Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00633


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch

Lerch & Lerch Rechtsanwälte

Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum kaufmännischen Angestellten (Fähigkeitsausweis) und absolvierte Weiterbildungen im IT- und Führungsbereich. Zuletzt war er seit Juli 2014 Mitarbeiter IT/Applikationsmanager bei der Y.___ SA. Aufgrund einer Depression war er ab 21. Oktober 2016 (Urk. 9/2) bzw. 1. November 2016 (Urk. 9/14) krankgeschrieben; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Mit Gesuch vom 17. April 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/10). Ebenso gewährte sie Massnahmen der Frühintervention (Berufsberatung, vgl. Urk. 9/19 und Urk. 9/46). Nach Erlass eines leistungsverneinenden (ersten) Vorbescheids (Urk. 9/37) erteilte sie Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen (Aufbautraining, Urk. 9/55, sowie Verlängerung desselben, Urk. 9/78) und richtete Taggelder aus (Urk. 9/66 und Urk. 9/80); diese Massnahmen wurden per 30. Juni 2018 wieder eingestellt (Urk. 9/87). In der Folge leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung in die Wege und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten der MEDAS Z.___ vom 23. Oktober 2019; Urk. 9/123). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/129) sowie nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/132 ff.) mit Verfügung vom 23. Juli 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58 % zu (Urk. 2).

    

2.    Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm ab 1. Juli 2018 eine Dreiviertels-IV-Rente zuzusprechen (1.), es sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

1.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte gemäss dem eingeholten polydisziplinären Gutachten in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Bei guter Gesundheit hätte er (bei der Y.___ SA) ein Einkommen von Fr. 98'900.-- erzielen können. Da der Versicherte nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei, betrage das Invalideneinkommen Fr. 49'450.--. Im Gutachten werde empfohlen, das 50 % Pensum mit einer längeren Pause (über den Mittag) zu unterbrechen. Daher sowie aufgrund der festgestellten Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht, könne ein leidensbedingter Abzug von 15 % gewährt werden. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt der Versicherte vorbringen, die Konklusionen im Gutachten sowie der zeitliche Beginn der Invalidenrente seien unbestritten. Jedoch sei beim Einkommensvergleich unberücksichtigt geblieben, dass eine Teilzeitstelle von 50 % verglichen mit einer Vollzeitstelle schlechter entlöhnt werde. Gemäss der einschlägigen Statistik betrage der Einschlag 4,02 %. Unter Berücksichtigung dieses Einschlags betrage der Invaliditätsgrad 60 % (Urk. 1).

2.3    Strittig ist somit allein der Einkommensvergleich bzw. die Berechnung des Invalideneinkommens.

    Unbestritten ist demgegenüber die medizinische Situation: Gemäss Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer chronifizierten mittelgradigen Depression (F32.1) und es liegen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit misstrauischen Anteilen (Z73.1) sowie eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen im Rahmen der diagnostizierten depressiven Störung vor. Seit der Antragstellung besteht sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (100% während der stationären Aufenthalte), wobei die Arbeitszeit – so die Empfehlung im Gutachten - auf 2 ¼ Stunden vormittags und 2 ¼ Stunden nachmittags zu verteilen ist mit (wohl: bei) einer aus neuropsychologischen Gründen qualitativ eingeschränkten Leistungsfähigkeit von ca. 15 % (Urk. 9/123/8 f.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin knüpfte beim Valideneinkommen an das bei der Y.___ SA als Mitarbeiter IT/Applikationsmanager erzielte Einkommen an und ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Dies ist unbestritten, weshalb davon auszugehen ist (vgl. immerhin E. 3.4 hienach). Gemäss Eintrag im Individuellen Konto (IK) erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ SA zuletzt als Gesunder im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 99'439.-- (vgl. Urk. 9/9/2), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer aufgerechnet auf das Jahr 2018 (Zeitpunkt des – unbestrittenen - frühestmöglichen Rentenbeginns; vgl. BGE 129 V 222) ein Valideneinkommen von Fr. 102’076.-- ergibt (vgl. Bundesamt für Statistik
BFS, Tabelle T.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2018; Basis 2010 = 100, Ziff. 62-63, 2015: 105.6, 2018: 108.4).

3.2

3.2.1    Die IV-Stelle ermittelte auch das Invalideneinkommen ausgehend von dem bei Y.___ SA erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ SA jedoch per 30. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden ist und der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, ist das Invalideneinkommen richtigerweise aufgrund von Tabellenlöhnen festzusetzen (vgl. E. 1.4 hievor).

    Der Beschwerdeführer verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter und hat diverse Schulungen im IT- und Führungsbereich absolviert. Seit dem Jahr 1995 hat er ausschliesslich im IT-Bereich gearbeitet (Urk. 9/11 und Urk. 9/23). Daher und da ihm diese Tätigkeit unstreitig weiterhin (zu einem reduzierten Pensum von 50 %) zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE zu ermitteln, wobei vorliegend die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2018) beizuziehen und auf die branchenspezifischen Löhne gemäss Ziff. 62-63 (Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen) abzustellen ist. Danach erzielten Männer im Anforderungsniveau 3 im Jahr 2018 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7578.--, was unter Berücksichtigung der (branchenüblichen) betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.3 Stunden pro Woche (vgl. dazu BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 62-63) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'824.28 und somit ein Jahreseinkommen von Fr. 93'891.42 ergibt bzw. Fr. 46'946.-- in dem dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum von 50 %.

3.2.2    Die IV-Stelle nahm beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % vor, was sie unter anderem damit begründete, dass gemäss Empfehlung in der Expertise die Arbeitszeit hälftig auf Vor- und Nachmittag aufzuteilen sei (Urk. 2). Jedoch rechtfertigt diese Empfehlung keinen Abzug vom Tabellenlohn. So differenzieren die statistischen Angaben, die Grundlage für einen Abzug unter dem Titel Beschäftigungsgrad bilden, nicht danach, wie das Arbeitspensum auf die normale betriebsübliche wöchentliche und tägliche Arbeitszeit zu verteilen ist, und es können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als abzugserhöhend grundsätzlich nur Umstände anerkannt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012, E. 3.3.2.1, wonach etwa an den Fall zu denken sei, wo das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht vorhersehbar und damit für den Arbeitgeber nicht oder nur schwer kalkulierbar sei und nur sehr unregelmässig geleistet werden könne; vgl. auch Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.3.). Dies trifft vorliegend nicht zu. Hingegen hat die Verwaltung zu Recht einen Abzug vom Tabellenlohn mit Blick darauf gewährt, dass dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine qualitative Einbusse des Leistungsvermögens (von 15 % für anspruchsvolle Arbeiten) attestiert worden ist. Aufgrund der kognitiven Defizite hat der Beschwerdeführer einen etwas höheren Zeitbedarf für anspruchsvolle Aufgaben (verlangsamte Arbeitsweise) sowie eine verminderte Fähigkeit zum Multitasking (Urk. 9/123 S. 107), welche Einschränkungen zusätzlich zum reduzierten Pensum zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5).

    Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die statistischen Werte der LSE, Tabelle T18, geltend, es sei die zu erwartenden Lohneinbusse von 4,02 % infolge Teilzeitarbeit durch einen entsprechenden Einschlag am Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Jedoch ist nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen, sondern ist die Frage, ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen. Dabei stellt nach der Rechtsprechung selbst ein Lohnnachteil von 5,85 % noch keine überproportionale Lohneinbusse dar, welcher durch Vornahme eines Abzugs vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2; 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 und 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.1, 8C_610 /2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3). Daher und weil es auch keinen Unterschied ausmacht, ob einer Lohneinbusse in Form eines separaten (zusätzlichen) „Einschlags“ für Teilzeitarbeit (vgl. Berechnung gemäss Beilage zur Beschwerde: Urk. 3/3) oder als Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt sich keine entsprechende Reduktion.

3.2.3    Nach dem Gesagten fällt vorliegend entgegen der Berechnungsweise der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nur ein Kriterium (verlangsamte Arbeitsweise aufgrund der leichten neuropsychologischen Störung) als Abzugsgrund in Betracht. Der Abzug ist daher gesamthaft neu zu schätzen (E. 1.5 hievor). Nachdem die neuropsychologischen Defizite bzw. kognitiven Einschränkungen als (nur) leicht bezeichnet werden («etwas» höherer Zeitbedarf) und lediglich anspruchsvolle Aufgaben sowie das Multitasking beschlagen (vgl. Urk. 9/123 S. 107) ist der Abzug vorliegend –- auf (maximal) 10 % festzulegen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 42'251.-- resultiert (Fr. 46'946.-- x 0.9).

3.3    Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 42'251.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 102’076.-- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 58.6 %, was Anspruch auf eine halbe Rente ergibt.

3.4    Anzumerken bleibt, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr weiter bei der Y.___ SA beschäftigt gewesen wäre (vgl. Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Standortgesprächs vom 11. Mai 2017, wonach es immer wieder Arbeitskonflikte bzw. Meinungsverschiedenheiten mit dem Vorgesetzten/Geschäftsleitung gegeben habe, und wonach kein offizieller Grund für die Kündigung angegeben worden sei, der inoffizielle Grund jedoch eine Sparmassnahme sei; Urk. 9/10 S. 2), kein anderes Ergebnis resultierte. Denn diesfalls wären sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen anhand derselben statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln, was rechnerisch zu einem Prozentvergleich führte: der Invaliditätsgrad entspräche diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Da vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben und ein Abzug von (höchstens) 10 % gerechtfertigt ist, resultierte ein Invaliditätsgrad von 55 %, was ebenfalls zum Anspruch auf eine halbe Rente führt.

3.5    Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.


4.

4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

4.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.3    Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde lediglich den Einkommensvergleich beanstanden und in diesem Zusammenhang als einzigen Kritikpunkt geltend machen, dass aufgrund der noch zumutbaren Teilzeittätigkeit eine Reduktion von 4,02% vom Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Bei Beachtung der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist und selbst ein teilzeitbedingter Lohnnachteil von 5.85 % keine überproportionale Lohneinbusse darstellt, welche beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen wäre, mussten die Gewinnaussichten jedoch beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Insgesamt kann die Beschwerde daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.

4.4     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann