Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00601


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 26. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer

Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG

Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980 und zuletzt tätig als Betriebsmitarbeiter, meldete sich erstmals am 7. März 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Handekzem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle erteilte als Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für einen Tastaturschreibkurs sowie einen Deutschkurs (Mitteilungen vom 23. Juli 2012, Urk. 8/17-18; Mitteilung vom 15. August 2012, Urk. 8/27; Mitteilung vom 10. Oktober 2012, Urk. 8/33). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 ab (Urk. 8/54).

1.2    Am 18. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) im linken Fuss bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57). Das CRPS entstand nach einem bei der Suva versicherten Treppensturzes am 1. November 2015 und einer im Verlauf diagnostizierten Peronealsehnen-Luxation mit nachfolgender operativer Sanierung im Februar 2016 (vgl. Arztbericht der Klinik Y.___ vom 11. Januar 2017, Urk. 8/83).

    Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. Urk. 8/55; Urk. 8/58; Urk. 8/84; Urk. 8/97; Urk. 8/101; Urk. 8/105; Urk. 8/116; Urk. 8/181; Urk. 8/200) und tätigte weitere Abklärungen. Mit Mitteilung vom 15. März 2017 erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/90). Am 22. Januar 2018 lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme für Stützbandagen ab, da die Suva hierfür zuständig sei (Urk. 8/123).

    Am 29. Mai 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Unternehmen Z.___ zu in Form von Arbeitsvermittlung plus (Urk. 8/135). In der Folge wurde ein Arbeitstraining in der A.___ AG vereinbart, welches vom 5. November 2018 bis zum 4. Mai 2019 dauern sollte, mit der Absicht einer Pensumssteigerung von 50 auf 100 % (Vertrag Arbeitstraining vom 30. Oktober 2018, Urk. 8/154). Die IV-Stelle übernahm hierfür die Kosten (Mitteilung vom 8. November 2018, Urk. 8/158). Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Februar 2019 wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Mitteilung vom 26. März 2019, Urk. 8/178).

    Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.___ vom 15. Januar 2020 ein (Urk. 8/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2020, Urk. 8/220; Einwand vom 15. Mai 2020, Urk. 8/225; ergänzende Einwandbegründung vom 30. Juni 2020, Urk. 8/245) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

1.3    Die Suva erbrachte Leistungen für den Treppensturz vom 1. November 2015. Mit Verfügung vom 30. September 2019 stellte die Suva fest, dass sich aufgrund eines neuen gemeldeten Ereignisses vom 11. Juli 2019 das Auszahlen von Taggeldern über den 11. Juli 2019 hinaus als falsch herausgestellt habe und diese in Höhe von Fr. 6'669.-- zurückzuerstatten seien (Urk. 8/317 des Verfahrens UV.2020.00121). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 kam die Suva auf ihre Verfügung vom 30. September 2019 zurück und führte aus, dass dem Versicherten aufgrund des körperlich eingeschränkten Belastungsprofils die angestammte Arbeit nicht mehr zumutbar sei, es ihm aber möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein gleich hohes Einkommen zu erzielen. Entsprechend liege keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. Die psychogenen Störungen seien nicht adäquat kausal zu den obgenannten Ereignissen, so dass die Suva dafür nicht einzustehen habe. Eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität liege nicht vor, womit die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben seien (Urk. 8/200). Der Versicherte erhob hiergegen am 5. November 2019 Einsprache (Urk. 8/331 sowie Urk. 8/332 des Verfahrens UV.2020.00121). Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 betreffend der Verfügungen vom 30. September und 11. Oktober 2019 wies die Suva die Einsprachen ab (Urk. 2 im Verfahren UV.2020.00121). Der Versicherte erhob hiergegen Beschwerde am hiesigen Gericht, welche mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde (Verfahrens-Nr. UV.2020.00121). Die Akten dieses Verfahrens werden von Amtes wegen beigezogen.


2.     Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Es sei der Beschwerdeführer durch das Gericht umfassend unter Federführung eines erfahrenen Rheumatologen medizinisch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Begutachtung unter Federführung eines erfahrenen Rheumatologen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit anschliessendem Neuentscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-250) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 2. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung im polydisziplinären Gutachten die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall am 1. September 2015 nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2016 in vollem Pensum zumutbar. Vergleiche man das Valideneinkommen als Betriebsmitarbeiter mit dem Invalideneinkommen, welches gestützt auf den Tabellenlohn als Hilfsarbeiter nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt worden sei, so resultiere keine Einkommenseinbusse und entsprechend auch kein Invaliditätsgrad. Zudem sei die angestammte Tätigkeit seit dem 19. April 2018 zu 50 % und ab dem 1. Oktober 2018 wieder zu 100 % zumutbar. Im Gutachten sowie in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit würden nur wenig relevante objektivierbare pathologische Befunde festgestellt und die Schmerzen könnten keine darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründen (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das B.___-Gutachten nicht beweiskräftig sei, da hauptsächlich ein rheumatologisches Problem vorliege, allerdings kein Rheumatologe beigezogen worden sei und die Einschätzung der B.___-Gutachter den Beurteilungen der behandelnden Ärzte klar entgegenstehe. Des Weiteren habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Argumenten im Einwand auseinandergesetzt, was vor dem Hintergrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht haltbar sei. Hinzu komme, dass das Valideneinkommen viel zu tief ausgefallen sei. Beim Invalideneinkommen sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Einschätzung der Suva folgend über Jahre nicht arbeitsfähig gewesen sei und er aufgrund der nach wie vor sehr starken Schmerzen längere Pausen unter Kühlung und Hochlagerung des Fusses benötige. Entsprechend sei er selbst in angepasster Tätigkeit maximal 50 % arbeitsfähig. Im B.___-Gutachten seien auch die weiteren Einschränkungen, so insbesondere die Beschwerden im rechten Knie und die Rückenschmerzen, nicht genügend berücksichtigt worden. Auch die Herleitung, ab wann der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig sei, sei im B.___-Gutachten völlig unklar. Unter Berücksichtigung der maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie eines Leidensabzuges von 20 % resultiere eine Einkommenseinbusse, welche einem Invaliditätsgrad von 64 % entspreche, so dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

2.4    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


3.    Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem stichhaltigen Einwand vom 30. Juni 2020 auseinandergesetzt. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 4 f.).

    Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.


4.    Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist klar erstellt, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt und die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, so dass eine umfassende materielle Prüfung des Anspruches zu erfolgen hat (vgl. E. 2.1).

    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 15. Januar 2020 ab (Urk. 8/206). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/206/13 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.1    Die Gutachter hielten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/206/8):

- Chronisch-rezidivierende Lumbalgie ohne Funktionseinschränkung und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik

- Knick-Senk-Spreizfüsse bei fortbestehender Arthralgie des linken Sprunggelenkes nach Peronealsehnen-Luxation und anschliessender Peronealsehnen-Tenosynovektomie, Retinaculumrepair und Fixation mit vier Ankern sowie Vertiefung der Peronealsehnenrinne vom 2. Februar 2016 und anschliessend Entwicklung eines CRPS I

- Gonalgie rechts nach Prellung, mit freier Funktion ohne Hinweis auf aktuelle Reizsymptomatik

- Gastroösophageale Refluxkrankheit bei kleiner Hiatushernie

- Nicht-alkoholische Steatohepatitis (Erstdiagnose 2013)

- Reizdarmsyndrom

- Hämorrhoiden Grad I

- Übergewicht (BMI 28.5 kg/m2)

- Nikotinabusus (5-6 Zigaretten pro Tag)

    Die Gutachter konstatierten (Urk. 8/206/7 f.), dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung ein völlig reizloses linkes Sprunggelenk und rechtes Kniegelenk darstelle. Im Bereich des Sprunggelenkes, im Bereich der Knöchelregion, der Fusswurzel und des Vorfusses sei keine Schwellung mehr erkennbar. Es seien keine bläulich livide Verfärbung, keine vermehrte Schweissbildung, keine abnorme Haarbildung, keine Veränderung der Papillarleisten, keine Veränderung der Zehennägel, keine Schwellung, keine Ödeme und keine Atrophien der Muskulatur oder Kontrakturen festzustellen. Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur stelle sich beidseits mittelkräftig bis kräftig dar, es liessen sich keine signifikanten Seitendifferenzen als Zeichen einer Belastungsminderung und keine trophischen Störungen nachweisen. Die Funktionen des Sprunggelenkes seien nur leichtgradig eingeschränkt. Das aktuelle Röntgenbild des Sprunggelenkes zeige keine Zeichen der Degeneration und keine Osteopenie (= radiologisches Zeichen einer Belastungsminderung). Eine Funktionseinschränkung oder Belastungsminderung des linken Fusses/Sprunggelenkes könne nicht objektiviert werden. Der operative Eingriff im Bereich des linken Sprunggelenkes werde als erfolgreich bewertet, da die Führung der Peronealsehnen retromalleolär stabil und reizlos sei. Eine Sehnenkrepitation oder ein Sehnenreiben retromalleolär seien nicht tastbar.

    Die Beweglichkeit des rechten, klinisch reizlosen Kniegelenkes sei ebenfalls frei, auch hier lägen radiologisch keine Zeichen einer Degeneration vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion nicht eingeschränkt dar, Zeichen einer fortgeschrittenen Degeneration seien ebenfalls nicht nachzuweisen, eine beschriebene Übergangsanomalie lumbosakral habe primär keinen Krankheitswert.

    Neurologisch zeige der Untersuchungsbefund keine Atrophien und keine sicheren Paresen. Zwar seien zunächst die Fuss- und Zehenhebung sowie -senkung und Fussin- und -eversion spontan nicht durchgeführt worden, bei wiederholter und entsprechender Aufforderung zur maximalen Innervation sei wenigstens kurzfristig kräftig innerviert worden, ohne Zeichen auf das Vorliegen von Paresen. Auch stelle sich die Reflextätigkeit seitengleich normal dar, welches die Intaktheit der Reflexbögen anzeige. Bei der Überprüfung der Sensibilität seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Bei der Untersuchung unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die Testung wahrgenommen habe, sei eine Überempfindlichkeit für Berührung und Schmerzempfinden ab dem mittleren Drittel des Unterschenkels links angegeben worden. Kontrastierend hierzu sei keine Angabe unangenehmer Empfindung bei unbemerkter Berührung gemacht worden. Eine statische und dynamische Berührungsallodynie lägen nicht vor. Der Vibrationssinn, Lagesinn und die sterognostischen Sinne seien in beiden Füssen vollständig erhalten. Vegetative Ausfallserscheinungen lägen ebenfalls nicht vor, so lasse sich aktuell aus neurologischer Sicht sowohl feststellen, dass zu keinem Zeitpunkt eine periphere Nervenläsion vorgelegen habe und dass aktuell keine Zeichen eines M. Sudeck (CRPS) mehr bestünden. Die angegebene Schmerzsymptomatik finde keine neurologische Erklärung. Es ergäben sich auf neurologischem Gebiet keine neurologischen Diagnosen, weder mit noch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

    Psychiatrisch habe keine Krankheitsentität im Sinne der ICD-10-Klassifizierung psychischer Störungen verifiziert werden können.

    Darüber hinaus bestünden von internistischer Seite vereinzelt Diagnosen, welche sich jedoch nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkten. Eine in den Unterlagen erwähnte gastroösophageale Refluxkrankheit mit kleiner Hiatushernie werde entsprechend medikamentös therapiert. Ansonsten bestünden Darmbeschwerden im Sinne von Hämorrhoiden Grad I und einem Reizdarmsyndrom, sowie nicht alkoholischer Steatohepatitis. Diese seien gut therapierbar bzw. sollten entsprechend kontrolliert werden. Hinweise auf eine signifikante, berufliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch internistische Symptome oder Erkrankungen seien aktuell nicht erkennbar.

    Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ausgehend vom Entlassungsbericht der Rehaklinik C.___ aus somatischer Sicht bei verzögertem postoperativen Verlauf ab Mitte des Jahres 2018 mit einem Pensum von etwa 50 %, alsdann ab Oktober 2018 steigerbar auf 100 % zu erwarten gewesen. In einer körperlich mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, welche im Gehen, Stehen als auch Sitzen erfolgen könne, sei der Beschwerdeführer nach September 2016 nicht mehr eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt sei noch eine belastungsbetonte Dauerschmerzhaftigkeit beschrieben worden, die unter adäquater Schmerztherapie und Entlastung eine leidensadaptierte Tätigkeit zugelassen hätte (Urk. 8/206/9 f.).

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, nahm am 19. Mai 2020 Stellung zu Händen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/241). Er konstatierte, dass er den Beschwerdeführer bezüglich einer Kontusion des rechten Knies am 27. Juni 2017, eines CRPS Fuss links, eines gastroösophagealen Reflux sowie einer anamnestisch Thalassämia minor und einer nicht alkoholischen Steatohepatitis behandelt habe. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da diese stehend sei und Gewichte gehoben werden müssten. Eine angepasste Tätigkeit wäre eine sitzende Position mit Möglichkeit des Lagewechsels/Wechsel der Belastung, mit Möglichkeit von Pausen und ohne Heben von Gewichten über 15 kg.

    Am 12. Juni 2020 präzisierte er, dass der Beschwerdeführer für eine Arbeit mit langem Gehen und Stehen voll arbeitsunfähig sei. Für eine Tätigkeit in sitzender Position und Möglichkeit von Aufstehen/Pause und ohne Heben von Lasten über 15 kg sei er zu 50 % arbeits- und vermittlungsfähig (Urk. 8/241/3).

4.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Juni 2020 folgendes (Urk. 8/242; Urk. 3/7):

- CRPS I Fuss links

- bei Status nach Distorsiontrauma 1. November 2015

- im Verlauf Diagnose einer traumatischen Peronealsehnenluxation links

- Status nach operativer Sanierung mit Peronealsehnen-Rinnenvertiefung und Refixation des Retinaculum peroneale am 8. Februar 2016

- MRI OSG links 20. April 2016: Postoperative Veränderungen, regelrechte Lage der Peronealsehne

- aktuell Allodynie, Einschränkung der Dorsalextension und Plantarflexion, Schwellungstendenz, vermehrtes Schwitzen sowie Veränderungen des Hautkolorits

- Anhaltende Kniegelenksschmerzen rechts

- bei Status nach Sturz und Kontusion

    Dr. E.___ konstatierte, dass ein florides oder akutes CRPS-I im Anfangsstadium bestehe. In dieser Phase könne die Diagnose aufgrund der Symptome aber auch der klinischen Manifestation gestellt werden. Im Laufe der Erkrankung änderten sich die Symptome häufig, insbesondere die Schwellungen oder auch die vegetativen Symptome verschwänden langsam. Bei klinischen Kontrollen im Verlauf bestehe dann jeweils nicht mehr das Vollbild eines CRPS-I wie zu Beginn. Dann spreche man von einem CRPS-I in partieller Remission. Der Verlauf eines CRPS-I könne bekanntlich sehr unterschiedlich und sehr langwierig sein. Häufig persistierten Schmerzen über eine längere Zeit, ohne dass noch weitere Symptome des ursprünglichen CRPS-I nachgewiesen werden könnten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall und somit bestehe ein CRPS-I in partieller Remission, was nicht einem eigentlichen Abschluss der Erkrankung entspreche. Aufgrund der anhaltend starken Schmerzen im Bereich des linken Fusses sei sicher weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.4    Dr. med. F.___, Oberärztin Fusschirurgie Klinik Y.___, führte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2020 aus, dass am linken Fuss progrediente Schmerzen mit dringendem Verdacht auf erneutes Aufflammen des bekannten CRPS bestehe (Urk. 3/8). Der Beschwerdeführer berichte, dass er seit Sommer 2018 wieder einen kontinuierlichen Anstieg der bekannten Schmerzen im Aussenfussbereich links habe. Bereits im Dezember 2018 sei eine Schmerzexacerbation erfolgt. Es bestünden Belastungsschmerzen und Nacht- und Ruheschmerzen.

    Es bestehe wieder ein verändertes Hautkolorit sowie eine diffuse Berührungsempfindlichkeit. Ein erneutes Aufflammen des bekannten CRPS sei nicht auszuschliessen, sondern eher wahrscheinlich. In Bezug auf die Funktionalität sei nach wie vor das Vollbelasten des linken Fusses aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich. Dies habe sich ebenfalls wieder deutlich verschlechtert. Aufgrund der aktuellen schlechten Funktionalität mit einem nicht vollständig belastbaren linken Fuss seien stehende Arbeiten vollumfänglich unmöglich. Sitzende Arbeiten seien aufgrund des wieder gesteigerten Ruheschmerzes sowie Schmerzen beim Sitzen ebenfalls nicht zu 100 % möglich.

4.5    Dr. E.___ legte in seinem Bericht vom 3. Juli 2020 dar, dass sich aus seiner Sicht in den letzten 1.5 Jahren eigentlich nichts relevant verändert habe. Praktisch unverändert bestünden die teilweise sehr ausgeprägten Schmerzen im Bereich des linken Fusses entsprechend einer chronifizierten Schmerzproblematik bei CRPS I. Es seien unterschiedliche ausführliche Abklärungen durchgeführt und verschiedene Therapieformen angewendet worden. Insbesondere hätte man mehrfache Infiltrationen im Bereich des linken Beines aber auch am Kniegelenk rechts durchgeführt, welche keinen relevanten Effekt gehabt hätten. Auch Physiotherapie und Analgetika seien ungenügend wirksam. Er erkläre dem Beschwerdeführer erneut, dass aus seiner Sicht keine weiteren Abklärungen sinnvoll seien und er auch von weiteren Infiltrationen abrate. Grundsätzlich bestehe eine inzwischen langjährige chronifizierte sehr hartnäckige Schmerzproblematik, welche erfahrungsgemäss sehr schwierig zu beeinflussen sei. Grundsätzlich könne er weiterhin Analgetika je nach Ausmass der Beschwerden einnehmen, eine schmerzdistanzierende Therapie mit Trimipramin könne allenfalls eine gewisse Linderung bringen. Grundsätzlich könnte im Verlauf auch nochmals Physiotherapie erwogen werden, er könne aber keine weiteren konkreten Massnahmen anbieten (Urk. 3/10).


5.    

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 15. Januar 2020 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/206/45 ff.; Urk. 8/206/60 ff.; Urk. 8/206/2 ff.; Urk. 8/206/ ff.; Urk. 8/206/84 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/206/13 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 8/206/51; Urk. 8/206/68; Urk. 8/206/80; Urk. 8/206/93). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/206/42; Urk. 8/206/60; Urk. 8/206/74 ff.; Urk. 8/206/86) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

5.2    Der Beschwerdeführer brachte gegen das Gutachten vor, dass die behandelnden Ärzte und Spezialisten eine vom Gutachten abweichende Beurteilung vorgenommen hätten, welche das Gutachten in Zweifel ziehe. Die echtzeitlichen Berichte belegten eine Arbeitsunfähigkeit klar, die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter vermöge diese Einschätzungen nicht zu entkräften. Darüber hinaus wäre ein rheumatologisches Teilgutachten notwendig gewesen, da ein CRPS ein hauptsächlich rheumatologisches Problem sei (Urk. 1).

5.2.1    Vorab ist festzuhalten, dass ein CRPS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung ist und entsprechend einen organischen bzw. körperlichen Gesundheitsschaden darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Beim B.___-Gutachten waren Fachärzte der Disziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie und Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie beteiligt, womit es sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Durch die Begutachtung eines Rheumatologen ist kein Erkenntniszugewinn zu erwarten.

5.2.2    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die behandelnden Ärzte eine abweichende Beurteilung vorgenommen hätten ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte ihre Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durchwegs auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers abstützen (vgl. E. 4.2-4.5). Objektive Befunde, welche über diejenigen der gutachterlich erhobenen Befunde hinausgehen und eine funktionelle Einschränkung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, fehlen in den Berichten. Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermag; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermag auch der Bericht über die Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 27./28. Mai 2019 an der rückwirkenden Beurteilung der Gutachter nichts zu ändern: So wurde im Bericht über die EFL zwar notiert, dass die allgemeine Belastbarkeit des fussumliegenden Gewebes deutlich reduziert sei, was die Gewichts- und Standbelastungen im Arbeitsalltag einschränke und auch deutliche Einschränkungen in der Gehfähigkeit in ergonomischem Ausmass vorlägen. Allerdings wurde gleichzeitig festgehalten, dass infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Sie empfahlen entsprechend eine Arbeitssuche, wenn möglich mit einem Einstieg von 50-60 % Arbeitspensum mit anschliessender gradueller Steigerung bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/294). Dies widerspricht der gutachterlichen Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht.

5.2.3    Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, dass die Herleitung des zeitlichen Ablaufes der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1).

    Die Gutachter konstatierten, dass über September 2016 hinaus keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werden könne. Zu diesem Zeitpunkt werde noch eine belastungsbetonte Schmerzhaftigkeit beschrieben, die unter adäquater Schmerztherapie und Entlastung eine leidensadaptierte Tätigkeit zulasse (Urk. 8/206/10). Der orthopädische Teilgutachter führte diesbezüglich aus, dass ab September 2016 bis Mitte 2018 eine körperlich leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg ständig im Sitzen möglich gewesen sei. Stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Standsicherheit sollten vermieden werden (Urk. 8/206/53). Auch unter Berücksichtigung der echtzeitlichen medizinischen Berichte ist diese Einschätzung nachvollziehbar: So konstatierte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2016, dass der Erhalt der Beweglichkeit und Schmerzlinderung die nächsten Therapieziele seien (Urk. 8/72) und Dr. F.___, Oberärztin Fusschirurgie, führte im Bericht vom 28. September 2016 aus, dass der Wiedereinstieg in die Arbeit in Teilzeit das nächste Ziel sei, wobei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tendinopathie der Peronealsehnen sowie der bestehenden Beschwerden bei CRPS nachvollziehbar sei. Aktuell werde ein Arbeitsversuch durchgeführt (Urk. 8/72/3 f; vgl. auch Bericht vom 2. November 2016, Urk. 8/73).

5.3    Der psychiatrische Gutachter stellte des Weiteren ausführlich und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegenden Aktenlage die Diagnosekriterien für eine psychiatrische Erkrankung nach ICD-10 nicht oder in nicht ausreichender Form erfüllt seien (Urk. 8/206/66).

    Zusammenfassend verneinte der psychiatrische Gutachter eine Krankheitsentität im Sinne der ICD-10-Klassifikation. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht seit jeher uneingeschränkt, es sei von einem Aggravationsbestreben auszugehen (Urk. 8/206/68). Auch seitens des Beschwerdeführers blieb unbestritten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, womit sich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. E. 2.3).

5.4    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres, bzw. ab September 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Ab Oktober 2018 ist überwiegend wahrscheinlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % steigerbar auf 100 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.1).


6.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

6.2    Das Wartejahr lief im November 2016 ab, womit dies der Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruches und somit massgebender Zeitpunkt für die Vornahme des Einkommensvergleichs darstellt (vgl. E. 6.1).

6.3    Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 dreizehn Monatslöhne à Fr. 4'500.-- erzielt (Urk. 8/307 aus dem Verfahren UV.2020.00121). Daraus ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 58'500.--(vgl. hierzu auch IK-Auszug vom 26. Juli 2016, Urk. 8/65). Aus dem Lohnkonto 2015 geht darüber hinaus hervor, dass er im April eine Prämie von Fr. 900.--, im Juli eine Prämie von Fr. 430.-- und im Oktober eine Prämie von Fr. 819.-- erhalten hat (Urk. 8/307/6 aus dem Verfahren UV.2020.00121). Im Januar 2016 erhielt er eine Prämie in Höhe von Fr. 486.-- und im April 2016 eine Prämie in Höhe von Fr.  327.-- (Urk. 3/3).

    Unter Berücksichtigung einer ähnlichen Prämienhöhe für das Jahr 2016 wie für das Jahr 2015 - was allerdings unter Berücksichtigung der ersten beiden niedriger ausgefallenen Prämien unwahrscheinlich ist - kann zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Prämie in Höhe von Fr. 2'149.-- angerechnet werden, da dies (wie folgend gezeigt wird) keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat.

    Damit ist für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 60'649.-- zu berücksichtigen (Fr. 58'500.-- + Fr. 2'149.--).

6.4

6.4.1    Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2016 für männliche Hilfsarbeiter festzusetzen. Dieser beträgt Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66'803.40 für das Jahr 2016. 

6.4.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein Leidensabzug von 20 % angezeigt aufgrund der ständigen Beschwerden im Stehen, Sitzen und Gehen sowie des hohen Medikamentenkonsums und der bisherigen gescheiterten Bemühungen (Urk. 1).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

    Entsprechend ist in casu kein Leidensabzug gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass - wie folgend gezeigt wird - selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

6.5    Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 60'649.-- dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66'803.40 gegenüber, resultiert keine Einkommenseinbusse und entsprechend auch kein Invaliditätsgrad.

    Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %, welcher vorliegend wie gezeigt nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 6.4), resultiert lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 12 % ([Fr. 60'649.-- – Fr. 66'803.40 x 0.8] : Fr. 60’649 = 11.88 %).

6.6    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Fabian Meyer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova