Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00603


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 5. Februar 2021

in Sachen

X.___

Stiftung Y.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 21. Juli 2000, kam als Flüchtlingskind zusammen mit ihrer Familie am 29. März 2010 in die Schweiz (Urk. 17/8). Ab Sommer 2013 besuchte sie die Schule Z.___ (TG), die getrennt lebenden Eltern waren jedoch weiterhin im Kanton Zürich wohnhaft (Urk. 17/8/3). Die Versicherte wurde Anfang 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für eine erstmalige berufliche Ausbildung angemeldet (Urk. 17/8).

    Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte und involvierten Therapeutinnen und Therapeuten ein (Urk. 17/14) und delegierte die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle des Kantons Thurgau, wo die Versicherte ab 2014 im Internat der Z.___ auch wohnte (Urk. 17/22; Abschlussbericht vom 1. Februar 2018, Urk. 17/70). Am 26. März 2018 erteilte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung PrA INSOS (Praktische Ausbildung nach INSOS) im Bereich Hauswirtschaft der Stiftung Y.___ vom 13. August 2018 bis am 12. August 2020 (Urk. 16/1) und ersuchte die IV-Stelle Thurgau um die Begleitung der Ausbildung (Urk. 16/2). Ein von der Versicherten am 3. Juli 2019 gestelltes Gesuch um die Kostenübernahme für eine Psychotherapie (Urk. 17/109) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ab (Urk. 17/134).

    Im Hinblick auf den Abschluss der PrA INSOS im Sommer 2020 wurde im Frühjahr eine anschliessende Ausbildung in Form der Grundbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Y.___ in Erwägung gezogen (Urk. 17/151). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau erstattete am 5. Juni 2020 ihren Schlussbericht zu Handen der IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 17/155). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erliess am 15. Juni 2020 den Vorbescheid, in welchem sie die Beendigung der beruflichen Massnahmen per 12. August 2020 vorsah und die Verneinung des Anspruchs auf die Finanzierung der Ausbildung bis zum Niveau EBA in Aussicht stellte. Ferner hielt sie fest, der Rentenanspruch könne aktuell nicht geprüft werden (Urk. 17/156). Nachdem die Versicherte, unterstützt vom Fürsorgeverband O.___, dagegen am 8. Juli 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 17/164), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2020 im angekündigten Sinn (Urk. 17/169 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Fürsorgeverband O.___ am 9. September 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 26. August 2020 sei aufzuheben und die Kosten für die beruflichen Massnahmen von der IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 1). Nachdem dem Fürsorgeverband Nachfrist zur Erklärung, ob er in eigenem Namen Beschwerde erhebe sowie zur Begründung der Beschwerdelegitimation angesetzt worden war (Urk. 5), erklärte die Versicherte mit Schreiben vom 8. Oktober 2020, sie wolle die Beschwerde in eigenem Namen führen. Für die Beschwerdebegründung verwies sie auf die Eingabe des Fürsorgeverbandes O.___ vom 9. September 2020 (Urk. 11). In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 anstelle des Fürsorgeverbandes O.___ als Beschwerdeführerin in das vorliegende Verfahren aufgenommen (Urk. 13). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA damit, dass diese Ausbildung aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit, der vielen Absenzen während der gesamten Ausbildung zur Praktikerin Hauswirtschaft PrA INSOS und der defizitären Arbeitshaltung der Beschwerdeführerin nicht übernommen werden könne (Urk. 2 S. 1). Es habe keine konstante Steigerung der Leistungsfähigkeit insbesondere im Arbeitsverhalten festgestellt werden können. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aktuell über die Fähigkeiten verfüge, um die Ausbildung auf Niveau EBA erfolgreich absolvieren zu können, lägen derzeit keine vor. Es bestünden Zweifel, dass sie die Unterstützung im notwendigen Umfang annehmen und nutzen sowie die nötige Konstanz und Durchhaltefähigkeit aufbringen könne. Die Belastbarkeit für die Ausbildung auf Niveau EBA sei nicht gegeben (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie sei gleichzeitig mit dem Beginn der Ausbildung zur Praktikerin Hauswirtschaft PrA INSOS in eine eigene Wohnung gezogen. Die Doppelbelastung mit Ausbildung und Haushaltsführung habe sie - trotz einer von der Fürsorgebehörde installierten Sozialbegleitung - von Anfang an völlig überfordert. Dies habe sich im Betrieb Stiftung Y.___ in einer reduzierten Leistungsfähigkeit und einer defizitären Arbeitshaltung geäussert (Urk. 1 S. 1). Laut Abschlussbericht der Y.___ sei eine Integration direkt in den ersten Arbeitsmarkt nach dem erreichten Abschluss der PrA INSOS noch nicht möglich. Um im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können, sei die Weiterführung der Ausbildung bis EBA-Niveau nötig. Dafür benötige sie ein haltgebendes Umfeld mit klaren Regeln und Strukturen. Dafür habe sie Anfang August 2020 in das betreute Wohnen der Y.___ eintreten können. Seither habe sich ihre Leistungsfähigkeit deutlich verbessert. Weiter werde Ende September 2020 eine Beistandschaft errichtet, die sie bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten unterstütze (Urk. 1 S. 2).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dass die schulischen und fachlichen Ressourcen für eine EBA-Lehre grundsätzlich vorhanden seien. Das Absolvieren einer solchen Lehre fordere jedoch auch ein höheres Mass an Eigenverantwortung sowie Selbständigkeit im Lernen und Handeln. Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell nicht über die Fähigkeit, die Unterstützung im notwendigen Umfang anzunehmen und zu nutzen, so dass sie die nötige Konstanz und Durchhaltefähigkeit aufbringen könnte, um eine EBA-Lehre erfolgreich absolvieren zu können (Urk. 15 S. 2).

2.4    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen im Sinne der beantragten Finanzierung der Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA zu Recht verneint hat.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführerin war die erstmalige Ausbildung in Form der PrA INSOS Hauswirtschaft kurz vor ihrer Volljährigkeit im Jahr 2018 durch die Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diagnostiziert worden war bei ihr von Seiten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Spitals A.___ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; Urk. 17/18). Als funktionelle Einschränkungen wurden Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsprobleme und eine Impulskontrollstörung festgestellt (Urk. 17/92). Die beruflichen Abklärer der IV-Stelle Thurgau hatten im Abschlussbericht vom 1. Februar 2018 festgestellt, die Versicherte habe sich während eines Schnupperprozesses im Betrieb der Stiftung Y.___ in der Hauswirtschaft einsatzwillig gezeigt und sei den physischen Anforderungen nachgekommen. Sie habe allerdings von der Schule und ihrer Psychotherapeutin sehr viel Unterstützung gebraucht, immer wieder geschehe es, dass die Versicherte emotional unkontrolliert reagiere und unrealistische Einschätzungen über ihre Möglichkeiten zeige und dann Hilfe benötige, um sich wieder zu ordnen. Die Versicherte brauche für die Persönlichkeitsentwicklung viel enge Begleitung, weshalb ein geschützter Ausbildungsrahmen nötig sei. Praktisch seien bereits jetzt gute Voraussetzungen auf der Ebene Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest EBA vorhanden, schulisch erfülle sie die Voraussetzungen noch nicht. Deshalb werde eine praktische Ausbildung PrA INSOS für den Einstieg empfohlen. Eine Integration in die freie Wirtschaft sei nicht in Frage gestellt, bei einer guten Entwicklung könne überprüft werden, ob das Ausbildungsniveau EBA möglich sei (Urk. 17/70/5).

    Im Sommer 2018 vor der ersten Ausbildung PrA INSOS wurde die Beschwerdeführerin volljährig. Sie zog deshalb aus dem Internat der Schule Z.___, wo sie seit 2014 gelebt hatte, aus und zog alleine in eine Wohnung in B.___, um der Mutter und den sechs Geschwistern zu Hause mehr Platz zu ermöglichen (Urk. 17/164). Ebenso war aufgrund der Volljährigkeit die damalige Beistandschaft beendet (Urk. 17/77, 17/91) und auch die Psychotherapie fand nicht mehr statt.

3.2    Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung in der Stiftung Y.___ im Frühsommer 2020 hielten die Ausbildner im Bericht vom 6. Mai 2020 fest, die Versicherte verfüge über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten, um eine Anschlusslösung an einem Nischenarbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsplatz zu finden. Allerdings habe sie neben der reduzierten Konzentrationsfähigkeit und der erhöhten Ablenkbarkeit eine defizitäre Arbeitshaltung. Bei geringem Druck reagiere sie mit krankheitsbedingten Ausfällen, stelle persönliche Bedürfnisse in den Vordergrund. Um langfristig in der Arbeitswelt bestehen zu können, sei eine Verbesserung der Motivation und der Eigenverantwortung nötig. Ein geschützter Rahmen sei derzeit indiziert, infolge der geringen psychischen Belastbarkeit und erkennbaren Motivationsschwankungen sei eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich. Die Versicherte zeige an guten Tagen ihre vorhandenen Fähigkeiten, sie sei in der Lage, Arbeitsabläufe zu verinnerlichen und Aufträge in einer angemessenen Zeit mit guter Qualität auszuführen, ein Potential auf kognitivem und praktischem Feld scheine vorhanden und weitere Ressourcen seien erkennbar. Ihre aufgeweckte fröhliche Art trage positiv zur Gruppendynamik bei, sie sei eine geschätzte Lernende im Team. Aufgrund der psychischen Belastungen und der strukturlosen, überfordernden Wohnsituation sei ein eigenständiger Zugriff auf die vorhandenen Fertig- und Fähigkeiten noch nicht gegeben. Sie brauche vorgegebene Strukturen, enge Grenzen und unmissverständliche Rahmenbedingungen (Urk. 17/142/9).

    Die Ausbildner empfahlen zur weiteren Förderung der Fähig- und Fertigkeiten die zweijährige Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest EBA zur Hauswirtschaftspraktikerin in einem institutionellen Rahmen mit klaren Rahmenbedingungen (Urk. 17/142/4). Die Y.___ stellte in Aussicht, dass die Versicherte diese Ausbildung unter gewissen Bedingung bei ihr machen könne, darunter das Wohnen in der Stiftung selber, die Errichtung einer Beistandschaft zur Unterstützung in lebenspraktischen Belangen, eine regelmässige Psychotherapie an Randzeiten und ein Arztzeugnis ab dem ersten Krankheitstag. Sodann müsse die Versicherte eine deutliche Erhöhung der Präsenzzeit zeigen und sich im Krankheitsfall direkt und persönlich abmelden, eine aktive fokussierte Mitarbeit in allen Bereichen und eine Erhöhung der Motivation zeigen sowie das Lernverhalten verbessern (Urk. 17/143/9 f.). Auch in einer Email vom 26. Mai 2020 wurde seitens der Y.___ noch einmal betont, dass nur bei einer verbesserten Arbeitshaltung die Ausbildung möglich sei (Urk. 17/151/2).

3.3    Ärztlicherseits äusserten sich med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und D.___ (vgl. Urk. 17/168), eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, bei der die Versicherte ab Mai 2019 in wöchentlicher delegierter psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 17/126), im Bericht vom 9. Juli 2020. Sie stellten erneut die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), sodann einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie einer Migräne (Urk. 17/163/5). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der psychischen Erkrankungen eingeschränkt in der stabilen Leistungsfähigkeit bezogen auf Qualität und Quantität, die Arbeitsleistung, die Beziehungsfähigkeit, die Selbststeuerung, sowie die Reflexionsfähigkeit und die Zuverlässigkeit (Urk. 17/163/6). Eine längerfristige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine aufgrund der kognitiven Fähigkeiten als möglich, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % werde aufgrund der vielen somatischen Beschwerden und der psychischen Erkrankung auf absehbare Zeit jedoch nicht für realistisch erachtet. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50-70 % erscheine möglich. Der Eingliederung entgegen stehe die aktuelle Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Alltagsbewältigung. Die daraus immer wieder entstehenden Probleme nähmen viel Lebensraum ein und würden sie in der Arbeitsfähigkeit stark einschränken (Urk. 17/163/7).


4.    

4.1    Unstrittig ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorhanden ist, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Ausbildungsfähigkeit in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt. Eine normale Ausbildung, in einem durchschnittlichen Lehrbetrieb im nicht geschützten Bereich steht aus diesem Grunde nicht zur Diskussion (Art. 16 Abs. 1 IVG). Die vorliegend strittige, zweijährige Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) im geschützten Bereich ist eine zweijährige Grundbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und damit eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVV, die für die Beschwerdeführerin eingliederungswirksam wäre, indem sie auf dem ersten Arbeitsmarkt eingliederungsfähig würde.

4.2    Die IV-Stelle hat die Eignung der Beschwerdeführerin für diese Ausbildung und damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme verneint (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 16). Dass die Beschwerdeführerin über die kognitiven und handwerklichen sowie schulischen Fähigkeiten für die in Frage stehende Grundbildung verfügt, darüber besteht kein Streitpunkt (Urk. 15). Dies wurde von den Ausbildnern so ermittelt und die Ausbildung EBA wurde deshalb auch im Grundsatze für die Beschwerdeführerin als Option in Aussicht genommen (Urk. 17/151); die objektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diese Ausbildung ist als gegeben zu bezeichnen.

4.3    Wie sich aus dem Abschlussbericht der Stiftung Y.___ und den medizinischen Erläuterungen sodann schliessen lässt, wurden viele Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführerin während der ersten Ausbildung gezeigt hat, mit der strukturlosen Lebenssituation als alleine wohnende junge Frau und ohne hinreichende persönliche Führung durch eine nahe Beistandschaft und durch eine erwachsene Bezugsperson erklärt. Die Beschwerdeführerin war in der praktischen Lebensführung überfordert, was sich – neben anderen Faktoren – in häufigen Absenzen zeigte, die ihrerseits als defizitäre Arbeitshaltung aufgefasst wurden. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2020 in das betreute Wohnen der Y.___ übersiedeln konnte, darf davon ausgegangen werden, dass doch für einige wesentliche Leistungsbeanstandungen eine neue Ausgangslage durch die zusätzliche Unterstützung vorliegt. Ebenso war im Verfügungszeitpunkt bereits eine Erwachsenenbeistandschaft in die Wege geleitet, von der ebenfalls eine stabilisierende und tragende Hilfe erwartet werden durfte, da sie die Beschwerdeführerin in vielen Lebensanforderungen unterstützen kann. Auch die Psychotherapie wurde wieder etabliert. Von der Wichtigkeit dieser Massnahmen für das Gelingen der in Frage stehenden Ausbildung zeigten sich die Ausbildner der Y.___ im Bericht vom 6. Mai 2020 überzeugt. Mit der Erfüllung dieser Punkte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durfte von einer positiven Entwicklung und im Besonderen auch von einer erhöhten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin durch die Entlastung und Unterstützung in diesen Lebensführungsbereichen ausgegangen werden (Urk. 17/142/9). Dass die Beschwerdeführerin diese Unterstützung krankheitsbedingt nicht annehmen könnte, dafür bestehen aufgrund der Akten keine hinreichenden Hinweise.

    Sodann ist zu beachten, dass berufliche Massnahmen auch zum Zweck haben, subjektive Eingliederungshindernisse zu beseitigen, die leistungseinschränkend, jedoch nicht krankheitsbedingt sind (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz 16 zu Art. 16). Hierfür ist der in Aussicht genommene geschützte Ausbildungs- und Wohnrahmen in der Y.___ geeignet. Soweit also auch eine teilweise ungute Arbeitshaltung, allfällige nicht krankheitsbedingte Überzeugungen und gewisse Unzuverlässigkeiten beispielsweise beim Melden von Abwesenheiten und im Lernverhalten bei der Versicherten krankheitsfremd vorhanden sind, ist es geradezu der Sinn, im agogischen Setting persönlichkeitsbildend einzuwirken, um die jungen Erwachsenen zu einer Verbesserung im Verhalten zu führen, weshalb die ebenfalls gerügte, teilweise fehlende Arbeits- und Leistungshaltung der Versicherten nicht Ausschlussgrund für die invaliditätsmässige Ausbildung, sondern vielmehr Bedingung für das schützende berufliche Ausbildungsumfeld ist. Ärztlicherseits wurde auf jeden Fall nicht dargelegt, dass die in Aussicht genommene Ausbildung krankheitsbedingt der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten ist; die Prognose, dass die Beschwerdeführerin längerfristig aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht zu 100 % arbeitsfähig sein könnte, ist kein Grund für eine Verneinung des Anspruchs.

    Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 26. August 2020 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die im Streite stehende Grundbildung Hauswirtschaft Niveau EBA in der Stiftung Y.___ zu bejahen.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die berufliche Grundbildung Hauswirtschaft Niveau EBA in der Stiftung Y.___ hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser