Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00612
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, reiste am 18. Juli 2002 in die Schweiz ein und meldete sich erstmals am 24. September 2013 unter Hinweis auf seit dem 19. August 2011 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 1.6 und Ziff. 6.2-3). Mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00531 (Urk. 8/32) bestätigt.
1.2 Am 2. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf verschiedene psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und veranlasste bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 24. April 2017 erstattet wurde (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 5. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/75).
1.3 Erneut meldete sich der Versicherte am 19. Dezember 2019 unter Hinweis auf psychische Probleme und einen Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/97, Urk. 8/99, Urk. 8/103) mit Verfügung vom 13. Juli 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass es ihnen freistehe, sich zur Thematik der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äussern, angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten keine Erwerbstätigkeit nachweisen lasse (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers letztmals mit Verfügung vom 5. September 2017 abgewiesen worden sei. Nach erneuter Anmeldung bei der Invalidenversicherung seien zur Leistungsprüfung von den behandelnden Ärzten medizinische Berichte angefordert worden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen seit der Begutachtung vom April 2017 unverändert. Folglich liege weiterhin keine Invalidität vor. Spätestens seit August 2019 könne ein erhöhter Pausenbedarf anerkannt werden, was eine Einschränkung von 30 % begründe. Psychisch sei ebenfalls keine wesentliche Veränderung erkennbar, und somit sei weiterhin kein invaliditätsrelevantes Leiden ausgewiesen. Die maximal begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit von 30 % begründe keinen Rentenanspruch (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten Begutachtung beziehungsweise seit der letzten Rentenverfügung nicht, wie damals prognostiziert, stabilisiert und verbessert habe (S. 4 Ziff. 7). So leide er nebst den ebenfalls invalidisierenden körperlichen Beschwerden an depressiven Störungen und an einer Persönlichkeitsstörung. Eine vom Bundesgericht geforderte Standardindikatorenprüfung sei nicht erfolgt. Gemäss seiner behandelnden Psychiaterin sei er selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig (S. 5 f. Ziff. 12-17). Selbst wenn angenommen würde, dass er medizinisch-theoretisch noch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, könne er die ihm verbleibende theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten (S. 6 f. Ziff. 18).
3.
3.1 Vorab zu klären ist die Qualifikation des Beschwerdeführers und damit insbesondere die Frage, ob ein allfälliger von ihm geltend gemachter Gesundheitsschaden überhaupt einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Urk. 9) wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers zu äussern, dies angesichts des Umstandes, dass sich aus den Akten, wie nachfolgend dargelegt, keine effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (Urk. 8/3 Ziff. 1.6) nachweisen lässt. Die Parteien liessen sich zu dieser Frage nicht vernehmen.
3.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 24. September 2013 an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem 19. August 2011 bestünden. Seit seiner Einreise in die Schweiz am 18. Juli 2002 sei er als Hausmann tätig. Eine Erwerbstätigkeit wurde keine angegeben (Urk. 8/3 Ziff. 1.6, Ziff. 5.4-5). Anlässlich seiner zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 2. Juni 2015 gab er an, ab November 2004 den Beruf des Taxifahrers erlernt zu haben. Eine letzte Erwerbstätigkeit nannte er nach wie vor nicht (Urk. 8/30 Ziff. 5.3-4). Diese Angaben tätigte er ebenfalls bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Dezember 2019 (Urk. 8/79 Ziff. 5.3-4). Im Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 wurde zur Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz meist als Taxifahrer gearbeitet habe, aktuell aber seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig sei (Urk. 8/10 Ziff. 1.4). Diese Angaben finden jedoch keine Bestätigung in den Akten. Auch in den Auszügen aus dem individuellen Konto finden sich keine Einträge, welche auf eine ausgeübte Erwerbstätigkeit hindeuten würden (Urk. 8/35, Urk. 8/89).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. Y.___ im April 2017 äusserte der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz nicht gearbeitet habe. Er habe sich um die Kinder gekümmert, die Ehefrau habe im Büro bei der Gemeinde gearbeitet. 2004 habe er den Taxiausweis gemacht, habe jedoch nie als Chauffeur gearbeitet unter anderem wegen der Medikamente (Urk. 8/66 S. 5 f. Ziff. 3.5, vgl. auch Urk. 8/91 Ziff. 1.4). Auch im in den Akten liegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers ist seit 2001 keine Erwerbstätigkeit aufgeführt (Urk. 8/2/1). Eine vor Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübte Tätigkeit ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
3.3 Es kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 durchgehend als Hausmann mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre. So lebten seine beiden leiblichen Töchter im Ausland (Urk. 8/3 Ziff. 3.1, Urk. 8/10 Ziff. 1.4, Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3), und es liegen keinerlei Belege dafür vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 um die Kinder der zweiten Ehefrau in der Schweiz in dem Ausmass gekümmert hat, so dass ihm durchgehend und vollzeitlich ein Aufgabenbereich anzurechnen gewesen wäre, zumal es sich auch gemäss seinen Aussagen bereits um schulpflichtige Kinder gehandelt hat (Urk. 8/91 Ziff. 1.4).
Zur Frage der Familienarbeit ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese gemäss Lebenslauf von 2006 bis 2009 und nicht bereits ab 2002 ausgeführt hat (Urk. 8/2/1). Dem Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 4. November 2013 (Urk. 8/10 Ziff. 1.4) ist zu entnehmen, dass die «Auflösung» der zweiten Ehe im Zuge des massiven Alkoholabusus im Jahr 2007 erfolgte, was Gutachter Dr. Y.___ im April 2017 bestätigte (Urk. 8/66 S. 5 Ziff. 3.3).
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht während der gesamten Zeit in der Schweiz einen Aufgabenbereich hatte. Auch wenn zu seinen Gunsten von einem solchen bis ins Jahr 2009 ausgegangen würde, verbliebe immer noch eine längere Zeit, in der er sich trotz Fehlens eines Aufgabenbereichs nicht um eine Berufstätigkeit gekümmert hat.
3.4 Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Gesundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann (respektive die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich). Der Beschwerdeführer hat sein wirtschaftliches Potenzial vor der geltend gemachten Erkrankung im August 2011 nicht ausgenützt und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Spätestens nach der Trennung war auch ein Aufgabenbereich selbstredend nicht mehr gegeben (BGE 142 V 290 E. 3.1-2).
Die Beschwerdegegnerin ging von der gerichtlichen Trennung im September 2011 (Urk. 8/16) und der Scheidung im Januar 2018 (Urk. 8/96) aus. Spätestens ab September 2011 (respektive ab dem allfälligen früheren Termin der faktischen Trennung) wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich um eine Erwerbsarbeit zu kümmern. Selbst der behandelnde Arzt des Sanatoriums Z.___ attestierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/4 Ziff. 1.7), was Gutachter Dr. Y.___ in der Folge bestätigte (Urk. 8/66/17 Ziff. 7.1). Dies hätte dem Beschwerdeführer zwanglos die Möglichkeit geboten, sich im Erwerbsbereich zu betätigen. Das tat er indes nicht, sondern begnügte sich mit den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen zu Gunsten von Freizeit.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre und keinen Aufgabenbereich hätte. Damit ist seine nicht verwertete Erwerbsfähigkeit nicht versichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Da ein allfälliger Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht versichert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. September 2017 (Urk. 8/75) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verändert hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
4.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14. September 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan