Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00632


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 22. Juni 2021

in Sachen

Personalvorsorgestiftung der X.___

c/o Y.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Z.___ AG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


A.___

Beigeladener


vertreten durch den Beistand B.___

Berufsbeistandschaft- und Betreuungsdienst

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur




Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene A.___, diplomierter Bauingenieur (vgl. Urk. 21/6), war zuletzt vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2019 als Teilprojektleiter bei der Firma Y.___ AG angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 31. Juli 2018 (Urk. 21/12/1). Nach einer im Mai 2018 erfolgten Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 21/2 ff.) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression am 2. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 21/7). Nach medizinisch-erwerblichen Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle am 26. Februar 2019 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 21/14). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 21/16/1-17). Mit Schreiben vom 2. September 2019 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine ambulante Psychotherapie durchzuführen und innert angesetzter Frist den durchführenden Arzt bekanntzugeben (Urk. 21/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, im Rahmen welchem die Personalvorsorgestiftung der X.___ Einwände erhob (Urk. 21/30, Urk. 21/41), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2020 vom 1. bis 30. April 2019 befristet eine ganze und unbefristet ab dem 1. Mai 2019 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Personalvorsorgestiftung der X.___ am 14. September 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Mit Verfügung vom 10. November [recte: Dezember] 2020 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 22). Dieser verzichtete er auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihr - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten und die Sache antragsgemäss zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen – eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welche zu einem in zeitlicher und/oder quantitativer Hinsicht über die gesprochenen Renten hinausgehenden Rentenanspruch führen könnte. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob sie an der Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe (Urk. 25). Innert angesetzter Frist teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 28).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Entsprechend sind gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei der Versicherte seit Ende März 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Nach Ablauf des Wartejahres habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ab dem 1. April 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden. Seit dem 21. Januar 2019 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 % und damit ab dem 1. Mai 2019 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, der Rentenzusprache liege kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde; es fehle an einer lege artis gestellten Diagnose. Zudem seien seit dem 4. März 2019 keine medizinischen Berichte mehr eingegangen, weshalb die Beschwerdegegnerin seit diesem Zeitpunkt «nicht die geringste Ahnung» habe, wie es dem Versicherten gesundheitlich gehe. Warum letzterer zunächst zu 100 % und «dann irgendwie nur noch zu 50 %» arbeitsunfähig sein soll in einer leidensangepassten Verweistätigkeit, bleibe ein Rätsel. Ein Gesundheitsschaden sei entgegen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) jedenfalls nicht ausgewiesen. Vielmehr sei eine medizinische Abklärung einschliesslich eines strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen (Urk. 1).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.1    Vom 6. bis 24. April 2018 wurde der Versicherte im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) stationär in der Akutpsychiatrie der Psychiatrie C.___ behandelt. Im Bericht vom 30. Mai 2018 diagnostizierte lic. phil. D.___, therapeutischer Leiter, Psychiatrie C.___, (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) sonstige Reaktion auf schwere Belastung (Status nach Hörsturz im Dezember 2017, ICD-10: F43.8) und (3) den Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung: sonstige Organe und Systeme (ICD-10: F45.38, Urk. 21/16/3). Der Versicherte habe sich seit längerem beruflich überlastet gefühlt; zudem sei er hoch verschuldet. Seine Familie lebe in E.___. Es bestünden starke Vermeidungs- und abhängige Tendenzen sowie Schamgefühle vor dem Hintergrund einer feinfühligen und hilfsbereiten Persönlichkeit. Im Rahmen der medikamentösen (Escitalopram) und multimodalen Therapie habe eine deutliche Stabilisierung des Zustandes und Aufhellung der Stimmung erreicht werden können (Urk. 21/16/3 f.).

3.2    Der ambulant nachbehandelnde Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. Januar 2019 eine depressive Störung mittleren Grades sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Im Oktober 2018 sei der Versicherte zufolge Verwahrlosung freiwillig erneut hospitalisiert worden; seither habe er von diesem nichts mehr gehört. Beim drohenden sozialen Totalrückzug, drohenden Verlust der Arbeitsstelle und des Führerausweises sowie aufgrund der Persönlichkeitsstörung, der somatischen Zusatzbelastung durch die Zöliakie mit Diäterfordernis und fehlenden Bezugsperson im nahen Umfeld habe er (Dr. F.___) zusätzlich eine Anmeldung bei der KESB und eine betreute Wohneinrichtung empfohlen (Urk. 21/11/7, vgl. auch Urk. 21/12/21 ff.; vgl. ausserdem den KESB-Entscheid vom 21. Mai 2019, womit für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i V. m. Art. 396 des Zivilgesetzbuches, ZGB, angeordnet wurde, Urk. 21/20/2 f., Urk. 19).

3.3    Der zweite Klinikaufenthalt in der Psychiatrie C.___ erfolgte vom 5. Oktober 2018 bis 3. Januar 2019. Im Bericht vom 4. März 2019 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der Psychiatrie C.___ fest, der Versicherte sei aufgrund einer Zustandsverschlechterung freiwillig erneut stationär eingetreten. Er habe sich in einem stark depressiven, verzweifelten und verwahrlosten Zustand, äusserst wortkarg, schwer zugänglich und schambehaftet, affektarm, affektstarr, misstrauisch, distanziert, hoffnungs- und ratlos, innerlich unruhig und mit Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust präsentiert. Zudem habe er Gedankenkreisen, Grübeln, Sorgen und Versagensgefühle und einen sozialen Rückzug mit Verwahrlosung berichtet. Dabei sei der Versicherte insbesondere auf die Frage eingeengt gewesen, wie es soweit habe kommen können. In diagnostischer Hinsicht notierte Dr. G.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) sowie (2) eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F. 60.6); «der klinische Eindruck […] einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung habe testpsychologisch bestätigt» werden können. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ eine Zöliakie fest (vgl. Urk. 21/17/2 f.). Im Verlauf des Klinikaufenthaltes habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik festgestellt werden können. Die Stimmung habe sich gebessert und der Versicherte sei weniger grübelnd und eingeengt gewesen. Mit der Zustandsverbesserung sei bald der Wunsch aufgekommen, möglichst rasch in den Alltag zurückzukehren. Bezüglich Nachbehandlung habe man den Versicherten zu einer ambulanten Therapie und für eine psychiatrische Spitex motivieren können. Zum Zeitpunkt des Klinikaustritts hätten gestützt auf das Mini-ICF noch immer verschiedentlich mässige bis erhebliche Einschränkungen (etwa in der Planungs-, Strukturierungs- und Umstellungs-, Entscheidungs-, Urteils-, Selbstbehauptungs-, Durchsetzungs- und Gruppenfähigkeit, vgl. Urk. 21/17/4) bestanden. Mithin sei der Versicherte noch immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; längerfristig sei bei Weiterführung einer störungsspezifischen, ambulanten Therapie zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit möglich. Diesbezüglich habe eine Neubeurteilung durch den ambulanten Nachbehandler zu erfolgen (Urk. 21/17/2 ff.).

3.4    Auf Vorhalt der medizinischen Akten kam Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, in der internen Stellungnahme vom 24. Juni 2019 zum Schluss, beim Versicherten bestehe im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-F32.1) und eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (Urk. 21/28/3). Zufolge beruflicher Überlastung sei es im Dezember 2017 zu einem Hörsturz und einer zunehmenden depressiven Symptomatik gekommen. Die aktenkundige Diagnostik sei inkonsistent. So korreliere die im Bericht der Psychiatrie C.___ vom 4. März 2019 festgehaltene Schwere der depressiven Symptomatik nicht vollständig mit der Befundlage; die im Psychiatrie C.___-Bericht vom 30. Mai 2018 genannte mittelgradige depressive Episode sei demgegenüber nachvollziehbar. Durch störungsbedingtes Vermeidungsverhalten sei die ambulante Compliance unzureichend. Als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden der Arbeitsplatzverlust sowie Schulden. Mit der guten Ausbildung sowie familiären Bindung des Versicherten zur Mutter und Schwester bestünden aber auch Ressourcen. Die funktionellen Leistungseinschränkungen tangierten alle Lebensbereiche. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Die Fähigkeit des Versicherten zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht eingeschränkt; das Einfügen in die Organisationsabläufe falle schwer. Seine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig eingeschränkt; es bestehe Hilfebedarf zufolge Unsicherheit. Sodann seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit des Versicherten leicht eingeschränkt; neue Abläufe verunsicherten ihn. Seine Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei schwer eingeschränkt und das selbständige Bewältigen anspruchsvoller Aufgaben nicht mehr möglich. Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt; es bestehe Hilfebedarf beim Treffen von Entscheidungen. Sodann seien die Durchhaltefähigkeit und Selbstpflege des Versicherten reduziert; die Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien zufolge Selbstunsicherheit deutlich reduziert. Damit sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit mit konstanter, strukturierter Umgebung, ohne Verantwortung für Personen, ohne Publikumsverkehr, in einem kleinen Team oder alleine, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- und Leistungsdruck bestehe seit dem 21. Januar 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; das Pensum sei über einen Zeitraum von 3-4 Monaten auf das zumutbare Pensum schrittweise zu steigern (Urk. 21/28/3 ff.).

    

4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten lassen sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht abschliessend beurteilen.

4.2    Der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2020 lag weder mit den Berichten der Psychiatrie C.___ vom 30. Mai 2018 und 4. März 2019 noch mit dem Bericht von Dr. F.___ vom 4. Januar 2019 ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlaubt hätte. Zunächst lässt der Bericht von lic. phil. D.___ vom 30. Mai 2018 sowohl objektive Befunde als auch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gänzlich vermissen (vgl. E. 3.1). Davon abgesehen ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Der ambulant nachbehandelnde Dr. F.___ hielt mit Bericht vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) zwar eine depressive Störung mittleren Grades sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest; beides indes gänzlich unbegründet und damit nicht nachvollziehbar. Fraglich bleibt mithin auch, ob und inwieweit Dr. F.___ im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigte. Eine «Persönlichkeitsstörung» hat Dr. F.___ zudem nur am Rande erwähnt und nicht weiter konkretisiert (vgl. Urk. 21/11/7). Im Bericht vom 4. März 2019 diagnostizierte Dr.  G.___ nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2), eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F. 60.6); «der klinische Eindruck […] einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) habe testpsychologisch bestätigt» werden können (vgl. Urk. 21/17/2). Die testpsychologischen Erhebungen und Ergebnisse sind indes nicht aktenkundig. Dasselbe gilt für das im selben Bericht erwähnte «Mini-ICF» (vgl. Urk. 21/17/4). Sodann attestierte Dr. G.___ dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt in lediglich vager Formulierung fest, langfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit möglich; letzteres sei im weiteren Verlauf erneut zu beurteilen (Urk. 21/17/3). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin indes darauf, beim seit September 2019 erneut (vgl. Urk. 21/18/4, Urk. 21/36, vgl. auch Urk. 21/26) ambulant behandelnden Dr. F.___ einen Verlaufsbericht einzuholen. Damit fehlt es vorliegend einerseits an einer aktuellen Entscheidungsgrundlage. Andererseits lassen die vorhandenen Arztberichte sowohl jegliche Angaben zur qualitativen und quantitativen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Verweistätigkeit als auch eine einlässliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall für sämtliche psychischen Erkrankungen zu prüfenden Indikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 vermissen (vgl. auch BGE 143 V 409, 143 V 418). Damit vermag weder die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ (Urk. 21/28/3 f.), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, noch die von einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung vom 23. Juli 2019 (Urk. 21/19) den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage resp. an ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu genügen (vgl. E. 1.2). Insbesondere erschliesst sich dem Gericht nicht und hat Dr. H.___ auch nicht begründet, gestützt worauf und weshalb der Versicherte seit dem 20. Januar 2019 (schrittweise) zu 50 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein soll. Immerhin steht letzteres im Widerspruch zum Bericht der Psychiatrie C.___ vom 4. März 2019, wonach bei Austritt noch immer mässige bis erhebliche Einschränkungen bestanden hätten und lediglich längerfristig eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 21/17/3). Im Rahmen ihrer Ressourcenprüfung hat die Sachbearbeiterin zudem explizit darauf hingewiesen, die Persönlichkeit, das soziale Umfeld und die Aktivitäten des Versicherten hätten nicht genau abgeklärt werden können (Urk. 21/19/1).

4.3    In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf ausgewirkt hat und aktuell auswirkt, angezeigt. Dabei wird der beurteilende Facharzt auch zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung zu beziehen haben (vgl. E. 1.2).

    Zur Mitwirkung daran ist der Versicherte verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen.

4.4    Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei den vorliegenden Vertretungsverhältnissen besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (vgl. BGE 129 V 116f. E.4, 110 V 134f. E.4d).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

- B.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger