Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00608


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 5. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1966 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war seit Februar 2011 als Reinigungsangestellte bei Y.___ mit einem Arbeitspensum von 60 % tätig (Urk. 7/48). Am 23. Oktober/6. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zwecks Hilfsmittel (Urk. 7/5, Urk. 7/12) respektive am 23. November 2017 zur beruflichen Integration/Rente (Urk. 7/17) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 12. Dezember 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Perücken sowie Brustprothesen (Urk. 7/25-26) und teilte der Versicherten am 6. Februar 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 7/30). Nachdem sich die Versicherte am 26. September 2018 bei der Invalidenversicherung erneut zwecks Hilfsmittel angemeldet hatte (Urk. 7/36), erteilte die IV-Stelle am 1. Februar 2019 Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe sowie für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen/orthopädischen Spezialschuhen (Urk. 7/51-52). Am 3. September 2019 wurde bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 7/75) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente von Juli 2018 bis 31. August 2019 in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8. April 2020 Einwand (Urk. 7/79) erhob. Am 21. Juli 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit von Juli 2018 bis 31. August 2019 verfügungsweise eine befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 21. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr eine volle Rente zuzusprechen (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. November 2020 erstattete die Beschwerdeführerin unter Auflage neuer Arztberichte (Urk. 11/1-2) Replik, wobei die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der Haushaltabklärung von September 2019 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, wobei betreffend Haushaltsführung eine gesundheitliche Einschränkung von 17 % bestehe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr bei Eintritt des Versicherungsfalls keine berufliche Tätigkeit zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, weshalb ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Per 16. Mai 2019 habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert und es sei ihr eine angepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Verrichtung) zu 50 % zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich per 16. August 2019 (16. Mai 2019 plus drei Monate) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %. Bezüglich der Schulterproblematik und Depressionen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich seit längerer Zeit in fachärztlicher Behandlung befinde (Urk. 7/93 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass sie bei ihrer Beurteilung insbesondere auf die RAD-Einschätzung abgestellt habe, in welcher den Schulterbeschwerden Rechnung getragen worden sei (S. 2 Ziff. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand betreffend den rechten Fuss gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zwar verbessert habe, sich die Schulterproblematik indessen verschlechtert habe. Dr. Z.___ beschränke sich lediglich auf die Fussbeschwerden, weshalb die von ihm postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht den gesamten Gesundheitszustand abbilde (S. 1 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin habe sich ihre gesundheitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht verbessert (S. 2). In ihrer Replik vom 13. November 2020 (Urk. 10) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich der RAD-Arzt im Juli 2019 nicht zur Schulterproblematik geäussert habe. Im Januar 2020 habe der RAD-Arzt zwar festgehalten, dass die Schulterschmerzen im Belastungsprofil zu berücksichtigen seien, das Profil beziehe sich indessen nur auf den Fuss und das Mammakarzinom (S. 2).


3.

3.1    Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ führten am 25. Juli 2019 folgende Hauptdiagnosen (Urk. 7/82/5-6) auf:

- invasives Mammakarzinom gemischter Typ (NST und lobulär) rechts

- 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Sentinellymphonodektomie

- 02.10.17-04.12.17 adjuvante Chemotherapie mit 4x TC (Cylophosphamid/Taxotere)

- 20.12.17-30.01.18 adjuvante Radiotherapie Mamma rechts mit 50 Gy, lokal 60 Gy

- seit 04.01.18 adjuvante endokrine Therapie mit Letrozol

- seit 06.02.18 antiresorptive Therapie mit Prolia, ab 04.04.19 mit Aclasta

- aktuell kein Anhalt für Rezidiv oder Zweitkarzinom

Als Nebendiagnosen wurden erwähnt:

- Osteoporose (ED 01/18)

- 01.02.18 DEXA: T-Score obere LWS (L1-2.6)

- seit 04.01.18 antiresorptive Therapie mit Denosumab, ab 04.04.19 mit Aclasta

- Psoriasis vulagris et guttata (ED 04/2006) mit Psoriasisarthritis mit passagerer Krankheitsaktivität 2009-2011

- Basistherapie mit Methotrexat 09/10 bis 01/11. Arava 01-05/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität

- substituierter Vitamin B12-Mangel (ED 01/2018)

- substituierter Vitamin D-Mangel (ED 02/2018)

- arterielle Hypertonie

- bilateraler Warthin-Tumor

- Parotidektomie rechts 06.01.16, links 01.02.15

- Sarkoidose Stadium I (ED 08/2010)

- CT 03.08.17 mediastinale und hiläre Lymphadenopathie, unverändert zu 2010

    Die A.___-Ärzte führten aus, dass zwei Jahre nach Tumorektomie eine unauffällige Mammographie durchgeführt worden sei und sich auch klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf ein Rezidiv ergäben.

3.2    Am 7. Januar 2020 nahm Dr. Z.___ Stellung zum Verlauf der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit 3. Mai 2019 und nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/70/3-8 S. 1 Ziff. 1.2):

- Status nach isolierter Arthrodese/Plattenfixation calcaneocuboidal Fuss rechts vom 6. Februar 2019 (Differenzialdiagnose: delayed union/straffe non-union) bei

- fortgeschrittener Arthrose perinaviculär (vor allem calcaneocuboidal, talonaviculär sowie naviculocuneiform) Fuss rechts, eventuell im Rahmen einer Psoriasisarthritis

- Verdacht auf Morton Neuralgie III/IV rechts

- Schulterbeschwerden beidseitig (daher 100 % arbeitsunfähig)

- Psoriasis vulgaris (ED 2006)

- Status nach Mammakarzinom rechts Juli 2007 mit adjuvanter Chemo- und Radiotherapie

- Sarkoidose Stadium I 2010

- Adipositas

- arterielle Hypertonie

- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose

- Warthin-Tumor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016

- Status nach Hepatitis A

- Nikotinabusus

    Dr. Z.___ führte aus, dass betreffend rechter Fuss eine Verbesserung eingetreten sei, bezüglich der Schulterproblematik jedoch eine Verschlechterung, wobei diesbezüglich die Behandlung durch den Hausarzt erfolge (S. 1). Im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender/stehender Position auf ebenem Boden im Hausbereich auszugehen. Isoliert bezogen auf die Fussproblematik bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rein sitzende, behinderungsadaptierte Tätigkeiten. Für die Zeit vom 6. Februar bis 15. Mai 2019 sei nach der Operation am 6. Februar 2019 hinsichtlich der Fusssituation von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 16. bis 26. Mai 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (2-Tages-Rhythmus) auszugehen. Aktuell bestehe wegen der Schulterproblematik eine durch den Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ bejahte eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 50 % als Reinigungsangestellte in stehender/ gehender Position (bezogen auf eine Anstellung von 100 %) auf ebenem Gelände im häuslichen Bereich (S. 2 Ziff. 2.1-2).

    Der Arzt hielt weiter fest, dass betreffend die Fussproblematik rechts ein zufriedenstellender Verlauf vorliege und aktuell keine Behandlung nach der Operation notwendig sei. Momentan stünden die Schulterbeschwerden im Vordergrund, weshalb der Hausarzt scheinbar seit mehreren Monaten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Bezüglich der Schulterbeschwerden könne er – Dr. Z.___ – keine Aussagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit machen. Betreffend Prognose hielt Dr. Z.___ fest, dass auch bei aktuell günstigem postoperativem Verlauf mit einer Zunahme der radiologisch bestehenden perinavikulären Arthrose rechts gerechnet werden könne, mit Anpassung der therapeutischen Massnahmen an die Beschwerden (konservativ > operativ; S. 3 Ziff. 3.3, Ziff. 4.1).

    Abschliessend wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte wahrscheinlich zu einer Progredienz der bestehenden Fussarthrose perinavikulär rechts führen werde und deshalb die weitere Geh-/Stehfähigkeit zusätzlich einschränke (S. 5 Ziff. 4.4).

%1.%2     RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumato    logie, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020     (Urk. 7/73/8-10)     folgende Diagnosen auf:

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Fusses

- fortgeschrittene Arthrose perinavikulär Fuss rechts, eventuell im Rahmen einer Psoriasisarthritis

- Status nach isolierter Arthrodese/Plattenfixation Fuss rechts vom 06.02.19

- Status nach Mammakarzinom rechts Juli 2007 [richtig 2017] mit adjuvanter Chemo- und Radiotherapie, persistierendes Lymphoedem rechter Arm

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Psoriasis vulgaris (ED 2006)

- Sarkoidose Stadium I (ED 2010)

- Adipositas

- arterielle Hypertonie

- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose

- Warthin-Tumor mit Parotidektomie beidseits 2015/2016

- Status nach Hepatitis A

- Osteoporose

- Nikotinabusus

    Der RAD-Arzt führte aus, dass gemäss med. pract. C.___ (20. Januar 2020) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit aufgrund der Fusssituation und zunehmenden Schulterbeschwerden wegen des Lymphoedems nach Mammakarzinom bestehe. Es seien weder aktuelle Befunde angegeben noch eine weitere Diagnostik und Therapie eingeleitet worden. Die Beschwerden seien im Belastungsprofil zu berücksichtigen. Dr. Z.___ halte eine mindestens 50%ige (bis 100%ige) Arbeitsfähigkeit für möglich, in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zusammenfassend bestehe somit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 17. Juli 2017. In angepasster Verrichtung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 vor. Für die Zeit danach sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen (S. 1).

    Dr. B.___ hielt weiter fest, dass die Belastung des Fusses und des rechten Arms in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu hoch sei.

    Im Zusammenhang mit der Mamma sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen: leichte Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte rechts und ohne Überkopfarbeit mit dem rechten Arm. Betreffend Fuss gelte folgendes Belastungsprofil: leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, ohne Treppensteigen, ohne den rechten Fuss belastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände.

3.4    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. C.___, wiederholte in seinem Bericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/82/1-2) im Wesentlichen die im A.___-Bericht vom 25. Juli 2019 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnosen, wobei er zusätzlich u.a. noch folgende Befunde nannte (S. 1):

- posterolaterale Rückfussschmerzen rechts: fortgeschrittene (Psoriasis?)-Arthrose vor allem calcaneocubital, im Bereich des Naviculocueniforme-Gelenks und beginnend talonavikulär

- 06.02.19 Arthrodese calcaneocuboidal rechts

- verzögerter Heilungsverlauf, Chronifizierung der Fussbeschwerden

- Verdacht auf Morton-Neurom III/IV

- Lumbovertebralsyndrome bei Beckenschiefstand mit Skoliose

    Der Hausarzt führte aus, dass die einschränkenden Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die somatischen Befunde erklärbar und mit medizinischen Behandlungen nur unzureichend beherrschbar seien. Die chronischen Schmerzen hätten zu chronisch depressiven Reaktionen geführt und schränkten die Lebensqualität und Leistungsfähigkeit beträchtlich ein (S. 2).

3.5    Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Psoriasisarthritis mit passagerer Krankheitsaktivität 2009-2011

- Befall Fusswurzel des vorderen Sprunggelenks über Chopart/Lisfrancgelenk (Skelettszintigraphie 10.12.09)

- Symptombeginn Juni 2009

- Basistherapie mit Methotrexat 09/10 bis 01/11, Arava-Therapie 01-05/11, abgesetzt wegen fehlender Krankheitsaktivität

- 07/17 keine sicheren Hinweise einer vermehrten Krankheitsaktivität ohne Basistherapie

- Status nach Kenacort-Injektionen 03 und 04/10

- Basistherapie mit Plaquenil 07-09/17 (abgesetzt aus unklarem Grund), Wiederbeginn 03/18

- Psoriasis vulgaris et guttata, ED 04/10

- erstes Mammakarzinom rechts pT3pN1MO ER > 80 %, Her2 negativ

- 18.07.17 Quadrantektomie rechts mit Lymphonodektomie

- 31.07.17 Skelettszintigraphie ohne Metastasen

- 03.08.17 CT Thorax/Abdomen: mediastinale und hiläre Lymphadenopathie, unverändert zu 2010

- 24.08.17 Nachresektion Mamma rechts mit Wundheilungsstörung

- 02.10 bis 04.12.17 adjuvante Chemotherapie mit Cyclophosphamid/Taxotere

- 20.12.17 bis 31.01.18 adjuvante Radiotherapie

- ab 04.01.18 endoktrine Therapie mit Letrozol

- Sarkoidose Stadium I, ED 08/10

- 03.08.17 CT mediastinal und hiläre Lymphadenopathie 2010

- anamnestisch Eisenmangel

- Adipositas Grad I (anamnestisch BMI 33 kg/m²)

- anamnestisch Sicca-Syndrom

- USG-Arthrose rechts, wahrscheinlich sekundär

- Röntgen 07/17 Talonavikulararthrose minim progredient

- Verdacht auf leichte Aktivierung bei sonografisch leichtem Erguss talonavikulär rechts 07/17

- erneute Aktivierung, Erguss talonavikulär rechts 02/18

- Arthrodese calcanocuboidal rechts 06.02.19 bei fortgeschrittener Arthrose v.a. calcaneocuboidal und naviculocuneiforme, beginnend talonavikular-anamnestisch verzögerter Heilverlauf, Chronifizierung Fussbeschwerden, Verdacht auf Morton Neurom III/IV rechts

- behandelte arterielle Hypertonie

- anamnestisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei thorakolumbaler Skoliose

- Warthin-Tumor beidseits, ED 10/14, Status nach Parotidektomie links 02/15, rechts 06.01.16

- anamnestisch Status nach Hepatitis A

- anamnestisch Nikotinabusus (zirka 10 Zigaretten täglich)

- Osteoporose, ED 01/18

- DEXA 01.02.18: manifeste Osteoporose der oberen LWS, L1-2.6

- Prolia seit 02/18

- Wechsel auf Aclasta ab 04.04.18

- anamnestisch Vitamin B12-Mangel, anamnestisch substituiert seit 01/18

- anamnestisch Vitamin D-Mangel, ED 02/18, anamnestisch substituiert

    Dr. D.___ führte aus, dass die Krankheitsaktivität der Psoriasisarthritis früher lange Zeit gut kontrollierbar gewesen sei, nun aber anamnestisch seit ungefähr einem Jahr wieder deutlich progredient geworden sei. Aktuell bestehe ein ausgedehnter dermatologischer Befund der Psoriasis, wobei auch die Befunde an beiden Schultern, Handgelenken und Metacarpophalangealgelenken (MCP) mit einer wieder aktiven Psoriasisarthritis vereinbar seien. Aufgrund der exazerbier - ten Situation erachte er nun eine Kombinationstherapie mit einem Biologikum und Methotrexat für indiziert (S. 2).

    Der Arzt hielt weiter fest, dass offenbar ein IV-Verfahren laufe, wobei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht natürlich eingeschränkt sei. Da er die Beschwerdeführerin jedoch seit mehr als zwei Jahren wieder das erste Mal gesehen habe, könne er dazu abschliessend noch keine Beurteilung abgeben (S. 3).

3.6    Gemäss Aktennotiz der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin betreffend eine telefonische Rücksprache mit Dr. B.___ am 3. Juli 2020 können dem Bericht von Dr. D.___ (E. 3.5) keine neuen Einschränkungen entnommen werden, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien. Entsprechend sei kein neuer medizinischer Sachverhalt gegeben und es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (vgl. E. 3.3) festgehalten werden.


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist unstrittig und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 17. Juli 2017 (Tumorektomie Mamma rechts am 18. Juli 2017, Urk. 7/20/15-16) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem genannten Datum. Während die Beschwerdegegnerin in einer entsprechenden Verrichtung aufgrund der Fussbeschwerden und des Lymphoedems für die Zeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und per 16. Mai 2019 unter Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgeht (Urk. 2 S. 3 f.), beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf eine seit 17. Juli 2017 weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gemäss der Beschwerdeführerin habe sich ihre gesundheitliche Situation per 16. Mai 2019 nicht insgesamt verbessert, da sich lediglich die Fussproblematik entschärft habe, die Schulterbeschwerden sich jedoch verschlechtert hätten (Urk. 1 S. 2).

4.2    Der behandelnde Orthopäde Dr. Z.___ attestierte am 7. Januar 2020 im Zusammenhang mit den Beschwerden am rechten Fuss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. bis 26. Mai 2019. Im Zeitpunkt der Verfassung des entsprechenden Berichts ging er betreffend Fussproblematik von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte Tätigkeiten in gehender/stehender Position auf ebenem Boden im Hausbereich beziehungsweise von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für rein sitzende Verrichtungen aus. Bezüglich der Schultersituation konnte Dr. Z.___ keine Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit machen (vgl. E. 3.2). Der Hausarzt med. pract. C.___ erwähnte in seinem aktuellsten Bericht vom 4. Mai 2020 beträchtliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von chronischen Schmerzen respektive chronisch depressiven Reaktionen und machte im Übrigen keine weiteren Angaben betreffend den konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4). Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ sprach am 15. Juni 2020 unter Hinweis auf eine seit zirka einem Jahr wieder deutlich progrediente Psoriasisarthritis von einer aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, wobei er bezüglich des konkreten Umfangs keine abschliessende Beurteilung abgeben konnte (vgl. E. 3.6). Der RAD-Arzt - welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - attestierte am 29. Januar 2020 mit Verweis auf den rechten Fuss und die Mamma respektive das Lymphoedem in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2017 bis 15. Mai 2019 respektive eine solche von 50 % vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 und ging für die Zeit danach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.3).

4.3    Den von Dr. Z.___ festgestellten Fussbeschwerden wurden in der Einschätzung von Dr. B.___ vom 29. Januar 2020 angemessen Rechnung getragen, wobei dieser in einer angepassten Tätigkeit – im Vergleich zum Orthopädenvon einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (50%ige Arbeitsfähigkeit vom 16. Mai 2019 bis 7. Januar 2020 gegenüber einer solchen vom 16. bis 26. Mai 2019 gemäss Dr. Z.___). Im Weiteren wurden in der besagten RAD-Stellungnahme die im Zusammenhang mit dem persistierenden Lymphoedem stehenden Beschwerden am rechten Arm berücksichtigt. Eine in rechtsgenügender Weise erfolgte Auseinandersetzung des RAD-Arztes mit der von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der reaktivierten Psoriasisarthritis stehenden Beschwerden an den Schultern, Handgelenken und den MCP fand demgegenüber nicht statt. Diesbezüglich liegt lediglich eine nach Rücksprache mit Dr. B.___ verfasste Aktennotiz der Kundenberaterin vom 3. Juli 2020 vor, wonach der Bericht von Dr. D.___ keine neuen Einschränkungen enthalte, welche in der RAD-Einschätzung vom 29. Januar 2020 nicht bereits berücksichtigt worden seien (vgl. E. 3.6). Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass aufgrund der Aktennotiz nicht klar ist, ob die Kundenberaterin dem RAD-Arzt den in Frage stehenden Bericht physisch zur Beurteilung vorgelegt oder ihn nur telefonisch darüber informiert hat. Im Weiteren fehlt jegliche Begründung dafür, weshalb im betreffenden Bericht - im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2020 - keine neuen Einschränkungen enthalten sind. Die reaktivierte Psoriasisarthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks- und MCP-Beschwerden wurden in der besagten RAD-Einschätzung nicht thematisiert. Der RAD-Arzt diskutierte lediglich die Fussproblematik und die Beschwerden am rechten Arm aufgrund des Lymphoedems und berücksichtigte diese bei der Festlegung des Belastungsprofils. Im Übrigen wurden die neuerlich aktive Psoriasisarthritis und die damit zusammenhängenden Beschwerden auch nicht in den Berichten der behandelnden Ärzte rechtsgenügend thematisiert, auf welche sich der RAD-Arzt bei seiner Aktenbeurteilung am 29. Januar 2020 abstützte (Urk. 7/73/8-10 S. 3).

4.4    Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend befristeten Rentenanspruch nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen (vgl. E. 1.3). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche mit Bezug auf die reaktivierte Psoriasisarthritis und die damit einhergehenden Schulter-, Handgelenks- und MCP-Beschwerden ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ergeben würden. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung betreffend die Psoriasisarthritis an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage mithin, ob der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 mehr als eine Dreiviertelsrente und über den 31. August 2019 hinaus zuzusprechen ist (somit über die Rentenhöhe und die Befristung) - neu zu entscheiden haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den von den Parteien im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2020 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine ganze unbefristete Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch (siehe E. 4.4) der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais