Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00626
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. April 2021
in Sachen
X.___, geb. 2012
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 2012 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 25. April 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 8/2). Die IV-Stelle teilte am 7. Juli 2014 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 und ärztlich verordnete Behandlungsgeräte ab dem 25. April 2013 längstens bis zum vollendeten 2. Altersjahr (Urk. 8/9) sowie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlichen Verordnung übernehme (Urk. 8/10). Am 11. August 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]) erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/12). Nach Einholung ärztlicher Berichte (Urk. 8/15, Urk. 8/16) erklärte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 27. Oktober 2014, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 390 weiterhin bis 31. Juli 2016 (Urk. 8/19) und die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2019 übernehme (Urk. 8/20). Am 20. April 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Knöchelorthese (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten und ab 1. Oktober 2015 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte sie hingegen (Urk. 8/42). Am 7. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für Botox-Injektionen sowie intensivierte Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 390 ab Beginn für zwei Monate übernehme (Urk. 8/44). Die IV-Stelle übernahm zudem die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung (Urk. 8/50), für ein iPad Air 64 GB inklusive App Go Talk Now und Gebrauchstraining und Installation (Urk. 8/71), für sechs Sitzungen Ernährungsberatung (Urk. 8/73), kam weiterhin für die Kosten ambulanter Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung auf (Urk. 8/73) und stellte eine Buggy Fahr- und Sitzeinheit zur Verfügung (Urk. 8/66). Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 (angeborene Epilepsie [ausgenommen Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 8. Mai 2017 bis 31. Mai 2022 übernehme (Urk. 8/90). Am 13. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (Urk. 8/97). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine antikonvulsive Therapie mit Petnidan Sanft nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 (Urk. 8/102) und kam weiter für die Kosten für ambulante Physiotherapie, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 und für die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung auf (Urk. 8/104, Urk. 8/105).
1.2 Am 20. September 2019 (Eingangsdatum) beantragten die Eltern des Versicherten eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/108), worauf die IV-Stelle am 6. März 2020 beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vornahm (Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 11. März 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und zusätzlich ab 20. September 2020 einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden auszurichten, wobei die Leistung für diejenigen Tage übernommen werde, an denen der Versicherte zu Hause übernachte (Urk. 8/126). Am 26. März 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Inkontinenzprodukte (Urk. 8/134) und am 2. April 2020 für das Kommunikationsgerät iPad 7. Generation inklusive Zubehör, Kosten für Gebrauchstraining und Installation (Urk. 8/139). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 liess der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. März 2020 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag erheben (Urk. 8/140). Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Zusätzlich erbringe sie ab 20. September 2020 einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden, wobei diese Leistung für die Tage übernommen werde, an denen der Versicherte zu Hause übernachte (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch Advokatin Andrea Mengis, mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. September 2019 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von über 8 Stunden pro Tag zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fachmedizinische Stellungnahme von Frau Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Spitals A.___ zu übernehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort und beantragte neu die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden bereits ab dem 20. September 2019 auszurichten seien (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 und deren Ergänzung vom 27. Oktober 2020 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 23. November 2020 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schule B.___ vom 15. September 2020 (Urk. 12/1) und eine Stellungnahme des Heims C.___ vom 19. November 2020 (Urk. 12/2) ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 21. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten (Urk. 15). Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Verfügung vom 7. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.3 Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag.
Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2020 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung nicht altersgemäss entwickelt sei. Aufgrund der schweren Form des Angelman-Syndroms sei weiterhin eine intensive Überwachung anzurechnen. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und zusätzlich auf einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 9) anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass der Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 20. September 2019 und nicht erst ab 20. September 2020 auszurichten sei und beantragte in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und Urk. 11), er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine nicht mehr altersgemässe Dritthilfe angewiesen und er benötige eine besondere intensive Überwachung. Es sei ihm daher eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf betrage aufgrund der von den Eltern beschriebenen Dritthilfe und mit der erhöhten Überwachungspauschale von 4 Stunden pro Tag für die besonders intensive Überwachung insgesamt weit über 8 Stunden pro Tag, was den Anspruch auf den höchsten Intensivpflegezuschlag begründe. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung nicht erklärt, warum es sich ihrer Meinung nach bei einigen Hilfeleistungen (welchen?) um pädagogisch-therapeutische Anleitungsarbeiten und erzieherische Massnahmen handeln soll. Sie scheine zu verkennen, dass die angegebene Dritthilfe nötig sei, weil er die Notwendigkeit für die jeweilige Lebensverrichtung behinderungsbedingt nicht einsehe und deshalb auch nicht oder nur beschränkt lernen könne. Es handle sich folglich keineswegs um (normale) erzieherische Massnahmen für einen 8-jährigen. Das Erhöhungsgesuch sei am 16. September 2019 eingereicht worden, sodass der Anspruch spätestens auf diesen Zeitpunkt zu erhöhen sei. Da die fachmedizinischen Stellungnahmen von Dr. Z.___ für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs unerlässlich seien, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung zu übernehmen.
3. Der Beschwerdeführer leidet unter einem Angelman-Syndrom. Gemäss Dr. Z.___ (Urk. 3/3) haben alle Kinder, welche unter einem Angelman-Syndrom leiden, eine schwere Sprachentwicklungsstörung. Eine Kommunikation über Sprache ist ihnen nicht möglich, sie können aber auf Dinge zeigen oder in begrenztem Rahmen an einer unterstützten Kommunikation teilnehmen. Das Sprachverständnis sei wahrscheinlich etwas besser, ein selbständiges Leben als Erwachsene sei nicht möglich. Alle genannten Merkmale träfen auf den Beschwerdeführer zu. Er könne zudem von sich aus keinen Antrieb zur Körperpflege zeigen und sie auch nicht selbständig richtig ausführen. Die Mutter müsse ihn sicher zum Waschen motivieren und begleiten sowie dies auch zu einem grossen Teil verrichten. Es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten in Zukunft zum Teil besser selbst übernehmen könne, eine vollständige Selbständigkeit werde er auch dabei aber nicht erreichen können. Die Ursachen des erhöhten Aufwandes der Eltern lägen in der genetischen Grunderkrankung des Beschwerdeführers mit Hyperaktivität und autistischen Zügen. Die Mutter sei sehr engagiert, liebevoll und geschickt im Umgang mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers. Sie gehe davon aus, dass die Angaben der Mutter bezüglich ihres benötigten Aufwandes korrekt seien.
4.
4.1
4.1.1 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür betrage 42 Minuten pro Tag. Dieser setze sich zusammen aus je 5 Minuten für An-/Auskleiden morgens, tagsüber und abends und aus 2 Minuten für Kleider auswählen und bereitlegen. Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 15 Minuten für vermehrtes Kleiderwechseln und 10 Minuten für schwieriges Verhalten. In Abzug brachte sie 5 Minuten Zeitaufwand, welche auch für ein nicht behindertes Kind im selben Alter anfallen. Es resultierte so ein anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand von 37 Minuten (Urk. 2; Urk. 8/125/2, Urk. 8/145/1).
Der Beschwerdeführer machte hingegen einen täglichen Mehraufwand von 84 Minuten geltend, welcher sich aus 25 Minuten An-/Auskleiden morgens und abends, 54 Minuten für An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen, 6 Minuten für das Wechseln der Spucktücher und 4 Minuten für das Bereitmachen der Kleider für die Schule zusammensetze, wovon 5 Minuten altersentsprechende Hilfe in Abzug zu bringen seien (Urk. 8/108/2, Urk. 8/140/1-2, Urk. 1 S. 7).
Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden praktisch vollständig Hilfe braucht, er Oppositionsverhalten zeigt und vermehrt die Kleider wechseln muss. Strittig ist nur, aber immerhin, der hierfür benötigte beziehungsweise anrechenbare zeitliche Aufwand. Die Festsetzung des zeitlichen Mehraufwandes beinhaltet naturgemäss ein gewisses Ermessen. Wie dargelegt (E. 1.4) darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Der Abklärungsbericht vom 6. März 2020 (Urk. 8/125) inklusive der ausführlichen Stellungnahme der Abklärungsperson vom 15. Juli 2020 (Urk. 8/145) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.4). Weder die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärungen (Urk. 8/108, Urk. 8/125) noch ihre Vorbringen im Einwand- (Urk. 8/140) und Beschwerdeverfahren (Urk. 1) noch die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärztin (Urk. 3/3) und der betreuenden Fachpersonen (Urk. 3/4, Urk. 12/1, Urk. 12/2) geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson schliessen liessen. Vielmehr erweisen sich die von den Eltern des Beschwerdeführers geltend gemachten 54 Minuten für das An-/Auskleiden um nach draussen zu gehen als sehr hoch, ohne dass sie sich durch die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützen liessen.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Maximalwerte gemäss KSIH Anhang IV als zwingend erachtet (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die zeitlichen Höchstgrenzen zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit festgelegt wurden. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge angemessen abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt (z. B. mehr Interventionen nötig; KSIH Rz. 8074, IV-Rundschreiben Nr. 379; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2019/127 vom 16. März 2020 E. 4.4.2). Vorliegend ergeben sich jedoch weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Parteien Aspekte, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Maximalwert rechtfertigen würden. Der von der Abklärungsperson erhobene zeitliche Mehraufwand für das An-/Auskleiden von 37 Minuten ist daher nicht zu beanstanden.
4.1.2 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit (Urk. 2). Sie erklärte dazu, motorisch könne der Beschwerdeführer sämtliche Transfers bzw. Positionswechsel selbständig vornehmen. Verbale Aufforderungen, sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, seien nicht erheblich. Die Handlung müsste aktiv begleitet werden mit Abstützen oder Aufziehen. Schlafrituale begründeten keine Hilflosigkeit und könnten nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen anerkannt werden, ausser es bestehe dazu eine medizinische Notwendigkeit und sie überstiegen ein normales Mass. Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion «Aufstehen».
Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, er benötige auch mit 8 Jahren weiterhin eine zeitaufwändige Begleitung beim Zubettgehen und Aufstehen. Entgegen der Meinung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 seien Einschlafrituale beim Positionswechsel sehr wohl zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr altersgemäss seien, was gemäss KSIH ab dem 8. Altersjahr der Fall sei. Ausserdem gingen die Hilfestellungen klar über die blosse Anwesenheit einer Drittperson hinaus, könne er sich doch nicht einmal selber zudecken und schlafe im Zimmer seiner Mutter. Er zeige zudem ein starkes Oppositionsverhalten tagsüber. So müsse er oft von der Strasse oder einem anderen gefährlichen Ort weggetragen werden, weil er die Gefahr nicht sehe und sich weigere, von sich aus aufzustehen. Gemäss KSIH Rz. 8029 sei auch die Notwendigkeit einer indirekten Dritthilfe als Hilflosigkeit zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen könne, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Diese Weisung habe das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung als gesetzeskonform erklärt. Die geltend gemachten 35 Minuten pro Tag seien daher anzurechnen (Urk. 1 S. 8).
Gemäss KSIH Rz. 8015 liegt eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.2). Verbale Aufforderungen, sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle; KSIH Rz. 8016.1). Schlafrituale begründen keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen; KSIH Rz. 8016.2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Aufwachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten ebenfalls klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (KSIH Rz. 8016.3). Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (Rz 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufstehen“ (KSIH Rz. 8017).
Aus den Ausführungen der Parteien und der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer motorisch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Hilfe benötigt (Urk. 8/108/2). Betreffend die von den Eltern des Beschwerdeführers geschilderte Unterstützungsbedürftigkeit beim Zudecken (vgl. Urk. 8/108/3) ist die Einschätzung der Abklärungsperson, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise mit Hilfe eines Schlafsackes schläft, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von den Eltern geschilderten Überwachungsbedürftigkeit sowohl während des Tages als auch während der Nacht gilt es zu beachten, dass die für die Eltern ohne Zweifel belastende Überwachung als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV zu berücksichtigen ist und nicht doppelt (einmal konkret, einmal pauschal) gezählt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_627/2007 vom 17. April 2008 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten stellt die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen durch die Abklärungsperson keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb ihre Einschätzung nicht zu beanstanden ist.
4.1.3 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen anerkannte die Beschwerdegegnerin einen anrechenbareren zeitlichen Mehraufwand von 37 Minuten pro Tag (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für Frühstück, Mittag- und Abendessen je 10 Minuten und für Znüni und Zvieri je 5 Minuten. Zudem rechnete sie 2 Minuten für das Zerschneiden von Mahlzeiten an. Hiervon in Abzug brachte sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind von 5 Minuten (Urk. 8/125/3, Urk. 8/145/2).
Der Beschwerdeführer liess dagegen einen Mehraufwand von 75 Minuten pro Tag geltend machen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei ihm wegen der muskulären Hypotonie im Gesicht und starker Speichelbildung eine antikonvulsive Therapie durchgeführt werden müsse. Dieselben Schwierigkeiten beim Schlucken fielen beim Essen als grosse behinderungsbedingte Beeinträchtigung ins Gewicht und verunmöglichten es deshalb einem Elternteil, gleichzeitig zu essen, was unbestritten sei. Es sei daher ein Mehrbedarf von 75 Minuten pro Tag zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8).
Wie sich aus den Beschreibungen der Eltern des Beschwerdeführers ergibt, isst der Beschwerdeführer grundsätzlich selber. Er braucht dabei aber Anweisungen und Überwachung und das Essen muss teilweise zerkleinert werden (Urk. 8/108/3). Die Abklärungsperson berücksichtigte einen zeitlichen Aufwand aufgrund des Oppositionsverhaltens und der Notwendigkeit der Zerkleinerung der Nahrung. Sie anerkannte zudem, dass ein Elternteil nicht gleichzeitig essen kann. Den Aufwand für die Überwachung erachtete sie als durch die Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV abgegolten (Urk. 8/125/3). Diese Einschätzung der Abklärungsperson wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung nicht infrage gestellt, darf doch, wie ausgeführt (E. 4.1.2), die Zeit für die Überwachung nicht doppelt berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Abklärungsperson stellt jedenfalls zumindest keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen.
4.1.4 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege anerkannte die Beschwerdegegnerin die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und ging von einem zeitlichen Aufwand von 56 Minuten aus (Urk. 2, Urk. 8/125/47, Urk. 8/145). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber einen zeitlichen Aufwand von 64 Minuten pro Tag geltend (Urk. 1 S. 9). Hierbei gilt es zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers zunächst zwar einen zeitlichen Aufwand von 53 Minuten geltend gemacht hatten (Urk. 8/108/4), sie dabei jedoch das wöchentliche Schneiden der Finger- und Zehennägel sowie das wöchentliche Putzen der Ohren im Umfang von 10 Minuten als täglichen Aufwand von 10 Minuten einrechneten. Unter Anrechnung von durchschnittlich 2 statt 10 Minuten täglich für das Schneiden der Nägel und das Putzen der Ohren ist von einem effektiv geltend gemachten Aufwand von 45 Minuten auszugehen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer zusätzlich 20 Minuten für Oppositionsverhalten geltend machen (Urk. 8/140). Dass der Beschwerdeführer gegen die Körperpflege opponiert, ist unbestritten und wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 8/125/4). Dieses Oppositionsverhalten ist jedoch ein Hauptgrund für den von den Eltern angeführten zeitlichen Mehraufwand. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen praktisch gesamthaft anerkannt hat, kann er nicht nochmals zusätzlich berücksichtigt werden. Der von der Abklärungsperson erhobene zeitliche Aufwand kann jedenfalls nicht als offensichtlich Fehleinschätzung qualifiziert werden. Es ist daher für die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege von einem anrechenbaren zeitlichen Aufwand von 56 Minuten auszugehen. Hiervon ist der Aufwand für die altersentsprechende Hilfe von 15 Minuten Abzug zu bringen, woraus sich ein anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand von 41 Minuten ergibt.
4.1.5 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft anerkannte die Beschwerdegegnerin einen zeitlichen Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag (Urk. 2, Urk. 8/145/3). Dieser anerkannte Aufwand wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (Urk. 1 S. 10) und erweist sich als rechtens.
4.1.6 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme gingen die Parteien übereinstimmend von Hilfsbedürftigkeit aus (vgl. Urk. 8/125/5, Urk. 1 S. 10). Einen zeitlichen Mehraufwand rechnete die Beschwerdegegnerin nicht an, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wurde.
4.1.7 Nach dem Gesagten ist von einer Hilfsbedürftigkeit in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden bzw. Auskleiden, Essen Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung bzw. Kontaktaufnahme auszugehen. Der zeitliche Mehraufwand beträgt insgesamt 160 Minuten (An-/Auskleiden 37 Minuten, Essen 37 Minuten, Körperpflege von 41 Minuten, Verrichtung der Notdurft 45 Minuten). In der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen besteht hingegen keine Hilfsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit (vgl. E. 1.2).
4.2 Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zustehenden Intensivpflegezuschlags gilt es zu prüfen, ob er – bloss - dauernder Überwachung oder besonders intensiver behinderungsbedingter Überwachung bedarf (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV), mithin ein Zeitzuschlag von zwei oder vier Stunden zu berücksichtigen ist.
Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079).
Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, dass ohne die intensive Überwachung und den Sicherheitsvorkehrungen eine erhebliche Selbstgefährdung bestehe. Der Beschwerdeführer erkenne keinerlei Gefahrenquelle. Es sei eine 24-Stunden Betreuung notwendig. Aus ihrer Sicht sei eine intensive Überwachung ausgewiesen, da die Überwachungsfunktionen nicht mehr altersentsprechend seien (Urk. 8/125/7). Die Abklärungsperson kreuzte an, dass der Beschwerdeführer keiner besonders intensiven Überwachung bedürfe (Urk. 8/125/7). Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar dauernder Überwachung, nicht aber besonders intensiver behinderungsbedingter Überwachung bedürfe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Abklärungsperson habe das Kreuz irrtümlich bei der normalen persönlichen Überwachung gesetzt. Die Beschwerdegegnerin gebe in der angefochtenen Verfügung zudem selber an, dass aufgrund der schweren Form des Angelman-Syndroms eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen sei. Leider habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht bemerkt, dass irrtümlich die falsche Pauschale angewendet worden sei (Urk. 1 S. 10).
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers anerkannte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht, dass eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass eine intensive Überwachung anzurechnen sei, dass diese besonders intensiv sei, hielt sie jedoch nicht fest. Hierbei gilt es zu beachten, dass auch die «gewöhnliche» Überwachung nur anrechenbar ist, wenn sie eine gewisse Intensität aufweist (KSIH Rz. 8078.2). Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG, welcher die gesetzliche Grundlage für Art. 39 Abs. 3 IVV bildet, setzt ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zudem per se eine intensive Betreuung voraus (vgl. Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Auflage 2014, Rz. 49 ff. zu Art. 42-42ter).
Aus den Angaben der Eltern (Urk. 8/125/7), welche sich im Rahmen des Einspracheverfahrens mit der Anrechnung der Pauschale von «lediglich» 120 Minuten als einverstanden erklärt hatten (Urk. 8/140/4), der betreuenden Personen (Urk. 3/4, Urk. 12/1, Urk. 12/2) und der behandelnden Ärztin (Urk. 3/3) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführerin zwar dauernder, nicht aber besonders intensiver Überwachung bedürfe, als klar feststellbare Fehleinschätzungen erscheinen liesse (vgl. E. 1.4). So hielt Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 31. Juli 2020 fest, dass der Beschwerdeführer zwar im öffentlichen Raum gar nicht, im häuslichen, gesicherten Bericht jedoch begrenzt aus den Augen gelassen werden könne (Urk. 3/3). Es besteht nach dem Gesagten für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 1.4). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die dauernde Überwachungsbedürftigkeit bejaht und eine Pauschale von zwei Stunden angerechnet hat.
4.3 Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer damit eines täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes von 4 Stunden und 40 Minuten. Er hat daher Anspruch auf einen entsprechenden Intensivpflegezuschlag (vgl. E. 1.3).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden und 40 Minuten pro Tag hat. Der massgebende Zeitpunkt für die Leistungsanpassung ist September 2019 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), das heisst, der Beschwerdeführer hat ab September 2019 zusätzlich zur bereits seit 1. Oktober 2015 ausgerichteten Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/97) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen. Es rechtfertigt sich, diese der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (je Fr. 200.--) und dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Pro-zessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag, unterliegt jedoch hinsichtlich des Grades der Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlags. Da ein Grossteil der Beschwerdeschrift die Höhe der auszurichtenden Leistungen und nicht den Leistungsbeginn betrifft (Urk. 1), ist die unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung um drei Viertel auf Fr. 500.-- zu kürzen.
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV festgehalten. Die vom Beschwerdeführer eingeholte Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 3/3) erweisen sich für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, liess sich der entscheidrelevante Sachverhalt doch auch ohne Beizug dieser Berichte erstellen. Das Gesuch um Übernahme der Kosten der Berichte ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juli 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2019 zusätzlich zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes von mindestens vier Stunden pro Tag hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Viertel (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Mengis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler