Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00624
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___, Recyclist mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 13/19) und seit März 2014 vollzeitlich bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 13/37), meldete sich am 22. Juni 2017 unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei schon seit der Jugend (11. bis 14. Lebensjahr) immer wieder aufgetretenen depressiven Episoden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/22, Urk. 13/36, Urk. 13/89) bei. Mit Mitteilungen vom 5. Februar 2018 (Urk. 13/51) und 26. März 2018 (Urk. 13/61) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostenübernahmen für die Potentialabklärung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ vom 5. Februar bis 2. März 2018 sowie für ein Aufbautraining bei der C.___ AG vom 9. April bis 8. Oktober 2018. Am 31. August 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Weiterführung des Aufbautrainings aktuell nicht möglich sei, weshalb die Mitteilung vom 26. März 2018 per 31. August 2018 aufgehoben werde (Urk. 13/78). Am 1. Oktober 2019 (Urk. 13/98) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer psychiatrischen Hospitalisation mit leitliniengerechter medikamentöser Einstellung inklusive Phasenprophylaxe sowie der von den Behandlern angestrebten Gewichtsabnahme zu unterziehen. Der damit verbundenen Aufforderung, den Namen der die Behandlung durchführenden Arztperson innert Frist bekannt zu geben, kam der Versicherte am 7. Oktober 2019 nach (Urk. 13/103). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 (Urk. 13/102) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. September 2018 sowie einer befristeten Viertelsrente vom 1. August bis 31. Oktober 2019 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 22. Oktober 2019 Einwand (Urk. 13/106, Urk. 13/108) erhob. Mit Verfügungen vom 3. August 2020 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente und vom 1. August bis 31. Oktober 2019 eine befristete Viertelsrente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. August 2020 aufzuheben und es seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (Urk. 17) setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um zur Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ab 6. Februar 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit als Recyclist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso wenig sei ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen, wobei das gesetzliche Wartejahr zu jenem Zeitpunkt begonnen habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Da er bis Ende August 2018 IV-Taggelder bezogen habe, entstehe der Rentenanspruch ab September 2018. Ab Mai 2019 habe sich seine gesundheitliche Situation verbessert und er sei ab diesem Zeitpunkt für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 48 % und es bestehe ab August 2019 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Per August 2019 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 % und der Rentenanspruch erlösche per Ende Oktober 2019. Im Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, Auslöser für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab August 2019 seien die abwertende Partnerschaft, Enttäuschungen in der Religionsgemeinschaft und die Schwangerschaft der Ehefrau gewesen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Wellbutrin habe der psychische Zustand stabilisiert werden können und die Stimmungslage habe sich deutlich gebessert, wobei die antidepressive Medikation in der Tagesklinik nicht weitergeführt worden sei. Unter leitliniengerechter medikamentöser Behandlung inklusive Phasenprophylaxe seien weiterhin eine Remission der depressiven Episode sowie eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands zu erwarten. Psychosoziale Belastungsfaktoren könnten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass psychosoziale Faktoren mittelbar zu einer Invalidität beitragen könnten, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führten, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, oder wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhielten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmerten (S. 3 f.). Im Weiteren habe er seine Mitwirkungspflicht erfüllt, wobei der Besuch einer regelmässigen Psychotherapie und eine adäquate Medikation konsequent befolgt würden. Trotz Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, welche zu berücksichtigen sei. Sofern der Leistungsanspruch aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht geklärt werden könne, dränge sich allenfalls die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf (S. 3).
2.3 Vorliegend strittig sind insbesondere der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Zeit ab Mai 2019 sowie die Rechtmässigkeit der per 1. August 2019 erfolgten Rentenherabsetzung und der per 31. Oktober 2019 erfolgten Rentenaufhebung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch auch die ganze Rente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Juli 2021 E. 1, Urk. 17). Zu prüfen ist mithin der ganze Zeitraum ab 1. September 2018 bis zum Verfügungserlass am 3. August 2020.
3.
3.1 Med. pract. D.___, Oberarzt Psychiatrie E.___, nannte in seinem Bericht vom 28. März 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 21. Februar bis 9. März 2017 (Urk. 13/18/9-10) folgende Diagnose (S. 1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Status nach Suizidversuch am 20. Februar 2017 mit 25 Tabletten Citalopram (ICD-10 F32.2)
Der Arzt führte aus, dass zu Beginn der stationären Behandlung eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden habe. In den Einzelgesprächen habe sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen und wenig zufriedenstellenden Lebenssituation, seinen diversen Belastungsfaktoren sowie den auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen für seine depressive Stimmung auseinandergesetzt. Dabei seien finanzielle sowie familiäre Belastungen deutlich geworden. Unter Medikation und einer begleitenden Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm sei es zu einer Besserung der depressiven Symptomatik gekommen (S. 2).
3.2 Dr. med. F.___, Chefarzt Psychosomatik, und Psychologe FSP G.___, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 18. August 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 18. Juli bis 21. August 2017 (Urk. 13/41/1-2) folgende Diagnose (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
Die Fachpersonen führten aus, dass im Verlauf eine partielle Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbilds habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe durchaus Kompetenzen gezeigt im Bereich der Unterstützungsbeschaffung sowie der Äusserung bildungsorientierter Bedürfnisse. Die anstehenden psychosozialen Belastungsfelder hätten ihn in Anzahl und Komplexität intermittierend überfordert, was wiederum zur Symptomverstärkung geführt habe. Vom 18. Juli bis 27. August 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 f.).
3.3 Die damalige behandelnde Psychiaterin med. pract. I.___ führte am 8. Januar 2018 folgende Diagnosen auf (Urk. 13/44/3-9 S. 4 Ziff. 2.5):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperaktives Syndrom (ICD-10 F 90.0)
- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- psychopathischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73)
- Status nach Suizidversuch (Februar 2017)
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Bandscheibenvorfall (Juni 2017)
Sie führte aus, da der Beschwerdeführer keine Verbesserung der depressiven Symptomatik unter der Medikation mit Sertralin gezeigt habe, sei eine medikamentöse Umstellung auf Wellbutrin erfolgt, worauf sich die depressive Symptomatik im Verlauf deutlich verbessert habe (S. 2 Ziff. 2.1).
Aufgrund des neuropsychologischen Befunds sei die Tätigkeit als Recyclist äusserst ungünstig, da der Beschwerdeführer insbesondere auf auditive Reize eine vermehrte Störanfälligkeit und wiederkehrend eine erhöhte Anzahl von lapses of attention zeige. Der Lärmpegel als Logistiker sei sehr hoch, was ihn besonders belaste und ablenke (S. 4 f. Ziff. 2.7, Ziff. 3.2). Eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1).
Eine behutsame Wiedereingliederung zu zirka 3.5 bis 4 Stunden (entspreche ungefähr 40 bis 50 % Arbeitsfähigkeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (beispielsweise Informatik, Druckerei) wäre zumutbar. Eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unabdingbar. Das Pensum von 100 % sollte voraussichtlich in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten ab Beginn einer Massnahme erzielt werden können (S. 7 Ziff. 4.2 f.).
3.4 Am 30. November 2018 äusserte sich med. pract. I.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und führte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/85/-4 S. 1 Ziff. 1.2):
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne hyperaktives Syndrom (ICD-10 F90.0)
- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
Med. pract. I.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 8. Januar 2018 verschlechtert habe. Im Rahmen der beruflichen Massnahme habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Reintegrationsmassnahme deutlich überfordert gewesen sei. In dieser Zeit sei die depressive Symptomatik aggraviert (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei aktuell in angestammter und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.1). Im Weiteren führte med. pract. I.___ aus, die medikamentöse Einstellung erweise sich im Behandlungsverlauf als schwierig und es zeige sich aktuell das Bild einer therapieresistenten Depression (S. 3 Ziff. 4.1). Zusätzlich zum Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bestehe auch eine Angststörung bei der Ehefrau und es lägen nicht IV-relevante Faktoren respektive belastende Umstände durch Betreibungen vor (S. 4 Ziff. 4.4).
3.5 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin (D) und Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), nannte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) folgende Diagnosen (S. 5):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F31.1 [richtig wohl: F31.3])
- Verdacht auf eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADH)
Dr. D.___ hielt fest, dass es bisher nicht gelungen sei, die seit zirka zwei Jahren anhaltende aktuelle depressive Phase medikamentös zur Remission zu bringen. Verschiedene antidepressive Behandlungsversuche seien offenbar unzureichend gewesen oder hätten zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen geführt und hätten deshalb wieder abgesetzt werden müssen (S. 6). Eine verminderte Leistungsfähigkeit und die anhaltende Tagesmüdigkeit gäben Hinweise auf eine mangelnde Schlafeffizienz, wie sie beispielsweise bei schlafbezogenen Atmungsstörungen vorkämen. Eine entsprechende schlafmedizinische Abklärung erscheine notwendig. Differentialdiagnostisch sollte auch eine Eisenspeicherkrankheit (Hämochromatose) ausgeschlossen werden (S. 6).
Dr. D.___ hielt sodann fest, dass mit den von ihr vorgeschlagenen Massnahmen mit einer Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne (S. 6).
Unter Ausserachtlassung der vermuteten körperlichen Komponente sollte die depressive Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % und in zirka drei bis vier Monaten vollständig remittiert sein. Der Beschwerdeführer sei ausserhalb der affektiven Psychose (bipolare Störung) trotz ADS über längere Zeit fähig gewesen, die Ausbildung zum Recyclisten abzuschliessen, in diesem Beruf zu arbeiten und sich in eine leitende Position empor zu arbeiten. Der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme wegen mangelnder Belastbarkeit sei vermutlich der depressiven Symptomatik und der Erschöpfung geschuldet. Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes sei eine zuverlässige prognostische Einschätzung aktuell nicht möglich, sondern von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig. Die Prognose erscheine jedoch eingeschränkt angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psychose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einem ADS sowie einem bislang unzureichenden Ansprechen auf Psychopharmaka und aufgetretenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen (S. 7).
Aktuell erschienen folgende psychische Fähigkeiten zumindest mittelgradig eingeschränkt: Umstellungsfähigkeit, Antrieb, Auffassung, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Konzentration, Kontaktfähigkeit, Teamarbeit. Tätigkeiten, welche insbesondere diese Fähigkeiten verlangten, erschienen vom Beschwerdeführer aktuell nicht leistbar. Auch einfachen Tätigkeiten, wie beispielsweise simplen Routinetätigkeiten, einfachen handwerklichen Verrichtungen, der Entgegennahme von Arbeitsaufträgen, scheine der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt nicht gewachsen zu sein (S. 7). Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeitdruck, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen und ohne nennenswerte Lärmexposition erschienen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Atmosphäre zunächst zu 50 % in zwei bis drei Monaten möglich. Bei positivem Krankheitsverlauf und Remission der depressiven Phase erscheine ein Vollpensum wieder erreichbar (S. 7 f.).
3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 (Urk. 13/100/5-7) aus, dass die Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. Februar 2019 ausführlich begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer bipolaren affektiven Störung leide. Die Diagnose sei geändert worden, da in der Vorgeschichte manische/hypomanische Episoden mit gesteigerter Aktivität, vermindertem Schlafbedürfnis und übertriebenen Geldausgaben eruiert worden seien, so dass die Therapie entsprechend angepasst werden sollte. Die medikamentöse Einstellung und Abklärung seien noch nicht vollständig abgeschlossen, weshalb derzeit noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter weiterer optimierter Behandlung könne im Verlauf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter optimal angepassten Arbeitsbedingungen erwartet werden. Im weiteren Verlauf sei mit einer vollständigen Remission und Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 13/100/6). Als belastende psychosoziale Faktoren seien die psychisch erkrankte Ehefrau und die Konsumschulden mit laufenden Betreibungen zu nennen (Urk. 13/100/7).
3.7 In ihrem Verlaufsbericht vom 13. August 2019 (Urk. 13/95/1-5) nannte med. pract. I.___ insbesondere neu folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2):
- mittelgradiges Schlafapnoe-Syndrom (ED Januar 2019), unter CPAP-Behandlung seit März 2019 (ICD-10 G47.31)
- Adipositas permagna
Die Ärztin führte aus, dass der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 30. November 2018 stationär sei. Es sei keine Zustandsverbesserung objektivierbar, wobei folgende psychische Fähigkeiten mittel- bis schwergradig eingeschränkt seien: Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontakt zu Dritten, schwer verminderte Durchhaltefähigkeit (S. 1 Ziff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (S. 1 Ziff. 2.1). Es sei im Behandlungszeitraum eine Behandlung mit Lithium initiiert worden, welche indes aufgrund von Nebenwirkungen (vermehrte Antriebsstörung, verlangsamtes Denken, Übelkeit) habe abgesetzt werden müssen (S. 4 Ziff. 3.2). Prognostisch gesehen erscheine der protrahierte Krankheitsverlauf betreffend eine kurz- bis mittelfristige Wiedereingliederung eher ungünstig. Der Beschwerdeführer habe sich auch bei administrativen Dingen zunehmend überfordert gezeigt, weshalb nun zusätzlich eine psychiatrische Spitex habe aufgegleist werden müssen. Auch sei er bei der Akut-Tagesklinik angemeldet worden, um so idealerweise eine regelmässige Tagesstruktur aufrechterhalten zu können. Eine Teilnahme beim L.___ Zentrum sowie eine Ernährungsumstellung seien ebenfalls aufgegleist worden (S. 4 Ziff. 3.3). Die Ärztin hielt schliesslich fest, dass die Arbeitsfähigkeit kurz- und mittelfristig durch weitere medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (S. 4 Ziff. 4.1).
3.8 Am 26. August 2019 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und führte aus, eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bessere, wenn die empfohlenen medizinischen Massnahmen umgesetzt werden könnten. Aufgrund der Dauer der Symptomatik und der schwierigen medikamentösen Einstellung und aufgrund der häuslichen Belastungen (Belastung durch psychisch erkrankte Ehefrau, gemeinsam versorgtes Kind) werde eine klinische Behandlung empfohlen. Während der psychiatrischen Hospitalisation solle eine leitliniengerechte medikamentöse Einstellung inklusive Phasenprophylaxe und es könne auch die von den Behandlern angestrebte Gewichtsreduktion erfolgen. Dies könne als Schadenminderungspflicht empfohlen werden, da die Massnahme medizinisch sinnvoll und zumutbar sei (Urk. 13/100/10).
3.9 Med. pract. I.___ wies am 30. November 2019 auch auf den erneuten Suizidversuch vom 30. September 2019 hin und diagnostizierte unter anderem eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Status nach mehrfachen Suizidversuchen – erneuter Suizidversuch am 30. September 2019, stationärer Aufenthalt FU Psychiatrie E.___ bis zum 11. Oktober 2019 (ICD-10 F33.1; Urk. 13/114/3-7 S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärztin ging im Vergleich zum Bericht vom 13. August 2019 von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt fest, dass eine angepasste Tätigkeit aktuell noch nicht als möglich erscheine, da der Beschwerdeführer selbst den Besuch der Tagesklinik nicht regelmässig einhalten könne (Erschöpfung, Überforderung, Anspannung). Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der psychischen Beschwerden stark beeinträchtigt (Affektlabilität, innerliche Unruhe, Reizbarkeit; S. 1 f. Ziff. 2.1 f.).
Die fehlende Remission der depressiven Symptome, die mehrfachen Suizidversuche, die mit einer massiven Affektlabilität einhergingen, die Mühe des Einhaltens einer regelmässigen Tagesstruktur (gehäuftes Fehlen in der Tagesklinik/ Erschöpfung), die fehlende sportliche Tätigkeit trotz Fitnessabo (Erschöpfung), Konflikte in der Gemeinde (Zeugen Jehovas) sowie die hochschwangere Ehefrau zeigten die Komplexität der psychischen Erkrankung sowie die schwer beeinträchtigte Belastbarkeit auf. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Auch längerfristig erscheine eine Reintegration in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als ungewiss. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 3 Ziff. 3.3 f.).
3.10 Dr. med. M.___, Assistenzärztin, lic. phil. N.___, Stv. Therapeutische Leiterin, und Pflegefachmann O.___, Psychiatrie E.___, nannten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2020 (Urk. 13/136/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5 f.):
- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Die Psychiatrie E.___-Fachpersonen führten aus, während dem Behandlungszeitraum in der Tagesklinik vom 10. September 2019 bis 18. Oktober 2020 (richtig: 2019) habe in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 1 f. Ziff. 1.2 f.).
Es bestehe seit der Kindheit eine tiefgreifende und anhaltende Selbstwertproblematik betreffend die eigene Person, verbunden mit Ängsten und der Überzeugung, sozialen Massstäben und Anforderungen nicht zu entsprechen und im Vergleich zu anderen minderwertig zu sein. Aufgrund der strukturellen Defizite ergäben sich fehlende Kompensationsmechanismen und eine mangelnde Affektregulation sowie grosse Schwierigkeiten, eigene Bedürfnisse und Grenzen zu vertreten und konstruktiv mit Kritik und Druck umzugehen. Konsekutiv sei es wiederholt zu depressiven Episoden verbunden mit stark erhöhter Suizidalität und Suizidversuchen gekommen. Die regressive Reaktion durch den zunehmenden Druck, dem Rollenbild und den Aufgaben als erwachsene Person, als Ehemann, Vater und Vorsteher in der Glaubensgemeinschaft zu entsprechen, zeige deutlich die zugrundliegenden strukturellen Defizite der ängstlich/vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Die chronische Überforderung führe zu anhaltender Suizidalität in Form eines Plans B mit tatsächlichem Vollzug bei drohendem Scheitern auf bereits tiefem Anforderungsniveau. Konkrete Suizidgedanken seien seit dem abgebrochenen Suizidversuch am 30. September 2019 nicht mehr vorhanden bei erhöhter Basissuizidalität und intermittierenden Suizidgedanken in der Vergangenheit und bekannten psychosozialen Risikofaktoren (S. 2 f. Ziff. 2.1 f., Ziff. 2.4).
Aktuell und in absehbarer Zeit sei weder eine angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar, da die Einschränkungen zu einschneidend seien. Es bestehe aus medizinischer Sicht derzeit keine Möglichkeit zur Eingliederung. Es werde eine Rente und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einer Präsenz von 2 bis 3 Stunden täglich ohne hohe Leistungsanforderung empfohlen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich eine leichtgradige Beschäftigung im geschützten Rahmen langfristig positiv auf die Erkrankung und dessen Verlauf auswirken könnte. Das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aktuell und in absehbarer Zeit unwahrscheinlich (S. 5 Ziff. 4.1 ff.).
3.11 Die RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2020 (Urk. 13/144/5-6) aus, dass seit ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 keine neuen, unberücksichtigten Fakten vorgebracht worden seien. Eine psychiatrische Hospitalisation zur leitliniengerechten medikamentösen Einstellung inklusive Phasenprophylaxe sei nicht erfolgt. Bereits unter der antidepressiven Medikation mit Wellbutrin 150 mg habe sich die depressive Symptomatik während des kurzen klinischen Aufenthaltes [vom 30. September bis 11. Oktober 2019] bereits deutlich gebessert. Unter leitlinienkonformer Behandlung sei weiter eine Remission der depressiven Episode zu erwarten. Nach der Einschätzung der bisher behandelnden Psychiaterin und der Hausärztin habe sich zudem keine Änderung des Gesundheitszustands ergeben. Im Weiteren seien die psychosozialen Belastungen weiterhin erheblich und hätten sich noch weiter verstärkt (Kritik in der Religionsgemeinschaft, zweites Kind).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet unter psychischen Beschwerden, wobei im massgeblichen Zeitraum die Diagnosen einer depressiven Störung mit leicht- respektive mittelgradiger Episode, einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung im Vordergrund standen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 3. August 2020 (Urk. 2) auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin ab (S. 4 f.), welche ihrerseits (vgl. Urk. 13/100/5-7) im Wesentlichen auf die vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. D.___ in Auftrag gegebene psychiatrische Beurteilung vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/89/14-21) abstellte.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass in den Berichten der behandelnden Fachpersonen wiederholt diverse beim Beschwerdeführer vorliegende psychosoziale Faktoren – insbesondere Konflikte in der Gemeinde (Zeugen Jehovas), die psychische Erkrankung der Ehefrau, Ehekonflikte und Betreibungen – thematisiert wurden (Urk. 13/18/9-10 S. 2, Urk. 13/41/1-2 S. 2, Urk. 13/85/1-4 S. 4 Ziff. 4.4, Urk. 13/114/3-7 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 13/118/1-4 S. 2 Ziff. 2.1, Urk. 13/118/5-6 S. 2, Urk. 13/119/1-2 S. 2). In der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ finden sich Hinweise auf die psychische Erkrankung der Ehefrau und laufende Betreibungen (Urk. 13/89/14-21 S. 3), wobei sich die Ärztin nicht näher mit den psychosozialen Belastungsfaktoren und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte. Gleichermassen erwähnte die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen vom 27. März 2019 (Urk. 13/100/7) und vom 22. Mai 2020 (Urk. 13/144/6) erhebliche psychosoziale Faktoren, äusserte sich jedoch nicht dazu, inwiefern diese die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit konkret beeinflussen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) in pauschaler Weise davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2019 verbessert habe und er ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % respektive ab August 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 4 f.). Eine (nachvollziehbare) Begründung für die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eingetretene Verbesserung fehlt indes. Die RAD-Ärztin – welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hatte – äusserte sich in ihren Stellungnahmen betreffend Verbesserung der gesundheitlichen Situation nur äusserst knapp. Am 26. August 2019 (Urk. 13/100/10) hielt sie unter Hinweis auf den Bericht von med. pract. I.___ vom 13. August 2019 (E. 3.7) fest, dass keine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Am 22. Mai 2020 (Urk. 13/144/5-6) führte sie aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der Medikation mit Wellbutrin während des Klinikaufenthalts [vom 30. September 2019 bis 11. Oktober 2019; vgl. Urk. 13/118/5-6] deutlich gebessert habe und unter leitlinienkonformer Behandlung eine weitere Remission der depressiven Episode zu erwarten sei. Im Übrigen verwies sie auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer fehlenden Remission der depressiven Symptomatik ausgingen, ohne sich mit den entsprechenden ärztlichen Einschätzungen auseinanderzusetzen.
In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2019 (Urk. 13/100/6) war die RAD-Ärztin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 und von einer solchen von 100 % ab dem 1. August 2019 ausgegangen. Sie hatte dabei die von Dr. D.___ geäusserte Prognose übernommen, wonach die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehende depressive Symptomatik unter Massgabe einer leitlinienkonformen Behandlung in zirka zwei bis drei Monaten zu 50 % (seit der Beurteilung durch Dr. D.___ im Februar 2019) und in ungefähr weiteren drei bis vier Monaten vollständig remittiert sei (Urk. 13/89/14-21 S. 7 f., Urk. 13/100/6). Dabei hatte sich die RAD-Ärztin nicht mit dem von Dr. D.___ im Zusammenhang mit der Prognose gemachten Hinweis auseinandergesetzt, dass aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes aktuell keine zuverlässige prognostische Einschätzung möglich sei, sondern diese von den Resultaten der weiteren Differentialdiagnostik und dem weiteren Behandlungsverlauf abhängig sei. Die Prognose erscheine angesichts des progredienten Verlaufs der phasenhaften affektiven Psychose mit Suizidversuch vor zwei Jahren, der Komorbidität mit einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung sowie eines bislang unzureichenden Ansprechens auf Psychopharmaka und aufgetretenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen eingeschränkt (Urk. 13/89/14-21 S. 7).
4.4 Nach dem Gesagten kann für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit insbesondere nach Mai 2019 weder auf die Beurteilung von Dr. D.___ noch auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Angesichts der Berichte der behandelnden Fachpersonen ist nämlich zweifelhaft, ob sich die von Dr. D.___ gestellte, von ihr selbst zudem relativierte Prognose tatsächlich verwirklicht hat. Die behandelnden Fachpersonen wiederum, namentlich diejenigen der Psychiatrie E.___ im Bericht vom 13. Mai 2020, setzten den Umstand, dass die Depression nicht remittiert war und die beschränkte Belastbarkeit anhielt, mit der beim Beschwerdeführer bestehenden ängstlich (vermeidenden) Persönlich-keitsstörung (ICD-10 F60.6) in Zusammenhang (Urk. 13/136/1-5 S. 2 f.). Eine Persönlichkeitsstörung war von Dr. D.___ jedoch nicht diagnostiziert worden und auch die RAD-Ärztin konnte diese von den Behandlern gestellte Diagnose nicht nachvollziehen (Urk. 13/89/14-21 S. 5, Urk. 13/100/7). Angesichts dieser Unterschiede verbietet es sich von vorneherein, für die Frage der Arbeitsunfähigkeit nach Mai 2019 direkt auf die Angaben der Behandler abzustellen.
Im Weiteren ist – wie vordem aufgezeigt – unklar, welche Rolle und welcher Anteil den psychosozialen Belastungen am Beschwerdebild zukommt. Ob von einer weiteren beziehungsweise angepassten Behandlung in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten ist, wird von den behandelnden Fachpersonen und der RAD-Ärztin sodann gänzlich unterschiedlich beurteilt. Insgesamt ist bei erheblichen Divergenzen die Anordnung einer Begutachtung angezeigt.
4.5 Die angefochtenen Verfügungen vom 3. August 2020 (Urk. 2) sind demnach aufzuheben und die Sache ist – wie ursprünglich von der RAD-Ärztin vorgesehen (vgl. Urk. 13/100/5) – zwecks Einholung eines Gutachtens, wobei zumindest die Fachrichtungen Psychiatrie, Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, beteiligt sein sollten, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen dieser Abklärungen wird für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.2). Im Weiteren wird sich der psychiatrische Gutachter oder die Gutachterin namentlich mit den Fragen beschäftigen müssen, ob beim Beschwerdeführer bisher eine leitliniengerechte Behandlung durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2 S. 5) und ob sein Gesundheitszustand durch weitere medizinische Massnahmen (einschliesslich einer stationären Massnahme) verbessert werden kann (vgl. Urk. 13/85/1-4 S. 3 Ziff. 4.1, Urk. 13/95/1-5 S. 4 Ziff. 4.1). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt, ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 3. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais