Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00610
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, ist gelernter Coiffeur und war zuletzt selbständigerwerbend als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig (Urk. 6/32 S. 3 Ziff. 2 Mitte, S. 1 oben). Am 6. Juni 2011 erlitt er einen Hirnschlag (Urk. 6/17 S 1).
Der Versicherte meldete sich am 19. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 30. Mai 2012 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 6/30) und sprach dem Versicherten in der Folge berufliche Massnahmen in Form einer kaufmännischen Umschulung zu (Urk. 6/63, Urk. 6/74, Urk. 6/92, Urk. 6/172). Er beendete die Ausbildungen mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH, des Handelsdiploms VSH und des Diploms Sachbearbeiter Marketing und Verkauf (Urk. 6/85, Urk. 6/111/1, Urk. 6/202/4). Die IV-Stelle erteilte zudem Kostengutsprache für Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching (Urk. 6/138, Urk. 6/146, Urk. 6/154, Urk. 6/158, Urk. 6/189). Am 6. Juli 2018 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/204).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 6/227) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die vom Versicherten am 6 Februar 2019 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/230/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Verfahren-Nr. IV.2019.00112) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/232 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge einen ärztlichen Bericht (Urk. 6/241) und ein Verlaufsgutachten (Urk. 6/251) ein. Am 2. Juni 2020 (Urk. 6/254) erliess sie den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 6/257) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 (Urk. 6/262 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Nachtclubs nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Einkommensvergleich durch und ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'364.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'947.-- einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte daher einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2 unten f.).
2.2 Der Beschwerdeführer gab zum durchgeführten Einkommensvergleich an, in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe sein Lohn stationär Fr. 102'000.-- betragen. Das Valideneinkommen sei daher in dieser Höhe anzusetzen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11 und 14-15). Weiter verneinte er, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Niveau drei der Tabellenlöhne abgestellt werden könne. Er sei aus näher dargelegten Gründen (S. 7 Ziff. 18 ff.) nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten auszuüben und habe sich nicht ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet aneignen können (S. 6 Ziff. 17). Es sei höchstens das Kompetenzniveau 2 zu verwenden. Selbst ohne Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % ergebe sich mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 11 Ziff. 30 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 6. Juni 2011 einen Hirnschlag (Urk. 6/17 S. 1). Die Ärzte des Spitals Y.___, nannten im Bericht vom 8. August 2011 (Urk. 6/12/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen cerebrovaskulären Insult der Capsula interna mit motorischer Hemiparese links vom 6. Juni 2011 (S. 1 Ziff. 1.1).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 16. Januar 2012 (Urk. 6/24) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten. Die Gutachter nannten als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5):
- Hemisyndrom links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis vom 6. Juni 2011 mit insbesondere Beeinträchtigung der Feinmotorik des linken Arms und leichter Gangstörung
- leicht ausgeprägte kognitive Störungen
Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem eine posttraumatische Belastungsstörung in Remission diagnostiziert (ICD-10 F43.0, S. 15 Ziff. 5 unten). Die Gutachter attestierten gesamthaft für die Tätigkeiten als Geschäftsführer eines Nachtclubs und als Coiffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zu einer angepassten Tätigkeit gaben sie an, möglich seien Arbeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Gehfähigkeit, den Gleichgewichtssinn, die Feinmotorik der linken Hand, an die Konzentrationsfähigkeit auf Dauer sowie an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen. In einer derartigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer Beeinträchtigung von 30 % auszugehen. Die Beeinträchtigung ergebe sich aus einer vermehrten Ermüdbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit. Eine abschliessende Beurteilung sei etwas mehr als ein halbes Jahr nach dem cerebrovaskulären Ereignis nicht möglich. Es sei von einer weiteren Verbesserung während insgesamt mindestens zwei Jahren nach dem Ereignis vom Juni 2011 auszugehen. Erst danach sei eine abschliessende Beurteilung sinnvoll (S. 18 lit. E Mitte). Die sich in Remission befindende posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mehr (S. 18 lit. E unten).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 18. November 2019 (Urk. 6/241/7-9) für eine Bürotätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Weiter gab er an, der Patient arbeite aktuell zu 50 % als Fitnesstrainer (S. 1 Ziff. 1.3). Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit, vor allem körperlich und im Rahmen der Konzentration (S. 2 Ziff. 3.4).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein Verlaufsgutachten ein, das am 15. Mai 2020 (Urk. 6/251) erstattet wurde und auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 1. bis 7. Mai 2020 beruht (S. 1 oben). Im neurologischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19 Ziff. 5.1):
- diskrete Hemisymptomatik links bei Zustand nach cerebrovaskulärem Ereignis am 6. Juni 2011 mit geringgradiger Beeinträchtigung der Feinmotorik des linken Arms und möglicher leichter Gangstörung
- leicht ausgeprägte kognitive Störungen und vermehrte Ermüdbar- und verminderte Belastbarkeit möglich
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, bei Inkonsistenzen im Rahmen der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung müsse von einer nicht validen Befundlage ausgegangen werden. Die klinisch-neurologische Untersuchung weise ebenfalls Inkonsistenzen auf. Es müsse daher von einer Verdeutlichungstendenz/Aggravation ausgegangen werden (S. 19 Ziff. 5.2). Aus neurologischer Sicht bestehe im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2012 ein leicht verbesserter Befund. Dies betreffe insbesondere die Feinmotorik im Bereich der linken Hand sowie die Diadochokinese, aber auch die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten (S. 20 f. Ziff. 4). Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung seien Inkonsistenzen festgestellt worden. So sei der Gang wechselnd gewesen, teils unsicher mit intermittierender Circumduktion links und vermindertem Mitschwingen des linken Arms, teils aber faktisch unauffällig. Dies insbesondere in Momenten, in den sich der Explorand nicht beobachtet gefühlt habe (S. 21 oben). Symptome und Funktionseinbussen seien nicht durchgehend als konsistent und plausibel zu bezeichnen. Dies betreffe insbesondere die geltend gemachte Fatigue (S. 22 Ziff. 6.3.2).
Aus neurologischer Sicht bestünden medizinisch begründete Beeinträchtigungen im Sinne einer leichte Beeinträchtigung der Feinmotorik der linken Hand und einer möglichen leichten Beeinträchtigung der Gehfähigkeit sowie des Gleichgewichtssinns bei erhöhten Anforderungen sowie einer leichten Beeinträchtigung der Kognition und einer vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit, ebenfalls leichten Ausmasses. Die darüberhinausgehenden vom Exploranden geltend gemachten Einschränkungen seien als nicht medizinisch begründet anzusehen (S. 23 f. Ziff. 6).
Dr. A.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.2):
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.0, remittiert)
- Verdacht auf kognitive Beeinträchtigungen
Die psychiatrische Symptomatik sei ganz leicht ausgeprägt; es liege keine psychiatrische Erkrankung vor (S. 31 Ziff. 3 und 4). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 36).
3.4.2 In der Konsensbeurteilung der Gutachter wurde eine Psychopathologie aus psychiatrischer Sicht verneint. Die psychischen Ressourcen und Funktionsfähigkeiten seien kaum beeinträchtigt (S. 37 oben). Aus neurologischer Sicht sei auch aufgrund des Freizeitverhaltens des Beschwerdeführers anzunehmen, dass eine höhere Belastbarkeit als von ihm angegeben durchaus möglich sei. Wie im Rahmen der Vorbegutachtung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 37 unten).
3.5 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bestätigte in der Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk. 6/252 S. 4 f.) für die bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 5 oben).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.
5.1 Dr. Z.___ und Dr. A.___ bestätigten im Verlaufsgutachten vom 15. Mai 2020 für die Tätigkeiten als Coiffeur und als Geschäftsführer eines Nachtclubs eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten sie wie im Gutachten vom 16. Januar 2012 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3.4.2 hiervor). Das Gutachten vom 15. Mai 2020 erweist sich als beweistauglich (vgl. E. 4.1). Darauf kann abgestellt werden, zumal dessen Beweiswert wie auch die Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten von den Parteien nicht in Frage gestellt werden.
5.2 Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Erkrankung im Juni 2011 als Geschäftsführer eines Nachtclubs tätig. Es ist anzunehmen, dass er den Betrieb im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. Gemäss IK-Auszug erzielte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 78'000.--, 2006 von Fr. 72'000.--, 2007 von Fr. 60'000.--, 2008 von Fr. 72'000.--, 2009 von Fr 102'000.-- und im Jahr 2010 von ebenfalls Fr. 102'000.-- (Urk. 6/4 S. 3).
Zunächst ist zu sagen, dass nur die Löhne der Jahre 2009 und 2010 über dem Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2010 liegen. Gemäss. LSE 2018 TA1_tirage_skill_level liess sich im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56) im Jahr 2018 ausgehend von Kompetenzniveau drei für Männer durchschnittlich nur ein Einkommen von Fr. 5'450.-- pro Monat erzielen. Mit Blick auf die im Gastgewerbe zu realisierenden Löhne ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Lohnniveau der Jahre 2009 und 2010 hätte erreichen können. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) weisen die dargestellten Löhne zudem erhebliche Schwankungen auf. Es ist daher auf den Durchschnitt der letzten Jahre und die seitherige Lohnentwicklung abzustellen.
Bei einem Durchschnitt von Fr. 81'000.-- (Fr. 78'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 60'000.-- + Fr. 72'000.-- + Fr. 102'000.-- + Fr. 102'000.-- = Fr. 486'000.--: 6) resultiert angepasst an die Nominallohnentwicklung (T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2019) für 2018 ein Einkommen von Fr. 85'105.-- (Fr. 81'000.--: 2151 x 2260). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 85'105.-- zu veranschlagen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch der von der Beschwerdegegnerin errechnete Wert von Fr. 88'364.50 zu verwenden (vgl. Urk. 6/259; Urk. 2 S. 2 unten).
5.3 Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.
Gemäss dem im Gutachten vom 15. Mai 2020 angegebenen Belastungsprofil sind Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration auf Dauer zu vermeiden (Urk. 6/251 S. 24 Ziff. 7.1 Mitte). Bei Kompetenzniveau drei der Tabelle TA1 handelt es sich um komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Nachdem praktische Tätigkeiten im Fokus stehen, sind dem Beschwerdeführer solche Arbeiten aus medizinischer Sicht trotz gewisser Einschränkungen bezüglich der Konzentrationsfähigkeit grundsätzlich möglich. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der neurologischen Begutachtung Inkonsistenzen festgestellt wurden (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Nachdem die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen im Sinne einer Fatigue im Rahmen der neurologischen Begutachtung nicht objektiviert werden konnte, ist nicht einzusehen, weshalb ihm die beschriebenen praktischen Tätigkeiten aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden könnten. Weiter ist auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ und nicht auf die abweichende Einschätzung des Hausarztes abzustellen, der eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.3. hiervor).
Der Beschwerdeführer verfügt als Geschäftsführer eines Nachtclubs über langjährige Berufserfahrung im Gastgewerbe und damit über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet. Weiter erwarb er das Bürofachdiplom VSH, das Handelsdiplom VSH und das Diplom Sachbearbeiter Marketing und Verkauf und konnte durch Arbeitstrainings (Urk. 6/145 S. 1, Urk. 6/167 S. 1) weitere Berufserfahrung sammeln. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwendung von Kompetenzniveau drei.
Nach LSE 2018 TA1_tirage_skill_level ist bei Kompetenzniveau drei für den Bereich Dienstleistungen (Ziff. 45-96) für Männer von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 7'074.-- auszugehen. Neben der von ärztlicher Seite attestierten Einschränkung von 30 % entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ist der Beschwerdeführer nicht zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Weitere Gründe für einen Abzug (vgl. vorstehend E. 4.5) sind nicht gegeben. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bildet das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers für sich noch keinen Grund für einen Abzug. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn kann daher nicht gewährt werden und besteht für das Gericht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 61'947.-- (Fr. 7'074.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 88'364.50.-- mit dem Inva-
lideneinkommen von Fr. 61'947.--, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'418.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 %. Da der Invaliditätsgrad deutlich unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2020 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger