätzlich könne jedoch auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden (Urk. 8/168/6).
4.
4.1
4.1.1 Ausgehend von den ärztlichen Berichten und Gutachten ist zu prüfen, ob ein zur Rentenanpassung berechtigender Rückkommenstitel vorliegt. Die Beschwerdegegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 11. Mai 2011 - die ihrer Ansicht nach die letzte rechtsgenügliche Überprüfung des Sachverhalts darstellt und daher von ihr als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer Tatsachenänderung herangezogen wird - in rentenrelevantem Ausmass verändert hat und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer dagegen stellt unter Verweis auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 12. Juli 2019 in Abrede, dass sich sein Gesundheitszustand massgeblich verändert habe (Urk. 1 S. 5).
4.1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.1.3 Zur Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist insbesondere auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 12. Juli 2019 (Urk. 8/162) einzugehen und dessen Beweiswert zu beurteilen. Zu beachten ist, dass die Expertise auf umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht (Urk. 8/162/30 ff., Urk. 8/162/41 ff., Urk. 8/162/51 f., Urk. 8/162/56 ff.) und in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt wurde (Urk. 8/162/18 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 8/162/32, Urk. 8/162/35, Urk. 8/162/57 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk. 8/162/37 f., Urk. 8/162/44 ff., Urk. 8/162/52 ff., Urk. 8/162/63 ff.). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/162/7). Gesamthaft erfüllt das B.___-Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend).
4.1.4 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, eine asymptomatische Gonarthrose beidseits sowie eine leichtgradige Coxarthrose beidseitig (Urk. 8/162/8). Diese schränkten laut den Experten den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Zusprechung der Invalidenrente im Oktober 2003 und auch weiterhin einzig dahingehend ein, dass er in seinem angestammten Beruf als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/162/11 f.). In psychischer Hinsicht konnten die Gutachter sodann keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 8/162/8 f.) und schlossen auf einen seit Oktober 2003 unveränderten Zustand. Insgesamt beschrieben die Gutachter somit nicht eine Sachverhaltsveränderung, sondern würdigten den Sachverhalt rückwirkend anders.
4.1.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum nach der Gewichtsabnahme ab dem Jahr 2015 auf das Gutachten ab, erachtete dieses jedoch für den Zeitraum davor für nicht überzeugend. Sie bemerkte, die Gutachter würden den Einfluss des Übergewichts und der Gewichtsreduktion auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht thematisieren. Werde dieser berücksichtigt, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass in diesem Zeitpunkt eine Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität eingetreten sei, woraus zu folgern sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2011 verbessert habe. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit sei daher ab dem Jahr 2016 als eingetreten zu betrachten (Urk. 2/1 S. 5 ff.).
Zwar trifft es zu, dass die B.___-Gutachter den Gewichtsverlust nach der Magenbypass-Operation im Jahr 2016 und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gesamtbeurteilung nicht ausdrücklich diskutierten. Ihre Beurteilung erfolgte indessen in Kenntnis dieser Aspekte, wurden diese doch als Begründung für die Begutachtung angeführt (Urk. 8/162/4) und ergaben sich im Detail aus den im Gutachten berücksichtigten Vorakten (Urk. 8/162/28 f.). Dennoch kamen die Experten ausdrücklich zu Schluss, es liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 vor (Urk. 8/162/12). Eine davon abweichende Ansicht lässt sich auch aus den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom RAD vom 6. Februar und 26. Juli 2019 nicht ableiten. Dr. C.___ hatte zwar in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen, die vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt geschilderten funktionellen Einschränkungen stünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezialabklärungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/168/4), erachtete indessen in der Folge das zur Plausibilisierung angeordnete Gutachten für schlüssig und empfahl, darauf abzustellen (Urk. 8/168/6). Ferner bezeichnete auch der behandelnde Hausarzt den Gesundheitszustand trotz des Gewichtsverlustes als gleichbleibend (Urk. 8/142/1). Dafür, dass sich entgegen der gesamten medizinischen Aktenlage die Gewichtsabnahme derart auf die Rückenbeschwerden und die Funktionalität ausgewirkt hätte, dass dem Beschwerdeführer eine vorher unzumutbare angepasste Tätigkeit nun vollzeitig möglich wäre, bieten dessen Alltagsaktivitäten, die überdies in den medizinischen Beurteilungen bereits berücksichtigt wurden, nicht genügende Anhaltspunkte. Es besteht daher kein Anlass, von der Beurteilung durch die B.___-Gutachter abzuweichen.
4.1.6 Da nach dem Gesagten von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 für die Rentenrelevanz unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist während der gesamten Rentenbezugszeit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG nicht ausgewiesen. Ausführungen dazu, ob die rentenbestätigende Mitteilung vom 27. September 2016 (Urk. 8/130) oder gegebenenfalls diejenige vom 11. Mai 2011 (Urk. 8/104) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung der Verhältnisse darstellt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2), erübrigen sich daher.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging alternativ davon aus, gestützt auf das von den Gutachtern festgestellte Aggravationsverhalten liege ein Revisionsgrund vor, da es sich dabei um einen Rentenausschlussgrund handle und demnach keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege (Urk. 2/1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Behauptung, dass die Gutachter von einer Aggravation ausgegangen wären, treffe nicht zu (Urk. 1 S. 9).
4.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die ein-deutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und –verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich auf Beschwerdebilder, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, mithin die Frage, unter welchen Voraussetzungen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden - beziehungsweise seit BGE 143 V 418 sämtliche psychische Leiden - eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Sie ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, liegt beim Beschwerdeführer doch die somatisch begründete Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach mehreren operativen Eingriffen vor (Urk. 8/162/8), die im Jahr 2004 zur Zusprechung der Rente geführt hatte (vgl. Urk. 8/23). Sodann kamen die B.___-Gutachter zum Schluss, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers prinzipiell nachvollziehbar seien und dem lumbospondylogenen Syndrom trotz der festgestellten Inkonsistenzen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei. Dem bewusstseinsnahen Vortragen des Leidens trugen sie sodann dadurch Rechnung, dass sie der gestellten psychiatrischen Diagnose, nämlich der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (Urk. 8/162/9 u. 11). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich beim lumbospondylogenen Syndrom und dessen Auswirkungen um eine nicht versicherte Gesundheitsschädigung handelt, weil ein Ausschlussgrund vorliegt. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
4.3
4.3.1 Ausgehend von der Mitteilung vom 27. September 2016 (Urk. 8/130) erachtet die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG für erfüllt, da hernach erhebliche neue Tatsachen entdeckt worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Ins Gewicht fielen Aktivitäten wie die Tätigkeit als Punktrichter, Zeitnehmer und Betreuer im Inlinehockey oder eine Reise nach O.___. Bekannt geworden sei auch, dass der Beschwerdeführer Halter von Motorrädern sei (Urk. 2/1 S. 7 u. 9 f.).
4.3.2 Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.3.3 Die Magenbypass-Operation und die darauffolgende Gewichtsabnahme ergeben sich unbestrittenermassen aus den im Mitteilungszeitpunkt vom 27. September 2016 bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/123/3, Urk. 8/127/1). Die Beschwerdegegnerin wäre daher bereits in diesem Zeitpunkt - mithin vor der Mitteilung vom 27. September 2016 - gehalten und in der Lage gewesen, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine dadurch allenfalls erfolgte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Eine allfällige Verbesserung der Funktionalität, wie sie von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers angenommen wurde, hätte somit bei hinreichender Sorgfalt bereits im Jahr 2016 erkannt und berücksichtigt werden können. Darüber hinaus stellen die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie in vorstehender E. 4.1 erwähnt keine Besserung des Gesundheitszustands dar und sind daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Von erheblichen neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist mithin nicht auszugehen. Eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 27. September 2016 ist nicht zulässig.
4.4
4.4.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
4.4.2 Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1. April 2004 zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist. Den zum betreffenden Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte einstimmig davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/8/1, 8/9/5, Urk. 8/11/1, Urk. 8/22/6). Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrifft, vermochte Dr. D.___ im Bericht vom 17. April 2003 die körperliche Belastbarkeit vor dem bevorstehenden Reha-Aufenthalt nicht beurteilen (Urk. 8/9/1), ging indessen von einer voraussichtlich in wenigen Monaten erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/9/2). Die Ärzte des Kantonsspitals P.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/11/6). Nachdem am 13. Oktober 2003 eine OSME durchgeführt worden war, konnten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ die Belastbarkeit nicht beurteilen und beantworteten die Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht (Urk. 8/22/3 u. 5).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor der Operation vom 13. Oktober 2002 liegen somit keine übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen vor, wobei die behandelnden Ärzte jeweils zumindest davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeit eine angepasste Tätigkeit werde aufnehmen können. Nach der Operation bestand gemäss den behandelnden Ärzten zwar ein unveränderter Gesundheitszustand (Urk. 8/22/6), eine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitpunkt ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Trotz dieser unklaren Situation diskutierte die beigezogene RAD-Ärztin Dr. F.___ die Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2004 nicht weiter, sondern erklärte sich ohne Weiteres mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin einverstanden, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 25. Oktober 2002 auszugehen (Urk. 8/23/2). Obwohl kein Arztbericht vorlag, welcher die für die Invaliditätsbemessung kardinale Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortete, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine unbefristete ganze Rente zu (Urk. 8/26). Die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes erweist sich vor diesem Hintergrund offensichtlich als ungenügend und die Verfügung vom 1. April 2004 ist folglich zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich späterer Revisionen bestätigt worden ist, steht einer Wiedererwägung nicht entgegen. Die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheblich (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 83 mit Hinweisen).
4.4.3 Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufhebung der ganzen Invalidenrente ist demnach materiell zu prüfen. Dafür ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
5.
5.1
5.1.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist dem B.___-Gutachten vom 12. Juli 2019 (Urk. 8/162) in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, einer asymptomatischen Gonarthrose beidseits sowie einer leichtgradigen Coxarthrose beidseitig leidet, welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/162/8 f.). Die Gutachter hielten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit vier lumbalen Eingriffen und den aktuellen klinischen und radiologischen Befunden prinzipiell für nachvollziehbar (Urk. 8/162/11), konnten jedoch die Ursache der als hochgradig geschilderten Schmerzhaftigkeit letztlich nicht identifizieren. Insbesondere konnten sie aus neurologischer Sicht keine relevante radikuläre Problematik feststellen (Urk. 8/162/7). Angesichts der lediglich in gewissem Masse nachvollziehbaren Beschwerden mit psychisch bedingter Überlagerung ausgeprägten Ausmasses (Urk. 8/162/7) sowie dem zusätzlich festgestellten demonstrativen Element (Urk. 8/162/8) ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit mit einem Hebe- und Tragelimit von 5 kg ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern und nicht in kniender oder kauernder Position, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierten (Urk. 8/162/12). Das formulierte Belastungsprofil berücksichtigt die Rückenbeschwerden sowie die Gon- und Coxarthrose, indem diese Körperteile belastende Tätigkeiten ausgeschlossen werden, und ist daher überzeugend.
5.1.2 In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer anamnestisch geschilderten rezidivierenden depressiven Störung, massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/162/9). Angesichts der nicht depressiven Stimmung mit einzig einer gewissen Klagsamkeit ist es überzeugend, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender depressiver Zustand vorliegt. Der psychiatrische Gutachter legte sodann dar, dass seiner Ansicht nach die Symptomatik nicht ausreichend schwer sei für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, weshalb er lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte (Urk. 8/162/64). Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte er aufgrund der nicht erfüllten Diagnosekriterien nicht bestätigen. Hingegen stellte er eine psychisch bedingte Überlagerung, Ausprägung und Ausdehnung der somatisch objektivierbaren Beschwerden fest (Urk. 8/162/7 f.). Da er von einem bewusstseinsnahen Vortragen des Leidens ausging, das dem Erhalt der zugesprochenen Versicherungsleistung und der damit verbundenen Lebensumstände diene, in denen sich der Versicherte gut eingerichtet habe und aus denen er keinen Ausweg sehe (Urk. 8/162/12), ist es nachvollziehbar, dass er dem diagnostizierten psychischen Leiden weder retrospektiv noch aktuell einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass.
5.1.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit stehe in einem unerträglichen Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen, worin ihm jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 15). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesen Berichten keinerlei Beweiswert zuzumessen ist - die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen - doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind hier nicht ersichtlich, beruhten doch die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. D.___ jeweils massgeblich auf den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, wobei Dr. D.___ überdies keine Unterscheidung zwischen somatisch begründeten Schmerzen und einer sich immer mehr abzeichnenden psychischen Komponente des Leidens vornahm (Urk. 8/77/2 f., Urk. 8/99/2). Eine solche Abgrenzung kann auch dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ nicht entnommen werden; auch sie bezog neben den psychischen die nicht ihr Fachgebiet berührenden somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung mit ein (Urk. 8/101/2 f.). Die Frage einer allfälligen Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation wurde von den behandelnden Ärzten sodann nicht angesprochen. Konkrete Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien, werden ferner auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
5.1.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch das Fortschreiten der Gonarthrose und der dadurch notwendigen Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothesen betrifft (Urk. 17 S. 3), ist festzuhalten, dass gemäss der nachvollziehbaren Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. April 2021 verschlissene Gelenke nach sachgerechter Totalendoprothesenversorgung als wieder normal belastbar gelten, weshalb eher von einem verbesserten als einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen sei. Einzig während der Operations- und Rehabilitationszeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit postoperativ während drei bis vier Monaten je Kniegelenk (Urk. 25 S. 1). Dem entgegenstehende Beurteilungen der behandelnden Ärzte liegen keine vor. Eine nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit nicht ausgewiesen.
5.1.5 Damit ist der medizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 oder im seitherigen Verlauf in einer dem von den Gutachtern formulierten Belastungsprofil angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist beziehungsweise war. Indessen ist er in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker damals und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2
5.2.1 Zu prüfen sind die finanziellen Auswirkungen der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr für die Bäckerei Y.___ tätig wäre und stellte stattdessen auf den Durchschnittslohn im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 ab (TA1_tirage_skill_level, Ziffer 10-11, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 3; Urk. 2/1 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, das Valideneinkommen sei gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst zu bemessen (Urk. 1 S. 14).
Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig darlegt (Urk. 2/1 S. 14), kann es vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ohne die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin für den seinerzeitigen Arbeitgeber tätig wäre, da diesfalls ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde. So ist für die Berechnung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, auf das Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entrichtet werden (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 4 ff. AHVG). Somit sind abweichend vom im Jahr 2011 durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 8/102) die Familienzulagen bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht miteinzurechnen (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Das für die AHV relevante Einkommen im Jahr 2002 betrug Fr. 77'360.-- (Urk. 8/3/8, Urk. 8/4/1). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39; abrufbar im Internet) von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 2298 Punkte im Jahr 2020 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 91’968.-- (Fr. 77'360.-- / 1933 x 2298).
5.2.3 Das Invalideneinkommen ist sodann unbestrittenermassen gestützt auf statistische Werte zu berechnen, so dass die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Zahlen und daher die LSE 2018 (veröffentlicht am 21. April 2020) statt die von der Beschwerdegegnerin verwendeten LSE 2016 heranzuziehen sind. Ausgehend vom Gesamtwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2018 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) ist für das Jahr 2020 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 68'906.-- (Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2260 x 2298) zu rechnen. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2), ist ein solcher auch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, dass ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen sei. Insgesamt ist somit von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 % (100 - [100 / Fr. 91’968.-- x Fr. 68'906.--]) auszugehen. Steht aufgrund des Abklärungsergebnisses fest, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprechung am 1. April 2004 noch im weiteren Verlauf ein zu einer Invalidenrente berechtigender Invaliditätsgrad vorlag respektive vorliegt, dann waren nicht nur die Zusprechung der Rente mit Verfügung vom 1. April 2004 (Urk. 8/26) und deren spätere Bestätigungen der Rente am 21. Dezember 2004, 28. Januar 2008, 11. Mai 2011 und 27. September 2016 (Urk. 8/ 45, Urk. 8/79, Urk. 8/104, Urk. 8/130) ungerechtfertigt, sondern es besteht auch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch.
6.
6.1
6.1.1 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
6.1.2 Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann verpflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung findet dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestimmung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unaufgefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversicherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 31 Rz 14 f. u. Art. 43 Rz 96; Kurt Pärli/Alain Borer, in: Ghislaine Frésard-Fellay, Barbara Klett, Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 31 N 17 ff.; Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 43 N 28).
6.1.3 Aus gutachterlicher Sicht ist - wie in vorstehender E. 4.1 dargelegt wurde - seit der Zusprechung der Rente keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche ohne Weiteres eine Meldepflicht ausgelöst hätte. Was die von der Beschwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers betrifft (Reise nach O.___, Coaching bei Inline-Hockey-Veranstaltungen, Hundespaziergänge; vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 7 S. 2, Urk. 8/143/3 f.), stellen diese für sich alleine betrachtet - ohne nachweisliche Besserung des Gesundheitszustands - keine wesentliche Änderung der massgeblichen Verhältnisse dar. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Ansicht der Parteien, bezog doch die Beschwerdegegnerin die Meldepflicht beziehungsweise deren Verletzung nicht direkt auf die betreffenden Aktivitäten, sondern auf eine dadurch ersichtliche Verbesserung der Funktionalität und damit des Gesundheitszustandes (Urk. 7 S. 2). Aus ärztlicher Sicht ist eine Besserung des Gesundheitszustandes indessen gerade nicht nachgewiesen und die erwähnten Aktivitäten, über deren Häufigkeit und Intensität keine konkreten Angaben vorhanden sind, stehen auch nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 8/23). Den im weiteren Verlauf nach der Magenbypass-Operation vom Mai 2013 realisierten Gewichtsverlust haben der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen behandelnde Ärzte sodann im Rahmen der Revision im Jahr 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 8/123/3, Urk. 8/127/1). Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher nicht ausgewiesen.
6.1.4 Die Zusprechung der Rente und deren mehrfache revisionsweise Bestätigung hatte andere Gründe. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker aktuell und auch retrospektiv zu 100 % arbeitsunfähig war und ist. Eine objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung ist damit erstellt, auch wenn diese invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. In einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern indessen seit Rentenbeginn zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass er dennoch eine Rente zugesprochen erhielt, ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. So stellten die behandelnden Ärzte ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht bloss auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers ab, sondern auf objektivierbare Veränderungen der Wirbelsäule beziehungsweise auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt in der Phase direkt nach der operativen Behandlung einer Diskushernie befand (vgl. E. 4.4.2). Die von ihnen einzig angegebene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, in der bisherigen beziehungsweise allgemein in einer schweren Tätigkeit zu arbeiten, wurde im aktuellen Gutachten denn auch weiterhin bestätigt (Urk. 8/162/12). Die unrichtige Rentenzusprechung beruhte vielmehr auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprach, obwohl keiner der behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgegeben hatte. Diese mangelhafte Abklärung der trotz des Rückenschadens vorhandenen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde im weiteren Verfahren denn auch nicht nachgeholt. So bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 21. Dezember 2004 und 28. Januar 2008 jeweils einzig gestützt auf die Berichte des Hausarztes; der Mitteilung vom 28. September 2016 lagen darüber hinaus Berichte betreffend die Magenbypass-Operation zugrunde (vgl. E. 3.2-3.5). Was das Revisionsverfahren 2011 betrifft, nahm RAD-Arzt Dr. A.___ sodann einzig zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin Stellung und diskutierte weder die aus somatischer Sicht bestehenden Einschränkungen noch überprüfte er, ob die dargelegten psychischen Beschwerden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Invalidität zu begründen vermochten (Urk. 8/103/2 f.). Die Beschwerdegegnerin wäre bereits vor der Rentenzusprechung aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage sowie anlässlich der jeweiligen Revisionsverfahren dazu gehalten gewesen, die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit weiter abzuklären. Dass sie dies unterlassen hat, kann nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist nach Würdigung der gesamten Umstände nicht zulässig.
6.2
6.2.1 Die Aufhebung der Rente fällt nach dem Gesagten erst auf das Ende des der Verfügung vom 4. August 2020 folgenden Monats in Betracht. Der Beschwerdeführer bezog die Rente gemäss Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab Oktober 2003 und damit beim Erlass der angefochtenen Verfügung seit mehr als 15 Jahren; darüber hinaus war der am 7. Dezember 1964 geborene Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits über 55-jährig. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder, wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Annahme, die Rente sei rückwirkend aufzuheben, bisher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, beziehungsweise ist sie gestützt auf die im Jahr 2016 vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen, dass solche gesundheitsbedingt nicht möglich seien. Zudem hielt sie fest, es spreche nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer selbst eingliedern könne. Er führe ein durchaus aktives Leben, sei sozial integriert und seine Restarbeitsfähigkeit betrage 100 %. Hilfsarbeiten würden sodann auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urk. 2/1 S. 15). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag gemäss eigenen Angaben zwar einige Aktivitäten ausübt. Diese finden jedoch hauptsächlich im häuslichen Umfeld oder alleine draussen statt (Urk. 8/144), so dass sich der Beschwerdeführer diese selbst einteilen und jederzeit Pausen einlegen beziehungsweise auf das Ausüben der Aktivität ganz verzichten kann. Einer Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bei der der Beschwerdeführer sich in eine Organisation mit fixen Arbeits- und Pausenzeiten sowie einem Weisungsrecht des Arbeitgebers eingliedern müsste, entsprechen diese Aktivitäten jedoch nicht. Bezug zum gesellschaftlichen Leben weisen allenfalls die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Punktrichter und Betreuer der Inline-Hockey-Teams seiner Söhne auf, diese erfolgten indessen gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin nur sporadisch. Dies gilt auch für das wöchentliche Bügeln von 5-6 Hemden einer Kollegin und das wöchentliche Backen eines Brotes für Nachbarn (Urk. 8/144). Die mehr als 15-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wird dadurch nicht aufgewogen. Dass der Beschwerdeführer besonders agil, gewandt oder im gesellschaftlichen Leben integriert wäre, geht daraus nicht hervor. Weiter hat der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung als Bäcker, für die er jedoch weiterhin arbeitsunfähig ist, eine darüber hinaus gehende Ausbildung oder berufsfremde Arbeitserfahrung hat er soweit ersichtlich keine. Da ihm die behandelnden Ärzte jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, die jeweils auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde, kann darüber hinaus nicht von einer vorwerfbaren fehlenden Verwertung einer an sich vorhandenen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden.
6.2.3 Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Von fehlendem Eingliederungswillen oder fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen und die gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gab dem psychiatrischen Gutachter gegenüber an, er könne infolge seiner starken Rückenschmerzen kaum arbeiten, auch sei niemand bereit, ihn teilzeitlich zu beschäftigen (Urk. 8/162/59). Die Gutachter hielten in der Folge fest, er brauche wahrscheinlich eine Hilfestellung beim Finden einer geeigneten Arbeitstätigkeit und in der Einarbeitungsphase (Urk. 7/162/13). Im Revisionsfragebogen vom 11. Oktober 2018 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er sich einen Versuch vorstellen könne, Teilzeit zu arbeiten sodann die 5 auf einer Skala von 1 bis 10 an und führte dazu aus, er wisse nicht, was ihm dabei helfen könnte (Urk. 8/140/2). Auch Dr. D.___ hielt fest, die Motivation des Beschwerdeführers sei mittelmässig ausgeprägt (4 von 10; Urk. 8/142/4). Sowohl im Einwand als auch in der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sodann die Durchführung von beruflichen Massnahmen vor der Rentenaufhebung (Urk. 2 S. 14, Urk. 8/179/10 f.).
Aus dem Gesagten kann zwar in gewissem Masse auf eine Überzeugung des Beschwerdeführers geschlossen werden, aufgrund seiner Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen zu können, allerdings auch eine Ratlosigkeit, zu welchen Tätigkeiten er effektiv in der Lage sein könnte. Seine Motivation erscheint somit zwar eingeschränkt aber nicht komplett fehlend. Es kann daher bei der aktuellen Aktenlage (noch) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden.
6.2.4 Die Rentenaufhebung ist mangels nachgewiesener Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.3). Die Beschwerdegegnerin wird daher zeitnah und mit der gebotenen Schnelligkeit Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel der Integration des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befähigung zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und allenfalls durchzuführen und anschliessend über die Aufhebung der ihm einstweilen weiter auszurichtenden Rente zu entscheiden haben.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen im Sinne der Erwägungen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7.
7.1 Betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin aus, im Nachgang zur Meldung vom 10. September 2018 (Urk. 8/146) seien verschiedene neue Tatsachen entdeckt worden (Engagement beim Inline Hockey, Haushaltsarbeiten, Reisetätigkeit, Motorrad) und die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass in angepasster Tätigkeit spätestens ab August 2016 eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Diese Umstände seien erst im Nachgang zur Bestätigung der Hilflosenentschädigung vom 3. November 2016 entdeckt worden, im Zeitpunkt der Revision hätten keine Hinweise vorgelegen, die Veranlassung zu weiteren Abklärungen geboten hätten, so dass eine Beibringung dieser Tatsachen zuvor nicht möglich gewesen sei. Diese neuen Tatsachen hätten seinerzeit voraussichtlich zu einer anderen Beurteilung im Sinne der Verneinung der Hilflosigkeit geführt. Die Mitteilung vom 3. November 2016 sei daher in prozessuale Revision zu ziehen und aufzuheben (Urk. 2/2 S. 3). Die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung ab November 2016 habe der Beschwerdeführer durch Aggravation und durch falsche und unvollständige Angaben und damit zu Unrecht erwirkt. Die Aufhebung habe daher rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu erfolgen. Entsprechend dem Vorgehen bei der Rentenprüfung sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab August 2016 nicht mehr ausgewiesen gewesen sei (Urk. 2/2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Sinne einer substituierten Begründung sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer und sein Hausarzt auf den entsprechenden Formularen anlässlich der Revision im Jahr 2016 eine Hilflosigkeit verneint hätten. Im Abklärungsbericht sei vermerkt worden, dass sich seit dem Jahr 2005 nichts verändert habe. Der Gewichtsverlust nach der Magenbypass-Operation, der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit und insbesondere auch die Fähigkeit zur Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtungen gehabt habe, sei im Abklärungsbericht weder erwähnt noch beurteilt worden. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz und stelle damit einen Wiedererwägungsgrund dar. Zudem begründe eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung der Vornahme einer der alltäglichen Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit, weshalb das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit auch hierdurch erfüllt sei. Auch nicht geprüft worden sei eine Schadenminderungspflicht, die aus damaliger Sicht zu bejahen gewesen wäre, da der Beschwerdeführer mit geeigneten Hilfsmitteln seine Selbständigkeit hätte erhalten können (Urk. 7 S. 3 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Hilflosenentschädigung grundsätzlich auf seine Ausführungen zur Renteneinstellung und fügte in der Replik an, da sich die Feststellung im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016, wonach keine wesentliche Veränderung festgestellt wurde, mit der medizinischen Aktenlage decke, entbehre die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es liege im Bereich der Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit der Revision 2016 eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, jeglicher Grundlage (Urk. 17 S. 3).
8.
8.1 Die Verfügung vom 28. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen erhalten hatte (Urk. 8/51), basierte - neben den bereits dargelegten medizinischen Grundlagen - hauptsächlich auf dem Abklärungsbericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/47).
Die Abklärungsperson hielt darin anlässlich eines am 5. Januar 2005 durchgeführten Hausbesuchs beim Beschwerdeführer zum Bereich Ankleiden/Auskleiden fest, der Beschwerdeführer könne sich am Oberkörper selbständig anziehen. Bei den unteren Extremitäten sei er beim Anziehen der Socken, wozu er eine Anziehhilfe benütze, auf Dritthilfe angewiesen, da er die Socken mit der Anziehhilfe zwar über die Fersen bringe, diese jedoch nicht selber hochziehen könne. Das Anziehen der Unterhosen und Hosen erfolge mit Hilfe der Ehefrau, da er Mühe habe, sich zu bücken beziehungsweise dies zu starke Schmerzen auslöse. Das Bedienen von Verschlüssen sei selbst möglich. Er trage MPD-Schuhe, da diese die Schläge beim Gehen besser abfedern würden. Gebunden würden sie durch Dritte. Der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich seit der Operation im Jahr 2002 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen, anrechenbar sei diese ab Dezember 2002 (Urk. 8/47/2).
Betreffend die Körperpflege hielt die Abklärungsperson sodann fest, das Betreten und Verlassen der Dusche sei selbständig möglich. Der Beschwerdeführer erledige die komplette Körperreinigung selbständig. Die Füsse wasche er, indem er Seife auf die Füsse tropfen lasse und die Beine aneinander reibe, einmal pro Monat erfolge eine gründliche Reinigung mit Hilfe der Ehefrau. Beim Abtrocknen der unteren Extremitäten sei der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Er sei sehr anfällig für Fusspilz, weshalb es wichtig sei, dass die Füsse gründlich abgetrocknet würden. Das Rasieren, Zähneputzen und Kämmen sei selbständig möglich, das Schneiden der Zehennägel erledige die Ehefrau. Seit der Operation im Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer Mühe, sich zu bücken, und sei daher beim Abtrocknen der unteren Extremitäten auf Dritthilfe angewiesen, weshalb diese ab Dezember 2002 angerechnet werden könne (Urk. 8/47/2).
In den weiteren Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte liege keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 8/47/2 f.).
8.2 Die Mitteilung vom 3. November 2016, mit der die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades bestätigte (Urk. 8/133), basierte auf dem Abklärungsbericht vom 1. November 2016. Die Abklärungsperson führte am 24. Oktober 2016 einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer durch und hielt fest, dieser habe zu seinem Tagesablauf angegeben, er versuche sich nach dem Frühstück im Haushalt etwas nützlich zu machen. Unter Erschwernissen räume er auf oder er bereite sich eine einfache warme Mahlzeit am Mittag zu. Grundsätzlich erledige die Ehefrau mindestens 80 % aller Haushaltsarbeiten, er komme auf höchstens 20 %. Um seinen psychischen Zustand zu verbessern, habe er einen Therapiehund angeschafft. Mit diesem versuche er einmal am Tag kurz hinauszugehen. Grundsätzlich sei jedoch eine 80-jährige Nachbarin zuständig dafür, dass der Hund wirklich bei jedem Wetter draussen spazieren könne. Der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, weshalb er immer wieder seine Körperposition wechseln müsse. Er nehme seine Therapietermine selbständig wahr. Am Abend koche jeweils die Ehefrau für die Familie. Die Abklärungsperson hielt fest, der Gesundheitszustand sei gemäss Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung gleich geblieben. Gemäss den aktuellen Angaben seien weitere Operationen wegen des Magen-Bypasses nötig geworden, die letzte davon vor 1.5 Jahren. Aktuell leide der Beschwerdeführer zudem an einer Achillessehnenentzündung am rechten Bein. Es sei unklar, ob dies von einer Arthrose herrühre oder ob es Rheuma sei (Urk. 8/132/2).
Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden verwies die Abklärungsperson auf den Vorbericht vom 25. Januar 2005. Seither habe sich die Situation im Grundsatz nicht verändert. Der Beschwerdeführer könne einfachste und auch normale Kleider in einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten alleine unter starken Rückenschmerzen und Pausen anziehen. Er verwende für die Socken eine Anziehhilfe. Wenn es schneller gehen müsse, helfe die Ehefrau. Nach wie vor könne sich der Beschwerdeführer nicht bücken, weshalb er mit einem Schuhlöffel in weit gebundene Schuhe steige, ohne diese richtig verschliessen zu können. Grundsätzlich helfe die Ehefrau beim Verschliessen von gebundenen Schuhen. Er benötige nur teilweise die Hilfe der Ehefrau bei der Verrichtung. Wegen des direkten Hilfsbedarfs sei dieser Bereich weiterhin ausgewiesen (Urk. 8/132/2).
Auch im Bereich Körperpflege verwies die Abklärungsperson auf den Vorbericht vom 25. Januar 2005. Seither habe sich die Situation im Grundsatz nicht verändert. Der Beschwerdeführer könne eine einfache Wäsche am Lavabo machen. Er könne sich auch auf den Duschstuhl transferieren und den Oberkörper inklusive die Haare selbst waschen. Mit der Brause wasche er die untere Körperhälfte ab. Er könne sich nach wie vor nicht bücken, weshalb seine Ehefrau die Füsse waschen müsse, wenn es gründlich sein solle. Er habe eine Zeitlang versucht, seine Zehen mit einer Verlängerung an einem Tuch zu trocknen, habe dies aber wieder aufgegeben, weshalb ihm die Ehefrau beim Abtrocknen helfe. Er benötige nur teilweise die Hilfe der Ehefrau in dieser Verrichtung. Der direkte Hilfsbedarf sei in diesem Bereich weiterhin ausgewiesen (Urk. 8/132/3).
In den weiteren Bereichen sei der Beschwerdeführer funktionell unter Erschwernissen selbständig, es lägen keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 8/132/3 f.).
8.3 Anlässlich des aktuellen Verfahrens wurde keine weitere Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause mehr durchgeführt. Den medizinischen Unterlagen ist betreffend Hilflosigkeit das Folgende zu entnehmen:
Dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe benötige (Urk. 8/142/1).
Aus dem B.___-Gutachten vom 12. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er eigentlich alles machen könne. Er sei offensichtlich auch aktiv, gehe mit dem Hund spazieren und führe Gymnastik durch. Er sei also selbständig im Alltag und erledige auch den Haushalt (Urk. 8/162/11). Spezifisch vom internistischen Gutachter Dr. K.___ auf die Alltagsverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Toilette, Essen) angesprochen, habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er diesbezüglich selbständig sei (Urk. 8/162/31).
9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die Aufhebung der Hilflosenentschädigung zunächst auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, wobei die Mitteilung vom 3. November 2016 in prozessuale Revision zu ziehen sei, da nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei (Urk. 2/2 S.3).
Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auf die Ausführungen zur Rentenaufhebung (E.4.3) zu verweisen und insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegnerin der Gewichtsverlust des Beschwerdeführers bereits anlässlich des im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahrens bekannt war und sie damit über genügende Informationen verfügte, um beurteilen zu können, ob bezüglich des Gesundheitszustandes und des Hilfsbedarfs des Beschwerdeführers weitere Abklärungen notwendig waren. Dadurch wäre sie in der Lage gewesen, einen allfälligen positiven Einfluss des Gewichtsverlusts auf die Funktionalität zu erkennen. Was das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Hausbesuches der Abklärungsperson vom 24. Oktober 2016 betrifft, bestehen keine Hinweise dafür, dass die Angaben zum Tagesablauf falsch waren, ist doch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2018 beschriebenen Aktivitäten bereits in diesem Zeitpunkt nachgegangen war. Sie sind somit nicht geeignet, das Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der Mitteilung vom 3. November 2016 zu beeinflussen. Namentlich die Einsätze des Beschwerdeführers als Zeitnehmer und Punktrichter bei Inline Hockey-Spielen (vgl. Urk. 8/143/4 u. 7, Urk. 8/166/2 ff.) datieren teilweise aus der Zeit vor der Mitteilung vom 3. November 2016. Inwiefern dieses (soweit ersichtlich) gelegentliche Engagement als Betreuer des Inline Hockey-Teams seines Sohnes beziehungsweise der Einsatz als Punktrichter bei dessen Spielen die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben als unwahr erscheinen lassen und somit für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erheblich sein können, ist nicht ersichtlich. Die betreffenden Aktivitäten sind grundsätzlich auch mit dem geltend gemachten sozialen Rückzug vereinbar. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer anlässlich des Hausbesuchs durch die Abklärungsorgane der Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt hat, als dieser tatsächlich war. Anzeichen dafür, dass die Fähigkeit zur Selbstpflege im Zeitpunkt der Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause nicht im damals angegebenen Umfang beeinträchtigt war, sind nicht ersichtlich. Es liegen somit keine erheblichen, nachträglich entdeckten Tatsachen vor, die anlässlich des Revisionsverfahrens 2016 nicht hätten beigebracht werden können. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind somit bezüglich der Hilflosenentschädigung nicht erfüllt.
9.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet sodann die Voraussetzungen für gegeben, die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung vom 3. November 2016 wiedererwägungsweise aufzuheben, einerseits aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der darin bestehe, dass der Gewichtsverlust nach der Magenbypass-Operation weder im Abklärungsbericht erwähnt noch in dessen Beurteilung miteinbezogen worden sei, und andererseits, da eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründe, was die Mitteilung als zweifellos unrichtig erscheinen lasse (Urk. 7 S. 3 f.).
Im Bereich Ankleiden/Auskleiden liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (Randziffer 8014 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand ab 1. Juli 2020). Die Abklärungsperson, die den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2016 zu Hause aufgesucht hatte, hielt dazu fest, der Beschwerdeführer könne einfache und normale Kleider in einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten unter Rückenschmerzen und Pausen selbst anziehen. Er verwende eine Socken-Anziehhilfe. Die Ehefrau helfe ihm, wenn es schneller gehen müsse, hierbei und beim Verschliessen von gebundenen Schuhen (Urk. 8/132/2). Somit hatte sich die Situation - entgegen den Ausführungen der Abklärungsperson, die festgehalten hatte, dass keine Veränderungen eingetreten seien - dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016, anders als noch im Jahr 2005, zum Anziehen der Unterhosen und Hosen sowie der Socken die Hilfe seiner Ehefrau nicht mehr regelmässig benötigte. Diese leistete ihm nur noch Hilfe beim Binden der Schuhe sowie beim Anziehen der Kleider, wenn das Anziehen schneller gehen musste. Gemäss Randziffer 8013 KSIH begründet jedoch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit, weshalb die Hilfe der Ehefrau beim Anziehen der Kleider keine Hilflosigkeit begründet. Betreffend das Binden der Schuhe wäre es dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, die Schuhe seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf Schuhe mit Schnürsenkeln zu verzichten, wodurch die Notwendigkeit der Hilfeleistung auch bei diesem Kleidungsstück dahingefallen wäre. Diese Aspekte hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2016 nicht berücksichtigt, weshalb der Bericht keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellte. Es wäre daher geboten gewesen, vom Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 abzuweichen und eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden zu verneinen.
Auch bei der Körperpflege erscheint es darüber hinaus fraglich, ob im Jahr 2016 eine Hilflosigkeit vorlag. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen könnte. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren braucht (Rz. 8020 KSIH). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht bücken könne. Daher bestehe ein Hilfsbedarf beim gründlichen Waschen der Füsse und beim Abtrocknen der Füsse. Dazu ist festzuhalten, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer beim Waschen der Füsse offensichtlich nicht täglich hilft, sondern nur wenn es gründlich sein muss, im Vorbericht war diesbezüglich von einer rund einmal monatlich notwendigen Hilfestellung ausgegangen worden. Ein tägliches Einseifen der Beine und Füsse ist denn beim Duschen auch nicht notwendig. Das Abtrocknen der Füsse liesse sich überdies zum Beispiel mithilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen.
9.3 Nach dem Gesagten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Hilfsbedarf bereits im Zeitpunkt der Mitteilung vom 3. November 2016 dahingehend verändert hatte, dass keine Hilflosigkeit in mindestens zwei Lebensverrichtungen mehr bestand und die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit daher nicht mehr erfüllt waren. Die Mitteilung vom 3. November 2016 war somit zweifellos unrichtig, was es rechtfertigt, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.
9.4 Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Fähigkeit zur Selbstpflege jedenfalls im Gutachtenszeitpunkt im Juni 2019 nicht mehr negativ tangiert, als der Beschwerdeführer selbst festhielt, in diesem Bereich selbständig zu sein. Da damit ein aktueller regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung jedenfalls ex nunc et pro futuro nicht zu beanstanden (BGE 125 V 368 Regeste u. E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
9.5 Was die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung per August 2016 betrifft, ist wiederum auf die Ausführungen zur Aufhebung der Rente zu verweisen (E. 6.1). Von einer Meldepflichtverletzung betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers ist demgemäss nicht auszugehen. Was das unrechtmässige Erwirken der Hilflosenentschädigung betrifft, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer deren Weiterausrichtung im November 2016 durch Aggravation sowie durch falsche und unvollständige Angaben erwirkt habe, namentlich der Angabe im Revisionsfragebogen vom 4. Juli 2016, dass sein Gesundheitszustand unverändert sei, und den Angaben zum Tagesablauf anlässlich des Hausbesuchs vom 24. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand und die Funktionalität schlechter dargestellt als sie damals gewesen seien (Urk. 2/2 S. 3). Wie bereits erwähnt, hatte sich gemäss den Erkenntnissen der B.___-Gutachter der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf tatsächlich nicht verändert. Weiter ist abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht erwiesen, dass er die angeführten Aktivitäten bereits im Zeitpunkt des Hausbesuchs vom 24. Oktober 2016 ausübte beziehungsweise dass er seinen Zustand schlechter dargestellt hat, als er in diesem Zeitpunkt war (vgl. vorstehende E. 9.1). Somit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Eine rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung ist somit nicht gerechtfertigt.
10. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2/1) aufzuheben und es ist unter Hinweis auf die Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. August 2016 ist die Beschwerde sodann in dem Sinne gutzuheissen, dass die Hilflosenentschädigung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) - mithin per 1. Oktober 2020 - aufzuheben ist.
11.
11.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wobei der Anteil des Beschwerdeführers, das heisst Fr. 250.--, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
11.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Da der Rechtsvertreter von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote keinen Gebrauch gemacht hat (Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 3), ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Eine Kürzung der Entschädigung ist nicht vorzunehmen, da die Rechtsbegehren, soweit sie über die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinausgehen (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst haben (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Das Gericht erkennt:
1.
1.1 In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente wird diese aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird die angefochtene Verfügung insofern abgeändert, als die Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Oktober 2020 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 250.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 32
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Panvica Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser