Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00625
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 28. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1997 geborene X.___, ohne Schulabschluss und Ausbildung, absolvierte ab 20. August 2018 im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms ein Praktikum (80 %-Pensum) bei der A.___ in Y.___ (Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/13/1). Am 14. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf «knapp unauffällige Intelligenzquotient (IQ)-Test und Arbeitsgedächtnis» bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und forderte die Versicherte am 10. Januar 2019 unter anderem auf, bis 30. Januar 2019 einen aktuellen neuropsychologischen Abklärungsbericht inklusive Intelligenztest sowie einen aktuellen psychiatrischen Bericht einzureichen (Urk. 8/14/1-2). Am 16. Mai 2019 legte die Versicherte den neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. B.___, klinischer Psychologe-Psychotherapeut FSP, vom 14. Mai 2019 (Urk. 8/24, Urk. 8/25/1) vor. Am 24. Juli 2019 und 14. Januar 2020 forderte die IV-Stelle die Versicherte erneut zur Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Berichts mit einer ausgewiesenen Diagnose nach ICD-10 bis 23. August 2019 respektive 14. Februar 2020 auf, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 8/31, Urk. 8/41). Nachdem die Versicherte diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. März 2020 (Urk. 8/46) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 27. März 2020 durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ Einwand (Urk. 8/47, Urk. 8/51) erheben liess. Am 27. Juli 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung vom 27. Juli 2020 aufzuheben und es sei die Durchführung von beruflichen Massnahmen gemäss Gesuch vom 14. November 2018 zu gewähren. Eventuell sei eine Invalidenrente auszurichten, subeventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 27. Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass versucht worden sei, die medizinische Situation abzuklären. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach darauf aufmerksam gemacht geworden, dass die Invalidenversicherung nur Leistungen erbringen könne, wenn eine ärztlich bestätigte Diagnose vorliege, was nicht der Fall sei. Eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit gelte in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert sei respektive der IQ weniger als 70 betrage. Bei der Beschwerdeführerin sei ein IQ im unteren Normbereich von 73 ausgewiesen. Es liege weder aus somatischer Sicht eine Einschränkung vor noch sei aus psychischer Sicht eine ICD-codierte Gesundheitseinschränkung ausgewiesen worden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt und es bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass gemäss dem Bericht von Dr. phil. B.___ vom 5. November 2019 der IQ im unteren Bereich einer Lernbehinderung bestehe und eine umschriebene Entwicklungsstörung der schulischen Fertigkeiten kombiniert gemäss ICD-10 F81.3 vorliege. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund der ihr obliegenden Abklärungspflicht gehalten gewesen, weitergehende Abklärungen zu tätigen und hätte ein (psychiatrisches) Gutachten respektive einen für sie genügenden Intelligenztest in Auftrag geben müssen, woraus klar erkennbar wäre, ob eine invalidenversicherungsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege (S. 3 f.).
3.
3.1 Im nicht unterzeichneten Bericht vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/2) von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___ wurde ausgeführt, dass die Kindheit der Beschwerdeführerin durch den Alkoholismus und die Gewalttätigkeit des Vaters gegenüber ihr und ihrer Mutter geprägt gewesen sei. Nach der Trennung sei die Mutter in die Schweiz gekommen. In Portugal sei bei der Beschwerdeführerin ein selbstschädigendes Verhalten in Form von oberflächlichem Ritzen aufgrund von Spannungen in der Familie aufgetreten. Aktuell sei die Belastung etwas kleiner. Als weiterer Stressfaktor gelte die teilweise konflikthafte Beziehung zum Freund der Mutter. Die Beschwerdeführerin spreche zudem wenig Deutsch, was zu Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung geführt habe (S. 1).
Unter dem Titel neuropsychologische Untersuchung wurde festgehalten, dass im Rahmen der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung TAP die Resultate betreffend Arbeitsgedächtnis knapp unauffällig seien, auffällig seien jedoch die Anzahl der Fehler und die Auslassungen. Beim Zahlenverbindungstest ZVT habe sich ein IQ von 73 (Lernbehinderung) ergeben. Die Konzentrationsleistung scheine nicht beeinträchtigt zu sein, die Beschwerdeführerin zeige jedoch eine Lernbehinderung mit entsprechenden Einschränkungen, vor allem wenn eine Aufgabe komplexer werde. Daher sei eine begleitete berufliche Integration durch das Arbeitsprojekt sehr wichtig. Das Lernen der deutschen Sprache sei zu fördern, damit eine berufliche Integration erfolgreich sei (S. 2).
3.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, verneinte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2019 (Eingangsdatum, Urk. 8/17) aktuelle Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die letzte Konsultation am 14. Januar 2018 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 3.1).
3.3 Dr. phil. B.___ stellte am 5. November 2019 die Diagnose einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten gemäss ICD-10 F81.3. Er führte aus, der IQ liege im unteren Bereich der Lernbehinderung mit signifikantem Unterschied zwischen den Gedächtnisleistungen (im knappen Bereich der Lernbehinderung) und der Verarbeitungsgeschwindigkeit (in der Normvariante). Das Resultat des Sprachverständnisses liege im Bereich der leichten Intelligenzminderung (WAIS-IV IQ = 73; Testungen in 2014 und 2018). Im Weiteren bestehe eine starke Verlangsamung bei der Exekutivfunktion im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses (kurzfristige Handlungsplanung; neuropsychologische Testung in 2014). Die Schullaufbahn sei in einem zu erwartenden Rahmen erfolgt. Da der IQ nicht im Bereich der Intelligenzminderung sei, könne die Diagnose der Entwicklungsstörung gestellt werden. Empfehlenswert sei eine berufliche Integration in angepasster Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin klare Anweisungen und eine Begleitung bei der beruflichen Integration benötige, idealerweise mit sozialpädagogischer Unterstützung vor Ort (Urk. 8/35).
4.
4.1 Dr. phil. B.___ beschränkte sich in seinem Bericht vom 5. November 2019 im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der IQ der Beschwerdeführerin nicht im Bereich der Intelligenzminderung, sondern in jenem der Lernbehinderung liege, weshalb die Diagnose einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten gemäss ICD-10 F81.3 zu stellen sei (Urk. 8/35). Im Bericht fehlt es an einer nachvollziehbaren Herleitung der genannten psychiatrischen Diagnose, zumal vom Fehlen einer Intelligenzminderung respektive vom Vorliegen einer Lernbehinderung nicht automatisch auf eine Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten im Sinne von ICD-10 F81.3 geschlossen werden kann (zu den diagnostischen Leitlinien für die Diagnose einer entsprechenden Entwicklungsstörung, vgl. Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10. Auflage, 2015, S. 332 ff.). Des Weiteren machte Dr. phil. B.___ keine Angaben darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der Lernbehinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. phil. B.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt.
Was den Bericht vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/2) betrifft, steht nicht eindeutig fest, wer diesen verfasst hat. Im Bericht werden zwar am Ende Dr. C.___ und Dr. phil. B.___ aufgeführt, entsprechende Unterschriften fehlen indessen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Bericht sei vom Psychiater Dr. C.___ (mit)unterzeichnet worden, so ist er im Zeitpunkt der IV-Anmeldung im November 2018 bereits mehr als vier Jahre alt und somit nicht mehr aktuell. Davon abgesehen findet sich im Bericht weder eine psychiatrische Diagnose noch Ausführungen darüber, inwiefern die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch allfällige psychische Störungen konkret eingeschränkt ist.
Im Bericht der Hausärztin (Urk. 8/17) wurde schliesslich das Vorliegen jeglicher Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneint und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung befunden hat.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie die Beschwerdeführerin wiederholt zur Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Berichts aufforderte (Urk. 8/14/1-2, Urk. 8/31, Urk. 8/41), nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren seit Einreichung der IV-Anmeldung von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ aktiv unterstützt worden ist (Urk. 8/4, Urk. 8/12/5), insbesondere auch betreffend die Einreichung der von der IV-Stelle wiederholt verlangten medizinischen Berichte (Urk. 8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/25-28, Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/40, Urk. 8/43). Es erscheint deshalb als befremdlich, dass sich die Sozialen Dienste im Rahmen des gegen den Vorbescheid (Urk. 8/46) erhobenen Einwands am 4. Mai 2020 (Urk. 8/51) erstmals darauf berufen haben, die Beschwerdegegnerin hätte ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben müssen.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 8/4), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais