Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00602
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war zuletzt in einem Beschäftigungsprogramm der Z.___ tätig (Urk. 9/40), als sie sich am 21. August 2018 unter Hinweis auf eine Depression, eine Angststörung, Asthma, Schlafparalysis und Persönlichkeitsveränderungen durch langanhaltende Belastungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/23 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47; Urk. 9/48, Urk. 9/51) mit Verfügung vom 16. Juli 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. Jedoch begründeten die Diagnosen aus Sicht der Invalidenversicherung keine höhergradige und langandauernde gesundheitliche Einschränkung. Schlafmedizinisch werde das leichtgradige Schlafapnoesyndrom erfolgreich therapiert. Auch die festgestellte mittelgradige depressive Episode werde mit einer antidepressiven Therapie behandelt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich möglich. Der Einwand beruhe auf einer anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes. Neue Unterlagen, welche andere Fakten oder Tatsachen vorwiesen, seien keine dargelegt worden. Da eine Erwerbstätigkeit vollumfänglich möglich sei, sei die Durchführung einer Begutachtung nicht zielführend (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte widerspreche. So sei nicht nachvollziehbar, wie der RAD-Arzt zur Annahme gelange, die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___ seien von einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen (S. 5 f. Ziff. 6). Im Übrigen hätten die behandelnden Ärzte in ihrem Arztbericht vom 20. September 2018 ausgeführt, dass sie aufgrund der gestellten Diagnosen seit März 2017 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch im Verlaufsbericht vom 27. März 2019 sei festgehalten worden, dass sie aufgrund der vorliegenden Diagnosen zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 6 f. Ziff. 7). Auf die RAD-Stellungnahme vom 2. April 2020 könne nicht abgestellt werden, weshalb weitere Abklärungen, insbesondere die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung, vorzunehmen seien (S. 7 Ziff. 8-9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy-chotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 20. September 2018 (Urk. 9/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1), seit 2010 diagnostiziert
- rezidivierende Panikstörung, oft in Zusammenhang mit Asthma (ICD-10 F41.0), seit 2010 diagnostiziert
- Differenzialdiagnose (DD): Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), durch A.___ im Jahr 2018 festgehalten
- Schlafparalyse mit Inkubus-Phänomenen, bestehend seit dem 20. Lebensjahr, diagnostiziert durch Klinik C.___ im August 2018
- atopische Dermatitis
- Asthma bronchiale
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ein Asthma bronchiale, mindestens bestehend seit 2009 (Ziff. 2.6). Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Februar 2010 bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle am 25. September 2018 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Seit Mai 2018 sei es zu einer Wiederaufnahme der Behandlung alle ein bis zwei Wochen gekommen (Ziff. 1.2). Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin im März 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3).
Derzeit übe die Versicherte Freiwilligenarbeit in der Gassenküche/Heilsarmee-Beschäftigung aus. Sofern sie diese wahrnehmen könne, tue ihr das sehr gut und sie blühe auf. Im letzten halben Jahr sei sie vermutlich nie anwesend gewesen (Ziff. 3.1). Früher sei sie gemäss mündlichen Informationen im geschützten Rahmen der Z.___ eine sehr geschätzte Mitarbeiterin leider mit wenig Konstanz und vielen Absenzen gewesen. Wenn sie anwesend gewesen sei, sei sie anpackend und fröhlich gewesen (Ziff. 3.2). Sie sei eine im Kontakt sehr gewinnende Frau (Ziff. 3.5). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von etwa zwei Stunden zumutbar, wobei keine genauen Angaben gemacht werden könnten. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang von etwa zwei bis drei Stunden möglich (Ziff. 4.2). Dr. B.___ führte aus, dass sie eine Eingliederung aufgrund des Alters, der Dauer der Erkrankung und der gescheiterten Eingliederungsversuche für wenig erfolgsversprechend halte. Es bestünden eine mangelnde Konstanz, viele somatische Leiden, grosse Zukunftsängste und ein Asthma (Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahr 2010 an wiederholt auftretenden Angstzuständen, Panikattacken und an rezidivierenden depressiven Episoden mit Suizidalkrisen. Verschiedene psychosoziale Integrationsversuche inklusive die versuchte Rückkehr in die Heimat seien an den wiederholt auftretenden Krisen gescheitert. Zuletzt sei sie zweimal in der A.___ hospitalisiert gewesen. In den Jahren 2013 und 2014 sei sie durch D.___ im Altersbereich sowie in der Kinderkrippe und danach in der Cafeteria tätig gewesen (Ziff. 2.1). Aktuell leide sie an Gedankeneinengung, an erhöhter Besorgtheit, an Gedankenkreisen und an Grübeln. Sie sei zum Teil vorbeiredend, weitschweifig, habe Albträume und nächtliche Ängste zu sterben, sowie optische und taktile Halluzinationen. Weiter bestünden ein nächtliches Erwachen und ein sozialer Rückzug. Der Antrieb sei vermindert, und sie habe rezidivierende suizidale Gedanken und Wünsche sowie Zukunftsängste (Ziff. 2.2).
Dr. B.___ führte aus, dass sich ein sehr wechselhaftes Zustandsbild zeige. Etwa jede zweite Sitzung sei ein Gespräch kaum möglich. Die Patientin sei unruhig, vorbeiredend, logorrhoisch, eingeengt, fordernd, motorisch unruhig, klagend, wahnhaft anmutend, dissoziativ und könne sich selbst kaum anfassen. Dann zeige sie wiederum kaum Symptome, sei freundlich, zugewandt, vergnügt und aufmerksam (Ziff. 2.4). Es werde keine Besserung der Arbeitsfähigkeit erwartet, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren kontinuierlich verschlechtert habe (Ziff. 2.7). Es finde eine supportive Begleitung, eine Medikation und Krisenmanagement statt (Ziff. 2.8).
3.2 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2018 (Urk. 9/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mindestens bestehend seit Mai 2018
- Schlafparalyse mit Incubus-Phänomen, gesicherte Diagnose seit Juli 2018 durch die Klinik C.___
- leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Juli 2018, Klinik C.___, unter CPAP Maske
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Persönlichkeitszüge vom emotional-instabilen Typ, mindestens bestehend seit Mai 2018
Als ihnen bekannte somatische Diagnosen nannten die Ärzte eine asymptomatische Erythrozyturie, Erstdiagnose im Juni 2018 in domo, somatisch abklärungsbedürftig, eine atopische Dermatitis, Erstdiagnose Februar 2018 und eine sonstige infektiöse Bursitis im rechten Kniegelenk nach einem Unfall mit einer Bursektomie am 15. Juli 2018 im Stadtspital G.___ sowie ein Asthma bronchiale (Ziff. 2.5). Die Ärzte führten aus, dass während des Aufenthaltes vom 30. Juli bis 14. August 2018 sowie beim Austritt der Patientin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es sei unklar, ob gegenwärtig ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die Beschwerdeführerin am 14. August 2018 ausgetreten sei. Dies müsse durch die ambulante Nachbehandlerin beurteilt werden (Ziff. 1.3 und Ziff. 4.1). Es sollte im Verlauf beurteilt werden, inwieweit eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei (Ziff. 4.2).
Gemäss den Angaben durch ihren Sozialarbeiter sowie ihrer eigenen Angaben, habe die Beschwerdeführerin bis sie 55-jährig gewesen sei, jeweils in Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Seither arbeite sie, wenn möglich stundenweise in der Freiwilligenarbeit (Brockenhaus; Ziff. 3.2). Die Ärzte führten aus, sie interpretierten die Symptomatik sowie die Störungsbilder der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund eines äusserst komplexen Zusammenspiels der Lebensumstände, wie unter anderem der Kultur und der Spiritualität, der traumatischen Erfahrungen, der Erziehung, der Migration und der finanziellen Sorgen sowie der resultierenden Verbitterung über ihr überwiegend fremdbestimmtes Leben. Ebenso schienen somatische Faktoren wie das leichte Schlafapnoe-Syndrom Einfluss zu nehmen.
Im Verlauf der stationären Behandlung sei insgesamt eine Zustandsstabilisierung mit beinahe Vollremission der Symptomatik bei Abwesenheit von Suizidalität erfolgt. Die beschriebenen Einschränkungen der Patientin zeigten durchaus, wenn diese nicht remittiert seien, Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. In domo habe keine arbeitstherapeutische Abklärung stattgefunden, weswegen eine genaue Aussage hierzu nicht gemacht werden könne. Insgesamt erscheine bei der Beschwerdeführerin jedoch aus ärztlich-psychiatrischer Sicht perspektivisch betrachtet - sofern eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterhin gewährleistet werden könne - die Aufnahme einer (wenn auch nur Teilprozenten) Arbeitsstelle oder Integrationsmassnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt durchaus realistisch (Ziff. 2.7).
3.3 H.___, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. B.___ stellten in ihrem Bericht vom 27. März 2019 (Urk. 9/36) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), lebenslänglich bestehend, diagnostiziert im Juni 2018
- rezidivierende Angst und depressive Störung, bestehend seit dem Jahr 2010
- Schlafparalyse mit Müdigkeit
- atopische Dermatitis, bestehend seit dem Jahr 2010
- Asthma bronchiale, bestehend seit dem Jahr 2010
Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Ziff. 1.1). Es zeige sich ein stark wechselndes Bild. Aktuell sei sie emotional instabil, affektiv labil und häufig am Weinen. Sie sei ängstlich, desorientiert und verwahrlost. Sie habe optische Halluzinationen und sei verstärkt eingeengt, klagend, hoffnungslos sowie angespannt und habe von Schlangen an der Wand berichtet (Ziff. 1.3).
Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2010 alle zwei Wochen einen Behandlungstermin. Die letzte Kontrolle sei am 18. März 2019 erfolgt (Ziff. 3.1).
Eine angepasste Tätigkeit könne in einer geschützten Werkstatt für maximal 50 Stunden im Monat ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Im Erwerbsleben bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2).
3.4 Med. pract. I.___, Leiter Schlafmedizin, Klinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 28. Januar 2020 (Urk. 9/45/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- isolierte Schlafparalyse mit Incubus-Phänomen bei
- leicht ausgeprägter obstruktiver Schlafapnoe, kompensiert unter Behandlung mit auto CPAP-Therapie (seit 2018)
Med. pract. I.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juni 2018 einmal jährlich bei ihm in Behandlung sei. Die letzte Kontrolle sei am 18. Juni 2019 erfolgt (Ziff. 3.1). Aus schlafmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 2.1). Die Belastbarkeit sei primär durch das Ausmass der depressiven Symptomatik bestimmt (Ziff. 4.2).
3.5 PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neurologie, Zertifizierter Gutachter SIM, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 (Urk. 9/46/4-5) aus, dass schlafmedizinisch ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom erfolgreich habe therapiert werden können. Die mittelgradige depressive Episode stehe unter einer niedriggradigen antidepressiven Therapie, und die affektive Symptomatik werde als intermittierend auftretend mit weiterhin normalen Phasen beschrieben. An der A.___ sei keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen worden. Ein Gesundheitsschaden, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes PD Dr. J.___ vom 2. April 2020 (vorstehend E. 3.5) auf den Standpunkt, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf die Einschätzung von RAD-Arzt PD Dr. J.___ vom 2. April 2020 nicht abgestellt werden könne (vorstehend E. 2.2).
4.2 Soweit RAD-Arzt PD Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 (vorstehend E. 3.5) ausführte, dass aus schlafmedizinischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, kann ihm mit Blick auf die die Ausführungen von med. pract. I.___ vom 28. Januar 2020 (vorstehend E. 3.4) gefolgt werden. Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. J.___ vom 2. April 2020 (vorstehend E. 3.5), was die psychischen Beschwerden anbelangt, ihrer gesundheitlichen Situation weder in fachärztlicher noch in inhaltlicher Hinsicht gerecht wird. So handelt es sich einerseits bei PD Dr. J.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, andererseits erweist sich seine aus dem Bericht der Ärzte der A.___ vom 1. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.2) gezogene Schlussfolgerung, wonach diese von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen seien, als aktenwidrig. So attestierten die Ärzte der A.___ der Beschwerdeführerin nach zweiwöchigem stationärem Aufenthalt vom 30. Juli bis 14. August 2018 für die Dauer des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verwiesen für die weitere Beurteilung auf die nachbehandelnden Ärzte. Die Ärzte der A.___ hielten fest, dass sie keine abschliessende Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen könnten. Es kam zwar während des Aufenthaltes in der A.___ zu einer Zustandsstabiliserung, jedoch ist dies vor dem Hintergrund zu relativieren, dass Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 20. September 2018 (vorstehend E. 3.1) sowie in ihrem mit der behandelnden Psychologin H.___ verfassten Bericht vom 27. März 2019 (vorstehend E. 3.3) von einem stark wechselnden Beschwerdebild sprach. Des Weiteren wurde im Bericht vom 27. März 2019 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin berichtet und auch ausgeführt, dass sie sich verwahrlost gezeigt habe und unter anderem an Halluzinationen leide. Eine Tätigkeit wurde nur noch im geschützten Rahmen für möglich erachtet. Weiter diagnostizierten Dr. B.___ und die Psychologin H.___ neben der depressiven Störung auch noch das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3).
Im Hinblick auf die lange Behandlungsdauer und die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. B.___ und der behandelnden Psychologin H.___ kann vorliegend auch nicht einfach auf ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da bei behandelnden Fachpersonen bei der Würdigung ihrer Berichte eine gewisse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der Hinweis darauf, dass einer Eingliederung unter anderem das Alter, viele somatische Leiden, grosse Zukunftsängste und Asthma (Urk. 9/33 S. 6) entgegenstünden und die Armut die Krankheit fördere (Urk. 3/36 S. 3) zeigt zudem, dass die behandelnden Fachpersonen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten, die nicht auf den psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen sind. Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit als nicht möglich.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, indem von Seiten der behandelnden Ärzte keine verlässliche Beurteilung vorliegt und sich die Stellungnahme des RAD-Arztes als ungenügend erweist. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.2-3), äussern.
Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan