Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00619
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 17. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ (verheiratet und Vater von vier Kindern, geboren 2010, 2012 und 2015 [Zwillinge]) absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und war zuletzt - nach einer beruflichen Neuorientierung im Hinblick auf die Gründung einer Firma, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte - in seinem eigenen Baugeschäft selbständig erwerbstätig und arbeitete auf dem familieneigenen Hof mit. Der Versicherte zog sich am 7. April 2017 bei einem Arbeitsunfall auf der Kuhweide eine Knieverletzung zu (vgl. Unfallmeldung vom 16. Juli 2017, Urk. 7/9), welche am 27. Juni 2017 operiert wurde. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein und gewährte bis am 26. Juni 2019 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/33). Am 22. Dezember 2017 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Daraufhin traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Versicherten am 11. Juni 2018 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes (noch eine weitere Knie-Operation notwendig) keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/18). Am Eingliederungsgespräch vom 11. September 2019 ersuchte der Versicherte um Umschulung und begründete dies mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 7/39 und Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/63). Am 2. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, womit ein Anspruch auf Umschulung verneint wurde (Urk. 7/44), wogegen der Versicherte am 1. November 2019 Einwand erhob (Urk. 7/45). Daraufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der Qualifikation sowie der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2020 wurde X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ zugesprochen (Urk. 7/51). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 15. April 2020 Stellung zum Abklärungsbericht betreffend Qualifikation (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 (Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Umschulungsmassnahmen, zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-64), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2, 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2, 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass dem zu 80 % als Selbständig-Erwerbstätiger und zu 20 % als Mitarbeiter Hof qualifizierten Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. In allen seinen angestammten Tätigkeitsbereichen sei er dagegen vollumfänglich eingeschränkt. Unter Verwendung der gemischten Methode resultiere ein umschulungsausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Die invaliditätsbedingte Einschränkung für die Mitarbeit auf dem familieneigenen Hof anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ergebe einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 %. Das Valideneinkommen für die selbständige Erwerbstätigkeit errechne sich aus den durchschnittlichen Einkünften gemäss IK-Auszug der Jahre 2012-2014 und ergebe bei einem 80%-Pensum Fr. 39‘564.-- (unter Verzicht auf eine Umrechnung der Nominallohnentwicklung). Dem Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE 2016) für Hilfsarbeiten (Zentralwert) von Fr. 59‘194.40 gegenübergestellt, resultiere - ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges - ein Teil-Invaliditätsgrad von 0 %. Da der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit nicht mindestens 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf Umschulung.
Aufgrund der bisherigen Einkommen als selbständig Erwerbstätiger könne der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im ähnlichen Lohnumfang finden, ohne dass deswegen weitere berufliche Massnahmen benötigt seien. Die angestrebte höhere Ausbildung sei im Vergleich zu den zuletzt ausgeführten Tätigkeiten nicht gleichwertig.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass vom Erfordernis der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Richtwert abzuweichen sei, wenn es es sich um einen Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit langer verbleibender Aktivitätsdauer handle. Er habe mit seiner Firma, in welcher er Renovationsarbeiten ausgeübt habe, sehr gute berufliche Aussichten mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten gehabt. Zu berücksichtigen sei auch, dass er es als Hilfsarbeiter, welcher den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer habe, überhaupt eine, geschweige denn eine adäquat bezahlte, Stelle zu finden.
Zudem sei das Valideneinkommen nicht korrekt berechnet worden, da nicht auschliesslich auf die im IK-Auszug enthaltenen Einkommen abgestellt werden könne. Vielmehr seien auch weitere Umstände und Tätigkeiten in diesen Jahren zu berücksichtigen; so habe er eigene Liegenschaften oder solche im Eigentum von Familienmitgliedern - fachlich qualifiziert - renoviert. Neben der Tätigkeit von 20 % auf dem Hof seien auch diese diversen vorgenommenen Arbeiten anzurechnen, woraus ein hypothetisches Einkommen von durchschnittlich jährlich rund Fr. 90'000.-- resultiere, womit die geforderte Einkommenseinbusse von mindestens 20 % gegeben sei. Da sich die Vergleichseinkommen nicht ermitteln lassen, seien allenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 beizuziehen. Die Führung eines Ein-Mann-Betriebes sowie die Durchführung von Renovationen von ganzen Hausteilungen und Wohnungen sowie Photovoltaikanlagen stelle eine komplexe praktische Tätigkeit dar, welche ein grosses Wissen in Spezialgebieten voraussetze. Gemäss LSE 2016 würde im Baugewerbe bei Kompetenzniveau 3 ein Valideneinkommen von rund Fr. 90'000.-- resultieren. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er trotz 100%iger Erwerbstätigkeit (80 % selbständig und 20 % auf dem Hof mitarbeitend) lediglich ein Einkommen von nicht einmal Fr. 50'000.-- erzielt hätte, was nicht einmal den tiefsten Hilfsarbeiten-Werten der LSE entsprechen würde (Urk. 1).
2.3 Streitig ist, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von 20 % erfüllt ist.
3.
3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/9 S. 6-7) zuhanden der Mobiliar folgende Diagnose:
- Korbhenkelriss des medialen Meniskus Knie rechts
- Meniskusnaht Knie rechts am 27. Juni 2017 mit akzidentieller Haut durchstechung mit einem Meniskusanker im Spital A.___, Orthopädie. Entfernung des perforierten Meniskusankers Knie rechts am 29. Juni 2017 in Lokalanästhesie
Mit persistierenden Schmerzen postoperativ habe sich der Beschwerdeführer ans Universitätsspital B.___ gewandt, wo ihm eine Revisionsarthroskopie vorgeschlagen worden sei, da die Funktion des Kniegelenks nicht mehr gegeben sei. Es beständen erhebliche Beschwerden und er könne das Knie nicht mehr strecken. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Im Bericht der Klinik für Traumatologie des B.___ vom 20. November 2017 (Urk. 7/9 S. 3-5) zuhanden der Mobiliar wurden folgenden Diagnosen aufgeführt:
- Persistierende Knieschmerzen rechts bei Extensionsdefizit 15°
- Nahtinsuffizienz mediale Meniskusnaht mit Ausriss Meniskusanker bei komplexer medialer Meniskusläsion rechts
- Oberflächliche Knorpelschäden medialer Femurkondylus Chondromalacie Grad 1-2, mediales Tibiaplateau Grad 1
- Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht medialer Meniskus und Resektion Plica mediopatellaris am 27. Juni 2017 (Spital A.___) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion am 7. April 2017
Seit der Operation vom 18. Juli 2017 zeige sich insgesamt eine deutliche Beschwerdeverbesserung, weshalb von einer guten Prognose auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei aktuell bis zum 24. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Juni 2018 über die tags zuvor stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/24 S. 11-12) zuhanden der Universitätsklinik D.___ zur Einholung einer Zweitmeinung wurden folgenden Diagnosen genannt:
- Persistierende Knieschmerzen rechts unter Belastung
- Status nach Kniearthroskopie rechts, all-inside Meniskusnaht medialer Meniskus und Resektion Plica mediapatellaris am 27. Juni 2017 (Spital A.___) bei dislozierter medialer Korbhenkelläsion vom 7. April 2017
- Status nach Kniearthroskopie rechts, Débridement postoperative Vernarbungen im medialen Recessus und suprapatellär; Teil- resektion medialer Meniskus Hinterhorn bis vordere pars inter- media, Bergung intra-artikuläre Meniskusanker am 18. Juli 2017 (B.___) bei persistierendem Extensionsdefizit rechtes Kniegelenk bei Nahtinsuffizienz mediale Meniskusnaht mit Ausriss Meniskusanker bei komplexer medialer Meniskusläsion rechts und oberflächliche Knorpelschäden medialer Femurkondylus Chondromalacie Grad 1- 2, mediales Tibiaplateau Grad 1
- Status nach Infiltration des rechten Kniegelenks am 27. Februar 2018 mit sehr gutem Ansprechen für 3 Wochen
- Knick-/Senkfuss bei Insuffizienz des Musculus tibialis posterior beidseits, rechts mehr als links
- differentialdiagnostisch: posttraumatisch im Rahmen der muskulären Dekompensation an der rechten unteren Extremität nach oben genannter Verletzung/Behandlung
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich weiterer Therapiemassnahmen am rechten Kniegelenk weiter sehr unsicher. Auch sei er beruflich sehr eingespannt im Rahmen seiner Tätigkeit auf dem eigenen Bauernhof, wobei derzeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt und Bauarbeiter attestiert werde. Es sei bei der Universitätsklinik D.___ eine Zweitmeinung einzuholen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2017 zu 100 %, seit dem 1. Februar 2018 zu 75 %, am 12. Februar 2018 zu 50 % und seit dem 13. Februar 2018 wiederum zu 75 % arbeitsunfähig.
3.4 Im Bericht der Kniechirurgie der Universitätsklinik D.___ vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 5-6) zuhanden von Dr. C.___ wurde über die Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ zur am 22. Oktober 2018 durchgeführten Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie Hinterhorn, Knorpel-Débridement bei bekannten persistierenden, belastungsabhängigen rechtsseitigen Knieschmerzen berichtet. Der Verlauf sei drei Monate postoperativ regelrecht mit subjektiv deutlicher Schmerzverbesserung bei jedoch residuellen belastungsabhängigen Knieschmerzen. Dem Beschwerdeführer seien die intraoperativen Befunde und der doch schon deutliche Knorpelschaden im medialen Kompartiment erklärt worden. Es wäre sinnvoll, wenn er die körperliche Belastung in seinem Beruf soweit wie möglich in Zukunft reduzieren würde, da auch mittelfristig mit belastungsabhängigen persistierenden Knieschmerzen zu rechnen sei. Eine Umstellungsosteotomie komme bei bereits valgischer Beinachse nicht in Frage.
3.5 Dr. Z.___ verwies in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/29 S. 2-3) zuhanden der Mobiliar auf die Empfehlung der Kniechirurgie der Universitätsklinik D.___, wonach die körperliche Belastung soweit wie möglich zu reduzieren sei. Seit dem 7. April 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei hier schwierig.
3.6 Im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 7/50) hielt die Abklärungsperson zur Qualifikation fest, dass der Beschwerdeführer von 1996 bis 2000 eine Lehre als Elektroinstallateur und später eine 4-monatige Intensiv-Ausbildung als Hufschmied in Kanada absolviert habe. Nach der Lehre habe er weiter im Lehrbetrieb gearbeitet, jedoch die Anstellung immer wieder zugunsten von längeren Auslandsaufenthalten unterbrochen. In der Zeit in der Schweiz habe er vollzeitlich gearbeitet und sei ergänzend auch ehrenamtlich tätig gewesen, er habe Pferde ausgebildet und Jugendarbeit geleistet. Schliesslich habe er sich entschieden, sich beruflich neu zu orientieren, und habe sich selbständig gemacht (Renova-Bau) und gleichzeitig auf dem familieneigenen Bauernhof, welcher durch seine Ehefrau geführt werde, mitgearbeitet und weiterhin ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt wie beispielsweise J&S-Lager-Leitung, Unihockeytrainer etc. In den Jahren 2006/2007 habe er ein Praktikum als Sozialpädagoge bei der Stiftung E.___ absolviert. Sein Ziel wäre es gewesen, eine Firma zu gründen, welche Jugendlichen und Arbeitslosen eine Integration auf dem primären Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Er habe angefangen, eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Baubranche aufzubauen und habe in der Anfangszeit ergänzend als Angestellter bei der F.___ GmbH gearbeitet. Die Auftragslage sei ab dem Jahr 2012 kontinuierlich angestiegen. Parallel zu seiner Berufstätigkeit habe er in den Jahren 2012/2013 einen privaten Umbau eines ihm gehörenden uralten Hausteils vorgenommen, welcher nun vermietet sei. In der Folge der Geburt der Zwillinge im Jahr 2015 sei eine berufliche Veränderung erfolgt und er habe während den 14 Wochen Mutterschaftsurlaub seiner Ehefrau vollzeitlich auf dem familieneigenen Hof gearbeitet. Nachdem seine Ehefrau die Hofarbeit wieder übernommen habe, habe er von Mai bis circa November 2015 die Kinderbetreuungsaufgabe vollzeitlich übernommen. Im November/Dezember 2015 habe er dann wieder Aufträge als selbständig Erwerbstätiger angenommen. Im Jahr 2016 hätten seine Aufgabenbereiche schätzungsweise folgende prozentuale Anteile gehabt: 50 % Landwirtschaft, 40 % Kinderbetreuung und 10 % selbständige Erwerbstätigkeit Bau. Im Jahr 2016 habe er dann mit der Auftragsakquisition und der Planung diverser Projekte angefangen mit dem Ziel, diese (Liegenschaften) zu vermieten und sukzessive seine selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Gleichzeitig habe er eine separate Wohnung ihres Wohnhauses renoviert. Im Unfallzeitpunkt (April 2017) habe er diverse Aufträge in Aussicht gehabt, wodurch sukzessive eine Verlagerung der landwirtschaftlichen zur selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt wäre. Er habe sich vor allem auf komplette Badsanierungen spezialisiert. Beschwerdebedingt könne er die selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben und die Arbeit auf dem Hof nur noch sehr bedingt, weshalb er sich beruflich neu orientieren wolle. Er habe im Herbst 2019 die 3jährige Weiterbildung zum Techniker HF Energie und Umwelt begonnen und gleichzeitig seien die IV-Wiedereingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung plus) erfolgt.
Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 2016 eine sukzessive Steigerung der selbständigen Erwerbstätigkeit angestrebt habe. In diesem Jahr habe er jedoch auch noch auf privater Basis - also ohne Einfluss auf die Buchhaltungszahlen - ein Magazin auf dem hofeigenen Gelände aufgebaut. Spätestens ab dem Jahr 2017 sei die selbständige Erwerbstätigkeit wieder zur Hauptbeschäftigung geworden, ergänzend habe er vor allem in den Frühlingsmonaten auf dem Hof mitgearbeitet; bis zum Zeitpunkt der Operation am 27. Juni 2017. Danach habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit beschwerdebedingt nicht mehr aufnehmen können. Bei guter Gesundheit wäre jedoch weiter eine sukzessive Steigerung der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt und spätestens ab Kindergarteneintritt der Zwillinge im August 2019 sei von Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Die Abklärungsperson qualifizierte den Beschwerdeführer ab August 2019 (Kindergarteneintritt der zwei jüngsten Kinder) als zu 80 % selbständig Erwerbstätig und zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend. Bei Wartezeit-Beginn im Juni 2017 habe die prozentuale Aufteilung etwa folgendermassen ausgesehen: zu 60 % selbständig Erwerbstätig, zu 20 % auf dem Hof mitarbeitend und zu 20 % Kinderbetreuung.
Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine Einzelfirma und er führe diese als Einmann-Betrieb in der Baubranche, wobei er anfänglich vorwiegend elektrische Arbeiten, Bauleiter-Tätigkeiten und Hausumbauten vorgenommen habe und sich später auf komplette Bäderumbauten spezialisiert habe. Es handle sich dabei um körperliche Tätigkeiten auf dem Bau. Wegen seiner Invalidität habe er den Betrieb eingestellt, weshalb auch kein Betriebseinkommen mehr resultiere. Der landwirtschaftliche Familienbetrieb umfasse Tierhaltung, Ackerbau, Wiesen etc. Die Ehefrau sei ausgebildete Meister-Landwirtin und führe den Betrieb. Sie hätten keine dauerhaften Angestellten, sondern vorübergehend jeweils Praktikanten; aktuell würden der Vater und der Schwiegervater zur Entlastung helfen. Der Betrieb auf dem Hof sei wegen der Invalidität des Beschwerdeführers verändert respektive angepasst worden. Auch das Betriebseinkommen habe sich deswegen reduziert, wobei die genauen finanziellen Auswirkungen nicht eruiert werden könnten, da zu viele invaliditätsfremde Faktoren in den vergangenen Jahren die Buchhaltungszahlen beeinflusst hätten.
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers legte die Abklärungsperson für den landwirtschaftlichen Familienbetrieb die Einteilung der Aufgabenbereiche und Ausfalls-Gewichtung fest: Die Wartung/Reparatur/Instandhaltung des Fahrzeug- und Maschinenparks umfasse 30 %, weshalb bei einem 100%igen Ausfall eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Das Holzen und Fräsen stelle 20 % der Aufgaben dar und falle ebenfalls zu 100 % aus, was zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Das Arbeiten mit Maschinen: sähen, mähen, mulchen, Ballen beigen etc. umfasse 50 % der Aufgaben dar und sei zu 50 % eingeschränkt, woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % resultiere. Das Total der Einschränkungen ergebe somit 75 %. Dieser Betätigungsvergleich wurde abgestützt auf einen branchenüblichen Lohnansatz gemäss LSE 2016 für Fachkräfte in der Landwirtschaft (Tabelle T17, Ziff. 61, Total Männer) erwerblich gewichtet, woraus sich bei einem 20%-Pensum und bei einer 75%igen invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse ein Valideneinkommen von Fr. 13'297.40 (Fr. 5'241.-- : 40 x 41.7 x 12, indexiert per 2019, gerechnet auf 20%-Pensum) und ein Invalideneinkommen von Fr. 3'324.35 (0.25 x 13'297.40) ergeben. Der Teilinvaliditätsgrad für die Mitarbeit auf dem Hof zu 20 % betrage bei einer 75%igen Einschränkung 15 %.
Für die selbständige Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer beschwerdebedingt nicht mehr aufnehmen könne, sei gemäss Abklärungsperson ein Einkommensvergleich zu erstellen; das Valideneinkommen ergebe sich aus dem Durchschnitt der Einkünfte gemäss IK der Jahre 2012-2014 (Fr. 45'900.--, Fr. 58'200. und Fr. 44'200.--), wobei keine Nominallohnentwicklung anzurechnen sei, da auch vor Beschwerdebeginn keine entsprechende Lohnentwicklung feststellbar gewesen sei. Bei einer vollzeitlichen selbständigen Erwerbstätigkeit resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 49'433.--. Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weshalb das Invalideneinkommen anhand des zumutbaren Belastungsprofils abgestützt auf die Tabellenlöhne zu erheben sei. Schliesslich sei die gemischte Methode anzuwenden.
3.7Im Abschlussbericht der Y.___ vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über das vom 16. Januar bis 15. Juli 2020 dauernde Coaching berichtet. Die Ziele (Unterstützung/Optimierung Bewerbungsunterlagen, Profilerarbeitung und Suchen geeigneter Firmen) seien teilweise erreicht worden. Tätigkeiten im Bereich Wasserschutz wären eine gute Möglichkeit; diese entsprächen auch den Fähigkeiten und Interessen des Beschwerdeführers. Jedoch werde auch dort oftmals körperliche Robustheit für Umgebungsarbeiten verlangt. Eine Stelle habe nicht gefunden werden können. Folgende Bereiche hätten eingegrenzt und Stellen gesucht werden können: Energie und Umwelt, Abfall/öffentliche bestehende Anlagen, Umweltmanagement sowie Nutzung neuer Energie (Wasser, Wärme). Eine grosse Schwierigkeit für die Umsetzung respektive das Angehen von Stellen sei dabei jedoch sein körperlicher Zustand gewesen. Langes Sitzen gehe nicht, in die Hocke gehen oder langes Gehen lasse sein Bein nicht zu. Die Ratlosigkeit des Beschwerdeführers sei in den Gesprächen immer wieder gross und spürbar gewesen. Das grosse Thema im Verlauf seien zudem verständlicherweise die Finanzen gewesen. Seit einiger Zeit erhalte er von keiner Seite mehr Geld. Die notwendige Physiotherapie könne er sich infolge der hohen Krankenkassen-Franchise nicht leisten. Sein Anwalt sei bei der Haftpflichtversicherung noch dran. Für das weitere Vorgehen werde empfohlen, dass der Umschulungsanspruch nochmals zu prüfen sei. Die begonnene Ausbildung an der Fachhochschule für Energie und Umwelt habe er infolge fehlender Finanzen wieder abgebrochen. Er habe sich damit eine berufliche Perspektive schaffen wollen. Nach der 3-jährigen Ausbildung wäre er Techniker Energie und Umwelt.
4.
4.1 Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als selbständig Erwerbstätiger auf dem Bau sowie als Mitarbeitender auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3). Die gelernte Tätigkeit als Elektroinstallateur ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht mehr zumutbar (vgl. hierzu auch Urk. 2 S. 3).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Das genannte Belastungsprofil beinhaltet körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne langes Stehen und Gehen, keine unebenen abschüssigen Laufwege, ohne Knien/Kauern/Hocken, ohne Leiter-/Gerüst- und Treppensteigen, ohne schlagend-vibrierende Krafteinwirkungen auf das rechte Bein (Urk. 7/61).
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend dahingehend erstellt, dass ab circa Februar 2019 (3 Monate nach Knie-Operation vom 22. Oktober 2018) für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aufgeführten Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
4.2 Ein Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass diese infolge Invalidität notwendig ist und eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % besteht (vorstehend E. 1.4). Ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer gesundheitlich bedingten Umschulungsbedürftigkeit gegeben sind und damit eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 1 S. 2 f.).
Sie hat dabei die Mitarbeit auf dem Hof bei einem 20%-Pensum nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren mit vorangehendem Betätigungsvergleich ermittelt und aufgrund der festgestellten 75%igen Einschränkung einen Teil-Invaliditätsgrad von 15 % errechnet, was auch der Beschwerdeführer anerkennt.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt dagegen das von der Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich für die selbständige Erwerbstätigkeit zugrunde gelegte Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der im IK-Auszug der Jahre 2012-2014 enthaltenen Einkommen (durchschnittlich Fr. 49‘433.-- bei einem 100%-Pensum, vgl. Abklärungsbericht vom 14. Februar 2020, Urk. 7/50 S. 7).
4.4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein-tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
4.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können im vorliegenden Fall für die Ermittlung des Valideneinkommens des selbständig erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers nicht die Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug herangezogen werden. Denn der Betrieb des Beschwerdeführers befand sich ab 2010 erst im schrittweisen Aufbau und bedurfte hoher Investitionen zur Beschaffung von für Bauzwecke erforderliche Maschinen und Fahrzeugen (vgl. dazu Abklärungsbericht, Urk. 7/50 S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass die Betriebsgewinne in den ersten Jahren von 2010 bis 2014 gering waren, weshalb diese Zahlen nicht hinreichend aussagekräftig sind (vgl. E. 4.3.2).
Es können stattdessen aber auch nicht die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 vorgenommenen (Renovations-)Arbeiten an eigenen Liegenschaften oder solchen im Eigentum von Familienmitgliedern dazugerechnet werden, wie er dies beschwerdeweise fordert (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Auch mittels den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/1-11) lässt sich das geltend gemachte zusätzlich zu berücksichtigende Arbeitsvolumen von jährlich rund Fr. 40'000.-- nicht nachvollziehen.
Aufgrund dieser besonderen Umstände rechtfertigt es sich, hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) ergibt sich als Total für Arbeitnehmer (Männer) im Baugewerbe ein Bruttomonatslohn von Fr. 6‘117.-- (Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziffern 41-43). Daraus resultiert für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 77‘891.-- (Fr. 6‘117.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]). Bei einem 80%-Pensum ergibt dies Fr. 62‘313.--.
4.5 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss LSE 2016. Der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) beträgt Fr. 67’997.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2279 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39], so LSE 2016, TA 1, Ziffern 1-93). Bei einem 80%-Pensum ergibt dies Fr. 54’398..
4.6 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘915.-- (Fr. 62‘313.-- - Fr. 54’398.--) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 %. Der unter Anwendung der gemischten Methode resultierende Gesamtinvaliditätsgrad beträgt demnach 25 % (15 % + 0,8 x 13 %). Demzufolge besteht damit grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.2 und 1.4) erfüllt sind.
Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger