Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00618
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 9. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war seit Juni 2007 als selbständiger Fahrlehrer tätig (Urk. 7/16 S. 1 Ziff. 2). Am 31. August 2010 erlitt er einen Auffahrunfall (Urk. 7/18 S. 5 oben). Der Versicherte meldete sich am 26. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Gutachten (Urk. 7/29-30) ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 7/70) lehnte sie eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab, da sich der Versicherte entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 24. September 2013 (Urk. 7/57) einer geplanten Begutachtung nicht unterzogen habe.
1.2 Die Gutachter des Spitals Y.___ erstatteten am 4. November 2015 (Urk. 7/80) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich ein interdisziplinäres Gutachten. Am 18. Januar 2016 (Urk. 7/81) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Leistungsgesuch, die in der Folge zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/119) einholte. Der Versicherte nahm am 14. Oktober 2019 und am 26. März 2020 dazu Stellung (Urk. 7/123, Urk. 7/125).
Mit Verfügung vom 10. August 2020 (Urk. 7/132 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Erstellung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens durch das Spital Y.___ (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, mit Verfügung vom 26. Februar 2014 habe sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht zu einer geplanten Begutachtung erschienen sei. Am 20. Januar 2016 sei eine erneute Anmeldung erfolgt. Aus medizinischer Sicht sei in den zahlreichen somatischen Teilgutachten des Spitals Y.___ keine ausreichende organische Ursache für sämtliche körperliche Beschwerden zu finden. Bei zahlreichen Untersuchungen habe sich eine Aggravation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt (S. 1 f.).
Dem Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2016 im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung auferlegt worden. Es hätte eine stationäre psychiatrische Behandlung stattfinden sollen. Bis heute sei keine Therapie aufgenommen worden (S. 2 oben). Im Gutachten des Spitals Y.___ sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Weshalb auch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen sollte, sei aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Zumal aus den eingereichten Steuerunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 in der Lage gewesen sei, ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- zu erzielen (S. 2 Mitte).
Nach der Beurteilung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 20. August 2019 plausibel. Eine Befangenheit der Gutachter könne nicht festgestellt werden. Gemäss dem Gutachten nehme der Beschwerdeführer weiterhin überhaupt keine Behandlung in Anspruch. Es bestünden daher grosse Zweifel am Schweregrad des Leidens (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er mache geltend, dass sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das Gutachten des Z.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin abstütze, weise auf somatischer Ebene entscheidende Abklärungsmängel auf. Das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ genüge in keiner Weise den Anforderungen an ein hinreichendes Gutachten. Es basiere auf einer einseitigen Darstellung und Würdigung der Aktenlage. Das Ausmass der Objektivitätsmängel spreche für eine erhebliche Befangenheit der beteiligten Gutachter (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 oben). Ein erheblicher Mangel des Gutachtens des Z.___ liege darin, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstellt worden sei, ohne diesen schwerwiegenden Vorwurf nachvollziehbar zu begründen. Schon die Aktenlage sei im Gutachten nicht objektiv dargestellt worden (S. 8 Ziff. 22 oben). Obwohl das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ nicht ansatzweise einen AMDP-Befund enthalte, übe es unberechtigte Kritik am leitliniengerechten AMDP-Befund der Spital Y.___-Expertise (S. 14 Ziff. 35).
Auf somatischer Ebene hätte der Beschwerdeführer durch einen Facharzt beziehungsweise eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde begutachtet werden sollen (S. 12 Ziff. 30).
2.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 7/70) eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer zu einer am 7. Januar 2014 vorgesehenen Begutachtung beim A.___ nicht erschienen sei. Am 18. Januar 2016 (Urk. 7/81) stellte der Beschwerdeführer ein neues Leistungsgesuch. Strittig und zu prüfen ist daher, ob neu ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 31. August 2010 bei der Arbeit als Fahrlehrer einen Auffahrunfall (Urk. 7/18/5).
3.2 Med. pract. B.___, Psychiaterin, nannte im Bericht vom 18. April 2011 (Urk. 7/17/1-6) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- akute Belastungsreaktion auf Unfall mit Depression und Angst gemischt
- neurokognitive Störung durch den Unfall mit Verletzung des kraniozervikalen Überganges mit Defiziten in der Bewegungskoordination und der visuellen Aufmerksamkeit (als Fahrlehrer nicht mehr zugelassen)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer attestierte med. pract. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). Sie gab zur Arbeitsfähigkeit an, der Beschwerdeführer sei wegen der Problematik der Halswirbelsäule (HWS) nicht reisefähig und wegen der kognitiven Einschränkungen vorläufig nicht mehr als Fahrlehrer zugelassen. Ab Juni/Juli 2011 bestehe in einer früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 7/18/5-6) folgende Diagnose (S. 1):
- cervicales Beschleunigungstrauma nach Auffahrunfall vom 31. August 2010 mit
- rechtsseitigem Cervico-Thoracovertebralsyndrom
- Myelonkompression durch cervicale Diskushernie
- gestörte Bewegungswahrnehmung am rechten Auge
- depressive Entwicklung und Angststörung
- Status nach zweimaliger HWS-Traumatisierung vom 9. Dezember 2008 und 22. Dezember 2009
3.4 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie, Augenklinik, Spital Y.___, erstattete am 31. August 2011 (Urk. 7/29/2-24) ein Gutachten (Entwurf). Er führte aus, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 31. August 2010 am rechten Auge und in der rechten Augenhöhlenregion über episodische Sehstörungen (S. 3 oben).
PD Dr. D.___ nannte als neuroophthalmologische Diagnose eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung (Akinetopsie) mittelstarken Ausmasses nach traumatischer Hirnverletzung (S. 14 unten). Auch wenn der Beschwerdeführer von einer schmerzbegleitenden rechtsseitigen Sehstörung gesprochen habe, sei nicht anzunehmen, dass das Symptom zu einer körperlichen Beeinträchtigung führe (S. 12 Ziff. 1 unten). Der Explorand leide als Folge eines zerebralen Traumas an einer Störung der dynamischen visuellen Wahrnehmung. Es handle sich um eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung, wobei sich der Patient in einer bewegten Umwelt schlecht zurechtfinde. Es handle sich um eine eigentliche Akinetopsie. Die Sehstörung sei mit optokinetischen Reizen objektivierbar und mit Videoaufnahmen zu belegen (S. 14 oben). Die Akinetopsie sei eine typische Unfallfolge bei Traumata mit cerebraler Beteiligung, wie bei Sport-, Velo- und Auffahrunfällen mit dem Auto. Sie komme mit massig variabler Symptomatik bei schwereren Unfällen mit schlechter Heil- und Kompensationstendenz vor (S. 14 unten).
3.5 Med. pract. B.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 2. März 2012 fest, dass die bisherige Therapie den Beschwerdeführer stabilisiert habe, so dass dieser nicht psychiatrisch hospitalisiert habe werden müssen. Die psychische Symptomatik habe sich um 40 bis 50 % verbessert (Urk. 7/28 Ziff. 1.4).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergologie, Umweltmedizin, erstattete am 2. März 2012 (Urk. 7/30/2-22) ein fachärztliches Gutachten auf dem Gebiet Hals-Nasen-Ohren und Neurootologie. Der Gutachter führte in der Traumaanamnese unter anderem aus, im Dezember 2008 sei es zu einem Sturz in einen zirka einen Meter tiefen Schacht auf einem Parkplatz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich einen Fuss verstaucht, eine Rippe gebrochen und sei einige Monate krankgeschrieben gewesen. Im September 2009 sei es zu einem leichteren Unfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine Woche nicht gearbeitet (S. 2 unten).
Dr. E.___ nannte als Diagnose eine multisensorische Integrationsstörung bei posttraumatischem cervico-encephalem Syndrom. Es lägen schwere Störungen im Kopfsinnes-Bereich vor. Geschädigt seien die gleichtgewichtsverarbeitenden Strukturen, das visuelle System und durch die Hyperakusis das Gehör (S. 7 unten). Für den Beruf als Fahrlehrer sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzusetzen, für die Haushaltsführung betrage diese 50 % (S. 12 oben).
3.7
3.7.1 Die Gutachter des Spitals Y.___ erstatteten am 4. November 2015 (Urk. 7/80) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich ein interdisziplinäres Gutachten. Das neurologische Hauptgutachten vom 4. November 2015 (Urk. 7/80/1-61) ist von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Klinik für Neurologie, Spital Y.___, unterzeichnet (S. 59). Dem Hauptgutachten sind unter anderem beigelegt das neuroradiologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, Klinik für Neuroradiologie, vom 23. April 2015, das Teilgutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 20. August 2015, das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten von Dr. med. J.___ und Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Departement für Chirurgie und Klinik für Unfallchirurgie, das Teilgutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Ophthalmologie, und Prof. Dr. med. M.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Augenklinik, vom 29. April 2015, das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2015 und das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. phil. O.___, Abteilungsleiter, Klinik für Neurologie, vom 16. August 2014.
3.7.2 Dr. F.___ und Prof. G.___ führten im Hauptgutachten aus, der Beschwerdeführer habe als aktuelle Beschwerden Nackenschmerzen, ein Zittern der Augen, einen Tinnitus, eine Funktionsstörung des linken Beines, Atembeschwerden, einen einschiessenden Schmerz an der rechten Schläfe, einen Schwankschwindel und eine Depression angegeben. Direkt nach dem Unfall habe er Nackenschmerzen entwickelt mit einer Zunahme der Beschwerden im Laufe der folgenden Tage (S. 23 Ziff. 3 unten).
Nach dem neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. O.___ liege gemäss den testpsychologischen Resultaten bei durchschnittlicher Intelligenz eine sehr schwere Minderleistung im Bereich des Lernens vor, sowohl verbal als auch nonverbal. In den Bereichen Tempo, Antrieb, Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis sei die Validität der Befunde nicht gegeben. In der Verhaltensbeobachtung habe der Explorand in fast allen Testverfahren qualitative Auffälligkeiten gezeigt, welche die Glaubhaftigkeit bezüglich des Schweregrades eines gezeigten Defizites stark in Frage stelle. Bezüglich der Lern- und Behaltefunktion entspreche das gezeigte Kommentierverhalten nicht dem Verhalten eines hirngeschädigten Menschen in der Testsituation (S. 27 f.). Zusammenfassend könnten die subjektiven Beschwerden aus neuropsychologischer Sicht im Bereich des Sehens zum Teil objektiviert werden. Es bestehe allerdings ein Hang zur Übertreibung im Sinn einer Aggravation. Zu den erlebten Einschränkungen bezüglich Antrieb, Tempo, den Aufmerksamkeitsfunktionen und den Antriebs- und Gedächtnisstörungen könne aus neuropsychologischer Sicht nicht Stellung genommen werden, da die Testresultate nicht valide seien (S. 28 oben).
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten führten die im Rahmen einer depressiven Störung vorliegenden Konzentrationsstörungen sowie eine Störung der Affektqualitäten und eine Antriebsstörung zu einer mittleren bis schweren Beeinträchtigung in mehreren Fähigkeitsbereichen. Es handle sich um die Anpassung an Regeln und Routine, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit etc. Die im Rahmen einer dissoziativen Störung vorliegenden Veränderungen der Sensibilität und des Hörens und Sehens führten zu einer schweren bis vollständigen Beeinträchtigung der Mobilität und der Verkehrsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Fahrlehrer sei daher vollständig aufgehoben. Der an zwei Stunden pro Abend geleistete Verkehrsunterricht könne nur mit übermässiger Anstrengung und vorgängigen Ruhephasen erbracht werden (S. 31 f.). Es sei zu vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit als Fahrlehrer seit Ende 2010/Anfang 2011 substantiell eingeschränkt gewesen sei. Für den Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung vom 20-30 %. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit im Haushalt spätestens seit April 2011 um 20-30 % eingeschränkt gewesen sei (S. 32 oben). Aufgrund der mittel- bis schwergradigen Beeinträchtigung in den meisten der 13 Fähigkeitsbereiche werde vermutet, dass eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch in einer Verweistätigkeit nicht gegeben sei (S. 32 Mitte).
3.7.3 Dr. J.___ und Prof. K.___ führten im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/80/91-118) aus, die subjektiven Beschwerden an der Halswirbelsäule erschienen zu ausgeprägt für die objektivierbaren klinisch-radiologischen Befunde. Ein gewisser Zusammenhang sei überwiegend wahrscheinlich, jedoch nicht in dem geschilderten Ausmass. Bei chronischen Verläufen seien funktionelle Blockaden der Fazettengelenke und damit einhergehend leichte Schmerzen und leichte funktionelle Einschränkungen im Sinne einer leichten Bewegungseinschränkung nachvollziehbar (S. 13 unten). Die massiven subjektiven Beschwerden seien durch die vorliegende radiologische Bildgebung nicht eindeutig validierbar. Unwahrscheinlich sei, dass solche Symptome durch die vorliegenden degenerativen Veränderungen entstanden seien (S. 14 oben). Der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 31. August 2010 eine HWS-Distorsion erlitten (S. 15 Ziff. 1.1).
3.7.4 Dr. L.___ und Prof. M.___, Augenklinik, Spital Y.___, führten im Teilgutachten vom 29. April 2015 (Urk. 7/80/119-128), aus, der Beschwerdeführer habe Visusstörungen dahingehend beklagt, dass die Sehschärfe am rechten Auge seit dem Unfall vom 31. August 2010 abgenommen habe. Der Patient sei mit einer Brille zur Untersuchung erschienen, die zirka ein Jahr alt sei. Zuvor habe er keine Brille gebraucht (S. 5 Ziff. 2.3 unten). Unmittelbar nach dem Unfall vom August 2010 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen haben. Die Überwachungsakten liessen zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit während des videodokumentierten Zeitraumes vermuten. Die Arbeitsfähigkeit müsse interdisziplinär abgewogen werden (S. 9 Ziff. 6.1).
3.7.5 PD Dr. N.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. November 2015 (Urk. 7/80/129-207) aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall im Dezember 2008, als er in einen Lichtschacht gefallen sei, nie psychische Beschwerden gehabt und sei nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 31 Ziff. 4.3 oben). Kurz nach dem Unfall vom August 2010 habe er eine Psychotherapie bei med. pract. B.___ begonnen. In einer ersten Phase sei er zweimal pro Woche, später einmal pro Woche zu ihr gegangen. Derzeit nehme er keine Termine mehr wahr (S. 33 oben). Bei starken visuellen Reizen verspüre er jeweils einen stechenden Schmerz im rechten Stirnbereich. Beim Gehen, beim Autofahren, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Schreibtisch spüre er häufig ein kribbelndes, heisses Gefühl entlang der rechten Seite der Halswirbelsäule, welches in beide Schultern ausstrahle. Die Schmerzen entwickelten sich innert Minuten und gingen erst wieder durch Liegen weg. Er habe die Schmerzen jeden Tag. Wenn er seinen Kopf zu viel drehe, habe er auch einen stechenden Schmerz im mittleren Bereich der Halswirbelsäule (S. 34 Ziff. 4.4 unten). Sobald er stehe, habe er das Gefühl, dass er vor- und rückwärts schwanke. Einen Drehschwindel verspüre er nicht. Gelegentlich falle er deswegen um (S. 35 unten).
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Unfall zunehmend von seinen Freunden und Kollegen zurückgezogen. Neben seinem Partner habe er heute noch Kontakt zu den Eltern und zu zwei Bekannten in P.___ (S. 39 Ziff. 4.5 Mitte). Autofahren könne er nicht mehr, da ihm der Fahrausweis aberkannt worden sei. Er sei nicht mehr fahrfähig, da der Verkehr ihn rasch überfordere (S. 40 Mitte). Die mehrfache Überwachung durch Privatdetektive, sogar auf privatem Grund, habe den Beschwerdeführer sehr verunsichert. Seitdem habe er das Gefühl unter ständiger Überwachung zu stehen. Dies und das Gefühl, andere Menschen mit seiner Situation zu belasten, hätten dazu geführt, dass er sich immer mehr zurückgezogen habe (S. 43 Ziff. 6.1 unten).
PD Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S. 68 Ziff. 7.1). Die vom Exploranden beklagten Hör- und Sehveränderungen, Taubheitsgefühle und eine motorische Schwäche im linken Bein und im linken Arm seien unter der Annahme eines fehlenden somatischen Korrelats vereinbar mit einer dissoziativen Genese. Deren Auftreten stehe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom August 2010 beziehungsweise den sich in der Folge entwickelnden psychosozialen Belastungsfaktoren. Damit seien die Kriterien einer gemischten dissoziativen Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung erfüllt. Die Beurteilung des Schweregrades der Symptome sei aus psychiatrischer Sicht aber schwierig, da diese auf Selbstangaben beruhten, durch eine klinische psychiatrische Untersuchung nicht objektiviert werden könnten und eine aggravierte Symptompräsentation nicht auszuschliessen sei. Weiter sei nicht sicher auszuschliessen, dass die geschilderten Defizite Ausdruck einer durch das depressive Zustandsbild bedingten Fehlinterpretation normaler körperlicher Wahrnehmungen seien (S. 71 oben).
3.8 Dipl. med. Q.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 27. April 2016 (Urk. 7/91 S. 2 f.) aus, das interdisziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ erfülle die formalen Kriterien, sei nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. In den zahlreichen somatischen Teilgutachten liessen sich für sämtliche körperliche Beschwerden keine ausreichende organische Ursache finden. Der Beschwerdeführer habe zudem bei zahlreichen Untersuchungen Aggravation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Nicht valide seien auch die neuropsychologischen Testergebnisse. Die aktuellen Beschwerden seien ausschliesslich psychischer Natur (S. 2 unten). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome seit zirka April 2011 und ein Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S. 2 f.).
Nach Abschluss des Prozesses gegen den Haftpflichtversicherer und nach der erneuten Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung sei unter Umständen mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 3 Mitte).
3.9
3.9.1 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Es datiert vom 20. August 2019 (Urk. 7/119) und ist von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, Dipl. Psych. U.___ und M. Sc. V.___ unterzeichnet (S. 27).
Zur internistischen Untersuchung durch Dr. S:___ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er niedergeschlagen sei, keine Glücksgefühle habe und dauernd nachdenke und grüble. Alles, was er sehe, ende im Tod. Er habe Todesängste. Seit dem Unfall von 2010 habe er in der linken oberen und der unteren Extremität eine leicht verminderte Kraft und das Gefühl sei ebenfalls vermindert. Weiter habe er Durchschlafstörungen (S. 40 f. Ziff. 3.2).
Dr. S.___ nannte als Diagnosen einen Status nach Teilstrumektomie, substituiert, und einen Status nach Tonsillektomie und Appendektomie im Kindesalter (S. 44 Ziff. 6). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1).
3.9.2 Dr. T.___ führte zur neurologischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er selber mit dem Auto gekommen sei. Die Hauptbeschwerden seien eine Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit. Weiter leide er unter Rückenschmerzen und unter Schmerzen im Bereich des Nackens und der Brustwirbelsäule. Diese seien in unterschiedlicher Qualität dauernd vorhanden. Wenn er zum Beispiel längere Zeit sitze, würden die Schmerzen an Intensität zunehmen und er müsse dauernd die Position wechseln (S. 46 Ziff. 3.1 und 3.2). Seit dem Autounfall Ende August 2010 sei eine Hörminderung linksseitig vorhanden (S. 47 oben).
Bezüglich einer Gang- oder Gleichgewichtsstörung habe der Explorand berichtet, dass die Gangstörung deutlich besser geworden sei. Weiter habe er noch eine Schwäche mit dem linken Arm und dem linken Bein. Im Bereich der linken oberen und unteren Extremität habe er das Gefühl, dass alles «etwas gedämpft» sei. Die Symptomatik sei kurz nach dem Autounfall Ende August 2020 aufgetreten (S. 47 Mitte). Weiter habe er Schmerzen im rechten Nacken, die im Hinterkopf Richtung Stirne ausstrahlten (S. 47 unten).
Dr. T.___ stellte keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als neurologische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 50 Ziff. 6 oben):
- sensomotorisches Hemisyndrom links mit distal-betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremität verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität ohne Nachweis einer organischen Ursache
- Differentialdiagnose: funktionell
- chronisches Cervikothorakovertebralsyndrom
- Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma vom 31. August 2010
- Verdacht auf cervikogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch
- intermittierendes Augenzittern
- Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie
Bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS habe eine eingeschränkte Rotation nach links mit Angabe von rechtsseitigen Nackenschmerzen bestanden (S. 50 Ziff. 7.1 unten). Intermittierend habe sich ein wenige Sekunden dauerndes horizontales Augenzittern gezeigt. Der Explorand habe berichtet, dass dies nun wieder gehäuft auftrete, sehr wahrscheinlich im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen (S. 51 oben). Zusammenfassend finde sich klinisch ein sensomotorisches Hemisyndrom mit distalen-betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremitäten verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, welche wahrscheinlich funktionell bedingt seien (S. 51 unten). Hinweise für eine Polyneuropathie oder eine Pyramidenbahnläsion bestünden nicht. Bei der Untersuchung der HWS zeigten sich nur geringe, nicht relevant einhergehende degenerative Veränderungen (S. 52 oben). Weiter bestehe ein chronisches Cervikothorakovertebralsyndrom bei Status nach kraniocervikalem Beschleunigungstrauma im August 2010 (S. 52 Ziff. 7.1 unten).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich die Gang- und Gleichgewichtsstörung deutlich gebessert. Zu Beginn habe er an einem Rollator gehen müssen. Bei der heutigen Untersuchung habe sich ein leicht hinkendes Gangbild gezeigt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers schenke er den Nackenschmerzen und den thorakalen Schmerzen keine Beachtung (S. 52 f. Ziff. 7.2). Er unterrichte Verkehrstheorie. Dabei sei er im Umfang von insgesamt 20 % als Fahrlehrer tätig. Für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer sei insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 53 Ziff. 8.1). Aus neurologischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für das linksseitige sensomotorische Hemisyndrom bestehe keine organische Grundlage (S. 53 Ziff. 8.2).
3.9.3 Dr. R.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer sei zirka 2012 im Spital Y.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen, mit zirka zwei bis drei Terminen. Eine weitere psychiatrische Behandlung zirka 2012 habe er abgebrochen (S. 74 Mitte). Der Beschwerdeführer arbeite aktuell mit einem Pensum von zirka 20 %. Er erteile Verkehrsunterricht. Es sei ihm nicht möglich, eine grössere Arbeitsleistung zu erbringen (S. 75 Ziff. 3.2.2). Er verdiene damit zirka Fr. 3'600.-- bis 3'700.-- netto monatlich. Es hätten insgesamt Fr. 280'000.-- Fr. Schulden bestanden. Nach dem Vergleich mit der Haftpflichtversicherung habe er zirka Fr. 500'000.-- erhalten, worauf er die Schulden habe bezahlen können. Auf präzise, aktengestützte Nachfragen habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass vor dem Unfall Verpflichtungen von mehreren zehntausend Franken bei Eltern, Bekannten und Banken vorhanden gewesen seien sowie ein Autoleasing (S. 75 Ziff. 3.2.3 Mitte). Die Prüfungen für den Fahrausweis und zum diplomierten Fahrlehrer habe er wieder bestanden. Er sei wieder im Besitz eines Fahrzeuges. Velo fahre er nicht. Das Begutachtungsinstitut habe er mit dem Auto erreicht (S. 75 Ziff. 3.2.3 unten). Die letzte Konsultation bei seinem Hausarzt Dr. C.___ sei vor vier Wochen erfolgt. Weitere medizinische Behandlungen nehme der Beschwerdeführer nicht in Anspruch (S. 76 Ziff. 3.2.4).
Formal habe eine geringgradige Einschränkung des Gedankenganges auf den Unfall vom August 2010, den Verlauf und die menschenunwürdige Behandlung seitens der Versicherungen bestanden. Die Umstellungsfähigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft berichtet, dass er täglich «zwei- bis dreimal sterbe». Er sehe das praktisch vor Augen, verfüge aber über Strategien, um damit umgehen zu können (S. 77 Ziff. 4.3 unten). Klinisch-psychiatrisch seien keine kognitiven Störungen eruiert worden (S. 78 oben). Eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine Zwangsstörung seien nicht nachweisbar gewesen (S. 78 Mitte).
3.9.4 Dr. R.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 78 Ziff. 6):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10 F54)
- Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41.0)
- spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund (ICD-10 F40.2)
Nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer langjährig als Selbständigerwerbender Verkehrskunde unterrichtet habe (S. 80 oben). Er verfüge über eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 80 unten).
Gemäss der Observation vom 23. Dezember 2010 bis 20. März 2011 habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen der Aktenlage und den beobachteten Aktivitäten. Aufgrund diverser Angaben in den Akten vom 26. März 2011 bis 18. Januar 2016 müsse davon ausgegangen werden, dass der damalige Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätten, wobei sich der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst zielbewusst eingebracht habe. Eine vorgeschlagene polydisziplinäre Begutachtung habe er nicht wahrgenommen (S. 84 unten). Vom 28. März bis 14. April 2012 sei eine weitere Observation erfolgt, die der Beschwerdeführer realisiert habe. Es sei erneut eine Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den Aktivitäten des Beschwerdeführers festgestellt worden. Gemäss dem ophthalmologischen Teilgutachten des Spitals Y.___ erstaune es, dass anlässlich der Observation Tätigkeiten ausgeführt worden seien, die anamnestisch aufgrund von Akinetopsien nicht möglich sein sollten (S. 85 oben).
Anlässlich der aktuellen Exploration habe kein relevantes Schmerzgebaren bestanden. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht nachweisbar. Dementsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden. Es seien psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat zu diagnostizieren. Die Störung sei leichtgradig ausgeprägt (S. 86 oben). Nicht mehr nachweisbar sei eine Agoraphobie, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, Auto zu fahren. Die spezifischen Phobien seien ohne Alltagsrelevanz (S. 86 unten).
Von Ende Oktober 2010 bis 2012 habe eine integrativ-psychiatrische Behandlung bei med. pract. B.___ stattgefunden. Weiter habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben eine psychiatrische Behandlung im Spital Y.___ in Anspruch genommen (S. 87 Ziff. 7.2.1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe eine von der Invalidenversicherung am 23. Juni 2016 geforderte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt. Ein längerfristig ausgewiesener, IV-relevanter Leidensdruck könne weder anhand der Aktenlage noch anhand der eigenen Befunde nachgewiesen werden (S. 87 Ziff. 7.2.1 unten). Sowohl in der angestammten wie in einer adaptierten Tätigkeit liessen sich Beeinträchtigungen der Items der Mini-ICF-APP nicht nachweisen. Es sei zu erwähnen, dass urteilsfähige Personen weder Autofahren noch Lehrstunden erteilen dürften, wenn sie nicht dazu in der Lage seien, auch ohne entsprechende psychiatrische Störung (S. 89 Ziff. 7.4.3). Gemäss der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 18. Dezember 2012 hätten Hinweise für Aggravation bestanden (S. 90 Ziff. 7.5). Im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom November 2015 habe eine aggravierte Symptompräsentation nicht ausgeschlossen werden können (S. 91 oben). Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Berichterstattung eher defizitär ausgerichtet gewesen. Es habe eine Diskrepanz bestanden zwischen den beklagten Defiziten im Beschwerdevortrag, den erhobenen Befunden und der nachweisbaren Aktivitäten- und Partizipationslage. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachgewiesen worden. Die im psychiatrischen Teilgutachten vom November 2015 geschilderten Beschwerden und die gestellten Diagnosen korrelierten nicht mit den in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlungsmodalitäten (S. 91 unten).
Der Beschwerdeführer sei einer für den 7. Januar 2014 vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung ferngeblieben. Aus psychiatrischer Sicht wäre ihm die Begutachtung zumutbar gewesen. Dem psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom November 2015 könne nicht gefolgt werden. Im Gefolge des Unfalles vom August 2010 habe vor dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage eine vorübergehende, jedoch nicht IV-relevante psychiatrische Symptomatik bestanden. Nicht nachweisbar sei eine verfestigte, andauernde, chronifizierte IV-relevante psychiatrische Symptomatik. Für die bisherige Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 92 f. Ziff. 8.1 unten). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 8.2).
3.9.5 Zur neuropsychologischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe in erster Linie über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Sein Partner schreibe ihm wichtige Dinge auf, damit er diese nicht vergesse (S. 99 oben). In der klinischen Verhaltensbeobachtung seien zwar keine Hinweise für eine bewusste Selbstlimitierung beziehungsweise eine Symptomverdeutlichung festgestellt worden. Allerdings mache sich beim Bearbeiten der Aufgaben eine verminderte Frustrationstoleranz bemerkbar. Dies lege die Möglichkeit einer herabgesetzten Anstrengungsfähigkeit des Exploranden nahe. In einem sensitiven Testverfahren zur Erfassung von Motivation und Anstrengungsbereitschaft hätten sich Auffälligkeiten gezeigt, was auf eine möglichweise verminderte Leistungsbereitschaft hindeute (S. 105 f.). Die Testbefunde würden auf eine schwergradige neurokognitive Funktionsstörung hinweisen bei einem Status bei chronischem Cervikothorakovertebralsyndrom, akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen, psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat und einem Verdacht auf cervikogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch. Unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung sei die Validität der Befunde allerdings nicht vollständig gegeben. Der tatsächliche Schweregrad der neurokognitiven Funktionsstörung sei somit nicht genau abschätzbar (S. 106 Ziff. Ziff. 6).
Aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung könne der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei jedoch die Notwendigkeit einer Anpassung des Arbeitsplatzes indiziert (S. 108 Ziff. 8.1 und 8.2).
3.9.6 Die Gutachter stellten in der Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 Ziff. 4.2):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat
- Panikstörung, weitgehend remittiert
- spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund
- sensomotorisches Hemisyndrom links mit distal-betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremität, verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, ohne Nachweis einer organischen Ursache, Differentialdiagnose: funktionell
- chronisches Cervicothoracovertebralsyndrom bei Status nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma vom 31. August 2010
- Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch
- intermittierendes Augenzittern
- schwergradige neurokognitive Funktionsstörung, Validität nicht vollständig gegeben, tatsächlicher Schweregrad der neurokognitiven Funktionsstörung nicht genau abschätzbar
- Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie
- Status nach Teilstrumektomie 1988 und Re-Operation zirka 2018, substituiert
- Status nach Tonsillektomie und Appendektomie im Kindesalter
Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge erreichten nicht ein Ausmass, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich persönlich, sozial, schulich-beruflich und partnerschaftlich adäquat entwickeln und positionieren zu können. Er zeige eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 18 Ziff. 4.4). Gesamthaft bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.8).
3.10 Dipl. med. Q.___ führte in der Stellungnahme vom 30. August 2019 (Urk. 7/130 S. 6 f.) zum Gutachten des Z.___ aus, in der Vergangenheit habe keine länger dauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestanden und auch aktuell bestehe keine entsprechende Einschränkung. Für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand sei verbessert (S. 7 oben). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachgewiesen. Die im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom November 2015 geschilderten Beschwerden korrelierten nicht mit den in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlungen. Es bestünden zahlreiche Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv feststellbaren Beeinträchtigungen. Die neuropsychologischen Befunde seien als nicht valide anzusehen (S. 7 unten).
3.11 Z.___-Gutachter Dr. R.___ reichte am 24. Juni 2020 (Urk. 7/128) eine ergänzende Stellungnahme ein. Er führte aus, wie im Gutachten erwähnt, müsse gemäss den Akten davon ausgegangen werden, dass der frühere Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich dabei selbst zielbewusst eingebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein monatelang schwer depressiver Patient zu derartigen zielfokussierten Handlungen kaum in der Lage sei (S. 2 oben). Anlässlich der Begutachtung im August 2019 seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1).
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 31. August 2010 einen Auffahrunfall. Aktenkundig sind zudem weitere Unfälle vom Dezember 2008 und vom Dezember 2009 (E. 3.3 und E. 3.6 hiervor). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. November 2015 und das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 20. August 2019 vor. Gutachter PD Dr. N.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom 10. November 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung. Er attestierte für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer und für eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für den Haushalt attestierte er eine Einschränkung von 20-30 %. Die psychiatrische Beurteilung war ausschlaggebend für die im Gutachten des Spitals Y.___ gesamthaft attestierte Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7.2 und 3.7.5 hiervor).
Die Gutachter des Z.___ stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie im Wesentlichen (E. 3.9.6):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat
- Panikstörung, weitgehend remittiert
- spezifische Phobie
- sensomotorisches Hemisyndrom links
- chronisches Cervicothoracovertebralsyndrom bei Status nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma, August 2010
- Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch
- schwergradige neurokognitive Funktionsstörung, Validität nicht vollständig gegeben
Die Gutachter verneinten für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.9.6).
5.2 Das Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. November 2015 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Die Gutachter attestierten gesamthaft für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht insbesondere die neuropsychologische Untersuchung durch Prof. O.___ entgegen. Der Gutachter legte im neuropsychologischen Teilgutachten dar, dass die Validität der erhobenen Befunde nicht gegeben gewesen sei, die vorgebrachten subjektiven Beschwerden nur zum Teil hätten objektiviert werden können und eine Aggravation festgestellt worden sei (vorstehend E. 3.7.2). Inkonsistenzen wurden sodann auch im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung festgestellt (E. 3.7.3). Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer seit Längerem wieder Verkehrskundeunterricht mit einem Pensum von 20 % erteilte (vgl. Urk. 7/80/162 oben). Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- erzielt habe (Urk. 2 S. 2). Vor dem Hintergrund der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit vermag die von PD Dr. N.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht zu überzeugen. Zudem lassen die Ergebnisse der Observationen doch auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den beobachteten Aktivitäten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten eingeholt.
5.3 Ausschlussgründe gegen die Gutachter des Z.___ sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer voreingenommen begegnet wären. Es oblag ihnen jedoch, Hinweise in den Akten, die für und gegen eine Aggravation sprechen, nachzugehen und diese zu würdigen. Dass sie ausschliesslich negative Hinweise berücksichtigt hätten, lässt sich nicht sagen. Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich jedenfalls nicht (vgl. E. 4.2 hiervor).
Das Gutachten des Z.___ beruht auf den erforderlichen internistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Eine Untersuchung auf dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten war nicht zwingend erforderlich. Wie der Beschwerdeführer bestätigte, fand eine neurologische Abklärung der geklagten Hörprobleme statt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 30 oben). Die Entscheidung über weiterführende Abklärungen der Beschwerden oblag in erster Linie den Gutachtern. Auf die Gang- und Gleichgewichtsstörung wurde im Rahmen der neurologischen Untersuchung eingegangen, wobei sich diese gemäss dem Beschwerdeführer ohnehin verbessert hatte (E. 3.9.2 hiervor). Die Gutachter setzten sich somit ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den relevanten Vorakten auseinander.
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. R.___ erfüllt ebenfalls die beweisrechtlichen Anforderungen. Der psychiatrische Gutachter konnte sich aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch ohne weiterführende Tests (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 35) ein Urteil über das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes bilden. Dr. R.___ legte sodann nachvollziehbar dar, weshalb er die im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ gestellten Diagnosen nicht bestätigen konnte. Hinweisen, die für eine Aggravation sprechen, durfte er, wie erwähnt, nachgehen. Das Gutachten des Z.___ erweist sich somit auch hinsichtlich der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und der Schlussfolgerungen der Gutachter als plausibel. Es ermöglicht sodann die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Auf das Gutachten des Z.___ kann daher entgegen der Kritik des Beschwerdeführers abgestellt werden.
5.4 Gutachter Dr. R.___ legte dar, dass er weder kognitive Störungen noch eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine Zwangsstörung feststellen konnte. Die Diagnosen psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung sowie spezifischen Phobien bezeichnete er als leichtgradig ausgeprägt (E. 3.9.3 und 3.9.4 hiervor). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher geringfügig ausgeprägt. Eine psychiatrische Behandlung erfolgte einzig kurzzeitig nach dem Unfall vom August 2010 (E. 3.9.3). Einer ihm am 23. Juni 2016 auferlegten Schadenminderungspflicht, sich in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 7/82), kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ein schwerer psychiatrischer Leidensdruck lässt sich aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlung nicht erkennen und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Bei der Prüfung der Konsistenz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen zum Fahrausweis und zum diplomierten Fahrlehrer wieder bestanden hat und er wieder Auto fährt. Dr. R.___ verneinte daher eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 3.9.4).
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, Somit ist insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.5 Zusammenfassend besteht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 20. August 2019 in der angestammten Tätigkeit als Fahrlehrer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, so dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung demzufolge zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger