Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00604
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 6. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Y.___
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 24. Juni 2011 (Urk. 8/3) unter Hinweis auf einen Hörschaden seit Geburt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, woraufhin ihm die IV-Stelle am 24. Juli 2012 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilte (Urk. 8/11).
Unter Hinweis auf Knie- und Rückenbeschwerden sowie Herzprobleme meldete sich der Versicherte am 30. Juli 2018 (Urk. 8/18) bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle holte Arztberichte ein (Urk. 8/29, 8/30 und 8/31) und wies mit Verfügung vom 23. April 2019 (Urk. 8/38; Vorbescheid vom 20. Dezember 2018 [Urk. 8/33]; Einwand vom 1. Februar 2019 [Urk. 8/34]) das Leistungsbegehren aufgrund einer vollen Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres ab.
1.2 Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 8/41 und 8/42) und unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/40) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Knie-, Rücken-, Herz-, Nasen- und Ohrenbeschwerden) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an.
Die IV-Stelle prüfte in der Folge die Arztberichte (Urk. 8/43 S. 2) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 (Urk. 8/44) in Aussicht, mangels neuer Erkenntnisse seit der letzten Verfügung auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 4. Juni 2020 (Urk. 8/45) sowie am 6. Juli 2020 (Urk. 8/49) Einwände. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 2 [= Urk. 8/53]) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2020 (Urk. 1) und unter Beilage von diversen Arztberichten (Urk. 3/1-10) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente. Eventualiter beantragte er die Vornahme weiterer Abklärungen und eine anschliessende Neubeurteilung, subeventualiter die Durchführung beruflicher Massnahmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2020 könne nicht eingetreten werden, da sich im Anschluss an die Prüfung der beigelegten medizinischen Unterlagen ergeben habe, dass ihm eine leichte körperliche Tätigkeit weiterhin zumutbar sei und sich folglich keine neuen Erkenntnisse seit der letzten Verfügung ergeben hätten. Auch nach Prüfung des Einwandes werde an diesem Entscheid festgehalten, da die gesundheitliche Situation aufgrund der Aktenlage beurteilt und der Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berücksichtigt worden sei (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7) hielt die IV-Stelle ergänzend fest, der Beschwerdeführer lege zu Recht dar, dass bei ihm eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf seine angestammte Arbeitstätigkeit bestehe; dessen ungeachtet sei es ihm jedoch möglich und zumutbar, einer körperlich leichten und wechselbelastenden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Diese Schlussfolgerung beruhe nicht auf der alleinigen oder willkürlichen Entscheidung der Sachbearbeiterin, sondern auf den Arztberichten von Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie. Darüber hinaus liege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der abschliessende Entscheid über den Beizug des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei der IV-Stelle, was sich bereits aus Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ergebe. Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) könne sich die IV-Stelle auch auf Berichte der behandelnden Ärzte oder auf Gutachten Sachverständiger stützen, weshalb das Abstellen auf die bereits vorhandenen Arztberichte korrekt und rechtens gewesen sei. Schliesslich bestehe auch keine Notwendigkeit für berufliche Massnahmen, zumal der Beschwerdeführer einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen könne. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei folglich nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde (Urk. 1), im Anschluss an sein im Juli 2018 gestelltes – und von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. April 2019 abgelehntes – Gesuch habe er nach erheblicher Verschlechterung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein erneutes Gesuch zur Überprüfung seiner Leistungsansprüche gestellt. Bei ihm bestünden mehrere verschiedene gesundheitliche Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigten. In den Arztberichten werde sowohl auf seine Knie-Problematik, einschliesslich eines angedachten Prothesenwechsels, als auch auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die massive Degeneration im Bereich der Wirbelsäule hingewiesen, infolge derer er in andauernder multidisziplinärer fachärztlicher Behandlung stehe. Eine Integration in den Arbeitsprozess sei fraglich, der medizinische Sachverhalt in einer umfassenden Begutachtung abzuklären.
Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass die medizinischen Berichte in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG keiner ärztlichen Prüfung unterzogen, sondern lediglich vom zuständigen Sachbearbeiter ohne medizinische Fachkenntnisse ausgewertet worden seien, welchem aus offensichtlichen Gründen die Eignung dafür abgesprochen werde. Auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, sei offenbar ohne Hinzuziehen medizinischer Fachkenntnisse getroffen worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne indes, dass sich die ärztlich bestätigte volle Arbeitsfähigkeit in der Stellungnahme vom 26. November 2018 ausschliesslich auf die Knie-Problematik, nicht jedoch auf die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bezogen habe, welche fachlich nicht weiter abgeklärt worden seien. Offenbar sei nicht einmal eine versicherungsmedizinische Stellungnahme seitens der Beschwerdegegnerin eingeholt worden. Zur Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit bedürfe es jedoch einer ärztlichen Begutachtung, auch da die letzte Stellungnahme vom 3. April 2020 eindeutig zum Schluss komme, die bestehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers habe massgeblichen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).
3.
3.1 Die rentenablehnende Verfügung vom 23. April 2019 (Urk. 8/38) begründete die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Im Austrittsbericht des Kantonsspitals B.___ vom 19. Mai 2017 (Urk. 8/30 S. 1-4) führten Dr. med. C.___ sowie Dr. med. D.___ folgende Diagnosen auf:
- Rezidivierende Lumboischialgien
- Aktuell: Verdacht auf tiefthorakale aktive Spondylarthrose, unter medikamentöser Therapie sistierte linksbetonte Lumboischialgie
- MR LWS 8. Februar 2011: nach kaudal geschlagene rezessal links gelegene Diskushernie L4/5 mit hochgradiger Rezessalstenose links und Kompression Nervenwurzel L5 links, mittelgrosse paramediane links gelegene Diskushernie L5/S1 mit mässiger Rezessalstenose, Verdacht auf Nervenwurzelreizung S1 rezessal links, Spondylosen thorakolumbal
- Differentialdiagnose: Lumbospondylogen / Insertionstendinose / Piriformis-Syndrom
- MR LWS 1. November 2016: Osteochondrose L2/3 mit rezessal links gelegener Diskushernie, nach kaudal geschlagen, Rezessalstenose links, persistierende Diskushernie L4/5 mit Reststenose rezessal links, rezessal links gelegene Diskushernie L5/S1 mit Rezessalstenose links, mehrsegmentale Spondylarthrosen
- BV-gesteuerte EDA L2/3 vom 27. Januar 2017
- Zunehmend symptomatische Gonarthrose rechts Januar 2017
- Diagnostische Arthroskopie rechts und Öffnen der Valgisations-Osteotomie rechts (8 Grad) am 20. September 2010 bei meniskopriver Varusgonarthrose bei Status nach Meniskektomie medial Kniegelenk rechts am 20. September 2010
- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik rechts und mehreren Kniegelenkseingriffen rechts
- Koronare 2- bis 3-Gefässerkrankung
- Koronarangiographie am 1. Dezember 2016: RIVA-Verschluss proximal, RCX-Stenose proximal 50 %, RCA mit exzentrischer Plaque; linksventrikuläre Auswurffraktion 54 %, Hypokinese anteroseptal/apikal
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
3.3 Dr. Z.___ hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. März 2018 (Urk. 8/30 S. 5-6) fest, der Verlauf drei Monate nach der Knie Hemi-Totalprothesen-Implantation rechts sei zufriedenstellend, per 1. April 2018 sei eine leichte Arbeitsaufnahme zu 50 % möglich, ab 1. Mai 2018 wohl wieder zu 100 %; in seiner aktuellen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Kniebelastung zurzeit jedoch nicht arbeiten.
3.4 Dr. A.___ führte in seinem Arztbericht vom 14. November 2018 (Urk. 8/29) dieselben Diagnosen wie die Ärzte des B.___ auf, ergänzte diese um die Hemi-Totalprothesen-Implantation am Knie rechts vom 28. November 2017, und attestierte dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit.
3.5 Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 26. November 2018 (Urk. 8/31) hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig in einer leichteren Tätigkeit in Wechselposition (rein auf das Knie bezogen).
3.6 Da der Beschwerdeführer folglich ab 8. Mai 2018 – vor Ablauf des Wartejahres – in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
4.
4.1 Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 23. April 2019 kamen die folgenden medizinischen Unterlagen neu zu den Akten:
4.2 Dr. med. E.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 28. August 2019 (Urk. 8/40 S. 5-6) fest, der Beschwerdeführer leide an Knieschmerzen rechts, an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer koronaren Herzkrankheit. Ein orthopädisches Vorgehen werde mit Sicherheit keinen Einfluss mehr auf die belastungsabhängigen Kniebeschwerden mehr haben.
4.3 Dr. Z.___ führte in seinem Arztbericht vom 3. April 2020 (Urk. 8/40 S. 3-4) aus, eine Konversion der Hemi-Totalprothese zu einer Totalprothese sei im Moment nicht notwendig, mittelfristig werde eine solche jedoch notwendig werden. Kniebelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer auch wegen der zurzeit ziemlich massiv bestehenden Lumboischialgien nicht mehr zumutbar, die Kniebeschwerden würden durch die tieflumbal ausgelöste Problematik stark mitbestimmt. Zusätzlich bestehe eine koronare Herzkrankheit.
4.4 Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 20. April 2020 (Urk. 8/40 S. 1) eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten.
5.
5.1 Ein Vergleich der vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3 und 4) lässt auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Dieser litt vielmehr bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. April 2019 an Knie-, rezidivierenden Rücken- und Herzbeschwerden, welche allesamt der IV-Stelle bekannt waren, was im Übrigen auch auf seinen Hörschaden zutrifft (vgl. vorstehend E. 1.1 des Sachverhalts).
5.2 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 3. April 2020 (vgl. vorstehend E. 4.3) in Übereinstimmung mit seinem Bericht vom 26. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) denn auch erneut aus, dem Beschwerdeführer seien keine kniebelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar; ergänzend hielt er fest, dass eine Konversion der Knieprothese zurzeit nicht notwendig sei und die Kniebeschwerden aktuell durch die – bereits bekannten – Rückenbeschwerden mitbestimmt seien. Ebenso attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer sowohl am 14. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) als auch am 4. April 2020 (vgl. vorstehend E. 4.4) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit.
Weiter vermag auch die allfällige Chronifizierung des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. vorstehend E. 4.2) keine relevante Gesundheitsveränderung darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5).
Schliesslich legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, inwiefern sich seine Herzbeschwerden seit dem Jahr 2019 verschlechtert haben sollten, was gleichermassen für die nicht näher belegten Nasenbeschwerden gilt.
5.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 23. April 2019 (Urk. 8/38) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat. An diesem Ergebnis hätte auch eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD nichts geändert, zu dessen Beizug die IV-Stelle im Übrigen vorliegend nicht verpflichtet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3, insbesondere E. 3.3.1).
Die IV-Stelle ist folglich zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme